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Urteil

8 K 3435/21

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0419.8K3435.21.00
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Leitsätze
1. Ein unter den Tatbestand des Bürogebäudes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (juris BauNVOBek77) fallendes Gebäude ist in einem Industriegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.(Rn.23) 2. Die Errichtung eines entsprechenden Gebäudes in einem Industriegebiet ist ausschließlich im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unter den Tatbestand des Bürogebäudes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (juris BauNVOBek77) fallendes Gebäude ist in einem Industriegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.(Rn.23) 2. Die Errichtung eines entsprechenden Gebäudes in einem Industriegebiet ist ausschließlich im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 19. Oktober 2021 ist, soweit darin eine Gebühr für die Befreiung „Art der baulichen Nutzung“ in Höhe von 7.500,- EUR und eine Gebühr für die Befreiung „Überschreitung der Gebäudehöhe“ in Höhe von 20.000,- EUR sowie eine Widerspruchsgebühr erhoben wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten erhobenen Befreiungsgebühren für die Befreiung „Art der baulichen Nutzung“ und für die Befreiung „Überschreitung der Gebäudehöhe“ sind §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7, 7 Abs. 1 bis 3 LGebG sowie § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Landratsamts T. über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 22. Dezember 2006 in der Fassung der letzten Änderung vom 19. Dezember 2006 (Gebührenverordnung). Danach ist sowohl die Festsetzung der Gebühr für die Befreiung „Art der baulichen Nutzung“ in Höhe von 7.500,- EUR (dazu 1.) als auch die Festsetzung der Gebühr für die Befreiung „Überschreitung der Gebäudehöhe“ in Höhe von 20.000,- EUR (dazu 2.) rechtmäßig erfolgt. Auch bestehen keine Bedenken gegen Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsverfahren (dazu 3.). 1. Der Beklagte hat zu Recht für die Befreiung „Art der baulichen Nutzung“ eine Gebühr in Höhe von 7.500,- EUR festgesetzt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Befreiungsgebühr liegen vor (dazu a.). Die diesbezügliche Gebührenfestsetzung leidet weiterhin auch nicht an einem Ermessensfehler (dazu b.). a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Befreiungsgebühr liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LGebG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gebührenverordnung sowie Ziff. 52.10.00-01 der Anlage zur genannten Rechtsverordnung erhebt die Baugenehmigungsbehörde für die Erbringung einer öffentlichen Leistung, welche die Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans unzweifelhaft darstellt, je Befreiung eine Gebühr von 60,- EUR bis 20.000,- EUR. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr setzt darüber hinaus grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung beziehungsweise des Grundverwaltungsakts voraus (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, juris Rn. 22 ff; BayVGH, Beschluss vom 18.10.1993 - 24 B 93.92 -, NVwZ-RR 1994, 598; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.09.2019 - 10 K 31/18 -, juris Rn. 44; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, juris Rn. 31 ff.). Hieran gemessen bestehen an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es im hier zu entscheidenden Fall für die Errichtung des Bürogebäudes einer Befreiung von der im Bebauungsplan „Mark-West - Teile B und C -“ vom 31. Oktober 1986, vom 22. Dezember 1986, vom 2. März 1987 und vom 25. März 1987 festgesetzten „Art der baulichen Nutzung“. Das Bürogebäude war im Gebiet des Bebauungsplans nämlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Es bedurfte deshalb der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Der genannte Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet im Sinne des § 9 der hier maßgeblichen BauNVO 1977 fest. Nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1977 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind nach § 9 Abs. 2 BauNVO 1977 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977) und Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977). Ein Bürogebäude unterfällt nicht diesen Tatbeständen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um einen Gewerbebetrieb aller Art. Der Wortlaut der Norm ist vorliegend zwar offen. Die vorgenannte Auffassung ergibt sich indes aus einem systematischen Vergleich der Regelungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 zu denjenigen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO 1977. Danach differenziert die BauNVO 1977 (wie im Übrigen auch die BauNVO in ihrer aktuell geltenden Fassung) eindeutig zwischen in beiden Gebietstypen zulässigen „Gewerbebetrieben aller Art“ auf der einen Seite und „Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden“ auf der anderen Seite. Letztere sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Industriegebiet, in dem solche Gebäude ausweislich der Regelung in § 9 BauNVO 1977 unzulässig sind. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude unterstreicht die BauNVO, dass das Gewerbegebiet neben den produzierenden und verarbeitenden Betrieben auch dienstleistungsorientierten Nutzungen offen steht. Der tertiäre Sektor bestimmt den Charakter und beeinflusst mit seinem erhöhten Bedürfnis nach Arbeitsruhe den zulässigen Störgrad (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 -, juris Rn. 21; Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022, § 8 Rn. 32; Schmidt-Bleker in: BeckOK BauNVO, 32. Edition, Stand: 15.01.2023, § 8 Rn. 130). Die vorgenannte Auffassung wird bestätigt durch die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets im Sinne des § 8 BauNVO 1977 auf der einen Seite und diejenigen eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO 1977 auf der anderen Seite. Danach dienen Gewerbegebiete nach § 8 Abs. 1 BauNVO 1977 vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Demgegenüber dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Der Charakter des Industriegebiets soll gerade geprägt sein durch aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Hiermit vertragen sich dienstleistungsorientierte Nutzungen, die ein erhöhtes Bedürfnis nach Arbeitsruhe, haben regelmäßig nicht. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Klägerin, dass ausgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 sämtliche Gewerbebetriebe in einem Industriegebiet zulässig sein sollen und die Abgrenzung zu Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden anhand des Gewerbebegriffs (insbesondere der Gewinnerzielungsabsicht) zu erfolgen habe. Die Klägerin übersieht hierbei zunächst die klare verordnungsgeberische Trennung zwischen Gewerbebetrieben aller Art und Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden. Zudem ist dieser Einschätzung entgegenzuhalten, dass ausweislich des § 9 Abs. 1 BauNVO 1977 in einem Industriegebiet vorwiegend nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Die BauNVO schränkt damit bereits in dieser Regelung die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein. Folgte man der Auffassung der Klägerin, verfügte die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 kaum noch über einen eigenen Anwendungsbereich. Soweit die Klägerin der Einschätzung ist, dass sich die genannte Vorschrift nur auf Büros bezieht, deren Nutzer über keine Gewinnerzielungsabsicht verfügen, findet diese Rechtsmeinung bereits keine Stütze im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977. Zudem steht sie auch in Widerspruch zu der Systematik innerhalb der Regelung. So sind nach dieser nämlich unter anderem auch „Geschäftsgebäude“ zulässig, deren Nutzer unzweifelhaft über eine Gewinnerzielungsabsicht verfügen. Damit sind dienstleistungsorientierte Nutzungen in Bürogebäuden mit Ausnahme freiberuflicher Betätigung (vgl. § 13 BauNVO 1977) in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO 1977 unzulässig, auch wenn sie gewerblichen Charakter besitzen. Ausgehend hiervon, ist die von der Klägerin beantragte Errichtung eines Bürogebäudes in einem Industriegebiet vorliegend nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die Klägerin hat vorliegend in ihrer Baubeschreibung verschiedentliche Nutzungen aufgezeigt. Sämtlichen Nutzungen ist gemein, dass sich diese eben nicht auf eine produzierende und verarbeitende Tätigkeit, sondern auf eine dienstleistungsorientierte Nutzung beziehen. Diese ist in einem Industriegebiet nicht zulässig. Eine Zulässigkeit besteht vorliegend ferner auch nicht nach § 13 BauNVO 1977. Nach dieser Regelung sind in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9a BauNVO 1977 (und damit auch in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977) Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbebetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Um ein entsprechendes Gebäude handelt es sich vorliegend nicht. In der von der Klägerin vorgenommenen Baubeschreibung sind zwar auch beispielhaft freiberufliche Tätigkeiten, wie Steuerberatung und Architekten genannt. Indes hat die Klägerin mit ihrem Antrag explizit ein Bürogebäude zur Genehmigung gestellt. Es bedurfte daher einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die „Art der baulichen Nutzung“ nach § 31 Abs. 2 BauGB. b. Die Gebührenfestsetzung leidet weiterhin auch nicht an einem Ermessensfehler. Im vorliegenden Fall einer durch Rechtsverordnung festgesetzten Rahmengebühr steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Gebührenhöhe ein Ermessensspielraum zu (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, juris Rn. 18, vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rn. 35 und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, juris Rn. 29 ff.). Die Festsetzung der Gebühr für die Befreiung „Art der baulichen Nutzung“ in Höhe von 7.500,- EUR lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die konkrete Gebühr bewegt sich innerhalb der unteren Hälfte der in der Gebührenverordnung vorgesehen Rahmengebühr von 60,- EUR bis 20.000,- EUR (vgl. Ziff. 52.10.00-01). Sie wahrt die Äquivalenz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 7 Abs. 3 LGebG) und berücksichtigt aufgrund der Möglichkeit, Mieteinnahmen zu generieren, die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG). Die Klägerin zweifelt die Ermessenserwägungen des Beklagten in diesem Punkt auch nicht an, die jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend Ausdruck gefunden haben. 