Urteil
23 K 864.14 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1120.23K864.14A.0A
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Leitsätze
Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. Oktober 2015 (- BVerwG 1 B 41.15 -) zum Umfang der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens bei erneuter Asylantragstellung nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat lassen sich nicht auf die Drittstaatenregelung gemäß § 26a AsylG übertragen.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides dieser Behörde vom 26. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Bulgarien angedroht worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. Oktober 2015 (- BVerwG 1 B 41.15 -) zum Umfang der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens bei erneuter Asylantragstellung nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat lassen sich nicht auf die Drittstaatenregelung gemäß § 26a AsylG übertragen.(Rn.21) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides dieser Behörde vom 26. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Bulgarien angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. November 2014 hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig (zur Klageart ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch jüngst Pressemitteilung zu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 u.a. -), jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 des hier anzuwendenden Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist (AsylG), festgestellt, dass dem Kläger auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG). _____ So liegt der Fall hier. Der Kläger ist aus Bulgarien, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159), in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nicht durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen, wonach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere nicht auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Denn diese nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich in Art. 49 UAbs. 2 hier grundsätzlich einschlägige Verordnung findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier in Bulgarien - die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) zuerkannt wurde, keine Anwendung (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 17 m.w.N.). Das Gericht hält an dieser Rechtsprechung auch mit Blick auf die anderslautenden Entscheidungen der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 11. September 2015 - VG 33 K 152.15 A - und vom 10. September 2015 - VG 33 K 113.15 A -, jeweils juris) fest. Nach Überzeugung des Gerichts begründet allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zwar mag ein Schutzsuchender nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie, RL 2013/32/EU) und der RL 2011/95/EU auch dann noch einen unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung seines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn es sich um einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt (vgl. Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU). Das sagt aber nichts darüber aus, in welchem Mitgliedstaat der (weitere) Antrag zu prüfen ist. Vielmehr ist nicht erkennbar, warum dem Antragsteller nicht zugemutet werden können soll, unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat um Rechtsschutz nachzusuchen, dessen Behörden lediglich subsidiären Schutz zuerkannt haben (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 - VG 23 K 551.14 A - und VG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2015 - VG 9 K 457. 14 A -). Nachteile, die aus dem Verstreichenlassen dieser Rechtsschutzmöglichkeit entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last; sie vermögen indessen nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu begründen. Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auch auf Antragsteller anwendbar, denen in einem sicheren Drittstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Jahr 1993 nur solche Ausländer „im Blick“ hatte, denen in dem sicheren Drittstaat noch kein internationaler Schutz gewährt worden ist (ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 19 m.w.N.). Gegen die Heranziehung der Drittstaatenregelung spricht ferner nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, Abdruck S. 5 f.). Denn diese Rechtsprechung verhält sich nicht zur Ablehnung eines Asylantrages nach § 26a AsylG. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vielmehr bezogen auf die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, Abdruck S. 5 f.). Allein in diesem Zusammenhang war im Lichte der europarechtlichen Vorgaben darüber zu befinden, ob diese Norm die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nur bei andernorts zuerkannter Flüchtlingseigenschaft oder aber auch bei gewährtem subsidiärem Schutz erlaubt; es ging um den „Umfang der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens“ (wörtlich Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, Abdruck S. 5 in Rn. 11). Diese Erwägungen lassen sich nicht auf die hier inmitten stehende Drittstaatenregelung übertragen, bei der der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt, sondern gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur festgestellt wird, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. § 26a AsylG enthält eine speziellere Regelung für eine Teilmenge der von § 60 Abs. 1 AufenthG erfassten Personengruppe, nämlich für die über einen sicheren Drittstaat eingereisten Ausländer. Denn die Drittstaatenregelung ist erst nach der (erstmaligen) Regelung des Abschiebungsschutzes für die außerhalb des Bundesgebiets anerkannten Flüchtlinge (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990) in Kraft getreten (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20). Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 159). Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 181). Soweit das Bundesverfassungsgericht in engen Grenzen ausnahmsweise die Möglichkeit einer Entkräftung der Vermutung der Sicherheit im Drittstaat aufgezeigt hat, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn diese kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189 f.; zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 26a Rn. 3 ff.). Auch - hier allenfalls in Betracht kommende - Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) greift, sind vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat nicht umfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938.93, 2 BvR 2315.93 -, juris Rn. 189). Eine Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, welches von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit weckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 f., ZAR 2011, S. 395 [397] m.w.N.). Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten (vgl. Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 3 Rn. 9 ff.). Hiernach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337], und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249, ZAR 2011, S. 395 [397]). Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 71, ZAR 2013, S. 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Bel-gien und Griechenland - Rn. 253, ZAR 2011, S. 395 [397]). Die Kammer hält daran fest, dass ein solcher Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, hinsichtlich Bulgariens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist (ausführlich Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 23 ff.). Dass die Verhältnisse dort hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen, hier gewährten internationalen Schutz derart erheblich im Sinne eines strukturellen Versagens zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Die Lebensbedingungen in Bulgarien mögen zwar für Personen mit internationalem Schutzstatus nach wie vor sehr schwierig sein. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt volljährigen Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 6 ff. m.w.N., und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 8 ff.; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 25 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, juris Rn. 40 ff.; vgl. ferner zu systemischen Mängeln im Asylverfahren [aber auch zur Situation von Personen mit Schutzstatus]: VGH Bayern, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 29 ff. [Rn. 43]; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 - A 11 S 2042.14 -, juris Rn. 36 ff. [Rn. 54, 57] sowie vom 10. November 2014 - A 11 S 1778.14 -, juris Rn. 42 ff. [Rn. 59] und - A 11 S 1636.14 -, juris S. 17 ff. EA [S. 27f. EA] - jeweils m.w.N.; a.A. VG Schleswig, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 12 A 229/15, Abdruck S. 3 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 12 B 2278.15 -, juris Rn. 17 ff. zu Dublin-Rückkehrern). Hierbei sind neben den bereits seinerzeit für das Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 (- VG 23 K 906.14 A -, juris) zur Verfügung stehenden Berichten auch diejenigen Erkenntnisse berücksichtigt worden, die seither bekannt geworden sind. Damit sind insbesondere der Länderbericht für Bulgarien der Asylum Information Database vom 31. Januar 2015 (im Folgenden: AIDA), der Bericht „Missing the point - Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria“ von Amnesty International aus Februar 2015 (im Folgenden: Amnesty) und der Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von Pro Asyl aus April 2015 (zitiert als: Pro Asyl) gewürdigt worden, ebenso der „Special Support Plan to Bulgaria“ des European Asylum Support Office vom 5. Dezember 2014 (im Folgenden: EASO), dem bei der Beurteilung