Urteil
1 S 1678/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG ist nicht grundsätzlich verfassungswidrig; sie ist jedoch nur zulässig, wenn die Auflage dem Betroffenen individuell zuzurechnen ist.
• Die Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist verfassungskonform so auszulegen, dass Gebühren nur für dem Betroffenen zurechenbare Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erhoben werden dürfen.
• Eine Gebührenfestsetzung kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde bei der Bemessung unzutreffende rechtliche Voraussetzungen oder Maßnahmen einbezieht, die nicht unter § 15 Abs. 1 VersammlG fallen.
• Soweit für andere Maßnahmen, etwa Ausnahmegenehmigungen nach der StVO, bundeseinheitliche Gebührenregelungen bestehen, sind diese vorrangig zu beachten.
Entscheidungsgründe
Gebühren für versammlungsrechtliche Auflagen nur bei zurechenbarer Gefahr und fehlerfreiem Ermessen • Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG ist nicht grundsätzlich verfassungswidrig; sie ist jedoch nur zulässig, wenn die Auflage dem Betroffenen individuell zuzurechnen ist. • Die Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist verfassungskonform so auszulegen, dass Gebühren nur für dem Betroffenen zurechenbare Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erhoben werden dürfen. • Eine Gebührenfestsetzung kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde bei der Bemessung unzutreffende rechtliche Voraussetzungen oder Maßnahmen einbezieht, die nicht unter § 15 Abs. 1 VersammlG fallen. • Soweit für andere Maßnahmen, etwa Ausnahmegenehmigungen nach der StVO, bundeseinheitliche Gebührenregelungen bestehen, sind diese vorrangig zu beachten. Der Kläger meldete eine Demonstration am 23.02.2005 in Pforzheim an. Die Behörde genehmigte bestimmte Maßnahmen, verlegte jedoch den angemeldeten Versammlungsort per Auflage und setzte eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR fest. Die Behörde begründete die Verlegung mit einer zu erwartenden Gewaltbereitschaft aus der antifaschistischen Szene und der Nähe zu einer rechtsextremen Mahnwache; ferner erteilte sie Erlaubnisse für Lautsprecher und Ordner. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte gegen die Gebührenfestsetzung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, Art. 8 GG stehe einer Gebührenerhebung für Auflagen nach § 15 VersammlG entgegen; die Behörde legte Berufung ein. Der VGH prüfte Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbefugnis, die Zurechenbarkeit der Auflage und die Ermessensausübung der Behörde. • Rechtsgrundlage: §§ 3, 4, 7 LGebG (generalklausel § 4 Abs.4) stehen grundsätzlich mit höherrangigem Recht in Einklang; bundeseinheitliche Regelungen für straßenverkehrsrechtliche Ausnahmen (GebOSt/§ 6a StVG) sind vorrangig anzuwenden, wenn einschlägig. • Art. 8 GG: Gebührenerhebung ist nicht generell unzulässig; sie darf jedoch nicht einschüchternd wirken und ist nur zulässig, wenn die Maßnahme dem Schutz eines vorrangigen Rechtsguts dient und konkret geeignete, erforderliche und angemessene Beschränkungen darstellt. • Zurechenbarkeit: Gebühren dürfen nur für Auflagen nach § 15 Abs.1 VersammlG erhoben werden, wenn die der Gebühr zugrunde liegende Gefahr dem Veranstalter individuell zuzurechnen ist; bloße Anmeldung, mögliche Störungen durch Dritte oder abstrakte Gefahren genügen nicht. • Bestimmtheits- und Gleichheitsgrundsatz: Der Rahmen bis 10.000 EUR ist nicht per se erdrosselnd; Generalklauseln und Rahmengebühren sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern bundeseinheitliche Kompetenzen gewahrt und Ermessen gebunden angewandt werden. • Ermessensermangel: Die Behörde hat bei der Festsetzung der 100 EUR Gebühr unzutreffende Rechtsgrundlagen/Leistungen einbezogen, indem sie neben der Auflage nach § 15 VersammlG auch Maßnahmen für den reibungslosen Ablauf (Kooperationsgespräch, Lautsprechergenhmigung nach StVO, Ordner nach §18 VersammlG) der Gebühr zuordnete. • Rechtsfolge: Wegen des Ermessensermangels ist die Gebührenfestsetzung rechtswidrig; eine nähere Prüfung, ob die Gefahrenprognose die Auflage nach §15 rechtfertigte, war nicht erforderlich. • Verfahrensrecht: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem die Gebühr aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig, weil die Behörde bei der Bemessung der Gebühr ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und hierfür Maßnahmen herangezogen hat, die nicht ausschließlich als dem Kläger zurechenbare Auflagen nach § 15 Abs.1 VersammlG zu qualifizieren sind. Zwar ist die Erhebung von Gebühren für zurechenbare Auflagen grundsätzlich möglich und das Landesgebührengesetz in verfassungskonformer Auslegung anwendbar; insoweit sind jedoch bundeseinheitliche Gebührenregelungen für straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zu beachten. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung schützt die Versammlungsfreiheit, indem sie verlangt, dass Gebührenfestsetzungen klar rechtlich zuordenbar und ermessensfehlerfrei begründet sein müssen.