Urteil
7 K 1260/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2014:0922.7K1260.13.00
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Leitsätze
Zum Anspruch gegen die Kommune auf Abwehr von Beeinträchtigungen, wenn das betroffene Grundstück in einer Senke liegt und aufgrund der topographischen Verhältnisse in erheblichem Maße Grundwasser auf das Grundstück fließt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch gegen die Kommune auf Abwehr von Beeinträchtigungen, wenn das betroffene Grundstück in einer Senke liegt und aufgrund der topographischen Verhältnisse in erheblichem Maße Grundwasser auf das Grundstück fließt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1009 (postalische Anschrift: M.-----weg 43). Das Grundstück liegt in einer Senke. Oberhalb liegen mehrere jeweils mit einem Wohnhaus und zum Teil mit Nebengebäuden bebaute Grundstücke des U.-----wegs . Nach den - unbestritten gebliebenen - Ausführungen der Beklagten beläuft sich das Einzugsgebiet der Geländesenke, in der das Grundstück der Kläger liegt, auf rund 39.000 m². Davon entfallen auf Dachflächen 3.620,00 m², auf befestigte Flächen 2.024,00 m² und auf unbefestigte Flächen rund 33.356,00 m². Von der Gesamtfläche der Dachflächen und der befestigten Flächen von insgesamt 5.644,00 m² entwässern 2.610,00 m² in den städtischen Kanal und 1.127 m² in den namenlosen Vorfluter. Auf der restlichen Fläche von 1.907,00 m² der bebauten und befestigten Flächen erfolgt die Entwässerung durch Verrieselung über die belebte Bodenzone in die Gärten. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 hatte der Landrat des Kreises B. den Eigentümern des Grundstücks U1.-----weg 43 (Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 258) die befristete Erlaubnis erteilt, die unverschmutzten Niederschlagswässer der Dach- und Hofflächen (543 m²) bis zu einer Menge von 6,35 l/s in das namenlose Gewässer einzuleiten. Der Bescheiderteilung war vorausgegangen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 04. Mai 2007 die Freistellung von der Überlassungspflicht erteilt hatte. Mit Bescheid vom 25. März 2013 erteilte der Städteregionsrat der Städteregion B. dem Eigentümer des Grundstücks U1.-----weg 53 (Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 253) die befristete Erlaubnis, die unverschmutzten Niederschlagswässer der Dachflächen (175 m²) bis zu einer Menge von insgesamt 2,0 l/s in den namenlosen Vorfluter einzuleiten. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser erteilt. Noch vor Errichtung des Hauses auf dem Grundstück der Kläger war Mitte der 50er Jahre von dem Bauträger der Siedlung eine Drainageleitung verlegt, die über die Grundstücke im U1.-----weg und über das Grundstück der Kläger verläuft und an den Niederschlagswasserkanal im M.-----weg angeschlossen ist. Im Zuge der Errichtung des Hauses der Kläger wurde die „alte“ Drainage durch den Erdaushub aufgerissen. Das Drainagewasser wurde mit einer geeigneten Verrohrung um das Haus geleitet und wieder an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen. Nach einem Ortstermin mit Mitarbeitern des Tiefbauamtes der Beklagten traten die Kläger an diese mit Schreiben vom 26. September 2012 heran mit dem Begehren, dass sie für eine Ableitung des Niederschlagswassers sorge, das auf den rückwärtigen Grundstücksteil ihres – der Kläger – Grundstücks von den darüber liegenden Grundstücken um das Gebäude herum zur Straße hin abgeleitet werde. Hilfsweise beantragten sie, ihnen zu gestatten, diese Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Die Beklagte lehnte das hauptsächliche Begehren der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Kläger könnten nicht aufgrund der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten verlangen, dass die Eigentümer der am U1.-----weg (höher) gelegenen Grundstücke jeden Quadratmeter ihrer überbauten und befestigten Fläche an die öffentliche Abwasseranlage anschlössen. Es bestünden auf der Grundlage der im maßgeblichen Bereich des U.-----wegs gesichteten Daten zur Ermittlung befestigter Flächen keine Anhaltspunkte, dass diese Eigentümer in einer die Kläger beeinträchtigenden Weise Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen ihrer Wohnhäuser anfalle, in ihre Gärten versickerten oder über die belebte Bodenzone oberflächig verrieselten. Die Vernässungsproblematik sei ein Grundwasserproblem. Grundwasser sei aber kein Abwasser. Das auf die am U1.-----weg (höher) gelegenen Grundstücke fallende Niederschlagswasser werde mit dem Eindringen in die obere Bodenschicht Grundwasser. Nach den Feststellungen vor Ort am 15. November 2012 sei aus dem Tonrohr, das vom Nachbargrundstück in den Schacht im rückwärtigen Bereich Grundstücks der Kläger führe, klares Wasser in den Schacht gelaufen, obwohl es seit längerem nicht geregnet habe. Zugleich wies die Beklagte in dem Schreiben die Kläger darauf hin, dass die Kläger ihre Drainageleitung auf eigene Kosten an den im M.