Leitsatz: Im Einzelfall kann eine Frau irakischer Staatsangehörigkeit, die während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über mehrere Jahre (westliche) Grundüberzeugungen zur gleichberechtigten, eigenständigen und selbstständigen „Rolle der Frau“ als eigene Lebensweise angenommen hat und deren Aufgabe ihr nicht zugemutet werden kann, im Rückkehrfall wegen ihres weiblichen Geschlechts im Irak und der angenommenen Identität und Lebensweise von Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 4, § 3a Abs. 2 Nr. 6 und § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bedroht sein. Eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak, insbesondere in der Region Kurdistan-Irak, kann nicht festgestellt werden. In der Region Kurdistan Irak besteht gegenwärtig (12/2019) keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 3. (Frau T. ) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen. Im Übrigen wird Klage wird abgewiesen. Die Kläger zu 1., 2. und. 4 tragen 3/4 und die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00. 1967 in Erbil geborene Kläger zu 1., seine am 00.00. 1970 in Erbil geborene Ehefrau und Klägerin zu 1., die am 00. 00 1999 in Erbil geborene, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung volljährige Klägerin zu 3. und die am 00.00 2004 in Erbil geborene, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährige Klägerin zu 4. sind irakische Staatsangehörige, chaldräischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Sie sprechen aramäisch und arabisch. Nach eigenen Angaben reisten sie am 20. Juni 2016 aus dem Irak aus, und am 22. Juni 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Juli 2016 stellten sie ihre Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Kläger zu 1. und 2. am 11. Juli 2016 an, die für die damals minderjährigen Klägerinnen zu 3. und 4. dieselben Asylgründe geltend machten. Der Kläger zu 1. gab an, er habe im Innenministerium gearbeitet. Er sei dort der L. gewesen. Am 6. August 2014 sei die ISIS in die Nähe von Erbil gekommen. Sie hätten die Geräusche der Bomben und Schießereien gehört und natürlich Angst gehabt. Ihre kleine Tochter habe große Angst gehabt, ihr sei übel gewesen. Sie habe erbrochen. Sie habe drei bis viermal erbrochen, es gehe ihr nicht mehr gut. Sie sei in Deutschland behandelt worden. Er habe sie auch im Irak zwei bis dreimal behandeln lassen, aber es sei nicht gut gewesen. Sobald sie eine Spritze sehe, werde ihr übel. Sie habe richtig Angst vor Spritzen. Er sei mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen, er habe eine gute Arbeit gehabt. Er habe auf der Arbeit richtig Respekt erhalten. Es habe keine Probleme gegeben, ein Visum zu bekommen, da die Kleine eine Behandlung benötigt hätte. Am 25. Dezember 2015 habe er persönlich einen Brief gefunden. Es sei Weihnachten gewesen. Auf diesem Brief habe gestanden, dass er seine Arbeit habe verlassen müssen. Er sei Christ und der Chef gewesen. Er habe auch Muslime unter sich gehabt, deswegen habe es Probleme gegeben. Er habe nicht gewusst, woher der Brief gekommen sei. Ob er von der ISIS oder von den Leuten gewesen sei, mit denen er zusammengearbeitet habe. Den Kindern habe er es gar nicht erst erzählt. Er habe davon nur seiner Frau erzählt. Er habe gedacht, dass der Brief möglicherweise an jemanden falschen gelangt sei. Auch im Radio höre man häufig davon, dass die ISIS viele Leute umbringe oder verschleppe. Auf dem Zettel in dem Umschlag habe gestanden: „Sie müssen Ihre Arbeit verlassen. Wir haben es Ihnen gesagt.“ Er habe den Brief abfotografieren wollen, aber sei mit seinen Gedanken überall gewesen. Am 25. Januar 2016 habe sein Sohn zur Universität gehen wollen. Sein Sohn habe ein weiteres Schreiben gefunden und sei damit sofort zu ihm gekommen. Sein Sohn habe gesagt, guck mal, was die hier schreiben. Darin habe gestanden: „Warum haben Sie nicht das getan, was ich gesagt habe? Sonst kriegt deine Familie auch Probleme.“ Als sein Sohn den Brief gefunden und ihm gezeigt habe, seien seine Frau und die Kleine auch dabei gewesen. Er habe wegen seiner Familie große Angst gehabt, was er habe machen sollen. Er habe auf der Arbeit gesagt, dass er zu alt sei, um zu arbeiten, dass er zu hohen Blutdruck habe. Er habe nicht gesagt, dass er nicht mehr arbeiten gehen könne, weil er verreise. Sie hätten ihm gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn er nicht mehr könne. Weil er dort der Chef gewesen sei, hätten sie ihn dort respektiert. Am 15. Juni 2016 sei er das letzte Mal bei der Arbeit gewesen, habe seine Unterlagen da abgeholt, seine Papiere, dann habe er aufgehört. Bis dahin habe er dort gearbeitet, aber nach dem zweiten Drohbrief nur noch ab und zu. Er habe auch einen Bruder, der sei Priester. Seitdem habe er deswegen große Angst gehabt. Er sei immer mit mehreren Arbeitskollegen zusammen zur Arbeit gefahren. Aber seine Gedanken seien bei seiner Familie gewesen, dass ihnen nichts passiere. Er habe es im Gefühl gehabt, dass vielleicht seiner Familie irgendwann etwas passiere. Die Polizei habe er nicht eingeschaltet. Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie doch etwas passiere, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Sein Sohn sei zur Universität gegangen, seine Frau sei Lehrerin gewesen und er sei L. gewesen. Die andere Tochter habe auch studiert. Sie seien immer an verschiedenen Orten gewesen, da habe er Angst gehabt, dass ihnen etwas zustoßen würde. Sie hätten sich danach erkundigt, ob es einen Schleuser gebe, der ihnen ein Visum besorge. Sie hätten jemanden kennen gelernt, der habe ihnen ein Visum besorgt. Sie hätten dafür bezahlt und das Visum bekommen. Ein paar Tage später nach Erhalt des Visums seien sie ausgereist. Seit Beantragung des Visums habe er viele Dinge erledigen müssen, wie Verkauf der Wohnung und Verkauf des Autos. Er habe zwei Autos besessen. Eines habe ihm gehört, dass andere sei von der Arbeit gewesen. Dieses Auto habe er natürlich zurückgegeben. Danach seien sie nach Deutschland gereist. Bis zur Ausreise sei nichts mehr passiert, aber sie hätten Angst gehabt.Eine Rückkehr wäre schlecht für sie. Er habe seine Arbeit aufgegeben und ihr Haus und Auto verkauft. Im Irak lebe noch sein Vater, sein Bruder der Priester. In Deutschland habe er niemanden, im Irak habe er mehr. Er habe vier Schwestern und vier Brüder in Kurdistan. Die Klägerin zu 2. gab im Wesentlichen an, sie sei Lehrerin gewesen. Am 6. August 2014 sei die ISIS in die Nähe von Erbil gekommen. Seit diesem Datum gehe es ihrer kleinen Tochter nicht so gut. Sie habe immer ein Bild von Jesus in der Hand und bete, dass ihnen nichts passiere. Die Kleine habe richtig Angst gehabt, auch sie hätten Angst gehabt. Die Kleine habe auch nachts gepinkelt, sie habe sich nicht unter Kontrolle gehabt. Sobald sie im Radio gehört hätten, was die ISIS angestellt habe, habe sie sich richtig gefürchtet. In diesem Jahr sei sie in der Schule vor Angst auch sitzen geblieben. Im Jahr 2014 seien sie wegen der Kleinen zur Behandlung in Deutschland gewesen. Am 18. September 2014 sei der Termin beim Arzt gewesen. Sobald sie eine Spritze sehe, habe sie richtig Angst. Hier sollte sie geimpft werden. Sie seien auch schon im F. Krankenhaus gewesen Für die weiteren Einzelheiten des Entlassungsberichts vom 8. Juli 2016 wird auf Bl. 102 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Sie hätten dann ihre Tochter beruhigt. Am 25. Dezember 2015 habe sie eine Bedrohung erreicht. Sie hätten davon ihren Kindern nichts erzählt, sondern das Weihnachtsfest feiern wollen. Am 25. Januar 2016 habe sie ein weiterer Bedrohungsbrief erreicht. Ihr Sohn habe diesen Brief gefunden, als er zur Universität habe gehen wollen. Er sei damit zu ihrem Mann gegangen und habe