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Beschluss

9 S 666/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0515.9S666.25.00
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Leitsätze
1. Innenbereiche einer Universität – wie das Foyer einer Universitätsbibliothek – sind in aller Regel keine Orte des allgemeinen kommunikativen Verkehrs.(Rn.37) 2. Handelt es sich bei einem Raum der Universität nicht um ein öffentliches Forum, kann diese unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere Art. 3 GG, Art. 5 GG und Art. 8 GG, die Rahmenbedingungen, unter denen eine Inanspruchnahme des Ortes möglich sein soll, regeln und eine insoweit bestehende Verwaltungspraxis auch für einen bereits zuvor gestellten Antrag wieder ändern.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2025 - 1 K 356/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Innenbereiche einer Universität – wie das Foyer einer Universitätsbibliothek – sind in aller Regel keine Orte des allgemeinen kommunikativen Verkehrs.(Rn.37) 2. Handelt es sich bei einem Raum der Universität nicht um ein öffentliches Forum, kann diese unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere Art. 3 GG, Art. 5 GG und Art. 8 GG, die Rahmenbedingungen, unter denen eine Inanspruchnahme des Ortes möglich sein soll, regeln und eine insoweit bestehende Verwaltungspraxis auch für einen bereits zuvor gestellten Antrag wieder ändern.(Rn.40) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. März 2025 - 1 K 356/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 31.03.2025 zugestellten Beschluss vom selben Tag des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin, eine Universität, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Ausstellung "Die Nakba - Flucht und Vertreibung der Palästinenser 1948" (nachfolgend: Ausstellung) im Zeitraum vom März 2025 bis einschließlich Juni 2025, jedenfalls im Zeitraum um den 15. Mai, "auszustellen" und die entsprechenden Räumlichkeiten (Foyer der Universitätsbibliothek; im Folgenden: Foyer) zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen, abgelehnt. Die am 10.04.2025 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sowie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 3, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. A. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antrag des Antragstellers sei zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch weder aus Art. 8 Abs. 1 GG noch aus Art. 5 Abs. 1 GG noch aus der konkreten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zu. Bei der Ausstellung handle es sich nicht um eine Versammlung. Aus dem Begehren des Antragstellers ergebe sich des Weiteren schon nicht, dass die Ausstellung seiner persönlichen Meinungskundgabe diene. Zumindest dürfte aber die Nichtzulassung der Ausstellung und somit die Einschränkung seiner Meinungsfreiheit zulässig sein. Die Antragsgegnerin sei nicht daran gehindert, zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Bibliotheksbetriebs sowie zur Erfüllung wissenschaftlicher und universitärer Aufgaben bestimmte Nutzungen zu beschränken oder gänzlich zu untersagen. Sie habe ausgeführt, dass die derzeitige Thematik im Kontext des israelisch-palästinensischen Konflikts und die damit verbundene gesellschaftliche Diskussion auch im universitären Umfeld aufgebracht worden seien und dort wiederholt zu Konflikten geführt hätten. Hinzu trete, dass es sich bei dem Foyer aller Voraussicht nach nicht um einen Bereich handle, der als Raum der öffentlichen Kommunikation ausgestaltet sei, sodass an die Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten geringere Anforderungen zu stellen seien. Der Antragsteller könne auch keinen Anspruch aus der Richtlinie zur Überlassung von Räumen und Flächen der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg - Raumüberlassungsrichtlinien - vom 03.05.2017 in der Fassung vom 15.01.2020 (im Folgenden Raumüberlassungsrichtlinie oder RÜRL) und Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, da die Antragsgegnerin nachvollziehbar aufgezeigt habe, dass sie die in diesem Zusammenhang entstandene Verwaltungspraxis seit November 2024 geändert habe. So könnten bis auf Weiteres ausschließlich universitätsinterne Veranstaltungen stattfinden. Andere Nutzungsanträge würden konsequent abgelehnt. B. Die Einwände des Antragstellers geben keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. I. