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Beschluss

7 K 985/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 2 Dem Antragsteller wurde am 21.08.1987 durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis die Fahrerlaubnis der Klasse 1 bis 5 erteilt. Am 27.01.2000 wurde der Antragsteller wegen auffälligen Fahrverhaltens von der Polizeiinspektion W. kontrolliert. Aufgrund von Alkoholgeruch wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰. Mit Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 11.04.2000 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zugleich wurde angeordnet, dass vor Ablauf von acht Monaten dem Antragsteller keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. 3 Der Antragsteller hat im Jahr 2000 die Wiedererteilung seiner deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Die Wiedererteilung scheiterte allerdings an negativen Fahreignungsgutachten vom 14.05.2001 und 19.05.2004. 4 Am 17.12.2004 wurde dem Antragsteller durch die Tschechische Republik ein tschechischer Führerschein der Klasse B erteilt. Nachdem das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, ordnete es mit Bescheid vom 24.05.2005 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zugleich wurde der Hinweis erteilt, dass beabsichtigt ist, im Falle der nicht rechtzeitigen Rücksendung des Gutachtens, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund § 13 Ziffer 2 c FeV erheblich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ergäben. Zwar hätten die deutschen Fahrerlaubnisbehörden eine von einem anderen EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist anzuerkennen. Sie hätten aber das Recht, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Fahrerlaubnisinhaber überprüfen zu lassen. Der Antragsteller reagierte auf dieses Schreiben nicht. 5 Mit Bescheid vom 08.06.2005 erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B Gebrauch zu machen. Außerdem wurde angeordnet, den tschechischen Führerschein bis zum 15.06.2005 bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vorzulegen, damit ein Vermerk über die Aberkennung eingetragen werden kann. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller infolge der fehlenden Eignung das Recht abzuerkennen sei, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Falle fehlender Eignung sei dem Betroffenen grundsätzlich zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis führe dies unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips zum Erlöschen des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 6 Gegen diese am 09.06.2005 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 20.06.2005 Widerspruch ein. 7 Am 24.06.2005 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.06.2005. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für die Eintragung eines Sperrvermerks eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Außerdem wäre dies ein Verstoß gegen das Souveränitätsprinzip. Im übrigen würde durch die Verfügung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Kapper“ unterlaufen. Es sei nicht Sache der Straßenverkehrsbehörden und auch nicht der Verwaltungsgerichte der einzelnen Mitgliedstaaten, die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs einzuschränken und damit deren übergeordnete Autorität zu untergraben. Nehme man dann noch das europarechtliche Diskriminierungsverbot hinzu, gelange man zu der Feststellung, dass alle Führerscheine, egal unter welchen Voraussetzungen und wo sie zustande gekommen seien, gleich behandelt werden müssten. Mehr als diese klare Botschaft sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, die eigentlich nur noch einmal den Art. 1 Abs. 2 der „Führerscheinrichtlinie“ in Erinnerung bringe und demzufolge dem bisherigen deutschen Sonderweg in Gestalt des § 28 FeV eine klare Absage erteilt habe. Im Ergebnis laufe die Strategie des Bundesverkehrsministeriums darauf hinaus, jedem Inhaber eines Führerscheins eines anderen Mitgliedsstaats anzudienen, noch einmal eine zusätzlich Eignungsprüfung nach eigenen deutschen Vorstellungen in Gestalt eines „MPU“ zu absolvieren, wenn er auf Dauer wieder am deutschen Straßenverkehr teilnehmen wolle. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.06.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 08.06.2005 wiederherzustellen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung wird ergänzend zu der angegriffenen Verfügung ausgeführt, dass grundsätzlich zu klären sei, ob Inhaber eines im EU-Ausland - unter Umgehung der deutschen Führerscheinvorschriften - erworbenen Führerscheins besser gestellt werden sollten, als normale Fahrerlaubnisinhaber eines in Deutschland ausgestellten Führerscheins. Denn dies sei die Folge, würden im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine uneingeschränkt, d.h. ohne die Möglichkeit die Besitzer einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen, anerkannt werden müssen. 13 Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 14 II. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. 15 Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf demgegenüber als wahrscheinlich aussichtslos, so muss das Gericht darüber hinaus sachlich prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. 16 Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht der Nichteignung kein privates Interesse vorstellbar ist, welches das öffentliche Interesse am zumindest vorläufigen Ausschluss des einschlägig aufgefallenen Fahrzeugführers von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr rechtfertigen könnte. Es ist daher auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.1978 - X 535/77, DÖV 1978, 450, 451). 17 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Auffassung, dass die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und die hieraus folgenden weiteren Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 23.11.2004 voraussichtlich rechtmäßig sind. 18 Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV in Betracht. Dessen Voraussetzungen dürften nach summarischer Prüfung der Sachlage vorliegen (1.) und es Bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht (2.). 19 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bewirkt die (Entziehungs-)Entscheidung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Zwar unterscheidet § 46 FeV beim Begriff der „Entziehung“ der Fahrerlaubnis nicht zwischen deutschen und ausländischen Fahrerlaubnissen, jedoch ergibt sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - im Unterschied zur Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 FeV - nicht die Rechtsfolge des Erlöschens zeitigt, sondern allein die (aufs Bundesgebiet beschränkte) Folge hat, dass der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf. Mit dieser differenzierten Rechtsfolge ist der Tatsache Rechnung getragen, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde eine ausländische Fahrerlaubnis anzuerkennen hat und deren (europaweites) Erlöschen nicht anordnen darf. 20 Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist. 21 Nach diesen Maßstäben dürfte von einer fehlenden Eignung des Antragstellers auszugehen sein, denn er hat das mit Aufforderung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 24.05.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Zwar wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV nur zur Folge hat, dass damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Dadurch wird aber der Hinweis nicht unrichtig, da die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, die gesetzliche Rechtsfolge der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist und auf die Entziehung hingewiesen wurde. 22 Auch die Gutachtenanordnung dürfte zu Recht erfolgt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat zuletzt am 27.01.2000 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ geführt. Da der Antragsteller der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen. Unabhängig davon, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers aufgrund der negativen Fahreignungsgutachten vom 14.05.2001 und 19.05.2004. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Anordnung mit dem nationalen Recht. 23 2. Diesem Ergebnis steht auch nicht europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen (im Ergebnis ebenso allerdings mit abweichenden Begründungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 - und Beschluss vom 12.05.2005 - 4 K 708/05 -; VG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2005 - 10 K 1173/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 28.06.2005 - 4 K 1163/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; VG Neustadt, Beschluss vom 11.03.2005 - 4 L 389/05.NW; a.A.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2004 - 11 K 4476/03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -). Die Regelung des § 46 Abs. 5 FeV dürfte mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar sein. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. 24 In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper). 25 Die Frage der Anerkennung spielt aber entgegen der Ansicht des Antragstellers und den Begründungen der oben genannten Entscheidungen überhaupt keine Rolle. Die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG im Lichte der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt sich überhaupt nicht. Denn der Antragsgegner hat nicht die Wirksamkeit des ausländischen Führerscheins bestritten, sondern nur das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Damit hat er aber gerade die Wirksamkeit des tschechischen Führerscheins anerkannt und tut dies nach wie vor. So durfte der Antragsteller, auch nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von der tschechischen Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt hat, von dieser zunächst Gebrauch machen und kann dies nach wie vor in allen anderen Ländern der Europäischen Union. Erst durch die Verfügung vom 08.06.2005 erlosch das Recht des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Die