Urteil
A 5 K 2398/23
VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1217.A5K2398.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Nummern 1 und 2 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2023 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Nummern 1 und 2 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2023 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG ist durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG nicht gesperrt; die – stattdessen zu prüfenden – Voraussetzungen des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG sind erfüllt. Soweit der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2023 ihm dies versagt, ist er rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über die Hilfsanträge ist danach nicht mehr zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Eine solche Organisation ist die u.a. in den Palästinensischen Gebieten (auch im Gaza-Streifen) tätige Organisation „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360; vgl. EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 - und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, beide juris). Die Aufgabe von UNRWA besteht im Wesentlichen darin, durch die Bereitstellung von Nothilfe, Schutz und menschlicher Entwicklung dem Wohlergehen der Palästinaflüchtlinge zu dienen (vgl. UN-GV Resolution 77/123 vom 12.12.2022 - A/RES/77/123 -). Wegen des besonderen Schutzes durch UNRWA und des damit verbundenen speziellen Flüchtlingsstatus` für Palästinenser ist für die bei UNRWA registrierten Personen eine Anerkennung als Flüchtling in der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zuletzt nur EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, juris). § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG stellen im Zusammenspiel eine zwingend anzuwendende Spezialregelung dar, welche die Anwendung von § 3 Abs. 1 AsylG sperrt. Denn entweder ist der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen mit der Folge, dass dem Betroffenen deklaratorisch die ipso facto-Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, oder dies ist nicht der Fall und der Betroffene ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Spezialregelung sind unabhängig davon zu prüfen, ob der Asylantragsteller sich darauf berufen oder das Bundesamt seine Entscheidung darauf gestützt hat (zu alledem EuGH, Urteil vom 25.07.2018, a.a.O.). Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands von UNRWA genügt es, wenn die Betroffenen dort förmlich registriert wurden oder in sonstiger Weise den Schutz bzw. Beistand von UNWRA tatsächlich in Anspruch genommen haben (siehe BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O.). Dabei ist die Eigenschaft eines „Palästina-Flüchtlings“ nicht auf den 1948/49 betroffenen und in der Folge registrierten Personenkreis beschränkt, sondern bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein (vgl. UNHCR, Note zur Interpretation von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 12 (1) (a) der EU-Qualifikations- und Statusrichtlinie durch UNHCR im Zusammenhang mit palästinensischen Flüchtlingen, die um internationalen Schutz ersuchen, S. 3; EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - C-31/09 -, NVwZ 2010, 1211; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 -, Asylmagazin 2017, 349). Von § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nehmen und nicht lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen; als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist jedoch die Registrierung bei UNRWA anzusehen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305). Für den Kläger liegen die letztgenannten Voraussetzungen im Ausgangspunkt vor. Er ist ausweislich der von ihm – schon dem Bundesamt – vorgelegten Registrierungskarte bei UNRWA registriert, und zwar in der Registration Category „01“ (für registered refugee) als Person, die die Kriterien als Palästinaflüchtling oder Abkömmling nach III. A. 1. der UNRWA Consolidated Eligibility and Registration Instructions erfüllt. Aus den Einlassungen im Verwaltungsverfahren ergibt sich auch stimmig und plausibel, dass die Familie auch Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen hat. Die daher zu prüfenden Voraussetzungen des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 Qualifikations-RL 2011/95/EU) sind erfüllt. Flüchtling ist danach ein Ausländer, der – wie der Kläger – den Schutz oder Beistand einer Organisation wie UNRWA genossen hat, dem aber ein solcher Schutz nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“ zuzuerkennen, d.h. der Betroffene genießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O.; Urteil vom 27.04.2021, a.a.O.). 2. Bei der Prüfung, ob der Schutz von UNRWA „nicht länger gewährt“ wird, gilt Folgendes: Zwar kann die bloße Abwesenheit vom Schutzgebiet der Organisation oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Dies kann aber anders sein, wenn diese Entscheidung durch Umstände bzw. Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind (dazu und zum Folgenden EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 13.01.2021 - C507/19 -, juris; Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 19.02.2020 - 38 K 253/19 A -, juris; VG Trier, Urteil vom 28.11.2018 - 1 L 7864/17.TR -, juris). Angesichts des Ziels von Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind palästinensische Flüchtlinge dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden und es der Organisation unmöglich ist, ihnen in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris; Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris; Urteil vom 13.01.2021, a.a.O.; Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.). Nach Art. 4 Abs. 3 lit. c der Qualifikations-RL 2011/95/EU, der auf die Prüfung der sehr unsicheren persönlichen Lage entsprechend anzuwenden ist, sind insbesondere konkret zu berücksichtigen: die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. Bei dieser Prüfung ist auch die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mit Hilfe von UNRWA in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. In zeitlicher Hinsicht geht der Berichterstatter nunmehr – in der Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 - C-563/22 - (juris) – davon aus, dass für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen ist, jedenfalls wenn zu diesem Zeitpunkt objektive Umstände einer Rückkehr in das jeweilige Einsatzgebiet von UNRWA und einer erneuten Unterschutzstellung entgegenstehen (vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20, juris); ein womöglich „freiwilliges“ Verlassen des Mandatsgebiets zu einem früheren Zeitpunkt entfaltet zumindest in der Fallkonstellation des späteren objektiven Wegfalls des UNRWA-Schutzes keine Sperrwirkung; vom Erfordernis einer kumulativen Doppelprüfung der Verhältnisse zu beiden Zeitpunkten (so noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris, m.w.N.) nimmt der Berichterstatter Abstand. Der EuGH gibt eine alternative Prüfung verschiedener Zeitpunkte vor („oder“, vgl. EUGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris, Rn. 87; im Übrigen im Kontext eines Folgeverfahrens) und führt explizit aus (Rn. 78 f.): „(…) Aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. Buchst. a der Richtlinie 2011/95 ergibt sich, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen sind, die „zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag“ relevant sind. Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 2013/32 verpflichtet, ihr nationales Recht so zu gestalten, dass die Behandlung der von dieser Bestimmung erfassten Rechtsbehelfe eine „umfassende Ex-nunc“-Prüfung umfasst, was voraussetzt, dass das zuständige Gericht insbesondere alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Stands ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary Secretary of State for the Home Department Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C349/20, EU:C:2022:151, Rn. 54, 55 und 61). (…) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der den Beistand des UNRWA beantragt hat, unter Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 fällt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller relevanten Umstände anhand des aktuellen Stands herausstellt, dass sich dieser Staatenlose bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, und dass es dem UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, diesem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der spezifischen Bedürfnisse, die mit seiner Schutzbedürftigkeit zusammenhängen. Somit ist davon auszugehen, dass ein Staatenloser palästinensischer Herkunft nicht in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA zurückkehren kann, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die aus irgendeinem Grund bestehende Unmöglichkeit, den Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, für diesen Staatenlosen die reale Gefahr mit sich bringt, Lebensverhältnissen ausgesetzt zu werden, die ihm nicht im Einklang mit der Aufgabe des UNRWA die Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse auf den Gebieten Gesundheit, Bildung und Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner spezifischen Grundbedürfnisse aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die sich durch einen Grund für besondere Schutzbedürftigkeit, wie etwa Alter, auszeichnet. (…)“ Das Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc) vermeidet für diese Fallkonstellation in stimmiger Weise Schutzlücken, Wertungswidersprüche und Verwerfungen und entspricht den hinter der Regelung in § 3 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Qualifikations-RL 2011/95/EU stehenden Intentionen von Art. 1 D GFK. Insoweit ist in Erinnerung zu rufen, dass die völkerrechtlich begründeten Rechtsgrundlagen für den hier in Rede stehenden Personenkreis von Palästina-Flüchtlingen davon ausgehen, dass diesen ein Sonderstatus zugewiesen ist, sie bis zur (nicht absehbaren) Klärung der Palästina-Frage ipso facto der GFK unterfallen und bereits von Rechts wegen Flüchtlinge sind und eben nur auf den Schutz und Beistand von UNRWA verwiesen werden (vgl. dazu etwa allgemein Roßkopf, ZAR 2024, 109). Das internationale Recht unterscheidet daher nur zwischen den materiellen Alternativen eines (fort)bestehenden UNRWA-Schutzes auf der einen und einem Wegfall desselben auf der anderen Seite, ohne das Schließen von etwaigen Schutzlücken durch kompensatorische Schutzmechanismen des nationalen Flüchtlingsrechts (etwa in Gestalt nationaler Abschiebungsverbote oder auch u.U. subsidiären Schutzes) aufzunehmen. Zu Recht weist daher das Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 29.08.2023 - 8 K 2551/20.A -, juris) darauf hin, dass die Annahme einer „Sperrwirkung“ der freiwilligen Ausreise bei einer späteren Verschlechterung der Verhältnisse im UNRWA-Einsatzgebiet zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde; so könnte etwa für Betroffene, für die ggf. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG festgestellt oder denen subsidiärer Schutz zuerkannt würde, bei erneuter Aus- und Wiedereinreise ipso facto-Flüchtlingsschutz anzuerkennen sein, solange weiterhin von einem Wegfall des UNRWA-Schutzes für sie auszugehen sein sollte, ohne dass ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung (im Vergleich zur Situation ohne Aus- und Wiedereinreise) erkennbar wäre. Die Systematik des anzuwendenden Regelungsgefüges in § 3 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Qualifikations-RL 2011/95/EU würde durch die Annahme einer Sperrwirkung gestört, wenn die betroffene Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wäre, obwohl der Grund für den Ausschluss zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt, was die Maßgaben der Qualifikations-RL insoweit in ihrer effektiven Wirksamkeit beeinträchtigen würde (zu alledem ausführlich: VG Potsdam, Urteil vom 29.08.2023 - 8 K 2551/20.A -, juris; ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 05.03.2024 - 14 A 3830/23 -, VG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2024 - 3 A 267/24 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - A 7 K 1647/24 -, juris; vgl. ferner Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 3 AsylVfGNG, 139. AL, Rn. 97, m.w.N.). Dieses Verständnis stimmt im Übrigen auch mit der Sichtweise des UNHCR in seinen Richtlinien zum internationalen Schutz (Nr. 13: „Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge“, Dezember 2017, HCR/GIP/17/13) überein, wo explizit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Einschlussklausel des zweiten Absatzes von Art. 1 D GFK nicht restriktiv auszulegen ist, dass vielmehr die Gründe für das Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA (z.B. auch zu Studien- oder Arbeitszwecken) nicht unbedingt entscheidend sein müssen, sondern dass es bei Vorliegen objektiver Hindernisse für eine erneute Unterschutzstellung auf die aktuellen Verhältnisse ankommt; Palästina-Flüchtlinge werden damit in Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen des internationalen Flüchtlingsrechts in Anerkennung der Veränderungen im Herkunftsland während ihrer Abwesenheit im Rahmen von Art. 1 D GFK zu réfugiés sur place (vgl. dazu in der UNHCR-Richtlinie Nr. 13: Rn. 18, 19, 26, 27, 28; ebenso etwa das österr. BVwG, Erkenntnis vom 28.02.2024 - L516 2286740-1 -; Erkenntnis vom 15.08.2024 - L516 2256515-2 -, jeweils abrufbar unter www.ris.bka.gv.at), was in der nationalen Terminologie des Asylrechts einem Nachfluchttatbestand entspricht (vgl. im hier angesprochenen Kontext dazu etwa bereits BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, wo es heißt: „… Anders ist es dagegen zu beurteilen, wenn der Betroffene nach freiwilliger Ausreise durch die weitere politische Entwicklung überrascht wird und ihm unvorhergesehen die UNRWA-Betreuung entzogen oder die Rückkehr in deren Schutzbereich vom Aufnahmestaat versagt wird. … . In diesem Falle hat der Betroffene ungeachtet der freiwilligen Ausreise aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA keinen Einfluß auf den Fortbestand des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes. Dieser ist dann entzogen worden.“). 3. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG ist hier durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG nicht gesperrt; die – stattdessen zu prüfenden – Voraussetzungen des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG sind erfüllt. Nach den vorstehend wiedergegebenen Maßgaben ist der Schutz von UNRWA aus Gründen entfallen, die vom Willen des Klägers unabhängig sind. Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt. Sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit von UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, haben sich aufgrund der Folgen der Ereignisse des 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris, Rn. 82). Dem Kläger ist es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht möglich oder zuzumuten, in den Gaza-Streifen zurückzukehren und sich erneut dem Schutz von UNRWA zu unterstellen. Das Gericht geht schließlich aktuell in ständiger Rechtsprechung (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.03.2024 - A 5 K 1560/22 -, juris und seither ständig, zuletzt Gerichtsbescheid vom 01.10.2024 - A 5 K 3073/24 -, n.v.) – ebenso wie in einhelliger Weise die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt – davon aus, dass bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen für Zivilpersonen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht. Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hat der israelische Ministerpräsident den Kriegszustand erklärt. Seither ist der Gaza-Streifen Ziel einer breit angelegten israelischen Militäroperation mit Bombardements aus der Luft, vom Boden und von der See, die mit unzähligen zivilen Opfern, massiver Zerstörung der zivilen Infrastruktur und einer Binnenvertreibung von ca. 90 % der Bevölkerung des Gaza-Streifens einhergeht; für über 80 % des Gebiets des Gaza-Streifens gelten aktuell israelische Evakuierungsanordnungen (OCHAoPT, Reported impact snapshot | Gaza Strip, Day 438, 17.12.2024, abrufbar unter www.ochaopt.org). Zivilisten können im Gaza-Streifen nicht in Sicherheit leben (vgl. ausführlich nur HRW, „Hopeless, Starving, and Besieged“ – Israel´s Forced Displacement of Palestinians in Gaza, November 2024, insbes. S. 55 ff.). Allein seit dem 07.10.2023 sind – wenn auch auf der Grundlage von seitens des Hamas-Gesundheitsministeriums zur Verfügung gestellten Daten – über 45.000 Todesopfer und über 107.000 Verletze unter den überwiegend zivilen palästinensischen Opfern des Krieges gezählt worden, mehr als 10.000 Menschen sind darüber hinaus vermisst (vgl. nur OCHAoPT, Reported impact snapshot | Gaza Strip, Day 438, 17.12.2024; vgl. ferner österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024; BAMF, Briefing Notes, 10.06.2024, S. 6 f.). In einem Zeitraum von nunmehr ca. 14 Monaten sind damit fast 7 % der Bevölkerung von Gaza (ca. 2,2 Mio. Einwohner) getötet oder verletzt worden, mehrheitlich dabei Zivilisten. Und auch die – wiederholte – massive Binnenvertreibung der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung (insgesamt ca. 1,9 Mio. Menschen, also 90 % der Bevölkerung, vgl. zeitweilig zur Situation in Rafah, vgl. OCHAoPT, Gaza Strip: Internal Displacement from Rafah Governorate | 9 June 2024, abrufbar unter www.ochaopt.org) macht die Betroffenen zu zivilen Konfliktopfern. Die Zahl der an psychischen Schäden leidenden Zivilisten lässt sich nicht beziffern. Auch die humanitäre Situation ist derzeit und auf unabsehbare Zeit unbeschreiblich katastrophal. Im Gaza-Streifen sind konfliktbedingt aktuell mehr als 70.000 Wohneinheiten zerstört und mehr als 290.000 beschädigt; 60 % der Wohngebäude und 80 % der kommerziell genutzten Gebäude sind beschädigt (vgl. – wenn auch bereits veraltet – die eingehenden Satellitenauswertungen von UNOSAT: UNOSAT Gaza Strip Comprehensive Building & Housing Unit Damage Assessment - March 2024 sowie UNOSAT Gaza Strip Comprehensive Damage Assessment 1km Stretch of Land from the Armistice Demarcation Line - April 2024, jeweils abrufbar unter https://unosat.org/products/3821). Die Bevölkerung ist komplett von – derzeit völlig unzureichenden – Hilfslieferungen abhängig. In der Integrated Food Security Phase Classification (IPC-Skala) wird für 86 % der 2,2 Mio. Einwohner des Gaza-Streifens eine akute Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise festgestellt, für ca. 663.700 Menschen in Phase 4 (humanitärer Notfall) und für knapp 133.000 Menschen sogar in Phase 5 (Hungersnot / humanitäre Katastrophe; vgl. zu alledem IPC Global Initiative - Special Brief, 08.11.2024, abrufbar unter https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Gaza_Strip_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_Sept2024_Aug2025_Special_Brief.pdf); für den Folgezeitraum (November 2024 bis April 2025) wird eine deutliche Verschlechterung prognostiziert (akute Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise für 91 %; ca. 875.500 Menschen in Phase 4, knapp 345.000 Menschen in Phase 5). Die Wasserversorgung ist völlig unzureichend, das Abwassersystem ist zusammengebrochen. Nurmehr 17 Krankenhäuser funktionieren in sehr eingeschränktem Umfang, 19 sind außer Betrieb. Es gibt keinen elektrischen Strom (zu alledem vgl. nur OCHAoPT, Reported impact snapshot | Gaza Strip, Day 438, 17.12.2024; OCHAoPT, Humanitarian Situation Update #247 | Gaza Strip, 17.12.2024). Mehrere Staaten hatten ihre finanziellen Beiträge für UNRWA eingestellt oder die Finanzierung des Hilfswerks (zeitweise) ausgesetzt. Die Situation wird allenthalben seit langem als katastrophal beschrieben (vgl. exemplarisch und unter Wiedergabe zahlreicher Verlautbarungen von Organen der Vereinten Nationen: IGH, Anordnung vom 26.01.2024 in der Sache Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip - Südafrika ./. Israel -, unter Rn. 46 ff. und 67 ff.; abrufbar unter https://icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240126-ord-01-00-en.pdf; ferner eindrücklich die Anordnung des IGH in derselben Sache vom 28.03.2024, abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240328-ord-01-00-en.pdf; zuletzt nochmals in der Anordnung vom 24.05.2024, abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240524-ord-01-00-en.pdf; vgl. daneben die Äußerungen des EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 82: „… haben sich (…) sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit des UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, aufgrund der Folgen der Ereignisse des 7. Oktober 2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert“; vgl. ferner die Resolution S/RES/2728 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25.03.2024). Die französische Court nationale du droit d´asile (CNDA, décision du 12.02.2024 - N° 22054816 -, abrufbar unter http://www.cnda.fr/content/download/218289/2057205/version/1/file/22054816.pdf) hat unter Würdigung der Verhältnisse im Gaza-Streifen bereits im Februar 2024 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes festgestellt (vgl. die Wiedergabe bei VG Sigmaringen, Urteil vom 07.03.2024 - A 5 K 1560/22 -, juris); im September 2024 hat sie entschieden, dass UNRWA im Gaza-Streifen keinem Palästinenser mehr Schutz und Beistand leisten kann und dass daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (décision du 13.09.2024 - N° 23042517 u.a. -, abrufbar unter https://www.cnda.fr/Media/mediatheque-cnda/documents/2024/decembre/cnda-13septembre-2024-m.