OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 74/23

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0126.5K74.23.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt – je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt – je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – eine ausdrückliche Zustimmung auch der Beigeladenen ist nicht erforderlich (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 4 C 4.13 -, ZLW 2014, 159; Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 27.90 -, NVwZ-RR 1992, 276; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 161 Rn. 16) –, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten hälftig unter den Hauptbeteiligten zu teilen. Weder eine alleinige Kostentragungspflicht des Antragstellers noch eine solche der Antragsgegnerin wäre sachangemessen; eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, scheidet ohnehin aus (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der (am Abend des 11.01.2023 eingegangene) Eilantrag des Antragstellers hatte bis zum Eintritt der Erledigung offene Erfolgsaussichten. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2023, dessen sofortige Vollziehbarkeit im Streit stand, rechtmäßig war und daher das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung hätte zurückgestellt werden müssen. Vielmehr hat der Antragsteller bereits mit der Antragsbegründung unter Wiedergabe entsprechender Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, juris) zu einem ähnlich strukturierten Bescheid – durchaus zu Recht – beanstandet, dass die Begründungserwägungen schon die einschlägige Ermächtigungsgrundlage (für die Nummern 1 bis 3 des Bescheidtenors) nicht klar erkennen ließen und dass es auch an einer entsprechend differenzierten Subsumtion fehle. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin als (zuständige) Ortspolizeibehörde mit dem streitigen Bescheid sogleich die nach § 30 Abs. 4 Satz 1 PolG zulässige Höchstfrist von zwei Wochen für die Befristung der Maßnahme voll ausgeschöpft hat, ohne dass die Beigeladene bis zu diesem Zeitpunkt die Beantragung von vorrangigen Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (vgl. hierzu den Subsidiaritätsgrundsatzes in § 2 Abs. 2 PolG) angegangen war, wozu sie indes bereits während der vorangegangenen viertägigen vorläufigen Eilmaßnahme des Polizeivollzugsdiensts Gelegenheit hatte. Ferner begegnet die zeitliche Ausdehnung der Maßnahme auf sogleich zwei Wochen weiteren rechtlichen Bedenken. Es spricht vieles dafür, dass die vom in paralleler Eilzuständigkeit (§ 105 Abs. 2 PolG) handelnden Polizeivollzugsdienst ausgeschöpfte Frist von vier Werktagen für den Wohnungsverweis auf die Höchstfrist von zwei Wochen für die Ortspolizeibehörde nach § 30 Abs. 4 Satz 1 PolG hätte angerechnet werden müssen, sodass der zeitliche Geltungsanspruch der angefochtenen Verfügung vom 02.01.2023 bis zum 16.01.2023 womöglich zu lang bemessen war und zum Zeitpunkt der Befassung des Verwaltungsgerichts bzw. der Spruchreife im Eilverfahren bereits die Prüfung der Voraussetzungen für eine – allerdings antragsgebundene – Verlängerung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PolG hätte vorgenommen werden müssen. Denn das Gesetz sieht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der intensiven Grundrechtsbeeinträchtigung beim Adressaten der Maßnahme explizit systematisch gestufte Höchstfristen vor – maximal zwei mal zwei Wochen, wobei die (antragsgebundene) Verlängerung bereits an verschärfte Voraussetzungen geknüpft ist –, während derer die schutzbedürftige Person selbst aktiv für ihren eigenen Schutz durch Inanspruchnahme zivilgerichtlicher Hilfe zu sorgen hat. Weder dem Wortlaut oder der Systematik des Gesetzes noch den dazugehörigen parlamentarischen Erwägungen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Polizeigesetzes LT-Drs. 14/3165, S. 68, noch zu § 27a Abs. 4 PolG a.F.) sind indes Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass der Betroffene einen in seiner Gesamtdauer länger befristeten Wohnungsverweis hinzunehmen hätte, nur weil zusätzlich zuvor der Polizeivollzugsdienst eine vorläufige Notmaßnahme verfügt hat. Vielmehr bringt das Gesetz – vom Normalfall der originären Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde ausgehend – vergleichsweise klar zum Ausdruck, dass eine einmal (um nochmals zwei Wochen) verlängerbare Zeitspanne von zwei Wochen für gewöhnlich ausreichen müsste, um beim zuständigen Amtsgericht vorläufige Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirken oder zumindest einleiten zu können. Die Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 105 Abs. 2 PolG besteht parallel neben derjenigen der Ortspolizeibehörde und soll schließlich nur bei der Erforderlichkeit sofortigen Tätigwerdens (wegen Unerreichbarkeit der