ihm diesen Brief gezeigt. Sie habe gemeckert als sie diesen Brief bekommen hätten. Ihr Mann sei still geblieben. Er habe gesagt, dass es so nicht weitergehe, dass sie dafür eine Lösung finden müssten. Er habe richtig Angst um sie gehabt. Sie hätten in dieser Zeit nach jemandem gesucht, der ihnen ein Visum besorge und sie hätten ihre Wohnung und ihr Auto verkauft. Das Visum habe pro Person 15.000 US-Dollar gekostet. Ein paar Tage nachdem sie das Visum bekommen hätten, seien sie zunächst in die Türkei gegangen. Von dort seien sie nach Frankreich und anschließend nach Deutschland gegangen. Sie seien zwei Tage in Frankreich geblieben. Von Frankreich seien sie zunächst nach Düsseldorf gefahren, von Düsseldorf dann nach L1. . Dort lebe der Sohn der Tante ihres Mannes. Sie hätten sich paar Tage dort aufgehalten, um sich auszuruhen. Anschließend seien sie hierhergekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Das Vorbringen des Erhalts zweier Drohbriefe schilderte sie im Wesentlichen wie der Kläger zu 1. Nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes habe ihr Mann gesagt, dass er die Schnauze voll habe. Er sei dann nicht mehr regelmäßig zur Arbeit gegangen, sondern nur noch zwei bis drei Mal in der Woche, immer nur ganz kurz, um etwas zu erledigen, dann sei er wieder weg gegangen. Bis zum 15. Juni 2016 sei er zur Arbeit gegangen. Das sei der letzte Tag gewesen. Ab diesem Tag sei er nicht mehr dorthin gegangen, weil er Angst gehabt habe. Sie hätten dann alles stehen und liegen gelassen und seien gegangen. Er habe eigentlich auch noch Gehalt von denen kriegen sollen, aber sie hätten gesagt, komm, lass uns gehen. Nach dem zweiten Brief hätten sie nichts Weiteres erhalten. Aber sie hätten Angst gehabt. Sie habe eine Vermutung, dass sie die Drohbriefe wegen ihres Mannes erhalten hätten. Er sei im Ministerium L. gewesen. Die Muslime hätten etwas dagegen gehabt. Über die Bedrohungen habe sie nur mit der Familie gesprochen. Ihre Mutter habe es auch gewusst. Sie habe gesagt, dass sie ihnen die Daumen drücke, dass sie „hier rauskommen“. Mit der Polizei hätten sie nicht gesprochen. Wenn sie zur Polizei gegangen wäre, hätte es noch schlimmer werden können. Auf die Frage, aus welchen Gründen sie sich noch so relativ lange im Irak aufgehalten hätten, gab sie an, es habe einfach so lange gedauert, bis sie das Visum bekommen hätten und es habe gedauert, bis sie ihre Wohnung und ihr Auto verkauft hätten. In Erbil lebe noch ihre ganze Familie, ihre Mutter, drei Schwestern und drei Brüder. Ein Bruder lebe in Schweden. Sie wolle nicht zurück in den Irak. Sie habe nichts dort. Sie habe auch ihren Beruf als Lehrerin aufgegeben. Es gebe dort keine Sicherheit. Es gebe dort Muslime, die richtig streng seien. Sie hätten auch keine Zeugnisse von ihrer Tochter und ihrem Sohn. Sie hätten dort alles liegen lassen. Ihre ältere Tochter habe die Schule fast beendet. Sie hätte auch ein Zeugnis kriegen sollen, aber sie hätten dann alles liegen gelassen und seien gegangen. Es sei dort sehr schwer und gebe keinen Schutz. Alles würde schwierig für sie werden. Sie habe nichts mehr im Irak. Sie fragte, was sie noch im Irak machen solle? Ihre Familie sei jetzt hier. Immer wenn ihr Sohn rausgegangen sei, habe sie sich große Sorgen um ihn gemacht. Sie habe ihn angerufen und gesagt, er solle nachhause zurückkehren. Das sei alles. Wenn sie eine Ablehnung bekommen würden, gingen sie zum Anwalt. Dann würden sie sehen, was passiere. Der Sohn der Tante ihres Mannes lebe hier in Deutschland. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziff. 2), erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Staatliche Verfolgung hätten die Kläger nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Drohbriefe hätten sie sich nicht an die Polizei gewandt. Dies sei ihnen zuzurechnen. Sie hätten keinen konkreten persönlichen Verfolgungsgrund vorgetragen. Sie hätten zwar angegeben, sie hätten Angst vor dem IS. Allerdings seien sie persönlich nicht bedroht worden. Eine persönliche Betroffenheit diesbezüglich hätten die Kläger nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Die Kläger zu 1. und 2. seien nach Aktenlage gesund, hätten berufliche Vorkenntnisse und befänden sich im erwerbsfähigen Alter. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei angemessenen Bemühungen nicht im Stande sein würden, sich und ihrer Familie bei einer Rückkehr in die autonome Region Kurdistan durch eigene Erwerbstätigkeit eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Nach Angaben der Kläger lebten weiterhin einige Verwandte von ihnen in Kurdistan, sodass bei einer Rückkehr auf ein familiäres Netz zurückgegriffen werden könne. Ihnen drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Kläger haben am 8. August 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt und ergänzen, sie würden ihren christlichen Glauben im Bundesgebiet praktizieren und hätten sich der arabischen, freien evangelischen Gemeinde C. e.V. angeschlossen. Nach umfangreicher Darstellung der allgemeinen Lage im Irak, trugen sie in ihrem Schriftsatz vom 2. August 2017 vor, die muslimischen Mitarbeiter des Klägers zu 1. hätten ihn wegen seines nichtmuslimischen Glaubens nicht weiter als Vorgesetzten akzeptieren wollen. Zudem sei der Bruder des Klägers zu 1. im Jahr 2015 für mehrere Wochen entführt worden. Aufgrund der Drohbriefe hätten sich die Kläger zu 1. und 2. entschlossen, mit ihren minderjährigen Töchtern den Wohnort zu verlassen. Sie seien zunächst zu Verwandten in das 40km nördlich von Erbil gelegene Shaqlawa geflohen und hätten die Zeit bis zur Ausreise zur Vorbereitung ihrer Flucht genutzt. Der Kläger sei sporadisch seiner Arbeit nachgegangen, habe aber auch dort die Empfehlung erhalten, das Land zu verlassen, da man für seine Sicherheit und die seiner Familie nicht weiter garantieren könne. Durch ihre Herkunft aus der zeitweilig vom IS konkret bedrohten Stadt Erbil müssten sie damit rechnen, der Unterstützung „der kurdischen Bevölkerung, oder des IS verdächtigt, und deswegen verhaftet zu werden, mit unabsehbaren Konsequenzen.“ Insbesondere müsse der Kläger zu 1. wegen seiner Tätigkeit für die kurdische Regionalregierung bei einer Rückkehr befürchten, vom Geheimdienst der irakischen Zentralregierung verhört, verhaftet zu werden. Im Rückkehrfall wären die Kläger völlig auf sich gestellt. Die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und/oder Hilfe von Verwandten sei nicht mehr zu erwarten. Ihnen stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die Kläger legten zwei arabische Schreiben als Drohbriefe nebst Übersetzungen vor, für deren Einzelheiten auf die Hinhalte der Gerichtsakte Bl. 108-112 verwiesen wird. Zudem berufen sich die Kläger auf eine Verfolgung im Irak als Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft und auf eine allgemeine gefährliche Sicherheitslage im Irak. Wegen Demonstrationen habe es hunderte Tote und tausende Verletzte gegeben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG in ihren Personen hinsichtlich Irak festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom 5. September 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Kläger zu 1. bis 3., die Klägerin zu 4. vertreten durch ihre Eltern, sind in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Vorbringen angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes- AsylG -). Das Gericht konnte auch in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage der Klägerin zu 3. ist begründet (I.), die zulässige Klage der Kläger zu 1., 2. und 4. ist unbegründet (II.). I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juli 2016 ist hinsichtlich der Klägerin zu 3. rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin zu 3. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 5 und Abs. 4, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a-3d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU). Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung Handlungen, die ‑ Nr. 1 ‑ aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die ‑ Nr. 2 ‑ in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 ‑,juris. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 ‑,juris. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 ‑ zur Vorgängerrichtlinie, juris. Dieser Maßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU und nicht (mehr) durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 ‑, juris. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 ‑,juris. Aus den in § 25 AsylG (und Art. 4 RL 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Drittstaatsangehörigen folgt, dass es auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 ‑, juris. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 und 4 AsylG hinsichtlich der Klägerin zu 3. vor. Die Klägerin zu 3. ist zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in dem von ihr geschilderten Einzelfall wegen ihres weiblichen Geschlechts im Irak als Frau mit westlichen Grundüberzeugungen zur gleichberechtigten, eigenständigen und selbstständigen „Rolle der Frau“ und der von ihr während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren angenommenen Lebensweise im Rückkehrfall von Verfolgung bedroht. Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung dergestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris. Das individuelle Vorbringen der Klägerin zu ihrem Einzelschicksal rechtfertigt die Annahme einer begründeten Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung als besonderer Form der Bedrohung der individuellen Freiheit einer bestimmten sozialen Gruppe durch private Personen, weil der irakische Staat insoweit keine Hilfe zu bieten in der Lage ist. Namentlich wäre die Klägerin im vorliegenden Einzelfall bei einer Rückkehr in den Irak – wie ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung belegen – mit hoher Wahrscheinlichkeit fortdauernd Verfolgungs-handlungen in Gestalt von an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfenden Handlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG ausgesetzt, die sie im Besonderen als junge ledige Frau mit westlicher Prägung und damit als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) betreffen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG bilden danach auch solche (hier: irakische) Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte, junge Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Siehe zu den Grundsätzen am Beispiel afghanischer Frauen auch schon OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris, Rn. 26. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten weiterhin gemäß § 3a Abs. 1 AsylG nur Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können hierbei gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG u.a. Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch unter Berücksichtigung einer hinreichenden persönlichen Betroffenheit der Klägerin im vorgenannten Sinne nach Auffassung des Einzelrichters zu bejahen. Bei Anlegung der eingangs genannten Maßstäbe ist der Klägerin zu 3. derzeit eine Rückkehr in den Irak im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar. Ihr Vorbringen und die allgemeine Sicherheitslage im Irak rechtfertigen die Annahme, dass die junge, ledige, den westlichen Lebensgewohnheiten und Sitten verpflichtete Klägerin ohne enge familiäre Bindung im Irak bei einer Rückkehr dorthin wegen ihrer Lebensweise landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätte, ohne dass der irakische Staat oder staatsähnliche bzw. internationale Organisationen sie davor schützen könnten. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund der zusammenfassenden Würdigung des Vorbringens der Klägerin insbesondere aufgrund des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende Situation (alleinstehender), westlich geprägter Frauen im Irak gelangt. Das Gericht ist nach den glaubhaften Angaben der Klägerin sowie aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt um eine westlich orientierte Frau handelt, die ein Leben nach islamisch geprägten traditionellen Sitten- und Gebräuchen im Wesentlichen ablehnt und nicht bereit ist, sich den im Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen anzupassen, mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Insgesamt ergibt sich für das Gericht auf Basis der eingehenden Einlassung der Klägerin zu 3. im Rahmen der mündlichen Verhandlung das folgende, in sich plausible und damit glaubhafte Gesamtbild: Bei der Klägerin zu 3. handelt sich um eine mittlerweile am westlichen Lebensstil orientierte, sehr selbstbewusste und ledige junge Frau mit derzeit 20 Lebensjahren, der konservativ-islamische Sitten und Gebräuche nach eigenen, jedoch nicht in Zweifel gestellten Angaben und den Angaben ihrer Eltern fremd sind. Sie ist wie ihre Eltern Christin. Die erst seit drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebende Klägerin spricht, wovon sich der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, fließend und beinahe akzentfrei Deutsch. Sie wohnt gemeinsam mit ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem im Parallelverfahren 15a K 2983/18.A klagenden Bruder in einer Wohnung in F. . Ihre Kleidung und ihr Verhalten unterscheiden sich nicht von denjenigen einer westlich geprägten Frau gleichen Alters. Nachdem sie nach eigenen Angaben im Irak bis zum Jahr 2016 die dortige Abschlussklasse (12. Klasse) besucht hat, befindet sie sich bereits im Dezember 2019 in der Abschlussklasse eines Gymnasiums in der Bundesrepublik Deutschland und strebt die Erlangung des Abiturs im Jahr 2020 an. Den Schulweg legt sie ohne familiäre Begleitung zurück. Sie arbeitet an den Tagen Freitag bis Samstag als geringfügig Beschäftigte abends von circa 18.00 Uhr bis 23.30 Uhr oder 24.00 Uhr in einem Restaurant. Den Schulweg, ihre Hinwege zu und Rückwege von ihrer Arbeitsstelle legt sie ohne familiäre Begleitung zurück. Mit Freundinnen verbringt sie ihre Freizeit, geht sie abends in sehr weiblicher Garderobe aus – sie trägt auch sehr kurze Kleider, Röcke und schminkt sich – und kommt spät abends alleine nach Hause. Islamische Moral- und Lebensvorstellungen spielen für sie schon deshalb keine Rolle, weil sie Christin ist. Ausgehend hiervon vermochte die Klägerin zu 3. in der Sache überzeugend darzulegen, dass sie während ihres Aufenthalts im Irak als Jugendliche innerhalb der Familie sowie der Gesellschaft gleichermaßen stets aufgrund ihres Geschlechts unfrei war. Sie habe sich im Irak nicht frei auf der Straße bewegen können, sondern habe von ihrem Bruder oder ihrem Vater begleitet werden müssen. Im Irak habe sie sich nicht schminken gedurft und einen Freund dürfe sie dort auch nicht haben, hier hätten ihre Eltern, die dies in der mündlichen Verhandlung bestätigen, nichts dagegen. Die in irakischer Tradition begründeten gesellschaftlichen Zwänge in diesem Komplex zeigten sich bereits in der mündlichen Verhandlung durch diesbezügliche Kommentare/Einwürfe ihres Bruders, dem Kläger im Parallelverfahren 15a K 2983/18.A. Weiterhin hat die Klägerin zu 3. glaubhaft darlegen können, dass diese Erniedrigungen und Herabsetzungen aufgrund ihres Geschlechts von ihr nicht in zumutbarer Weise akzeptiert werden könnten, weshalb ihnen auch das nötige Gewicht im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zukommt. Insbesondere käme eine Anpassung an die gesellschaftlichen Gepflogenheiten einer Unterwerfung unter das diskriminierende Umfeld und einer Bestätigung der diffamierenden