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Urteil

8a K 1971/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0608.8A.K1971.16A.00
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Leitsätze

1. Jungen, alleinstehenden Frauen aus dem Irak, die in ihrem Auftreten und Verhalten aufgrund eines längeren Voraufenthalts in Europa westlich geprägt sind, droht im Einzelfall bei einer Rückkehr in den Irak eine geschlechtsspezifische Verfolgung.

2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in solchen Fällen insbesondere gerechtfertigt, wenn die betroffene Frau im Herkunftssstaat auch nicht auf den Schutz anderer männlicher Familienangehöriger, die zu ihrem Schutz bereit sind, zurückgreifen kann.

3. Der irakische Staat vermag derzeit jungen, alleinstehenden Frauen keinen Schutz vor männlich dominierten Übergriffen und der damit einhergehenden faktischen Entrechtung zu bieten.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jungen, alleinstehenden Frauen aus dem Irak, die in ihrem Auftreten und Verhalten aufgrund eines längeren Voraufenthalts in Europa westlich geprägt sind, droht im Einzelfall bei einer Rückkehr in den Irak eine geschlechtsspezifische Verfolgung. 2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in solchen Fällen insbesondere gerechtfertigt, wenn die betroffene Frau im Herkunftssstaat auch nicht auf den Schutz anderer männlicher Familienangehöriger, die zu ihrem Schutz bereit sind, zurückgreifen kann. 3. Der irakische Staat vermag derzeit jungen, alleinstehenden Frauen keinen Schutz vor männlich dominierten Übergriffen und der damit einhergehenden faktischen Entrechtung zu bieten. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 7. April 19** geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig gemeinsam mit ihren Eltern bereits im Jahr 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem ihr zunächst die Asyleigenschaft zuerkannt worden war, wurde diese mit Bescheid vom 19. Juli 2005 bestandskräftig widerrufen. Eine zwischenzeitlich beim erkennenden Gericht geführte Klage (Az.: 18a K 2393/05.A) wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2006 abgewiesen. Ihre Familie reiste im Dezember 2009 gemeinsam in den Irak zurück. Die Klägerin verließ den Irak nach eigenen Angaben am 8. November 2015 und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. November 2015 eintraf. In der Bundesrepublik Deutschland stellte die Klägerin am 28. Januar 2016 einen Asylfolgeantrag. Zu dessen Begründung führte sie im Rahmen ihrer Anhörung am 19. Februar 2016 aus, dass es als Frau im Irak sehr schwierig sei. Als sie in den Irak hätte zurückgehen müssen, sei sie noch sehr jung gewesen, ihr sei aber gesagt worden, dass mit ihren Papieren etwas nicht in Ordnung sei und ihre Identität bestätigt werden müsse. Wenn man im Irak keine Beziehungen habe, könne dies sehr lange dauern. Sie hätten ihr Leben komplett verändern müssen. In F. hätte sie während ihres Aufenthalts persönliche Probleme gehabt. Man habe dort immer Probleme, man könne nicht auf die Straße gehen oder die Haare aufmachen. Stattdessen müsse man immer den kleinen Bruder schicken. Als erwachsene Frau könne man so etwas nicht. Falls sie in den Irak zurückkehren müsse, müsste sie zu ihrer Oma gehen und dort leben. Da sie aber in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, sehe sie sich als Deutsche. Dass man hin und her geschickt werde, mache einen physisch kaputt. Im Übrigen sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Daash sei lediglich 50 Kilometer von ihnen entfernt gewesen. Ihre kleine Schwester habe die Schule verlassen müssen, da Bombengefahr bestanden habe. Daher könne man sich dort nicht sicher fühlen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 18. März 2016, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung dessen heißt es im Einzelnen unter anderem, dass in dem Wohnort der Klägerin, F. , keine Gefahr vor einer Bedrohung durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mit Gefahrenverdichtung für Zivilpersonen bestanden habe. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie würde es als Frau allein im Irak schwer haben, sei dies hingegen asylrechtlich nicht relevant. Sie sei bis zu ihrer Ausreise sowohl einer Arbeit bei einer Ölfirma als auch parallel einer Arbeit bei einer Werbeagentur nachgegangen und habe Verwandte, wie etwa ihren Vater, im Heimatland. Zudem habe sie mit ihrer Familie zwischen Ende 2009 und November 2015 im Heimatland gelebt. Eine konkret-individuelle staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung habe sie nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie hätte in den Irak gemusst, um ihre Identität nachzuweisen, sei dies als unglaubhaft zu bewerten, da die Möglichkeit bestanden hätte, Personaldokumente bei der irakischen Botschaft zu beantragen, und eine Dauer von sechs Jahren damit nicht erklärbar sei. Im Übrigen führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, da die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt würden. Die Klägerin hat am 31. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern im Jahr 2009 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt habe. Da hierfür eine Reihe von Dokumenten, unter anderem der irakische Nationalpass, erforderlich gewesen sei, die Familie diese nicht besessen habe und eine Anfrage über das Konsulat nicht weitergeführt habe, habe sich die Familie entschlossen, die Angelegenheit persönlich vor Ort im Irak zu regeln. Dafür seien ihnen Reiseausweise für Ausländer von Seiten der Ausländerbehörde ausgestellt worden. Bei der Ausreise im Dezember 2009 sei die Klägerin von einem nur vorübergehenden Aufenthalt zur Regelung der Passangelegenheiten ausgegangen. Nach Ankunft im Irak hätte die Familie allerdings feststellen müssen, dass sich das Zusammentragen der erforderlichen Dokumente als äußerst schwierig gestaltete, zumal ihnen durch den langjährigen Auslandsaufenthalt die örtlichen Gepflogenheiten nicht mehr vertraut gewesen seien. Im Jahr 2012 hätten sich ihre Eltern getrennt, sie selbst sei im