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Urteil

AN 2 K 22.30692

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2022 wird in Ziff. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen- den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berichterstatter konnte aufgrund des beiderseitigen Einverständnisses anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 1. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zwar rechtswidrig, jedoch ist der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt, soweit der Asylantrag in der Sache abgelehnt wurde (Ziff. 1 bis 4) (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag, da dieser nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits unzulässig ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Gaza und das damit einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 5 und 6) verletzen den Kläger jedoch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Die inhaltliche Ablehnung des streitgegenständlichen Asylantrags ist rechtswidrig, da der Antrag bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland bereits unzulässig ist (aa). Da der Kläger jedoch aufgrund der Unzulässigkeit seines Asylantrags ohnehin keinen Anspruch auf die begehrte inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des Gazastreifens hat, ist er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (bb). aa) Der streitgegenständliche Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unzulässig, da dem Kläger bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte aufgrund bürokratischer Hürden unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, denn insofern droht Betroffenen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 EU-GRCh). (1) Grundsätzlich ist ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits subsidiären Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Asylsuchenden eine Rückführung in diesen Mitgliedsstaat unzumutbar ist, weil dieser dort aufgrund der zu erwartenden Lebensumstände der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. zuletzt m.w.N. EuGH, U.v. 18.6.2024 – C-753/22 (QY/Bundesrepublik Deutschland) – NVwZ 2024, 1153, 1154 Rn. 52; vgl. ausführlich OVG MV, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23, S. 7 ff.; Nuckelt in Beckscher Onlinekommentar Ausländerrecht, 44. Edition Stand 31.10.2024, § 29 AsylG Rn. 77). Hinsichtlich der Lebensbedingungen für nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus war in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang anerkannt, dass diese aufgrund systemischer Mängel eine Verletzung des Art. 4 GRCh bedeuten und daher kein Raum für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG blieb (vgl. statt vieler OVG Saarl, U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris Rn. 19 f.). (2) Nach der überzeugenden neueren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts drohen jedenfalls alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten derzeit bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen (mehr), die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-GRCh befürchten ließen (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16.4.2025; HessVGH, U.v. 6.8.2024 - 2 A 489/23.A – juris Rn. 150 ff..; U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 156 ff.; dem folgend OVG MV, U.v. 17.3.2025 – 4 LB 474/23, S. 7 ff.). a. Zwar weist das griechische Aufnahmesystem für anerkannte international Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf: So sind Betroffene nach ihrer Rückkehr nach Griechenland über Athen hinsichtlich der Regelung ihres legalen Aufenthalts sowie der Beschaffung einer Unterkunft und der existenznotwendigen Güter mit verschiedenen bürokratischen Hürden konfrontiert. Betroffene benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis, deren Ausstellung bzw. Verlängerung mit großen Verzögerungen seitens der griechischen Behörden erfolgt. Bis zum Erhalt dieser Aufenthaltserlaubnis haben Betroffene keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Daneben ist die Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für die Erlangung einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, einer Wohnung und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 50-75). Anerkannt Schutzberechtigte haben zwar unter denselben Voraussetzungen Zugang zu Wohnraum wie griechische Staatsangehörige und alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörige, jedoch hindern die lückenhaften staatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der besonderen Wohnungsprobleme Rückkehrer daran, ihre Rechte wahrzunehmen. Erschwerend kommen massive Einschränkungen in der sozialen Wohnungspolitik hinzu. So können sich Betroffene aus rechtlichen Gründen nicht an eine Flüchtlingsunterkunft wenden und dort Obdach finden, außer die griechischen Behörden haben im