Wirkungen gleich. Ein solches Leben widerspräche – worauf die Klägerin zu 3. selbst zu Recht hingewiesen hat – den Prinzipien und Überzeugungen, die sie selbst in der Bundesrepublik Deutschland erfahren, angenommen und zu ihren Überzeugungen gemacht hat. Auch wenn sich der hierzulande geltende Maßstab und die hier vollzogene Gleichberechtigung nicht in gleicher Weise auf den Irak übertragen lässt, weil es auf die tatsächlichen Umstände vor Ort und jedenfalls dem Grunde nach auf die dortige rechtliche Ausgangslage ankommt, wäre die Klägerin zu 3. im Falle ihrer Rückkehr in den Irak als Folge der ihr nunmehr bekannten sowie von ihr praktizierten Lebensweise einerseits sowie der im Irak vorherrschenden, von ihr dargelegten Diskriminierung andererseits beträchtlichen Bedrängnissen ausgesetzt, die ihr in Qualität und Quantität nicht mehr zumutbar sind. Als junge Frau, die in Europa sozialisiert worden ist, würde ihr gesamtes Verhalten und ihre Ausdrucksweise sowie ihre westlich geprägte Kleidung im Irak zu massiven Schwierigkeiten im Alltag führen: Diese reichen von Banalitäten wie der Fortbewegung in der Öffentlichkeit über die Wahl der Kleidung bis hin zu lebenswichtigen Tätigkeiten, zu denen neben dem Einkaufen vor allem auch die berufliche Tätigkeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zählt. Die einzelnen, die tägliche Lebensführung während eines auf sich alleine gestellten Aufenthalts einer alleinstehenden, ledigen Frau westlicher Prägung im Irak betreffenden Gesichtspunkte hat die Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung dahingehend als für sich maßgeblich zusammengefasst, wonach der in Deutschland selbstverständliche Grundgedanke, dass ein Mensch nicht aufgrund seines Geschlechts weniger wert sei als ein anderer, gerade nicht Bestandteil der irakischen Gesellschaft sei. Sie habe sich dort schon immer unfrei gefühlt. Dahinstehen kann, ob der aktuell ledigen und alleinstehenden Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak ein männlicher Familienangehöriger hinreichenden Schutz in der männlich dominierten irakischen Gesellschaft und besonders im täglichen Leben bieten könnte und hierzu auch bereit wäre. Die verfolgungserhebliche Verletzung in ihren asylrechtlich relevanten Rechtsgütern könnte sie nur durch die Aufgabe ihrer hier übernommenen und zu ihrer westlichen und christlichen Überzeugung gemachten Wertevorstellungen und Überzeugungen abwenden. Dies ist ihr nicht zumutbar. Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Gericht ohnehin angesichts der grundverschiedenen Überzeugungen und der in gravierendem Maße aus diesseitiger Sicht gesellschaftlich tolerierten Diskriminierung des weiblichen Geschlechts im Irak erhebliche Zweifel hat, ob die Klägerin zu 3. im Falle eines schutzbereiten männlichen Begleiters überhaupt von den beschriebenen massiven Schwierigkeiten verschont bliebe. Hieran bestehen nicht zuletzt wegen ihres besonderen westlichen Wertebildes und der entsprechenden Prägung ihrer Person nicht unerhebliche Bedenken, da sie im Irak anders als andere (alleinstehende) Frauen aus den vorgenannten Gründen bereits eine besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht. Zudem trägt sie als Christin kein Kopftuch, was sie überdies unterscheidet und „auf den ersten Blick“ als nicht traditionell muslimische Frau erkennbar macht, wie sie in der mündlichen Verhandlung bildlich beschrieben hat. Dass ihre Eltern, die Kläger zu 1. und 2. im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörung vor dem Bundesamt diese Gründe für die damals noch minderjährige Klägerin zu 3. nicht vorgetragen haben, ist unerheblich. Die insoweit entscheidungserheblichen Ausführungen der zwischenzeitlich volljährigen Klägerin zeigen auf, dass ihr bei einer Rückkehr eine erhebliche Diskriminierung drohen würde. In Anbetracht der individuellen Feststellungen geht das Gericht nach der derzeitigen Auskunftslage davon aus, dass der Klägerin zu 3. im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG drohen, und zwar insbesondere Handlungen, die an die Geschlechtszuge-hörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Namentlich wäre die Klägerin zu 3. als junge, nicht islamisch-religiöse und westlich orientierte alleinstehende/ledige Frau mit großer Wahrscheinlichkeit an ihr Geschlecht anknüpfenden diskriminierenden Handlungen ausgesetzt. Diese Schlussfolgerungen im Einzelfall werden durch die generelle Auskunftslage bestätigt: Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass hierfür nicht die dramatisch schlechtere Stellung der Frauen unter der Besatzung durch den sog. Islamischen Staat (IS) relevant ist. Denn Erbil ist von diesem weder aktuell besetzt noch war es die Stadt in der jüngeren Vergangenheit. Vgl. zum früheren und auch aktuellen Frontverlauf sowie dem jeweiligen Stand der durch ISIS besetzten Territorien: http://isis.liveuamap.com/ (ständig aktualisiert, hier mit Stand vom 18. Dezember 2019). Doch zeigt sich die geschlechtsspezifisch diskriminierende Verfolgung und weitreichende tatsächliche Entrechtung von Frauen ungeachtet einer weitergehenden sexuellen oder sonstigen Gewalt auch im Allgemeinen durch ihre fortlaufende faktische Diskriminierung in der Öffentlichkeit und in der Familie, was nicht zuletzt auch in der vor-herrschenden Praxis gipfelt, Frauen, die sich den herrschenden repressiven Vorschriften über die Bekleidung und das Auftreten in der Öffentlichkeit verweigern, zu misshandeln oder ihnen noch Schlimmeres anzutun. Die aktuelle Auskunftslage, die auf die Stellung der Frau auch in den vergangenen Jahrzehnten Bezug nimmt und von einer Verschlechterung ausgeht, zeichnet ein Bild der irakischen Gesellschaft, in welcher die Diskriminierung von – insbesondere alleinstehenden – Frauen an der Tagesordnung ist und die Annahme bzw. Ausübung westlich geprägter Verhaltensweisen tabuisiert wird: In dem aktuellen Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 10. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018) heißt es zur Lage der Frauen im Irak beispielsweise: „Irak war das erste Land im Mittleren Osten, welches Anfang 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325 (2000) zu Frauen, Frieden und Sicherheit verabschiedete. Die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für die Jahre 2014 - 2018 zur Resolution 1325 bestand jedoch primär aus Lippenbekenntnissen.“ Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20 Prozent der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. 10 Prozent der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindern. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Zwar hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Seit 2011 gibt es ein kurdisches Gesetz gegen häusliche Gewalt, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Irak vom 12. Januar 2019, S. 13 f. Auch der im Lagebericht bereits angeklungene und vom Gericht anhand früherer Auskünfte nachvollzogene Rückblick auf das vergangene Jahrzehnt (hier seit 2006) verfestigt diese Feststellung einer wegen des Geschlechts diskriminierenden Gesellschaft: Bereits in einer Stellungnahme des UNHCR vom 20. Juni 2006 betreffend die damalige „Situation von Frauen im Irak“ wird ausgeführt, dass sich nach dem Sturz der ehemaligen irakischen Regierung im April 2003 die Lage der Frauen im Irak in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht insgesamt kontinuierlich weiter verschlechtert habe. Diese Entwicklung sei neben den anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen und Regierungs- bzw. Koalitionskräften sowie dem Fehlen eines effektiven staatlichen Gewaltmonopols und der daraus resultierenden landesweit extrem angespannten Sicherheitslage vor allem auf die Hinwendung großer Teile