2. Weiterhin ist auch die Festsetzung der Gebühr für die Befreiung „Überschreitung der Gebäudehöhe“ in Höhe von 20.000,- EUR rechtmäßig erfolgt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Befreiungsgebühr liegen vor (dazu a.). Die Gebührenfestsetzung leidet in diesem Punkt auch nicht an einem Ermessensfehler (dazu b.). a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Befreiungsgebühr liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LGebG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung sowie Ziff. 52.10.00-01 der Anlage zur Rechtsverordnung war hier dem Grunde nach eine Gebühr für die nach § 31 Abs. 2 BauGB ausgesprochene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um 3,60 m zu erheben. b. Die Gebührenfestsetzung leidet ferner nicht an einem Ermessensfehler. Nach Ziff. 52.10.00-01 der Anlage zur Rechtsverordnung ist bei Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans je Befreiung eine Rahmengebühr von 60,- EUR bis 20.000,- EUR vorgesehen. Die konkrete für die Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe festgesetzte Gebühr von 20.000,- EUR bewegt sich innerhalb dieses Gebührenrahmens. Die festgesetzte Gebühr ist trotz der Tatsache, dass der Beklagte den Gebührenrahmen voll ausgeschöpft hat, nach Überzeugung des Gerichts nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen. Der Behörde steht, wie bereits ausgeführt, für die Festlegung der konkreten Gebührenhöhe ein Ermessensspielraum zu (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, juris Rn. 18, vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rn. 35 und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, juris Rn. 29 ff.). Die Ermessensentscheidung lässt unter Berücksichtigung der von dem Beklagten im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzten Ermessenserwägungen vom Gericht zu prüfende Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. § 114 Satz 1 und 2 VwGO). Hinsichtlich der für die Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (§ 7 Abs. 1 LGebG) und andererseits die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistungen für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 LGebG). Außerdem darf nach § 7 Abs. 3 LGebG die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Diese gleichrangig nebeneinander stehenden Bemessungsgrundsätze des § 7 Abs. 1, 2 und 3 LGebG zeigen, dass für die Bemessung der Gebühren nicht allein das Kostendeckungs-, sondern auch das Äquivalenzprinzip maßgebend ist. Dieses stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar und verlangt, dass die Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt angebotenen Leistung stehen dürfen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nur dann zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide führen, wenn dieses Prinzip gröblich verletzt ist, d.h. wenn ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung besteht, Gebühr und öffentliche Leistung also außer Verhältnis stehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 179.65 -, juris Rn. 22). Nur ein solches Missverhältnis wird durch das Äquivalenzprinzip ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Äquivalenzprinzip verletzt ist, kommt es entscheidend auch auf den Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Gebührenschuldner an, der sich, gerade auch bei Baugenehmigungen bzw. ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, in dessen wirtschaftlichem Interesse an der Genehmigung zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass es lediglich darauf ankomme, ein Missverhältnis, also eine grobe Verletzung der Verhältnismäßigkeit, auszuschließen. Davon wird auszugehen sein, wenn eine Gebühr - vergleichbar einer „Erdrosselungssteuer“ - erdrosselnden Charakter hat, sie also einen bestimmten Wirtschaftszweig an die Grenze des Ruins bringt und damit prohibitiv wirkt. Letzteres bedeutet, dass die Gebühr nicht zu solch einem beachtlichen Kostenfaktor werden darf, dass sie einen potentiellen Empfänger der Verwaltungsleistung von der begehrten Amtshandlung abschreckt. Des Weiteren hat eine Behörde bei der Festsetzung von Gebühren dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichheitssatz gerecht zu werden. Eine Behörde kann hierbei interne Verwaltungsrichtlinien zur Ausübung des Ermessens