Beschluss
10 K 1173/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der im Jahre 1943 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16.03.2005, durch die ihm das Recht aberkannt wurde, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (I.) und er aufgefordert wurde, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen abzuliefern (II.). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. I. und II. getroffenen Verfügungen wurde angeordnet (III.) Ferner wurde dem Antragsteller für den Fall der Nichtablieferung die Wegnahme des Führerscheins angedroht (IV.). 2 Dem Antragsteller war vom Antragsgegner am 18.02.1999 die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden, nachdem eine im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,09 ‰) durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 05.02.1998 verhängte Sperrfrist abgelaufen war, der Antragsteller ein bedingt positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt und an einem Kurs nach dem Modell „LEER“ teilgenommen hatte. 3 Am 20.04.2003 führte der Antragsteller erneut unter Alkoholeinfluss (1,71 ‰) ein Kraftfahrzeug. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 10.07.2003 wurde ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bis zum 09.05.2004 festgesetzt. Am 27.02.2004 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 23.07.2004 wurde er vom Antragsgegner aufgefordert, die aufgrund seines bisherigen verkehrswidrigen Verhalten bestehenden Eignungsbedenken durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Am 02.12.2004 wurde er zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Am 07.12.2004 teilte der Antragsteller fernmündlich mit, dass er inzwischen die tschechische EU-Fahrerlaubnis erworben habe. Diese war ihm am 25.11.2004 ausgestellt worden. 4 Unter dem 04.01.2005 ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und wies den Antragsteller darauf hin, dass im Falle der nicht fristgerechten Beibringung seine Nichteignung angenommen werde und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde. Mit Schreiben vom 10. und 11.01.2005 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiterverfolge und dass er sich in nächster Zeit beruflich im Ausland aufhalte. Er habe die tschechische Fahrerlaubnis nicht zur Umgehung von Maßnahmen deutscher Behörden erworben, sondern weil er sich nach Ablauf der Sperrfrist beruflich in Tschechien aufgehalten habe und nicht zum Zwecke des Erwerbs der Fahrerlaubnis nach Deutschland habe zurückkehren können. Er habe sich in Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004 und der Richtlinie 91/439/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien entschieden. Mit Schreiben vom 03.02.2005 wies der Antragsgegner darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis in Tschechien nicht in Frage gestellt werde. Das Landratsamt sei jedoch nach § 13 Abs. 2 c) FeV verpflichtet, die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbeibringung des Gutachtensauftrags bzw. des Gutachtens nicht die Fahrerlaubnis entzogen, sondern das Recht aberkannt werde, davon in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur Vorlage des Gutachtensauftrags bis zum 15.02.2005 eingeräumt. 5 Da der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung. 6 II. Der Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs auszulegen. Gegenüber der mit Sofortvollzug versehenen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Als gesetzliche Folge des Sofortvollzugs hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Diese Folge ist an den Sofortvollzug der Fahrerlaubnis gebunden und teilt deren rechtliches Schicksal. Bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Wegnahme des Führerscheins kommt einem Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, so dass hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des Rechtsschutzes ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG). 7 Der Antrag dürfte zulässig sein. Soweit er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. I. der Verfügung) richtet, dürfte dem Antragsteller hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zustehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86-, BVerwGE 78, 85, 91; B. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 -). Sofern auf den Antragsteller die unter anderem auf die Unterbindung eines „Führerscheintourismus“ ausgerichteten Regelungen des § 28 Abs. 4 FeV anzuwenden sind, könnte es dem Antragsteller zwar schon von Gesetzes wegen an einer Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, fehlen, da eine behördliche Erteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV über das Recht zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht vorliegt. (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; offen gelassen von VG München, B.v. 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 - zitiert nach juris). Die Verfügung des Antragsgegners vom 16.03.2005 stellt in ihrer Ziff. I. aber nicht lediglich eine deklaratorische Feststellung der aufgrund Gesetzesrechts fehlenden Berechtigung des Antragstellers zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland dar, sondern entfaltet eine eigenständige Regelungswirkung im Hinblick auf die Folge dieser behördlichen Maßnahme nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV, die in Ziff. II. der streitgegenständlichen Verfügung auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, deren Grundlage die behördliche Entziehungsmaßnahme darstellt. Der Antragsgegner dürfte, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antragsteller im Besitz einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis ist und die Ermittlungen zur Ausräumung der Eignungszweifel gescheitert waren, sich nicht lediglich darauf beschränken können, dem Kraftfahrt-Bundesamt Mitteilung von der fehlenden Berechtigung des Antragstellers zu machen. Um den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/439 EWG, die nach der Entziehung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis deren Rückleitung an den anderen Mitgliedstaat vorsehen, Rechnung zu tragen, dürfte der Antragsgegner vielmehr gehalten gewesen sein, seine Ermittlungen durch eine förmliche Entziehungsentscheidung, der nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis die Rechtsfolge des Erlöschens des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zukommt, abzuschließen, um zugleich die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins aussprechen zu können. Dem Antragsteller dürfte deshalb für die begehrte Wiederherstellung des Suspensiveffektes im Hinblick auf diese Rechtswirkung der Entziehungsverfügung ein Rechtsschutzbedürfnis zustehen. 