Ortspolizeibehörde) äußerst vorläufige und deshalb auch auf maximal vier Werktage beschränkte Maßnahmen ermöglichen; er handelt in Ausübung seiner Eilzuständigkeit schließlich anstelle der eigentlich zuständigen Ortspolizeibehörde (eine eigene Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 30 Abs. 3 PolG ist ihm – im Gegensatz zu solchen nach § 30 Abs. 1 PolG – in § 105 Abs. 3 PolG gerade nicht eingeräumt). Dann aber kann durch eine Eilmaßnahme des Polizeivollzugsdienstes weder die Gesamtdauer der Belastung des Adressaten durch einen Wohnungsverweis mit Rückkehrverbot verlängert noch der Zeitpunkt für die erstmalige Überprüfung der Maßnahme hinausgeschoben werden; letztlich ersetzt die Ortspolizeibehörde mit ihren Anordnungen nachträglich die Eilmaßnahmen des Vollzugsdienstes, sodass ihr Handeln an eben den Vorgaben zu messen ist, die auch bei unmittelbarer Befassung mit dem Sachverhalt einzuhalten gewesen wären (so im Ergebnis auch Belz/Mußmann, PolG BW, 8. Aufl. 2015, § 27a PolG, Rn. 17; a.A. Ruder/Pöltl, Polizeirecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2021, S. 474). Bei einer anderen Betrachtungsweise würde der Schutzzweck der Regelung in § 30 Abs. 4 Satz 1 PolG verfehlt, der darauf abzielt, den Grundrechtseingriff gegenüber dem Betroffenen gerade (zeitlich) klar zu begrenzen, nicht aber die im Höchstfall noch für zumutbar erachteten Fristen nochmals für den Fall des initialen Tätigwerdens des Polizeivollzugsdienstes zu verlängern. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nummern 5 und 6 des Bescheidtenors hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wohl ohnehin – unabhängig von den vorstehenden Erwägungen und auch ggf. bei Antragsablehnung im Übrigen – angeordnet werden müssen. Die Regelungen verstoßen in ihrem Zusammenspiel jedenfalls gegen § 20 Abs. 3 LVwVG, weil in ihrem Verhältnis zueinander unklar bleibt und für den Bescheidadressaten nicht hinreichend bestimmt erkennbar ist bzw. war, wie und in welcher Reihenfolge die Vollstreckung erfolgen soll(te). Die Antragsgegnerin hat augenscheinlich außer Acht gelassen, dass das in Nummer 5 zunächst angedrohte Zwangsgeld im Fall eines Verstoßes gegen die Grundverfügungen nach § 23 LVwVG der schriftlichen Festsetzung bedarf und sodann ggf. beizutreiben wäre. Die tenorierte Androhung unmittelbaren Zwangs in Nummer 6 für den Fall, dass der Antragsteller „gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung trotz des unter Ziffer 5 angedrohten Zwangsgelds verstoße“, stellt aber als möglich in den Raum, dass sogleich – ohne Zwangsgeldfestsetzung – unmittelbarer Zwang angewandt wird. Die unmissverständlich anzugebende Reihenfolge der Zwangsmittelandrohung ist damit nicht klar erkennbar (zumal eine Vollstreckung über Zwangsgeld in der hier in Rede stehenden eilbedürftigen Fallkonstellation ohnehin als solche bereits untunlich erscheint). Auch die Bescheidbegründung trägt insoweit nicht zur Klarheit bei, sondern kündigt sogleich – ohne Fortführung der Vollstreckung über ein Zwangsgeld (und dessen Festsetzung durch eigenständigen Verwaltungsakt) – die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, sofern sich der Antragsteller „trotz der Androhung [!] des Zwangsgelds“ über das verfügte Aufenthalts- und Annäherungsverbot hinwegsetzen sollte. Durch den beigefügten Zusatz, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragsgegnerin „bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds die Zwangshaft anordnen“ könne, wird weitere Verunsicherung darüber herbeigeführt, auf welche Weise die angedrohte Vollstreckung – womöglich ohne den zwingenden Zwischenschritt der Zwangsgeldfestsetzung – durchgeführt werden soll. Auf der anderen Seite bestand nach Aktenlage bei den beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des summarisch zu führenden Eilverfahrens bei Bescheiderlass aber durchaus hinreichende Veranlassung für die Antragsgegnerin für die streitige Anordnung des Wohnungsbetretens- und Annäherungsverbots, sodass es im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch nicht angemessen wäre, den Antragsteller von jeglicher Kostentragung freizustellen. Die Erkenntnislage am 02.01.2023 ließ die Annahme einer – hier nach § 30 Abs. 3 Satz 1 PolG erforderlichen – unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für andere Bewohnerinnen der gemeinsamen Wohnung durchaus zu, auch wenn sich hier unterschiedliche Schilderungen der vorangegangenen häuslichen Auseinandersetzung(en) gegenüberstehen. Jedenfalls hatte der vor Ort eingreifende Polizeivollzugsdienst dem der Antragsgegnerin übermittelten Bericht vom 29.12.2022 zufolge die Gefahr aufgrund der durch Zeugenaussagen bestätigten Häufigkeit und der Intensität des Streits als „sehr hoch“ eingeschätzt. Ferner wurden auch blutende Wunden (sowohl bei der Beigeladenen wie auch