Haushalt der Mutter verblieben. Grund für die Trennung sei gewesen, dass die väterliche Familie sie selbst und ihre beiden Schwestern mit von ihnen ausgesuchten Männern habe verheiraten wollen; dagegen habe sich ihre Mutter gewehrt, die selbst schon Opfer einer Zwangsheirat gewesen sei. Die Umstellung der Lebensart sei für sie sehr schwierig gewesen, da sie mehr als 13 Jahre ihres Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier sozialisiert worden sei. Die für sie bestehende Selbstverständlichkeit, allein auf die Straße zu gehen, sei im Irak plötzlich nicht mehr möglich gewesen. Sie sei angepöbelt, beleidigt, belästigt oder sogar begrapscht worden. Das Tragen normaler Kleidung westlicher Art sei ihr unmöglich gewesen: Eine Hose sei als Sünde empfunden worden, das Kopftuch habe als Muss gegolten. Obwohl sie sich den Kleidervorschriften angepasst habe, seien die Belästigungen bestehen geblieben, weil in ihrem Umfeld bekannt gewesen sei, dass sie und ihre Schwestern ohne Mann im Haus lebten, also der männliche Beschützer bzw. das Familienoberhaupt fehlte. Bereits die Tatsache, dass sie die Schule besuchte, habe ein absolutes Tabu dargestellt und als Sünde gegolten. Sie und ihre Schwestern seien deshalb immer wieder Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Schließlich sei mit dem Erstarken von ISIS die Situation für sie als westlich geprägte junge Frau immer unerträglicher geworden, weshalb sie den Irak verlassen habe. Darüber hinaus weist die Klägerin darauf hin, dass ihr minderjähriger Bruder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und ihre Mutter daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG innehabe. Auch ihr Vater, der von der Mutter getrennt lebe, sei mittlerweile im Bundesgebiet aufhältig und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ihren zunächst angekündigten (Haupt-) Antrag, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2016 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mitsamt des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2017 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war hinsichtlich des ursprünglich von der Klägerin angekündigten Klageantrags, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Klägerin diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. In dem zuletzt noch anhängigen Umfang ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2016 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin hat aus den von ihr vorgetragenen Gründen entgegen Ziffer 1. des Bescheides einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; auch bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seiner vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern (1.) und (2.) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Ausländer ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§3b Abs. 2 AsylG). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung dergestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, juris. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des jeweiligen Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu. Insbesondere obliegt es dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich – als wahr unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, beide juris. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 – 9 C 981.81 –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet, weil ihr im Falle der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie), vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136,377 = juris (Rn. 18 ff.), vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, juris (Rn. 12), und vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris (Rn. 35 ff.), und vom 2.Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris (Rn. 255 ff.), Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Das individuelle Vorbringen der Klägerin zu ihrem Einzelschicksal rechtfertigt die Annahme einer begründeten Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung als besonderer Form der Bedrohung der individuellen Freiheit einer bestimmten sozialen Gruppe durch private Personen, weil der irakische Staat insoweit keine Hilfe zu bieten in der Lage ist. Namentlich wäre die Klägerin im vorliegenden Einzelfall bei einer Rückkehr in den Irak – wie ihre glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung belegen – mit hoher Wahrscheinlichkeit fortdauernd Verfolgungshandlungen in Gestalt von an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfenden Handlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG ausgesetzt, die sie im Besonderen als junge alleinstehende Frau mit westlicher Prägung und damit als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) betreffen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG bilden danach auch solche (hier: irakische) Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte, junge alleinstehende Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Siehe zu den Grundsätzen am Beispiel afghanischer Frauen auch schon OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris (Rn. 26). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten weiterhin gemäß § 3a Abs. 1 AsylG nur Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können hierbei gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG unter anderem Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch unter Berücksichtigung einer hinreichenden persönlichen Betroffenheit der Klägerin im vorgenannten Sinne nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Denn bei Anlegung der eingangs genannten Maßstäbe ist der Klägerin derzeit eine Rückkehr in den Irak im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar. Ihr Vorbringen und die allgemeine Sicherheitslage im Irak rechtfertigen die Annahme, dass die junge alleinstehende, den westlichen Lebensgewohnheiten und Sitten verpflichtete Klägerin ohne familiäre Bindung im Irak bei einer Rückkehr dorthin wegen ihrer Lebensweise landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätte, ohne dass der irakische Staat oder staatsähnliche bzw. internationale Organisationen sie davor schützen könnten. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund der zusammenfassenden Würdigung des Vorbringens der Klägerin im gesamten Verlauf des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehende Situation alleinstehender, westlich geprägter Frauen im Irak gelangt. Das Gericht ist nach den glaubhaften Angaben der Klägerin sowie aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Klägerin um eine westlich orientierte Frau handelt, die ein Leben nach islamisch geprägten traditionellen Sitten- und Gebräuchen im Wesentlichen ablehnt und nicht bereit ist, sich den im Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen anzupassen, zumal sie im Irak als alleinstehende Frau nicht auf einen existierenden Familienverbund zurückgreifen könnte, mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Tatsachen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und in sich stimmig vorgetragen. Sie war in der Lage, auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung unmittelbar zu reagieren, und vermochte den Eindruck zu vermitteln, dass sie die von ihr vorgetragenen bzw. auf Nachfrage des Gerichts näher ausgeführten Geschehnisse tatsächlich erlebt hat. Zu diesem Eindruck trägt auch bei, dass die Klägerin nicht nur anschaulich und verständlich vorgetragen hat, sondern ihr Vorbringen frei war von sachfremden Steigerungen oder Übertreibungen. Zugunsten der Klägerin fällt ferner ins Gewicht, dass sie im Rahmen ihrer Ausführungen und auf die Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Details genannt hat und bei Bedarf zusätzliche Einzelheiten zu beschreiben vermochte. Insgesamt ergibt sich für das Gericht auf Basis dessen und unter gleichzeitiger Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts das folgende, in sich plausible und damit glaubhafte Gesamtbild: Bei der Klägerin handelt sich um eine am westlichen Lebensstil orientierte, selbstbewusste und ledige junge Frau mit derzeit 22 Lebensjahren, der konservativ-islamische Sitten und Gebräuche nach eigenen, jedoch nicht in Zweifel gestellten Angaben fremd sind. Sie kam gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern bereits im Alter von nur einem Jahr (19**) in die Bundesrepublik Deutschland und hielt sich hier nach zunächst ausgesprochener Anerkennung als Asylberechtigte bis ins Jahr 2009 auf. Bis dahin besuchte sie die Grundschule und anschließend eine Real- sowie eine Hauptschule. Die Klägerin spricht, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, fließend und akzentfrei Deutsch. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und fünf Geschwistern in einer Wohnung in Gelsenkirchen. Ihre Kleidung und ihr Verhalten unterscheiden sich nicht von denjenigen einer westlich geprägten Frau gleichen Alters. Nachdem sie nach eigenen Angaben während des etwa sechsjährigen Aufenthalts im Irak eine englische Mädchenschule bis zur 12. Klasse besucht hat, versucht sie aktuell an einem Weiterbildungskolleg in S. ihr Abitur zu erwerben. Aktuell befinde sie sich innerhalb der abschließenden Klausurphase und habe sich bei einer Firma für eine Teilzeitbeschäftigung beworben. Anschließend beabsichtige sie die Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften, um künftig Menschen mit einem ähnlichen Schicksal wie ihrem eigenen zu helfen. Desweiteren hat sie auf Nachfrage glaubhaft dargelegt, dass für sie religiöse und traditionelle islamische Moral- und Lebensvorstellungen keine Rolle spielten, wenngleich sie formal der islamischen Religion angehöre. Glaubhaft ist auch der Vortrag der Klägerin, wonach mittlerweile intakte familiäre Bindungen im Irak nicht mehr existierten. Ihre nahestehenden Familienangehörigen, namentlich ihre Mutter, ihr von dieser getrennt lebender Vater und die Mehrzahl ihrer Geschwister (jeweils drei Brüder und drei Schwestern, von denen ein Bruder bereits alleine wohnt), hielten sich hiernach sämtlich im Bundesgebiet auf. Ein minderjähriger Bruder besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb die ihn betreuende Mutter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitze. Im Irak hielten sich nach Angaben der Klägerin demgegenüber überwiegend nur noch entferntere Verwandte wie etwa die Brüder des Vaters und der Mutter sowie deren Kinder, ihre Cousins, auf, zu denen es jedoch keinen Kontakt gebe. In N. bei F. lebe lediglich noch ihre älteste Schwester, diese sei verheiratet und habe zwei Kinder. Ihr Mann sei jedoch gegen einen Kontakt mit ihren Geschwistern in Deutschland, darunter mit der Klägerin, da er deren schlechten Einfluss auf die dort lebende Schwester fürchte. Ausgehend hiervon vermochte die Klägerin in der Sache überzeugend darzulegen, dass sie während ihres sechsjährigen Aufenthalts im Irak als Jugendliche bzw. junge Erwachsene innerhalb der Großfamilie sowie der Gesellschaft gleichermaßen stets Erniedrigungen und Demütigungen ausgesetzt und sich zumindest in Bezug auf letzteres nicht entziehen konnte: Die Diffamierungen hätten bereits damit begonnen, dass sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr ein Kopftuch habe anlegen und seitdem dauerhaft tragen müssen. Ferner habe es aufgrund des für Mädchen ungewöhnlichen Umstandes, dass sie und ihre Schwester zur Schule gingen, Probleme innerhalb der Familie mit den Verwandten väter- und mütterlicherseits gegeben. Frauen könnten sich im Irak nicht einmal frei auf der Straße bewegen, weil sie dann belästigt, begrapscht und angemacht würden. In besonderem Maße würden sich derartige Diffamierungen auf der einzigen Buslinie durch die Stadt oder beim Einkaufen zeigen, weil sie ständig von Jungen bzw. Männern verfolgt und angemacht würde. Die Nutzung eines Mobiltelefons sei ihr im Irak faktisch unmöglich, da die Nummer von Freundinnen an Jungen weitergegeben werde und diese sie sodann ständig drangsalierten. Die auf dem Weg zur Mädchenschule zum Schutz der Schülerinnen eingesetzten Polizisten stellten zugleich ein größeres Problem dar als die Jungen, vor denen sie eigentlich hätten schützen sollen. Ungeachtet dessen habe sich