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Raumüberlassungsrichtlinie. Die Antragsgegnerin entscheidet über die Nutzung der Räumlichkeiten auf ihrem Campus durch Dritte im Rahmen ihres Hausrechts nach § 17 Abs. 8 LHG nach Ermessen. Die allgemeinen Bedingungen und Voraussetzungen für die Überlassung der Räume sowohl an Mitglieder und Angehörige als auch an Dritte hat die Antragsgegnerin in der genannten Raumüberlassungsrichtlinie niedergelegt. Bei der Raumüberlassungsrichtlinie handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Deshalb bewirkt die Richtlinie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungs-ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen ist nach § 3 Abs. 3 RÜRL ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Überlassungsanspruch ergibt sich allerdings dann, wenn für die Antragsgegnerin auf Grund ihrer Behördenpraxis bei Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift eine Selbstbindung eingetreten ist, die dem Antragsteller ein Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG gewährt. Vor diesem Hintergrund ist zur Herleitung eines Anspruchs aus Art. 3 GG entscheidend, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt dann in Betracht, wenn im Einzelfall ohne sachliche Gründe von einer Behördenpraxis abgewichen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.04.2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 32, und vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; VG Sigmaringen, Urteil vom 28.03.2017 - 3 K 4514/15 -, juris Rn. 35), mithin eine ermessensfehlerhafte Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers getroffen wurde. Die Raumüberlassungsrichtlinie erfasst alle Räume innerhalb des Campus der Antragsgegnerin gleich welcher Art. Hierzu dürfte auch das Foyer der Universitätsbibliothek zählen. Zwar wird dieses weder ausdrücklich in der Raumüberlassungsrichtlinie genannt noch entspricht es einer Raumkategorie des § 5 RÜRL. Doch zeigt beispielsweise § 14 RÜRL, dass es neben den in § 5 RÜRL genannten Raumkategorien noch andere, nicht explizit genannte Räume gibt, deren Überlassung die Richtlinie ebenfalls regelt. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Raumüberlassungsrichtlinie erfasse in ihrem sachlichen Anwendungsbereich nicht das Foyer, dürfte an dieser Einschätzung nichts ändern. Bei der Raumüberlassungsrichtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und nicht um eine Rechtsnorm. Verwaltungsvorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Daher kommt es für ihre Auslegung als Willenserklärung der Verwaltung nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an (BVerwG, Urteil vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 -, juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltungsvorschrift - wie vorliegend - nicht eindeutig ist. Für die Ermittlung dessen, was wirklich gewollt war, ist angesichts dieses Auslegungsgrundsatzes bei Erklärungen, die generalisierend auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle abstellen, die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, als sie von dem Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde und wird (BVerwG, Urteil vom 29.04.1971 - II C 20.69 -, juris Rn. 38). Eine Verwaltungspraxis, nach der die Raumüberlassungsrichtlinie bei der Überlassung des Foyers, insbesondere an Dritte, keine Anwendung finde, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Sie verweist lediglich auf Ziff. 1.8 der Anlage 3 zur RÜRL, nach der eine Nutzung des Veranstaltungsraums Universitätsbibliothek nur vorgesehen ist für universitäre Veranstaltungen mit repräsentativem Charakter sowie für Veranstaltungen, die für die Universität von besonderer Bedeutung sind. Anlage 3 nimmt indes Bezug auf § 12 RÜRL, der die Überlassung und Nutzung von Sonderräumen und Außenflächen regelt. Dass das Foyer, bei dem es sich um einen Raum außerhalb der Bibliothek im eigentlichen Sinn handelt, in der Anlage 3 nicht genannt wird, hat zur Folge, dass es nicht als universitärer Sonderraum i. S. v. § 12 RÜRL einzustufen ist und die Überlassung an Dritte daher nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 RÜRL grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der fehlenden Erwähnung des Foyers in der Anlage 3 kann dagegen nicht entnommen werden, dass das Foyer vom Anwendungsbereich der Raumüberlassungsrichtlinie überhaupt ausgenommen wäre. Entgegen der Annahme des Antragstellers geht die Benutzungsordnung der Bibliothek (im Folgenden BO) der Raumüberlassungsrichtlinie nicht als lex specialis vor. Nach der Regelung in § 1 BO, auf die der Antragsteller verweist, dient die Universitätsbibliothek als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Universität und, soweit damit vereinbar, sonstiger wissenschaftlicher Arbeit und sachlicher Information. Die Vorschrift bestimmt damit den Nutzungszweck der Bibliothek, regelt aber keinen Anspruch auf Nutzung ihrer Räumlichkeiten. 