bei der Tochter) festgestellt. Die Antragsgegnerin hat ihre eigene Prognose insoweit auch auf der Grundlage eines persönlichen Eindrucks von der Beigeladenen am 02.01.2023 getroffen und sich dabei auch nochmals die Einschätzung des Polizeivollzugsdienstes telefonisch – bestätigend – abgefragt. Bei dieser Sachlage hält der Berichterstatter die tenorierte Kostenteilung für insgesamt angemessen. Die Sach- und Rechtslage war durchaus offen und die Antragsgegnerin kann insoweit immerhin für sich in Anspruch nehmen, dass die (Rechts-)Frage der Anrechnung der Zeitdauer vorläufiger Maßnahmen des Polizeivollzugsdiensts auf die Fristen des § 30 Abs. 4 PolG nicht abschließend geklärt ist und die von ihr zugrunde gelegte diesbezügliche Rechtsauffassung in der Literatur z.T. geteilt wird (Ruder/Pöltl, Polizeirecht Baden-Württemberg, a.a.O.). Anders als die Antragsgegnerin zuletzt meint, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Gericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits keine Entscheidung getroffen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Notwendigkeit zum Schutz der Beigeladenen bestanden habe. Es trifft zwar zu, dass die Kammer tatsächlich zwischenzeitlich erwogen hat, den Eilantrag unter dem 13.01.2023 abzulehnen, und dass der Berichterstatter die Antragstellerseite kurzfristig um ein Einvernehmen mit dem Absehen von einer Entscheidung bis zur – nach dem Wochenende bevorstehenden – Erledigung durch Zeitablauf ersucht hat, das sodann auch vor dem Hintergrund erklärt wurde, dass die Beigeladene eine Verlängerung der Maßnahme nicht beantragen werde und dem Antragsteller ein Betreten der Wohnung ausgerechnet bereits am Wochenende nicht gleichermaßen dringlich war. Jedoch hätte eine Antragsablehnung am 13.01.2023 allein auf einer – von den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs und der (zweifelhaften) Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheids unabhängigen – reinen Abwägung der Folgen einer stattgebenden gegenüber eine ablehnenden Eilentscheidung beruht, wie sie dem Verwaltungsgericht etwa bei offenen Erfolgsaussichten des zugrundeliegenden Hauptsacherechtsbehelfs eröffnet ist (vgl. nur Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 80, Rn. 371, 373a ff.). Damit wäre lediglich der zwischenzeitlichen Entwicklung bzw. weiteren Aufklärung der aktuellen Sachlage Rechnung getragen worden, die sich – für Antragsteller wie Antragsgegnerin und auch das Gericht jeweils neu – durch das (im Kern unbestritten gebliebene) telefonische Vorbringen der Beigeladenen gänzlich anders dargestellt hat. Dass sie seit dem 04.01.2023 stationär im Krankenhaus war – zeitweise wohl auf der Intensivstation –, dort operiert werden musste und auch erst am Nachmittag des 12.01.2023 frisch entlassen worden war, hätte in einer aktualisierten Interessenabwägung wohl dazu geführt, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die restlichen Tage der Geltungsdauer der Anordnung zurückzustellen, zumal er selbst keine absolut dringenden Gründe für ein sofortiges Betreten der Wohnung geltend gemacht hatte (zu einer solche Folgenabwägung in vergleichbarer Fallgestaltung vgl. etwa VG Saarland, Beschluss vom 19.04.2017 - 6 L 727/17 -, juris). Nicht zuletzt hat aber der Antragsteller selbst auf diese – auch für ihn bislang unbekannte – Sachverhaltsentwicklung hin reagiert und vor dem Hintergrund der neu zu beurteilenden Lage sein Einverständnis mit einem Absehen von einer gerichtlichen Eilentscheidung erklärt und die Geltung der streitigen Anordnung bis zu ihrem Ablauf am 16.01.2023 hingenommen, was in der Sache gewissermaßen bereits einem Einverständnis mit der Erledigung des Rechtsstreits entspricht, die er in Reaktion auf die Sachverhaltsentwicklung und deren Bedeutung für die Erfolgsaussichten seines Eilantrags auch hätte sogleich erklären können. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann dies nicht zu seinen Lasten gehen; die Kostenentscheidung im Fall des Vorliegens übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits am 13.02.2023 wäre keine andere gewesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären. Nachdem sie keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt hat – und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBIBW 2011, 279) –, entspräche dies nicht allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts zur Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum Einen, dass hier wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte halbe Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013), und zum Anderen, dass die mit dem Wohnungsbetretensverbot und dem Kontakt- bzw. Annäherungsverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung den Streitwert nicht erhöht. Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§ 158 Abs. 2 VwGO).