-----weg verlegten Regenwasserkanal anschließen könnten. In diesem Zusammenhang übersandte sie den Entwurf eines Vertrags über die Einleitung von Fremdwasser in den städtischen Kanal und den finanziellen Ausgleich dieser Einleitung über ein Entgelt und wies darauf hin, dass für die Entnahme des Grundwassers eine wasserrechtliche Erlaubnis der Städteregion B. erforderlich sei. Ein solcher Vertrag wurde indes nicht geschlossen. Die Kläger haben am 02. April 2013 Klage erhoben. Sie machen geltend: Ihnen stehe gegen die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil durch ein rechtswidriges hoheitliches Verhalten – hier in Form des Unterlassens – in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. Die Beklagte verstoße gegen die ihr gemäß § 53 LWG obliegende Pflicht, das in ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser – hier das Niederschlagswasser – zu beseitigen. Die Beklagte räume selbst ein, dass zumindest von dem Grundstück U1.-----weg 53 über eine große Fläche Niederschlagswasser in den Untergrund eingeleitet werde bzw. oberflächlich verriesele. Es sei aber davon auszugehen, dass auch auf den anderen Grundstücken große Mengen an Niederschlagswasser zur Versickerung in den Untergrund eingeleitet würden. Von den oberhalb ihres Grundstücks gelegenen Grundstücken werde Niederschlagswasser in die Böden der Gärten geleitet. Es handele sich möglicherweise um die Häuser U1.-----weg 53, 51, 49, 47, 45, 43, 41, 39, 37, 34, 33 und 31. Das Wasser fließe unterirdisch in die Senke und damit auf ihr Grundstück. Dies hätten die Eigentümer der Grundstücke im U1.-----weg vermehrt getan, um Kanalanschlusskosten und Niederschlagswassergebühren zu sparen, nachdem die Beklagte im Jahre 2011 eine Aktualisierung der Flächendaten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr vorgenommen habe. Die Überschwemmungssituation sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den Grundstückseigentümern gemäß § 6 Abs. 5 der Entwässerungssatzung jeweils eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang erteilt habe. Vor der Aktualisierung der Flächendaten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr im Jahre 2011 existierten die Überschwemmungen, die auf ihrem – der Kläger – Grundstück bei Starkregen aufträten, in diesem Umfang nicht. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum überwiege. Denn ihr Eigentum werde beschädigt. Im Mauerwerk der Garage und im Betonboden seien Risse zu erkennen, die möglicherweise davon herrührten, dass die Garage unterspült werde und es daher zu Setzrissen komme. Außerdem sei der Garten vollkommen durchnässt, und diese Nässe ziehe ins Mauerwerk des Hauses. Folglich werde durch die Befreiungen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Die Beklagte sei verpflichtet, die Drainageleitung, die hinter den jeweiligen Häusern im Gartenbereich liege und mit der Wasser auf ihr Grundstück abgeleitet werde, stillzulegen. Außerdem hätte sie ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Wäre dem so gewesen, hätten sie, die Kläger, das Grundstück nicht gekauft. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Niederschlagswasser von den Nachbargrundstücken nicht auf ihr Grundstück Gemarkung T. , Flur 26, Flurstück 1009 entwässert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Entsorgung des Wassers aus der Drainageleitung bzw. des Grundwassers unterfalle nicht der ihr - der Beklagten - obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 18a WHG und § 53 Abs. 1 LWG NRW. Auch sei das Anlegen, Unterhalten und Instandsetzen der – von wem auch immer verlegten – Drainageleitung nicht Bestandteil der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht. Es falle nicht in ihre Zuständigkeit, die in Rede stehende Drainageleitung als Grundstücksbelastung ins Grundbuch eintragen zu lassen. Es gäbe kein Vernässungsproblem, wenn die Drainageleitung auf dem Grundstück der Kläger den Regeln der Technik entsprechend angelegt wäre. Bei extremen Regenereignissen müssten auch die Eigentümer anderer Grundstücke das Eindringen von Grundwasser hinnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass Niederschlagswasser nicht von den Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück entwässert wird. I.) Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf § 37 Abs. 2 Satz 1 WHG gestützt werden. Nach dieser Norm haben die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsfolge der Duldung überhaupt dem Begehren der Kläger entspräche, ist maßgeblich, dass sich der Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 WHG dem eindeutigen Wortlaut der Norm nach gegen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks richtet, von dem die Benachteiligung ausgeht. Das ist aber hier nicht die Beklagte. II.) Den Klägern steht auch kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch ein rechtswidriges hoheitliches Handeln oder Unterlassen in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst dabei nicht alle Folgen, die durch das unrichtige Verwaltungshandeln adäquat kausal ausgelöst wurden, sondern nur unmittelbare Folgen, die dem hoheitlichen Handeln zurechenbar sind. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, juris; Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10.05.1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22 ("allgemeiner Abwehranspruch in Form des Unterlassungsanspruchs"); VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 14 K 5406/06 -, juris Rn. 19; aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung OLG München, Urteil vom 29.09.2005 - 1 U 2278/05 -, juris Rn. 128; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage , Seite 302. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1.) Als Ansatzpunkt für die Annahme eines rechtswidrigen hoheitlichen Handelns der Beklagten scheidet die in zwei Fällen erteilte Erlaubnis zur Einleitung unverschmutzter Niederschlagswässer der Dach- und Hofflächen in den namenlosen Vorfluter (Bescheid vom 16. Juli 2007 – Grundstück U1.-----weg 43 – sowie Bescheid vom 25. März 2013 – Grundstück U1.-----weg 53) von vornherein aus. Denn die Erlaubnisse sind nicht von der Beklagten, sondern vom Landrat des Kreises B. (Bescheid vom 16. Juli 2007) bzw. vom Städteregionsrat der Städteregion B. (Bescheid vom 25. März 2013) erteilt worden. Ungeachtet dessen steht einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch unter dem in Rede stehenden Aspekt entgegen, dass sich die Erlaubnisse nur auf die Einleitung von Niederschlagswasser in den namenlosen Vorfluter beziehen und nicht auf eine Einleitung in den Untergrund. Daraus folgt zugleich, dass das rechtswidrige Handeln auch nicht darin gesehen werden kann, dass der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse jeweils eine Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser durch die Beklagte vorausgegangen ist. 2.) Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht darin erblickt werden, dass sie rechtsfehlerhaft Befreiungen zur Ableitung der Niederschlagswässer von den bebauten oder befestigten Flächen in die Gärten erteilt habe. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Befreiungen erteilt worden sind. Nach den Angaben der Beklagten, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, geht diese lediglich in zwei Fällen davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben sind; diese Fälle betreffen aber - wie oben bereits ausgeführt - nur die letztlich vom Landrat des Kreises B. bzw. vom Städteregionsrat der Städteregion B. erlaubte Einleitung der Niederschlagswässer in den namenlosen Vorfluter . Gegen Befreiungen der behaupteten Art spricht auch, dass der Städteregionsrat der Städteregion B. laut Schreiben vom 05. Juli 2013 wegen der problematischen Bodenverhältnisse einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der Niederschlagswässer in den Untergrund nicht zustimmen würde. Sind die Bodenverhältnisse tatsächlich als problematisch anzusehen, so dürften die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht gegeben sein. Denn gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt T. vom 19. Dezember 2012 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) knüpft die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang – die Regelung wird von der Beklagten über § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung auf das Niederschlagswasser entsprechend angewandt – u.a. daran an, dass insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist – was bei problematischen Bodenverhältnissen wohl kaum anzunehmen wäre. 3.) Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte kann – ungeachtet der behaupteten Befreiungen – auch nicht damit begründet werden, dass die Eigentümer der höher gelegenen Nachbargrundstücke das Niederschlagswasser in ihren Gärten versickern ließen, wobei es sich „möglicherweise“ um die Grundstücke U1.