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Urteil

3 K 4243/14

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2016:0308.3K4243.14.0A
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Leitsätze
Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Medizinprodukten zur intraartikulären Anwendung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO (juris: BhV BW) ausgeschlossen, ohne dass hiergegen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherren bestehen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Medizinprodukten zur intraartikulären Anwendung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO (juris: BhV BW) ausgeschlossen, ohne dass hiergegen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherren bestehen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist lediglich teilweise zulässig (1.), sie bleibt auch in der Sache in vollem Umfang ohne Erfolg (2.). 1. Die Klage ist lediglich insoweit zulässig, als die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für die Kosten des Präparats „Ostenil“ in Rede steht. Das darüber hinausgehende, erstmals mit Klageerhebung am 08.11.2014 geltend gemachte Begehren auf Voranerkennung der Gesamtkosten der Behandlung, insbesondere der Aufwendungen für das ärztliche Honorar und für Praxisbedarf, ist unzulässig. Der Antrag des Klägers vom 02.10.2014 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass ausschließlich um die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein hyaluronsäurehaltiges Präparat nachgesucht wird. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es sich bei dem in dem Antrag genannten Betrag in Höhe von 261,11 € weder um die Gesamtkosten der Behandlung noch um die Medikamentenkosten, sondern ausweislich des Kostenvoranschlags des behandelnden Arztes um sein Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte handelt. Indes erwähnt der Kläger in seinem Antrag vom 02.10.2014 nicht die weitergehenden Aufwendungen für den ärztlichen Behandler und dessen Praxisbedarf, sondern allein die Aufwendungen für ein hyaluronsäurehaltiges Arzneimittel. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an diesem Verständnis auch die beigebrachte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014 nichts, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Stellungnahme tatsächlich der vom Kläger erwähnte Kostenvoranschlag beigelegen hat. Entscheidend ist allein, was der Kläger im Verwaltungsverfahren beantragt hat; die von dem Behandler veranschlagten Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. In diesem Sinne hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag des Klägers auch verstanden und ihn lediglich in diesem Umfang beschieden. Zu Nachfragen hinsichtlich des Umfangs der begehrten Vorabanerkennung war die Beihilfestelle vor diesem Hintergrund auch in Ausübung ihrer Fürsorgeplichten nicht gehalten. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sach-urteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; und vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 -, NVwZ 1995, 76). Eine derartige, lediglich untergeordnete Erweiterung des bei der Behörde bereits angebrachten Begehrens liegt hier nicht vor. Denn die Beurteilung der Beihilfefähigkeit für das Honorar ärztlicher Behandler richtet sich nach anderen Bestimmungen und Grundsätzen als der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medikamente. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17.02.2016 sind die Beteiligten auf diese Zulässigkeitsproblematik hingewiesen worden. 2. Die Klage bleibt - soweit sie zulässig ist - auch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat „Ostenil“ nicht zu; der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt bzw. deren Voranerkennung begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386; und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 m.w.N.). Anwendbar ist deshalb - ausgehend von der Maßgeblichkeit des Datums der Antragstellung für die Voranerkennung der Maßnahme - die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 20.12.2013, gültig vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2015. Danach ist die Beihilfefähigkeit für die im Streit stehenden Fertigspritzen nach der speziellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Medizinprodukte, die hier einschlägig ist (2.1) und gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (2.2). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus Härtefallgesichtspunkten (2.3). 2.1 Bei den „Ostenil“-Fertigspritzen handelt es sich um ein nicht beihilfefähiges Medizinprodukt. 2.1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandsmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten. Nach Satz 2 Buchst. d) dieser Bestimmung sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) kein Arzneimittel; Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO lediglich dann beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Letzteres ist hier - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - nicht der Fall. Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogene Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar. Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in § 5 BVO. 2.1.2 Nach diesem Maßstab ist das Präparat „Ostenil“, dessen einziger aktiver Wirkstoff Natriumhyaluronat ist, nicht als Arzneimittel anzusehen, weil es sich um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG handelt. Obwohl der Wirkstoff Hyaluronsäure ein Stoff bzw. eine Zubereitung aus Stoffen ist, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (vgl. die Arzneimitteldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), stellt sie im formellen Sinne kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz dar, weil sie als sogenanntes „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ dem Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG entfällt, der mit Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes zum 01.01.1995 eingeführt wurde. Danach sind Medizinprodukte - sofern nicht die hier nicht einschlägige Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG für Diagnostika eingreift - keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Arzneimittelähnliche Medizinprodukte erreichen ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nämlich - in Abgrenzung zur Arzneimitteln im formellen Sinne - weder durch pharmakologisch oder immunlogisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus (§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG). Vielmehr wird die Hyaluronsäure nach dem eigenen Vortrag des Klägers und ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme deshalb in den Körperbereich des Kniegelenks gespritzt, um die Viskosität der Synovialflüssigkeit zu verbessern, wobei der Gelenkknorpel durch die schützende Hyaluronsäureschicht entlastet und der Verschleiß reduziert werden soll. Die Hauptwirkung der Hyaluronsäurepräparate im menschlichen Körper ist daher weder pharmakologisch noch immunologisch; vielmehr handelt es sich um eine mechanische (physikalische) Wirkungsweise, die charakteristisch für Medizinprodukte ist, während für Arzneimittel überwiegend eine pharmakologische oder immunlogische Wirkung erforderlich ist. Die Eigenschaft von Hyaluronsäure-Fertigspritzen als Medizinprodukt folgt auch daraus, dass § 3 Nr. 1 MPG auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abstellt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300; und vom 02.01.2008 - 9 S 2089/06 -, AZR 2008, 77). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stellen Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. a MPG dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 193/06 -, GRUR 2010, 169; BVerwG, Urteile vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.; und vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1). 2.1.3 Dem hier vertretenen Verständnis steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 (10 S 3090/08 - a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit des hyaluronsäurehaltigen Präparates „Go-On“ entgegen. Denn dieses Urteil ist zum Leistungsrecht der Postbeamtenkrankenkasse ergangen. Deren Satzungsbestimmungen in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblichen Fassung ihrer 64. Änderung vom 01.05.2007 sind mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) und Satz 3 Buchst. d) BVO weder identisch noch in struktureller Hinsicht vergleichbar. Der Kläger kann zu seinen Gunsten auch nichts aus den Urteilen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2010 (14 BV 08.1013 und 14 B 08.1014 - jeweils juris) zur Beihilfefähigkeit von hyaluronsäurehaltigen Präparaten herleiten. Diese Urteile betreffen noch § 6 BBhV in der im August 2007 bzw. Dezember 2008 gültigen, außer Kraft getretenen Fassung. Im Ergebnis dasselbe gilt für das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.01.2011 (M 17 K 10.4886 -, juris), das ebenso zu § 6 BBhV alter Fassung ergangen ist. Die Vorschrift des § 6 BBhV alter Fassung ist ebenfalls nicht mit den hier relevanten Vorschriften der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg identisch oder strukturähnlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.05.2014 (OVG 7 B 10.14 -, juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BVerwG, Urteil 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, a.a.O.). 2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d) i.V.m. Satz 3 Buchst. d) BVO wirksam ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (2.2.1) noch gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (2.2.2). 2.2.1 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Medizinprodukte verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 213, 249; und vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall. Für den Ausschluss von Medizinprodukten gibt es sachliche, im Beihilferecht angelegte Gründe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insbesondere nicht darin, dass Beihilfeberechtigte, denen das Medizinprodukt „Ostenil“ verabreicht wurde, die dafür aufgewendeten Kosten nicht erstattet bekommen, während die Kosten für ein Medikament mit gleicher Wirkung, das als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen ist, vom Dienstherrn im Rahmen der Beihilfe übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der therapeutische Nutzen des in Rede stehenden Medizinprodukts „Ostenil“ nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. Zwar gibt es Studien, in denen die Behandlung einer Gonarthrose mit hyaluronsäurehaltigen Produkten uneingeschränkt befürwortet wird (Bellamy et al., Viscosupplementation for the treatment of osteoarthritis of the knee (Review), The Cochrane Collaboration, (publ. by John Wiley & Sons) oder ihr aber zumindest ein geringer positiver Effekt zugesprochen wird (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt, IGeL-Helfer „Intraartikuläre Injektion von Hyaluronsäure“). Hinzu kommt, dass die entsprechende Therapie in der im Regelfall maßgeblichen fachlichen Leitlinie der einschlägigen „Fachgesellschaften“ - der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbands der Ärzte für Orthopädie (BVO) - als medikamentöse Therapie sogar der Coxarthrose mit „Symptomatic slow acting drugs“ ausdrücklich genannt wird (Nr. 11.2.). Diesen Studien stehen jedoch andere Veröffentlichungen gegenüber, nach denen die Wirksamkeit der Hyaluronsäurebehandlung nicht erwiesen werden konnte (siehe Arznei-Telegramm 2002, 39 und 2004, 15). Auch diverse Gerichtsentscheidungen gehen davon aus, dass die medizinische Wirksamkeit von Chondroprotektiva zumindest umstritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.2012 - 2 S 2076/11 -, ESVGH 63, 128). Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Anerkennung von Chondroprotektiva war nicht - wie von dem Kläger schriftsätzlich angeregt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn bei der Prüfung der Wirksamkeit des Beihilfeausschlusses an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es allein darauf an, ob der Verordnungsgeber bei Bewertung des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums zu der Erkenntnis gelangen durfte, dass die Wirksamkeit des in Rede stehenden Medizinprodukts in den einschlägigen Fachkreisen zumindest uneinheitlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung der Meinung eines einzelnen Sachverständigen kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der maßgeblichen Frage. 