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Urteil

10 K 4442/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1113.10K4442.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde 1971 als Tochter türkischer Migranten in A. geboren, wo sie aufwuchs und eine Ausbildung zur G. absolvierte. Sie wurde am 01.04.1997 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgert und erwarb die türkische Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 wieder. Sie siedelte 1997 zu ihrem Verlobten in die Türkei über, den sie am 29.08.1998 heiratete. Ihre Eltern meldeten nach ihrer Eheschließung den Wohnsitz der Klägerin in A. ab. Die Klägerin hielt sich nach eigenen Angaben mehrfach für einige Wochen in A. auf, wo ihre Familie weiterhin lebt (03.09.1997-06.10.1997, 17.11.1998-9.12.1998, 10.03.2000-22.03.2000, 5.06.2001-16.06.2001). Sie meldete sich am 14.06.2001 wieder mit Wohnsitz in A. an und am 11.12.2006 wieder ab. Sie ließ sich von 2009-2012 zur I. in einem kombinierten Studium aus Fernlehrgang und Seminarveranstaltungen ausbilden und meldete sich deswegen am 29.01.2010 mit erstem Wohnsitz in A. wieder an. Der Klägerin wurden am 19.12.2001 gültig bis zum 18.12.2011 und am 30.01.2012 gültig bis zum 29.01.2022 Personalausweise sowie ein vom 19.12.2001 bis zum 18.12.2011 gültiger Reisepass und ein vom 30.01.2012 bis zum 29.01.2022 gültiger Reisepass vom Bezirksamt E.-A. ausgestellt. In den Erklärungen zum Personalausweisantrag vom 30.01.2012 verneinte sie die Feststellung „Ich habe eine/mehrere ausländische Staatsangehörigkeit (en) beantragt bzw. erworben“. Die Klägerin stellte am 27.11.2012 für ihren Sohn, den Kläger im Verfahren 10 K 6848/16, beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Generalkonsulat leitete den Antrag an das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 04.12.2012 mit der Feststellung weiter, die Mutter habe durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit vermutlich verloren, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt habe. Im Rahmen der Nachforschungen des Bundesverwaltungsamtes teilte das Bezirksamt E.-A. mit Schreiben vom 14.04.2015 mit, dass laut einem Vermerk aus dem Jahr 2013 die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. In diesem Vermerk heißt es: „Frau X. hat am 10.08.1998 die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, d.h. vor dem 01.01.2000. Somit tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG ein.“ Eine nochmalige Anfrage des Bundesverwaltungsamtes, aus welchem Sachverhalt der Schluss gezogen werde, dass bei der Klägerin der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten sei, wurde nicht beantwortet. Das Bundesverwaltungsamt lehnte mit Bescheid vom 15.02.2016 und Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 den Antrag des Sohnes auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab, da dessen Mutter, die Klägerin, keine deutsche Staatsangehörige sei. Der Sohn erhob gegen die Bescheide am 04.08.2016 Klage. Im Hinblick auf das Klageverfahren des Sohnes wurde Seitens des Bundesverwaltungsamtes ein Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin eingeleitet. Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Bescheid vom 10.05.2019 fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 gem. § 25 Abs. 1 RuStAG verloren und nicht wieder erworben. Ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG liege nicht vor. Zwar bestehe eine Deutschenbehandlung durch die Behörden. Diese fehlerhafte Behandlung habe die Klägerin aber zu vertreten. Ein die Deutschenbehandlung zurechenbar veranlassendes Verhalten gegenüber den deutschen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG sei insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende bewusst auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen gerichtet unzutreffende oder unvollständige Angaben auf die Anfrage der Behörden hin mache. Bei Personalausweisanträgen werde erst seit 2010 vom Antragsteller eine Erklärung zum Besitz bzw. Nichtbesitz weiterer Staatsangehörigkeiten gefordert. Zumindest im Personalausweisantrag vom 30.01.2012 habe die Klägerin die Frage, ob sie eine/mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) beantragt bzw. erworben habe, verneint. Unabhängig davon habe ihr auch als Laie bewusst sein müssen, dass die Angabe weiterer Staatsangehörigkeiten bei den deutschen Behörden staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen könne. Die Ausstellung deutscher Personalausweise in 2001 und 2012 führe daher nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 StAG. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2019 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 19.07.2019 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe rückwirkend zum 10.08.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil sie seit diesem Zeitpunkt von deutschen Stellen für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sei, ohne dies vertreten zu müssen, § 3 Abs. 2 S. 1 und 3 StAG. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 StAG sei, das Vertrauen in das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu schützen, wenn der Betroffene ohne eigenes Vertretenmüssen jahrelang als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Wegen des schützenswerten Vertrauens sei der Zeitraum vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bis zur erneuten expliziten Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch eine deutsche Stelle, also der Zeitraum vom 10.08.1998 bis zum 19.01.2001, nach § 3 Abs. 2 StAG mit einzubeziehen. Denn das schützenswerte Vertrauen in die deutsche Staatsangehörigkeit bestehe bereits vor der fehlerhaften Behandlung als deutscher Staatsangehöriger. Es fehle lediglich die Kenntnis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren gegangen sei. Das Vertrauen bestehe fort, weil es keine Anknüpfungspunkte dafür gebe, aufgrund derer dieses Vertrauen wieder erlöschen würde. Entsprechend setze die erneute Ausstellung eines Personalausweises keinen Vertrauenstatbestand sondern knüpfe an ein bestehendes Vertrauen an, erneuere und bestätige dieses. Wenn Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 StAG sei, das Vertrauen in die deutsche Staatsangehörigkeit zu schützen, so müsse Anknüpfungspunkt für die Berechnung des 12- Jahreszeitraums in diesen Fällen der objektive Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sein und nicht die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises danach. Die Klägerin habe ihre – fehlerhafte - Behandlung als deutsche Staatsangehörige auch nicht zu vertreten. Sie habe gegenüber den Behörden keine bewusst auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen gerichteten unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gemacht. Ein Vertretenmüssen liege auch nicht in ihren Angaben bei der Beantragung des Personalausweises vom 30.01.2012. Da die Frage in der dortigen Formulierung für die Klägerin missverständlich gewesen sei, stelle ihre Antwort keine wissentlich unrichtige Angabe dar. Sie habe die damalige Frage nämlich dahingehend verstanden, dass es um den Erwerb von Staatsangehörigkeiten seit dem letzten Personalausweisantrag gegangen sei. Sie habe insoweit wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie seitdem keine weitere Staatsangehörigkeit beantragt oder erworben habe. Die missverständliche Formulierung in dem Personalausweisantrag sei ihr nicht zuzurechnen. Dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt habe, zeige sich darin, dass sie auf die anders gestellte Frage des Konsulats am 04.04.2012, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit besitze, wahrheitsgemäß mit „Ja“ geantwortet habe. Daran ändere auch nicht der Verweis auf § 9 Abs. 3 PAuswG. Denn auch dort finde sich keine genauere Erklärung, sondern lediglich der allgemeine Verweis „in dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers sowie seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind.“ Schließlich sei hinsichtlich der an sie gestellten Anforderungen zu berücksichtigen, dass selbst die Fachbehörden keine Zweifel an der Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert und bis 2008 kein Feststellungsverfahren eingeleitet hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2019 zu verpflichten festzustellen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung gem. § 3 Abs. 2 StAG erworben. Der Auffassung der Klägerin über die Berechnung des Zwölfjahreszeitraums könne nicht gefolgt werden. Dass in der Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG nur die Zeiten einer unrichtigen Deutschenbehandlung gemeint seien, ergebe sich aus Sinn, Zweck und Sachzusammenhang der Norm. Es handele sich bei § 3 Abs. 2 StAG um einen Erwerbstatbestand. Ein Erwerb sei denkgesetzlich nur möglich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits vorliege oder wenn ihr Vorliegen zumindest nicht beweisbar sei. Eine Anwendung des Begriffs der Deutschenbehandlung im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG auf Zeiten, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit nachweislich bestanden habe, sei logisch ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Ausstellung der Reisepässe 2001 und 2012 und damit die Behandlung als Deutsche auch zu vertreten. Sie habe bei der Beantragung des Personalausweises im Jahr 2001 keine Angaben über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemacht und bei der erneuten Beantragung eines Personalausweises am 30.01.2012 beim Bezirksamt E. die Frage, ob eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt oder erworben worden sei, verneint. Der Klägerin habe sich bei Beantwortung dieser Frage die Bedeutung einer fremden Staatsangehörigkeit beim Erwerb der beantragten deutschen Staatsangehörigkeit geradezu aufdrängen müssen. Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, dass die Passbehörde in A. ihr auf ihren Antrag im Jahr 2012 den Ausweis ausgestellt habe. Denn diese sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1998 noch ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Da das deutsche Generalkonsulat in Istanbul im April 2012 anlässlich der Passbeantragung für ihren Sohn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert habe, könne die Klägerin nicht mehr im guten Glauben sein, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ab diesem Zeitpunkt sei das Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung nicht langer schutzbedürftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Gerichtsakte des Sohnes der Klägerin - 10 K 6848/16 – und den dazugehörigen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es kann nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt werden, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat infolgedessen auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gem. § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist, § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst am 01.04.1997 durch Einbürgerung erworben. Sie hat diese jedoch durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 wieder verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 29.06.1977 (BGBl. I S. 1101) mit Wirkung vom 06.07.1977, welcher zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin am 10.08.1998 galt und daher vorliegend anzuwenden ist, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeits-recht, 6. Auflage 2017, StAG § 25 Rn. 32; Marx, in: Fritz / Vormeier: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 Rn. 151, verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Die Voraussetzungen dieses Verlusttatbestandes liegen vor. Die Klägerin hat ihre türkische Staatsangehörigkeit am 01.04.1997 auf Antrag erworben und durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10.08.1998 wieder verloren, da sie zu diesem Zeitpunkt ihren rechtmäßigen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern in der Türkei hatte. Dies ist unbestritten. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 3 Abs. 2 StAG ersessen. Ihre Auffassung, sie sei seit dem 10.08.1998, der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit, für mindestens zwölf Jahre als Deutsche behandelt worden, ist unzutreffend. Damit verschiebt die Klägerin in unzulässiger Weise den Erwerbstatbestand auf einen Zeitpunkt, indem die Beklagte vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis hatte und eine Behandlung „als deutscher Staatsangehöriger“ durch die amtlichen Stellen nicht erfolgt ist. Bei § 3 Abs. 2 StAG, welcher mit Wirkung zum 28.08.2007 neu in das Gesetz eingefügt wurde, handelt es sich um einen Erwerbstatbestand, der nur für Personen gilt, die in dem entscheidungserheblichen Zeitraum objektiv nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von deutschen Stellen aber als deutsche Staatsangehörige behandelt werden. Der Ersitzungserwerb ist an die Behandlung „als deutscher Staatsangehöriger“ geknüpft. Damit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift allein auf die fehlerhafte Deutschenbehandlung abzustellen und nicht, wie die Klägerin meint, auf das subjektive Vertrauen der Betroffenen, nach Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit 1998 weiterhin als Deutsche angesehen zu werden. Davon ausgehend knüpft auch die 12-Jahresfrist an die fehlerhafte Behandlung als deutscher Staatsangehöriger an. Demzufolge kann sich das Vertrauen des Betroffenen auch nur auf den Zeitraum der fehlerhaften Deutschenbehandlung beziehen. Schützenswert ist allein das Vertrauen, das sich aufgrund der fehlerhaften Behandlung über einen Zeitraum von 12 Jahren eingestellt hat. Andernfalls würde der Schutzzweck der Norm verschoben und auch auf solche Zeiträume ausgeweitet, die nichts mit einem behördlichen fehlerhaften Verfahren zu tun haben. Hintergrund der Vorschrift ist nämlich die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2008 – 13 S 1137/08 – juris Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 4.02.2015 – 10 K 7733/13 – juris Rn. 88; vgl. OVG A.