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Beschluss

7 B 983/22

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung kann im vorläufigen Rechtsschutz wirksam bleiben, wenn die Behörde ein überwie-gendes öffentliches Interesse zur Gefahrenabwehr dargelegt hat. • Ein öffentliches Gefahreninteresse kann bereits in einem konkreten Rechtsverstoß liegen; die Polizei- und Gefahrenabwehrermächtigung nach § 11 NPOG rechtfertigt Eingriffe, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. • Ein in der Öffentlichkeit aufgestellter Alkoholautomaten verstößt gegen § 9 Abs. 3 JuSchG; die gesetzliche Ausnahme setzt u. a. Aufstellung in einem gewerblichen Innenraum voraus. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Untersagung öffentlich zugänglichen Alkoholverkaufsautomaten rechtmäßig; sofortige Vollziehung bleibt bestehen • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung kann im vorläufigen Rechtsschutz wirksam bleiben, wenn die Behörde ein überwie-gendes öffentliches Interesse zur Gefahrenabwehr dargelegt hat. • Ein öffentliches Gefahreninteresse kann bereits in einem konkreten Rechtsverstoß liegen; die Polizei- und Gefahrenabwehrermächtigung nach § 11 NPOG rechtfertigt Eingriffe, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. • Ein in der Öffentlichkeit aufgestellter Alkoholautomaten verstößt gegen § 9 Abs. 3 JuSchG; die gesetzliche Ausnahme setzt u. a. Aufstellung in einem gewerblichen Innenraum voraus. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin betreibt einen an einer Außenwand angebrachten Automaten zum Verkauf alkoholischer Getränke. Die Antragsgegnerin erließ am 4. März 2022 einen Bescheid, der den Betrieb des Automaten untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel androht. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagung. Die Behörde begründete die sofortige Vollziehung mit Gefahren für den Jugend- und Gesundheitsschutz, da der Automat von öffentlichem Raum frei zugänglich sei. Die Kammer prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Untersagung und der angedrohten Zwangsmittel sowie die Ermessenserwägungen der Behörde. • Anwendbare Vorschriften sind § 80 VwGO für den vorläufigen Rechtsschutz, § 11 NPOG als Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr, § 2 Nr.1 NPOG (Gefahrbegriff) sowie § 9 JuSchG zur Regelung von Alkoholautomaten. • Die sofortige Vollziehung entfällt nicht wegen der gesetzlichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; die Behörde hat die Anordnung schriftlich und hinreichend begründet. • Gefahrbegriff des NPOG umfasst bereits konkrete Rechtsverstöße; der Betrieb eines öffentlich zugänglichen Alkoholautomaten begründet hinreichend wahrscheinlich einen Schaden für die öffentliche Sicherheit und den Jugendschutz. • Der Automat verstößt gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG, da nach Satz 2 Nr. 2 die Ausnahme technisch gesicherter Abgabe zusätzlich die Aufstellung in einem gewerblich genutzten Innenraum voraussetzt; ein außen angebrachter Automat ist frei zugänglich und erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Die Untersagung ist verhältnismäßig: sie ist geeignet und erforderlich, weil mildere Maßnahmen wie Beschränkung auf über 18-Jährige das Überwachungsdefizit im öffentlichen Raum nicht beseitigen würden. • Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; es sind keine Ermessensfehler ersichtlich, und die Auswahl der angedrohten Zwangsmittel steht im Einklang mit § 70 Abs. 3 NPOG. • Bei der Interessenabwägung in der summarischen Vorprüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin bleibt in sofortiger Vollziehung bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin und der Streitwert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass der öffentlich zugängliche Alkoholverkaufsautomat gegen § 9 Abs. 3 JuSchG verstößt und die Behörde nach § 11 NPOG berechtigt war, zur Gefahrenabwehr anzuordnen; die Maßnahme ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Folglich überwiegt im vorläufigen Rechtsschutz die Gefahrabwehrinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Suspensivinteresse der Betreiberin.