schaffen. Derartige Richtlinien dienen dazu, dem Gleichheitssatz bei der Festsetzung der Genehmigungsgebühren gerecht zu werden. Eine solche amtsinterne Richtlinie, mit der die Ausübung des Ermessens typisiert, pauschaliert und gelenkt wird, dient wegen der verwaltungsinternen Typisierung der Vereinfachung und hat zum Ziel, eine vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßige Gebührenpraxis zu gewährleisten. Zwar haben interne Verwaltungsrichtlinien zur Gebührenbemessung innerhalb von Rahmengebühren keine Außenwirkung, sie sind allerdings zur Konkretisierung und Vereinheitlichung der behördeninternen Praxis der Gebührenbemessung als zulässig anzusehen, weil sie eine Selbstbindung der Behörde in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bewirken (vgl. nur VG Ansbach, Urteil vom 10.06.2015 - AN 9 K 14.01825 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 30.05.2017 - Au 5 K 16.1826 -, juris Rn. 30). Hierbei ist es unproblematisch, wenn sich eine Behörde bei Erstellung entsprechender Richtlinien an denjenigen anderer Behörden orientiert. Die Anwendung einer entsprechenden Richtlinie begegnet nämlich unabhängig davon, ob eine Behörde diese selbst erstellt oder sich an anderen Behörden orientiert hat, dann keinen Bedenken, wenn diese den aus § 7 Abs. 1 bis 3 LGebG folgenden Anforderungen genügt und die Behörde bei der Anwendung der Richtlinie auf einen konkreten Fall nicht zu prüfen versäumt, ob diese insoweit zu einem angemessenen Ergebnis gelangt. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte seinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr für die Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe eingehalten. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei jedenfalls auf die Regelungen in Ziff. V Nr. 5 Buchst. a der Entscheidungshilfe zur Festsetzung von Rahmengebühren im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Tübingen als untere Baurechtsbehörde vom 1. Januar 2019 zurückgriffen. Bedenken an dieser Regelung bestehen nicht. Auch hat der Beklagte diese zutreffend angewandt (dazu a.). Letztlich besteht bezüglich der Gebührenfestsetzung für diese Befreiung auch kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz (dazu b.). a. Der Beklagte hat zunächst ermessensfehlerfrei jedenfalls auf die Regelungen in Ziff. V Nr. 5 Buchst. a der genannten Entscheidungshilfe zurückgegriffen. Diese Entscheidungshilfe führt zu einer Selbstbindung des Beklagten. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass den Sachbearbeitern ein Regelwerk an die Hand gegeben werden sollte. Dieses sollte eine Orientierung geben, da der in der Gebührenverordnung vorgesehene Rahmen groß sei. Dies sei auch mit anderen Baurechtsbehörden abgestimmt. Dadurch hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er zukünftig nach der Entscheidungshilfe vorgehen und vergleichbare Fälle einheitlich behandeln möchte. Es bestehen ferner keine Bedenken, dass der Beklagte in Ermangelung von Regelungen zur Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe jedenfalls auch auf diejenigen über die Befreiung von der zulässigen Traufhöhe zurückgegriffen hat. Die Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe ist nämlich mit der Befreiung von der Traufhöhe wirtschaftlich vergleichbar. Die Traufhöhe gibt den Abstand zwischen dem Bodenniveau und dem Traufpunkt an. Ähnlich der hier ausgesprochenen Befreiung von der Gebäudehöhe führt auch die Zulassung einer höheren Traufhöhe zu einem vergleichbaren Raumgewinn, der wirtschaftlich nutzbar gemacht werden kann. Nicht überzeugend sind in diesem Kontext die Ausführungen der Klägerin, dass vorliegend auf die Regelungen in der Entscheidungshilfe über die Befreiung von der Firsthöhe hätte zurückgegriffen werden müssen. Wie der Beklagte diesbezüglich nämlich zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Tatbestand vorliegend weit weniger passend, da eine Firsthöhe bei einem Flachdach nicht existiert. Bei einem Flachdach kann nämlich mangels Firstbalken keine Firsthöhe ermittelt werden, und auch der Raumgewinn durch eine Befreiung ist bei pauschalierender Betrachtungsweise - und nur auf diese kommt es an - regelmäßig weniger vergleichbar. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch mehrere denkbare Varianten (wie Pultdach mit 3° Dachneigung) zur Diskussion gestellt hat, übersieht sie, dass es bei der Anwendung einer solchen Orientierungshilfe nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG allein maßgeblich ist, ob der Beklagte im konkret zu entscheidenden Fall eine sachlich gerechtfertigte Festsetzung getroffen hat. Dies ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin stößt es auch nicht auf Bedenken, dass der Beklagte in seiner Entscheidungshilfe auf die zusätzlich entstehende Wandfläche abstellt. Nach deren Ziff. V Nr. 5 Buchst. a ist für die Befreiung von der festgesetzten Traufhöhe pro m² entstehende Wandfläche ein Betrag von 35,- EUR/m² anzusetzen. Als Wandfläche gilt dabei