Beschluss
7 B 11021/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtanerkennung einer nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis aufgrund einer zuvor im Inland erfolgten verwaltungsbehördlichen Entziehung ist mit dem Anwendungs- und Anerkennungsprinzip der Führerscheinrichtlinie nur eng auszulegen.
• Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung während einer Strafsperrfrist, rechtfertigt jedoch nicht eine unbegrenzte Ausschaltung der Anerkennung durch nationale Regelungen wie § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
• Der Anerkennungsstaat kann nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie nachträglich bei im Inland aufgetretenen Tatsachen Maßnahmen ergreifen, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Erteilung im Ausstellungsstaat grundsätzlich in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
EU-Fahrerlaubnis: enge Auslegung der Nichtanerkennungsgründe bei voriger Inlandsentziehung • Die Nichtanerkennung einer nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis aufgrund einer zuvor im Inland erfolgten verwaltungsbehördlichen Entziehung ist mit dem Anwendungs- und Anerkennungsprinzip der Führerscheinrichtlinie nur eng auszulegen. • Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt eine zeitlich begrenzte Nichtanerkennung während einer Strafsperrfrist, rechtfertigt jedoch nicht eine unbegrenzte Ausschaltung der Anerkennung durch nationale Regelungen wie § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV. • Der Anerkennungsstaat kann nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie nachträglich bei im Inland aufgetretenen Tatsachen Maßnahmen ergreifen, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Erteilung im Ausstellungsstaat grundsätzlich in Frage stellen. Der Antragsteller hatte in Deutschland die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen bekommen, nach Seminarteilnahme wurde sie erneut erteilt. Nach Wiederholung von Verkehrsverstößen wurde er wegen MPU-Mängeln aufgefordert und verzichtete schließlich 2004 auf die deutsche Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 erhielt er eine tschechische EU-Fahrerlaubnis. Die Kreisverwaltung entzog diese mit Bescheid vom 20. Juni 2005 mit sofortiger Vollziehung, weil sie in der Vorgeschichte Eignungsmängel sah. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Senat prüfte europarechtliche Vorgaben insbesondere unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Kapper) und die FeV. • Rechtsgrundlage für Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse ist § 28 Abs.1 FeV i.V.m. § 46 FeV; § 28 Abs.4 FeV regelt Nichtanerkennung bei zuvor erfolgter Entziehung oder Verzicht. • Die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und die Rechtsprechung des EuGH verlangen ein enges Verständnis der Ausnahmen vom Anerkennungsprinzip; Art.8 Abs.4 ist restriktiv auszulegen und gestattet typischerweise nur eine zeitlich verhältnismäßige Sperrfrist als Ausnahme. • § 28 Abs.4 Nr.3 FeV, der die Anerkennung ipso jure ausschließt und unbegrenzte Wirkung zeitigen kann, steht voraussichtlich im Widerspruch zum Anwendungsvorrang des Europarechts und zur Auslegung des EuGH. • Art.8 Abs.2 der Richtlinie lässt dem Anerkennungsstaat jedoch zu, bei nachträglich im Inland auftretenden Tatsachen auf Grundlage nationaler Vorschriften (z.B. § 46 FeV) Maßnahmen wie Entziehung oder Untersagung zu ergreifen. • Da die Voraussetzungen der FeV in der hier maßgeblichen Tragweite europarechtswidrig bzw. nicht anwendbar erscheinen, überwiegen die Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; eine mit der sofortigen Vollziehung begründete Gefährdungsprognose trägt vor diesem Hintergrund nicht. • Sachverhalte, die eine ausländische Ausstellungsbehörde zur Prüfung veranlassen, sind Sache der Ausstellungsbehörden und rechtfertigen im Anerkennungsverfahren keine eigenständige Nichtanerkennung im Inland. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis wird stattgegeben. Das Gericht stellt fest, dass die angegriffene Verfügung sich voraussichtlich als europarechtswidrig erweisen wird, weil die nationale Regelung zur generellen Nichtanerkennung (§ 28 Abs.4 Nr.3 FeV) mit dem Anerkennungsprinzip der Führerscheinrichtlinie unvereinbar ist. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Damit darf der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung weiterhin von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen; die Behörde kann allerdings bei späterem erneutem Auffälligwerden auf Grundlage von Art.8 Abs.2 der Richtlinie und nationaler Vorschriften einschreiten.