Urteil
1 A 560/09
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftig festgestelltes Nichtbestehen der Vaterschaft beseitigt rückwirkend die auf dieser Vaterschaft beruhende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes.
• § 3 Abs. 2 StAG ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn eine Person seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat.
• Eine bloße Mitteilung Dritter an das Standesamt reicht nicht automatisch zur Unterbrechung der Behandlung als Deutscher, wenn die zuständigen Behörden die neuen Tatsachen nicht ausländerrechtlich verwerten.
• Das Vertretenmüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG setzt Wissen oder täuschendes Verhalten der betroffenen Person oder ihres Einflussbereichs voraus; bloße Nachlässigkeiten oder Irrtümer deutscher Behörden sind dem Betroffenen nicht ohne weiteres zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Erwerb der Staatsangehörigkeit nach §3 Abs.2 StAG bei langjähriger behördlicher Behandlung als Deutscher • Ein rechtskräftig festgestelltes Nichtbestehen der Vaterschaft beseitigt rückwirkend die auf dieser Vaterschaft beruhende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. • § 3 Abs. 2 StAG ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn eine Person seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. • Eine bloße Mitteilung Dritter an das Standesamt reicht nicht automatisch zur Unterbrechung der Behandlung als Deutscher, wenn die zuständigen Behörden die neuen Tatsachen nicht ausländerrechtlich verwerten. • Das Vertretenmüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG setzt Wissen oder täuschendes Verhalten der betroffenen Person oder ihres Einflussbereichs voraus; bloße Nachlässigkeiten oder Irrtümer deutscher Behörden sind dem Betroffenen nicht ohne weiteres zuzurechnen. Der 1994 in Hamburg geborene Kläger begehrt die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Bei seiner Geburt war die Mutter mit einem deutschen Mann verheiratet, der später rechtskräftig als nicht leiblicher Vater festgestellt wurde. Der Kläger erhielt seit 1994 deutsche Ausweisdokumente, zuletzt 2005 einen Reisepass. Nach der Vaterschaftsaberkennung 1998 wurde 1999 ein Randvermerk im Geburtseintrag vorgenommen; die Behörden reagierten darauf jedoch nicht ausländerrechtlich. 2008 beantragte die Mutter einen Staatsangehörigkeitsausweis für den Kläger; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben und könne sie nicht ersitzen, da der Irrtum ihm oder seiner Mutter zuzurechnen sei. Der Kläger klagte dagegen und berief sich alternativ auf Erwerb gemäß § 3 Abs. 2 StAG wegen mehr als zwölfjähriger Behandlung als Deutscher. • Rechtsstand: Die Klage ist zulässig; Feststellungsverfahren über Staatsangehörigkeit sind nach § 30 StAG vorgesehen. • Geburtserwerb ausgeschlossen: Die rechtskräftige Feststellung der Nichtvaterschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Geburt zurück; somit fehlten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StAG zum Geburtszeitpunkt, sodass die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben wurde. • § 3 Abs. 2 StAG anwendbar: Die Neuregelung (in Kraft seit 28.8.2007) räumt Erwerb ein, wenn seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als Deutscher behandelt und dies nicht zu vertreten ist; maßgeblich ist die Fortdauer der Behandlung bis zum Inkrafttreten. • Nachweis der Behandlung: Der Kläger wurde seit 1994 von deutschen Stellen als Deutscher behandelt (Erstpass 30.05.1994, neuer Pass 24.10.2005); diese Behandlung dauerte über zwölf Jahre bis Ende 2007 an. • Kein Vertretenmüssen: Vertretenmüssen erfordert wissentliches Täuschen oder Verschweigen relevanter Tatsachen im Verantwortungsbereich des Betroffenen. Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind dem Betroffenen in der Regel nicht zuzumuten; er durfte auf das Verhalten und die Mitwirkung deutscher Behörden vertrauen. • Verhalten der Behörden: Die zuständigen deutschen Stellen, darunter Standesamt, Einwohnermeldeamt und Passbehörde, kannten oder hätten Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen haben müssen und haben die Behandlung des Klägers als Deutschen fortgeführt; daher ist dem Kläger das Fortbestehen dieses Vertrauens nicht vorwerfbar. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation überwiegt das Interesse des Vertrauensschutzes; der Kläger hat die langjährige Behandlung als Deutscher nicht zu vertreten. • Rechtsfolge: Der Kläger ist als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln und ihm ist ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger seit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und verpflichtet die Behörde, einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Zwar konnte der Kläger die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 Abs. 1 StAG erwerben, weil die Vaterschaft rechtskräftig als nicht gegeben festgestellt wurde; jedoch greift § 3 Abs. 2 StAG: der Kläger wurde über zwölf Jahre von deutschen Stellen als Deutscher behandelt und hat dies nicht zu vertreten. Die Behandlung durch deutsche Behörden und die fehlende Verpflichtung des Klägers oder seiner Mutter zum Offenlegen der wahren Verhältnisse führen zu Vertrauensschutz. Daher muss die Behörde den ablehnenden Bescheid aufheben und den Staatsangehörigkeitsausweis erteilen.