Urteil
1 K 3274/22
VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0822.1K3274.22.00
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein im Freien aufgestellter Getränkeautomat ist kein gewerblich genutzter Raum i.S.d. § 9 Abs 3 S 2 Nr 2 JuSchG. (Rn.19)
2. Eine einschränkende Gesetzesauslegung beziehungsweise teleologische Reduktion dahingehend, dass technische Vorrichtungen für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands gemäß § 9 Abs 3 S 2 Nr 2 JuSchG ausreichen, ist weder möglich noch geboten. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Freien aufgestellter Getränkeautomat ist kein gewerblich genutzter Raum i.S.d. § 9 Abs 3 S 2 Nr 2 JuSchG. (Rn.19) 2. Eine einschränkende Gesetzesauslegung beziehungsweise teleologische Reduktion dahingehend, dass technische Vorrichtungen für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands gemäß § 9 Abs 3 S 2 Nr 2 JuSchG ausreichen, ist weder möglich noch geboten. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, weil durch die Entfernung der alkoholischen Getränke keine Erledigung eingetreten ist. Bei dem Bescheid vom 31.01.2022 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift „generelles Verkaufsverbot“, die bei der Auslegung der Verfügung miteinzubeziehen ist, sowie aus Sinn und Zweck der Regelung. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 1, 3 PolG. Durch die in dem Automaten enthaltenen Getränke entsteht eine polizeirechtliche Gefahr. Unter „Gefahr“ in diesem Sinne wird nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage gefasst, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens für die polizeilichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Folge hat. Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere die objektive Rechtsordnung. Die Ausgabe alkoholischer Getränke aus Automaten stellt einen Verstoß gegen dieselbe dar, weil § 9 Abs. 3 JuSchG dies verbietet. Nach dieser Norm dürfen in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist (Nr. 1) oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können (Nr. 2). Der Automat der Klägerin unterfällt nicht der Ausnahme gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG. Entgegen ihrer Auffassung ist die technische Sicherheitsvorrichtung nicht ausreichend, um den Tatbestand der Ausnahme zu erfüllen. Denn der Wortlaut der Vorschrift sieht klar und eindeutig das Aufstellen in einem gewerblich genutzten Raum als kumulative Voraussetzung vor. a. Der Automat selbst stellt keinen gewerblichen Raum dar. Ein „Raum“ erfordert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass dieser zum Betreten durch Menschen geeignet ist. Erforderlich ist nach dem Wortlaut zudem, dass sich der Automat in diesem Raum befindet (VG Koblenz, Urt. v. 27.05.2024 - 3 K 972/23.KO -, Juris Rn. 26; VG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2022 - 7 B 983/22 -, Juris Rn. 9; LG Berlin, Urt. v. 08.12.1998 - 102 O 129/98 -, Juris; Bay. OLG, Beschl. v. 23.01.1989 - 3 Ob OWi 185/88 -, Juris Rn. 12; offenlassend VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2013 - 4 K 1022/12 -, Juris Rn. 33). Verstünde man den Automaten selbst als gewerblich genutzten Raum, wäre die Voraussetzung zudem inhaltsleer. Denn in diesem Fall stellte jeder Automat gleichzeitig einen gewerblich genutzten Raum dar, sodass der Tatbestand der Ausnahmeregelung stets erfüllt wäre. Dieses Ergebnis wird auch durch die systematische Auslegung bestätigt. Die ansonsten wortgleiche Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 JuSchG sieht die kumulative Voraussetzung des gewerblichen Raums gerade nicht vor. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber im Falle von alkoholischen Getränken bewusst eine zusätzliche Hürde schaffen wollte (so auch VG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2022 - 7 B 983/22 -, Juris Rn. 9). Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bereits der Automat selbst einen gewerblich genutzten Raum darstellt, wäre die diesbezügliche Unterscheidung sinnlos. Hierfür spricht im Übrigen auch die historische Auslegung. In dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung und der Fraktionen CDU/CSU und FDP war ein generelles Automatenverkaufsverbot für alkoholische Getränke ohne Ausnahmeregelung vorgesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die jederzeitige Verfügbarkeit alkoholischer Getränke und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, Jugendalkoholismus in vermeidbarer Weise begünstige. Das Verbot betreffe die Aufstellung von Automaten in der Öffentlichkeit; es gelte nicht für der Allgemeinheit nicht zugängliche Automaten wie solche auf Betriebsgeländen und in Kantinen (BT-Drucks. 