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Urteil

11 S 1448/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, solange ihre Asylverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen sind (§ 11 Abs.1 AuslG). • Die Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG obliegt allein dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; eine unklare Äußerung in den Entscheidungsgründen ersetzt keine Tenorfeststellung. • Bei Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (Art.6 GG, Art.8 EMRK) kann nach § 30 Abs.3 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zuerkannt werden; soziale Hilfebedürftigkeit begründet nicht zwingend ein Versagungsgebot, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. • Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsbefugnisse sind unter Abwägung öffentlicher und privater Belange zu treffen; das Vorliegen eines atypischen Falls kann das Gewicht gesetzlicher Regelversagungsgründe relativieren.
Entscheidungsgründe
Ermessensneubegutachtung und Zuständigkeit für Abschiebungshindernisse bei Asylfolgeantrag • Kläger zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG, solange ihre Asylverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen sind (§ 11 Abs.1 AuslG). • Die Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG obliegt allein dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; eine unklare Äußerung in den Entscheidungsgründen ersetzt keine Tenorfeststellung. • Bei Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (Art.6 GG, Art.8 EMRK) kann nach § 30 Abs.3 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zuerkannt werden; soziale Hilfebedürftigkeit begründet nicht zwingend ein Versagungsgebot, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. • Ermessensentscheidungen über Aufenthaltsbefugnisse sind unter Abwägung öffentlicher und privater Belange zu treffen; das Vorliegen eines atypischen Falls kann das Gewicht gesetzlicher Regelversagungsgründe relativieren. Die Klägerin (angolanische Staatsangehörige) lebt seit 1989 in Deutschland; ihre beiden in Deutschland geborenen Söhne sind Kläger zu 2 und 3. Die Klägerin und zwei Kinder hatten Asylanträge gestellt, die abgelehnt und rechtskräftig geworden sind; gegen die Ausreiseaufforderungen wurden Duldungen erteilt. Ein jüngerer Sohn betreibt ein laufendes Asylverfahren. Die Ausländerbehörde lehnte ab 1997 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach Härtefallregelungen ab; die Kläger beantragten erneut Entscheidung. Das Verwaltungsgericht gab teilweise statt und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung; das VGH änderte das Urteil insoweit, dass die Klagen der Kinder abgewiesen wurden, für die Klägerin aber ein Anspruch auf Neubescheidung verbleibt. Zentrale Tatsachen sind langjähriger Aufenthalt, Duldungsstatus, bestehende Reisepässe seit 2000 und laufendes Asylverfahren des jüngeren Kindes. • Zuständigkeit: Das Bundesamt trifft und muss ausdrücklich im Tenor eine Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen; fehlen solche Tenorfeststellungen, bleibt die Prüfungsbefugnis bei dem Bundesamt und kann nicht von der Ausländerbehörde ersetzt werden (§§ 24,31 AsylVfG). • Kläger zu 2 und 3: Für sie verbietet § 11 Abs.1 AuslG grundsätzlich die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor Abschluss laufender Asyl- oder Asylfolgeverfahren; Ausnahmen erfordern Gesetzesanspruch oder Zustimmung der obersten Landesbehörde; deshalb besteht kein Anspruch und keine Pflicht zur Neubescheidung zugunsten der beiden Minderjährigen. • Klägerin (zu 1): Bei ihr ist § 30 Abs.3 AuslG einschlägig, weil sie unanfechtbar ausreisepflichtig ist und Duldungsgründe nach § 55 Abs.2 AuslG vorliegen. Zwar besteht kein zielstaatsbezogenes Hindernis, das die Behörde feststellen darf, doch steht der Klägerin ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art.6 GG und Art.8 EMRK zu, weil die Trennung von ihrem minderjährigen Sohn unzumutbar wäre. • Vertretenmüssen: Die Klägerin hat das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten; die Wahrnehmung des Rechts, einen Asylantrag zu stellen, begründet kein Verschulden. Verzögerte Antragsstellung allein genügt nicht, wenn plausible Gründe vorliegen. • Regelversagungsgründe: Zwar liegt Sozialhilfebezug vor, doch kann in atypischen Ausnahmefällen nach Abwägung verfassungsrechtlicher Belange (Art.6 GG) das Gewicht des Regelversagungsgrundes zurücktreten; die Behörde hat hier erstmals Ermessen auszuüben und u.a. die Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezugs zu prüfen. • Ermessensausübung: Die Behörde muss alle öffentlichen und privaten Belange abwägen; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gerechtfertigt, weil auch öffentliche Interessen (Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit, Verhinderung von Aufenthaltsverfestigung) zu berücksichtigen sind. • Verfahrensfolge: Die Ablehnungsbescheide der Behörde in der Fassung des Widerspruchsbescheids sind hinsichtlich der Kinder rechtmäßig; hinsichtlich der Klägerin ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft, so dass ein Anspruch auf Neubescheidung besteht (vgl. § 30 Abs.3 AuslG). Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich: Die Klagen der Kläger zu 2 und 3 werden abgewiesen, weil für sie wegen laufender Asylverfahren und nach § 11 Abs.1 AuslG kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis besteht. Hinsichtlich der Klägerin ist das angegriffene Verwaltungsgerichtsurteil in seinem Ergebnis zutreffend: ihr steht ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.3 AuslG zu, weil bei ihr ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art.6 GG/Art.8 EMRK vorliegt und die Ermessensausübung der Behörde fehlerhaft war. Die Ausländerbehörde darf nicht selbständig über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG) entscheiden, soweit das Bundesamt zuständig ist; die Klägerin und die Behörde können beim Bundesamt die Ergänzung der fehlenden Feststellung verlangen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten jeweils anteilig entsprechend dem Urteil.