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Beschluss

6 L 727/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0419.6L727.17.0A
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Tenor
1. Zu dem Verfahren wird Frau Stein-A., B-Straße, B-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen berührt werden. 2. Der Antrag wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 4. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Zu dem Verfahren wird Frau Stein-A., B-Straße, B-Stadt, gemäß § 65 VwGO beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen berührt werden. 2. Der Antrag wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 4. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. Die Ehefrau des Antragstellers war gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beizuladen, weil sie als Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehr- sowie Aufenthaltsverbot ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der bei Gericht am 18.04.2017 eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die polizeiliche Verfügung zum Schutz der Beigeladenen vom 13.04.2017 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Dem Widerspruch gegen diese Verfügung, mit der die bereits mit polizeilicher Verfügung vom 09.04.2017 gegenüber dem Antragsteller bis zum 17.04.2017 ausgesprochene Wohnungsverweisung sowie das Rückkehr- und Aufenthaltsverbot um weitere 10 Tage bis zum 27.04.2017 verlängert worden ist, kommt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu und die in der Verfügung weiter enthaltene Zwangsgeldandrohung ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der (weiteren) Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Maßnahmen bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage für die ursprüngliche, mit polizeilicher Verfügung des Antragsgegners vom 09.04.2017 ausgesprochene Wohnungsverweisung sowie das Rückkehrverbot ist § 12 Abs. 2 SPolG. Danach kann die Vollzugspolizei zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). Gemäß Abs. 3 der Vorschrift kann die Polizei einer Person zudem verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird (Aufenthaltsverbot). Die nach den von den einschreitenden Polizeibeamten vor Ort und durch Vernehmung der Beigeladenen festgestellten Umstände sprechen vorliegend zunächst mit Gewicht dafür, dass die polizeiliche Gefahrenprognose, die bezogen auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zu beurteilen ist, rechtmäßig war. Wie dem polizeilichen Einsatzbericht vom 09.04.2017 zu entnehmen ist, gab die Beigeladene gegenüber den Polizeibeamten an, dass derzeit die Scheidung von dem Antragsteller im Raum stehe. Am Ereignistag, dem 07.04.2017, habe sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dessen Stieftochter, der Tochter der Beigeladenen, im Wohnzimmer des Anwesens entwickelt. Hierbei habe sich der Antragsteller vor seiner Stieftochter aufgebaut und diese laut angeschrien. Als die Beigeladene sich schützend zwischen ihre Stieftochter und den Antragsteller gestellt habe, sei sie von diesem geschubst worden und auf die Couch gefallen. Der Antragsteller habe weiter in der Wohnung randaliert, die im Kleiderschrank der Beigeladenen befindlichen Kleidungsstücke auf den Boden geworfen und dabei geäußert, dass sich alle „verpissen“ sollten. Als die Beigeladene dies zur Dokumentation mit ihrem Handy fotografiert habe, habe der Antragsteller versucht, ihr dieses abzunehmen, sie anschließend ins Esszimmer zurückgedrängt bzw. mehrmals geschubst bis sie schließlich mit dem Rücken am Esstisch bzw. an einem Stuhl angestoßen sei. Nachdem der Antragsteller bemerkt habe, dass seine Stieftochter die Polizei verständigt habe, habe er sich von der Örtlichkeit fluchtartig entfernt. Diese Angaben der Beigeladenen, die die Annahme einer von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 2 SPolG ohne Weiteres begründen, erscheinen durchaus glaubhaft und in sich schlüssig. Sie werden zudem durch die gegenüber der Polizei gemachten Angaben der Kinder der Beigeladenen bestätigt, die ausweislich des vorgenannten Einsatzberichts auch übereinstimmend erklärten, dass es von Seiten des Antragstellers in der Vergangenheit schon des Öfteren zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Spricht danach bereits Vieles für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen polizeilichen Verfügung vom 09.04.2017, gegen die sich der Antragsteller im Übrigen ersichtlich nicht gewandt hat, gilt entsprechendes für die streitgegenständliche Verfügung vom 13.04.2017, mit dem die ergriffenen Maßnahmen um 10 Tage bis zum 27.04.2017 verlängert worden sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 5 SPolG kann die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot um 10 Tage verlängert werden, sofern ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt wird. Diese Voraussetzung durfte der Antragsgegner vorliegend zu Recht als gegeben erachten, nachdem die von der Beigeladenen bevollmächtigte Rechtsanwältin mit Schreiben vom 13.04.2017 mitgeteilt hatte, dass sie von der Beigeladenen beauftragt worden sei, gegen den Antragsteller eine Gewaltschutzverfügung beim Familiengericht Saarbrücken zu erwirken und der entsprechende Antrag bereits vorbereitet werde. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der von der Beigeladenen bevollmächtigten Rechtsanwältin, die immerhin Organ der Rechtspflege ist, zu zweifeln. Darüber hinaus ist der in Rede stehenden polizeilichen Verfügung vom 13.04.2017 zu entnehmen, dass es am 10.04.2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, da der Beigeladene wieder in der besagten Wohnung aufgetaucht sei und der Beigeladenen ihr Handy entwendet habe. Zwar hat der Antragsteller die Rückkehr in die Wohnung sowie Entwendung des Handys in Abrede gestellt und angegeben, dass das Handy ihm und nicht der Beigeladenen gehöre. Dies rechtfertigt indes letztlich keine andere rechtliche Beurteilung. Selbst wenn man nämlich insoweit zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass sich die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen darstellten, führte eine von der Vorausbeurteilung der Rechtslage unabhängige Interessenabwägung nicht zu einem Erfolg seines Antrages. Dabei stützt sich die Kammer bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf eine Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Zurückweisung des Antrages ergeben würden. Sollte sich nach Zurückweisung des Antrages die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose ergeben, so würde dies zwar bedeuten, dass der Antragsteller zu Unrecht eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Das Gewicht dieser Beeinträchtigung wird allerdings dadurch relativiert, dass die Wohnungsverweisung sowie das Rückkehr- und Aufenthaltsverbot sich nur auf einen begrenzten Zeitraum von weiteren 10 Tagen bezieht, wobei vorliegend nur noch wenige Tage in Rede stehen. Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich demgegenüber für die Beigeladene und deren Kinder unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Diese Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen schwerer. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs muss daher zurücktreten. Ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschlüsse vom 20.08.2012, 6 L 756/12, und vom 05.11.2008, 6 L 1727/08, m.w.N. Soweit der Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht hat, entspricht die Androhung dieses Zwangsmittels den in §§ 47, 50 SPolG gestellten Anforderungen und ist daher rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten von der Kostenerstattungspflicht des Antragstellers auszunehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde gelegt und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.