der Situation in den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art. 33 und Erwägungsgrund 22 der Dublin III-Verordnung und Art. 9 der Verordnung EU 439/2010). Die neuen Erkenntnisse aus dem Sommer 2015 stammen aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart (zitiert als: Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart) und aus dem Bericht der Frau Dr. Illareva vom 27. August 2015 für dieses Verwaltungsgericht, ferner aus der vom Kläger eingereichten Stellungnahme von UNHCR Bulgarien zu Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren vom Juni 2015. Das Gericht hält dabei daran fest, dass die Berichte von Amnesty International und Pro Asyl schon tatsächlich nicht geeignet sind, eine strukturelle Durchbrechung des grundgesetzlich vermuteten menschenrechtskonformen Verhaltens des bulgarischen Staates zu belegen (Urteil der Kammer vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 26). Im Übrigen bieten die vorliegenden Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf ihre Sprachkenntnisse und ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795.14 -, juris Rn. 13), im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzungen der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des bulgarischen Staates. Ein Verstoß Bulgariens gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich nicht feststellen. Soweit rassistisch motivierte Gewalttaten an Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten dokumentiert werden (Amnesty, S. 18, 39; Pro Asyl, S. 16, 21 und 30 ff.), ist ein strukturelles staatliches Versagen nicht erkennbar. Die bulgarischen Behörden verfolgen grundsätzlich derartige Straftaten (Amnesty, S. 39, 41; Pro Asyl, S. 30). Auch die Obdachlosigkeit, die anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor droht, stellt als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (hierzu wie zum Folgenden: Pro Asyl, S. 33 f.). Anerkannte Schutzberechtigte können auch in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung suchen. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung von Angehörigen oder Freunden verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält dabei nur ein verschwindend geringer Teil (Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Allerdings gibt es auch mehrere Beispiele dafür, dass es im Einzelfall durchaus gelingen kann, zumindest eine vorübergehende Unterkunft zu finden (vgl. Pro Asyl, S. 16, 20, 21 und 25; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2); die Anmietung etwa einer Pension dürfte übergangsweise regelmäßig möglich sein. Hinzu kommt, dass es - wie in dem genannten Bericht von Frau Dr. Illareva beschrieben - nunmehr seit dem 21. Juli 2015 immerhin eine konkrete Vereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz gibt, wonach das Bulgarische Rote Kreuz für die anerkannten Schutzberechtigten Unterkünfte finden und deren Miete bezahlen müsse; die Finanzierung sei durch die Europäische Kommission gesichert. Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist überdies zu berücksichtigen, dass zahlreiche Schutzberechtigte Bulgarien schon vor der Wohnungssuche allein wegen der drohenden Obdachlosigkeit verlassen haben. Art. 3 EMRK begründet schließlich auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Bulgarien gewährt international Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen. Der monatliche Leistungssatz beträgt 33,23 Euro und entspricht damit der Mindestsozialhilfe, die auch bulgarische Staatsangehörige erhalten (vgl. AIDA, S. 41). Diese Sozialleistungen werden auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Pro Asyl, S. 35; Auswärtiges Amt an das VG Stuttgart, zu Frage 2). Wenn Pro Asyl in seinem Bericht feststellt, dass die Leistungen im Jahr 2014 bei 7.000 Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nur in zwölf Fällen ausgezahlt worden seien, bleibt zum einen völlig offen, ob die Leistungsansprüche in den übrigen Fällen überhaupt (erfolglos) geltend gemacht wurden, und zum anderen unberücksichtigt, dass zahlreiche Flüchtlinge Bulgarien unmittelbar nach ihrer Anerkennung verlassen haben. Dies heben sowohl der Bericht von Frau Dr. Illareva als auch das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das Verwaltungsgericht Stuttgart hervor; es gibt keine Statistiken dazu, wie viele anerkannte Schutzberechtigte wirklich langfristig in Bulgarien bleiben. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumindest auch eine unabdingbare medizinische Grundversorgung gewährleistet. Auch sie sind im nationalen Gesundheitssystem versichert. Voraussetzung ist - wie bei bulgarischen Staatsangehörigen - die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro (UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), der jedenfalls theoretisch mit den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Der Umstand, dass hiermit die Kosten für Arzneimittel und eine psychologische Versorgung nicht abgedeckt sind (vgl. UNHCR, Observations on the current situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12), belegt für sich genommen nicht, dass nicht jedenfalls eine - nach Art. 3 EMRK allein gebotene - lebenserhaltende Behandlung grundsätzlich sichergestellt ist. Gleiches gilt für die von Pro Asyl als maßgebliche tatsächliche Zugangshürde identifizierten Patientenlisten, wonach Patienten faktisch nur dann Zugang zu Versicherungsleistungen haben, wenn sie bei einem Hausarzt auf einer Liste geführt werden (Pro Asyl, S. 36). Der in den aktuellen Berichten und auch vom Kläger weiter bemängelte unzureichende Zugang zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt berührt schon den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht. Ebenso wenig verstößt das vom Kläger kritisierte Fehlen eines Integrationsprogramms gegen Art. 3 EMRK, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte. Denn nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht - der Kläger führt insoweit die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU an - stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 15). Ungeachtet dessen lässt sich auch nicht - wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefordert - feststellen, dass Bulgarien der Situation anerkannter Schutzberechtigter gleichgültig gegenübersteht. So hat dieses Land im Juli 2014 eine „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 entwickelt (Pro Asyl, S. 32; EASO, S. 11). Die Integration Begünstigter internationalen Schutzes ist auch Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plan (EASO, S. 11). Eines der zentralen Ziele ist es, das drängende Problem der Obdachlosigkeit durch die Schaffung von Wohnraum zu bekämpfen (EASO, S. 17). Auch wenn diese Pläne bisher noch wenig konkret und ihre Finanzierung fraglich erscheinen (siehe EASO, S. 11: „however there is no approved action plan nor financial framework for implementing the Strategy yet“), vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der bulgarische Staat ihre Umsetzung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Bulgarien wolle lediglich seine internationalen Verpflichtungen auf dem Papier erfüllen. Maßgeblich gegen eine derartige Annahme spricht, dass Bulgarien im Jahr 2014 auf ähnlicher Grundlage hinsichtlich der Situation der Asylantragsteller mit der Unterstützung des EASO und anderer internationaler Organisationen erhebliche Verbesserungen tatsächlich erreicht hat. Diese hebt insbesondere der AIDA-Bericht ausdrücklich hervor (S. 42: „In 2014, …, SAR undertook a variety of emergency measures in order to improve the conditions of reception, registration and determination. Reconstruction, renovation and refurbishment were undertaken to achieve in mid-2014 the minimum standards for reception in all asylum centres/shelters …”). Dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer neuen Auskunft des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und von Frau Dr. Illareva zu einer etwaigen Verbesserung der realistischen Aussichten, Obdach zu finden, Unterstützung bei der Suche und Bezahlung von Wohnraum zu erhalten, eine Registrierung beim Einwohnermeldeamt vornehmen zu können, Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem oder zu einer medizinischen Versorgung zu erhalten und Arbeit zu finden, war nicht nachzukommen. Der Beweisantrag ist schon unzulässig, weil auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet. Mit der erst durch die Auskunft zu beantwortenden Frage, ob sich die Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Bezug zu der Lage, die aus den genannten Berichten des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und von Frau Dr. Illareva vom Sommer 2015 ergibt, inzwischen insbesondere durch die „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ für die Jahre 2014 bis 2020 und die Förderungsvereinbarung zwischen der staatlichen Flüchtlingsbehörde und dem Bulgarischen Roten Kreuz vom 21. Juli 2015 verbessert hat, benennt der Kläger keine konkret zu beweisenden Tatsachen. Erst die Beweiserhebung selbst soll die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken; dies muss dem Gericht in der Regel - von der hier abzuweichen kein Anlass besteht - keine weitere Aufklärung nahelegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 -, juris Rn. 13). Darüber hinaus ist der Beweisantrag nicht entscheidungserheblich, weil es auf eine Verbesserung der Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien gegenüber der Lage, die in den genannten Berichten aus dem Sommer 2015 beschrieben wird, rechtlich nicht ankommt. Die bisherigen Erkenntnisse bieten - wie dargelegt - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK; eine - durchaus wünschenswerte - Verbesserung der Lage für die anerkannten Schutzberechtigten ist daher rechtlich nicht entscheidungserheblich. Nach der auch im Termin bereits ausführlich dargestellten, für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermittelt Art. 3 EMRK insbesondere keinen Anspruch auf ein Obdach, die Sicherung eines bestimmten Lebensstandards oder finanzielle Unterstützung, ohne dass der Gerichtshof für besonders schutzbedürftige Personengruppen - zu denen sich der Kläger offenbar ungeachtet seiner inzwischen erreichten Volljährigkeit nach wie vor zählt - eine generelle Ausnahme gemacht hat (siehe die zu einer Mutter und ihren beiden kleinen Kindern ergangene Entscheidung des EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337]). Soweit er in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 (- 29217/12, Tarakhel/Schweiz -, Asylmagazin 2014, S. 424 f.) für Familien mit Kindern gefordert hat, dass vor deren Abschiebung (nach Italien) eine individuelle Garantieerklärung für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einzuholen ist, berührt dies nicht die hier in Rede stehende (Widerlegung der) verfassungsrechtliche(n) Vermutung menschenrechtskonformen Verhaltens. Vielmehr ging es insoweit allein um die konkreten Modalitäten der Abschiebung, um besondere Maßnahmen, die (erst) die Durchführbarkeit der Rücküberstellung betreffen und die erst im Zusammenhang mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG von Bedeutung sind. Auf die generelle Einordnung Bulgariens als sicherer Drittstaat bleibt dies jedoch ohne Einfluss (hiervon ging ersichtlich auch das BVerfG in seinem § 26a AsylG betreffenden Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - aus, wonach beim Bestehen belastbarer Anhaltspunkte für Kapazitätsengpässe bei Familien mit Kleinstkindern bis zu drei Jahren vor der Abschiebung sicherzustellen sei, dass diese eine gesicherte Unterkunft erhalten, andernfalls bestehe [nur] ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; ebenso etwa VG Potsdam, Beschluss vom 20. April 2015 - 6 L 90/15.A -, juris Rn. 7 ff. und 19). Der Beweiserhebung steht im Übrigen § 87b VwGO entgegen. Denn die Einholung weiterer Auskünfte - zumal von drei unterschiedlichen Auskunftsgebern - verzögerte die Erledigung des Rechtsstreits nicht nur unerheblich. Bei umsichtiger Terminsvorbereitung hätte der Kläger diesen Beweisantrag bereits in der ihm nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellen können; die Verspätung hat er nicht genügend entschuldigt. Dass die - teilweise von ihm selbst eingereichten - Berichte des UNHCR, des Auswärtigen Amtes und der Frau Dr. Illareva vom Sommer 2015 stammten, war nämlich ohne weiteres zu erkennen, damit auch ein etwaiger Aktualisierungsbedarf „insbesondere“ wegen der bekannten „Nationale Strategie zur Integration von international Schutzberechtigten in Bulgarien“ und der in dem Bericht der Frau Dr. Illareva erwähnten Förderungsvereinbarung mit dem Bulgarischen Roten Kreuz vom 21. Juli 2015. Über die Folgen der Fristversäumung ist der Kläger mit der Ladung im Übrigen ordnungsgemäß belehrt worden. Art. 19 Abs. 2 GRCharta, den der Kläger außerdem als verletzt rügt, geht in seinem Schutz nicht über Art. 3 EMRK hinaus, sondern übernimmt die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Erläuterungen zu diesem Artikel, Art. 52 Abs. 7 GRCharta). Insofern gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. II. Die Klage hat demgegenüber Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsan-drohung richtet. Die mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2015 ausgesprochene Ab-schiebungsandrohung, die die im ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 20. November 2014 vorgesehene Abschiebungsanordnung ersetzt, ist zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogen worden. Die Klageänderung, mit der sich die Beklagte einverstanden erklärt hat, ist im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, weil der Streitstoff des Verfahrens im Wesentlichen derselbe bleibt und die Zulassung des Klageantrags eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern geeignet ist. Die Klage ist insoweit auch begründet, weil sich die nunmehr erlassene Abschie-bungsandrohung weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt. Nach § 34a AsylG, den die Behörde ihrer ursprünglichen Entscheidung zugrundegelegt hatte, ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - mithin zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG und im Übrigen auch des § 27a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat. Insofern ist § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 -, Abdruck S. 7 f.). Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die den Beteiligten des Verfahrens bekannte Entscheidung der Kammer vom 4. Juni 2015 (- VG 23 K 906.14 A -, juris) verwiesen, der sich zwischenzeitlich einer Reihe anderer Verwaltungsgerichte angeschlossen haben (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 29. Juni 2015 - 13 K 3215/15.A -, juris Rn. 21 ff. und vom 3. Juli 2015 - 8 K 2181/15.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2015 - AN 11 K 15.50067 -, juris Rn. 29 ff.; VG Stade, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 791.14 -, juris Rn. 25 ff.). Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht. Während derartige Vollstreckungshindernisse - etwa das Vorliegen der hier für den Kläger der Sache nach geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens - beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor, und zwar offenbar auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt (hierzu siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 14 A 1233/15.A -, juris Rn. 10). Liegen solche Hindernisse aber später vor, kann der betroffene Asylsuchende diese nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall allein nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen, was ihn vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird (so aber VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 - AN 14 K 15.50044 -, juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. De Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, kein Asylverfahren für ihn in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Er ist kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Syrien. Nach seiner Ausreise hielt sich der Kläger zunächst in Bulgarien auf, wo er einen Asylantrag stellte und von den bulgarischen Behörden den subsidiären Schutzstatus erhielt. Anschließend reiste er über Ungarn nach Deutschland weiter. Am 11. Juni 2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt richtete nach einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger und Eingang von Eurodac-Treffern der Kategorie 1 und 2 für Bulgarien am 11. August 2014 ein auf die Dublin III-VO gestütztes Übernahmeersuchen. Die bulgarischen Behörden teilten hierauf mit Schreiben vom 25. August 2014 mit, dass sie eine Übernahme des Klägers gemäß den Dublin-Bestimmungen nicht akzeptieren könnten, weil diesem in Bulgarien am 21. März 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei („refugee status“). Für ihn sei daher die Grenzpolizei im Innenministerium („Border Police Directorate General, Ministry of Interior“) zuständig. Mit Bescheid vom 20. November 2014 (Zustellung: 22. November 2014) stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; er habe dort bereits internationalen Schutz erhalten. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a AsylVfG. Der Kläger hat am 1. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Diesem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 22. Januar 2015 VG 23 L 863.14 A - stattgegeben. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte geltend, wegen des fehlenden Integrationsprogramms in Bulgarien sei es nicht vertretbar, ihn als minderjährige und behandlungsbedürftige Person dorthin zu überstellen. Selbst wenn die Dublin III-VO nicht anwendbar sein sollte, liege hier ein Ausnahmefall vor, der das Konzept der normativen Vergewisserung außer Kraft setze. Die Zustände in Bulgarien seien nach seinen eigenen Erfahrungen unhaltbar. Dort sei er nicht als Minderjähriger behandelt worden und habe keinen Zugang zu Bildung gehabt. Insbesondere sei ihm kein Vormund zur Seite gestellt worden. Eine Überstellung verstieße gegen Kindeswohlerwägungen; er sei eine Person mit besonderen Bedürfnissen. Durch die Kriegserlebnisse und die dramatischen Umstände seiner Flucht sei er erheblich traumatisiert. Er werde in Bulgarien der Obdachlosigkeit anheimgestellt, auch Bildungs- und Chancengleichheit werde dort nicht gewährleistet. Dies verletze Art. 19 GRCharta. Die Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens seien im Übrigen nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 hat das Bundesamt die ursprünglich in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung in eine Abschiebungsandrohung abgeändert. Danach wird der Kläger nunmehr aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und ihm wird für den Fall, dass er die Frist nicht einhält, die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Nach Syrien darf er aufgrund dieses Bescheides nicht abgeschoben werden. Daraufhin hat der Kläger die Änderung im Einverständnis der Beklagten in das laufende Verfahren einbezogen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides dieser Behörde vom 26. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Ausgangsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juni 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten haben vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen.