OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1625/14

VG Sigmaringen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0126.6K1625.14.00
21Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Folgebeseitigungsanspruch für eine nicht duldungspflichtige, im Entscheidungszeitpunkt nicht genutzte Straßenlaterne auf Privatgrund nebst Stromzuleitung unterliegt der dreijährigen, vom Amts wegen zu berücksichtigenden Verjährung nach § 195 BGB (hier in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (juris: BGBEG), die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Das Durchleiten von Strom begründet hierbei kein fortlaufend das Eigentumsrecht verletzendes Dauerverhalten, weil es sich bei der Stromleitung um einen nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Scheinbestandteil handelt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Folgebeseitigungsanspruch für eine nicht duldungspflichtige, im Entscheidungszeitpunkt nicht genutzte Straßenlaterne auf Privatgrund nebst Stromzuleitung unterliegt der dreijährigen, vom Amts wegen zu berücksichtigenden Verjährung nach § 195 BGB (hier in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (juris: BGBEG), die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Das Durchleiten von Strom begründet hierbei kein fortlaufend das Eigentumsrecht verletzendes Dauerverhalten, weil es sich bei der Stromleitung um einen nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Scheinbestandteil handelt.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg schon wegen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 14. März 2014 gegeben (§§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, 173 Satz 1 VwGO). Die Klageerweiterung vom 18. August 2015 ist infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zulässig (§ 91 Abs. 1, 2 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die gemeindliche Straßenlaterne einschließlich Zuleitung aus ihrem Grundstück zu entfernen, ist der Folgenbeseitigungsanspruch, der dogmatisch aus einer Analogie zu § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dem Rechtsstaatsprinzip und / oder grundrechtlichen Abwehransprüchen hergeleitet wird (vgl. hierzu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 30 Rdnr. 4 ff.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraussetzt, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 B 14.15 -, juris Rdnr. 8). Der Anspruch zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 [297]). Auch schlichthoheitliches Behördenhandeln kann einen solchen Eingriff darstellen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 [104]); als „hoheitlich“ sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - 4 C 36.72 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 68). Die Laterne wurde als Teil der von der Beklagten in Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 41 StrG betriebenen Straßenbeleuchtung errichtet, was - wie auch im Verweisungsbeschluss überzeugend ausgeführt wird - als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren ist. In der unberechtigten Inanspruchnahme privater Grundstücke durch Beleuchtungsanlagen liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer auf o. g. Rechtsgrundlage verlangen kann. Umfasst ist dabei jegliche Beeinträchtigung des Eigentums, die zu dulden der Eigentümer nicht verpflichtet ist. Nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2013 - 4 B 12.77 -, juris Rdnr. 17). Auch wenn der Eingriff ursprünglich beispielsweise wegen Einwilligung rechtmäßig war, kann daher ein nachträglicher Wegfall dieser Voraussetzung zu einem zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand führen (vgl. Maurer, a. a. O., Rdnr. 9). Der Beseitigungsanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn der Betroffene zur Duldung des Zustandes verpflichtet ist. Der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht bereits wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, betreibt sie selbst und nicht der Energieversorger das Netz der Straßenbeleuchtung. Daher hat sie grundsätzlich die Rechtsmacht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2016 - 11 A 1292/14 -, NWVBl 2016, 419). Die Unzumutbarkeit der Wiederherstellung, die bei Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ohnehin besonders engen Einschränkungen unterliegt (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - 8 B 15.522 -, BayVBl 2016, 590), drängt sich dem Gericht weder auf noch wird sie von Beklagtenseite geltend gemacht. Eine Verpflichtung zur Duldung der unstreitig von der Gemeinde ... als Rechtsvorgängerin der Beklagten errichteten Lampe und deren Zuleitung nach bzw. analog § 1004 Abs. 2 BGB kann sich aufgrund einer dinglichen Sicherung, einer