Leitsatz: 1. Wegen der Übergangsvorschrift des Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU ist im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutzes eine Regelung des AsylG dann mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie entweder die Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG oder der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt. 2. § 26a AsylG erlaubt es einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn dem Asylsuchenden in einem europäischen Mitgliedstaat der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Ablehnung ist mit Unionsrecht vereinbar. 3. Eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung (Art.16a Abs. 2) steht nicht der Entscheidung entgegen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Es besteht in diesem Fall jedoch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. 4. Anerkannten Schutzberechtigten droht gegenwärtig im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Februar 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1965 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die 1991 geborene Klägerin zu 2., und die drei gemeinsamen Kinder, die Kläger 3. bis 5., geboren in den Jahren 2011, 2012 und 2013, sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten im August 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am 24. September 2014 einen Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 24. September 2014 gaben sie gegenüber dem Bundesamt an, ihr Heimatland am 17. November 2013 verlassen zu haben und über die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt und sich bis zum 26. August 2014 aufgehalten. Nachdem das Bundesamt einen EURODAC-Treffer festgestellt hatte, bat es am 27. November 2014 die bulgarischen Behörden um die Wiederaufnahme der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO). Dies lehnten die bulgarischen Behörden unter dem 12. Dezember 2014 ab, da den Klägern in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es solle ein Antrag auf der Grundlage des zwischenstaatlichen Wiederaufnahmeübereinkommens gestellt werden. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015, zugestellt am 13. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden. Die Kläger haben am 16. Februar 2015 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie sinngemäß geltend gemacht, auch nach der Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien noch Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland zu haben. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei ihnen zudem wegen der dortigen Lebensbedingungen nicht zumutbar. Die Kläger beantragen - schriftsätzlich -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 5. Februar 2015 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen sowie festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die Erkenntnisse der Kammer zur Lage in Bulgarien wurden in das Verfahren eingeführt. Die Kammer hat am 30. September 2015 mündlich verhandelt. Da dem Gericht erst nach der Schließung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 zur Kenntnis gelangte, hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015, die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber dem VG Aachen auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 5. Februar 2015 und Durchführung des Asylverfahrens nur teilweise begründet. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, soweit die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurden. Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen die Pflicht des Bundesamtes, die Kläger persönlich anzuhören, vor. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Das persönliche Gespräch mit den Klägern zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, das im Wesentlichen ihren Reiseweg, einen bereits erhaltenen Schutzstatus, seine persönlichen Daten und weiteren Formalien zum Gegenstand hatte, ist keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne der benannten Vorschriften. Denn die Kläger wurden insbesondere zu den Gründen für ihren Entschluss, ihr Heimatland zu verlassen, nicht persönlich befragt. Damit hatten sie keine Gelegenheit die von § 25 AsylG geforderten Tatsachen im Rahmen einer persönlichen Anhörung anzugeben, was § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG aber von dem Asylsuchenden fordert. Das Bundesamt hatte nicht die Möglichkeit, von einer persönlichen Anhörung der Kläger nach § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abzusehen, was nur dann der Fall ist, wenn einem auf internationalen Schutz beschränkten Asylantrag stattgegeben wird. Das Bundesamt hat die Anträge der Kläger aber als unzulässig abgelehnt. Das Bundesamt durfte auch nicht auf Grund von § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AsylG von einer persönlichen Anhörung der Kläger absehen. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesamt von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) eingereist ist. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, da die Kläger nach ihren Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sind. Der Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AsylG steht jedoch Unionsrecht entgegen. Unionsrechtliche Vorgaben für die Anhörung der Kläger enthalten die Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie I - VRL-2005) und die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie II - VRL-2013). Die VRL-2005 wurde mit Wirkung zum 21. Juli 2015 aufgehoben und durch die Regelungen der VRL-2013 ersetzt. Art. 52 UAbs. 1 Satz 2 VRL-2013 enthält indes eine Übergangsbestimmung, wonach für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge die Vorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 gelten. Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der VRL-2013 auf nach dem 20. Juli 2015 oder früher gestellte Anträge anwenden. Eine Regelung des AsylG ist im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz also dann mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie entweder die Vorgaben der VRL-2005 oder der VRL-2013 umsetzt. Nach Art. 12 Abs. 1 VRL-2005 wird dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben. Nur in den unter Art. 12 Abs. 2 VRL-2005 aufgelisteten Fällen kann auf die Durchführung der persönlichen Anhörung verzichtet werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die persönliche Anhörung der Kläger war insbesondere nicht nach Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 entbehrlich. Nach Art. 12 Abs. 1 VRL-2005 wird dem Asylbewerber vor der Entscheidung der Asylbehörde Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach seinem nationalen Recht zuständigen Bediensteten gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 kann auf die persönliche Anhörung verzichtet werden, wenn die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Antragsteller hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie I - QRL-2004) zu unterstützen. Die wesentlichen Informationen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 QRL-2004 sind Angaben des Asylsuchenden zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu. Die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 liegen nicht vor. Die Kläger haben ihre Anträge beim Bundesamt persönlich gestellt. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Praxis des Bundesamtes, vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 468/15.A -, haben sie einen Fragebogen für syrische Staatsangehörige nicht ausgefüllt. Sie hatten damit auch nicht schriftlich die Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen. Auch nach den Regelungen der VRL-2013 konnte nicht von der Anhörung der Kläger abgesehen werden. In Betracht käme insoweit Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 VRL-2013. Diese Vorschrift trifft eine besondere Regelung für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Antrags. Danach geben die Mitgliedstaaten den Antragstellern Gelegenheit, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 VRL-2013 in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 erlaubt es zusätzlich zu den Fällen, in denen nach der Dublin-III-VO ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 ohne Prüfung als unzulässig abzulehnen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt. Der Anwendungsbereich von Art. 34 VRL-2013 ist eröffnet. Das Bundesamt hat den Antrag der Kläger in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger in Bulgarien bereits den subsidiären Schutzstatus erhalten hätten. Aus unionsrechtlicher Perspektive entspricht dies der Möglichkeit einen Antrag nach Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013 wegen eines bereits gewährten Schutzstatus abzulehnen. Den Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 VRL-2013 an die Anhörung der Kläger im Fall der Ablehnung eines Antrags als unzulässig ist das Bundesamt aber nicht gerecht geworden. Die Kläger besaßen keine ausreichende Möglichkeit, sich persönlich zu einem bereits gewährten Schutzstatus in Bulgarien zu äußern. In dem persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 24. September wusste das Bundesamt noch nicht, dass die Kläger den subsidiären Schutzstatus in Bulgarien erhalten haben. Die ihnen gestellte Frage, ob sie in einem anderen Land Asyl beantragt hätten, gibt ihnen nicht die von der VRL-2013 vorausgesetzte Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung zu äußern. Die unterbliebene Anhörung und dadurch begründete formelle Rechtswidrigkeit führt indes nach § 46 VwVfG nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung und Durchführung des Asylverfahrens. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kennt, kann allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung eines Bescheids nach diesem Maßstab nie rechtfertigen. Die getroffene Entscheidung des Bundesamts muss vielmehr auch materiell rechtswidrig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Spruchreife durch Nachholung der Anhörung herzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 - 9 B 179/82 -, DVBl 1983, 33 = juris, Rn. 5. Der Anwendung von § 46 VwVfG steht nicht entgegen, dass die formelle Rechtswidrigkeit vorliegend auf einem Verstoß gegen Unionsrecht beruht. Zwar hebt der EuGH im direkten Vollzug des Unionsrechts bei unzureichender behördlicher Sachverhaltsaufklärung die getroffene Entscheidung grundsätzlich auf, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk, ders.; VwVfG, 8. Aufl. (2014), § 46 Rn. 71, m.w.N. Hier liegt jedoch (der Regelfall - vgl. Art. 291 AEUV) des indirekten Vollzugs von Unionsrecht vor. Sofern - wie hier - spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips selbst zu regeln. Auch § 46 VwVfG kann deshalb Anwendung finden, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38/07 -, NVwZ 2009, 653 = juris, Rn. 41. Soweit durch Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, ist der Bescheid materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Ablehnung ist nicht § 27a AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist nicht der Fall. Die Zuständigkeit eines anderen Staates ergibt sich nicht aus Regelungen der Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO sieht nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus – der hier den Klägern aber in Bulgarien nicht gewährt wurde - keine Wiederaufnahmepflicht des den Schutzstatus gewährenden Mitgliedstaats vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 = juris, Rn. 36 (für Dublin II), jeweils m.w.N.; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 – A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 15; Hailbronner, in: Ausländerrecht, Band 3, § 31 AsylG Rn. 40 unter Verweis auf Art. 24 Abs. 4 Dublin-III-VO, was nicht nachvollziehbar ist, da die Vorschrift sich nur auf abgelehnte Antragsteller bezieht. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 18 Abs. 1a, b Dublin-III-VO, wonach sich die Aufnahmeverpflichtung nur auf Antragsteller bezieht. Antragsteller sind nach Art. 2c Dublin-III-VO Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Etwas Anderes gilt auch nicht im Fall der Kläger, denen nur subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zwar beinhaltet diese Entscheidung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den bulgarischen Behörden abgelehnt wurde. Auf Grund der Ablehnung des Antrags auf Flüchtlingsschutz geht der VGH Baden-Württemberg in einer Entscheidung zu der (hier nicht anwendbaren) Dublin-II-VO davon aus, dass eine Wiederaufnahmepflicht sich trotz der Gewährung subsidiären Schutzes nach der Dublin-II-VO richtet. Hintergrund hierfür ist, dass eine Wiederaufnahmepflicht nach der Dublin-II-VO nicht im Fall des erfolgreichen Abschlusses eines Asylverfahrens besteht. Da die Dublin-II-VO aber auf die Gewährung subsidiären Schutzes nicht Bezug nahm, sondern nur auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz im Sinne der GFK abstellte, kann im Rahmen der Dublin-II-VO von einer erfolgreichen Beendigung des Asylverfahrens nicht bei der Gewährung von subsidiären Schutz gesprochen werden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 57/15 -, juris, Rn. 36 ff. Diese Argumentation lässt sich jedoch auf die Dublin-III-VO nicht übertragen. Die Dublin-III-VO ist nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die nur den subsidiären Schutzstatus erhalten haben, vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris, Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, § 27a Rn. 34 f.; Marx, AsylG, 8. Aufl. (2014), § 27a Rn. 11; a.A.: VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 - 33 K 113.15A -, juris, Rn. 19; Bergmann, ZAR 2015, 81; ausdrücklich offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 = juris, Rn. 37. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO verpflichtet einen Mitgliedstaat, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Nach Art. 2 b) Dublin-III-VO ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 h) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL -) zu verstehen. Hiernach ist ein Antrag auf internationalen Schutz das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ersucht. Zwar ist damit keine automatische Gleichstellung von Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus zu verstehen. Die Kammer geht aber dennoch aus, dass vor dem Hintergrund dieser Formulierung nicht von einer Ablehnung des Antrags im Sinne des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO auszugehen ist, wenn einem Antragsteller zumindest subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, er also teilweise Erfolg hatte. Für diese Auslegung spricht auch eine Regelung der VRL-2013. Nach Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten. Art. 33 Abs. 2 lit. a) VRL-2013 erlaubt dies dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Die Verfahrensrichtlinie erlaubt es also, einen Antrag als unzulässig anzusehen, wenn einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Regelung der Verfahrensrichtlinie wäre hinsichtlich der Drittstaatsangehörigen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, aber überflüssig, wenn der Antrag schon wegen einer Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO als unzulässig abgelehnt werden könnte. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kann aber auf § 26a AsylG gestützt werden. Nach Satz 1 der Vorschrift kann ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird er nicht als Asylberechtigter anerkannt. Dass die Kläger in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus erhalten haben, steht der Anwendung von § 26a AsylG nicht entgegen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift nur Asylsuchende im Blick hatte, die noch keinen Schutzstatus erhalten haben, vgl. so unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 26a AsylG in BT-Drs. 12/4450, S. 20, VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 – 5 L 736/14.A -, juris, Rn. 30 ff. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A -, juris, Rn. 8 ff., VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A -, juris, Rn. 19. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26a AsylG liegen vor. Die Kläger sind auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist. § 26a AsylG ermöglicht auch die von der Beklagten ausgesprochene Rechtsfolge, die Anträge der Kläger als unzulässig abzulehnen. Die von der Beklagten gewählte Formulierung „Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt“ entspricht zwar nicht der Formulierung des Gesetzes, wonach gem. § 31 Abs. 4 AsylG im Fall des § 26a AsylG festzustellen ist, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht. Dies ist jedoch unschädlich, da beide Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass materiell nicht geprüft wurde, ob die Voraussetzungen der Schutzzuerkennung vorliegen. Der Anwendung von § 26a AsylG steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nicht nur Asyl nach Art. 16a GG, sondern auch internationalen Schutz beantragt haben. