Urteil
1 A 791/14
VG STADE, Entscheidung vom
17mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiärer Schutz oder Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland (§ 60 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG).
• Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehlt eine Rechtsgrundlage, wenn über den Asylantrag nicht in der Sache entschieden wurde; die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG setzt eine materielle Entscheidungsbefassung voraus.
• § 34a AsylVfG regelt für Fälle sicherer Drittstaaten die Abschiebungsanordnung als eigenständigen Verwaltungsakt; eine Abschiebungsandrohung kann nicht ersatzweise aus § 34a AsylVfG hergeleitet werden.
• Feststellungen zu ziel- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG obliegen grundsätzlich dem Bundesamt nur in den dafür gesetzlich bestimmten Verfahrenskonstellationen und können nicht generell gegenüber der Beklagten durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit erneuten Asylverfahrens bei ausländischem Schutzstatus; rechtswidrige Abschiebungsandrohung • Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn dem Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiärer Schutz oder Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland (§ 60 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG). • Für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehlt eine Rechtsgrundlage, wenn über den Asylantrag nicht in der Sache entschieden wurde; die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG setzt eine materielle Entscheidungsbefassung voraus. • § 34a AsylVfG regelt für Fälle sicherer Drittstaaten die Abschiebungsanordnung als eigenständigen Verwaltungsakt; eine Abschiebungsandrohung kann nicht ersatzweise aus § 34a AsylVfG hergeleitet werden. • Feststellungen zu ziel- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG obliegen grundsätzlich dem Bundesamt nur in den dafür gesetzlich bestimmten Verfahrenskonstellationen und können nicht generell gegenüber der Beklagten durchgesetzt werden. Die Kläger, aus Somalia stammend, stellten im Januar 2014 Asylanträge in Deutschland. EURODAC-Treffer führten zu einem Wiederaufnahmegesuch an Italien; die Kläger gaben an, zuvor in Italien gewesen zu sein. Die Beklagte erklärte die Asylanträge mit Bescheid vom 3. April 2014 für unzulässig und ordnete eine Abschiebung nach Italien an. Später hob die Beklagte die Abschiebungsanordnung auf, erließ jedoch am 16. Januar 2015 eine Abschiebungsandrohung mit Frist zur Ausreise und drohte bei Nichtausreise die Abschiebung an. Die Kläger rügten insbesondere die Rechtsgrundlage der Androhung und beantragten die Durchführung eines Asylverfahrens bzw. die Feststellung von Abschiebungshindernissen; es bestanden medizinische Hinweise auf Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. Das Gericht führte Hearings und Gutachtendurchsicht durch; die Parteien erklärten Teile des Rechtsstreits für erledigt. • Verfahrensabschluss: Teile der Hauptsache waren durch Erledigungserklärungen einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Unzulässigkeit des Begehrens auf Durchführung eines Asylverfahrens: Ein Verpflichtungsanspruch zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens besteht nicht, weil den Klägern bereits in Italien subsidiärer Schutz bzw. Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde und nach § 60 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ein erneutes Verfahren unzulässig ist; das Bundesamt wäre bei Aufhebung der Unzulässigkeit verpflichtet, aber es liegt kein Hinweis vor, dass es untätig bliebe. • Aufhebung der Abschiebungsandrohung: Die Ziffer 2 des Bescheides vom 16.01.2015 (Abschiebungsandrohung) ist rechtswidrig, weil die gesetzliche Grundlage fehlt. § 34 AsylVfG setzt eine inhaltliche Entscheidung im Asylverfahren voraus; diese fehlte, da die Anträge als unzulässig behandelt wurden. Ebenso ist § 60 Abs. 10 AufenthG nicht einschlägig, weil die Kläger subsidiären Schutz durch einen EU-Mitgliedstaat erhalten haben und dies als sicherer Drittstaat gilt. • Nichtanalogie auf subsidiären Schutz: Eine analoge Anwendung von Vorschriften, die auf Flüchtlingsanerkennung abzielen, auf Fälle subsidiären Schutzes ist nicht gerechtfertigt; § 60 Abs. 2 AufenthG enthält keine Lücke, die Analogie erlauben würde. • Abgrenzung zu § 34a AsylVfG: § 34a regelt die Abschiebungsanordnung als eigenständigen Verwaltungsakt für sichere Drittstaat-Fälle und kann nicht als Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung dienen; die beiden Institute sind inhaltlich und rechtlich zu unterscheiden. • Feststellung von Abschiebungshindernissen: Ansprüche auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegenüber der Beklagten bestehen nicht allgemein; diese Prüfkompetenz obliegt dem Bundesamt in den gesetzlich bestimmten Fällen, und vorliegend war der Asylantrag unzulässig, so dass eine solche Prüfung nicht stattfand. • Verwaltungsrechtliche Bestimmtheits- und Formmäßigkeitsfragen: Die Erklärung der Unzulässigkeit im Bescheid ist hinreichend bestimmt; etwaige fehlerhafte Belehrungen änderten nichts daran, da nach Sach- und Rechtslage kein Asylverfahren durchzuführen war. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids vom 16.01.2015) ist begründet und dieser Bescheid ist aufzuheben, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Androhung mangelt. Die Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. zur Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtling ist unzulässig, weil den Klägern bereits in Italien subsidiärer Schutz bzw. Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde und nach § 60 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ein weiteres Verfahren unzulässig ist; daher besteht kein Anspruch auf erneute Sachentscheidung in Deutschland. Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine derartige Prüfung durch das Bundesamt im vorliegenden Verfahrensstadium nicht gegeben sind. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend der siegreichen und unterlegenen Klageteile verteilt.