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Urteil

V ZR 181/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs.1 Satz1 BGB verjährt, begründet dies kein dauerhaftes Duldungsrecht des Störers; der Eigentümer kann die Störung nach §903 BGB selbst beseitigen, sofern keine Duldungspflicht besteht. • Eine gestattete oder vertraglich erlaubte Nutzung durch den Voreigentümer bindet den Erwerber nicht ohne ausdrückliche Übernahme; Gestattungen des Voreigentümers begründen grundsätzlich keine Duldungspflicht des Erwerbers. • Verwirkung kann zwar den Beseitigungsanspruch ausschließen, tritt aber nicht ein, wenn die Nutzung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgte und daher als rechtmäßig erschien; der Nutzende muss mit dem Ende der schuldrechtlichen Befugnis rechnen. • Bestehende gesetzliche oder dingliche Duldungspflichten (z.B. Leitungsdienstbarkeit) lagen nicht vor; Schuldrechtliche Übernahme von Duldungspflichten war im Kaufvertrag nicht vereinbart.
Entscheidungsgründe
Eigentümer darf fremde Hausanschlusskabel von eigenem Grundstück entfernen (kein dauerhaftes Duldungsrecht) • Ist der Beseitigungsanspruch nach §1004 Abs.1 Satz1 BGB verjährt, begründet dies kein dauerhaftes Duldungsrecht des Störers; der Eigentümer kann die Störung nach §903 BGB selbst beseitigen, sofern keine Duldungspflicht besteht. • Eine gestattete oder vertraglich erlaubte Nutzung durch den Voreigentümer bindet den Erwerber nicht ohne ausdrückliche Übernahme; Gestattungen des Voreigentümers begründen grundsätzlich keine Duldungspflicht des Erwerbers. • Verwirkung kann zwar den Beseitigungsanspruch ausschließen, tritt aber nicht ein, wenn die Nutzung mit Zustimmung des Eigentümers erfolgte und daher als rechtmäßig erschien; der Nutzende muss mit dem Ende der schuldrechtlichen Befugnis rechnen. • Bestehende gesetzliche oder dingliche Duldungspflichten (z.B. Leitungsdienstbarkeit) lagen nicht vor; Schuldrechtliche Übernahme von Duldungspflichten war im Kaufvertrag nicht vereinbart. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke; die Beklagten haben Wochenendhäuser mit Stromanschluss, das Grundstück der Klägerin ist unbebaut. 1979 verlegten frühere Eigentümer in Eigenregie Stromanschlussleitungen und führten sie unterirdisch durch das Grundstück, das später die Klägerin erwarb. Der Verkäufer des unbebauten Grundstücks machte im notariellen Kaufvertrag eine Angabe zu einem „Leerrohr-Anschluss“ und schloss Sachmängelhaftung aus. Nach Erwerb verlangte die Klägerin von den Beklagten die Entfernung der in ihrem Grundstück liegenden Stromleitungen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab einem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag statt. In der Revision streben die Beklagten die Abweisung auch dieses Feststellungsantrags an. • Der BGH bestätigt, dass Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach §1004 Abs.1 BGB nicht zu einem dauerhaften Duldungsrecht des Störers führt; der Eigentümer kann aus §903 BGB die Entfernung des störenden Gegenstands selbst vornehmen, sofern keine Duldungspflicht besteht. • Eine Duldungspflicht nach §1004 Abs.2 BGB liegt hier nicht vor: Es bestehen keine gesetzlichen Duldungspflichten (z.B. Anschlussrecht) und keine dingliche Sicherung (keine Leitungsdienstbarkeit nach §§1018,1090 BGB). • Die Klägerin hat keine schuldrechtliche Übernahme von Duldungspflichten getroffen; Gestattungen des Voreigentümers binden den Erwerber nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung (§§ 415, 328 BGB bzw. allgemeiner Grundsatz). Die Vertragsklausel zum ‚Leerrohr-Anschluss‘ regelt nur Gewährleistungsfragen zwischen Käufer und Verkäufer und begründet keine Rechte Dritter. • Verwirkung des Rechts auf Beseitigung kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer durch langes Dulden den Nutzenden in die berechtigte Erwartung versetzt hat, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Hier war die Nutzung mit Zustimmung des Voreigentümers erfolgt, sodass keine Verwirkung zugunsten der Beklagten eingetreten ist. • Sonderfälle (z. B. Hausanschlussleitungen, deren Entfernung unter besonderen Umständen treuwidrig sein könnte) sind denkbar, liegen aber hier nicht vor; die Entfernung stellt keine unzulässige Rechtsausübung nach §242 BGB dar. • Folgerung: Die Klägerin ist berechtigt, die in ihrem Grundstück befindlichen Anschlusskabel selbst zu beseitigen, weil keine dingliche, gesetzliche oder schuldrechtliche Duldungspflicht besteht und eine Verwirkung der Rechte nicht eingetreten ist. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin ist berechtigt, die in ihrem Grundstück befindlichen der Stromversorgung der Beklagten dienenden Kabel selbst zu beseitigen, weil keine dingliche oder gesetzliche Duldungspflicht besteht und sie keine schuldrechtliche Übernahme solcher Verpflichtungen vereinbart hat. Die Verjährung des ursprünglichen Beseitigungsanspruchs des Voreigentümers begründet kein dauerhaftes Duldungsrecht der Beklagten, und eine Verwirkung der Rechte des Eigentümers liegt nicht vor, da die Nutzung mit Zustimmung des Voreigentümers erfolgt war. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.