der Bevölkerung zu streng-islamischen Wert- und Moralvorstellungen zurückzuführen. Hierdurch gerieten Frauen im Irak zunehmend unter gesellschaftlichen Druck, sich traditionell-islamischen Verhaltensmustern anzupassen, wobei eine wachsende Bereitschaft verschiedener Gruppierungen festzustellen sei, die Unterordnung unter solche Verhaltensstandards auch unter Anwendung oder Androhung von Gewalt durchzusetzen (Seite 1). Im Irak gebe es zahlreiche ungeschriebene, zunehmend restriktive Verhaltensregeln für Frauen. Hierzu zählten beispielsweise das landesweit geltende Verschleierungsgebot oder für Frauen insbesondere im Süd- und Zentralirak bestehende Verbote, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen oder Auto zu fahren. Die Einhaltung solcher in Anknüpfung an das weibliche Geschlecht auferlegter faktischer Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts werde nicht selten gerade von (männlichen) Familienangehörigen überwacht. Zu berücksichtigen sei dabei, dass ungeschriebene Forderungen nach einer weiteren Einschränkung der Rechte und insbesondere der Bewegungsfreiheit der Frauen unter dem Eindruck einer tatsächlich deutlich gestiegenen Anzahl sexueller Übergriffe auf Frauen im Irak und entsprechenden Warnungen in Moscheen immer breitere Unterstützung fänden. UNHCR habe in seiner Stellungnahme zur Situation von Frauen im Irak (Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, November 2005) auf eine Vielzahl von Fällen hingewiesen, in denen Frauen, die sich beispielsweise dem Verschleierungsverbot widersetzt haben, Opfer von Säure-attentaten geworden seien. UNHCR seien darüber hinaus mindestens 75 Fälle bekannt geworden, in denen irakische Frauen wegen des Verstoßes gegen islamische Verhaltensregelungen getötet worden seien. Mehrfach sei in der Presse davon berichtet worden, dass Frauen, die sich unverschleiert oder in westlicher Kleidung oder ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit gezeigt haben, auf offener Straße gekidnappt und kahl geschoren worden seien – in einigen Fällen verbunden mit der Warnung, bei erneuter Zuwiderhandlung gegen islamische Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften ermordet zu werden. Insofern sei davon auszugehen, dass Frauen, die sich den traditionellen Kleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften nicht anpassten, unabhängig von ihrem familiären Status einem beachtlichen Risiko unterlägen, Opfer schwer-wiegender Eingriffe in ihre physische Integrität zu werden (Seite 2 f.). Gegen solche Übergriffe und Einschüchterungen sei für Frauen derzeit im Irak weder effektiver staatlicher noch subsidiärer Schutz durch Angehörige verfügbar. Die einzige Möglichkeit, den Bedrohungen oder der Anwendung von Gewalt wegen der Nichtbeachtung fundamentalistisch geprägter, diskriminierender Verhaltensregeln zu entgehen, bestehe in der völligen Unterwerfung der betroffenen Frau unter die restriktiven Verhaltensstandards. Ein Unterschied zwischen Frauen mit familiärer Bindung und solchen ohne familiäre Kontakte bestehe dabei nur insofern, als für Frauen, die im Familienverbund lebten und von ihren Familienmitgliedern versorgt werden könnten, auch bei Anpassung an die konservativen islamischen Fundamentalisten geforderte Lebensweise das wirtschaftliche Überleben gesichert sei, während alleinstehende Frauen praktisch kaum eine Chance hätten, ohne Übertretung der geforderten Verhaltensstandards wirtschaftlich zu überleben. Die Unterordnung unter islamische Sitten und Gebräuche und die Anpassung an die in Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen ein-schließlich der Aufgabe einer qualifizierten Berufstätigkeit aber würde von den betroffenen Frauen geradezu eine Verleugnung ihrer durch westliche Werte geprägte Identität und Lebenseinstellung fordern. Frauen, deren Persönlichkeit durch eine westliche Orientierung geprägt sei, die sich durch ein selbstbewusstes Auftreten, eine gute schulische und/oder berufliche Ausbildung oder das Streben nach persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit nach außen manifestiere, seien im Irak grundsätzlich auch dann bedroht und gezwungen, ihre gesamte Lebenseinstellung und Lebensweise zu verändern, wenn sie gemeinsam mit ihren Ehemännern oder ihren Eltern in den Irak zurückkehrten (Seite 3). Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen aus (Seite 4 f.), die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistische radikalislamischen Überzeugungen stelle insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So werde verstärkt Wert auf eine traditionell islamische Kleidung gelegt, was das Kopftuch in den meisten Fällen beinhalte. Dabei werde auch von islamistischen Anschläge etwa auf Friseur- und Schönheitssalons berichtet, dies besonders im Süden des Iraks und für den kurdisch geprägten Norden nicht in gleicher Weise. Die „Ehrenmorde“ blieben auch im Norden des Irak aber noch Teil der Wirklichkeit. Jedenfalls könne konstatiert werden, dass Frauen aufgrund der teilweise dominierenden radikalislamischen Miliztruppen verstärkt die rigiden Bekleidungsvorschriften befolgen müssten, die Rede sei von einer „Kopftuchpflicht“. Bei einer als unreligiös beschriebenen Lebensweise sei zu vermuten, dass diese Lebensführung zu Problemen der irakischen und auch in der nordirakischen Gesellschaft führen könne. Auch schienen Morde bei unzureichender Befolgung der Kleidervorschriften praktiziert zu werden. Bei einer als unreligiös beschriebenen Lebensweise von Frauen könne dies zu Problemen in der irakischen und in der nordirakischen Gesellschaft führen. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien kommt in seinem Gutachten vom 15. August 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen zu dem Ergebnis, dass die irakische-kurdische Gesellschaft eine äußerst konservative Gesellschaft sei, auch und gerade hinsichtlich der Rolle von Frauen. Einerseits studierten in den großen Städten zahlreiche junge Frauen oder gingen einer beruflichen Tätigkeit nach; andererseits seien Frauen in der Öffentlichkeit kaum präsent (Seite 1). Zum Beispiel seien Cafés und Restaurants Männern vorbehalten. Im städtischen Umfeld der Mittelklasse könnten bereits viele kurdische Frauen ihren zukünftigen Ehemann selbst auswählen, in Klein-städten, auf dem Land und in der Unterschicht würden bis heute Ehen vorwiegend arrangiert, oft im (weiteren) familiären Umfeld. Doch sei es bis in die Gegenwart völlig unüblich, dass eine Frau alleine oder mit anderen Frauen zusammenlebe (Seite 2). Ferner sei der Islam die dominierende Religion im kurdisch verwalteten Nordirak. Die Zahl der Frauen, die Kopftuch oder den Tschador trügen, sei in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Gleichzeitig werde jedoch niemand zum Beten gezwungen, es sei auch in den großen Städten möglich, sich ohne Kopftuch frei zu bewegen. Insbesondere in Suleymaniya seien viele Frauen „modern“, d.h. durchaus auch körperbetont, gekleidet, wenngleich es klare Bekleidungstabus gebe: Im Fall von Frauen seien etwa Röcke oder kurze Hosen, die nicht mindestens die Knie bedeckten, Trägerhemden, kurze Ärmel, die nicht mindestens bis zum Ellenbogen reichten, und bauchfreie T-Shirts oder Pullover (mit einem Streifen wahrnehmbarer Haut) verboten. Ein westlich geprägter Lebensstil einer Frau würde im kurdisch verwalteten Nordirak einen klaren Tabubruch darstellen (Seite 4). Eine irakische-kurdische Familie, die entgegen aller Normen einen westlichen Lebensstil pflege, würde sowohl von Seiten der eigenen Verwandten als auch von Freunden/Bekannten ausgegrenzt werden (Seite 5). Dies ziehe massiven Druck und Ausgrenzung nach sich. Eine Frau, deren Verhalten als „ehrlos" eingestuft werde, werde verstärkt sexuellen Avancen