Urteil
A 10 K 5334/22
VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1106.A10K5334.22.00
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Leitsätze
1. Eine sogenannte Sippenhaft aufgrund Beziehungen naher Angehöriger zur HDP ist in der Türkei nicht grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.56)
2. Die Verurteilung eines Angehörigen aus Anlass einer bestehenden oder zugeschriebenen HDP-Mitgliedschaft bzw. dessen Engagement für die HDP begründen für sich genommen jedoch nicht automatisch das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsgefahr für eine unverfolgt ausgereiste Klägerin.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sogenannte Sippenhaft aufgrund Beziehungen naher Angehöriger zur HDP ist in der Türkei nicht grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.56) 2. Die Verurteilung eines Angehörigen aus Anlass einer bestehenden oder zugeschriebenen HDP-Mitgliedschaft bzw. dessen Engagement für die HDP begründen für sich genommen jedoch nicht automatisch das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsgefahr für eine unverfolgt ausgereiste Klägerin.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Beklagten verhandeln und entscheiden, denn in den ordnungsgemäßen Ladungen war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Sie hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris, Rn. 25). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, Rn. 34). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO und den §§ 15, 25 Abs. 1 AsylG dabei nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene Verfolgung in „schlüssiger“ Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteile vom 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, juris; und vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris; Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 - juris, Rn. 8). Zudem ist der Asylbewerber gehalten, sich bereits bei der Antragstellung vor dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über die Tatsachen zu erklären, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, juris). Für die Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zu seiner Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Auch in asylrechtlichen Streitsachen muss sich das Gericht diese nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen, die in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, darf das Gericht dabei in besonderem Maße keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 21.09.2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 4 m.w.N.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ungeachtet der allgemeinen Verhältnisse in der Türkei (dazu aa)) lässt sich nicht feststellen, dass sie die Türkei vorverfolgt verlassen hat (dazu bb)). Zudem ist bei ihrer Rückkehr dorthin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich (dazu cc)). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Volkszugehörigkeit der Klägerin (dazu dd)), der Asylantragstellung in Deutschland (dazu ee)) oder aus etwaigen Nachfluchtgründen (dazu ff)). aa) In der Türkei ist von folgender Lage auszugehen: (1) Die Türkei ist seit der Einführung des präsidialen Regierungssystems am 09.07.2018 eine Präsidialrepublik und nach Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems Staatspräsident Erdogan, der die politischen Geschäfte führt. Seit dessen erster Wahl zum Staatspräsidenten im August 2014, den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem erneuten Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den türkischen Streitkräften im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtssituation in der Türkei zunehmend verschlechtert. Zu beobachten sind unter anderem zunehmende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, Missbrauch der Justiz für persönliche Machtinteressen, eine kaum kaschierte politische Einflussnahme auf die Wissenschaft/Universitäten, eine deutliche Eskalation im Kurdenkonflikt und damit insgesamt eine Verschlechterung der Menschenrechtssituation und ein Rückschritt in der demokratischen Entwicklung der Türkei. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 hat die Regierung eine fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 4; BFA, Länderinformation Türkei, 29.06.2023, S. 4). Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang gegen mindestens 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, über 28.000 Personen befinden sich in Haft. Über 150.000 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden aus dem Dienst entlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 5). Betroffen sind nicht nur Akademiker und Polizisten, sondern z.B. auch Reinigungsfachleute und ungelernte Arbeiter. Die Möglichkeiten, eine Entlassung anzufechten, sind beschwerlich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 7; BFA, Länderinformation Türkei, 29.06.2023, S. 63 f.; Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten an das VG Karlsruhe, 13.01.2017, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9 f.). Seit dem gescheiterten Putschversuch existieren in der Türkei der demokratische Rechtsstaat, die demokratischen Bürgerrechte und eine unabhängige Justiz kaum noch. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind weiter akut bedroht, die türkischen Medien nahezu gleichgeschaltet. Per Notstandsdekret wurden rund 200 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen. Etwa 3.000 Journalisten haben ihre Anstellung verloren. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand bzw. der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 9; BFA, Länderinformation Türkei, 29.06.2023, S. 104; Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten an das VG Karlsruhe, 13.01.2017, S. 15). Die Notstandsdekrete und Gesetzgebungstätigkeit der Regierung im Nachgang zum Putschversuch haben ferner dazu geführt, dass die in der türkischen Verfassung verankerte Unabhängigkeit der Justiz (Art. 138) eingeschränkt wurde. Nach dem Putschversuch wurden rund 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen; einzelne Richter wurden nach kontroversen Entscheidung in politischen Strafverfahren suspendiert oder versetzt. Die Ernennung tausender neuer, der Regierung gegenüber loyaler Richter, hat die Unabhängigkeit der Justiz stark geschwächt. Anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität ist bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen bzw. Terrorismusbezug eine politische Einflussnahme auf die Verfahren nicht ausgeschlossen, unabhängige Verfahren sind kaum bzw. zumindest nicht durchgängig gewährleistet. Richter und Staatsanwälte, die sich nicht an die Anweisungen halten, werden sofort versetzt oder entlassen. Kamil Taylan zufolge sei eine unabhängige Justiz seit dem Putschversuch endgültig abgeschafft, denn sie entscheide nicht mehr objektiv und unabhängig. Die Türkei benutze die Justiz und die Polizei nur noch zur Sicherung der eigenen Macht und zur Ausschaltung politischer Gegner (Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten an das VG Karlsruhe, 13.01.2017, S. 12 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 11 f.). Die seit dem Putschversuch erfolgten Festnahmen werden als zum Teil willkürlich beschrieben. Verhafteten wird oft vorgeworfen, dass sie Mitglieder einer Terrororganisation seien, ohne dass diese direkt mit dem Putschversuch in Zusammenhang stehen. Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK oder ähnlichen Gruppierung erhöht das Risiko einer Verhaftung. Dies betrifft Personen, die aktuell politisch aktiv sind, aber auch solche, die keine politischen Aktivitäten mehr ausüben. In den Fokus geraten zunehmend auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen, wie auch Familienangehörige von mutmaßlichen Mitgliedern der PKK oder PKK-naher Gruppen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12 f.). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ ist es der Türkei, die Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist und die das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert hat, zudem nie gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 77 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 17 f. und 20.05.2024, S. 17.). In der Folge des Putschversuches kam es vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden; die heutige Lage ist jedoch wieder besser als in den Monaten nach dem Putschversuch. Zwar wird weiter über Misshandlungen von sich im Gewahrsam befindlichen Personen im Rahmen der Anti-Terroreinsätze gegen die PKK im Südosten des Landes berichtet. Trotzdem gibt es keine Anhaltspunkte für die Anwendung systematischer Folter (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 77 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 17). An der obigen Lageeinschätzung hat sich durch das Ende des Notstands und Auslaufen des Ausnahmezustands zum 18.07.2018 nichts wesentlich verändert. Mit Einführung des präsidialen Regierungssystem traten vielmehr Verfassungsänderungen in Kraft, in deren Folgen die Regierung weitreichende Vollmachten hinzugewonnen hat und der Staatspräsident per Präsidialdekret gesetzgeberisch tätig werden und ohne Mitwirkung des Parlaments die Verhängung des Notstands verfügen kann; ferner hat er die Befugnis, hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und entlassen, er kann Vetogesetze erlassen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes ernennen (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 6 ff.). (2) In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Millionen Kurden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 10). Damit sind sie die größte ethnische Minderheit (ca. 18-20 % der Bevölkerung) (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 188). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert wegen des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Osten sowie besserer wirtschaftlicher Möglichkeiten im Westen (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 188). Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 188). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 10). Rechtlich ist in der Türkei die Diskriminierung wegen u. a. Sprache und Rasse untersagt (UK Home Office, Country Policy and Information Note - Turkey: Kurds, Oktober 2023, S. 4, 11). Kurden in der Türkei sind gleichwohl aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 189). Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 10). Der amtliche Gebrauch der kurdischen Sprache ist jedoch eingeschränkt. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt bestehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 10). 2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der kurdisch korrekte Name gegeben werden kann. Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen. Seit 2009 dürfen Ortschaften im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 195). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“), wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 10). Kurdischsprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 und nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 10). Zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen und die meisten blieben es auch. Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass die geschlossenen Medien eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten. Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 191). Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Diyarbakır-Prozess gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“ beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden. In einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden. Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform „Mezopotamya Agency“, laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen wurde. Beispielsweise wurden Ende Oktober 2022 bei Razzien der Polizei in Istanbul, Ankara und anderen türkischen Städten elf Journalisten pro-kurdischer Medien wegen angeblicher Verbindungen zu kurdischen Extremisten festgenommen, darunter der Chefredakteur sowie acht weitere Mitarbeiter von Mezopotamya News. Die Polizei erklärte, die Verdächtigten seien wegen ihrer journalistischen Beiträge festgenommen worden, welche die Öffentlichkeit zu Hass und Feindschaft aufstacheln sollen. In der Erklärung der Polizei von Ankara wurden die Razzien als „Anti-Terror-Operation“ bezeichnet. Zudem wurde speziell Mezopotamya beschuldigt, als „Presserat“ der PKK zu fungieren. (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ oder „Gefährdung der nationalen Einheit“ treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums. Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden Ende April 2023 kurdische Journalisten verhaftet. So zum Beispiel Sedat Yilmaz, Redakteur bei der Mezopotamia News Agency (MA), und Dicle Muftuoglu, Ko-Vorsitzender der Journalistenvereinigung Dicle Firat. Dies geschah zwei Tage, nachdem ein Gericht in Diyarbakır vier weitere kurdische Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhaften ließ (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 114 f.). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten. Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag, am 1. Mai oder regelmäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. So wurden 2023 gemäß offiziellen Angaben 224 Personen in Istanbul anlässlich des Frühlingsfestes verhaftet (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 192). Mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 wurden viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen, bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt. Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich „terroristische Lieder“ sangen. So wurde das Konzert von Pervin Chakar, einer kurdischen Sopranistin, von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die „öffentliche Sicherheit“ gefährden. Und im Januar 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioglu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darica nahe Istanbul gesungen hatten (BFA, Länderinformation Türkei, 29.06.2023, S. 181 f.). Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen, und die meisten blieben es auch (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 191). Die Medien berichten auch immer wieder von Gewaltakten, mitunter mit Todesfolge, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden. Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich, weil er kurdische Musik gespielt hatte. Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden. Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten. Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya. So wurden laut der HDP-Abgeordneten Ayse Sürücü eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie Kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in der Folge ins Krankenhaus. Im September 2021 wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, welcher ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte zu gehen, weil hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab. Im Januar 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Im Februar 2022 brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments. Im April 2023 nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, der zuvor auf Kurdisch gesungen hatte. Als der Mann sich weigerte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Im September 2022 wurde eine kurdische Familie, die im Dorf Arpadere in der westlichen Provinz Aydin ein Haus kaufen wollte, bei einem, von manchen Quellen als rassistisch eingestuften, Angriff der Dorfbewohner schwer misshandelt. Die Polizei reagierte nicht auf den Frauen-Notruf KADES, der von einem weiblichen Familienmitglied aktiviert wurde (BFA, Länderinformation Türkei, 29.06.2023, S. 180, 182 f.) (3) Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt. Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen und Anfang November 2021 als Marionette der PKK. Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde. Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen. Auch während des Wahlkampfes 2023 versuchte die Regierung die HDP bzw. die YSP [Yeşil Sol Parti - Grüne Linkspartei] als politischen Arm der PKK zu inkriminieren (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 135). Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt. Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK. Das Europäische Parlament „fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln“. Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung „Daily Sabah“, stellen nach wie vor, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar. Inzwischen verwendet Daily Sabah durchgehend die Bezeichnung „pro-PKK HDP“. Nicht nur die angebliche Beleidigung des Staatspräsidenten, sondern auch die vermeintliche Herabwürdigung der türkischen Nation führen zur strafrechtlichen Verfolgung von HDP-Führungskadern. So hat die Generalstaatsanwaltschaft Ankara im Dezember 2022 eine Klage gegen elf ehemalige Mitglieder des Zentralen Vorstands der HDP eingereicht, mit der Forderung, dass diese wegen einer Presseerklärung vom 24.4.2021, in der sie den Begriff „Völkermord an den Armeniern“ erwähnten, nach Art. 301 des Strafgesetzbuchs - „Beleidigung des Türkentums“ - verurteilt werden. Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft. Demnach saßen 2022 rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder. Im Oktober 2023 führte die HDP an, dass seit 2015 sogar 22.818 Parteimitglieder verhaftet wurden und mindestens 4.334 im Gefängnis landeten. Für 2023 gab die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP bekannt, dass 2.906 Personen, die mit der Partei in Verbindung stehen, verhaftet wurden, darunter 60 Provinz- und Bezirksvorsitzende. Die türkischen Gerichte brachten 319 Personen in den Arrest. Für 2022 hatte die Partei eine ähnlich hohe Zahl von Verhaftungen, nämlich 2.465, angegeben. Überdies sollen seit 2015 mindestens 340 physische Angriffe auf Gebäude, Stände, Kundgebungen und Demonstrationen der HDP in den Provinzen und Bezirken sowie auf die für diese Veranstaltungen verantwortlichen Personen verübt worden sein (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 135 f.). Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig. Die Entscheidung allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können sind (Die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten ehemaligen Ko-HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über „Konföderalismus“, d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden); die Abgabe von Erklärungen gegenüber der Presse (z. B. zur Unterstützung des kurdischsprachigen Unterrichts) oder das Senden von Geld an einen inhaftierten Verwandten (was als finanzielle Hilfe für die PKK betrachtet werden kann). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 137). Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist. Gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums gehen die türkischen Behörden bei einer aktiven Mitgliedschaft in der HDP automatisch davon aus, dass die gesamte Familie die Partei unterstützt. Die Verwandten von HDP-Mitgliedern und HDP-Anhängern werden auch polizeilichen Verhören unterzogen und ihre Wohnungen werden durchsucht. Vor allem in ländlichen Dörfern sind Hausdurchsuchungen mit Einschüchterung und Gewalt verbunden. Mitunter werden auch gegen nicht-politisch aktive Verwandte von HDP-Mitgliedern und –Anhängern strafrechtliche Ermittlungen, Festnahmen, Inhaftierungen und Strafverfahren eingeleitet. Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 137 f.). bb) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf erlittene Verfolgungshandlungen (i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) oder auf eine aus individuellen Gründen begründete Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr in sein Heimatland berufen. Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU greift nicht ein, da nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin in der Türkei bereits durch den türkischen Staat oder einen nichtstaatlichen Akteur verfolgt worden ist (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ihr Vortrag ist nach der Überzeugung des Gerichts insgesamt nicht glaubhaft. Denn ihre Angaben zu der angeblichen Verfolgung durch den türkischen Staat in Form der Polizei bzw. der Justiz lassen nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt. Gerade bei den Umständen, die den eigenen Lebenskreis des Klägers betreffen, muss die Schilderung im Wesentlichen hinreichend detailliert und substantiiert, lückenlos und in sich stimmig sowie frei von Unklarheiten und Widersprüchen sein (sogenannte Realkennzeichen, vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 -, juris, Rn. 21 f.). Denn dem persönlichen Vorbringen des Flüchtlings und dessen Würdigung kommt gesteigerte Bedeutung zu. An der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 35). Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin – die selbst vorgetragen hat, nicht Mitglied der HDP zu sein – zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Die diesbezüglichen Ausführungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in der mündlichen Verhandlung sind im Ganzen unsubstantiiert, widersprüchlich, vage, oberflächlich und entbehren jeglicher Substanz. Gegen eine Vorverfolgung der Klägerin in der Türkei durch die staatlichen Behörden bzw. gegen ein Gesucht-werden durch die staatlichen Sicherheitsbehörden spricht bereits erheblich, dass die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Ausführungen in der gerichtlichen Anhörung ohne Widrigkeiten mit dem Flugzeug ausgereist sein und dabei mit ihrem regulären Ausweis die Ausreisekontrolle passiert haben will. Dies widerspricht den allgemeinen Feststellungen bezogen auf die Situation in der Türkei, die das Gericht unter Auswertung der einschlägigen Erkenntnismittel gewonnen hat. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng, Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden türkischen Fahndungssystemen überprüft. Türkische Staatsangehörige dürfen dabei nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Seit dem Putschversuch im Juli 2016 wurden zahlreiche Pässe – auch ohne strafrechtliche Ermittlungsverfahren – für ungültig erklärt und eine Ausreise untersagt. Diese Ausreisesperre wird an allen Grenzübergängen durchgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 25). Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin nicht im Ansatz überzeugend darlegen, weshalb sie das Land problemlos auf legalem Wege habe verlassen können, wenn der Staat an ihr ein derart großes Interesse haben soll. Hinzukommt, dass die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in relevanten Teilen widersprüchlich und von einer erheblichen Steigerungstendenz geprägt waren. Sie sind daher als unglaubhaft zu bewerten. So konnte die Klägerin bereits nicht schlüssig schildern, wann sich der Vorfall in Edirne ereignet haben soll. Beim Bundesamt hatte sie angegeben, dass sie damals 15 Jahre alt gewesen und 1999 geboren worden sei. Vor Gericht trug sie vor, dass der Vorfall 2009 oder 2010 gewesen sei. Ihr Vater hatte in seiner Anhörung – wenig substantiiert und überzeugend – erst behauptet, der Vorfall sei 2018 gewesen und dann korrigiert, dass sich dieser 2017 ereignet hätte. Diese widersprüchlichen Angaben konnte die Klägerin nicht in Einklang bringen. Auch die eigentliche „Verfolgungsintensität“ stellte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schwerwiegender dar, als sie diese beim Bundesamt angegeben hatte. So trug sie vor Gericht vor, dass sie zwei- bis dreimal pro Monat persönlich aufgesucht und gestört worden sei. In der behördlichen Anhörung hatte sie dagegen angeben, dass sie insgesamt zwei- bis dreimal aufgesucht worden sei. Auch sei sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung fünfzehn bis zwanzigmal angerufen worden, nachdem sie ihre Nummer geändert hatte. Beim Bundesamt hatte sie noch vorgetragen, dass sie nach dem Wechsel der Handynummer ein- bis zweimal angerufen worden sei. Auch die in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten körperlichen Übergriffe sowie Todesdrohungen sind so dem Protokoll der behördlichen Anhörung nicht zu entnehmen. Diese ersichtlichen Widersprüche konnte die Klägerin trotz Vorhalten des Gerichts nicht auflösen und berief sich lediglich – unsubstantiiert – auf Aufgeregtheit oder fehlerhafte Übersetzungen durch den Dolmetscher in der behördlichen Anhörung. Auch im Übrigen bleibt der Vortrag der Klägerin vage. So konnte sie nicht substantiiert erläutern, weshalb ihr Vater eigentlich verurteilt worden sei und führte aus, dass sie mit ihrem Vater nicht viel über Politik geredet habe, obwohl sie zuvor angegeben hatte, dass sie versuche, die HDP zu unterstützen. Auch die eigentlichen Vorfälle durch die Polizei beschrieb sie lediglich oberflächlich und detailarm. cc) Unter Berücksichtigung dessen droht der Klägerin auch im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Etwas anderes folgt weder aus ihrem Engagement für die HDP (dazu (1)), noch aus ihrem Vortrag, ihr Vater sei strafrechtlich verurteilt worden bzw. ihr Vater werde vom türkischen Staat gesucht, weshalb ihr aufgrund einer etwaigen Sippenhaft Verfolgung drohen würde (dazu (2)). (1) Die Klägerin hat bereits nichts vorgetragen, was die Befürchtung einer individuellen Verfolgung aufgrund einer eigenständigen Tätigkeit für die HDP begründen könnte. Vielmehr hat sie nicht einmal behauptet, Mitglied der HDP zu sein, sondern im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung lediglich unsubstantiiert und vage vorgetragen, zu den Newroz-Festen zu gehen und an Demonstrationen teilzunehmen. Anhaltspunkte, dass sie wegen dieser Tätigkeiten verfolgt worden sei, sind nach dem Vorstehenden nicht im Ansatz ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch keinen Grund genannt, warum ihr wegen ihres politischen Engagements – anders als in der Vergangenheit – bei ihrer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten drohen könnten. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres – wenn überhaupt – nur äußerst niedrigschwelligen Engagements für die HDP in nicht herausgehobener Stellung politische Verfolgung droht (vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 27.01.2023 - 2 K 1016/20 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 02.08.2021 - 3 K 1255/20.A -, juris). Denn selbst eine Mitgliedschaft in der HDP oder einer Vorfeldorganisation ist allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen, dies erfolgt vielmehr stets einzelfallabhängig (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 137 f.). Ein Haftbefehl oder ähnliches liegt für die Klägerin nicht vor. (2) Der Klägerin droht bei ihrer Rückkehr in die Türkei auch nicht wegen der von ihr vorgetragenen Verurteilung ihres Vaters bzw. einer entsprechenden Sippenhaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. (a) Es ist zwar immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Näheverhältnis zu einer z.B. im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Näheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (BFA, Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 272). Im vorliegenden Fall sprechen sowohl hinsichtlich der unglaubhaften Vorverfolgung der Klägerin als auch hinsichtlich des Strafurteils gegen ihren Vater gewichtige Gründe dagegen, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei verhaftet oder sonst strafrechtlich belangt würde. Dabei kann sogar dahinstehen, ob der Vater der Klägerin überhaupt wegen der Mitgliedschaft in der HDP bzw. dessen Engagement verfolgt worden ist, woran das Gerichts angesichts der Verurteilung wegen „Zigarettenschmuggels“ sowie erheblicher Ungereimtheiten in dessen behördlicher Anhörung erhebliche Zweifel hat. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, droht der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund einer „Sippenhaft“. Dabei stellt das Gericht das Bestehen einer solchen Sippenhaft in der Türkei nicht generell in Frage. Es ist aber nicht davon überzeugt, dass gerade der Klägerin eine Verfolgung aus diesem Grund droht. Denn es ist für das Gericht nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der türkische Staat die Klägerin nach einer Rückkehr in relevanter Art und Weise verfolgen würde. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin ausweislich ihrer Schilderung – wie bereits dargestellt – mit ihrem Pass mittels Flugzeug ausgereist sein will, ohne dass es Widrigkeiten gegeben habe. Weshalb der türkische Staat sie ausreisen lassen sollte, sie dann aber nach Rückkehr (erstmals) verfolgen sollte, ist für das Gericht nicht plausibel und auch nicht substantiiert begründet worden. Gegen das Vorliegen einer Sippenhaft spricht zudem, dass der Vater der Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen zwei Brüder und vier Schwestern hat, die in der Türkei leben und – abseits von behaupteten Briefsendungen an einen ihrer Onkel – keine „Probleme“ haben. Weshalb ausgerechnet der Klägerin vor diesem Hintergrund trotzdem eine Gefahr drohen sollte, ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt. Auf den im aktuellen Bericht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Passus, dass gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums die türkischen Behörden bei einer aktiven Mitgliedschaft in der HDP automatisch davon ausgingen, dass die gesamte Familie die Partei unterstütze (Länderinformation Türkei, 03.07.2024, S. 137), kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Vater der Klägerin derzeit ein aktives Mitglied der HDP wäre. Abgesehen davon wäre aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch in diesem Fall die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. (b) Die von der Klägerin vorgebrachten Urteile und Berichte vermögen hieran nichts zu ändern, da sie zum einen ersichtlich andere, nicht vergleichbare Konstellationen betreffen und das Gericht diesen im Übrigen auch nicht folgt. Soweit das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 12.04.2021 - 9 K 2628/20 - einem türkischen Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, kann dieses Urteil bereits deshalb nicht für die Klägerin gewinnbringend herangezogen werden, da in diesem Verfahren der damalige Kläger – anders als die Klägerin – selbst strafrechtlich verfolgt wurde („Der Kläger kann im Fall einer Rückkehr in die Türkei insbesondere auch nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen, da das gegen ihn bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafverfolgung dient, sondern der Verfolgung vermeintlicher Regimegegner in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung […].“). Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.06.2017 - A 6 K 2772/16 - betrifft bereits ausweislich des Leitsatzes einen bereits in der Türkei in einer Jugendorganisation der HDP tätigen Kläger („Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er in seiner Heimatstadt Gaziantep Mitglied der Jugendorganisation der HDP gewesen ist. Schon sein Vater, sein Onkel und sein älterer Bruder waren bzw. sind in gleichem Maße aktiv“). Dies ist bei der Klägerin ersichtlich nicht der Fall, sodass dieses Urteil ebenfalls nicht zielführend ist. Die Verfolgung aufgrund einer etwaigen Mitgliedschaft eines Verwandten in der HDP kann auch nicht im Ansatz mit einer Sippenhaft im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung oder der PKK verglichen werden. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.01.2021 - 37 K 13/20 A - sowie des Verwaltungsgerichts Münster vom 07.12.2020 - 3 K 2164/18.A - sind somit für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig und nicht aussagekräftig. Der unvollständig vorgelegten und vereinzelt gebliebenen Entscheidung des VG Weimar vom 18.08.2022 - 4 K 530/19 - folgt das Gericht aus den vorstehenden Gründen ausdrücklich nicht. Ferner wird auf die Ausführungen des OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 1 LA 60/23 -, juris Rn. 13 hingewiesen: „Eine gegebenenfalls der grundsätzlichen Klärung zugängliche Fragestellung in die Richtung, ob in der Türkei jeder Person im Falle eines Tätigwerdens für die HDP Verfolgung droht, hat die Klägerin nicht formuliert. Dem Zulassungsvorbringen ist zudem auch in der Sache nicht substantiiert zu entnehmen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von einer solchen generellen Verfolgung ausgegangen werden könnte. Soweit die Klägerin auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage seit 2016 abstellt, verweist sie zwar darauf, dass seither hunderttausende Menschen verhaftet und wegen Terrordelikten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, darunter auch Oppositionspolitiker und Mitglieder der HDP sowie kurdische Aktivisten ohne Parteizugehörigkeit. Der Vortrag bleibt jedoch, ebenso wie der Verweis auf die große Zahl von Ermittlungen wegen Terrordelikten, zu vage, um eine generelle Verfolgung aller Personen zu belegen, die irgendwie für die HDP tätig waren. Dies gilt ebenso für den Hinweis darauf, dass Verhaftungen von Personen, denen eine Nähe zur PKK unterstellt wird, deutlich zugenommen hätten und der Präsident der Republik Türkei Erdogan die HDP als „politische Marionette“ der PKK sehe. Soweit die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18.08.2022 (4 K 530/19 We) verweist, nach dem allein schon die Anzahl der betroffenen HDP-Mitglieder gegen die Annahme spreche, dass nur Funktionsträger Opfer willkürlicher Verfolgung werden könnten, bleibt unklar, in welchem Kontext diese Aussage in dieser Entscheidung steht. Der Verweis der Klägerin darauf, dass sich dieses Urteil auf „Daten des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Türkei, Version 4 vom 06.12.2021“ bezogen habe, bleibt ebenso zu unspezifisch, um eine generelle Verfolgungsgefahr zu darzulegen.“ Die ebenfalls vorlegte „Öffentliche Anhörung zum Thema ‚Menschrechtslage in der Türkei‘ vom 23.06.2021“ vermag an den obigen, durch die Auswertung deutlich aktuellerer und überzeugenderer Erkenntnismittel gewonnenen Erkenntnissen und der daraus folgenden Überzeugung, nichts zu ändern. Denn das Gericht stellt nicht das Vorhandensein der Möglichkeit einer Sippenhaft oder die Verfolgung herausgehobener Mitglieder der HDP generell in Frage. Es ist aber jedenfalls davon überzeugt, dass diese der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu verhält sich der Bericht nicht. dd) Der Klägerin droht auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG) nicht die beachtliche Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung seitens staatlicher (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder seitens zivilgesellschaftlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe der Kurden führt nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt entweder ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus; es muss eine Rechtsgutsbeeinträchtigung drohen, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, landesweit selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris m. w. N.). Das ist im Hinblick auf kurdische Volkszugehörige in der Türkei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen nicht der Fall. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass Kurden in der Türkei generell ohne das Hinzutreten individueller Umstände verfolgt würden. Insbesondere lässt sich auch keine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 festzustellen (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 49; OVG Saarland, Beschluss vom 11.09.2023 - 2 A 95/23 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - 2 B 16.19 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris). ee) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an einen für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Verfolgungsgrund besteht für die Klägerin auch nicht wegen ihres Aufenthalts und/oder der Asylantragstellung in Deutschland. Zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit werden nicht routinemäßig, d. h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung bei der Wiedereinreise inhaftiert und/oder asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 24 f. und vom 20.05.2024, S. 22). ff) Auch Nachfluchtgründe sind nicht ersichtlich. Die Klägerin gab selbst an, kein Mitglied der HDP zu sein. Etwaige Nachfluchtgründe hat sie nicht glaubhaft gemacht. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Klägerin hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 23). Für extralegale Hinrichtungen liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2017 - 1 VR 9.17 -, juris Rn. 7, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - Nr. 7334/13 - [Mursic/Kroatien]). Die Klägerin hat auch eine ernsthafte Bedrohung, so etwa eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, nicht glaubhaft gemacht. Die in der Türkei geführte gewalttätige Auseinandersetzung mit der PKK kann nach Intensität und Größenordnung nicht als vereinzelt auftretende Gewalttaten i. S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) - ZP II -und auch nicht als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II eingestuft werden. Es fehlt auch an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist. Das Gericht nimmt im Übrigen Bezug auf die obigen Ausführungen und Begründungen. 3. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten bezüglich der Türkei nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Verletzung der in Art. 3 EMRK enthaltenen Garantien droht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23-26 sowie Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 82 ff. m.w.N.). Die Grundversorgung ist nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. In der Türkei gibt es zwar keine dem deutschen Recht vergleichbaren staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263 (Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität) gewährt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren, können im Rahmen des REAG/GARP-Rückkehrprogramms finanzielle Hilfen erhalten. Zusätzliche Unterstützung bietet das Programm „Starthilfe Plus“. Dieses Programm bietet für Rückkehrer in die Türkei Sachleistungen für den Bereich Wohnen, wie z.B. Kosten für Miete, Bau- und Renovierungsarbeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 21). Die türkische Bevölkerung leidet zunehmend unter der Inflation, da diese mit offiziell 75 % gegenüber dem Vorjahr (Stand Mai 2022) den höchsten Wert seit 2002 erreicht hat und die Lohnsteigerungen nicht mir der Inflation Schritt halten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022, S. 21, fortführend: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 20). Ebenso ist zu sehen, dass die Arbeitslosigkeit zwar zuletzt gesunken ist, mit über 9,7 % (Stand: Januar 2023) immer noch auf einem hohen Niveau liegt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.05.2024, S. 20). Es liegt im Falle der Klägerin kein ganz außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine Existenzgrundlage bei einer Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Denn sie ist jung, gesund und arbeitsfähig. b) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, liegen nicht vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung hat die Klägerin indes nicht dargelegt. 4. Die Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. 5. Die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die 1999 in xxx/Türkei geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige vom Volk der Kurden und muslimischen Glaubens, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) vom 30.08.2019 wurde dem Vater der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass dessen Furcht begründet sei. Ausweislich eines in der entsprechenden Behördenakte (xxx) befindlichen Schriftstücks sei der Vater der Klägerin wegen des Verkaufs illegal geschmuggelter Zigaretten zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren und einer Geldstrafe von 3.000,00 Türkischen Lira verurteilt worden. Im Rahmen seiner behördlichen Anhörung am 24.07.2019 hatte der Vater der Klägerin – zusammengefasst – vorgetragen, dass er für die Jugendabteilung der HDP aktiv gewesen sei. Er sei 1992 angeschossen worden und es habe bis ins Jahr 2009 immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. Bis 2015 habe er Ruhe vor der Polizei gehabt. Im Dezember 2017 sei er von der Polizei geschlagen und bedroht worden. Im Juli 2018 sei er mit der Klägerin und deren Bruder nach Edirne gefahren, um dort eine Nichte zu besuchen. Es habe eine Polizeikontrolle gegeben. Im Handschuhfach seien eine Packung Zigaretten sowie Flyer und Fahnen der HDP gewesen. Er sei mitgenommen und in der Folge verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, 500 Packungen Zigaretten geschmuggelt zu haben. 2019 sei er nach dem Newroz-Fest festgenommen, geschlagen und schikaniert worden. Am 27.03.2019 sei er freigelassen worden und habe sich entschieden, das Land zu verlassen. Die Anklageschrift könne er über Fotos zusenden. In den letzten Jahren sei er kein Mitglied der HDP mehr gewesen und habe sich mehr zurückgehalten. Er habe nur kleinere Aufgaben übernommen, zum Beispiel Flyer verteilt oder Fahnen aufgehängt. Die Vorfälle in Edirne seien 2017 gewesen. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 02.08.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.08.2022 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.08.2022 im Wesentlichen vor, dass sie von Istanbul nach Salzburg geflogen sei. Sie habe kein Leben in der Türkei gehabt. Sie sei oft angerufen und bedroht worden. Sie sei verfolgt worden. Sie hätten ständig vor der Tür auf sie gewartet. Sie habe nicht mit ihrer Familie nach Deutschland kommen können, da sie über 18 Jahre alt gewesen sei. Sie sei zu ihrem Onkel gegangen. Dort sei sie auch bedroht und gestört worden. Sie hätten nach ihrem Vater gefragt. Bei ihrem Onkel habe sie keine Ruhe gehabt und sei zu ihrer Tante gegangen. Niemand habe ihr Arbeit gegeben. Danach sei sie weiterhin gestört worden. Sie habe ihre Telefonnummer gewechselt. Sie habe dann eine Au-Pair-Stelle über Facebook gefunden. Sie habe offiziell nach Deutschland kommen wollen. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, seien sie unterwegs nach Edirne gewesen. Sie hätten sie erwischt. Ihr Vater, ihr kleiner Bruder und sie hätten in die Stadt in Edirne gehen wollen. Im Kofferraum habe es ein Bild von Selahattin Demirtas und eine Flagge der HDP-Partei gegeben. Kurz vor der Stadt in Edirne seien sie von der Polizei erwischt worden. Sie hätten sie alle drei in Gewahrsam genommen. Sie und ihr Bruder seien klein gewesen. Sie seien nur eine Nacht in Gewahrsam gewesen und dann freigelassen worden. Am nächsten Tag sei ihr Vater vor Gericht gebracht worden. Als sie in Gewahrsam gewesen sei, hätten sie sie auch gestört. Sie hätten gefragt, was sie in Edirne hätten machen wollten. Sie hätten sie beleidigt, weil sie Kurdin sei und sie eine kurdische Flagge im Auto gehabt hätten. Ihr Vater sei vor Gericht gebracht worden. Sie und ihr Bruder hätten auf ihren Vater gewartet. Danach seien sie alle drei freigelassen worden und seien nach Hause gegangen. Ständig seien sie beleidigt worden. Als sie noch klein gewesen sei, sei ihr Vater auch oft mitgenommen worden. Nach dem genannten Vorfall bei Edirne – ein oder zwei Jahre später – habe ihr Vater eine Strafe erhalten. Als ihr Vater nach Deutschland gekommen sei, sei sie Studentin in der Türkei gewesen. Sie sei oft auf der Straße gestört und nach ihrem Vater und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Die Polizisten seien auch morgens um 05.00 Uhr gekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Sie hätten ständig nach ihrem Vater gefragt. Sie habe jedes Mal gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Nachdem ihr Vater in Deutschland Schutz erhalten habe, seien ihre Mutter und ihre Brüder nach Deutschland gekommen. Sie sei von den Polizisten bedroht worden. Sie habe jedes Mal gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Vater sei. Dann hätten sie aufgelegt. Manchmal hätten die Polizisten jede Woche angerufen, insgesamt vier oder fünf Mal. Die Polizisten seien auch persönlich gekommen und hätten sie befragt. Sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie auf der Straße verfolgt. Sie hätten immer gefragt, wo ihr Vater sei. Es sei um ihren Vater gegangen. Sie persönlich habe nichts. Sie hätten sie auch wegen ihres Vaters beschuldigt. Seit sie in Deutschland die Nummer geändert habe, habe sie keine Anrufe mehr erhalten. Sie könne nicht in der Türkei leben. Da ihr Visum abgelaufen sei und sie nicht in die Türkei habe zurückkehren wollen, habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie sei vier bis fünf Mal telefonisch von der Polizei gestört worden. Sie sei zwei oder drei Mal persönlich besucht worden. Sie habe die Polizisten aber ständig gesehen. Ihre Wohnung sei unter Beobachtung gewesen. Dies habe angefangen, als ihr Vater nicht mehr in der Türkei gewesen sei. Nachdem sie ihre Handynummer geändert habe, hätten sie sie ein bis zwei Mal angerufen. Sie wüssten genau, wo sie wohne und wohin sie gehe. Sie hätten sie überall stören können. Sie gehe davon aus, dass dies wieder passiere, da ihr Vater immer noch Haftbefehle gegen sich habe. Sie habe damals keine Stelle gefunden. Mit Bescheid vom 31.08.2022, der Klägerin am 29.09.2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 8 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Am 11.10.2022 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt zusätzlich vor, dass ihr Sippenhaft aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und des politischen Engagements ihres Vaters für die HDP drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.08.2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Auf die hierüber angefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte über das Asylverfahren der Klägerin, die Behördenakte über die Asylverfahren des Vaters der Klägerin (xxx) und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.