der niedrigere gesellschaftliche wie familiäre Rang der irakischen Frauen daran gezeigt, dass diese auf das Gebaren der Männer bzw. Jungen nichts entgegnen könnten, ohne dass ihnen selbst die Schuld auferlegt werde. Wage die Frau – etwa wegen ihrer westlichen Erziehung, nach welcher dies völlig selbstverständlich sei – doch, etwas zu sagen, ginge jeder davon aus, sie habe die Reaktion der Männer selbst provoziert. Schon ein etwas zu locker sitzendes Kopftuch könne genügen, damit man angesprochen und gefragt werde, ob man sich nicht schäme. Fahrrad fahren sei Frauen gänzlich untersagt. Befolge man nicht diese allgemeinen Regeln, gelte man nicht als „gutes Mädchen“. Diese diskriminierende Vorstellung beruhe darauf, dass die Frau zu Hause bleiben und auf die Kinder aufpassen müsse; die gute Frau trage Kopftuch und gehe nicht in die Schule. Alles andere werde als Schande empfunden. Weiterhin hat die Klägerin glaubhaft darlegen können, dass diese Erniedrigungen und Herabsetzungen aufgrund ihres Geschlechts von ihr nicht in zumutbarer Weise akzeptiert werden könnten, weshalb ihnen auch das nötige Gewicht im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zukommt. Insbesondere käme eine Anpassung an die gesellschaftlichen Gepflogenheiten einer Unterwerfung unter das diskriminierende Umfeld und einer Bestätigung der diffamierenden Wirkungen gleich. Ein solches Leben widerspräche – worauf die Klägerin selbst zu Recht hingewiesen hat – den Prinzipien und Überzeugungen, mit denen sie selbst in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und erzogen worden sei. Auch wenn sich der hierzulande geltende Maßstab und die hier vollzogene Gleichberechtigung nicht in gleicher Weise auf den Irak übertragen lässt, weil es auf die tatsächlichen Umstände vor Ort und jedenfalls dem Grunde nach auf die dortige rechtliche Ausgangslage ankommt, wäre die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak als Folge ihrer Erziehung und der ihr bekannten sowie von ihr praktizierten Lebensweise einerseits sowie der im Irak vorherrschenden, von der Klägerin dargelegten Diskriminierung andererseits beträchtlichen Bedrängnissen ausgesetzt, die ihr in Qualität und Quantität nicht mehr zumutbar sind. Als junge alleinstehende Frau, die in Europa sozialisiert worden ist, würde ihr gesamtes Verhalten und ihre Ausdrucksweise sowie ihre westlich geprägte Kleidung im Irak zu massiven Schwierigkeiten im Alltag führen: Diese reichen von Banalitäten wie der Fortbewegung in der Öffentlichkeit über die Wahl der Kleidung bis hin zu lebenswichtigen Tätigkeiten, zu denen neben dem Einkaufen vor allem auch die berufliche Tätigkeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zählt. In Bezug auf letzteres hat die Klägerin im Termin exemplarisch aus eigener Anschauung schildern können, dass sie während einer früheren Arbeitstätigkeit im Irak von dem Firmeninhaber bedrängt worden sei. Die einzelnen, die tägliche Lebensführung während eines auf sich alleine gestellten Aufenthalts einer alleinstehenden Frau westlicher Prägung im Irak betreffenden Gesichtspunkte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend als für sich maßgeblich zusammengefasst, wonach das für sie ganz gewöhnliche Verständnis, dass jeder Mensch gleich sei und individuelle Rechte sowie eine eigene Würde besitze, den meisten Menschen im Irak vollkommen fremd sei. Der in Deutschland selbstverständliche Grundgedanke, dass ein Mensch nicht aufgrund seines Geschlechts weniger wert sei als ein anderer, sei gerade nicht Bestandteil der irakischen Gesellschaft. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der aktuell ledigen und alleinstehenden Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak ein männlicher Familienangehöriger hinreichenden Schutz in der männlich dominierten irakischen Gesellschaft und besonders im täglichen Leben bieten könnte und hierzu auch bereit wäre. Zunächst halten sich nach der bereits beschriebenen familiären Situation sämtliche engen männlichen Familienangehörigen, vor allem ihre Brüder, im Bundesgebiet auf; ein jüngerer und ohnehin noch minderjähriger Bruder besitzt sogar die deutsche Staatsangehörigkeit. Von ihm leiten die Mutter und die weiteren minderjährigen Geschwister der Klägerin ein Aufenthaltsrecht ab. Die entfernteren männlichen Verwandten aus der väterlichen oder mütterlichen Großfamilie im Irak kommen hingegen nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin nicht in Betracht, um sie in ihre Obhut zu nehmen und ihr ein zumutbares Leben im Irak zu ermöglichen. Das Gericht hat insoweit nicht nur Zweifel, ob die weiteren irakischen Verwandten der Klägerin zur Schutzgewährung überhaupt bereit und imstande wären, da zu ihnen nach den Angaben der Klägerin derzeit und bereits seit mehreren Jahren kein Kontakt besteht. Jedenfalls aber wäre von ihrer Seite – wie in der Vergangenheit nach den plausiblen Angaben der Klägerin bereits mehrfach gegen ihren Willen versucht – die Gefahr einer baldigen Zwangsverheiratung der Klägerin zu befürchten. Im Hinblick auf die Familie der in N. lebenden Schwester hat die Klägerin hingegen glaubhaft dargelegt, dass ein Kontakt zu ihr bzw. den in Deutschland lebenden Familienangehörigen dem Willen des Ehemannes widerspräche, der das von ihnen repräsentierte freizügige Leben nicht tolerieren würde. Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Gericht ohnehin angesichts der grundverschiedenen Überzeugungen und der in gravierendem Maße aus diesseitiger Sicht gesellschaftlich tolerierten Diskriminierung des weiblichen Geschlechts im Irak erhebliche Zweifel hat, ob die Klägerin im Falle eines schutzbereiten männlichen Begleiters überhaupt von den beschriebenen massiven Schwierigkeiten verschont bliebe. Hieran bestehen nicht zuletzt wegen ihres besonderen westlichen Wertebildes und der entsprechenden Prägung ihrer Person nicht unerhebliche Bedenken, da sie im Irak anders als andere alleinstehende Frauen aus den vorgenannten Gründen bereits eine besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bildlich beschrieben, dass sie für Freunde ebenso wie ihr unbekannte Jungen bzw. Männer „die Deutsche“ und als solche besonders interessant gewesen sei. Im Ergebnis kommt es vorliegend darauf jedoch nicht an, weil die Klägerin nach den bereits getroffenen Feststellungen aktuell ganz auf sich allein gestellt wäre. Sie würde infolgedessen bereits zeitnah nach ihrer Rückkehr Anstoß erregen, und zwar selbst wenn sie sich in der Öffentlichkeit gegen ihren Willen den dortigen Bekleidungsvorschriften unterwerfen würde. Diesen Erkenntnissen entspricht schließlich auch die plausibel dargelegte Einstellung der Klägerin, die es als für sich selbst im Falle einer Rückkehr unumgänglich empfindet, irgendeinen Mann zu heiraten, möglicherweise sogar einen ihr Unbekannten, um im Irak überhaupt sesshaft werden und leben zu können. Auf die Gründe, aus denen die damals noch minderjährige Klägerin bereits im Jahr 2009 mit ihrer Familie zurückgekehrt ist, kommt es demgegenüber im aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr an. Denn jedenfalls zeigen die glaubhaften Schilderungen der zwischenzeitlich volljährigen Klägerin deutlich auf, dass ihr bei einer Rückkehr eine erhebliche Diskriminierung drohen würde. In Anbetracht der individuellen Feststellungen geht das Gericht nach der derzeitigen Auskunftslage davon aus, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet geschlechtsspezifische Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG drohen, und zwar insbesondere Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Namentlich wäre die Klägerin als junge alleinstehende, nicht religiöse und westlich orientierte Frau ohne männliche Verwandte im Irak, die Schutz zu bieten in der Lage und bereit wären, mit großer Wahrscheinlichkeit an ihr Geschlecht anknüpfenden diskriminierenden Handlungen ausgesetzt. Diese Schlussfolgerungen im Einzelfall werden durch die generelle Auskunftslage bestätigt: Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass hierfür nicht die dramatisch schlechtere Stellung der Frauen unter der Besatzung durch den sog. Islamischen Staat (IS) relevant ist. Denn F. ist von diesem weder aktuell besetzt noch war es die Stadt in der jüngeren Vergangenheit, zumal angesichts des aktuellen Rückzugs des IS in westliche Landesteile sowie Stadtgebiete von Mossul sowie der diesem entgegengetretenen Offensive der irakischen Armee und der kurdischen Peschmerga keine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr für eine erhebliche Ausweitung des Besatzungsgebietes zu erwarten sein dürfte. Vgl. zum früheren und auch aktuellen Frontverlauf sowie dem jeweiligen Stand der durch ISIS besetzten Territorien: http://isis.liveuamap.com/ (ständig aktualisiert, hier mit Stand vom 8. Juni 2017). Doch zeigt sich die geschlechtsspezifisch diskriminierende Verfolgung und weitreichende tatsächliche Entrechtung von Frauen ungeachtet einer weitergehenden sexuellen oder sonstigen Gewalt auch im Allgemeinen durch ihre fortlaufende faktische Diskriminierung in der Öffentlichkeit und in der Familie, was nicht zuletzt auch in der vorherrschenden Praxis gipfelt, Frauen, die sich den herrschenden repressiven Vorschriften über die Bekleidung und das Auftreten in der Öffentlichkeit verweigern, zu misshandeln oder ihnen noch Schlimmeres anzutun. Die aktuelle Auskunftslage, die auf die Stellung der Frau auch in den vergangenen Jahrzehnten Bezug nimmt und von einer Verschlechterung ausgeht, zeichnet ein Bild der irakischen Gesellschaft, in welcher die Diskriminierung von – insbesondere alleinstehenden – Frauen an der Tagesordnung ist und die Annahme bzw. Ausübung westlich geprägter Verhaltensweisen tabuisiert wird: In dem aktuellen Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016) heißt es zur Lage der Frauen im Irak beispielsweise (S. 13 f.), dass die in der Verfassung festgeschriebene Gleichstellung der Geschlechter und das verfassungsrechtlich verankerte Verbot jeder Art von Diskriminierung (vgl. Art. 14 und 20 der irakischen Verfassung) in niederrangigen Rechtsnormen keine Entsprechung findet und in der Praxis durch erhebliche Defizite gekennzeichnet sei, was nicht zuletzt auch an der von Art. 41 der Verfassung ermöglichten Regelung der religiösen Personenstandsangelegenheiten liege, die vielfach Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau biete. Dabei habe sich die Stellung der Frau im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft hätten negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak würden islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen würden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Das gelte auch, obwohl die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt habe. Auch der im Lagebericht bereits angeklungene und vom Gericht anhand früherer Auskünfte nachvollzogene Rückblick auf das vergangene Jahrzehnt (hier seit 2006) verfestigt diese Feststellung einer wegen des Geschlechts diskriminierenden Gesellschaft: Bereits in einer Stellungnahme des UNHCR vom 20. Juni 2006 betreffend die damalige „Situation von Frauen im Irak“ wird ausgeführt, dass sich nach dem Sturz der ehemaligen irakischen Regierung im April 2003 die Lage der Frauen im Irak in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht insgesamt kontinuierlich weiter verschlechtert habe. Diese Entwicklung sei neben den anhaltenden Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen und Regierungs- bzw. Koalitionskräften sowie dem Fehlen eines effektiven staatlichen Gewaltmonopols und der daraus resultierenden landesweit extrem angespannten Sicherheitslage vor allem auf die Hinwendung großer Teile der Bevölkerung zu streng-islamischen Wert- und Moralvorstellungen zurückzuführen. Hierdurch gerieten Frauen im Irak zunehmend unter gesellschaftlichen Druck, sich traditionell-islamischen Verhaltensmustern anzupassen, wobei eine wachsende Bereitschaft verschiedener Gruppierungen festzustellen sei, die Unterordnung unter solche Verhaltensstandards auch unter Anwendung oder Androhung von Gewalt durchzusetzen (Seite 1). Im Irak gebe es zahlreiche ungeschriebene, zunehmend restriktive