8 Dass dem Antragsteller auch in Hinblick auf die ihm in Ziff. II. auferlegte Verpflichtung zur Ablieferung der tschechischen Fahrerlaubnis ein Rechtsschutzbedürfnis zustehen dürfte, bedarf keiner näheren Ausführungen. 9 Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH BW, NJW 1977, S. 165; NVwZ 1985, S. 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. 10 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. 11 Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt worden ist, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein zu Recht von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist. 12 Nach diesen Maßstäben dürfte von einer fehlenden Eignung des Antragstellers auszugehen sein, denn er hat das mit Aufforderung des Antragsgegners vom 04.01.2005 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. In dem Schreiben war auch der Hinweis enthalten, dass im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Antragsgegner hat im Schreiben vom 03.02.2005 seinen Hinweis nochmals dahingehend konkretisiert, dass im Falle der Nichtbefolgung der Gutachtenanordnung das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner hat damit auf die gesetzliche Rechtsfolge des § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hingewiesen, die der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis zukommt. 13 Die Gutachtenanordnung dürfte auch zu Recht erfolgt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV). Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Der Antragsteller hat zuletzt am 20.04.2003 gegen 11.55 Uhr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkholeinfluss geführt. Eine um 13.40 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Alkoholkonzentration von 1,71 ‰ auf. Da der Antragsteller der Gutachtenaufforderung keine Folge geleistet hat, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen. 14 Dem Fiktionseintritt des § 11 Abs. 8 FeV dürfte auch nicht die inzwischen erteilte tschechische Fahrerlaubnis entgegen zu halten sein. Denn diese kann die Fiktion der Nichteignung schon deshalb nicht entkräften, weil ihr keine mit den nach der FeV vorgegebenen materiellen Kriterien vergleichbare Eignungsprüfung vorausgegangen sein dürfte, so dass mit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die aufgrund der Alkoholfahrt des Antragstellers bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sein dürften. Der Antragsteller hat zwar in seinem Schreiben vom 11.01.2005 vorgetragen, dass die Unterlagen über die Entziehung der Fahrerlaubnis der ausländischen Behörde vorgelegen hätten und dass er sich einer medizinischen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der nach seinen Angaben in der Widerspruchsbegründung auch eine Blutprobe abgenommen worden sei. Er hat damit aber nicht dargelegt, dass er sich einer den Anforderungen nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entsprechenden Begutachtung unterzogen hat. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ohne eine derartige Begutachtung erfolgt sein dürfte. Denn die Möglichkeit des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung wird im Sinne eines „Führerscheintourismus“ gerade von den Fahrerlaubnisbewerbern in Anspruch genommen, die sich in einem Wiedererteilungsverfahren aufgrund ihrer Vorgeschichte keine oder nur geringe Erfolgschancen bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung versprechen können. Zu diesem Personenkreis, der auch Adressat entsprechender unmissverständlicher und intensiver Angebote im Internet ist, dürfte der Antragsteller aufgrund der wiederholten Trunkenheitsfahrt (1,71 ‰ in den Vormittagsstunden), ersichtlich gehören. 15 Es dürfte auch nicht dem europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG widersprechen, wenn der Antragsgegner ungeachtet der dem Antragsteller zwischenzeitlich ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis die Ausräumung der Eignungszweifel weiterhin für erforderlich hält. Denn dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Nach Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch der Europäische Gerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 (- C -476/01 -, NJW 2004, 1725), auf die sich der Antragsteller beruft, ausdrücklich davon aus, dass nach Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. Denn die Ausnahmeregelung soll es den Mitgliedstaaten gerade abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich der Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält z.T. nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (VG München, a.a.O., unter Hinweis auf Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]). Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (U. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04) würde gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. 16 Der Antragsgegner dürfte mithin aller Voraussicht nach zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ausgegangen sein. Soweit der Antragsgegner im Tenor seiner Entscheidung die Rechtsfolge der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ausgesprochen hat, entspricht dies der Regelung in § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV. Die getroffene Entscheidung stellt ihrem Inhalte nach eine Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis dar, so dass auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV für die in Ziff. II. der Verfügung vom 16.03.2005 auferlegten Ablieferungspflicht ersichtlich gegeben sein dürften. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eines Fahrerlaubnisinhabers zum Zwecke der Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, den Entzug und die Aufhebung der Fahrerlaubnis den Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann, indem er diesen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der den Führerschein ausgestellt hat, zurückleitet. Danach dürfte die Ablieferung des Führerscheins zum Zwecke der Rücksendung an die tschechischen Behörden und nicht lediglich die Vorlage zur Eintragung einer Beschränkung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV erforderlich sein. Denn die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, dürfte keine derartige Beschränkung, sondern - wie ausgeführt - eine Entziehungsentscheidung i.S.v. § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FeV darstellen (§ 46 Abs. 1 und 5 FeV). 17 Die Anordnung der Sofortvollzuges dürfte auch nicht unverhältnismäßig sein. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Der Antragsgegner ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. 18 Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme des Führerscheins ist nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht zu beanstanden. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F..