-----weg 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51 und 53 handele (Klageschrift vom 07. März 2013). Insoweit ist schon nicht klar, ob damit das Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Flächen des jeweiligen Grundstücks – nur insoweit greift die von den Klägern ins Feld geführte Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Nr. 3 Entwässerungssatzung) – gemeint ist. Sollte die Aussage so zu verstehen sein, ist zu konstatieren, dass diese allein die Flächen betrifft, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09. September 2014 angeführt hat (Dachflächen der Garagen und Wirtschaftsgebäude sowie Terrassen, sonstige befestigte Flächen und Gartenwege). Aber selbst wenn insoweit ein Pflichtenverstoß der Beklagten anzunehmen wäre – was freilich auch die Kläger nicht konkret geltend gemacht haben – wäre die Vernässungsproblematik auf ihrem Grundstück keine diesem Verstoß zurechenbare unmittelbare Folge. Das ergibt sich, wenn man die topographische Lage des Grundstücks in den Blick nimmt. Nach den Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 09. September 2014, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, beläuft sich das Einzugsgebiet der Geländesenke, in der ihr Grundstück liegt, auf rund 39.000 m². Davon entfallen auf Dachflächen 3.620,00 m², auf befestigte Flächen 2.024,00 m² und auf unbefestigte Flächen rund 33.356,00 m². Von der Gesamtfläche der Dachflächen und der befestigten Flächen von insgesamt 5.644,00 m² entwässern 2.610,00 m² in den städtischen Kanal und 1.127 m² in den namenlosen Vorfluter. Daraus folgt, dass nur 1.907,00 m² der bebauten und befestigten Flächen zur Verrieselung über die belebte Bodenzone in die Gärten eingeleitet wird. Angesichts der verbleibenden beeinflussenden Fläche von 35.263,00 m² erhellt, dass gegenüber der vorgegebenen natürlichen Grundstückssituation ein etwaiger Pflichtenverstoß der Beklagten zurückträte. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 – 14 K 5406/06 -, juris Rn. 22. Das Verhalten der Beklagten ist aus der Sicht der Kammer auch deshalb als nicht relevant zu bewerten, weil die Kläger selbst einen maßgeblichen, möglicherweise sogar entscheidenden Verursachungsbetrag für die Problematik geliefert haben, indem sie die Drainageleitung im Zuge der Errichtung ihres Hauses gekappt und neu verlegt haben. Der Einschätzung der Beklagten als Fachbehörde, dass das Vernässungsproblem sich so nicht stellen würde, wenn die Drainageleitung fachgerecht an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen wäre, haben die Kläger nichts substantiiert entgegengesetzt. Sofern die Kläger der Ansicht sind, dass auch das Niederschlagswasser weiterer Flächen in die Gärten geleitet wird, handelt es sich um reine Spekulation, die durch konkrete Anhaltspunkte nicht untermauert ist, weshalb auch weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt sind. Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrags, der sich als Ausforschungsantrag darstellt, BVerwG, Beschluss vom 30.05.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9 m.w.N. Insoweit führt auch der Hinweis darauf nicht weiter, die Probleme auf dem Grundstück der Kläger hätten vor der von der Beklagten vorgenommenen Aktualisierung der Flächendaten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr „in diesem Umfange“ (vgl. Klageschrift vom 07. März 2013) nicht bestanden. Zum einen ist die damit implizit aufgestellte Behauptung, dass sich die Vernässungsproblematik im Nachgang zu der erwähnten Datenerhebung durch die Beklagte verschärft habe, unsubstantiiert geblieben. Denn auf den Unterschied im Ausmaß der Problematik vor und nach der Aktualisierung der Flächendaten sind sie mit keinem Wort eingegangen. Zum anderen ist die Annahme, die in jeder Kommune in regelmäßigen Abstände erfolgende Aktualisierung der Flächendaten sei von Eigentümern davon betroffener Grundstücke „vermehrt“ zum Anlass genommen worden, die Entwässerung der bebauten und befestigten Flächen ohne die ggf. - wie auch hier in der konkreten Konstellation – erforderliche Erlaubnis und damit illegal zu ändern, um so Niederschlagswassergebühren zu sparen (die Gebühr beträgt nach § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung vom 22. März 2013 zur Entwässerungssatzung 1,35 € pro Quadratmeter bebauter/überbauter und/oder befestigter bzw. sonstiger abflusswirksamer Fläche), bar jeden Realitätsbezugs. Was die bebauten und befestigten Flächen betrifft, von denen das Niederschlagswasser in die Gärten geleitet wird, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass diese Flächen auch schon vor 2011 nicht an den Kanal angeschlossen waren. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, ein Sachverständigengutachten zu den Zuflussverhältnissen insgesamt einzuholen, was die Kläger zwar nicht förmlich i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO beantragt, aber zumindest angeregt haben. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hat sich dem Gericht insbesondere mit Blick auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 09. September 2014 nicht aufgedrängt. Dass es sich in erster Linie um ein Grundwasserproblem handelt, ergibt sich aus Sicht der Kammer auch aus den Feststellungen der Beklagten anlässlich des Ortstermins am 15. November 2012. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass aus dem Tonrohr, das vom Nachbargrundstück in den Schacht im rückwärtigen Bereich Grundstücks der Kläger führe, klares Wasser in den Schacht gelaufen sei, obwohl es seit längerem nicht geregnet habe. Dieser Aussage haben die Kläger nicht nur nicht widersprochen. Vielmehr ist in dem Anwaltschriftsatz vom 13. Oktober 2013 ausdrücklich die Rede davon, die Kläger hätten ein Grundwasserproblem. 4.) Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, das einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch begründen könnte, vermag die Kammer auch nicht mit Blick auf die bereits angesprochene Drainageleitung zu erkennen, die im Gartenbereich der im U1.-----weg gelegenen Grundstücke verläuft. a) Dass sich die Beklagte für unzuständig erklärt, diese Leitung zu kappen, wäre nur dann als pflichtwidriges Unterlassen zu bewerten, wenn sie insoweit zum Einschreiten verpflichtet wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 56 WHG i.V.m. § 53 Abs. 1 LWG ist die Beklagte zur Beseitigung des auf ihrem Gebiet anfallenden Abwassers verpflichtet. Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG das Niederschlagswasser, aber nur, soweit es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass über die Drainage Niederschlagswasser von den bebauten oder befestigten Flächen abgeleitet wird. b) Desungeachtet ist die Kammer der Überzeugung, dass ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch, soweit man an die Existenz der Drainageleitung anknüpft, nach der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Rechtslage bereits verjährt wäre. Denn danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB nunmehr drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Kläger wussten bereits bei dem Bau ihres Hauses im Jahre 2006 von dem Bestehen der Drainageleitung. Dass sie die Unterbrechung dieser Leitung begehren, ist ihren vorprozessualen Schreiben an die Beklagte auch bei - ungeachtet anwaltlicher Vertretung - großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen. Erst die am 02. April 2013 bei Gericht eingegangenen Klageschrift könnte in diesem Sinne zu verstehen sein. Damit aber haben sie einen Anspruch auf Beseitigung oder Kappung dieser Leitung erst deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht. Vgl. zur Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 32 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2013 – RN 8 K 12.1056 –, juris Rn. 38; Urteil vom 29.03.2010 RN 8 K 08.1018 – juris Rn. 46 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25.05.2011 – 1 K 433/09 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N. Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie die behaupteten Einwirkungen anfangs als nicht so schlimm empfunden hätten. Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt nach der Rechtsprechung des BGH nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden hat, Vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1994 – VI ZR 229/92 –, juris Rn. 21; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 32. Die Verjährung führt als anspruchsvernichtende Einwendung zum Erlöschen des Folgenbeseitigungsanspruchs, was von Amts wegen zu beachten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 – 11 A 1648/06 –, juris Rn. 71; BayVGH, Urteil vom 05.10.2009 – 4 B 08.2877 –, juris Rn. 30; (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 04.09.2014 – 4 K 379/14.NW –, juris Rn. 32. 5.) Weitere hoheitliche Pflichtverstöße der Beklagten sind nicht erkennbar. So ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargetan, auf welcher Grundlage die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, die Drainageleitung in das Grundbuch einzutragen. Die Kläger beschränken sich auch hier auf eine bloße Behauptung. Überdies war die Beklagte nicht gehalten, in dem Bebauungsplan, der das Grundstück der Kläger umfasst, Maßnahmen zum Schutz unterliegender Grundstücke vor zufließendem Oberflächenwasser auszuweisen. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung der planenden Gemeinde gegenüber den Planbetroffenen Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn diese Gefahren für die Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.01.2009 – 14 K 5406/06 –, juris Rn. 23. So liegt der Fall hier. Die Kläger hätten bereits bei Erwerb ihres Grundstücks erkennen können, dass dieses aufgrund seiner topographischen Lage in der Geländesenke vernässungsgefährdet ist. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.