Urteil
6 A 1150/05
VG STADE, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Widerruf von einst zuerkanntem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) ist zu prüfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat nachträglich entscheidungserheblich geändert haben.
• Der Sturz des Saddam-Regimes und die anschließende politische Neuordnung des Irak können die Grundlage eines auf das Unrechtsregime gestützten Abschiebungsschutzes entfallen lassen.
• Die Zugehörigkeit zur yezidischen Minderheit begründet nicht ohne weiteres Anspruch auf Abschiebungsschutz; es bedarf einer ausreichenden Verfolgungsdichte oder fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative.
• Allgemeine Gefahren infolge der gesamtstaatlichen Lage oder eingeschränkte medizinische Versorgung begründen nur ausnahmsweise individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG, was hier nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Abschiebungsschutz nach politischen Veränderungen im Irak • Ein Widerruf von einst zuerkanntem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) ist zu prüfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. • Der Sturz des Saddam-Regimes und die anschließende politische Neuordnung des Irak können die Grundlage eines auf das Unrechtsregime gestützten Abschiebungsschutzes entfallen lassen. • Die Zugehörigkeit zur yezidischen Minderheit begründet nicht ohne weiteres Anspruch auf Abschiebungsschutz; es bedarf einer ausreichenden Verfolgungsdichte oder fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative. • Allgemeine Gefahren infolge der gesamtstaatlichen Lage oder eingeschränkte medizinische Versorgung begründen nur ausnahmsweise individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG, was hier nicht vorliegt. Die Klägerin, 1973 im Irak geboren und yezidischer Religion, beantragte 2001 in Deutschland Asyl. Das Bundesamt lehnte Asyl ab, gewährte ihr jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG wegen drohender Verfolgung im Zentralirak infolge ihrer illegalen Ausreise; diese Feststellung wurde 2001 bestandskräftig. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes leitete das Bundesamt 2004/2005 ein Widerrufsverfahren ein und widerrief mit Bescheid vom 6. Juni 2005 die frühere Feststellung sowie mögliche Abschiebungshindernisse nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Klägerin klagte und machte geltend, die Sicherheitslage, die besondere Gefährdung von Yeziden und ihr schlechter Gesundheitszustand einschließlich eines erkrankten Kindes verböten eine Rückkehr. Sie begehrte Aufhebung des Widerrufs und hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs.1 ff. AufenthG. • Widerrufsrecht: Nach § 73 Abs.1 AsylVfG ist die Feststellung über Abschiebungsschutz unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; maßgeblich sind nachträglich eingetretene, entscheidungserhebliche Änderungen der Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die politische Zerschlagung des Saddam-Regimes und die Schaffung neuer Übergangsstrukturen haben die Grundlage der 2001 gewährten Schutzfeststellung (Verfolgung durch das früher herrschende Regime wegen illegaler Ausreise) entfallen lassen; eine Rückkehr des Baath-Regimes ist nicht zu erwarten. • Aktuelle Lage im Irak: Die militärische Intervention 2003, die Auflösung Baath-parteiähnlicher Strukturen, die Bildung von Übergangsorganen, Wahlen 2005 und eine neue Verfassung belegen eine grundlegende Staats- und Machtveränderung. Zwar bestehen Sicherheitsprobleme und Gewalttaten, doch diese begründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit staatlich veranlasste Verfolgung der Klägerin. • Schutz wegen Religion/Gruppe (§ 60 Abs.1 AufenthG): Die yezidische Religionszugehörigkeit führt nicht per se zur Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung. Für eine mittelbare Gruppenverfolgung fehlt es an der erforderlichen quantitativen und qualitativen Verfolgungsdichte; zudem besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Provinzen. • Sonstige Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs.2–7 AufenthG): Konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist nicht dargelegt; allgemeine Gewalt- und Versorgungsrisiken oder Gesundheitsdefizite stellen keine individuelle, extrem schwere Gefahr im Sinne von § 60 Abs.7 Satz1 AufenthG dar. Auch eine zwingende Ausnahme nach § 73 Abs.1 Satz3 AsylVfG wegen früherer schwere Vorverfolgung ist nicht gegeben. • Medizinische Situation: Die medizinische Grundversorgung ist vorhanden; aus dem Gesundheitszustand der Klägerin und ihres Kindes ergibt sich keine konkrete, unmittelbar lebensbedrohende Gefährdung, die einen verfassungsrechtlich gebotenen individuellen Schutz rechtfertigen würde. Die Klage wird abgewiesen. Der Widerruf des mit Bescheid vom 24.07.2001 gewährten Abschiebungsschutzes ist rechtmäßig, weil die maßgeblichen Verhältnisse im Irak sich durch den Sturz des Saddam-Regimes und die nachfolgenden politischen Veränderungen grundlegend geändert haben. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit staatlicher oder gruppenspezifischer Verfolgung der Klägerin wegen ihrer yezidischen Religion, und es sind keine individuellen Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.2–7 AufenthG oder auf verfassungsrechtlicher Grundlage ersichtlich. Mangels Nachweises einer konkreten, individuellen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sind auch die gesundheitlichen und humanitären Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend, um die Aufhebung des Widerrufs zu erzwingen. Die Kostenentscheidung und Fragen zur Vollstreckung der Entscheidung trifft das Gericht entsprechend.