2. Der Antragsteller ist grundsätzlich nach der Raumüberlassungsrichtlinie antragsberechtigt. Zwar kann er sich voraussichtlich nicht auf § 3 Abs. 1 lit. b RÜRL berufen, es dürfte aber ein Fall von § 3 Abs. 1 lit. d RÜRL vorliegen. a) Nach § 3 Abs. 1 lit. b RÜRL können Mitgliedern und Angehörigen auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern oder Angehörigen der Universität i. S. v. § 9 Abs. 1 LHG sowie § 4 Grundordnung der Universität (im Folgenden GO) Räume zu anderweitigen als den in § 1 RÜRL genannten Zwecken überlassen werden. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht (EA S. 10) verneint. Der Antragsteller ist zwar Mitglied der Antragsgegnerin i. S. v. § 9 Abs. 1 LHG. Nach dieser Vorschrift sind Mitglieder der Hochschule die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin hauptberuflich beschäftigt xxx. Nach § 3 Abs. 1 lit. b RÜRL reicht indes der Antrag eines einzelnen Mitglieds oder Angehörigen nicht aus; vielmehr bedarf es einer Anzahl von sechs Personen. Die seitens des Antragstellers angeführte "breite Unterstützung" bei der Studierendenschaft sowie den Mitarbeitern der Antragsgegnerin ist weder glaubhaft gemacht noch genügte dies für eine Anwendung des § 3 Abs. 1 lit. b RÜRL. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller gemeinsam mit anderen Personen unter dem 16.03.2024 bereits einen ähnlichen Antrag an die Antragsgegnerin gerichtet hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich der Antrag des Antragstellers vom 09.10.2024, nicht aber der vom 16.03.2024. Denn die sieben Antragsteller, die den Antrag vom 16.03.2024 gestellt haben, haben diesen nach der Ablehnung vom 24.04.2024 nicht weiter verfolgt. Zwar gab es zwischen den damaligen Beteiligten noch weitere Korrespondenz; diese verlief nach Aktenlage allerdings ohne Ergebnis. Auch ist dieser Korrespondenz kein Widerspruch der damaligen Betroffenen zu entnehmen. Aber auch der Antragsteller selbst wollte seinen Antrag vom 09.10.2024 als eigenständigen, neuen Antrag verstanden wissen. So heißt es in diesem Schreiben, es seien "seine" Grundrechte betroffen (Seite 1) und dem "erneuten Antrag" (Seite 8) sei stattzugeben. Des Weiteren hat er sich mittels Fax an die Antragsgegnerin gewandt und offenbar bewusst nicht die seit dem 16.03.2024 über Monate andauernde Korrespondenz per E-Mail mit der Antragsgegnerin fortgeführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Bezugnahme des Antragstellers in seinem Schreiben vom 09.10.2024 auf die Ablehnungsgründe der Antragsgegnerin vom 24.04.2024 hinsichtlich des Antrags vom 16.03.2024. Hierfür dürfte vielmehr Intention gewesen sein, einer erneuten Ablehnung seitens der Antragsgegnerin mit aus seiner Sicht bereits entkräfteten Argumenten entgegenzuwirken. b) Das Verwaltungsgericht hat die Berechtigung des Antragstellers, von der Antragsgegnerin die Raumüberlassung zu fordern, zutreffend auf § 3 Abs. 1 lit. d RÜRL gestützt. Danach sind Dritte im Sinne der Regelungen natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Universität im Sinne von § 9 Abs. 1 LHG und § 4 GO sind. Zwar ist der Antragsteller - wie erwähnt - Mitglied der Antragsgegnerin i. S. v. § 9 Abs. 1 LHG. Nach dem Wortlaut der Regelung wäre er demnach nicht antragsberechtigt, denn er kann nicht gleichzeitig Angehöriger bzw. Mitglied der Antragsgegnerin und Dritter sein. Es ist allerdings nicht anzunehmen, dass nach dem wirklichen Willen der Antragsgegnerin, dem für die Auslegung der Raumüberlassungsrichtlinie - wie dargelegt - entscheidende Bedeutung zukommt, eine einzelne Person, die bei ihr Mitglied oder Angehörige ist, generell nicht anspruchsberechtigt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Mitglieder und Angehörige nicht schlechter stellen wollte als einen externen Dritten. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie Anträge ihrer Mitglieder bzw. Angehörigen allein auf Grund der nicht erreichten Personenanzahl des § 3 Abs. 1 lit. b RÜRL ablehne, eine Anwendung des § 3 Abs. 1 lit. d RÜRL dann aber ausscheide. Vielmehr hat sie im Schreiben vom 12.02.2025 zugestanden, dass eine Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. d RÜRL "in Betracht käme". Dafür spricht auch die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 RÜRL, der Ausschluss- und Zurückweisungsgründe Dritten gegenüber aufgreift und für anwendbar erklärt, wenn Universitätsmitglieder die Überlassung von Räumen für außerdienstliche oder private Zwecke beantragt haben. 3. Selbst wenn die Raumüberlassungsrichtlinie auf die Überlassung des Foyers nicht anwendbar sein sollte, folgt daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch des Antragstellers auf dessen Nutzung. In diesem Fall hätte die Antragsgegnerin über die Nutzung des Foyers durch Dritte im Rahmen ihres Hausrechts nach § 17 Abs. 8 LHG nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass dieses durch eine Verwaltungsvorschrift konkretisiert wäre. Allein der Umstand, dass die Ausstellung nach der Intention des Antragstellers der sachlichen Information dient, die in § 1 BO als Nutzungszweck der Bibliothek genannt ist, führt ebenfalls noch nicht zu einer Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin dahingehend, dass dem Antragsteller zwingend Räumlichkeiten der Bibliothek, insbesondere das dieser räumlich vorgelagerte Foyer, für die beabsichtigte Ausstellung zu überlassen wären. 4. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller das Foyer für die von ihm beabsichtigte Ausstellung nicht zur Verfügung zu stellen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang bestehende Verwaltungspraxis wurde von der zuständigen Stelle geändert (hierzu a)); Verfahrens- oder Formfehler sind nicht erkennbar (hierzu b)). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er einen Anspruch auf Überlassung des Foyers hat (hierzu c)). a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat mit der Leiterin der Bibliothek, Frau Dr. K., die zuständige Stelle die bisherige Verwaltungspraxis geändert. Das Hausrecht steht nach § 17 Abs. 8 Satz 1 LHG grundsätzlich der Rektorin zu. Sie kann dessen Ausübung gemäß § 17 Abs. 8 Satz 2 LHG allgemein oder im Einzelfall übertragen. Nach der Raumüberlassungsrichtlinie werden Anträge in der Regel von der zentralen Universitätsverwaltung, hier der zentralen Hör-saalvergabe, verwaltet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 RÜRL). Diese entscheidet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b RÜRL auch über Anträge Dritter auf Überlassung dezentraler Räume gemäß § 14 RÜRL. Die Konzentration der Zuständigkeit bei der zentralen Hörsaalvergabe dient ersichtlich dazu, die Prüfung der Verfügbarkeit eines Raumes sowie die damit zusammenhängende Koordination zu vereinfachen, da sie an ein und derselben Stelle erfolgt. Dies schließt indes nicht aus, dass universitäre Einrichtungen die ihnen zur selbständigen Nutzung überlassenen Räume, die keine Lehrveranstaltungsräume sind (bei diesen gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 RÜRL), selbst verwalten. Hinsichtlich der Benutzung des Foyers der Bibliothek hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass Anträge in der Vergangenheit stets an die Bibliothek gerichtet waren. In der Folge wurden alle Anträge auch von der Bibliothek selbst und nicht etwa von der zentralen Hör-saalvergabe oder einem anderen Organ der Antragsgegnerin entschieden. Sollte die Raumüberlassungsrichtlinie nicht anwendbar sein, ergäbe sich hinsichtlich der Delegation der Entscheidungsbefugnis nichts anderes. Die Annahme einer entsprechenden Delegation der Entscheidungsbefugnis stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Sein Einwand in der Beschwerdebegründung vom 28.04.2025, es sei nicht erkennbar, ob die "Vergaberichtlinie" von zuständiger Stelle beschlossen worden und wer an der Änderung beteiligt gewesen sei, genügt vor dem Hintergrund des bereits erstinstanzlichen Vortrags der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.02.2025 nicht. b) Darüber hinaus vermag der Senat, anders als der Antragsteller, keine Verfahrens- oder Formfehler zu erkennen. Er trägt insofern vor, die neue "Vergaberichtlinie" sei nicht schriftlich oder in anderer Form festgehalten, nicht angekündigt oder veröffentlicht worden. Sie werde von der Universitätsbibliothek schlicht praktiziert und sei aus diesem Grund bereits formell rechtswidrig. Die Universität sei verpflichtet, Richtlinien mit Regelungscharakter und Rechtswirkung nach außen bekanntzugeben, damit Inhalt und Bedeutung erkennbar seien. Es könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die neue Vergaberichtlinie nicht in dem hier erforderlichen förmlichen Verfahren beschlossen worden sei. Diese Einwände greifen nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass die von der Antragsgegnerin ab November 2024 geänderte Verwaltungspraxis lediglich die Vergabe des Foyers der Bibliothek betrifft und keine Änderung der Raumüberlassungsrichtlinie impliziert oder bezweckt. Die Verwaltung hat grundsätzlich nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie Verwaltungsvorschriften und deren Änderung publizieren will. Verwaltungsvorschriften bedürfen prinzipiell ebenso wenig wie sie ändernde weitere Verwaltungsvorschriften einer allgemeinen Bekanntmachung; es gibt insoweit keine generelle Veröffentlichungspflicht (BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 28; FG München, Urteil vom 01.12.2016 - 14 K 1350/14 -, juris Rn. 19). Erst recht besteht keine Pflicht, die Änderung einer bislang nicht veröffentlichten Vergabepraxis zu veröffentlichen. c) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Verwaltungspraxis zu ändern und dem Antragsteller das Foyer nicht zur Verfügung zu stellen, zu beanstanden