der Gebäudeumfang x Höhe (überschrittene Traufhöhe). Dieses Kriterium erscheint für das Gericht sachgerecht, um den Grundsätzen des § 7 LGebG und des dem Beklagten eröffneten Ermessensspielraums Rechnung zu tragen. Bei dem Wandflächenmaßstab handelt es sich um einen sachgerechten und praktikablen Ansatz, der naturgemäß ein gewisses Maß an Typisierung und Pauschalierung enthält. Dies ist jedoch bei der mit ihm angestrebten Objektivierung und Berechenbarkeit der Gebührenbemessung schwerlich zu vermeiden. Ein Verstoß gegen das bei der Anwendung des § 7 LGebG zu beachtende Äquivalenzprinzip (vgl. § 7 Abs. 3 LGebG) ist darin nicht zu sehen. Vielmehr trägt eine Regelung, die die Gebühren für eine ausgesprochene Befreiung von den Festsetzungen über die zulässige Traufhöhe anhand der Wandfläche bemisst, der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn und auch dem Gleichheitssatz gerade Rechnung. Zudem ist die Entscheidungshilfe keine Rechtsvorschrift, sondern ermöglicht als solche die abweichende Behandlung von Fällen, die als unangemessen anzusehen sind. So ist bei unterschiedlichen Höhen oder einer Überschreitung nur auf einer Seite die Wandfläche abschnittsweise zu ermitteln beziehungsweise der Mittelwert zu errechnen. Darüber hinaus ist eine Reduzierung bei einer unverhältnismäßigen Gebühr möglich. Wirtschaftliche Härten oder atypische Fälle können hierdurch Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat die Gebühr für die Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe ausgehend von der Entscheidungshilfe korrekt berechnet. Unter Anwendung des Gebäudeumfangs (2 x 67 m + 2 x 27 m) multipliziert mit der überschrittenen Gebäudehöhe von 3,60 m gelangt man zu einer zusätzlich entstehenden Gebäudewandfläche von 676,80 m². Multipliziert man diesen Wert mit 35,- EUR pro m² entstehende Wandfläche, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 23.688,- EUR. Diesen Betrag hat der Beklagte unter Beachtung der Regelungen in der Gebührenverordnung folgerichtig auf 20.000,- EUR reduziert. Die von dem Beklagten festgesetzte Gebühr erweist sich auch im konkreten Fall nicht als unverhältnismäßig. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin aufgrund der Befreiung einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der Klägerin ist es dadurch möglich, ein komplettes zusätzliches Stockwerk zu errichten und entsprechende Mieteinnahmen zu generieren. In diesem Kontext kann die Klägerin auch nicht damit argumentieren, dass die Stadt R. verlangt habe, dass der Gebäudegrundriss gegenüber den Möglichkeiten des Bebauungsplanes reduziert worden und eine Kompensation in der Anzahl der Geschosse gefunden worden sei. Die Klägerin hat sich nämlich auf diese Vorgehensweise eingelassen. Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen stoßen daher auf keine Bedenken. Für das Gericht ist ferner nicht erkennbar, dass eine Reduzierung der Gebühr anhand der entsprechenden Regelungen in der Entscheidungshilfe vorzunehmen gewesen wäre. Eine Unverhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Auch spricht nichts dafür, dass der Gebühr im Einzelfall gegenüber der Klägerin eine erdrosselnde Wirkung zukommen könnte. b. Die Gebührenfestsetzung für die Befreiung von der zulässigen Gebäudehöhe unterliegt auch keinem Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 -, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - 10 C 23.19 -, juris Rn. 26). Ungleiche Behandlungen ohne sachlichen Grund sind willkürlich (vgl. nur Schlabach/Martens/Hafner, Verwaltungsgebührenrecht, § 7 LGebG Rn. 211). Dementsprechend sind bei Verwendung einer in einer verwaltungsinternen Entscheidungshilfe geregelten pauschalierten Gebühr beziehungsweise eines Gebührenrahmens vergleichbare Fälle auch gleichmäßig anzuwenden. Dem wird die hier in Streit stehende Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzten Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) gerecht. In Bezug auf die vier anderen in den vergangenen Jahren im Plangebiet ausgesprochenen Befreiungen aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor. Zunächst liegen entsprechende Ungleichbehandlungen im Vergleich zu den in den Baugenehmigungen vom 28. Juni 2016 (0285/16-BG) und vom 8. Februar 2018 (0568/17-BG) ausgesprochenen Befreiungen nicht vor. Richtig ist zwar, dass der Beklagte für die im Zuge dieser Genehmigungen ausgesprochenen Befreiungen lediglich eine Pauschale von 1.000,- EUR beziehungsweise von 2 x 1.000,- EUR festgesetzt hat. Dies stellt zwar eine deutliche Differenz im Vergleich zum hier zu entscheidenden Fall dar. Der Beklagte weist diesbezüglich allerdings zu Recht darauf hin, dass die Festsetzung dieser Gebühren vor Anwendung des in der Entscheidungshilfe vom 1. Januar 2019 vorgesehenen Berechnungsrahmens erfolgt ist. Eine Vergleichbarkeit mit der streitgegenständlich festgesetzten Gebühr für die Befreiung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Der Beklagte hat demzufolge nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt und somit auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begangen. Des Weiteren liegen auch in Bezug auf die in den Baugenehmigungen vom 6. Juni 2018 (0891/17-BG) und vom 25. Mai 2018 (0021/18-BG) einschließlich der dazu gehörigen Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2020 (0021/20-BG) ausgesprochenen Befreiungen von der zulässigen Gebäudehöhe Ungleichbehandlungen nicht vor. Der Beklagte hat insoweit zwar ausgeführt, dass bei den im Rahmen dieser Baugenehmigungen festgesetzten Befreiungsgebühren bereits die Entscheidungshilfe vom 1. Januar 2019 herangezogen worden sei. Weiterhin hat der Beklagte die Gebühren bei beiden Baugenehmigungen in Abweichung von der Entscheidungshilfe auf 25,- EUR pro m² entstehende Wandfläche festgesetzt. Für diese Reduzierungen bestanden jedoch erkennbar hinreichende sachliche Gründe. Bei der Baugenehmigung vom 6. Juni 2018 (0891/17-BG) erfolgte eine Höhenüberschreitung von 2,51 m. Diese Überschreitung erfolgte aber ausschließlich mit Technikaufbauten. Wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, ist der Sachverhalt mit der streitgegenständlich ausgesprochenen Befreiung insofern nicht vergleichbar, als dass der Klägerin vorliegend die Errichtung eines zusätzlichen Stockwerks mit Büroflächen ermöglicht wurde. Diese können wirtschaftlich genutzt und Mieteinnahmen generiert werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG) ist die Ungleichbehandlung der Fälle daher zumindest gerechtfertigt. Die Klägerin kann in diesem Kontext auch nicht damit argumentieren, dass ohne die in der Baugenehmigung vom 6. Juni 2018 ausgesprochenen Befreiung das dort betroffene Gebäude ein Geschoss weniger gehabt hätte. Die Befreiung zur Errichtung eines Geschosses zwecks Nutzung als Bürofläche ist, wie bereits ausgeführt, wirtschaftlich mit Technikaufbauten nicht vergleichbar. Auch hinsichtlich der in der Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 einschließlich der dazu gehörigen Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2020 vorgenommenen Reduzierung der Gebühr auf 25,- EUR/m² Wandfläche lag ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Bei der Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 (0021/18-BG) erfolgte eine Höhenüberschreitung von 0,30 m einschließlich 0,11 m in der Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2020 (0021/20-BG). Diese Überschreitung bezog sich allerdings auf ein Parkhaus. Auch dieser Sachverhalt ist aus den oben genannten Gründen mit der streitgegenständlich ausgesprochenen Befreiung insofern nicht vergleichbar, als dass der Klägerin vorliegend die Errichtung eines zusätzlichen Stockwerks mit Büroflächen und der entsprechenden wirtschaftlichen Nutzung ermöglicht wurde. 3. Letztlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Gebühr zu beanstanden oder ein sonstiger gebührenspezifischer Mangel der Festsetzung gegeben sein könnte, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der das Gericht folgt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebühr für erteilte Befreiungen im Rahmen einer ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage und weiteren Stellplätzen. Die Klägerin beantragte als Bauherrin mit Bauantrag vom 2. Juli 2019 die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines „Bürogebäude mit Tiefgarage“. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mark-West - Teile B und C -“ vom 31. Oktober 1986. Dieser setzt nach Ziff. 1.1. als Art der Nutzung ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO fest. Als zulässige Höchstgrenze von Gebäudehöhen sind nach Ziff. 2.4 maximal 8 Meter festgesetzt (Teilgebiet C4). In der Baubeschreibung ist aufgeführt, dass Büros für Elektro- und Kommunikationstechnik, Steuerberatung, Gewerbeimmobilien und Immobilienentwicklung, Projektsteuerung und Bauingenieure sowie Architekten eingerichtet werden sollen. Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2020 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage (54 KFZ-Stellplätze), 40 offenen KFZ-Stellplätzen, 26 Fahrradstellplätzen und Trafostation. In diesem Zuge gewährte der Beklagte von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB unter anderem Befreiungen von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung (reines Bürogebäude im Industriegebiet) sowie hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe um 3,60 Meter. Der Beklagte verfügt über eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde, in Kraft seit dem 1. Januar 2007. Für Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans sieht die Gebührenverordnung eine Rahmengebühr von 60,- bis 20.000,- EUR vor (vgl. Ziff. 52.10.00-01). Der Beklagte hat zur Festsetzung von Rahmengebühren im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Landratsamts als untere Baurechtsbehörde eine Entscheidungshilfe erstellt, welche seit dem 1. Januar 2019 gültig ist. Mit Gebührenbescheid vom 24. März 2020 setzte der Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung eine Gebühr in Höhe von 99.380,- EUR fest. Unter anderem setzte der Beklagte für die Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung 7.500,- EUR fest. Für die Überschreitung der Gebäudehöhe setzte der Beklagte 20.000,- EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Gebühr für die Baugenehmigung nach Ziff. 52.10.02-01 der Anlage zur Gebührenverordnung sechs vom Tausend der Baukosten, mindestens jedoch 150,- EUR betrage. Der Gebührenberechnung seien Baukosten in Höhe von 10.000.000,- EUR zugrunde gelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob am 20. April 2020 gegen den Gebührenbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er maßgeblich aus, dass unklar sei, aus welchem Grund der Beklagte eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung ausgesprochen habe. In dem Gebäude seien ausschließlich Gewerbebetriebe vorgesehen. Der Bebauungsplan setze ein Industriegebiet fest, in welchem solche Betriebe generell zulässig seien. Auch hinsichtlich der Gebühr für die Gebäudehöhe sei eine Reduzierung angezeigt. Zum einen habe die Stadt R. verlangt, dass der Gebäudegrundriss gegenüber den Möglichkeiten des Bebauungsplanes reduziert wird. Dafür sei eine Kompensation in der Anzahl der Geschosse gefunden worden. Zum anderen sei bei einem Nachbargebäude nur eine Gebühr in Höhe von 3.000,- EUR festgesetzt worden. Die Höhe der Gebühr erschließe sich daher vorliegend nicht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Oktober 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 21. Oktober 2021, zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, dass die Gebühren anhand einer gängigen Verwaltungspraxis im Landkreis T. bemessen seien. Es sei nicht sachgerecht, die Gebührenerhebung bei der Klägerin hiervon abweichend zu gestalten. Vorliegend lägen keine Besonderheiten gegenüber anderen Bauwilligen vor. Die Gebühr für die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung sei zu Recht erhoben worden. Es handele sich hier um ein reines Bürogebäude im Industriegebiet. Bürogebäude seien unter anderem in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Die BauNVO erwähne diese ausdrücklich. In einem Industriegebiet seien selbstständige Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude unzulässig. In einem Industriegebiet seien zwar Gewerbetriebe aller Art zulässig. Indem die BauNVO ein Bürogebäude in einem Gewerbegebiet ausdrücklich als zulässig definiere, führe dies zur grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Bürogebäudes im Industriegebiet. Die Höhe der Gebühr für die Erteilung der Befreiung sei nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen des Gebührenverzeichnisses in der Rechtsverordnung des Landratsamts T. sehe je Befreiung von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Rahmengebühr zwischen 60,- und 20.000,- EUR vor. Im Falle einer Rahmengebühr stehe der Behörde für die Festlegung der Gebührenhöhe ein Ermessensspielraum zu. Eine Gebühr von 7.500,- EUR für die Befreiung von der Art der Nutzung liege im Bereich der Spanne und verstoße nicht gegen die Rechtsverordnung. Die Gebühr für die Befreiung von der maximal zulässigen Gebäudehöhe sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Bestandsaufnahme anderer Gebäude im Plangebiet sei nicht erforderlich. Die vorliegende Gebühr müsse rechtmäßig festgesetzt sein. Ein Vergleich mit anderen Bauvorhaben dürfte aufgrund von unterschiedlichen Sachverhalten nicht möglich sein. Die Zustimmung der Stadt R. zu einer höheren Gebäudehöhe stelle keine Kompensation dar. Es handele sich um ein Entgegenkommen gegenüber der Klägerin. Eine Genehmigungsfähigkeit habe vorliegend nämlich nicht vorgelegen. Die veranschlagte Gebühr von 20.000,- EUR schöpfe den vorgesehenen Rahmen zwar voll aus. Indes sei zu beachten, dass das Landratsamt entsprechend der Berechnung in Vergleichsfällen sogar zu einer rechnerisch noch höheren Gebühr gekommen wäre. Auch habe die Befreiung für die Klägerin durch den zusätzlich gewonnenen Raum eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat 9. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass Gewerbebetriebe in einem Industriegebiet allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig seien. Bei der Nutzung handele es sich um jeweils eigenständige Gewerbebetriebe. Es gehe hier nicht um eine Büronutzung, sondern um Gewerbebetriebe, weil die in den Büros ausgeübten Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgten und die Nutzer Gewerbesteuer zahlten. Auf die Höhe der festgesetzten Gebühr komme es daher nicht an. Die hinsichtlich einer ausgesprochenen Befreiung von der zulässigen Befreiung durch den Beklagten vorgelegten Beispiele zeigten, dass auch nach Erstellung der Entscheidungshilfe mit unterschiedlichen Maßen gemessen worden sei. So sei nicht ersichtlich, warum der bei anderen im Plangebiet ausgesprochenen Befreiungen angewendete Satz von 25,- EUR pro