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Beschluss

5 B 70/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte haben bei Beförderungen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG; verletzt ist dieser Anspruch bei fehlerhaften Auswahlentscheidungen. • Bei der Bestenauslese sind vor allem unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen; aktuelle dienstliche Beurteilungen sind hierfür maßgeblich. • Hat ein Dienstherr die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar begründet, ist die Entscheidung mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch unvereinbar und kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein.
Entscheidungsgründe
Fehlende Begründung bei Beförderungsauswahl verletzt Bewerbungsverfahrensanspruch • Beamte haben bei Beförderungen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG; verletzt ist dieser Anspruch bei fehlerhaften Auswahlentscheidungen. • Bei der Bestenauslese sind vor allem unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen; aktuelle dienstliche Beurteilungen sind hierfür maßgeblich. • Hat ein Dienstherr die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar begründet, ist die Entscheidung mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch unvereinbar und kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein. Der Antragsteller bewarb sich innerhalb des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr auf die hausinterne Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens zur Leitenden Ministerialrätin/zum Leitenden Ministerialrat (B 3). Der Dienstherr schlug einen anderen Bewerber (Beigeladener) als geeignet vor und beabsichtigte dessen Ernennung zum 01.04.2016. Der Antragsteller erhielt in der dienstlichen Beurteilung Gesamtnote B mit mehreren A- und B-Einzelmerkmalen; der Beigeladene hatte Gesamtnote A mit 10 A- und 7 B-Einzelmerkmalen. Auswahlvermerk und Begleitbericht nennen das Ergebnis, erläutern aber nicht, aus welchen Gründen der Beigeladene den Vorrang haben soll. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel einer erneuten, nachvollziehbar begründeten Auswahlentscheidung. • Zulässigkeit: Die Beiladung erfolgte nach § 65 Abs. 1 VwGO; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sind erfüllt. • Rechtliche Grundlage: Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt für Beamte ein Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in Beförderungsentscheidungen (Bewerbungsverfahrensanspruch); verletzt ist dieser Anspruch bei Verstößen gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder fehlerhafter Ermessensausübung. • Maßstab der Auswahl: Bei Bestenauslese sind vorwiegend unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen; maßgeblich sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, deren Gesamturteil durch Gewichtung der Einzelmerkmale zu bilden ist. • Verfahrensanforderungen: Ergibt sich aus Beurteilungen sowohl eine Leistungs- als auch eine Befähigungsbeurteilung, muss der Dienstherr ein Konzept vorlegen, wie beide Teile in die Auswahl einfließen. • Beurteilungsspielraum und Kontrolle: Die Auswahlentscheidung ist ein wertender Akt mit einem dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum; gerichtliche Kontrolle prüft, ob der gesetzliche Rahmen, die Rechtsbegriffe, der Sachverhalt und allgemeine Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden und keine sachfremden Erwägungen vorliegen. • Fehler der Entscheidung: Auswahlvermerk und Begleitbericht enthalten keine nachvollziehbare inhaltliche Darlegung, warum der Beigeladene der geeignetste Bewerber sei; nicht erkennbar ist, ob der Dienstherr lediglich das Gesamturteil zugrunde legte oder bei im Wesentlichen gleicher Leistung eine weitergehende Differenzierung anhand der in der Ausschreibung genannten Kriterien vornahm. • Bedeutung der Einzelbewertungen: Der Unterschied im Gesamturteil beruht nur auf Abweichungen in drei Einzelmerkmalen; ein solcher Vorsprung kann, muss aber nicht als ausreichend für eine endgültige Auswahl gelten. Ohne nachvollziehbare Binnendifferenzierung ist die Entscheidung nicht tragfähig. • Erfolgsaussichten und Eilbedürftigkeit: Die Erfolgsaussichten des Antragstellers auf einen erneuten Auswahlentscheid sind offen; die besondere Eilbedürftigkeit für vorläufigen Rechtsschutz wurde glaubhaft gemacht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil Auswahlvermerk und Begleitbericht keine nachvollziehbare Begründung dafür liefern, weshalb der Beigeladene als der geeignetste Bewerber anzusehen ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der Dienstherr ausgehend von einem erkennbaren Leistungsvorsprung oder bei im Wesentlichen gleicher Leistung eine weitergehende Binnendifferenzierung anhand der in der Ausschreibung genannten Kriterien vorgenommen hat. Daher sind die Voraussetzungen für eine erneute, nachvollziehbar begründete Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers gegeben. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getroffen.