ist. Der Antragsteller trägt vor, nach der (bisherigen) Praxis der Antragsgegnerin habe er einen Anspruch auf Überlassung des Foyers. Im Foyer hätten bereits zahlreiche Ausstellungen und Veranstaltungen stattgefunden. Es sei durch die regelmäßige Nutzung als informatives und kulturelles Forum zu einem Ort der öffentlichen und allgemeinen Kommunikation, ein öffentliches Forum, geworden. Statt schlicht alle Anfragen abzulehnen, ohne konkrete Ablehnungsgründe zu finden, habe die Antragsgegnerin die Verpflichtung, den konkreten Einzelfall zu betrachten und eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob der Antrag und die Initiative und das Jubiläum sich überhaupt widersprechen. Es sei zudem nicht erkennbar, welches Thema "irgendeinen" Bezug zur Exzellenzinitiative oder dem Jubiläum habe, da theoretisch jedes Thema der Antragsgegnerin helfen könne, sich für die Exzellenzinitiative zu bewerben. Ebenso könne jedes Thema mit dem Jubiläum in Verbindung gebracht werden. Es stehe in der willkürlichen Entscheidung der Universität und der Bibliothek, welche Themen jeweils für die Initiative oder das Jubiläum ausgewählt würden. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung des Foyers kann sich - wie erwähnt - nur aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Raumüberlassungsrichtlinie ergeben. Die Raumüberlassungsrichtlinie enthält neben dem vor allem in der Präambel zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, Interessen von Dritten nur nachrangig zu berücksichtigen, in § 9 RÜRL - nicht abschließende - Ausschluss- und Zurückweisungsgründe, auf die sich die Antragsgegnerin hier jedoch nicht gestützt hat. Die Entscheidung über die Raumüberlassung steht daher in ihrem aus dem Hausrecht fließenden Ermessen, dem lediglich durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs.1 GG und dessen Auslegung im Lichte der übrigen Grundrechte äußerste Grenzen gezogen sind. Eine Ungleichbehandlung bei der Raumüberlassung darf daher gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne sachlichen Grund erfolgen. Ob aber ein Differenzierungsgrund anzuerkennen ist, muss im Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes und vor allem im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gewürdigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21.01.1986 - 9 S 2161/84 -, beck-online; siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 13.05.1986 - 7 B 68.86 -, juris Rn. 5). Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bei ihrer Entscheidung falsch gewichtet haben könnte. aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Geschützt ist das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 97). Auch das Zeigen einer Ausstellung fällt in den Schutzbereich von Art. 5 GG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der geplanten Ausstellung um eine Wanderausstellung mit bereits vorgefertigten Plakaten handelt (vgl. https://www.lib-hilfe.de/infos_ausstellung_inhalt.html). Denn der Antragsteller verweist zu Recht darauf, dass er mit der Ausstellung selbst - als Veranstalter - auf Ereignisse in der Vergangenheit hinweisen will, die nach seiner Meinung historisch zutreffend und Voraussetzung für die Bildung einer ausgewogenen Meinung sind. Dies wird von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, juris Rn. 45). Auf das vom Antragsteller beabsichtigte Rahmenprogramm, beispielsweise eine Vernissage, Vorträge, Dokumentarfilme, Lesungen und ein Büchertisch, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Von der Meinungsfreiheit geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris Rn. 108). Allerdings verschafft Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist. Vielmehr haben die Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr folgende Recht der Verbreitung von Meinungen keinen spezifischen Raumbezug. Als Individualrecht steht sie dem Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 98). bb) Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, im Foyer nunmehr nur universitätseigene Veranstaltungen zuzulassen, wird dem Antragsteller das Recht verwehrt, die geplante Ausstellung in dem Foyer zu zeigen. Der darin liegende Eingriff verletzt indes nicht seine Meinungsfreiheit. cc) Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich nicht unbeschränkt gewährleistet. Vielmehr findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden Hausrechts. Grundsätzlich kann damit die Antragsgegnerin Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Foyers auf ihr Hausrecht stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 100). Angesichts ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung ist die Antragsgegnerin in der Ausübung ihres Hausrechts allerdings grundsätzlich begrenzt und darf dieses nur insofern zur