Verhaltensregeln für Frauen. Hierzu zählten beispielsweise das landesweit geltende Verschleierungsgebot oder für Frauen insbesondere im Süd- und Zentralirak bestehende Verbote, ohne männliche Begleitung das Haus zu verlassen oder Auto zu fahren. Die Einhaltung solcher in Anknüpfung an das weibliche Geschlecht auferlegter faktischer Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts werde nicht selten gerade von (männlichen) Familienangehörigen überwacht. Zu berücksichtigen sei dabei, dass ungeschriebene Forderungen nach einer weiteren Einschränkung der Rechte und insbesondere der Bewegungsfreiheit der Frauen unter dem Eindruck einer tatsächlich deutlich gestiegenen Anzahl sexueller Übergriffe auf Frauen im Irak und entsprechenden Warnungen in Moscheen immer breitere Unterstützung fänden. UNHCR habe in seiner Stellungnahme zur Situation von Frauen im Irak (Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, November 2005) auf eine Vielzahl von Fällen hingewiesen, in denen Frauen, die sich beispielsweise dem Verschleierungsverbot widersetzt haben, Opfer von Säureattentaten geworden seien. UNHCR seien darüber hinaus mindestens 75 Fälle bekannt geworden, in denen irakische Frauen wegen des Verstoßes gegen islamische Verhaltensregelungen getötet worden seien. Mehrfach sei in der Presse davon berichtet worden, dass Frauen, die sich unverschleiert oder in westlicher Kleidung oder ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit gezeigt haben, auf offener Straße gekidnappt und kahl geschoren worden seien – in einigen Fällen verbunden mit der Warnung, bei erneuter Zuwiderhandlung gegen islamische Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften ermordet zu werden. Insofern sei davon auszugehen, dass Frauen, die sich den traditionellen Kleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften nicht anpassten, unabhängig von ihrem familiären Status einem beachtlichen Risiko unterlägen, Opfer schwerwiegender Eingriffe in ihre physische Integrität zu werden (Seite 2 f.). Gegen solche Übergriffe und Einschüchterungen sei für Frauen derzeit im Irak weder effektiver staatlicher noch subsidiärer Schutz durch Angehörige verfügbar. Die einzige Möglichkeit, den Bedrohungen oder der Anwendung von Gewalt wegen der Nichtbeachtung fundamentalistisch geprägter, diskriminierender Verhaltensregeln zu entgehen, bestehe in der völligen Unterwerfung der betroffenen Frau unter die restriktiven Verhaltensstandards. Ein Unterschied zwischen Frauen mit familiärer Bindung und solchen ohne familiäre Kontakte bestehe dabei nur insofern, als für Frauen, die im Familienverbund lebten und von ihren Familienmitgliedern versorgt werden könnten, auch bei Anpassung an die konservativen islamischen Fundamentalisten geforderte Lebensweise das wirtschaftliche Überleben gesichert sei, während alleinstehende Frauen praktisch kaum eine Chance hätten, ohne Übertretung der geforderten Verhaltensstandards wirtschaftlich zu überleben. Die Unterordnung unter islamische Sitten und Gebräuche und die Anpassung an die in Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen einschließlich der Aufgabe einer qualifizierten Berufstätigkeit aber würde von den betroffenen Frauen geradezu eine Verleugnung ihrer durch westliche Werte geprägte Identität und Lebenseinstellung fordern. Frauen, deren Persönlichkeit durch eine westliche Orientierung geprägt sei, die sich durch ein selbstbewusstes Auftreten, eine gute schulische und/oder berufliche Ausbildung oder das Streben nach persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit nach außen manifestiere, seien im Irak grundsätzlich auch dann bedroht und gezwungen, ihre gesamte Lebenseinstellung und Lebensweise zu verändern, wenn sie gemeinsam mit ihren Ehemännern oder ihren Eltern in den Irak zurückkehrten (Seite 3). Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen aus (Seite 4 f.), die zunehmende Radikalisierung von Teilen der irakischen Gesellschaft hin zu fundamentalistische radikalislamischen Überzeugungen stelle insbesondere für die Sicherheit der Frau eine Gefährdung dar. So werde verstärkt Wert auf eine traditionell islamische Kleidung gelegt, was das Kopftuch in den meisten Fällen beinhalte. Dabei werde auch von islamistischen Anschläge etwa auf Friseur- und Schönheitssalons berichtet, dies besonders im Süden des Iraks und für den kurdisch geprägten Norden nicht in gleicher Weise. Die „Ehrenmorde“ blieben auch im Norden des Irak aber noch Teil der Wirklichkeit. Jedenfalls könne konstatiert werden, dass Frauen aufgrund der teilweise dominierenden radikalislamischen Miliztruppen verstärkt die rigiden Bekleidungsvorschriften befolgen müssten, die Rede sei von einer „Kopftuchpflicht“. Bei einer als unreligiös beschriebenen Lebensweise sei zu vermuten, dass diese Lebensführung zu Problemen der irakischen und auch in der nordirakischen Gesellschaft führen könne. Auch schienen Morde bei unzureichender Befolgung der Kleidervorschriften praktiziert zu werden. Bei einer als unreligiös beschriebenen Lebensweise von Frauen könne dies zu Problemen in der irakischen und in der nordirakischen Gesellschaft führen. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien kommt in seinem Gutachten vom 15. August 2008 an das Verwaltungsgericht Göttingen zu dem Ergebnis, dass die irakische-kurdische Gesellschaft eine äußerst konservative Gesellschaft sei, auch und gerade hinsichtlich der Rolle von Frauen. Einerseits studierten in den großen Städten zahlreiche junge Frauen oder gingen einer beruflichen Tätigkeit nach; andererseits seien Frauen in der Öffentlichkeit kaum präsent (Seite 1). Zum Beispiel seien Cafés und Restaurants Männern vorbehalten. Im städtischen Umfeld der Mittelklasse könnten bereits viele kurdische Frauen ihren zukünftigen Ehemann selbst auswählen, in Kleinstädten, auf dem Land und in der Unterschicht würden bis heute Ehen vorwiegend arrangiert, oft im (weiteren) familiären Umfeld. Doch sei es bis in die Gegenwart völlig unüblich, dass eine Frau alleine oder mit anderen Frauen zusammenlebe (Seite 2). Ferner sei der Islam die