Einzelfall die Unterbringung in einem Flüchtlingslager zugesagt. Darüber hinaus gibt es keine spezifischen Wohnungsangebote für anerkannt Schutzberechtigte, insbesondere existiert in Griechenland derzeit allein das HELIOSProgramm (Hellenic Integration Support of Beneficiaries of international Protection) bzw. HELIOS PLUS, das Berechtigten eine Mietbeihilfe gewährt. Berechtigt sind anerkannt Schutzberechtigte, die einen festen Wohnsitz und ein Bankkonto haben, jedoch muss ein entsprechender Antrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des positiven Asylbescheids gestellt werden, wodurch Rückkehrer, die sich länger in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, jedenfalls formal von dem Programm ausgeschlossen sind – auch wenn eine Bewerbung trotz Nichterfüllung der Kriterien möglich ist. Staatliche Wohnbeihilfe kann hingegen erst bei Nachweis eines Wohnsitzes in Griechenland über mehr als fünf Jahre über eine Steuererklärung bezogen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 76-84). Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist es für anerkannt Schutzberechtigte in der Praxis nahezu unmöglich, auf dem griechischen Wohnungsmarkt eine legale Unterkunft zu finden, insbesondere aufgrund bürokratischer Hürden, dem Erfordernis einer festen Arbeit, der sprachlichen Barrieren und gesellschaftlicher Vorbehalte gegenüber Fremden. In der Folge verbleiben als offizielle Anlaufstellen allein Obdachlosenunterkünfte. Aufgrund des knappen Angebots und mangels Ortskenntnisse müssen Rückkehrer jedoch viel Zeit und Mühe aufbringen, um einen freien Platz in einer der Unterkünfte zu erhalten (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 85-95). Dazu müssen anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sind daher auf den Erhalt einer Arbeit angewiesen. Zwar haben Personen mit gültiger Aufenthaltserlaubnis vollumfänglichen Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch haben Rückkehrer ohne eine solche Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung derselben in der Praxis keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch können bürokratische Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Problemen führen. Um legal arbeiten zu können wird neben einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Registrierung beim Sozialversicherungsfonds und eine zugewiesene Sozialversicherungsnummer, sowie eine zugeteilte Steueridentifikationsnummer benötigt. Staatliche Programme zur Arbeitsintegration oder Sprachkurse sind kaum vorhanden und auch die vergleichsweise hohe Arbeitslosigkeitsquote und der Wettbewerb mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern verhindern die Integration der anerkannt Schutzberechtigten in den offiziellen Arbeitsmarkt. Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind nur mit entsprechenden Vorversicherungszeiten zugänglich (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 101-107, 111 ff.). Zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse sind anerkannt Schutzberechtigte daher auf finanzielle Unterstützung sowie auf die Verteilung von Nahrungsmitteln angewiesen. In Griechenland existiert nur eine einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, nämlich das garantierte Mindesteinkommen, für dessen Beantragung u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis und ein Wohnsitznachweis, aus dem zu entnehmen ist, dass der Antragsteller mindestens ununterbrochen sechs Monate legalen Aufenthalts war, vorgelegt werden müssen. Der Aufenthaltsnachweis kann jedoch auch durch Strom- oder Wasserrechnungen oder eine Steuererklärung nachgewiesen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 118 ff.). Darüber hinaus bieten einige Gemeinden auf freiwilliger Basis monatliche Unterstützung an, wobei auch hier u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis sowie der Nachweis eines Bankkontos und eines Mietvertrags Voraussetzung ist und ein bürokratischer Aufwand mit Wartezeiten zu bewältigen ist. In Athen stellen einige Nichtregierungsorganisationen kostenlos Essen zur Verfügung und bieten Waschgelegenheiten an und unterstützen auf der Straße lebende Personen mit praktischer Soforthilfe wie Kleidung und Lebensmitteln. Zudem gibt es Suppenküchen für Obdachlose, die allerdings auch die Vorlage von Dokumenten, wie einer Aufenthaltserlaubnis, fordern und deren Nutzung ohne Dolmetscher faktisch eingeschränkt ist (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 123 f.). Darüber hinaus stellen die bestehenden bürokratischen Hürden ein Hindernis beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen dar, jedoch ist die Notfallversorgung für anerkannt Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente gesichert (vgl. ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 127 ff., 150). b. Jedoch können alleinstehende, erwerbsfähige und nicht-vulnerable Betroffene die bestehenden Defizite im Allgemeinen durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit – notfalls in der Schattenwirtschaft – sowie durch Inanspruchnahme temporärer Unterkünfte und Notschlafstellen sowie durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen überwinden und dadurch ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Ernährung und Hygiene, decken (vgl. zusammenfassend BVerwG a.a.O.). Dies gilt in besonderem Maße für Personen, die Teil einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe aus demselben Sprach- und Kulturkreis sind, was für die Gruppe der Palästinenser der Fall ist. Denn Angehörige dieser Gruppen können leichter auf Netzwerke hinsichtlich anfänglicher Unterstützung und der Suche nach Arbeit in der Schattenwirtschaft zurückgreifen (vgl. zum Ganzen ausführlich HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn 166 ff.). Trotz der bestehenden Schwierigkeiten eine Unterkunft zu finden, bildet Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen. Soweit Betroffene ein Obdach finden, ist dies auch auf die Bildung eigener Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen, über die informelle Unterkünfte gefunden werden können (vgl. m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 100). Im Bereich der Schattenwirtschaft finden anerkannt Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, selbst wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus und der Landwirtschaft basiert, herrscht Arbeitskräftemangel, was ebenso für den Bausektor gilt. Zunehmend suchen Arbeitgeber aktiv nach Arbeitskräften auch unter an den anerkannt Schutzberechtigten, sodass diese mittlerweile gute Chancen haben, eine Beschäftigung zu finden – oft auch ohne Kenntnisse der griechischen Sprache –, auch wenn dies den Zugang zur sozialen Sicherheit verwehrt und Betroffene anhaltender Unsicherheit aussetzt. Zudem verfolgen die griechischen Behörden beim Vorgehen gegen Schwarzarbeit in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben, sondern vor allem illegale Migranten (vgl. zum Ganzen ausführlich und m.w.N. HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 109, 114 ff.). c. Im Übrigen verweist der Berichterstatter zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichts und macht sich die dortigen Ausführungen vollumfänglich zu eigen. (3) Hieran gemessen drohen dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 der EU-GRCh befürchten ließen. Denn er ist jung, gesund und nach eigenem Bekunden arbeitsfähig und gehört zudem der zahlenmäßig stark vertretenen Gruppe der Palästinenser an. Auch wenn er über keine familiären oder freundschaftlichen Beziehungen nach Griechenland verfügt, ist es ihm zumutbar, seine Grundbedürfnisse unter Zuhilfenahme entsprechender Unterstützungsnetzwerke innerhalb der palästinensischen Volksgruppe, der Angebote von Nichtregierungsorganisationen und unter Einsatz seiner Arbeitskraft – notfalls in der Schattenwirtschaft – zu befriedigen, bis er auf legalem Weg Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen und Zugang zum legal Wohn- und Arbeitsmarkt hat. Dies gilt nicht zuletzt, da er bereits in der Vergangenheit in Griechenland einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft nachgegangen ist. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich einer Rückführung nach Griechenland. Alldem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses selbst davon ausging, dass eine Rückführung nach Griechenland unzumutbar wäre und der Asylantrag daher zulässig sei. Denn die Verwaltungsgerichte sind vor jeder stattgebenden Entscheidung verpflichtet, die Voraussetzungen des Asylantrags und damit auch dessen Zulässigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 28.18 – BeckRS 2019, 13667 Rn. 13). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierfür vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), sodass eine ggf. abweichende Bewertung zum Zeitpunkt der Bescheidung unerheblich ist. bb) Aufgrund der Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Asylantrags hat der Kläger keinen Anspruch auf eine inhaltliche Bescheidung seines Antrags, sodass er hierdurch auch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der gegenwärtigen Lage im Gazastreifen vieles dafür spricht, dass dem Kläger jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen wäre. Denn die Unzulässigkeit des Asylantrags steht einer inhaltlichen Entscheidung mit Blick auf den Gazastreifen entgegen. Auch hat der Kläger insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in den Gazastreifen, da nach § 35 AsylG nicht der Gazastreifen, sondern Griechenland der maßgebliche Zielstaat ist, wie anschließend ausgeführt wird. b) Der Erlass der Abschiebungsandrohung in den Gazastreifen und das damit einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da