2.2.2 Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, liegt nicht vor. In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O.). Die Gewährung von Beihilfe findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenversorgung nicht absichern kann; eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht hindert den Dienstherrn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Der Dienstherr kann grundsätzlich bestimme Arzneimittel und Medizinprodukte ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, a.a.O. , m.w.N.). Dies ist hier nach dem oben unter 2.2.1 ausgeführten nicht der Fall, da die Wirksamkeit von Chondroprotektiva zur Behandlung einer Gonarthrose in der medizinischen Wissenschaft umstritten ist. 2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe bzw. deren Voranerkennung aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 2725/06 -, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für die „Ostenil-Fertigspritzen“ den Kläger finanziell übermäßig belasten könnten. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit - hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Medizinprodukts - führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein Medizinprodukt. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Er begehrte mit Anfrage vom 02.10.2014 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer seiner Ehefrau vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie empfohlenen Behandlung mit dem Präparat „Ostenil“ (Hyaluronsäure) wegen einer diagnostizierten schmerzhaften Gonarthrose beidseitig. Die Gesamtkosten sollten sich ausweislich der Voranfrage auf insgesamt 261,11 € belaufen. Mit Bescheid vom 06.10.2014 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Behandlung der Ehefrau des Klägers mit dem Präparat „Ostenil“ ab. Zur Begründung wies das Landesamt darauf hin, dieses Präparat sei kein beihilfefähiges Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO seien daher die Kosten einer solchen Behandlung grundsätzlich nicht beihilfefähig; ein Ausnahmefall im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 MPG i.V.m. Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 22.10.2014 Widerspruch ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf eine beigefügte Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom 09.10.2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei dem in Rede stehenden Präparat „Ostenil“ handle es sich nicht um ein zugelassenes Fertigarzneimittel, sondern um ein nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt. Nach der seit dem 01.04.2014 geltenden Rechtslage stellten Medizinprodukte grundsätzlich keine Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO dar; für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt nach § 3 Nr. 1 und 2 MPG anzusehen seien, könne nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn diese Stoffe in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt seien und die dort genannten Maßgaben erfüllten. Da die geltend gemachten Aufwendungen nicht für ein solches beihilfefähiges Medizinprodukt entstanden seien, komme eine Gewährung von Leistungen nicht in Betracht. Hieran ändere auch die Stellungnahme des behandelnden Facharztes nichts. Dieser verkenne bereits, dass die Beihilfe keine private Krankenversicherung, sondern eine öffentliche Fürsorgeleistung darstelle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehe dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen ein weiter Ermessensspielraum zur Seite, und der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßige Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalisierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Fallgestaltung stelle zwar eine gewisse Härte für den Kläger dar, diese sei aber aus den vorgenannten Gründen hinzunehmen. Mit der am 08.11.2014 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, bei dem Präparat „Ostenil“ handle es sich um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Zwar sei das in Rede stehende Präparat mit dem Wirkstoff Hyaluronsäure kein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sondern ein Medizinprodukt. Das Präparat wirke im Rahmen der bestimmungsgemäßen Anwendung mechanisch, nicht jedoch pharmakologisch oder immunologisch, wie dies für Arzneimittel typisch sei. Für die erstattungsrechtliche Beurteilung eines Präparats sei indes nicht auf die arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf seine materielle Zweckbestimmung und die Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Gemessen hieran stelle das Präparat „Ostenil“ ein Arzneimittel im leistungsrechtlichen Sinne dar. Denn es sei hervorragend geeignet, die hier bei der Ehefrau vorliegenden arthrotischen Kniegelenksbeschwerden zu lindern und damit auch die Notwendigkeit der Einsetzung eines künstlichen Gelenkersatzes hinauszuzögern. Ausweislich eines beigefügten Kostenvoranschlages des Facharztes belaufen sich die Kosten auf insgesamt 544,65 €, wovon 261,11 € auf ärztliche Leistungen und ca. 222,30 € auf Medikamente entfallen. Der Kläger beantragt sachdienlich verstanden, den Beklagten unter Aufhebung des versagenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit einer Behandlung der Ehefrau des Klägers mit dem Präparat „Ostenil“ anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Bei dem Präparat „Ostenil“ handle es sich laut dem Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“ um ein Medizinprodukt und damit nicht um ein Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung, so dass die Voranerkennung zu Recht versagt worden sei. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d) BVO liege nicht vor; das Präparat „Ostenil“ sei in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung nicht aufgeführt. Die Bezugnahme des Klägers auf Urteile der Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer führe zu keinem anderen Ergebnis; vorliegend sei allein die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung ab dem 01.04.2014 einschlägig. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.