dominierende Religion im kurdisch verwalteten Nordirak. Die Zahl der Frauen, die Kopftuch oder den Tschador trügen, sei in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Gleichzeitig werde jedoch niemand zum Beten gezwungen, es sei auch in den großen Städten möglich, sich ohne Kopftuch frei zu bewegen. Insbesondere in Suleymaniya seien viele Frauen „modern“, d.h. durchaus auch körperbetont, gekleidet, wenngleich es klare Bekleidungstabus gebe: Im Fall von Frauen seien etwa Röcke oder kurze Hosen, die nicht mindestens die Knie bedeckten, Trägerhemden, kurze Ärmel, die nicht mindestens bis zum Ellenbogen reichten, und bauchfreie T-Shirts oder Pullover (mit einem Streifen wahrnehmbarer Haut) verboten. Ein westlich geprägter Lebensstil einer Frau würde im kurdisch verwalteten Nordirak einen klaren Tabubruch darstellen (Seite 4). Eine irakische-kurdische Familie, die entgegen aller Normen einen westlichen Lebensstil pflege, würde sowohl von Seiten der eigenen Verwandten als auch von Freunden/Bekannten ausgegrenzt werden (Seite 5). Dies ziehe massiven Druck und Ausgrenzung nach sich. Eine Frau, deren Verhalten als „ehrlos" eingestuft werde, werde verstärkt sexuellen Avancen und Übergriffen ausgesetzt sein. Gewalttätige Übergriffe männlicher Verwandter bis hin zu „Ehrenmorden" seien nicht auszuschließen (Seite 6). Gemäß einer weiteren Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien an das Bayerische Verwaltungsgericht München vom 9. November 2011 (Seite 8 f.) sei es nach wie vor grundsätzlich schwierig, sich als alleinstehende Frau ohne Familie in Kurdistan-Irak aufzuhalten. Am einfachsten sei dies – unter sozialen (gesellschaftlichen wie arbeitstechnischen) Aspekten – in den großen Städten der Region, unter anderem in F. , jedoch mit dem Nachteil der dort extrem hohen Mieten. Da es keine staatliche Unterstützung für alleinstehende Frauen gebe – der Aufenthalt in diversen Frauenhäusern der Region könne immer nur eine Übergangslösung sein –, sei die Möglichkeit, alleine zu leben, davon abhängig, ob die entsprechende Person eine Arbeit finde oder nicht. Anders als für alleinstehende Männer sei die Zahl der für Frauen zur Verfügung stehenden Jobs deutlich geringer; in Frage kämen hier vor allem Beschäftigungen innerhalb der staatlichen Verwaltung. Alles in allem sei es nicht unmöglich, sich als alleinstehende Frau ohne Kontakte zur Familie Kurdistan-Irak aufzuhalten, wohl aber sehr schwierig – zumal dann, wenn der Herkunftsort einer Person aus persönlichen Gründen für eine Rückkehr ausscheide. Nach den Förderungsrichtlinien für die Bewertung der internationalen Schutzbedürfnisse von Asylsuchenden aus dem Irak des UNHCR vom 31. Mai 2012, vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, S. 34 f. (in englischer Sprache), sei die Gewalt gegen Frauen und Mädchen seit 2003 gestiegen und setze sich unvermindert fort. Frauen und Mädchen seien hiernach im Irak Opfer von gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Diskriminierungen, Entführungen und Tötungen aus politischen, religiösen oder kriminellen Gründen, sexueller Gewalt, erzwungener Umsiedlung, häuslicher Gewalt, „Ehrenmorden“ und anderen schädlichen traditionellen Praktiken, wie etwa (Sex) Handel und erzwungener Prostitution. Frauen ohne männliche Unterstützung, einschließlich Witwen, Frauen, deren Ehemänner vermisst würden oder inhaftiert seien, und geschiedenen Frauen, seien am meisten betroffen. Traditionell würden sie nach dem Verlust ihrer Ehemänner mit ihren Familien oder ihren Schwiegereltern mitgehen. Allerdings seien diese Verwandten oft wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Not nicht in der Lage, eine beträchtliche Unterstützung zu bieten. Nach einem Bericht von Unami Human Rights für Juni/Juli 2014, vgl. Unami Rights Report on the Protection of Civilians in the Non International Armed Conflict in Iraq, 5 June – 5 July 2014, S. 21 (in englischer Sprache), seien einzelne Frauen und weibliche Haushaltsvorstände besonders anfällig für Drohungen von sexuellen und anderen Formen der physischen Gewalt, Tötungen und dem beeinträchtigten Zugang zu bereits begrenzter humanitärer Hilfe. Der Schnellrecherche der Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. Januar 2015 zum Thema „Irak: Zwangsheirat“ ist im Hinblick auf alleinstehende Frauen zu entnehmen (vgl. Seiten 2 und 8), dass diese kaum die Möglichkeit hätten, sich dem Willen der Familie zu entziehen. Auch wenn sie nicht mit Ehrenmord bedroht würden, könnten junge Frauen in den seltensten Fällen alleine und außerhalb ihres Familienverbandes leben. Frauen, die alleine lebten, würden deshalb auch gemäß den Richtlinien von UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen zählen. Ohne die Unterstützung ihrer Verwandtschaft seien viele gezwungen, sich zu prostituieren, Ehen mit älteren Männern oder Zeitehen einzugehen. Schließlich weist auch das Britische Innenministerium in seinem Länderbericht betreffend den Irak von Juni 2015, vgl. UK Home Office (June 2015), Country Information and Guidance - Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, S. 7 bzw. Unterpunkt 2.4.8 (in englischer Sprache), darauf hin, dass einzelne Frauen und Kinder, die in den Irak zurückkehrten, aufgrund ihres Geschlechts und ihres Alters besonders anfällig seien und wahrscheinlich die Schwelle für die Zuerkennung internationalen Schutzes erreichen dürften, wenn sie keine Unterstützungsnetze hätten oder sich nicht finanziell unterstützen können. Das Gericht geht – nicht zuletzt angesichts der eingangs beschriebenen Erkenntnisse aus dem aktuellen Lagebericht – davon aus, dass sich die in den vorstehend ausgewerteten Erkenntnisquellen früherer Jahre beschriebene Situation junger alleinstehender und zudem insbesondere westlich geprägter Frauen im Irak auch heute noch in gleicher bzw. sogar verschlechterter Weise andauert, zumal diese in weiten Teilen den Schilderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren bezogen auf ihren letzten Aufenthalt im Irak zwischen 2008 und 2015 entspricht. Demgegenüber sind die vereinzelt