Beschluss
1 VR 9/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zusicherung eines Abschiebeziels, dass Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entsprechen, ist zulässig und völkerrechtlich nicht ausgeschlossen.
• Die Forderung nach Besuchen durch deutsches Konsular- oder Botschaftspersonal ist nicht zwingend; stattdessen kann die Überprüfung durch einen vom Betroffenen zu benennenden Rechtsbeistand gewährleistet werden.
• Änderungen eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO prüfen sich nach der aktuellen Sach- und Rechtslage und nicht als materiell-rechtliche Vollprüfung der einstweiligen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Änderung eines Beschlusses: Zusicherung zu Haftbedingungen statt Konsularbesuchen • Die Zusicherung eines Abschiebeziels, dass Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entsprechen, ist zulässig und völkerrechtlich nicht ausgeschlossen. • Die Forderung nach Besuchen durch deutsches Konsular- oder Botschaftspersonal ist nicht zwingend; stattdessen kann die Überprüfung durch einen vom Betroffenen zu benennenden Rechtsbeistand gewährleistet werden. • Änderungen eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO prüfen sich nach der aktuellen Sach- und Rechtslage und nicht als materiell-rechtliche Vollprüfung der einstweiligen Entscheidung. Der Senat hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Antragsgegners gegen eine Abschiebungsanordnung mit der Maßgabe verneint, dass die Abschiebung erst nach einer Zusicherung einer türkischen Stelle erfolgen dürfe. Gefordert wurden zwei Zusicherungsgegenstände: Kontrolle der Haftbedingungen nach europäischen Mindeststandards und Besuchsmöglichkeiten deutscher diplomatischer oder konsularischer Vertreter. Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 7 VwGO die Streichung des zweiten Punktes, da solche Besuche völkerrechtswidrig seien und eine solche Zusicherung nicht zu erlangen sei. Das Auswärtige Amt teilte mit, eine Zusicherung der Türkei für Konsularbesuche werde voraussichtlich nicht erteilt. Der Senat prüfte daraufhin, ob die Entscheidung zu ändern sei und ob alternative Kontrollmöglichkeiten für Haftbedingungen bestehen. • Verfahrensrechtlich dient § 80 Abs. 7 VwGO der Anpassung an veränderte Umstände; maßgeblich ist die aktuelle Sach- und Rechtslage, nicht eine Neubewertung der einstweiligen Entscheidung. • Völkerrechtlich steht das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen einer freiwilligen Zusicherung eines Vertragsstaats, Besuche durch deutsche Vertreter zu ermöglichen, nicht entgegen; es garantiert lediglich das Besuchsrecht eigener Konsularbeamter. • Weil die Türkei voraussichtlich keine Zusicherung für Konsularbesuche gewährt, ersetzt der Senat diese Kontrollmöglichkeit durch die Verpflichtung, dem vom Antragsgegner zu benennenden Rechtsbeistand Besuche in der Haftanstalt zu ermöglichen. • Der Rechtsbeistand soll Mängel der Haftbedingungen aufnehmen und gebotene Abhilfen oder Rechtsbehelfe einlegen können; er kann die Deutsche Botschaft informieren, die dann bei türkischen Stellen die Einhaltung der Zusicherung einfordern kann. • Die europäischen Mindeststandards der Haftbedingungen richten sich u. a. nach der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere bezogen auf persönliche Mindestfläche, Tageslicht, Sanitäranlagen, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, medizinische Versorgung und Ernährung. • Eine weitergehende Einbeziehung eines Europaratsorgans wie des CPT in die Zusicherung ist nicht geboten, weil dieses kein Instrument des Individualrechtsschutzes im Einzelfall darstellt. • Da der Senat nur den zweiten Spiegelstrich inhaltlich ersetzt, ist die vollständige Streichung dieses Spiegelstrichs abzulehnen; die Kostenentscheidung folgt dem teilweisen Obsiegen des Antragstellers. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses hatte nur teilweise Erfolg. Die geforderte Zusicherung, dass Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen, bleibt bestehen. Die ursprünglich geforderte Zusicherung für Besuche durch deutsches Konsular- oder Botschaftspersonal wird indes nicht verlangt; stattdessen ist dem vom Antragsgegner zu benennenden Rechtsbeistand ein Besuch der Haftanstalt zu ermöglichen, damit dieser Mängel feststellen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe ergreifen kann. Die vollständige Streichung des zweiten Spiegelstrichs wurde abgelehnt. Die Kostenentscheidung bemisst sich am teilweisen Erfolg des Antragsstellers.