9/1992 und 10/722 S. 9f). Die nun in Frage stehende Ausnahme beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit. Hierin heißt es zur Begründung wörtlich: „Abweichend vom Koalitionsentwurf wird das Automatenvertriebsverbot nach übereinstimmender Auffassung des federführenden Ausschusses im Jugendschutzinteresse dann nicht für erforderlich gehalten, wenn - bei bestimmten Innenautomaten - eine ständige Aufsicht vorhanden oder durch eine technische Vorrichtung (z. B. sog. Code-Karten) sichergestellt ist, daß unter 16jährige sich nicht bedienen können.“ (BT-Drucks. 10/2546 S. 19). Bereits der Gesetzesentwurf sah damit für den Ausnahmetatbestand als kumulative Voraussetzung vor, dass sich der Automat in einem gewerblichen Raum in Form eines Innenraumes befindet und eine zusätzlich Sicherung durch eine ständige Aufsicht oder technische Vorrichtungen besteht. Die bayrischen Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz rechtfertigen keine andere Bewertung. Diese sind für die baden-württembergische Verwaltung ohne Belang. Zudem entfalten sie als Verwaltungsvorschriften schon deshalb keine Bindungswirkung für das Gericht, weil es sich nicht um ermessenslenkende solche handelt. Auch die steuerrechtliche Einordnung kann aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe nicht für die Auslegung des gewerblich genutzten Raumes im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne herangezogen werden. b. Eine einschränkende Auslegung beziehungsweise teleologische Reduktion dahingehend, dass technische Vorrichtungen für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands ausreichen, ist weder möglich noch geboten. aa. Eine dahingehende Auslegung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, Juris Rn. 73 m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz", denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, Juris Rn. 74f. m.w.N.). Der erkennbare Wille des Gesetzgebers kommt vorliegend durch den klaren Wortlaut der Norm zum Ausdruck, welcher kumulative Voraussetzungen festlegt. Die systematische und historische Auslegung bestätigen diese Auslegung nach obigen Ausführungen dahingehend, dass es sich bei dem gewählten Wortlaut nicht um ein redaktionelles Versehen, sondern um eine eindeutige und bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, über die das Gericht nicht hinweggehen darf. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Begründung ausdrücklich eine zusätzliche Sicherung durch das Aufstellen in Innenräumen, auch wenn bereits durch technische Vorrichtungen „sichergestellt“ (BT-Drucks. 10/2546 S. 19) wäre, dass Minderjährige nicht zugreifen können. Bei der zusätzlichen Sicherung durch das Aufstellen in einem gewerblich genutzten Raum handelte es sich daher um eine wesentliche Vorstellung des Gesetzgebers. bb. Für eine teleologische Reduktion besteht im Übrigen kein Anlass. Denn die Norm ist auch bei der hier angewandten Auslegung verfassungsgemäß. Es liegt insbesondere keine Verletzung von Art. 12 GG vor. Zwar berührt die Regelung den Schutzbereich des Grundrechts in Form einer Berufsausübungsregelung. Allerdings ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Die Norm ist verhältnismäßig. Die Norm dient einem legitimen Zweck, nämlich dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen. Die Norm ist hierfür auch geeignet. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -, Juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, Juris Rn. 185 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage. Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, Juris Rn. 185f. m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Norm als geeignet. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck erfordert ein „gewerblich genutzter Raum“, dass dieser bereits vor der Aufstellung des Automaten bzw. unabhängig von dieser gewerblich genutzt wird. Durch die zusätzliche Voraussetzung des gewerblichen Raums erscheint es zumindest möglich, einen effektiveren Jugendschutz zu erreichen. Auch wenn der Tatbestand gerade nicht voraussetzt, dass der gewerbliche Raum beaufsichtigt wird, besteht bei abstrakter Betrachtung jedenfalls die Möglichkeit, dass hierdurch ein erhöhter Gesundheitsschutz erzielt wird. Denn auch ohne Beaufsichtigung dürfte die Hemmschwelle für Jugendliche, sich zur Beschaffung von Alkohol in einen Raum zu begeben deutlich höher sein, als bei einem freistehenden Automaten. Dies folgt bereits daraus, dass ein gewerblicher Raum häufiger frequentiert ist, als ein ggf. abgelegen freistehender Automat. Insbesondere in kleineren Ortschaften, in denen das Risiko des „Erkanntwerdens“ für Jugendliche erhöht ist, bedeutet dies eine zusätzliche Abschreckung. Zudem besteht zumindest die Möglichkeit, dass Kinder und Jugendliche mangels Sichtbarkeit eines in einem Innenraum aufgestellten Automaten in Unkenntnis über das Angebot bleiben. Auch vor dem Hintergrund der verbesserten technischen Sicherheitsvorkehrungen ist die Regelung nicht ungeeignet geworden. Zunächst handelt es sich nicht um eine prognostische Entscheidung, die sich nachträglich als falsch erwiesen hat. Bei der Annahme einer zusätzlichen Hemmschelle handelt es sich zwar um eine Einschätzung, jedoch nicht um eine Prognose auf unsicherer Tatsachengrundlage. Bereits der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass die zusätzliche Voraussetzung eines Innenautomaten bestehen soll, obwohl durch technische Vorrichtungen „sichergestellt“ ist, dass sich Minderjährige nicht bedienen können. Darüber hinaus ist die Annahme einer zusätzlichen Hemmschwerelle auch vor dem Hintergrund technischer Neuerungen nach wie vor aktuell. Denn die technischen Vorkehrungen lassen sich vergleichsweise einfach umgehen, indem sich Minderjährige etwa den Personalausweis einer volljährigen Person “ausleihen“. Die Regelung ist auch erforderlich. Zwar wäre der Verzicht auf die Voraussetzung des gewerblichen Raums milder, aber eben nicht gleich geeignet, weil die dadurch geschaffene zusätzliche Hemmschwelle wegfiele. Die Norm ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Regelung berührt zwar die Berufsausübungsfreiheit, es handelt sich jedoch nicht um einen sehr schweren Eingriff. Denn der Verkauf von Alkohol bleibt weiterhin außerhalb von Automaten möglich. Gleichzeitig wird auch der Betrieb von Snackautomaten bzw. Regiomaten nicht übermäßig eingeschränkt, weil weiterhin ein breites nicht alkoholisches Sortiment verkauft werden kann (so auch VG Koblenz, Urt. v. 27.05.2024 - 3 K 972/23.KO -, Juris Rn. 31). Demgegenüber steht das überragend wichtige Rechtsgut des Gesundheitsschutzes von Kindern und Jugendlichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob alkoholische Getränke auch in „freistehenden“ Automaten, die über eine entsprechende technische Vorrichtung verfügen, verkauft werden dürfen, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine obergerichtliche Rechtsprechung nicht besteht. Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit welcher der Verkauf alkoholischer Getränke in Automaten verboten wird. Die Klägerin betreibt Getränkeautomaten. Unter anderem hat sie einen Getränke- und Snackautomaten im Gebiet der Beklagten aufgestellt. Dieser Automat war auch mit alkoholischen Getränke, wie Wein und Bier, bestückt. Mit Schreiben vom 06.12.2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die alkoholischen Getränke aus ihrem Getränkeautomaten zu entfernen, was diese zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit bzw. eines Bußgeldes zunächst tat. Mit Bescheid vom 31.01.2022 ordnete die Beklagte als „generelles Verkaufsverbot“ auch die sofortige Entnahme der alkoholischen Getränke aus dem Getränkeautomaten in der S-Straße an (Ziffer 1) sowie die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 (Ziffer 2) und drohte bei Verstoß ein Zwangsgeld an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin gegen § 9 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes verstoße. Der Automat sei Kindern und Jugendlichen jederzeit zugänglich. Zudem handle es sich nicht um einen gewerblich genutzten Raum, bei dem sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche die alkoholischen Getränke nicht entnehmen können. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2022 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX vom 16.05.