vorhandenen Angaben, die die Möglichkeit eines alleinigen Aufenthalts von Frauen in den größeren Städten des Nordiraks bejahen, – ungeachtet der Frage ihrer tatsächlichen Plausibilität, nicht zuletzt wegen der widersprüchlichen Angaben in anderen Auskünften – auf den vorliegenden Einzelfall nicht vollständig übertragbar, da die spezifische Situation der Klägerin sich darüber hinaus durch ihre westliche Prägung auszeichnet; wie schon aufgezeigt, hat diese individuelle Besonderheit jedenfalls erheblich größere Schwierigkeiten für die Klägerin zur Folge, was wiederum auch durch die vorstehenden Auskünfte belegt wird, soweit sich diese hierzu verhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände und einer hieraus entwickelten Prognose existiert nach Überzeugung der Kammer eine beachtliche Gefahr, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak eine geschlechtsspezifische Verfolgung droht. Als junge alleinstehende, nicht religiöse und zudem westlich geprägte Frau und ohne den Schutz eines Ehemannes oder anderer männlicher Familienangehöriger, die zu ihrem Schutz bereit und geeignet sind, würde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb absehbarer Zeit Opfer schwerwiegender und ihrer Zahl nach fortlaufend andauernder diskriminierender Handlungen aufgrund ihres Geschlechts werden. Schutz vor dieser geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte die Klägerin von staatlicher Seite nicht zu erwarten, weil die irakischen Sicherheitskräfte derzeit nicht in der Lage und – wie das von der Klägerin benannte Beispiel der eigentlich zu ihrem Schutz vor der Schule eingesetzten Polizeibeamten, deren Handlungen sich gegen sie richteten, belegt – jedenfalls teilweise auch nicht willens sind, Frauen effektiv vor diskriminierender Behandlung und gezielten Übergriffen zu schützen, Auch in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016 – 4 K 265/16.A –; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2012 – VG 5 K 195/09.A –; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2011 – 2 A 215/09 –; VG Stuttgart Urteil vom 18. Januar 2011 – A 6 K 615/10 –; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Juni 2007 – 4 A 151/05 MD –; VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2007 – Au 5 K 07.30066 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 9 LB 27/03 –, allesamt juris; a.A. noch VG Stade, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 6 A 1150/05 –, ebenfalls juris, wurde alleinstehenden jungen irakischen Frauen, insbesondere solchen mit westlicher Prägung, in der Mehrzahl der Fälle die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ebenso wie vorliegend festgestellt, heißt es auch in den genannten Entscheidungen in unterschiedlicher Deutlichkeit, dass in §§ 3 ff. AsylG – über die extremen und deshalb eindeutigen Fälle sexueller Gewalt bis hin zur rituellen Tötung hinaus – auch diejenigen Frauen geschützt werden, die eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat befürchten müssen, weil sie alleinstehend sind und sich mit der selbstgewählten (gegebenenfalls sogar westlich orientierten) Lebensweise, die Ausdruck eines allgemeinen Freiheitsrechts ist, kulturelle oder religiöse Normen – insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit – übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen. Schließlich stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend auch keine Ausschlussgründe entgegen: Eine Möglichkeit, innerhalb des Iraks ausreichenden internen Schutz (§ 3e AsylG) vor Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nach dem Vorgesagten auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage nicht. Denn das beschriebene Verhalten gegenüber „westlich“ orientierten Frauen ist landesweit – lediglich in unterschiedlichem Ausmaß der hieraus folgenden traditionellen Richtsätze und Gepflogenheiten – fest in der irakischen, männlich dominierten Gesellschaft verankert. Dieses Grundverständnis erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet und ist im Zentral- und Südirak sogar noch in stärkerem Maße vorherrschend. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016). Dabei ist festzustellen, dass der irakische Staat trotz der generellen Zielsetzungen in der Verfassung bislang nicht hiergegen vorgeht, d.h. weder im einfachen Recht noch in der Praxis eine Besserung zu verzeichnen ist, so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2011 – A 6 K 615/10 –, juris. Immerhin ist die Klägerin mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach eigenen Angaben innerhalb von F. in ein anderes Stadtviertel umgezogen, ohne dass eine Änderung eintrat, weshalb – ungeachtet ihrer darüber hinausgehenden Schilderungen (s.o.) – ausgeschlossen werden kann, dass es zufällig ein Problem nur innerhalb der unmittelbaren Nachbarschaft gewesen sein dürfte. Der Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist weiterhin auch nicht gemäß § 26a AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat) oder § 27 AsylG (anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat) ausgeschlossen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen vorliegend nicht gegeben sind. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen der § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die weiteren Regelungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2016, namentlich die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus (in Ziffer 3.), die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten (in Ziffer 4.), die Abschiebungsandrohung (in Ziffer 5.) und die Befristungsentscheidung (in Ziffer 6.), jedoch mit Ausnahme der rechtmäßigen und infolge der teilweisen Klagerücknahme bestandskräftigen Ablehnung der Asylanerkennung (in Ziffer 2.), sind als Folge der vorstehenden Feststellungen und der im Tenor ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG unter Berücksichtigung sowohl der durch Klagerücknahme erledigten wie auch streitig entschiedenen Teile des ursprünglich vierteiligen Klagebegehrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).