vertraglichen Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 4 B 08.2877 -, BayVBl 2010, 629 f.). Eine zivilrechtliche Duldungsverpflichtung ergibt sich mangels Grundbucheintrages nicht aufgrund dinglicher Sicherung der Leitungen; auch schuldrechtliche Vereinbarungen mit der Beklagten sind nicht ersichtlich, die die Klägerin hierzu verpflichten würden. Selbst wenn der Voreigentümer die Verlegung der Leitungen schuldrechtlich gestattet hätte, begründete dies keine Duldungspflicht der Klägerin, da Gestattungen des Voreigentümers den Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht binden (BGH, Urteil vom 29.Februar 2008 - V ZR 31/07 -, NJW-RR 2008, 827 Rdnr. 7). Eine solche Gestattung hätte lediglich zur Folge, dass der Beseitigungsanspruch erst mit dem Eigentumswechsel auf die Klägerin entstanden wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 4 ZB 10.760 -, juris Rdnr. 15). Damit wäre eine eventuelle frühere Gestattung erloschen, so dass die Beeinträchtigung des Grundeigentums einsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 -, BGHZ 125, 56). Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei der ... Straße im fraglichen Abschnitt um einen Privatweg handelt (vgl. Gerichtsakte Bl. 265, 288). Als solcher unterliegt er grundsätzlich nicht der Beleuchtungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG, denn dieses Gesetz gilt nur für öffentliche Straßen (§ 1 Satz 1 StrG). Allerdings könnte sich die Rechtsposition der Beklagten bezüglich dieses Weges ausnahmsweise zu den Rechten nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf Duldung von Beleuchtungsanlagen verdichtet haben, weil dieser Weg die durch Baulast öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu den Hinterliegergrundstücken darstellt und somit deren Erschließung im Sinne von § 4 Abs. 1 Landesbauordnung gewährleistet. Hinzu kommt, dass es sich um eine in über 100 Jahren gewachsene und bis annähernd 2007 niemals in Frage gestellte Situation handelt, bei der sich der Privatweg so organisch an das öffentliche Straßennetz anschließt, dass sich offensichtlich eine Einbeziehung in die öffentliche Straßenbeleuchtung geradezu aufgedrängt hat. Dies kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob - wie die Beklagte offensichtlich meint - sich daneben aus der allgemeinen Gefahrenabwehrpflicht ein Recht zur Beleuchtung ergeben kann. Da der geltend gemachte Beseitigungsanspruch jedenfalls verjährt ist, kann die Problematik aller privat- oder öffentlich-rechtlicher Duldungspflichten ebenso offenbleiben wie diejenige einer Verwirkung des Anspruchs bei Vorbelastung und langjähriger rügeloser Duldung. Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach §§ 194 ff. BGB. Sie führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, juris Rdnr. 138; VG Aachen, Urteil vom 22. September 2014 - 7 K 1260/13 juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, juris Rdnr. 67, 69 ff.; BayVGH, Urteil vom 4. August 1998 - 8 B 97.62 -, NJW 1999, 666). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (BGBl I 2001 S. 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. 30 Jahre, die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs beginnt. Nach § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (n. F.) beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nachdem die Verjährung hier frühestens mit der Miteigentumsübernahme durch die Klägerin begonnen hat, wäre möglicherweise die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen. Allerdings ist dann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (n. F.) vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Somit wäre schon mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ein mit Eigentumsübernahme entstandener Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen übergeleiteter Verjährung erloschen. Die Verjährung wäre aber auch dann bereits eingetreten, wenn man - im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin - annehmen wollte, dass diese zunächst eine Nutzung gestattet hätte. In den Jahren 2007/2008 wurde die Beklagte nach Angaben ihres ehemaligen Bürgermeisters ... in der mündlichen Verhandlung erstmals mit der Situation konfrontiert. Hierin wäre auch eine konkludente Kündigung eines eventuellen Gestattungsvertrages zu sehen. Unentgeltliche Gestattungsverträge können nämlich jederzeit gekündigt werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 2007 - V ZR 175/06 -, juris Rdnr. 9 a. E.). Die Verjährung hätte dann mit Ablauf des 31. Dezember 2008 begonnen (§ 199 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus ist jedenfalls in der Außerbetriebsetzung der Lampe durch die Klägerin im Jahre 2009 ein entsprechender entgegenstehender Wille nach außen kundgetan worden, so dass allerspätestens von einem Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2009 auszugehen ist. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ist die Verjährung dann endgültig eingetreten (§ 195 BGB). Zwar hat die Beklagte 2011 Änderungsarbeiten an der Lampe vornehmen lassen, doch fielen diese offenbar nicht zur Zufriedenheit der Klägerin aus und führten jedenfalls nicht zu einer weiteren Gestattung der Lampe und damit zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist ist daher unter jedem Gesichtspunkt bei der erstmaligen außergerichtlichen (27. Juni 2013) und erst recht bei der gerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs am 24. März 2014 abgelaufen gewesen, so dass auch offen bleiben kann, ob hier die außergerichtliche Geltendmachung zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB geführt hätte. Da es sich bei der eingebrachten Leitung um einen Scheinbestandteil des klägerischen Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB handelt (Palandt / Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 95 Rdnr 6), der im Eigentum der Beklagten steht, stellt die laufende Nutzung zur Stromdurchleitung auch kein Dauerverhalten dar, mit dem das Eigentumsrecht der Klägerin ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird. Es geht hier nur um die Fortwirkung einer einmaligen Handlung - der Einbringung der Leitung -, nicht jedoch um die Wiederholung gleichartiger Rechtsverletzungen. Das Durchleiten des Stromes erfolgt nämlich im Rahmen der Eigentümerbefugnis der Beklagten an der Stromleitung nach § 903 Satz 1 BGB (BayVGH, Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 -, NVwZ-RR 2014, 217 [juris Rdnr. 33]). Hierdurch werden keine jeweils neuen, nicht verjährten Unterlassungsansprüche ausgelöst. Auch der Bundesgerichtshof geht bei einer in Betrieb befindlichen elektrischen Leitung in Form eines Leerrohres mit (mindestens) einem aktiven Kabel, die in ein fremdes Grundstück eingebracht wurde, vom einmaligen Lauf der Verjährungsfrist ab Beginn der Störung aus (vgl. Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13 -, NVwZ-RR 2014, 712). Nicht entscheidungserheblich ist schließlich das Vorbringen der Klägerseite bei der Erörterung der Verjährungsproblematik in der mündlichen Verhandlung, dass jedes Einschalten der Lampe eine neue Störung durch Lichtimmissionen auf das klägerische Grundstück darstelle. Selbst wenn dies zuträfe, so ist doch nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Lampe derzeit immer noch außer Betrieb und die Beklagte hat sich auch nicht dahingehend geäußert, diese in absehbarer Zeit wieder in Betrieb nehmen zu wollen. Unabhängig von der Frage, ob das Nichtbetreiben als Unterlassung überhaupt von dem auf Beseitigung gerichteten Streitgegenstand umfasst ist, besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Ausspruch zum Abschalten. Sollte die Beklagte die Lampe wieder in Betrieb setzen, so stellte dies einen neuen, gesondert zu beurteilenden Sachverhalt dar. Einer vorbeugenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht, denn es besteht keine Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder für die Klägerin nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [189]). Die Klägerin kann, wenn sie sich erneut beeinträchtigt fühlt, nachgehenden Rechtsschutz, gegebenenfalls in vorläufiger Form, in Anspruch nehmen. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO analog). Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Beseitigung einer Straßenlaterne nebst Zuleitung. Die Klägerin ist 1991 in Vollzug eines Kaufvertrages zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks FlSt.-Nr. ...8/1 (... Straße 7) der Gemarkung ... geworden; seit 2001 ist sie Alleineigentümerin. Auf der südöstlichen Seite des Grundstücks befindet sich das Wohnhaus der Klägerin mit angebauter landwirtschaftlicher Scheune. Nordwestlich der davorliegenden Hof- bzw. Wegefläche steht ein Schuppen mit annähernd quadratischem Grundriss. Die streitgegenständliche Straßenlaterne steht an der südöstlichen Ecke dieses Schuppens (Plan Gerichtsakte Bl. 355: Lampe 90) und beleuchtet die dortige Wegefläche. Die Gebäude wurden nach Aktenlage „vor 1874“ (Verwaltungsakten /11), die Laterne nach den bestrittenen Angaben der Beklagten „in den Jahren 1957/1958“ (Gerichtsakte Bl. 350) errichtet; nach Angaben der Klägerin war sie 1991 aber schon da. Zwischen Hauptgebäude und Schuppen führt über das Grundstück die einzige Zuwegung zu den ebenfalls mit (ehemaligen) landwirtschaftlichen Hofstellen bebauten Grundstücken FlSt.-Nrn. ...5 und ...4. Laut Baulastenblatt Nr. ... des Baulastenverzeichnisses der Beklagten haben die damaligen Miteigentümer des Grundstücks FlSt.-Nr. ...8/1 am 21. Oktober 1993 als Baulast zu Gunsten der Grundstücke FlSt.-Nrn. ...5 und ...4 die Verpflichtung übernommen, einen jederzeit uneingeschränkt begeh- und befahrbaren Zugang sowie ein jederzeit uneingeschränkt nutzbares Leitungsrecht (Wasserleitung und Abwasserkanal) vom Grundstück FlSt.-Nr. ...8 über das Grundstück FlSt.-Nr. ...8/1 zu den Grundstücken FlSt.-Nrn. ...5 und ...4 schaffen zu lassen und zu dulden (Verwaltungsakten /3). Zivilrechtlich steht aufgrund eines am 6. November 2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleiches (dort. Az.: ...; Gerichtsakte Bl. 372/374) fest, dass den Hinterliegern ein Notwegerecht über das klägerische Grundstück zusteht, dessen Umfang aber weiterhin streitig ist (vgl. nicht rechtskräftiges Urteil des LG Tübingen vom 30. Juni 2016 - ... - [Gerichtsakte Bl. 305/314]). Aus dem Jahr 2009 ist ein nicht näher datierbarer Vermerk aktenkundig, wonach von der Firma ... (...) eine telefonische Nachricht eingegangen ist, dass die Klägerin an der Lampe eigenmächtig die Sicherung herausgedreht und diese damit stillgelegt habe, weil sie blende (Verwaltungsakten /32). Im Februar 2011 kann es zu Umbaumaßnahmen an der Lampe, bei denen auf Kosten der Beklagten der Peitschenmast gekürzt und das Leuchtmittel ausgetauscht wurde (Rechnung Gerichtsakte Bl. 358/359). Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Verwaltungsakten /46) - zugegangen am 27. Juni 2013 - forderte die Klägerin die Beklagte auf, die „widerrechtlich auf meinem Grundstück installierte Straßenlaterne zu entfernen“. Am 27. Dezember 2013 erhob die Klägerin vor dem Amtsgericht Bad Urach zunächst in anderer Sache Klage (dort. Az.: ...), welche sie mit Telefax vom 11. März 2014 um einen Klagantrag Nr. 5 erweiterte, wonach die Beklagte verurteilt werden solle, die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Laterne zu entfernen (Verwaltungsakten /80). In der Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Beteiligten am 14. März 2014 einen Vergleich (vgl. Verwaltungsakten /83), in welchem sich die Beklagte u. a. verpflichtete, die Straßenlaterne bis 31. Mai 2014 zu entfernen (Nummer 3). Von dem insoweit eingeräumten Widerrufsvorbehalt machte die Beklagte auf Gemeinderatsbeschluss vom 26. März 2014 (Verwaltungsakten /84) mit Schriftsatz vom 28. März 2014 (Verwaltungsakten /86) Gebrauch. Mit Beschluss vom 14. März 2014 (Verwaltungsakten /89) trennte das Amtsgericht Bad Urach daraufhin den Klagantrag Nr. 5 von dem dortigen Verfahren ab und verwies ihn an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Zur Begründung der hier am 4. Mai 2014 eingegangenen Klage wird vorgetragen, die Beklagte sei der Aufforderung vom 24. Juni 2013 nicht gefolgt. Die Laterne sei wohl aufgrund der rechtsirrigen Auffassung der Beklagten, es handle sich um einen öffentlichen Weg, installiert worden. Inzwischen sei jedoch gerichtlich geklärt, dass es sich um eine private Grundstücksfläche handele, an der die hinterliegenden Angrenzer nur ein Notwegerecht hätten. Die Laterne verursache Lichtimmissionen am Schlafzimmerfenster der Klägerin, was einen Eingriff in deren Eigentum darstelle. Auch existierten keine Leitungspläne, so dass sich bei Erdaushubarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin ein nicht unbeträchtliches Gefahrenpotential ergebe, weshalb zusätzlich auch die zugehörigen Stromleitungen zu entfernen seien (Schriftsatz vom 18. August 2015, Gerichtsakte Bl. 259/260). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Laterne mitsamt den ihr zugehörigen Stromleitungen zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und macht geltend, die streitige Straßenlaterne befinde sich zwar ohne Sicherung durch Baulast oder Grunddienstbarkeit auf dem Privatgrund der Klägerin und beleuchte deren Privatstraße. Letztere sei jedoch mit dem historisch gewachsenen öffentlichen Straßenverkehrsnetz vor allem durch die fortgesetzte Bebauung eng verknüpft, so dass gerade in Nachtstunden die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Straße nicht erkennbar sei. Die Laterne sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor 1972 in Erfüllung ihrer Beleuchtungspflicht nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) aufgestellt worden. Diese treffe trotz der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Klägerin die Beklagte hier aufgrund der Verknüpfungsfunktion der Privatstraße mit dem innerörtlichen Verkehrsnetz. Zudem sei eine Straßenbeleuchtung durch den regen Verkehr mit den hinterliegenden Grundstücken zur Gefahrenabwehr während der Nachtstunden erforderlich. Da Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrscheinlich seien, handle die Beklagte hier als Ortspolizeibehörde im Bereich der Gefahrenabwehr. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.