-et-mme-s.-n-23042517-23042541-c). Das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris) hatte bereits Mitte November 2023 auf der Grundlage der damaligen Zahlen zu zivilen Opfern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bejaht, ohne hierfür eine Klärung in einem Berufungsverfahren für erforderlich zu halten. Diese Sichtweise wird auch sonst in der Rechtsprechung weithin geteilt (vgl. z.B. nur österr. BVwG, Erkenntnis vom 30.11.2023 - L516 2277298-1 -; Erkenntnis vom 25.01.2024 - W153 2240346-2 -; selbst für das Westjordanland: Erkenntnis vom 20.03.2024 - L512 2267355-1 -, jeweils abrufbar unter www.ris.bka.gv.at; vgl. ferner zur Praxis in weiteren Mitgliedsstaaten: Stellungnahme des niederländischen Staatssekretär van der Burg vom 26.06.2024, abrufbar unter https://www.tweedekamer.nl/kamerstukken/brieven_regering/detail?id=2024Z11358&did=2024D27142; für Dänemark: https://www.thelo-cal.dk/20240229/denmark-to-consider-asylum-applications-from-palestinians-in-gaza; für Belgien: https://www.cgrs.be/en/news/cgrs-resumes-processing-all-palestiniancases). Die gegenwärtige Lage im Gazastreifen überschreitet offenkundig die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und belegt, dass UNRWA objektiv keinen Schutz und Beistand leisten kann. Dies gilt selbst dann, wenn – wobei zu dieser Annahme allerdings nicht ohne Weiteres Anlass besteht – die Angaben zu den Todesopfern und Verletzten (im Wesentlichen durch das Ministry of Health in Gaza) deutlich übertrieben sein sollten und überdies selbstredend nicht nur Zivilisten zu den Opfern zählen. Es liegt auf der Hand, dass die großflächigen Zerstörungen durch die zahlreichen Luftangriffe und die intensiven Kampfhandlungen am Boden eine (auch rechtlich) erhebliche Anzahl an Opfern in der Zivilbevölkerung gefordert haben und täglich weiter fordern (vgl. hierzu bereits VG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - 14 A 3322/20 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26.02.2024 - 34 K 5/23 A -, juris; ferner - n.v. -: VG Hamburg, Urteil vom 14.02.2024 - 14 A 4639/23 -; VG Hannover, Urteil vom 27.02.2024 - 13 A 1223/23 -; VG Berlin, Urteil vom 27.02.2024 - VG 34 K 319/23 A -; VG Meiningen, Urteil vom 29.02.2024 - 2 K 1072/22 Me -; ähnlich auch VG Kassel, Urteil vom 11.03.2024 - 5 K 612/23.KS.A -; VG Göttingen, Gerichtsbescheid vom 20.03.2024 - 1 A 47/23 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.03.2024 - A 10 K 460/24 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 17.05.2024 - 15 A 193/22 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 24.05.2024 - VG 11 K 1204/24.A -; VG Dresden, Urteil vom 03.06.2024 - 11 K 1287/22.A -; VG Darmstadt, Urteil vom 01.07.2024 - 6 K 1257/22.DA.A -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 31.07.2024 - B 3 K 24.31139 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - A 7 K 4112/24 -, juris). Es existieren Berichte, denen zufolge beträchtliche Zahlen von zivilen Opfern als Kollateralschäden bei der Eliminierung von Hamas-Kämpfern – und womöglich selbst bei Zielidentifizierung durch bzw. mithilfe von künstlicher Intelligenz – bewusst hingenommen werden, sodass Bewohner des Gaza-Streifens jederzeit gefährdet sind (vgl. den Bericht von Abraham, „Lavender“: The AI machine directing Israel`s bombing spree in Gaza, 03.04.2024, https://www.972mag.com/lavender-ai-israeli-army-gaza/; vgl. dazu auch die Stellungnahme der IDF unter https://www.theguardian.com/world/2024/apr/03/israel-defence-forces-response-to-claims-about-use-oflavender-ai-database-in-gaza; vgl. zur Art der Kriegsführung ferner OHCHR, Thematic Report, Indiscriminate and disproportionate attacks during the conflict in Gaza (October - December 2023), 19.06.2024; amnesty international, „You feel like you are subhuman“ – Israel´s Genocide against Palestinians in Gaza, Dezember 2024). Mit einem baldigen Ende der offenen Kampfhandlungen oder des Konflikts ist nicht zu rechnen (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris, unter Wiedergabe diesbezüglicher Verlautbarungen von Militärexperten wie auch des israelischen Verteidigungsministers). Dem israelischen Ministerpräsidenten zufolge wird der Krieg noch viele Monate dauern (Zitat wiedergegeben bei österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024, S. 3). Der nationale Sicherheitsberater Israels geht von einer Dauer der Kämpfe bis mindestens Ende des Jahres (2024) aus (vgl. https://www.spiegel.de/ausland/israel-gaza-krieg-kaempfe-dauern-laut-israels-sicherheitsberater-mindestens-bis-jahresende-a-7573547d-ea16-4fa3-a260-37b868d87e1b; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 - 14 A 789/24 -, juris); an den Prognosen hat sich aktuell nichts geändert. Selbst wenn es gelingen sollte, eine mehr als nur kurzzeitige Waffenruhe zu vereinbaren, würde dies prognostisch an der Beurteilung der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führenden und den Wegfall der Leistungsfähigkeit von UNRWA begründenden Lage nicht absehbar etwas ändern. In diese Beurteilung ist gleichermaßen einzustellen, dass die seit Jahren ohnehin schon volatile und eskalationsanfällige Situation im Gaza-Konflikt auch bereits vor dem Kriegsausbruch im Oktober 2023 – vor dem Hintergrund der mehr als 16jährigen Abriegelung und Blockade durch Israel – so beschaffen war, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Gaza-Palästinensern vielfach subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. dazu nur: VG Saarland, Urteil vom 21.03.2023 - 3 K 266/23 -, juris; Urteil vom 13.10.2022 - 3 K 648/22 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.12.2022 - 34 K 244/22 A -, juris; Urteil vom 06.05.2022 - VG 34 K 264/21 A -, juris; Urteil vom 27.10.2021 - VG 34 K 401.19 A -, juris; Urteil vom 27.09.2021 - 34 K 28.18 A -, juris; VG Dresden, Urteil vom 05.10.2022 - 11 K 1515/20.A -, juris). Auch der UNHCR schätzt die Lage in Gaza schon seit geraumer Zeit so ein, dass sie einen vernünftigen Grund im Sinne von Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention darstellen kann, das Schutzgebiet von UNRWA zu verlassen, oder aber auch einen Grund dafür, dem Betroffenen wegen der in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als absolut prekär einzuschätzenden Lage nationalen Abschiebungsschutz zu gewähren (UNHCR, UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, S. 32, S. 15; OCHAoPT, Gaza Strip: The Humanitarian Impact of 15 Years of the Blockade, Juni 2022; OCHAoPT, Humanitarian Needs Overview OPT, 25.01.2023; vgl. im Einzelnen die unter https://www.ochaopt.org/page/gaza-strip-critical-humanitarian-indicators abrufbaren Daten). Die Zahl derer, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wurde auch schon vor dem aktuellen Krieg auf 1,3 Mio. Menschen im Gaza-Streifen geschätzt (UNHCR, UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, S. 15; OCHAoPT, Gaza Strip: The Humanitarian Impact of 15 Years of the Blockade, Juni 2022). Das Welternährungsprogramm bezeichnet die humanitären Umstände im Gaza-Streifen schon lange als alarmierend; Armut und Nahrungsmittelunsicherheit betrafen auch schon zuvor 53 bzw. 68,5 % der Bevölkerung (zu alledem zusammenfassend EASO, COI Query: Security situation, civilian casualties, damage to civilian infrastructure and displacement in the Gaza Strip, between 1 May 2020 - 31 May 2021, S. 7 f.). Zugleich ist Gaza einer der am dichtesten bevölkerten Orte der Welt. Die medizinische Versorgungslage im Gaza-Streifen wurde schon immer aufgrund der Abriegelung als katastrophal beschrieben (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 28 ff.). Die – in zahlreichen anderen Verfahren geäußerte – Einschätzung des Bundesamts zur derzeit (aus der Sicht der Beklagten) fehlenden Spruchreife der Sache wegen der Volatilität der Lage im Gaza-Streifen (vgl. dazu etwa die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Özdemir vom 19.07.2024, BT-Drs. 20/12372, S. 10) teilt der Berichterstatter vor diesem Hintergrund nicht; das Bundesamt hat hierzu auch in keinem der (zahlreichen) bei der Kammer anhängigen Verfahren eine nähere inhaltliche Begründung hierzu vorgelegt. Auch die Regelung in § 24 Abs. 5 AsylG und die Vorgaben des Art. 31 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie ändern daran nichts (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris, m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - 14 A 3322/20 -, juris; Urteil vom 14.02.2024 - 14 A 4639/23 -, n.v.; VG Hannover, Urteil vom 27.02.2024 - 13 A 1223/23 -, n.v.; VG Berlin, Urteil vom 27.02.2024 - VG 34 K 319/23 A -, n.v.; VG Meiningen, Urteil vom 29.02.2024 - 2 K 1072/22 Me -, n.v.; VG Kassel, Urteil vom 11.03.2024 - 5 K 612/23.KS.A -, n.v.; VG Göttingen, Gerichtsbescheid vom 20.03.2024 - 1 A 47/23 -, n.v.; VG Freiburg, Urteil vom 22.03.2024 - A 10 K 460/24 -, n.v.; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 - 14 A 789/24 -, juris; ferner: Raad van State, uitspraak vom 24.04.2024 - ECLI:NL:RVS:2024:1663 -). Wie dargelegt lässt sich den verfügbaren Erkenntnismitteln und den Verlautbarungen der Konfliktparteien entnehmen, dass die Kampfhandlungen mitnichten in absehbarer Zeit beendet würden. Der offene Konflikt dauert nunmehr bereits weit über ein Jahr und fügt sich im Übrigen in eine seit Jahren immer wieder eskalationsanfällige angespannte Lage ein, die vielfach wiederholt zu Gewaltausbrüchen geführt hat. Prognostisch muss daher bis auf Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gefahren für Zivilpersonen in beachtlicher Weise fortbestehen. Unabhängig davon ist unzweifelhaft, dass die desaströse humanitäre und wirtschaftliche Lage, für die derzeit wohl verantwortliche Akteure vorhanden sind, selbst bei einem Abflauen der offenen Kampfhandlungen von unabsehbarer Dauer und Härte bleiben wird (vgl. dazu nur den Bericht der Weltbank, Gaza Strip Interim Damage Assessment, 29.03.2024, abrufbar unter https://thedocs.world-bank.org/en/doc/14e309cd34e04e40b90eb19afa7b5d15-0280012024/original/GazaInterim-Damage-Assessment-032924-Final.pdf, demzufolge sich die direkten Schäden an der Gebäudeinfrastruktur im Gaza-Streifen Ende Januar 2024 auf ca. 18,5 Mrd. US-Dollar beliefen, was 97 % des Bruttosozialprodukts im Westjordanland und im Gaza-Streifen im Jahr 2022 entspricht und die Dimensionen der Herausforderungen eines Wiederaufbaus aufzeigt; ferner eindrücklich: World Bank Economic Monitoring Report, Impacts of the Conflict in the Middle East on the Palestinian Economy, September 2024 Update, abrufbar unter