-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2014 – OVG 5 N 2.12 – juris Rn. 8; VG Stade, Urteil vom 27. 08.2009 – 1 A 560/09 – juris Rn. 32. Letzteres folgt aus den in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG angeführten Beispielen für behördliche „Behandlungen“, welche allesamt auf ein Agieren gegenüber dem Betroffenen mit dessen Wissen und Kenntnisnahme von der „amtlichen Deutschenbehandlung“ gerichtet sind – also für behördliches Handeln mit „Außenwirkung“. Demgemäß stellt auch Ziffer 3.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1.06.2015 insbesondere auf die Ausstellung von Urkunden ab, die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen ausweisen. Ein rein verwaltungsintern bleibendes Handeln wie ein Melderegistereintrag kann beim Betroffenen kein Bewusstsein für eine „amtliche Deutschenbehandlung“ entstehen lassen und ist nicht schützenswert Davon ausgehend liegt mit der Ausstellung der Personalausweise und Reisepässe, jeweils am 19.12.2001 und am 30.01.2012, zwar eine fehlerhafte Deutschenbehandlung der mit der Ausstellung von Personaldokumenten befassten deutschen Behörden vor. Da die Klägerin diese fehlerhafte Deutschenbehandlung aber zu vertreten hat, scheidet der Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG aus. Der Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG bezweckt mit seiner Regelung in Satz 1 „und dies nicht zu vertreten hat“ den Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2008 – 13 S 1137/08 –, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 4.02. 2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 88; OVG A.-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2014 – OVG 5 N 2.12 –, juris, Rn. 8. Ein solcher schützenswerter Vertrauenstatbestand liegt aber dann nicht vor, wenn der Betroffene die Behandlung von deutschen Stellen als Deutscher zu vertreten hat. Vertreten müssen liegt dann vor, wenn der Betreffende wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, welche deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227. Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatzoder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich und ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden, ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgangs bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1975 – VIII C 12.74 –, juris; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2018, § 3 StAG Rn. 49 ff.; Kau in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 8. Auch unter Berücksichtigung einer Parallelwertung in der Laiensphäre hat die Klägerin ihre Behandlung als Deutsche durch das Bezirksamt E.-A. zu vertreten gehabt. Die Klägerin hätte dem Bezirksamt E.-A. die Wiedererlangung ihrer türkischen Staatsangehörigkeit anzeigen müssen. Die Bedeutung der doppelten Staatsangehörigkeit war ihr schließlich durch ihr Einbürgerungsverfahren 1997 bekannt. Sie konnte aufgrund ihres Wohnsitzwechsels 1997 nicht davon ausgehen, dass die Wiedererlangung der türkischen Nationalität 1998 ohne rechtliche Konsequenzen bleiben würde. Auch ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis musste sich der Klägerin geradezu aufdrängen, dass die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit ein Umstand war, den sie bei der Beantragung der Ausweisdokumente hätte offenlegen müssen. Dies unterließ die Klägerin jedoch. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass die fehlerhafte Ausstellung der Personaldokumente 2001 von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen wäre, weil sie damals nicht explizit nach ihrer Staatsangehörigkeit gefragt worden ist, so hat sie jedenfalls die fehlerhafte Ausstellung der Personaldokumente im Jahr 2012 zu vertreten gehabt. Denn sie hat auf die Frage, ob sie eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten beantragt oder erworben hätte, mit „nein“ geantwortet und damit die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht offenbart. Die Fragestellung war nicht, wie die Klägerin meint, missverständlich, da eindeutig nach dem Vorliegen einer weiteren Staatsangehörigkeit gefragt worden war. Ihre Erklärung, sie habe nach ihrem Verständnis von der Fragestellung zutreffend geantwortet, liegt neben der Sache. Denn es kommt bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf das Verständnis des Erklärenden an sondern darauf, wie sie der Erklärungsempfänger verstehen musste. Das Gericht folgt im Übrigen den Gründen des angefochtenen Bescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.