m² Wandfläche nicht auch bei der vorliegenden Genehmigung zur Anwendung gelangt sei. Soweit damit argumentiert werde, dass sich die Befreiung nur auf Technikaufbauten bezogen habe, vermöge dies nicht zu überzeugen. Durch diese Technikaufbauten sei ein komplettes Geschoss innerhalb der vom Bebauungsplan festgelegten Höhe ermöglicht worden. Ohne die gewährte Befreiung hätte das Gebäude ein Vollgeschoss weniger. Auch habe der Beklagte den falschen Tatbestand aus seiner Entscheidungshilfe angewandt. Ein Flachdach habe keine Traufe und damit auch keine Traufhöhe. Bei einem Flachdach entspreche die Traufhöhe vielmehr der Firsthöhe. Anzuwenden wäre daher der Firsthöhentatbestand. Im Übrigen begegne die Bemessung anhand der Wandfläche erheblichen Bedenken. Insbesondere bei einer stark verwinkelten Bauweise entstünden unter Umständen erhebliche Wandflächen ohne großen Raumgewinn. Sofern Maßstab unter anderem der Vorteil einer größeren Gebäudehöhe sei, passe die Wandfläche als Kriterium nicht. Weiterhin habe der Beklagte in einem Objekt in der A. eine Baugenehmigung erteilt. Hierbei sei von zwei Festsetzungen befreit worden, unter anderem von der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Auch insoweit sei ein drittes Geschoss genehmigt worden. Hierbei habe der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.820,- EUR festgesetzt. Die dortige von der Befreiung betroffene Aufstockung des Gebäudes habe eine Nutzfläche von 500 m² betragen. Vorliegend betrage die Befreiungsgebühr für die Überschreitung der Gebäudehöhe bei vergleichbarer Fläche das 40-fache. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Oktober 2021 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr für die Befreiung „Art der baulichen Nutzung“ in Höhe von 7.500,- EUR und eine Gebühr für die Befreiung „Überschreitung der Gebäudehöhe“ in Höhe von 20.000,- EUR sowie eine Widerspruchgebühr erhoben wurde. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben um ein reines Bürogebäude handele. Die Büroräume seien auch nicht für Betriebe gedacht, die über einen Standort im Industriegebiet verfügten. Es sei weder ein konkreter Bezug zu bestehenden Gewerbebetrieben im Plangebiet ersichtlich noch handele es sich um Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. Auch sei in dem Gebäude selbst keine Produktionsstätte, Werkstatt oder dergleichen vorgesehen. Die geplante Nutzung sei daher nur aufgrund einer gewährten Befreiung zulässig. Die Befreiung stelle demzufolge einen Gebührentatbestand dar. Um die Höhe der Rahmengebühr nach einheitlichen Grundsätzen zu bestimmen, habe der Beklagte eine Entscheidungshilfe erstellt, die seit dem 1. Januar 2019 gültig sei. Diese stelle eine einheitliche Ausgestaltung des in der Gebührenverordnung festgelegten Gebührenrahmens sicher. Die Höhe der Gebühr für die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung betrage 7.500,- EUR. Diese sei angemessen. Sie bewege sich in der unteren Hälfte des in der Gebührenverordnung vorgegeben Rahmens. Im Hinblick auf die Höhe der Befreiungsgebühr für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um 3,60 m habe der Beklagte 20.000,- EUR festgesetzt. Hierbei seien die Regelungen der Entscheidungshilfe über den „Kniestock“ bzw. die „Traufhöhe“ (insoweit identische Beträge/Berechnungsmethoden) herangezogen worden. Pro m² Wandfläche seien dabei 35,- EUR zugrunde zu legen. Ausgehend von den Gebäudeseiten (67m x 2 + 27m x 2 = 188 m) und der überschreitenden Wandhöhe von 3,60 m ergebe sich eine Wandfläche von 676,8 m². Dies multipliziert mit 35,- EUR führe zu einer Befreiungsgebühr von 23.688,- EUR. Da dies den maximal zulässigen Betrag übersteige, sei eine Reduzierung auf 20.000,- EUR erfolgt. Diese Gebühr sei aufgrund des wirtschaftlichen Vorteils angemessen. In den vergangenen Jahren seien in dem Plangebiet vier weitere Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ausgesprochen worden. Bei den Baugenehmigungen vom 6. Juni 2018 (0891/17-BG) sowie vom 25. Mai 2018 (0021/18-BG) einschließlich der dazugehörigen Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2020 (0021/20-BG) handele es sich bei den Höhenüberschreitungen nicht um Aufenthaltsräume, sondern um Technikaufbauten beziehungsweise ein Parkhaus. Bei diesen beiden Fällen sei bereits die seit 1. Januar 2019 geltende Entscheidungshilfe herangezogen worden. Nachdem es sich nicht um Aufenthaltsräume gehandelt habe sei ein Betrag von 25,- EUR je m² anstatt von 35,- EUR je m² zugrunde gelegt worden. Bei zwei anderen Baugenehmigungen (vom 8. Februar 2018 - 0568/17-BG - Objekt Aspenhaustraße 17, und vom 28. Juni 2016 - 0285/16-BG -) seien für die Höhenüberschreitung tatsächlich Pauschalen festgesetzt worden. Hier sei aber zu beachten, dass die Entscheidungshilfe noch nicht gegolten hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Tübingen (1 Heft) und die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen (1 Heft) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.