insofern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. aa) Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Aufgrund der Zielstaatsbezogenheit der Abschiebungsverbote richten sich diese daher nach dem Staat, in den der Ausländer nach Ausgang des Asylverfahrens abzuschieben ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2021 – 1 C 36.20 – BeckRS 2021, 20808 Rn. 17). § 60 Abs. 5 AufenthG stellt (deklaratorisch) fest, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 – BGBl. II S. 1198) bezogen auf den Zielstaat ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (vgl. Koch in Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 44. Edition Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 34). Im Gegensatz zum internationalen Schutz gewährt der nationale Abschiebungsschutz Schutz vor unmenschlicher, erniedrigender oder grausamer Behandlung, unabhängig von einem politischen Charakter der Maßnahmen oder einem Bezug zu persönlichen Merkmalen und unabhängig davon, ob der Verstoß gegen Bestimmungen der EMRK von staatlichen Akteuren ausgeht (Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2 Rn. 301). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind vor allem existenzielle Gefahren wie etwa Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen (Koch in Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 44. Edition Stand 31.10.2020, § 60 AufenthG Rn. 40). Gefahrenmaßstab ist jeweils der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Dollinger in Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 101). Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (so BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da ihm auch die Abschiebung in den Gazastreifen angedroht wurde. Zwar wurde ihm die Abschiebung in den Gazastreifen und in jeden anderen aufnahmebereiten Staat angedroht, sodass dem Grunde nach auch Griechenland in Betracht kommt, der aufgrund der dortigen Schutzgewährung als richtiger Zielstaat hätte benannt werden müssen. Die rechtliche Möglichkeit einer Abschiebung in den Gazastreifen verletzt den Kläger trotzdem in seinen Rechten, da ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte in der EMRK verbürgten Rechte bzw. existenzielle Gefahren mit Blick auf Leib und Leben drohen. So herrscht im Gazastreifen infolge der Terroranschläge der Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023 eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen der im Gazastreifen herrschenden Hamas und den israelischen Streitkräften. Seit Beginn der Kampfhandlungen wurden im Gazastreifen nach Angaben der Hamasgeführten Gesundheitsbehörden etwa 50.000 Menschen getötet und 114.776 Menschen infolge des Krieges verletzt (OCHA, Reported Impact Snapshot | Gaza Strip vom 3.4.2025), sodass bei einer Einwohnerzahl des Gazastreifens von 2,1 Millionen Menschen etwa 8% der Bevölkerung des Gazastreifens bislang verletzt oder getötet wurden. Auch wenn die Auseinandersetzung zwischenzeitlich infolge einer vereinbarten Waffenruhe für mehrere Monate ausgesetzt wurde, nahmen beide Seiten seit dem 18. März 2025 die Kampfhandlungen wieder auf (Bundesamt, Briefing Notes vom 24.3.2025, S. 3). Diese dauern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch an, wobei von israelischer Seite eine Ausweitung der Militäroperation beabsichtigt ist (Bundesamt, Briefing Notes vom 12.5.2025, S. 7). In der Folge ist Asylsuchenden aus dem Gazastreifen regelmäßig jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen, da Zivilpersonen aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit im Gazastreifen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen der beschriebenen Auseinandersetzung droht (vgl. statt vieler zuletzt VG Göttingen, B.v. 1.4.2025 – 3 A 38/25 – juris Rn. 14 m.w.N.). Auch spricht vieles dafür, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht mehr in der Lage wäre, dessen Mandat im Gazastreifen nachzukommen, sodass Asylsuchende, die wie der Kläger in der Vergangenheit den Schutz des UNRWA genossen hatten, nunmehr ipso facto gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 1 D der Genfer Flüchtlingskonvention Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben dürften (vgl. auch VG Sigmaringen, U.v. 17.12.2024 – A 5 K 2398/23 – juris). Da die Abschiebungsandrohung in den Gazastreifen aufzuheben war, entfällt auch der Ausspruch zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Bestimmung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens ist der Berichterstatter von fiktiven Gegenstandswerten in Höhe von 30% hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, von weiteren 30% mit Blick auf die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes und von weiteren 30% mit Blick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen sowie im Übrigen von 10% des Gesamtgegenstandswerts ausgegangen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.