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Automat weder auf einer gewerblich genutzten Fläche noch in einem Raum stehe. Das Aufstellen eines Automaten mit Gewinnerzielungsabsicht auf einer bisher nicht gewerblich genutzten Fläche führe nicht automatisch dazu, dass diese Fläche zu einem gewerblich genutzten Raum im Sinne des § 9 Abs. 3 JuSchG werde. Am 15.06.2022 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass nach Sinn und Zweck des Automatenbetriebsverbots gemäß § 9 Abs. 3 JuSchG die jederzeitige Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie die Möglichkeit für Minderjährige unter 16 Jahren, diese alkoholischen Getränke zu erlangen, eingeschränkt werden solle. Der Automat der Klägerin sei durch technische Vorrichtungen derart gesichert, dass für jede Transaktion, also für die Entnahme jeder einzelnen Flasche, ein Altersnachweis erforderlich sei. Die Formulierung in § 9 Abs. 3 JuSchG stamme aus einer Zeit, als die technischen Voraussetzungen noch nicht derart ausgereift gewesen seien. Aufgrund der vorhandenen Schutzmechanismen könne es jedoch heute keinen Unterschied mehr machen, ob der Automat nochmals durch einen - möglicherweise frei zugänglichen - Raum geschützt sei oder nicht. Der Automat stelle zum einen selbst einen gewerblich genutzten Raum im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG dar. Zum anderen sei nach den Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz des Bayerischen Staatsministeriums ein Raum bereits dann gewerblich genutzt, wenn es sich um ein Angebot an eine Vielzahl von Menschen handle, z.B. Automaten in Krankenhäusern oder öffentlichen Verkehrsmitteln (Fernbussen). Eine räumliche bzw. seitliche Abgrenzung durch über die Automatenwände selbst hinausgehende Wände sei von den Vollzugshinweisen nicht vorgesehen und durch den Wortlaut der Norm auch nicht impliziert. Ein gewerblich genutzter Raum bedürfe keiner Eingangstür. Weiterhin sei durch eine technische Altersprüfung mittels Kartenlesung gesichert, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. Es sei auch nicht möglich, wie das bei älteren Vorrichtungen teilweise der Fall gewesen sei, im Zeitraum kurz nach einer Freischaltung noch ein weiteres Produkt zu entnehmen. Eine ständige Aufsicht sei daher nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser technischen Entwicklung sei zur Gewährleistung des Jugendschutzes allein maßgebend, dass sich die alkoholischen Getränke in einem verschlossenen Warenautomaten befänden und die jederzeitige Verfügbarkeit sowie die Möglichkeit Kinder und Jugendlicher zur Entnahme alkoholischer Getränke eingeschränkt sei. Im Übrigen gebe es inzwischen bereits eine Vielzahl von Weinautomaten, die zum Teil sogar öffentlich von der Tourismusbehörde empfohlen würden. Das Aufstellen des Automaten in einem nicht gegen den öffentlichen Zutritt gesicherten Raum schütze nicht vor der Entnahme alkoholische Getränke durch Jugendliche. Denn das Gesetz sehe gerade nicht vor, dass Aufsichtspersonen in dem gewerblich genutzten Raum anwesend sein müssen. Eine höhere Sicherheitsstufe würde allein durch die gewerbliche Nutzung also nicht erreicht. Vielmehr würde der Zugang Kinder und Jugendlicher ausschließlich durch die technischen Vorrichtungen am Automaten verhindert. Es fehle daher bereits an der Geeignetheit der gesetzlichen Regelung; die Vorschrift müsse daher entweder verfassungskonform ausgelegt werden oder man müsse von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen. Weiterhin sei zu beachten, dass der Raum eine Betriebsstätte gemäß § 12 Abs. 1 AO darstelle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts XXX vom 16.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ausnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JuSchG nicht gegeben sei. Die Gesetzesbegründung sehe eine Ausnahme explizit für „Innenautomaten“ vor. Der Begriff der Räume sei eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe mit dem Ausnahmetatbestand eine doppelte Sicherung in dem Sinne schaffen wollen, dass sowohl der Standort als auch die Vorrichtung am Automaten selbst den freien Zugang von Kindern und Jugendlichen erschweren sollen. Die Verhinderung des Zugriffs Unbefugter könne bei einem Innenautomaten deutlich effektiver erfolgen. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung auch geeignet, weil die zusätzliche Kontrolle in einem geschlossenen Raum effektiver möglich sei und im Übrigen im Inneren eines Gebäudes eine zusätzliche Hemmschwelle wegen des erhöhten Risikos des „Erwischtwerdens“ für Kinder und Jugendliche bestehe, sodass ein zusätzlicher psychologischer Effekt erzielt würde. Vorliegend seien weder ausreichende technische Vorrichtungen noch eine ständige Aufsicht vorhanden. Der Automat sei im Freien aufgestellt und damit unkontrolliert zugänglich. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.