und Übergriffen ausgesetzt sein. Gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu „Ehrenmorden" seien nicht auszuschließen (Seite 6). Gemäß einer weiteren Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das Bayerische Verwaltungsgericht München vom 9. November 2011 (Seite 8 f.) sei es nach wie vor grundsätzlich schwierig, sich als alleinstehende Frau ohne Familie in Kurdistan-Irak aufzuhalten. Am einfachsten sei dies – unter sozialen (gesellschaftlichen wie arbeitstechnischen) Aspekten – in den großen Städten der Region, unter anderem in Erbil, jedoch mit dem Nachteil der dort extrem hohen Mieten. Da es keine staatliche Unterstützung für alleinstehende Frauen gebe – der Aufenthalt in diversen Frauenhäusern der Region könne immer nur eine Übergangslösung sein –, sei die Möglichkeit, alleine zu leben, davon abhängig, ob die entsprechende Person eine Arbeit finde oder nicht. Anders als für alleinstehende Männer sei die Zahl der für Frauen zur Verfügung stehenden Jobs deutlich geringer; in Frage kämen hier vor allem Beschäftigungen innerhalb der staatlichen Verwaltung. Alles in allem sei es nicht unmöglich, sich als alleinstehende Frau ohne Kontakte zur Familie Kurdistan-Irak aufzuhalten, wohl aber sehr schwierig – zumal dann, wenn der Herkunftsort einer Person aus persönlichen Gründen für eine Rückkehr ausscheide. Nach den Förderungsrichtlinien für die Bewertung der internationalen Schutzbedürfnisse von Asylsuchenden aus dem Irak des UNHCR vom 31. Mai 2012, vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, S. 34 f. (in englischer Sprache), sei die Gewalt gegen Frauen und Mädchen seit 2003 gestiegen und setze sich unvermindert fort. Frauen und Mädchen seien hiernach im Irak Opfer von gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Diskriminierungen, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Umsiedlung, häuslicher Gewalt, „Ehrenmorden“ und anderen schädlichen traditionellen Praktiken, wie etwa (Sex) Handel und erzwungener Prostitution. Frauen ohne männliche Unterstützung, einschließlich Witwen, Frauen, deren Ehemänner vermisst würden oder inhaftiert seien, und geschiedenen Frauen, seien am meisten betroffen. Traditionell würden sie nach dem Verlust ihrer Ehemänner mit ihren Familien oder ihren Schwiegereltern mitgehen. Allerdings seien diese Verwandten oft wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Not nicht in der Lage, eine beträchtliche Unterstützung zu bieten. Nach einem Bericht von Unami Human Rights für Juni/Juli 2014, vgl. Unami Rights Report on the Protection of Civilians in the Non International Armed Conflict in Iraq, 5 June – 5 July 2014, S. 21 (in englischer Sprache), seien einzelne Frauen und weibliche Haushaltsvorstände besonders anfällig für Drohungen von sexuellen und anderen Formen der physischen Gewalt, Tötungen und dem beeinträchtigten Zugang zu bereits begrenzter humanitärer Hilfe. Der Schnellrecherche der Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. Januar 2015 zum Thema „Irak: Zwangsheirat“ ist im Hinblick auf alleinstehende Frauen zu entnehmen (vgl. Seiten 2 und 8), dass diese kaum die Möglichkeit hätten, sich dem Willen der Familie zu entziehen. Auch wenn sie nicht mit Ehrenmord bedroht würden, könnten junge Frauen in den seltensten Fällen alleine und außerhalb ihres Familienverbandes leben. Frauen, die alleine lebten, würden deshalb auch gemäß den Richtlinien von UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen zählen. Ohne die Unterstützung ihrer Verwandtschaft seien viele gezwungen, sich zu prostituieren, Ehen mit älteren Männern oder Zweitehen einzugehen. Schließlich weist auch das Britische Innenministerium in seinem Länderbericht betreffend den Irak von Juni 2015, vgl. UK Home Office (June 2015), Country Information and Guidance - Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, S. 7 bzw. Unterpunkt 2.4.8 (in englischer Sprache), darauf hin, dass einzelne Frauen und Kinder, die in den Irak zurückkehrten, aufgrund ihres Geschlechts und ihres Alters besonders anfällig seien und wahrscheinlich die Schwelle für die Zuerkennung internationalen Schutzes erreichen dürften, wenn sie keine Unterstützungsnetze hätten oder sich nicht finanziell unterstützen können. Das Gericht geht – nicht zuletzt angesichts der eingangs beschriebenen Erkenntnisse aus dem aktuellen Lagebericht – davon aus, dass sich die in den vorstehend ausgewerteten Erkenntnisquellen früherer Jahre beschriebene Situation junger alleinstehender und zudem insbesondere westlich geprägter Frauen im Irak auch heute noch in gleicher bzw. sogar verschlechterter Weise andauert, zumal diese in weiten Teilen den Schilderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren bezogen auf ihren letzten Aufenthalt im Irak zwischen 2008 und 2015 entspricht. Demgegenüber sind die vereinzelt vorhandenen Angaben, die die Möglichkeit eines alleinigen Aufenthalts von Frauen in den größeren Städten des Nordiraks bejahen, – ungeachtet der Frage ihrer tatsächlichen Plausibilität, nicht zuletzt wegen der widersprüchlichen Angaben in anderen Auskünften – auf den vorliegenden Einzelfall nicht vollständig übertragbar, da die spezifische Situation der Klägerin sich darüber hinaus durch ihre westliche Prägung auszeichnet; wie schon aufgezeigt, hat diese individuelle Besonderheit jedenfalls erheblich größere Schwierigkeiten für die Klägerin zur Folge, was wiederum auch durch die vorstehenden Auskünfte belegt wird, soweit sich diese hierzu verhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände und einer hieraus entwickelten Prognose existiert nach Überzeugung der Kammer eine beachtliche Gefahr, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak eine geschlechtsspezifische Verfolgung droht. Als junge ledige/alleinstehende, nicht religiöse und zudem westlich geprägte Frau würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb absehbarer Zeit Opfer schwerwiegender und ihrer Zahl nach fortlaufend andauernder diskriminierender Handlungen aufgrund ihres Geschlechts werden. Schutz vor dieser geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte die Klägerin von staatlicher Seite nicht zu erwarten, weil die irakischen Sicherheitskräfte derzeit nicht in der Lage und jedenfalls teilweise auch nicht willens sind, Frauen effektiv vor diskriminierender Behandlung und gezielten Übergriffen zu schützen. Auch in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. September 2015- 9 LB 20/14 - und Beschluss vom 16. Februar 2006- 9 LB 27/03; VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2019 - 4 K 1634/17.A -; VG Hannover, Urteil vom 26. Februar 2018 - 6 A 5751/16 -; VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018- 6a K 5132/16.