Urteil
4 K 1022/12
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg ist auf Warenautomaten nicht anwendbar; Warenautomaten gehören nicht zum Begriff der 'Verkaufsstelle' i.S.d. § 2 Abs.1 LadÖG.
• Eine Untersagung des Alkoholverkaufs aus einem Warenautomaten zwischen 22:00 und 05:00 bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 3a LadÖG gilt für Automaten nicht.
• Die Untersagung der Abgabe alkoholischer Getränke aus Automaten ist hingegen rechtmäßig, wenn nach § 9 Abs.3 JuSchG technische Sicherungen oder ständige Aufsicht nicht gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes und die Festsetzung einer Gebühr sind rechtswidrig, soweit sie sich auf eine rechtswidrige Grundverfügung stützen.
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig; die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ladenöffnungsgesetz nicht auf Warenautomaten anwendbar; Ausschankverbot bei fehlender Sicherung nach §9 JuSchG zulässig • Das Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg ist auf Warenautomaten nicht anwendbar; Warenautomaten gehören nicht zum Begriff der 'Verkaufsstelle' i.S.d. § 2 Abs.1 LadÖG. • Eine Untersagung des Alkoholverkaufs aus einem Warenautomaten zwischen 22:00 und 05:00 bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 3a LadÖG gilt für Automaten nicht. • Die Untersagung der Abgabe alkoholischer Getränke aus Automaten ist hingegen rechtmäßig, wenn nach § 9 Abs.3 JuSchG technische Sicherungen oder ständige Aufsicht nicht gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben. • Die Androhung eines Zwangsgeldes und die Festsetzung einer Gebühr sind rechtswidrig, soweit sie sich auf eine rechtswidrige Grundverfügung stützen. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig; die Berufung wird zugelassen. Der Kläger betreibt ein rund um die Uhr geöffnetes Automaten-Lebensmittelgeschäft, in dem u.a. Bier und Wein angeboten werden. Er hatte ein Ausweislesegerät installiert, das vor Verkauf alkoholischer Getränke freischalten soll. Nach Meldungen von Anwohnern und einem Testkauf durch die Behörde stellte die Ordnungsbehörde fest, dass Alkohol auch ohne Altersprüfung und während der Nachtzeit erhältlich sei. Mit Bescheid vom 21.04.2011 untersagte die Beklagte den Verkauf alkoholischer Getränke von 22:00 bis 05:00 und die Abgabe aus Automaten ohne wirksame technische Sicherung oder ständige Aufsicht; zudem ordnete sie sofortige Vollziehung, drohte ein Zwangsgeld an und setzte eine Gebühr fest. Widersprüche wurden größtenteils zurückgewiesen; der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Parallel wurden Bußgeldverfahren geführt, in denen der Kläger freigesprochen wurde. • Anwendbarkeit des Ladenöffnungsgesetzes: Ausgehend von der Gesetzgebungshistorie und der bewusst vorgenommenen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Anwendungsbereich des früheren Ladenschlussgesetzes ist § 3a LadÖG, das ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot für ‚Verkaufsstellen‘ normiert, nicht auf Warenautomaten anwendbar. Eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs durch Novellierung oder teleologische Erwägungen ist nicht zulässig. • Die Untersagung des nächtlichen Verkaufs (Ziffer I des Bescheids) fehlt es daher an einer gesetzlichen Ermächtigung und ist rechtswidrig; daraus folgt die Rechtswidrigkeit des bestätigenden Widerspruchsbescheids. • Rechtsgrundlage der Untersagung der Abgabe aus Automaten (Ziffer II) sind §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 9 Abs.3 JuSchG. Nach diesen Vorschriften ist die Behörde befugt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, wenn eine andauernde Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. • Sachverhaltliche Feststellungen: Trotz der vorhandenen technischen Sicherung lässt die Betriebsweise des Automaten (Freischaltphasen nach einer Ausweisprüfung) die Möglichkeit zu, dass Kinder und Jugendliche innerhalb dieser Phase alkoholische Getränke entnehmen. Aufsicht ist nicht sichergestellt. Damit sind die Ausnahmeregelungen des § 9 Abs.3 Satz 2 JuSchG nicht erfüllt. • Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit: Die Untersagung der Abgabe aus dem Automaten war geeignet, erforderlich und angemessen, weil der Kläger wiederholt auf die Mängel hingewiesen wurde, ohne ausreichend zu sichern, dass Minderjährige keinen Zugang haben. • Folgen für Nebenverfügungen: Weil die Verfügung über das nächtliche Verkaufsverbot rechtswidrig ist, ist die mit ihr verknüpfte Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Ebenso kann für eine rechtswidrige Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr erhoben werden. • Prozessuale Entscheidungen: Die Klage war fristgerecht; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Zulassung zugelassen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.2011 und ihr Widerspruchsbescheid vom 02.07.2012 werden aufgehoben insoweit, als dem Kläger der Verkauf alkoholischer Getränke zwischen 22:00 und 05:00 untersagt, ihm ein Zwangsgeld für die Nichterfüllung dieser und der weiteren Untersagung angedroht sowie eine Gebühr von 150 EUR auferlegt worden sind; diese Regelungen sind rechtswidrig, weil § 3a LadÖG auf Warenautomaten nicht anwendbar ist. Im Übrigen — insbesondere die Untersagung der Abgabe alkoholischer Getränke aus dem Automaten solange keine technische Sicherung oder ständige Aufsicht gewährleistet ist — wird die Klage abgewiesen, da diese Maßnahme auf den §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 9 Abs.3 JuSchG beruht und verhältnismäßig ist. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wurde für notwendig erklärt und die Berufung zugelassen.