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Beschluss

A 4 K 2771/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung. 2 Der 1968 geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er stellte am ...09.2015 einen Asylerstantrag. 3 In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am ...10.2015 gab er an, er sei alleine aus seinem Heimatland ausgereist. Seine Frau und Kinder seien mit seinem Einverständnis vorab ausgereist, weil er lediglich deren Reise zunächst habe finanzieren können. Seine Ehefrau und Kinder seien aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Er habe 1988 Wehrdienst geleistet und habe 2000 oder 2001 einen Asylantrag in England gestellt, welchen er wegen einer Erkrankung seiner Mutter aber zurückgezogen habe. Er habe in Albanien als Meister in einem Baugewerbe, aber auch bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. In Albanien bekomme er seit drei Jahren keine Arbeit. Er werde überwacht, weil man ihn für einen ehemaligen „Spion“ halte. Er wisse nicht, wer diese Menschen seien, die ihn überwachten. Es könne sein, dass diese mit der Polizei zusammenarbeiteten, da diese ihn „gestoppt“ habe. Man werde von der Polizei nicht geschützt, weshalb er auch keine Anzeige erstattet habe. Es seien vermutlich bezahlte Personen, welche ihn unter Druck setzten. Seine Frau ginge nicht an das Telefon, er werde nicht zu seinen Kindern gelassen. Diese Menschen kontrollierten seine Gedanken. Einer habe ihn bis nach Stuttgart verfolgt. Es sei ein deutschsprechender Albaner gewesen. Dieser habe ein Foto von ihm gemacht. Er und seine Frau, von der er nur wisse, dass sie in Stuttgart sei, seien zehn Jahre verheiratet. Damals habe er gearbeitet. Sie hätten drei bis vier Jahre arbeitend in Griechenland gelebt. Wegen der neuen Regierung sei er nach der gemeinsamen Rückkehr nach Albanien entlassen worden. Es sei eine gute Ehe, Probleme hätten erst mit der bröckelnden wirtschaftlichen Lage angefangen. Es gebe sonst keine Gründe für die Ausreise. Die Wirtschaftslage sei schlecht; 75% der Menschen in seinem Heimatort Puke seien arbeitslos. Politisch betätigt habe er sich nicht. Er habe Angst, ein isolierter Mensch zu werden. Dies befürchte er im Falle einer Rückkehr. Zu einem möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbot angehört gab der Antragsteller an, er wolle hier in Deutschland leben, es sei eine Katastrophe in Albanien. 4 Ein Aktenvermerk (Bl. 40 d. Behördenakte) vom ...04.2016 hält fest, dass die Ehefrau des Antragstellers im Asylverfahren angegeben habe, dass sie wegen eines Mordversuchs durch den Antragsteller aus Albanien geflüchtet sei. Daher sollten sie ggf. getrennt voneinander abgeschoben werden. 5 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...04.2016 – zugestellt am ...05.2016 – wurden die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise bzw. 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid verwiesen. 6 Der Antragsteller hat hier am ...07.2016 Klage (A 4 K .../16) erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom ...04.2016 fehlerhaft als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Karlsruhe benenne; vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Übrigen sei die aufschiebende Wirkung nicht entfallen, da Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie ein Bleiberecht vorsehe. Das im nationalen Recht vorgesehene Entfallen der aufschiebenden Wirkung entspreche keiner der in der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz Bezug genommen. 7 Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), 8 festzustellen, dass seine Klage A 4 K .../16 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...04.2016 aufschiebende Wirkung hat. 9 Die Antragsgegnerin hat sich – abgesehen von der Übersendung der Behördenakte – weder zur Klage noch zum Eilantrag geäußert. 10 Dem Gericht liegen die Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Gerichtsakte im Verfahren A 4 K .../16 vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. II. 11 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. 12 2. Der Antrag ist zulässig (§§ 36 Abs. 3, 75 AsylG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 2, 80 Abs. 5 VwGO), insbesondere ist er nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betrug. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Bundesamts vom ...04.2016 ist fehlerhaft. In dieser wird als zuständiges Gericht für die Klage des Antragstellers das Verwaltungsgericht Karlsruhe und nicht das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen bezeichnet, obwohl der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – ausweislich der Zustellungsurkunde und der Adressierung des Bescheids – bereits in Dornstadt (Verwaltungsgerichtsbezirk Sigmaringen) wohnhaft war. 13 3. Der Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Klage A 4 K .../16 ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG entfallen. 14 Die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegt kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor. Die Ausreisefrist bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG, nachdem der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylG offensichtlich unbegründet ist. 15 a. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall. 16 Es obliegt dem Asylbewerber, seine guten Gründe für eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405/89 – , InfAuslR 1990, 38 f.). 17 Die Asylberechtigung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG wird im Falle durch Gesetz bestimmter Staaten, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse es gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, widerleglich vermutet, dass Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt werden. 18 Mit Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 BGBl. 2015 I, S. 1722, hat die Bundesrepublik Deutschland Albanien als sicheren Herkunftsstaat eingestuft (vgl. Anlage II zu § 29 a Abs. 1 AsylG). Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (vgl. zur Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat ausführlich und überzeugend: VG Berlin, Beschluss vom 09.12.2015 – 7 L 603.14 A –, juris; Beschluss vom 20.01.2016 – 33 L 357.15 A –, juris). Durchgreifende verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat wurden auch nicht vorgetragen. 19 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesamt damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG hier zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Qualifizierung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ist außerdem im vorliegenden Fall schon deswegen rechtlich nicht zu beanstanden, weil es, unabhängig von der Einstufung des Herkunftsstaats als sicher, bei dem Antragsteller auf den Hand liegt, dass ihm nach seinem Vortrag und nach den Erkenntnissen über das Herkunftsland offensichtlich keine politische Verfolgung droht. 20 Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts und folgt dieser Begründung (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im sorgfältig begründeten Bescheid wird das Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt erörtert und dieses – auch für das Gericht – überzeugend als nicht hinreichend asyl- und verfolgungsrelevant bewertet (S. 4 bis 11 des Bescheids). Das Vorbringen des Antragstellers ist insbesondere in keiner Weise ausreichend, um die gesetzliche Regelung zu Albanien als sicheren Herkunftsstaat und die sich damit aus § 29a Abs. 1 AsylG ergebende Folge zu widerlegen, da vom Antragsteller beim Bundesamt schon im Ansatz keine konkreten, aktuellen und verfolgungsrelevanten Umstände geschildert werden. Vielmehr beruft er sich ausschließlich – vage, detailarm und unsubstantiiert – auf „Menschen“, welche ihn verfolgten und behauptet ohne jedweden Zusammenhang zu tatsächlichen Geschehnissen oder Ursachen ein Komplott, gegen ihn, in welches auch die Polizei verwickelt sei. Es wird nichts ausgeführt, weshalb er für einen „Spion“ gehalten werde. Auch fehlt es an Angaben dazu, wie die „Kontrolle“ und „Überwachung“ konkret gestaltet seien. Die Angaben enthalten schon im Ansatz keine Verfolgungsgründe und erschöpfen sich schließlich in der Schilderung von ausschließlich persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Problemen. Hinweise auf eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung werden nicht substantiiert vorgebracht. Insgesamt drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Antragsteller sein Heimatland nur wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen hat. 21 b. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG tritt in diesen Fällen die Rechtsfolge der offensichtlichen Unbegründetheit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – offensichtliches Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – bereits kraft Gesetzes und nicht – wie teilweise angenommen (das Bestehen einer aufschiebenden Wirkungen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015 – 7 L 3863/15.A –, juris; 6 L 4047/15.A –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 23.03.2016 – 6 L 375/16.KS.A –, juris; eine aufschiebende Wirkung verneinend: VG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 – 5 B 70/16 –, juris; unter Bezugnahme auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie eine aufschiebende Wirkung verneinend: VG Aachen, Beschluss vom 25.02.2016 – 8 L 1065/15.A –, juris) – kraft behördlicher Anordnung ein. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsfolge, welche ausweislich des Wortlauts des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG den Asylantrag – also den gesamten Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG – betrifft. Demnach knüpft der Gesetzgeber die Folge der offensichtlichen Unbegründetheit des (gesamten) Asylantrags an das offensichtliche Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft und betrachtet – im Sinne des Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. (EU) vom 26.09.2013 L 180/60; im Folgenden: Verf.-RL) – den Asylantrag insgesamt als unbegründet (vgl. zum Begriff des „Betrachtens“ VG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 – 5 B 70/16 –, juris). 