https://thedocs.world-bank.org/en/doc/c25061ab26d14d7acc0330d5a7b4d496-0280012024/original/PalestinianEconomicUpdate-Sept2024-FINAL.pdf; ILO, Impact of the war in Gaza on the labour market and livelihoods in the Occupied Palestinian Territory: Bulletin No. 4, Juni 2024, abrufbar unter https://doi.org/10.54394/HDFI6057). Unabhängig von alledem kommt hinzu, dass die israelische Knesset mit zwei Gesetzen vom 28.10.2024 trotz internationaler Proteste UNRWA in Israel und Ostjerusalem die Arbeit und lokalen Behörden jeden Kontakt zur Organisation untersagt hat; sämtliche Aktivitäten von UNRWA im Westjordanland und Gaza müssen nach diesen Regelungen durch die israelische Armee und die Besatzungsbehörde genehmigt werden. Ein Kontaktverbot würde die Arbeit der Hilfsorganisation unmöglich machen. Binnen drei Monaten sollen beide Gesetze umgesetzt werden (vgl. z.B. die tageszeitung vom 04.11.2024, UNRWA darf nicht mehr in Israel operieren, https://taz.de/-Nachrichtenim-Nahost-Krieg-/!6046574/; ferner den Wortlaut der Gesetze, wiedergeben in der Stellungnahme des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Generalversammlung vom 28.10.2024, https://www.un.org/pga/wp-content/uploads/sites/109/2024/10/2024-10-28-SG-letter-to-PGA_final.pdf). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht im Ansatz absehbar, dass UNRWA Palästinensern im Gaza-Streifen in absehbarer Zeit wieder Schutz und Beistand in einem Umfang leisten könnte, dass die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG wieder greift. Ausweichmöglichkeiten oder internen Schutz durch Unterschutzstellung in einem anderen Einsatzgebiet von UNRWA kann der Kläger nicht – insbesondere auch nicht etwa im Westjordanland – in Anspruch nehmen. Staatenlosen Palästinensern aus dem Gaza-Streifen wird von der Palästinensischen Autonomiebehörde ein Ausweis bzw. Reisepass mit einer ID-Nummer (beginnend mit einer 4, 8 oder 9) ausgestellt, woraus auch ihre Herkunft aus dem Gaza-Streifen ablesbar bzw. ermittelbar ist. Damit können sie aber gerade nicht in das Westjordanland einreisen, dies würden die israelischen Behörden nicht gestatten (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 10.12.2018 zum Verfahren VG 34 K 20.13 A; DIS, Palestinians - Access and Residency for Palestinians in the West Bank, the Gaza Strip and East Jerusalem, S. 16 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2020 - A 1 K 6527/17 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 05.10.2022 - 11 K 1515/20.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.12.2022 - 34 K 244/22 -, juris; Urteil vom 27.10.2021 - VG 34 K 401/19 -, juris; Urteil vom 29.04.2021 - VG 34 K 1613.17 A -, juris; vgl. ferner Hensler, BAMF-Entscheiderbrief 7/2019, S. 2 f.). Ausschlussgründe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und vom Bundesamt auch nicht geltend gemacht. Einer Entscheidung über die weiteren Hilfsanträge bedarf es nicht mehr. Nachdem Nummer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 04.09.2023 keinen Bestand haben kann, sind auch die Nummern 3 bis 6 des Bescheides aufzuheben, da kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffene weitere Entscheidung über das Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht und auch die Grundlage für die gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfallen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sowie die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung. Der nach Aktenlage am xx.xx.1995 in Khan Younis geborene Kläger ist vermutlich staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen. Eigenen Angaben zufolge verließ er die palästinensischen Gebiete im November 2021 und reiste nach Aufenthalt u.a. in Griechenland im April 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 10.05.2022 förmlich einen Asylantrag stellte. Einem Eurodac-Treffer zufolge war er im Januar 2022 in Griechenland aufgegriffen worden; demzufolge war ihm dort am 11.02.2022 internationaler Schutz gewährt worden. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hin teilten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 16.03.2022 mit, dass dem Kläger am 11.02.2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Bei einer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags bestätigte der Kläger am 08.02.2023 die Schutzgewährung durch Griechenland. Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG am selben Tag legte er dem Bundesamt u.a. eine Ablichtung einer UNRWA Family Registration Card vor. Weiter schilderte er dem Bundesamt seine Erlebnisse im Gaza-Streifen und seine Ausreisegründe. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei bei UNRWA registriert. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Khan Younis gelebt. Früher hätten sie Lebensmittel von UNRWA bekommen, aktuell sei das nicht mehr der Fall gewesen. Er habe Abitur gemacht und in der Landwirtschaft, im Baubereich, als Maler und als Automechaniker gearbeitet. Von seinem Einkommen habe er aber nicht leben können. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. Er sei auch nicht Mitglied in einer Organisation gewesen. Ausgereist sei er wegen des Kriegszustands. Außerdem sei der Arbeitsmarkt sehr schlecht. Er sei arbeitslos gewesen. Alle zwei bis drei Tage habe es Krieg gegeben, er wolle in Frieden leben. Wenn er nach Gaza zurück müsste, würde er sich umbringen. Es sei dort alles zerstört. In einem internen Vermerk vom 09.02.2023/20.03.2023 hielt das Bundesamt fest, dass im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer festzustellenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 04.09.2023, zugestellt am 06.09.2023, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung wie auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung primär „in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza“ an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ordnete es an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Asylantrag des Klägers könne trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, sondern sei als zulässiger Asylantrag zu entscheiden; angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland sei der Eintritt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EU-GRCh) beachtlich wahrscheinlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe keine drohende oder bereits erlittene Verfolgung in Gaza glaubhaft machen können, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfe. Seinem Sachvortrag nach habe er sein Heimatland unverfolgt verlassen. Er trage keine Probleme mit Vertretern der Hamas vor und es habe auch nie individuelle Vorfälle gegen ihn gegeben. Er habe die Unsicherheit aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Lage in Gaza nicht mehr ausgehalten und sei daher ausgereist. Die Situation in Gaza sei in diesem Zusammenhang aber nicht geeignet, einen Anspruch aus § 3 AsylG zu vermitteln. Hierzu fehle es an einer gezielten, gerade auf den Kläger zielenden Verfolgungshandlung in Anknüpfung an eines der in § 3 genannten Persönlichkeitsmerkmale. Die allgemeine wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Gaza treffe alle dort lebenden Menschen gleichermaßen und verletze niemanden wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmales. Trotz gezielter Nachfragen habe er kein darüberhinausgehendes individuelles Fluchtschicksal nachvollziehbar darlegen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen deshalb nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Heimatland weder die Todesstrafe noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie keine kriegs- oder konfliktbedingten Gefahren. Schließlich sei er im Falle einer Rückkehr auch nicht der ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Gefahrerhöhende Umstände in seiner Person lägen nicht vor; der Grad willkürlicher Gewalt erreiche derzeit jedenfalls nicht das insoweit geforderte hohe Niveau. Auch nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Gaza-Streifen, auf den als Zielregion einer Abschiebung abzustellen sei, führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Zwar dürfte es angesichts der hohen Arbeitslosigkeit für den Kläger schwierig sein, eine Arbeit zu finden, er könne in Gaza jedoch auf ein umfangreiches familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn auch zuvor bereits finanziell unterstützt habe. Auch vor seiner Ausreise sei es ihm möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt durch die eigene Arbeit und die Unterstützung der Familie sicherzustellen. Darüber hinaus sei er auf die Unterstützung der ortsansässigen Hilfsorganisationen zu verweisen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass seine wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr in den Gazastreifen derart prekär sein würde, dass ihm eine Art. 3 EMRK widersprechende Verelendung drohe. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht erfüllt. Der Kläger hat am 08.09.2023 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er legt in Ablichtung eine UNRWA Family Registration Card sowie ein griechisches ID-Dokument vor, aus dem die dortige Anerkennung als Flüchtling hervorgeht, und macht zur Begründung der Klage zunächst geltend, das Bundesamt sei an die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die griechischen Behörden gebunden. Unabhängig davon verweist er auf seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Im Übrigen macht er geltend, dass der Schutz und Beistand von UNRWA im Gazastreifen nicht länger gewährt sei; er sei ipso facto Flüchtling, was noch deklaratorisch festzustellen sei. Unter Hinweis auf und Wiedergabe von verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung legt er ferner hilfsweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes dar. Dazu schildert er umfassend die Gefahren für die Zivilbevölkerung im anhaltenden Konflikt und die extrem schlechte Versorgungslage der Palästinenser im Gaza-Streifen. Zuletzt verweist er auf die aktuellen Entwicklungen im Gaza-Streifen. Nachdem der Staat Israel dem Gazastreifen den Krieg erklärt habe, sei davon auszugehen sein, dass zumindest die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt seien und dass ihm bei einer Rückkehr in den Gazastreifen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Gaza-Streifens vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Nach Wiederanruf und nach Hinweisen des Gerichts zur Würdigung der aktuellen Situation im Gaza-Streifen hat sie sich bis zur Entscheidung des Gerichts nicht mehr geäußert. Das Verfahren hat vom 19.09.2023 bis 16.01.2024 vor dem Hintergrund des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsersuchens C753/22 einvernehmlich geruht. Dem Gericht liegt die elektronisch geführte Akte des Bundesamts vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.