verfügte „Entziehung“ führt aber - wie ausgeführt - nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis, sondern hat eine ähnliche Wirkung wie ein Fahrverbot nach § 25 StVG. 26 Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nicht die Frage der Anerkennung einer ausländische EU-Fahrerlaubnis, sondern die Frage, ob ein ungeeigneter Kraftfahrer mit ausländischem EU-Führerschein von der Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ausgeschlossen werden darf. Einschlägig insoweit ist - wie ausgeführt - § 46 FeV. 27 Die Kammer vermag weder der Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 noch der Rechtsprechung des EuGH hierzu zu entnehmen, dass es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde verwehrt wäre, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. So sieht Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerade vor, dass der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwendet. Der EuGH führt in seinem Urteil v. 29.04.2004 - C-476/01 - (Kapper) denn auch aus, Art. 8 Abs. 2 (und 4) der Richtlinie hätten den Zweck, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. 28 Dass eine auf § 46 FeV gestützte Aberkennung des Rechts, im Bundesgebiet von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, zulässig ist, unterliegt nach Auffassung der Kammer keinem Zweifel. 29 Fraglich könnte allenfalls sein, ob § 46 Abs. 5 FeV im Lichte von Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erhalten hat, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Entziehung nicht auf Umstände gestützt werden darf, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen. 30 Eine solche restriktive Auslegung ist indes nicht geboten. Zwar ist Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG als Ausnahmeregelung von Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG eng auszulegen. Die Richtlinie ist aber nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen. § 46 FeV ist eine der Verkehrssicherheit und damit der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Ihr Zweck ist es, ungeeignete Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten. Damit steht sie mit der Richtlinie 91/439/EWG v. 29.07.1991 in Einklang (vgl. deren Art. 7 Abs. 1 a i.V.m. Anhang III). 31 Ausgehend hiervon kann im Interesse effektiver Gefahrenabwehr die (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde einen ungeeigneten Kraftfahrer jedenfalls dann, - für das Gebiet der Bundesrepublik - vom Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen, wenn die Umstände, aus denen sich die Ungeeignetheit des Betroffenen ergibt auch nach Erwerb des ausländischen Führerscheins fortbestehen. 32 Es gilt nämlich den Umstand zu berücksichtigen, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und die Gründe hierfür informiert wird. Vielmehr ist es ohne weiteres möglich, dass - beispielsweise - eine tschechische Fahrerlaubnisbehörde eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt, ohne von einer (der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bekannten) Ungeeignet des Betroffenen zu wissen. Daher ermangelt es einem sachlichen Grund, zwischen Umständen vor und nach dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Schließlich ist auch die Richtlinie 91/439/EWG dazu bestimmt, der Verkehrssicherheit zu dienen. 33 Über die obigen Gründe hinaus spricht hier einiges dafür, dass der Antragsteller die gemeinschaftliche Regelung des Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG missbraucht hat. So kann sich ein Unionsbürger nicht auf ihm durch das europäische Gemeinschaftsrecht eingeräumte Rechte berufen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.1997 - C-285/95- (Kol) und BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 9/04-). Für das Vorliegen eines solchen Missbrauchsfalls spricht, dass die Möglichkeit, eine EU-Fahrerlaubnis im Ausland ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung im Sinne eines „Führerscheintourismus“ zu erwerben, gerade von den Fahrerlaubnisbewerbern in Anspruch genommen wird, die sich in einem Wiedererteilungsverfahren aufgrund ihrer Vorgeschichte keine oder nur geringe Erfolgschancen bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung versprechen können. Zu diesem Personenkreis, der auch Adressat entsprechender unmissverständlicher und intensiver Angebote im Internet ist, dürfte der Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte, ersichtlich gehören. 34 Die Anordnung den tschechischen Führerschein vorzulegen, damit ein Vermerk über die Aberkennung eingetragen werden kann, dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 FeV finden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gilt Absatz 1 auch für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht unter Ziffer 46.3 für die Fahrerlaubnis Klasse B den Auffangwert vor (vgl. NVwZ 2004, 1525ff). Eine Halbierung des Streitwerts kam nach Ziffer 1.5 nicht in Betracht, da durch dieses Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.