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Urteil

AN 2 K 23.30077

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2022 wird in Ziff. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sache konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und hierbei darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Demnach bedarf die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Entscheidung u.a. einer ladungsfähigen Wohnanschrift des Klägers (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 82 Rn. 9). Zwar hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 18. Juli 2024 unbekannten Aufenthalts sei, und das Gericht die Klägerseite aufgefordert, spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung die ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen (§ 82 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwGO). Dieser Aufforderung kam die Klägerseite nicht nach. Dennoch hat eine von Seiten des Gerichts eingeholte Meldeauskunft vom 30. September 2025 – wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert – ergeben, dass der Kläger weiterhin unter der bekannten Adresse (* …*) gemeldet und damit eine ladungsfähige Anschrift bekannt ist. 2. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zwar rechtswidrig, jedoch ist der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt, soweit der Asylantrag in der Sache abgelehnt wurde (Ziff. 1 bis 4) (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag, da dieser nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits unzulässig ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Gaza und das damit einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 5 und 6) verletzen den Kläger jedoch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Die inhaltliche Ablehnung des streitgegenständlichen Asylantrags ist rechtswidrig, da der Antrag bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland bereits unzulässig ist (aa). Da der Kläger jedoch aufgrund der Unzulässigkeit seines Asylantrags ohnehin keinen Anspruch auf die begehrte inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des Gazastreifens hat, ist er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (bb). aa) Der streitgegenständliche Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unzulässig, da dem Kläger bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte aufgrund bürokratischer Hürden unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, denn insofern droht Betroffenen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 EU-GRCh). (1) Grundsätzlich ist ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Asylsuchenden eine Rückführung in diesen Mitgliedsstaat unzumutbar ist, weil dieser dort aufgrund der zu erwartenden Lebensumstände der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. zuletzt m.w.N. EuGH, U.v. 18.6.2024 – C-753/22 (QY/Bundesrepublik Deutschland) – Curia Rn. 52; vgl. ausführlich OVG MV, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23, S. 7 ff.; Nuckelt in Beckscher Onlinekommentar Ausländerrecht, 45. Edition Stand 31.10.2024, § 29 AsylG Rn. 77). Hierbei gilt aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ein strenger Maßstab, sodass systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (vgl. zum Ganzen m.w.N. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 19 f.). Hinsichtlich der Lebensbedingungen für nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus war in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang anerkannt, dass diese aufgrund systemischer Mängel eine Verletzung des Art. 4 GRCh bedeuten und daher kein Raum für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG blieb (vgl. statt vieler OVG Saarl, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris Rn. 19 f.). (2) Nach überzeugender neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohen jedenfalls nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten bei einer Rückkehr in den Irak derzeit keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen (mehr), die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-GRCh befürchten ließen (BVerwG a.a.O. Ls.; so auch HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 489/23.A – juris Rn. 150 ff..; U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 156 ff. sowie OVG MV, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23, S. 7 ff.). a. Zwar weist das griechische Aufnahmesystem für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf: So sind Betroffene nach ihrer Rückkehr nach Griechenland hinsichtlich der Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie der Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Hürden konfrontiert und sind aus diesem Grund über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen und dem legalen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Betroffene benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis, deren Ausstellung bzw. Verlängerung mit großen Verzögerungen seitens der griechischen Behörden erfolgt. Bis zum Erhalt dieser Aufenthaltserlaubnis haben Betroffene keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Daneben ist die Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für die Erlangung einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, einer Wohnung und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 27; HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 50-75). Anerkannt Schutzberechtigte haben zwar unter denselben Voraussetzungen Zugang zu Wohnraum wie griechische Staatsangehörige und alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörige, jedoch erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für einen längeren Zeitraum kaum erreichbar, insbesondere aufgrund unzureichender finanzieller Mittel (BVerwG a.a.O. Rn. 36, 39). Zwar existieren staatliche Unterstützungsprogramme, wie das Programm Helios+, und Überbrückungsprogramme, um Rückkehrer in die bestehenden Unterstützungsprogramme zu integrieren. Diese Programme gewähren Anspruchsberechtigten Unterkunft und Verpflegung sowie nach Integration in das Programm Helios+ Unterstützung bei der Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche. Jedoch haben nur diejenigen Rückkehrer Zugang zu diesen Programmen, deren Schutzgewährung in Griechenland nicht länger als 20 Monate (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) zurückliegt. In der Folge hat der erhebliche Teil der Rückkehrer, deren Schutzgewährung länger zurückliegt, bis zur Erlangung der erforderlichen Dokumente in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr keinen realistischen Zugang zum freien Wohnungsmarkt (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 29 ff., 35 ff.). Dazu bestehen trotz verschiedener Arbeitsvermittlungsangebote Schwierigkeiten beim Zugang zum legalen Arbeitsmarkt. Um legal arbeiten zu können wird neben einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Registrierung beim nationalen Sozialversicherungsfonds und eine zugewiesene Sozialversicherungsnummer, sowie eine zugeteilte Steueridentifikationsnummer und ein Bankkonto für Gehaltszahlungen benötigt. Wesentliche Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung sind darüber hinaus mangelnde griechische Sprachkenntnisse, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und fehlende Berufserfahrung in Griechenland (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 47 f.). Zudem haben nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte aufgrund bürokratischer Hürden jedenfalls für die ersten sechs Monate keinen Zugang zu beitragsfreien staatlichen Sozialleistungen, wie dem staatlichen Mindesteinkommen, da für die Beantragung desselben in der Praxis ein gewisser Voraufenthalt in Griechenland notwendig ist. Auch ist die Beantragung mit erheblichem administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 52). Darüber hinaus stellen die bestehenden bürokratischen Hürden ein Hindernis beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen dar, jedoch ist die Notfallversorgung für anerkannt Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente gesichert (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 58). b. Jedoch können nichtvulnerable männliche Betroffene die bestehenden Defizite im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit – notfalls in der Schattenwirtschaft – sowie durch Inanspruchnahme temporärer Unterkünfte und Notschlafstellen sowie durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen überwinden und dadurch ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Ernährung und Hygiene, decken (BVerwG a.a.O. Ls, Rn. 24): So können Betroffene eine Vielzahl von kommunalen oder nichtstaatlichen Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen in Anspruch nehmen. Auch lassen die – begrenzten – Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit auch unter den Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellte. Auch ist der Gruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 40 ff.). Zusätzlich bestehen auch Hilfsangebote von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite, die meist auch auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschangelegenheiten ausgerichtet sind (vgl. ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 54 f.). Auch wenn Rückkehrer in den ersten Wochen bis Monaten regelmäßig keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt haben, ist ihnen zumutbar, ihr Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum durch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zu überbrücken. Die griechische Wirtschaft hat sich zuletzt insgesamt erholt und trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht – insbesondere mit Blick auf Ausländer – eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, vor allem in Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, sodass Schutzberechtigte in diesen Bereichen gute Chancen auf dem informellen Arbeitsmarkt haben. Auch werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert oder denen die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht behördlich im Zusammenhang mit Schwarzarbeit verfolgt. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Eine Meldung an die Ausländerbehörden erfolgt nur in Einzelfällen, etwa beim Auffinden gefälschter Dokumente (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. BVerwG a.a.O. Rn. 46 ff.). Der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft läuft auch nicht dem Unionsrecht zuwider: Soweit die Mitgliedstaaten – auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit – an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit – wie im Falle Griechenlands – nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 45). c. Im Übrigen verweist der Einzelrichter zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts macht sich die dortigen Ausführungen vollumfänglich zu eigen. (3) Hieran gemessen drohen dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 der EU-GRCh befürchten ließen. Denn der Kläger ist gesund, jung und erwerbsfähig. Zudem gehört er der zahlenmäßig stark vertretenen Gruppe der Palästinenser an, sodass davon auszugehen ist, dass er sein Existenzminimum jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten nachgehen kann, wie es ihm bereits während seines ersten Aufenthaltes in Griechenland gelungen ist. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich einer Rückführung nach Griechenland. Alldem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses selbst davon ausging, dass eine Rückführung nach Griechenland unzumutbar wäre und der Asylantrag daher zulässig sei. Denn die Verwaltungsgerichte sind vor jeder stattgebenden Entscheidung verpflichtet, die Voraussetzungen des Asylantrags und damit auch dessen Zulässigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28.18 – BeckRS 2019, 13667 Rn. 13). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierfür vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sodass eine ggf. abweichende Bewertung zum Zeitpunkt der Bescheidung unerheblich ist (so auch OVG MV, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23 – juris S. 7; BayVGH, B.v. 3.9.2025 – 15 ZB 25.30832 Rn. 10 f.), jedenfalls sofern die anderslautende Bewertung nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Gleiches gilt mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger mit seinem erneuten Asylantrag in Deutschland eine erneute Entscheidung in der Sache begehrt, denn die gesetzlichen Vorschriften zur (Un-)Zulässigkeit des Asylantrags stehen nicht zur Disposition des Klägers. bb) Aufgrund der Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Asylantrags hat der Kläger keinen Anspruch auf eine inhaltliche Bescheidung seines Antrags, sodass er hierdurch auch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der gegenwärtigen Lage im Gazastreifen vieles dafür spricht, dass dem Kläger jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen wäre. Denn die Unzulässigkeit des Asylantrags steht einer inhaltlichen Entscheidung mit Blick auf den Gazastreifen entgegen. Auch hat der Kläger insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf den Gazastreifen, da nach § 35 AsylG nicht der Gazastreifen, sondern Griechenland der maßgebliche Zielstaat ist, wie anschließend näher ausgeführt wird. b) Der Erlass der Abschiebungsandrohung in den Gazastreifen und das damit einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland und der Unzulässigkeit des Asylantrags jedenfalls nicht ohne eine Sachprüfung in den Gazastreifen abgeschoben werden darf. Im Übrigen lägen auch in der Sache Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. aa) Das Bundesamt durfte dem Kläger bereits aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland und der damit richtigerweise einhergehenden Unzulässigkeitsentscheidung nicht die Abschiebung in den Gazastreifen androhen, sondern war vielmehr verpflichtet, den Gazastreifen als Staat zu benennen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§§ 35 AsylG, 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3, Abs. 10 Satz 2 AufenthG). (1) Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Aufgrund der Zielstaatsbezogenheit der Abschiebungsverbote richten sich diese daher nach dem Staat, in den der Ausländer nach Ausgang des Asylverfahrens abzuschieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2021 – 1 C 36.20 – BeckRS 2021, 20808 Rn. 17). Anerkannt ist hierbei, dass in diesen Fällen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat untersagt ist und das Bundesamt nach § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG den Herkunftsstaat in der Abschiebungsandrohung als Staat zu bezeichnen hat, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (vgl. m.w.N. BayVGH, B.v. 17.3.2025 – 5 ZB 24.30431 – juris Rn. 3). Die sog. negative Staatenbezeichnung kann nicht unabhängig von der Abschiebungsandrohung Bestand haben (so wohl BVerwG, U.v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 – BeckRS 2023, 42429 Rn. 22 ff.; Zimmerer in Beckscher Onlinekommentar Migrationsrecht, 21. Edition Stand 1.5.2025, § 60 AufenthG Rn. 52). Die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist auch systemgerecht, da im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung gerade keine Prüfung des Asylantrags in der Sache erfolgt (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.8.2021 – 29 K 1915/19.A – juris Rn. 138) und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat daher aufgrund der Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG unzulässig wäre. Die in der Rechtsprechung teilweise vorgenommene teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG für Fälle der Zulässigkeit des Asylantrags (vgl. zum Streitstand BayVGH a.a.O. Rn. 4) ist aus demselben Grund – der Ermangelung einer Sachentscheidung – vorliegend nicht angezeigt. Denn der in diesem Rahmen bemühte Konflikt zwischen § 60 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 AufenthG einerseits und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG andererseits (vgl. hierzu ausführlich VG Trier, U.v. 19.8.2022 – 5 K 2104/22.TR – juris Rn. 55 ff.) besteht für die Fälle der Unzulässigkeit des Asylantrags nicht, da das Bundesamt entgegen § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ohnehin daran gehindert ist, dem Betroffenen internationalen Schutz zuzuerkennen (so wohl auch VG Trier a.a.O. Rn. 58) und das Spannungsverhältnis in diesen Fällen zugunsten der in § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG normierten Bindungswirkung gelöst ist. Diese Bindungswirkung begründet indes keine materiell-rechtliche Rechtsposition, da sich der Regelungsgehalt der Norm in der Feststellung eines Abschiebungsverbots erschöpft (Koch in Beckscher Onlinekommentar Ausländerrecht, 45. Edition Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 3) und das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegensteht (§ 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). Vielmehr sind in der Abschiebungsandrohung lediglich die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG). Der Umstand, dass der Asylsuchende mit seinem erneuten Asylantrag nach bereits erfolgter Schutzgewährung eine materiell-rechtliche Entscheidung begehrt und sich damit nicht allein auf die formelle Rechtsposition der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Staat beruft (vgl. VG Trier a.a.O. Rn. 65 aE) steht dem nicht entgegen, da die Durchführung einer Prüfung des Asylantrags in der Sache nicht zur Disposition des Asylsuchenden steht, sondern gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist. (2) Danach ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Gazastreifen nicht als Staat bezeichnet wurde, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf und ihm die Abschiebung nach Griechenland anzudrohen ist. Zwar wurde ihm die Abschiebung in den Gazastreifen und in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht, sodass dem Grunde nach auch Griechenland in Betracht kommt, der aufgrund der dortigen Schutzgewährung als richtiger Zielstaat hätte benannt werden müssen. Nach den erläuterten Grundsätzen hätte der Gazastreifen jedoch gerade als Staat bezeichnet werden müssen, in den der Kläger gerade nicht abgeschoben werden darf. Da ihm vielmehr gerade die Abschiebung in den Gazastreifen angedroht wurde, kann die Abschiebungsandrohung in Gänze keinen Bestand haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt vorliegend den streitgegenständlichen Asylantrag entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (im maßgeblichen Zeitpunkt fehlerhaft) in der Sache geprüft hat, denn eine solche Sachentscheidung hätte – wie oben dargestellt – nicht ergehen dürfen. bb) Darüber hinaus wäre dem Bundesamt auch bei einer Prüfung des Asylantrags in der Sache verwehrt, dem Kläger die Abschiebung in den Gazastreifen anzudrohen, da insofern abseits § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. (1) § 60 Abs. 5 AufenthG stellt (deklaratorisch) fest, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 – BGBl. II S. 1198) bezogen auf den Zielstaat ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (vgl. Koch in Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 45. Edition Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 34). Im Gegensatz zum internationalen Schutz gewährt der nationale Abschiebungsschutz Schutz vor unmenschlicher, erniedrigender oder grausamer Behandlung, unabhängig von einem politischen Charakter der Maßnahmen oder einem Bezug zu persönlichen Merkmalen und unabhängig davon, ob der Verstoß gegen Bestimmungen der EMRK von staatlichen Akteuren ausgeht (Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2 Rn. 301). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind vor allem existenzielle Gefahren wie etwa Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen (Koch in Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 45. Edition Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 40). Gefahrenmaßstab ist jeweils der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Dollinger in Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 101). Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (so BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen wäre eine Abschiebung in den Gazastreifen rechtswidrig, da ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner in der EMRK verbürgten Rechte bzw. existenzielle Gefahren mit Blick auf Leib und Leben drohen. So herrscht im Gazastreifen infolge der Terroranschläge der Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023 eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen der im Gazastreifen herrschenden Hamas und den israelischen Streitkräften. Seit Beginn der Kampfhandlungen wurden im Gazastreifen nach Angaben der Hamasgeführten Gesundheitsbehörden etwa 50.000 Menschen getötet und 114.776 Menschen infolge des Krieges verletzt (OCHA, Reported Impact Snapshot | Gaza Strip vom 3.4.2025), sodass bei einer Einwohnerzahl des Gazastreifens von 2,1 Millionen Menschen etwa 8% der Bevölkerung des Gazastreifens bislang verletzt oder getötet wurden. Auch wenn die Auseinandersetzung zwischenzeitlich infolge einer vereinbarten Waffenruhe für mehrere Monate ausgesetzt wurde, nahmen beide Seiten seit dem 18. März 2025 die Kampfhandlungen wieder auf (Bundesamt, Briefing Notes vom 24.3.2025, S. 3). Diese dauern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch an. In der Folge ist Asylsuchenden aus dem Gazastreifen regelmäßig jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen, da Zivilpersonen aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit im Gazastreifen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen der beschriebenen Auseinandersetzung droht (so auch statt vieler zuletzt VG Göttingen, B.v. 1.4.2025 – 3 A 38/25 – juris Rn. 14 m.w.N.). Auch spricht vieles dafür, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht mehr in der Lage wäre, dessen Mandat im Gazastreifen nachzukommen, sodass Asylsuchende, die wie der Kläger in der Vergangenheit den Schutz des UNRWA genossen hatten, nunmehr ipso facto gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 1 D der Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben dürften (vgl. auch VG Sigmaringen, U.v. 17.12.2024 – A 5 K 2398/23 – juris). cc) Da die Abschiebungsandrohung aufzuheben war, war auch der Ausspruch zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Bestimmung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens ist der Einzelrichter von fiktiven Gegenstandswerten in Höhe von 30% hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, von weiteren 30% mit Blick auf die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes und von weiteren 30% mit Blick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen sowie im Übrigen von 10% des Gesamtgegenstandswerts ausgegangen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.