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet an, dass im Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat, ein Ausländer sich nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a GG berufen kann. Die Vorschrift trifft damit aber nur scheinbar keine Regelung über die Gewährung internationalen Schutzes. Nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG wird derjenige, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Da nach § 13 Abs. 2 AsylG der Asylantrag stets die Zuerkennung internationalen Schutzes umfasst, erfasst schon der Wortlaut von § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG ("Asylberechtigter") auch Anträge auf internationalen Schutz. Zudem ist nach § 31 Abs. 4 AsylG, der auf § 26a AsylG Bezug nimmt, (nur) festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht. § 31 Abs. 4 AsylG ist eine Sonderregelung zu § 31 Abs. 2 AsylG, wonach bei beachtlichen Asylanträgen gleichzeitig über Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz zu entscheiden ist. Die Regelung des § 31 Abs. 4 AsylG impliziert deshalb, dass bei einer Entscheidung nach § 26a AsylG auch ein Antrag auf internationalen Schutz nicht materiell geprüft wird. Dies wird auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, wonach das Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylG zu Grunde liegende Konzept normativer Vergewisserung im Fall einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat auch die Berufung auf Rechte nach der GFK ausschließt, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 180 ff. Eine Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Die VRL-2013 erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne Sachprüfung, wenn der subsidiäre Schutz bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Die Kammer beschränkt ihre Prüfung auf die VRL-2013. Aus den vorstehend dargestellten Gründen genügt es für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, wenn das Recht der Mitgliedstaaten den Vorgaben der VRL-2005 oder der VRL-2013 entspricht. Die Ablehnung der Anträge der Kläger als unzulässig auf Grundlage der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entspricht allerdings nicht der unionsrechtlichen Drittstaatenregelung des Art. 38 f. VRL-2013. Die Art. 38 f. VRL-2013 erklären nationalstaatliche Regelungen zu der Bestimmung von sicheren Drittstaaten für zulässig. Allerdings beziehen sich diese Regelungen nur auf sichere Drittstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Dass nach unionsrechtlicher Diktion Drittstaaten nur die Staaten sind, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ergibt sich unter anderem ausdrücklich aus der Definition des „Drittstaatsangehörigen“ in Art. 2 a) Dublin-III-VO. Das Unionsrecht sieht damit die Anwendung des Konzepts sicherer Drittstaaten im Hinblick auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht vor. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann deshalb nicht auf die Einreise aus einem Mitgliedstaat gestützt werden. Anderenfalls könnten auch die Regeln der Dublin-III-VO durch nationalstaatliche Regelungen ausgehebelt werden. Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO schließt es folgerichtig aus, den Antrag eines Ausländers im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO auf Grund einer nationalrechtlichen Drittstaatenregelung (wie § 26a AsylG) wegen der Einreise aus einem Mitgliedstaat abzulehnen. Zwar behält nach Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurückzuweisen oder auszuweisen. Auch hier ist mit Drittstaat jedoch nur ein Staat gemeint, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Unionsrecht lässt für den hier vorliegenden Fall jedoch aus anderen Gründen zu, dass die Anträge der Kläger auf internationalen Schutz nicht materiell geprüft werden. Nach Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten. Art. 33 Abs. 2 lit. a) VRL erlaubt dies dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da Bulgarien den Klägern subsidiären Schutz gewährt hat. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des VG Berlin, wonach jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der VRL-2013 Schutzsuchende auch dann ein unionsrechtliches Recht auf Prüfung ihres Zweitantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuvor der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - 33 K 152.15.A -, juris, Rn. 18. Das VG Berlin stützt seine Auffassung darauf, dass nach Art. 46 Abs. 2 VRL-2013 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass ein Rechtsbehelf nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet wird, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus. Dies sei in der Bundesrepublik nicht der Fall. Es müsse deshalb das Verfahren nach § 71a AsylG (Zweitantrag) durchgeführt werden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - 33 K 152.15.A -, a.a.O. Rn. 19. Die Kammer versteht die Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 VRL-2013 hingegen dahingehend, dass es erforderlich und ausreichend ist, dass ein Asylsuchender, dem von einem Mitgliedstaat (nur) subsidiärer Schutz gewährt wurde, in diesem Mitgliedstaat einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können muss. Es besteht hingegen keine Pflicht eines anderen Mitgliedstaates