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 2017 - 8a K 1971/16.A - und Urteil vom 29. Dezember 2017 - 15a K 1994/16.A -; VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016 - 4 K 265/16.A -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2012 - VG 5 K 195/09.A -; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2011 - 2 A 215/09 -; VG Stuttgart Urteil vom 18. Januar 2011 - A 6 K 615/10 -; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Juni 2007 - 4 A 151/05 MD -; VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - Au 5 K 07.30066 -; allesamt juris; a.A. noch VG Stade, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 6 A 1150/05 -, ebenfalls juris, wurde (alleinstehenden) jungen irakischen Frauen, insbesondere solchen mit westlicher Prägung, in der Mehrzahl der Fälle die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ebenso wie vorliegend festgestellt, heißt es auch in den genannten Entscheidungen in unterschiedlicher Deutlichkeit, dass in §§ 3 ff. AsylG – über die extremen und deshalb eindeutigen Fälle sexueller Gewalt bis hin zur rituellen Tötung hinaus – auch diejenigen Frauen geschützt werden, die eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat befürchten müssen, weil sie alleinstehend sind und sich mit der selbstgewählten (gegebenenfalls sogar westlich orientierten) Lebensweise, die Ausdruck eines allgemeinen Freiheitsrechts ist, kulturelle oder religiöse Normen – insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit – übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen. Eine Möglichkeit, innerhalb des Iraks ausreichenden internen Schutz (§ 3e AsylG) vor Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nach dem Vorgesagten auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage nicht. Denn das beschriebene Verhalten gegenüber „westlich“ orientierten Frauen ist landesweit – lediglich in unterschiedlichem Ausmaß der hieraus folgenden traditionellen Richtsätze und Gepflogenheiten – fest in der irakischen, männlich dominierten Gesellschaft verankert. Dieses Grundverständnis erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet und ist im Zentral- und Südirak sogar noch in stärkerem Maße vorherrschend. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Irak vom 12. Januar 2019, S. 14. Dabei ist festzustellen, dass der irakische Staat trotz der generellen Zielsetzungen in der Verfassung bislang nicht hiergegen vorgeht, d.h. weder im einfachen Recht noch in der Praxis eine Besserung zu verzeichnen ist. Vgl. so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2011- A 6 K 615/10 -, juris. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Klägerin zu 3. die Voraussetzungen der § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Kläger zu 1., 2 und 4., ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG, keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG und keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Irak in ihren Personen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Den Klägern zu 1., 2. und 4. steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu. Hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstabs wird zunächst auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 und 4 AsylG hinsichtlich der Kläger zu 1., 2. und 4. nicht vor. Dahinstehen kann, ob sie eine individuelle Verfolgung erlitten haben und ihr Vorbringen glaubhaft ist. Diesbezügliche Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich des Umstandes, dass sie die angeblichen Drohbriefe vor dem Bundesamt nicht vorgelegt haben, der Kläger zu 1. angab, er wisse nicht, wo sie seien, und die Klägerin zu 2. in der Folgezeit die Drohbriefe von ihrer Schwester in Fotografie angefordert haben will, um sie (erst) zum Klageverfahren zu übersenden. Selbst nach ihrem Vortrag, bei der Flucht sei ihr nicht klargewesen, die Drohbriefe als Beweismittel vorlegen zu müssen, musste ihr dies nach der Anhörung vor dem Bundesamt klar ein. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass sie die Briefe erst auf Anraten ihres zweiten Bevollmächtigten beschafft habe. Überdies bestehen erhebliche Zweifel an den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und im Vorgang in Übersetzung vorgelegten Berichten über angebliche weitere gegen den Kläger zu 1. gerichtete Nachstellungen am 3. Juli 2018, 23. Juli 2018 und 15. September 2018. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 und 9 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Die beschriebenen angeblichen Geschehnisse am 3. und 23. Juli 2018 weisen bereits keinen Bezug zu einer individuellen Verfolgung der Kläger auf. Soweit die Kläger damit zur Lage der Christen im Irak vortragen, wird auf die nachstehenden Ausführungen zur nicht anzunehmenden Gruppenverfolgung der Christen im Irak verwiesen. Die angebliche Ansprache des Vaters des Klägers zu 1. am 15. September 2019 von einem Mann in Anzug mit Krawatte und Pistole mit der Frage nach dem Kläger zu 1. und den „Grüßen“ an ihn, muten als asyltaktisches Vorbringen in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Der Vater des Klägers zu 1. soll aufgrund dieses angeblichen Geschehnisses einen Zusammenbruch erlitten haben und im Krankenhaus behandelt worden sein. Es ist unglaubhaft, dass die Kläger davon erst wie sie sagten anlässlich der Gespräche über den anstehenden Gerichtstermin im vorliegenden Klageverfahren Kenntnis erlangten und nicht bereits früher angesichts der für den Vater des Klägers zu 1. angeblichen erheblichen Folge eines Krankenhausaufenthalts. Das Vorbringen im Klageverfahren, ihnen drohe im Rückkehrfall die Verhaftung oder Tötung durch die irakische Zentralregierung, weil sie als Unterstützer des IS oder der Kurden angesehen werden könnten, ist bereits in sich nicht nachvollziehbar. Die Kläger sind kurdische Volkszugehörige und stammen aus der Region Kurdistan-Irak. Dort übt die irakische Zentralregierung keine staatliche Hoheit aus, sondern die kurdische Regionalregierung, bei der der Kläger zu 1. angestellt war. Jedenfalls sind die Kläger zu 1., 2. und 4. gemäß § 3e AsylG auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Danach sind die Kläger zu 1., 2. und 4. aller Voraussicht nach jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Region Kurdistan-Irak in den Provinzen Dohuk oder Sulaimaniya, insbesondere hinsichtlich der gleichnamigen Großstädte, zu verweisen. Eine landesweite – hier unterstellte – Bedrohung in der Region Kurdistan-Irak kann für die Kläger nicht angenommen werden. Die Einreise wird ihnen möglich sein und dem Kläger zu 1. als ehemaliger L. und der Klägerin zu 2. als ehemaliger Lehrerin auch eine Niederlassung und die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz, zur Unterstützung der minderjährigen Klägerin zu 4. Auf eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak, insbesondere in der Region Kurdistan-Irak, können die Kläger zu 1., 2. und 4. sich ebenfalls nicht berufen. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. ‑, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 ‑ und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 158.94 ‑, juris. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑ und Urteil vom 30. April 1996 ‑ 9 C 171.95 ‑, juris. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms –, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris, wofür es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte gibt, ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 ‑, juris, Rn. 20 f.; zu der ferner zu beachtenden Möglichkeit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85 ‑, BVerfGE 83, 216-238 (234), zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑; juris, jeweils m.w.N. Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11/08‑ , juris, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15/05 ‑, BVerwGE 126, 243-254; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 9 A 567/11.A ‑, juris. An diesen Maßstäben gemessen sind die Kläger zu 1., 2. und 4. keiner Gruppenverfolgung aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt. Ihnen droht im Irak nicht die beachtliche Gefahr einer religiös motivierten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder ansonsten einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Sie lebten in der Stadt Erbil, einem in der Region Kurdistan-Irak gelegenen Ort. In der Region Kurdistan-Irak, wie auch in anderen Gebieten, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung, insbesondere auch durch die Terrormiliz Islamischer Staat, geschützt. Hier haben viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden und üben ihren Glauben aus. Aktuelle Fälle, in denen Christen wegen ihres Glaubens in der Region Kurdistan-Irak von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität bedroht worden wären, sind nicht bekannt geworden. Vielmehr können Christen sowohl in der autonomen Region Kurdistan-Irak als auch in den von den Kurden kontrollierten umstrittenen Gebieten ihre Religion frei ausüben, ohne Verfolgung oder Diskriminierung befürchten zu müssen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2019 - 15a K 4400/19.