22 c. Die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Annahme, dass keine Rechtsgrundlage für einen verwaltungsbehördlichen Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit auch eines Antrags auf subsidiären Schutz vorläge, mag zwar zutreffen, ist jedoch vorliegend unerheblich. Wie zutreffend vertreten wird, räumt die Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Betrachtung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ein (Art. 32 Abs. 2 Verf-RL; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 – 5 B 70/16 –, juris). Diesen hat der Asylgesetzgeber rechtsfehlerfrei ausgeschöpft, indem die Folge der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags mit der weiteren Folge der kürzeren Ausreisepflicht an das offensichtliche Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geknüpft wird. Es kommt dabei auch nicht zu dem Unterlaufen des subsidiären Schutzes, da dieser sinnlogisch geprüft wird, bevor eine Ablehnung des Asylantrags gleich welcher Art – ob „offensichtlich“ oder „einfach“ unbegründet – möglich ist. Dem nachgelagert stellt sich die Frage der Ausreisefrist, welche sich nach den §§ 36 ff. AsylG bestimmt. Erst in diesem Rahmen ist die offensichtliche Unbegründetheit – als Tatbestandsvoraussetzung der verkürzten Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG – zu prüfen, welche sich vorliegend aus dem Gesetz ergibt. 23 d. Auch bestehen jedenfalls im vorliegenden Fall keine sonstigen Bedenken gegenüber dem System der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren, nachdem die Beschränkung des Bleiberechts aus Art. 46 Abs. 5 Verf-RL gemäß Art. 46 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. b) Verf-RL im Falle der Herkunft aus einem sicheren Drittstaat – wie hier Albanien – zulässig ist (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.06.2016 – A 7 K 1196/16 –). 24 aa. Selbst wenn ein selbst-exekutiver Charakter des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG nicht angenommen würde und eine Tenorierung der offensichtlichen Unbegründetheit im ablehnenden Bescheid zu fordern wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit das Bundesamt den am ...09.2015 – und damit nach Ablauf der Umsetzungsfrist aus Art. 51 Abs. 1 Verf.-RL – gestellten Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als – nach nationalem Recht – offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob § 30 AsylG mit Blick auf die Legaldefinition des „Asylantrags“ in den genannten Vorschriften eine qualifizierte Ablehnung eines solchen nur noch dann ermöglicht, wenn nicht nur der Antrag auf Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz, sondern auch derjenige auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (naheliegend; in diesem Sinne zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, juris). 25 Das Bundesamt hat hier – unterstellt die Vorschrift habe keinen selbst-exekutiven Charakter – entsprechend dem vom Gesetzgeber demnach bislang noch nicht an § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angepassten Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG ausdrücklich nur die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Tenor als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es hat jedoch erkennbar auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in den Gründen des angegriffenen Bescheides – zutreffend – als offensichtlich unbegründet eingestuft. Einer ausdrücklichen qualifizierten Ablehnung auch dieses Antrags über den Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG hinaus bedarf es nicht, da hiermit keine gesonderte Statusentscheidung in Rede steht (vgl. zur Notwendigkeit diese im Tenor klarzustellen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2004 – 11 S 1448/03 –, juris Rn. 38); insbesondere knüpft das Gesetz an eine solche Tenorierung keine nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. insbesondere die Regelungen der §§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die vielmehr allein bestimmte Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet tatbestandlich in Bezug nehmen). 26 bb. Jedenfalls bringt das Bundesamt aber hiermit zum Ausdruck, dass es den Asylantrag des Antragstellers insgesamt einem „beschleunigten Verfahren“ im Sinne der – autonom auszulegenden – Art. 46 Abs. 6 Buchst. a) 2. Alt. in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Verf.-RL zuführt; diese Entscheidung ist auch von Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Verf.-RL gedeckt. Nach Erwägungsgrund 20 zur Verfahrensrichtlinie soll es den Mitgliedstaaten insbesondere dann, wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden. Ein beschleunigtes Verfahren in diesem Sinne stellt – nach bereits geltendem nationalem Recht – auch das Verfahren nach den §§ 30, 36, 75 Abs. 1 AsylG dar (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 – 6 L 4047/15.A –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2016 – A 5 K 100/16 –, unveröffentlicht), worauf es indes nicht abschließend ankommt. Eine (unzulässige) unmittelbare Wirkung der Verfahrensrichtlinie zulasten Privater läge darin nicht (anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015 – 7 L 3863/15.A –, juris, das allerdings unzutreffend allein auf Art. 46 Abs. 6 Buchst. a) 1. Alt. Verf.-RL abstellt). 27 Demnach ist der Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 28 4. Zwar könnte der Antrag entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut sachdienlich (§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend auszulegen sein, dass hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung begehrt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei anwaltlich vertretenen Klägern bzw. Antragstellern der wörtlichen Fassung der Anträge – allein wegen der Fachkunde des jeweiligen Prozessbevollmächtigten und des ihm bewussten Haftungsrisikos – eine besondere Bedeutung zukommt, sodass einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens aufgrund der dann zu erwartenden sorgfältig – nach umfassender rechtlicher Beratung – erwogenen und gefassten Anträge Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2009 – 3 L 41/08 –; BeckRS 2009, 42299); insbesondere ist das Gericht nicht legitimiert, den Wesensgehalt des Antrags im Wege der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was der Beteiligte erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung des Gerichts zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1989 – 8 B 9/89 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17). Der anwaltlich vertretene Antragsteller muss sich demnach – insbesondere nachdem er gerichtlich hierauf hingewiesen wurde – grundsätzlich an der Fassung seines Antrags festhalten lassen, sodass dem gestellten Antrag nicht im Wege der Auslegung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entnommen werden kann. Ob dies – was zweifelhaft erscheint – mit Blick auf Art. 16a Abs. 3 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95 –, NVwZ-Beil. 1999, 49 <50>; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 <61 f.>) auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen kann, kann vorliegend dahinstehen, da auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorliegend jedenfalls unbegründet ist. 29 a. Die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich als gesetzliche Folge aus den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, nachdem das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. § 30 AsylG). 30 b. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht nur die formale Voraussetzung zu prüfen, ob der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hat das Gericht vielmehr auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat dabei auf Grund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 <61>; Beschluss v. 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, InfAuslR 1990, 202 ff.). Das Gericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des "Offensichtlichkeitsurteils" zufrieden geben, sondern hat die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 <61 f.>). 31 Ein Asylantrag ist – wie bereits ausgeführt – dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG); der Asylantrag also insofern keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1979 – 1 B 24/79 –, Buchholz 402.24, § 34 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.1983 – A 12 S 736/83 –, juris) dann der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991 – 2 BvR 427/91 –, juris; Beschluss vom 15.05.1992 – 2 BvR 207/92 –, InfAuslR 1992, 300 ff.). 32 aa. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung und damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG hier – wie bereits ausgeführt – zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 33 bb. Auch soweit die Feststellung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG oder das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Derartiges ist nicht ersichtlich. 34 cc. Der Antragsteller hat auch keinerlei substantiierte, konkrete Gründe vorgetragen, welche die Annahme von Abschiebungsverboten hinsichtlich Serbiens begründen könnten, da die von ihnen geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten weder inhaltlich noch graduell geeignet sind, die Annahme von Abschiebungsverboten zu rechtfertigen. 35 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als "Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Solche individuellen Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 36 Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Es muss sich um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 10. Aufl., 2013, § 60 AufenthG Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 8.2.2011 – 10 B 1/11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 43 ). 37 Der Antragsteller hat nichts angeführt, was eine erhebliche konkrete Gefahr in seinem Heimatland darlegen könnte. Sein Vorbringen, er werde verfolgt bzw. überwacht, ist unsubstantiiert, entbehrt jedweder Realitätskennzeichen und ist damit unglaubhaft. Selbst wenn sein Vorbringen auch nur im Ansatz der Wahrheit entspräche, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass keine inländische Fluchtalternative bestünde. Soweit er vorbringt, er sei auch in Stuttgart von einem Albaner verfolgt worden, erscheint dies schlechterdings realitätsfern. 38 Im Übrigen vermag es eine schlechte Lebenssituation als solche, auch wenn sie unverschuldet eingetreten ist, für sich genommen nicht, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Dies gilt noch vielmehr unter Berücksichtigung der nach den aktuellen Erkenntnismitteln in Albanien zur Verfügung stehenden Sozialsysteme (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10.06.2015, S. 12 f. (Stand: Mai 2015)). 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 40 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Abs. 1 AsylG).