einem Ausländer, der bereits den subsidiären Schutzstatus erhalten hat, einen Rechtsbehelf auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu eröffnen. Ansonsten würde die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013, die die Ablehnung eines Antrags als unzulässig erlaubt, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, im Fall des gewährten subsidiären Schutzes leer laufen. Wenn die Auffassung des VG Berlin zuträfe, hätte Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013 so gefasst werden müssen, dass die Ablehnung des Antrags als unzulässig nur dann möglich ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Das ist nach der VRL-2013, anders als noch nach der Vorgängervorschrift des Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005, aber nicht der Fall. Der Zweitantrag nach § 71a AsylG ist überdies auch gerade kein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 33 Abs. 2 a) VRL-2013. Während ein Rechtsbehelf auf die Korrektur einer noch nicht bestandskräftigen Entscheidung gerichtet ist, ist der Zweitantrag nach § 71a AsylG auf die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens nach Abschluss des Ursprungsverfahrens gerichtet. Der Kläger kann der Anwendung von § 26a AsylG auch nicht damit entgegentreten, dass eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliege. Die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entspringt der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG. Diese Verfassungsnorm verfolgt das Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, dass in ihnen die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16a Abs.2 Satz 2 GG). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Die Drittstaatenregelung schließt den Ausländer vom personalen Anwendungsbereich des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16a GG aus. Gleichzeitig kann der Asylsuchende sich grundsätzlich auch nicht auf Abschiebungsschutz gegenüber einer Rückführung in den Drittstaat nach anderen Vorschriften (Art. 16a GG) berufen, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 157 ff., 180 ff. Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann denkbar, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 189. Ob eine Ausnahme in diesem Sinne vorliegt, bedarf hinsichtlich des Begehrens auf Durchführung eines Asylverfahrens zur Anerkennung als Asylberechtigte und Gewährung der Flüchtlingseigenschaft keiner Entscheidung. Soweit die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt haben, folgt dies schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Ausschluss aus dem personalen Geltungsbereich des Asylgrundrechts durch Art. 16a Abs. 2 GG nicht davon abhängig ist, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückverbracht werden kann. Es muss auch nicht feststehen, über welchen Drittstaat der Asylsuchende eingereist ist. Ein Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung führt nicht dazu, dass ein Ausländer sich (wieder) auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 157, 177; zur Kritik vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 26a Rn. 91, m.w.N. Auch hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung vorliegt. Eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung würde nur die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG aufheben. Dies ließe es deshalb selbst dann zu, dass ein Antrag auf internationalen Schutz wegen einer anderen Rechtsvorschrift abgelehnt wird. Da § 26a AsylG – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von der verfassungsrechtlichen Sperre des Art. 16a Abs. 2 GG die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutzes impliziert, würde eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung an der Möglichkeit des Bundesamtes, den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des einfachen Rechts, hier nach § 26a AsylG, abzulehnen, nichts ändern. Dies wäre nur dann anders, wenn höherrangiges Recht (insbesondere Unionsrecht) der Ablehnung entgegenstünde, was – wie vorstehend ausgeführt – nicht der Fall ist. Der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus sind zudem auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Eine Situation, die eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung rechtfertigt, macht jedoch ein Recht erforderlich, dass einen Ausländer vor Gefahren im jeweiligen sicheren Drittstaat (europäischen Mitgliedstaat) schützt. Dies ist nicht die Funktion der Rechte auf internationalen Schutz. Das Bundesamt dürfte den Antrag auf internationalen Schutz überdies (auch) im Fall einer Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung noch aus einem weiteren Grund ablehnen können. Denn den Klägern dürfte für ihr Begehren wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien das notwendige Sachbescheidungsinteresse an einer Flüchtlingsanerkennung in Deutschland fehlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht im Fall der Flüchtlingsanerkennung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Sachbescheidungsinteresse für eine erneute Flüchtlingsanerkennung in Deutschland. Ein Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist zudem unzulässig, wenn bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 -, juris. Das fehlende Sachbescheidungsinteresse in den von dem Bundesverwaltungsgericht beschriebenen Konstellationen beruht darauf, dass sowohl die Flüchtlingsanerkennung als auch die Gewährung subsidiären Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat nach § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaates der Schutzsuchenden begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes nicht ausgeführt, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch das Sachbescheidungsinteresse für einen (erneuten) Antrag auf Flüchtlingsschutz ausschließt. Die Kammer geht im Anschluss an das VG Stade, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 -, juris, jedoch davon aus, dass in der Konstellation von in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzstatus kein Sachbescheidungsinteresse für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen dürfte: "Für ein Verständnis des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dahingehend, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Zuerkennung subsidiären Schutzes das Sachbescheidungsinteresse an einem (weiteren) Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland entfallen lässt, spricht die Zusammenschau mit § 13 Abs. 2 AsylG in der novellierten Fassung (durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013, BGBl I S. 3474). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 beantragt. Nach Satz 2 kann der Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt werden. Nicht hingegen ist es möglich, einen isolierten Antrag auf Flüchtlingsanerkennung ohne subsidiären Schutz bzw. auf subsidiären Schutz ohne Flüchtlingsanerkennung zu stellen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit für eine Konzeption entschieden, wonach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiärer Schutz i.S. der Richtlinie 2011/95/EU nicht getrennt voneinander beantragt werden können. Diese Untrennbarkeit kann nur mit einem Verständnis des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Einklang gebracht werden, wonach ein außerhalb des Bundesgebiets erlangter Schutzstatus i.S. des § 13 Abs. 2 AsylG einen Asylantrag, der zwingend beide Elemente des internationalen Schutzes - nämlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutz - enthält, insgesamt unzulässig werden lässt. Anderenfalls wären nämlich - wie vorliegend - Konstellationen denkbar, welche zu der nach § 13 Abs. 2 AsylG gerade nicht zulässigen Trennung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Gegen das hier zu Grunde gelegte Verständnis spricht nicht, das der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 60 Abs. 2 AufenthG (durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013, BGBl I S. 3474) nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass die Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Vorliegen eines ausländischen subsidiären Schutzes geregelt werden sollte (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris). Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG lautet folgendermaßen (BT-Drs. 17/13063 vom 15.4.2013, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, S. 25): Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG den internationalen subsidiären Schutz als Teil eines Asylantrages begreift, der nach den Maßgaben des Asylverfahrensgesetzes zu behandeln ist. Dies spricht dafür, dass eine getrennte Betrachtung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 AufenthG nicht beabsichtigt war. Eine Uneindeutigkeit, die ein anderes Verständnis nahelegen würde, kann hierin nicht erkannt werden (zu einer anderen Bewertung gelangt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 58, 61). Eine solche liegt auch nicht etwa darin, dass der Gesetzgeber die Verzahnung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz durch die Verweisung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vornimmt und nicht – wie es die Kläger einwenden – in § 60 AufenthG einheitlich von internationalem Schutz spricht. Ein anderes Verständnis als das hier vertretene würde zudem zur Folge haben, dass die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ohne Bedeutung bliebe, solange jener Mitgliedstaat wenigstens subsidiären Schutz gewährt hat. Dass von einer solchen Ablehnung regelmäßig auszugehen ist folgt aus Art. 2 f der Richtlinie 2011/95/EU, wonach Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ nur solche sind, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt haben (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 16). Eine solche Nichtbeachtung des Ergebnisses der inhaltlichen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat widerspricht aber gerade einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, wie es in den Richtlinien 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sowie der Dublin III-Verordnung (VO EU Nr. 604/2013) zum Ausdruck kommt. Denn dieses System ist gerade darauf angelegt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in nur einem Mitgliedstaat geprüft wird. " Vgl. VG Stade, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 -, juris, Rn. 48 ff. Im Fall eines Flüchtlings mit zuerkanntem subsidiären Schutzstatus durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfte das Bundesamt einen Antrag auf Flüchtlingsschutz und Zuerkennung subsidiären Schutzes deshalb nicht nur auf der Grundlage von § 26a AsylG, sondern auch wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen können. Der Antrag ist in diesem Fall dann als beachtlicher Asylantrag und nach den allgemeinen Regeln des § 31 Abs. 2, 3 AsylG, nicht also nach § 31 Abs. 4 AsylG, zu behandeln. Ob die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung auch in diesem Sinne ausgelegt werden kann, bedarf aber keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach § 26a AsylG – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – ebenfalls vorliegen. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehren, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG allgemein anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A -, juris; das BVerwG hat in einem anderen Verfahren wegen dieser Rechtsfrage die Revision zugelassen, BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 34/15, 1 B 34/15 (1 C 12/15) -, juris. Die Kammer geht aber nicht davon aus, dass diese Rechtsprechung auf Entscheidungen nach § 26a AsylVfG übertragbar ist. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Dies liegt aber in der verfassungsrechtlichen Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG begründet, die im Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht nur das Grundrecht auf Asyl, sondern auch Rechte nach der GFK und § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 180 ff. Soweit ein Ausländer sich dann aber darauf beruft, dass ein Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt, der die benannte Sperrwirkung beseitigt, muss das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund eine Sachprüfung vornehmen. Es liegt dann aber kein Grund mehr für eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, dass das Verwaltungsgericht die Spruchreife herzustellen hat, vor. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG auch begründet. Ziffer 1 des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der EMRK ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger können sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG wird nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Zwar schließt das Art. 16a Abs. 2 GG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 180 ff. Dem normativen Vergewisserungskonzept kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 189. Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich aber nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Dies wäre etwa der Fall, wenn Asylbewerber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris, Rn. 11 ff.; und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 9. Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Hiernach besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Staates, jeder Person eine Wohnung zu Verfügung zu stellen. Gleichzeitig müsse bei Asylsuchenden allerdings berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehörten. Diese gelte nicht nur, aber insbesondere für Kinder. Es sei deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situationen von Asylsuchenden erforderlich, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 (Tarakhel) -, juris. Gemessen an diesen - hohen - Anforderungen droht den Klägern im Fall der Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Kammer geht davon aus, dass die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wären und ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnten. Sie besitzen in Bulgarien weder einen effektiven Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen, noch kann davon ausgegangen werden, dass sie die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen können. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Kläger zu 3. bis 5. noch sehr jung sind und deshalb schon im Fall einer kurzzeitigen Obdachlosigkeit massiv gefährdet wären. Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Es gebe nur sehr geringe Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die QRL-2013 sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber in geringerer Höhe im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen (für diese ca. 33 EUR pro Monat). Tatsächlich erhielten nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten diese finanzielle Unterstützung. Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Diese Angaben des Auswärtigen Amtes decken sich mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben, vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9 to 11 February 2015, S. 28 f.; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 44 ff.; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31. Januar 2015, S. 41; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014. S. 13. Soweit nach den vorstehenden Berichten, anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig willkürlich aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung den Klägern als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen weiter leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben. Der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht nicht die Regelung der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Zwar schließt § 31 Abs. 4 AsylG die Prüfung eines Anspruchs nach § 60 Abs. 5 AufenthG implizit aus. Anders als für die Rechte auf internationalen Schutz besteht dieser Ausschluss jedoch dann nicht mehr, wenn eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt. Der Konzeption des Art. 16a Abs. 2 GG liegt die Annahme zu Grunde, dass ein Ausländer kein Bedürfnis für eine relative Schutzposition gegenüber einem sicheren Drittstaat besitzt. Anders ist dies aber dann, wenn ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung vorliegt. Da § 26a AsylG an Art. 16a Abs. 2 GG anknüpft, kann auch die einfachgesetzliche Vorschrift den Ausschluss einer relativen Schutzposition gegenüber dem Drittstaat, für den ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung festzustellen ist, nicht rechtfertigen. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) ist wegen des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtswidrig, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.