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 15a K 6436/16.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. September 2018 - 15a K 5537/17.A - für einen Christen aus Sulaimaniya; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 und 18. Februar 2016, sowie Auskünfte an das BAMF vom 21. Juli 2017 und vom 28. April 2017; Oehring, Christen und Jesiden im Irak; Schweizerischer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 20. Mai 2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Irak vom 23. November 2017. Die Kläger zu 1., 2. und 4. haben mit Blick auf die der Klägerin zu 3. zuzuerkennende Flüchtlingseigenschaft – im entscheidungserheblichen Zeitpunkt – gegenwärtig auch keinen Anspruch auf sog. Familienasyl (§ 26 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 AsylG), weil die Entscheidung zugunsten der Klägerin zu 3. noch nicht unanfechtbar im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist. Mit dem Erfordernis der Unanfechtbarkeit der Asylberechtigung ist es nicht (mehr) möglich, die Asylberechtigung des Stammberechtigten und des Familienasylberechtigten gleichzeitig auszusprechen. Das dient dem Zweck, Statusdifferenzen bei unterschiedlichen Entscheidungen der verschiedenen Instanzen zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21/08 -, juris, Rn. 27-29; Günther, in: Kluth/Heusch; BeckOK Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, AsylG, § 26, Rn. 7. 2. Den Klägern zu 1., 2. und 4. steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger zu 1., 2. und 4., noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in der Region Kurdistan-Irak. Insbesondere besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Diese Vorschrift setzt die Regelung des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU um. Die darin verwendeten Begriffe des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergeben sich in Anlehnung an das humanitäre Völkerrecht, insbesondere an die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Demnach besteht ein bewaffneter Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Ein innerstaatlicher Konflikt liegt vor, wenn nur ein Staat beteiligt ist und einen Gegner im Innern des Staatsgebiets auf seinem Staatsgebiet bekämpft. Dabei ist die Schwelle des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität des Konflikts erreicht. Vgl. BVerwG , Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 4.09 -, juris. Dabei ist auf die Situation im Herkunftsort der Kläger abzustellen, der Konflikt braucht nicht landesweit zu bestehen. Vgl. BVerwG , Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris. Dies zugrunde gelegt besteht nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der Heimatregion der Kläger kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Provinz Erbil gehört zur Region Kurdistan-Irak. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Irak vom 12. Januar 2019; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD): Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Sicherheits- und allgemeine Lage in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere im Gouvernement Sulaymaniyah und in Erbil, 23. Dezember 2015, Schweizerische Flüchtlingshilfe, IRAK: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28. März 2015. Soweit die Kläger zu 1., 2. und 4. mit Blick auf eine „allgemeine Sicherheitslage im Irak“ unter Bezugnahme auf mehrere Berichte in Medien auf Demonstrationen und Unruhen mit an die 100 Toten und rd. 4000 Verletzten seit Oktober 2019 hinweisen, u.a. Tagesschau.de, Unruhen im Irak – Gewaltiger Unmut im armen reichen Land, 3. Oktober 2019; Berliner Morgenpost, Fast 100 Tote bei Protesten im Irak, 5. Oktober 2019; Süddeutsche Zeitung, Der Premier vor dem Aus, 30. Oktober 2019; betrifft dies danach sowie nach weiteren allgemein zugänglichen Presseberichten die Stadt Bagdad und Städte im Südirak, Vgl. zu Bagdad, Tagesschau, „Unruhen im Irak - Gewaltiger Unmut im armen reichen Land, Stand: 3. Oktober 2019, abrufbar im Internet unter: https://www.tagesschau.de/ausland/irak-proteste-107.html; Neue Züricher Zeitung, „Laut einem Untersuchungsbericht wurden bei den Protesten im Irak Anfang Oktober 157 Menschen getötet“, 22. Oktober 2019, im Internet abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/proteste-im-irak-157-tote-laut-untersuchungsbericht-ld.1517146; zu Bagdad und südirakischen Städten, Neue Züricher Zeitung, „Zahl der Todesopfer bei Protesten in Irak steigt auf rund 100: Bagdad reagiert hilflos auf die zornige Jugend“, 6. Oktober 2019, im Internet abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/proteste-im-irak-die-regierung-reagiert-hilflos-ld.1513069, nicht jedoch die Region Kurdistan-Irak als Herkunftsregion der Kläger zu 1., 2. und 4. Überdies wären sie unter Hinweis auf die Ausführungen zu § 3 AsylG auf internen Schutz nach § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zu verweisen. 3. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - hinsichtlich Irak ist für die Kläger zu 1., 2. und 4. nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen und konkret drohenden Gefahr voraus. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall landesweit drohende individuelle Gefahr in diesem Sinne liegt zur Überzeugung des Einzelrichters nicht vor. Insbesondere kann für die Klägerin zu 4. kein Abschiebungsverbot aus medizinischen Gründen festgestellt werden. Soweit die Klägerin zu 4. eine Erkrankung geltend macht, hat sie diese nicht belegt. Der Entlassungsbrief des F1. -Krankenhauses vom 00.00.0000 über eine Impfung und einen Tuberkulintest belegt keine abschiebungsverbotsrelevante Erkrankung der Klägerin zu 4. Das Pädagogische Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gemäß AO-SF § 13 (1) vom 00.00.0000 belegt keine Erkrankung, zumal eine medizinische Expertise der schulischen Gutachterinnen nicht zu erkennen ist. Das vorgelegte Attest des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 00.00.0000 belegt keine insoweit erhebliche Erkrankung, sondern einen ausgeprägten Hirsutismus (Haarwuchs), der dermatologisch behandelt (Epilisierung) werden soll. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann hieraus nicht abgeleitet werden. Den Klägern wird es auch möglich sein, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihren Lebensunterhalt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 ‑, NVwZ 2007, 590. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Region Kurdistan-Irak kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere der erwerbsfähige Kläger zu 1. als ehemaliger L. im L. der L1. Regionalregierung und die erwerbsfähige Klägerin zu 2. als ehemalige Lehrerin eines Gymnasium im Fach C. in der Lage sein wird, in diesem Teil der Region Kurdistan-Irak ihr wirtschaftliche Existenz und die der Klägerin zu 3. zu sichern. Zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten sind sie auf die Unterstützung ihrer jeweiligen Verwandten zu verweisen. Die gegen die Kläger zu 1., 2. und 4. verfügte Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffende Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler unterworfen. Solche sind hinsichtlich der Kläger zu 1., 2. und 4. nicht festzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG. Der Anteil der Klage der Klägerin zu 3. wird mit 1/4 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.