Unterbindung von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen Interessen dient bzw. von ihrem in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Selbstverwaltungsrecht gedeckt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 102). Die Grenzen des Ermessens hinsichtlich der Ausübung des Hausrechts ist wiederum abhängig davon, welchen Bereich der öffentlichen Einrichtung es betrifft. Zu unterscheiden ist zwischen Orten öffentlicher Kommunikation, die sowohl für die Ausübung der Versammlungsfreiheit als auch für die individuelle Meinungskundgabe grundsätzlich zur Verfügung zu stellen sind, und Orten, die bereits einer eingeschränkten Zweckbestimmung unterliegen. Orte des allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 65). Entscheidend ist dabei nicht, dass eine Fläche tatsächlich jedermann zum Zutritt offensteht, etwa weil auf Einlasskontrollen oder Absperrungen verzichtet wird. Vielmehr reicht es aus, wenn der betreffende Ort schon den äußeren Umständen nach erkennbar nicht zur beliebigen Nutzung offensteht, weil ihn der Träger der Einrichtung nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung stellt und es insoweit - wie es das BVerwG formuliert - offensichtlich "an der rechtlichen Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort" fehlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 68 ff; Braun/Kniesel, GSZ 2024, 229 (232)). Bei öffentlichen Kommunikationsräumen kann der Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen aus den zulässigen Nutzungen ausgenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2024 - 15 B 1005/24 -, juris Rn. 20). (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem hier in Streit stehenden Foyer nicht um einen Ort des allgemeinen kommunikativen Verkehrs. Innenbereiche einer Universität sind in aller Regel nicht der Allgemeinheit für Versammlungen zugänglich. Die dort befindlichen Flächen stehen erkennbar nur den Universitätsangehörigen zu Wissenschafts- und Lehrzwecken (Hörsäle, Lehrstühle, Bibliotheken usw.) bzw. zu Versorgungszwecken (Mensa, Cafeteria usw.) zur Verfügung. Mit erfasst sind auch Flure, Eingangshallen und sonstige Verbindungsflächen im Gebäudeinneren, die dem Bestimmungsrecht der Hochschulverwaltung unterliegen und als Verkehrsflächen den Zugang zu den einzelnen Räumen eröffnen. Dass diese Flächen auch Informationsbedürfnisse befriedigen oder zum Aufenthalt in Pausen einladen, spielt keine Rolle. Orte der öffentlichen Kommunikation und Auseinandersetzung entstehen dadurch nicht; vielmehr wird der dortige Aufenthalt erkennbar vom Einrichtungszweck gelenkt (Braun/Kniesel, GSZ 2024, 229 (232)). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt (EA S. 7), dass es sich bei der Universitätsbibliothek um ein solches funktionsgebundenes Gebäude und somit um kein öffentliches Forum handelt. Zwar ist der Zugang weder durch Zugangsvorrichtungen noch Einlasskontrollen beschränkt. Hingegen erfüllt die Universitätsbibliothek ganz vorrangig die universitäre Aufgabe der Informationsversorgung (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 2 LHG). Hieran ändert auch das im Erdgeschoss der Bibliothek befindliche Café nichts, das bereits räumlich nur eine untergeordnete Rolle im Gebäude der Universitätsbibliothek spielt und vorwiegend von Studierenden in Lernpausen und zur Durchführung von Lerngruppen aufgesucht werden dürfte. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für das hier in Rede stehende Foyer, das der Bibliothek räumlich vorgelagert ist. Dadurch dürfte zwar insbesondere der Aspekt der Informationsversorgung in den Hintergrund rücken. Das Gebäude dient mit Blick auf seinen konkreten Zweck ganz überwiegend dem Aufenthalt von Angehörigen, Mitgliedern und Mitarbeitern der Antragsgegnerin. Denn trotz der innerstädtischen Lage des Gebäudes wird dieses nach allgemeiner Lebenserfahrung - und Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht behauptet - nicht in signifikanter Anzahl von Personen ohne jeglichen Bezug zur Antragsgegnerin aufgesucht werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich beim Foyer auch nicht um den "klassischen Eingangsbereich" einer Hochschule, der häufig repräsentativen Charakter hat und meist auch der Orientierung dient, weshalb er auch von anderen nicht universitätsangehörigen Personen besucht werden dürfte. Dass die Antragsgegnerin die Nutzung des Foyers in der Vergangenheit - ob vereinzelt oder häufiger - für diverse andere Ausstellungen und Veranstaltungen (https://www.ub.uni-freiburg.de/ihre-ub/veranstaltungen/chronik/) zur Verfügung gestellt hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn auch wenn damit der Nutzungszweck als Eingangsbereich zur Universitätsbibliothek verlassen worden ist, ist damit kein Ort des allgemeinen kommunikativen Verkehrs geschaffen worden. Der angesprochene Nutzerkreis hat sich nämlich nicht geändert. Auch der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Nutzung des Foyers der Allgemeinheit für jedwede Nutzung und Meinungskundgabe zur Verfügung gestanden hätte. Es spricht auch wenig dafür, dass die Antragsgegnerin die Nutzung des Foyers für jedermann freigegeben hätte. Denn nach ihrem Vorbringen bedurften die jeweiligen Ausstellungen und Veranstaltungen stets einer individuellen Zulassung durch die das Hausrecht ausübende Bibliotheksleiterin. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt bereits grundlegend sowohl von der "Fraport-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, als auch von dem Sachverhalt, der einer neuen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Bereiche des Frankfurter Flughafens, die als Orte des Flanierens und des Gesprächs, als Wege zum Einkaufen und zu Gastronomiebetrieben ausgestaltet sind und hierfür einen allgemeinen Verkehr eröffnen, ersichtlich als allgemein zugängliche öffentliche Foren ausgestaltet sind. Die dort streitige Grundrechtsausübung sollte inmitten des allgemeinen Flughafenpublikums, an das sich die kollektiven Meinungskundgaben richteten, stattfinden. Hier gelten dieselben Grundsätze wie in Fußgängerzonen im öffentlichen Straßenraum. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.11.2024 - 15 B 1005/24 -, juris) hat über ein "Protestcamp" auf Grünflächen, die im Eigentum einer Universität stehen, entschieden. Es hat unter Beachtung der "Fraport-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts und der "Hofgartenwiese-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34.91 -, juris) ausgeführt, dass die vom dortigen Antragsteller genutzten Freiflächen neben dem Hauptgebäude der Universität einen der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglichen Kommunikationsraum darstellten. Infolgedessen seien die Grünflächen ein von der Versammlungsfreiheit gedeckter Versammlungsort (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2024 - 15 B 1005/24 -, juris Rn. 12). Mit Blick auf die obigen Ausführungen treffen diese Überlegungen auf das hier im Streit stehende Foyer ersichtlich nicht zu. (2) Handelt es sich bei dem Foyer der Universitätsbibliothek nicht um ein öffentliches Forum, kann die Antragsgegnerin unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere Art. 3 GG, Art. 5 GG und Art. 8 GG, die Rahmenbedingungen, unter denen eine Inanspruchnahme des Ortes möglich sein soll, regeln und eine insoweit bestehende Verwaltungspraxis auch wieder ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung jederzeit aus sachgerechten Erwägungen geändert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.05.2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 63, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 21). Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen so gegenüber der bisherigen Praxis eine Benachteiligung erfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 WB 12.07 -, juris, Rn. 29 m. w. N.). Eine solche Änderung hat die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung im November 2024, zukünftig im Foyer nur noch universitätseigene Veranstaltungen zuzulassen, getan. Sie hat damit die Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht verkannt (vgl. zur Wechselwirkungslehre BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 101; Verfassungsgericht Hamburg, Urteil vom 06.09.2024 - 1/23 -, juris Rn. 262). Insbesondere der Ausschluss aller Formate, die nicht im Zusammenhang mit den von ihr als besonders wichtig angesehenen Ereignissen, der Exzellenzinitiative sowie dem zehnjährigen Jubiläum der Bibliothek, stehen, ist nicht zu beanstanden. Denn dieser Ausschluss knüpft ersichtlich nicht an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, sodass keine einzelne Meinung nicht geduldet würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.11.2020 - 4 B 19.1358 -, juris Rn. 51; vgl. auch Senatsurteil vom 21.01.1086 - 9 S 2161/84 -, beck online). Im Übrigen handelt es sich bei dem Foyer auch nicht um einen derart besonderen Ort, etwa auf Grund seiner Größe oder Ausstattung, dass der Antragsgegnerin als Trägerin der öffentlichen Einrichtung eine Monopolstellung zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34.91 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.11.2006 - 7 B 05.2273 -, juris Rn. 42). In der Folge ergibt sich für sie daher auch keine Ermessensreduzierung auf Null, dem Antragsteller das Foyer überlassen zu müssen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10.01.2018 - 5 Bs 281/17 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.11.2006 - 7 B 05.2273 -, juris Rn. 42). (3) Der Antragsteller vermag ebenfalls nicht aus Art. 5 Abs. 1 GG herzuleiten, dass über seinen Antrag ausnahmsweise noch nach der bisherigen Vergabepraxis entschieden wird (anders bei Vergabe von Räumlichkeiten an politische Parteien mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.03.1969 - VII C 49.67 -, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 - OVG 3 S 40.10 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.1995 - 1 S 1283/95 -, juris Rn. 15). Die zeitgeschichtliche Einordnung der beabsichtigten Ausstellung gebietet dies jedenfalls nicht. Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe im Mai / Juni 2023 im Foyer eine Ausstellung mit dem Titel "1948: Wie der Staat Israel entstand" (im Folgenden Ausstellung 2023) gezeigt. Dies sei eine einseitige Darstellung gewesen. Der zeitgeschichtliche Kontext der beiden Ausstellungen habe sich nicht geändert. Die von ihm beabsichtigte Ausstellung beziehe sich auf die in der Vergangenheit liegenden und insoweit unveränderten Umstände der Staatsgründung Israels, nicht auf den gegenwärtigen Krieg und Konflikt, auch nicht auf die gegenwärtig intensiv geführte Debatte. Die Ausstellung sei kein "politisches Statement", sondern stelle historische Informationen wissenschaftlich aufgearbeitet bereit. Es gehe ferner um seine innere Haltung, dass es sich momentan um eine wichtige Aufklärung über historische Tatsachen handele, der sich die Bibliotheksmitglieder nicht verschließen sollten. Die Antragsgegnerin habe durch die Ausstellung 2023 dem in der Bibliothek verkehrenden Publikum Informationen zur Verfügung gestellt und er habe die Nakba-Ausstellung als das wirksamste Mittel der Meinungskundgabe gewählt, um auf die Einseitigkeit und Unvollständigkeit der Informationen durch die Antragsgegnerin hinzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des Gewichts des Interesses des Antragstellers an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ergibt sich nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin derart reduziert wäre, dass sie das Foyer dem Antragsteller entgegen ihrer geänderten Verwaltungspraxis für seine beabsichtigte Ausstellung zur Verfügung stellen müsste. Dabei kann offenbleiben, ob dem Antragsteller vor den Ereignissen des 07.10.2023 die Durchführung einer "Gegenausstellung" zur im Mai / Juni 2023 gezeigten Ausstellung im Foyer der Universitätsbibliothek hätte ermöglicht werden müssen. Denn anders als der Antragsteller meint, ist der 07.10.2023 zweifelsohne eine Zäsur in der Geschichte (https://de.wikipedia.org/wiki/Terrorangriff_der_Hamas_auf_Israel_2023), die den Zusammenhang zwischen den beiden Ausstellungen in der Weise aufhebt bzw. lockert, dass die nun beabsichtigte Ausstellung den Charakter einer bloßen Gegenausstellung verloren hat. Dies gilt gleichermaßen auch mit Blick darauf, dass sie sich nicht mit der Darstellung des aktuellen politischen Geschehens, sondern einer historischen Aufarbeitung befasst. Jede Äußerung nach dem 07.10.2023, egal ob privat oder öffentlich getätigt, die den Israel / Palästina-Konflikt zum Inhalt hat, ist nun mit den Belastungen und Folgen dieses Tages aufgeladen. Zudem lässt die seit der Ausstellung 2023 verstrichene Zeit den Zusammenhang dieser Ausstellung mit der seitens des Antragstellers frühestens ab Mitte Mai 2025 beabsichtigten so weit verblassen, dass die vom Antragsteller intendierte Verknüpfung kaum noch zu erkennen ist. Ohne dass es hier noch darauf ankommt, wird angemerkt, dass auch die Ausstellung 2023 heute einen anderen Aussagegehalt hätte bzw. anders wahrgenommen werden würde. (4) Der Senat verkennt nicht, dass der Antrag des Antragstellers vom 09.10.2024 Anlass für die geänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin gewesen sein dürfte. Dafür spricht bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen der Antragstellung im Oktober 2024 und der Änderung im November 2024. Allein dieser Umstand macht das Vorgehen der Antragsgegnerin jedoch nicht willkürlich. Die Entscheidung, im Foyer nur noch universitätsinterne Veranstaltungen und Ausstellungen zuzulassen, erscheint vielmehr sachgerecht und liegt innerhalb ihres Organisationsermessens. Dies bedarf hinsichtlich der weiterhin möglichen Zulassung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Jubiläum des Neubaus der Bibliothek keiner weiteren Ausführungen. Willkür dürfte aber auch der Beschränkung von darüber hinaus zulässigen Veranstaltungen auf solche, die im Zusammenhang mit der derzeit laufenden Exzellenzinitiative stehen, nicht zugrunde liegen. Mit der "Exzellenzstrategie" soll der Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessert werden (https://www.dfg.de/de/foerderung/foerderinitiativen/exzellenzstrategie). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin den Fokus in den kommenden Monaten auf dieses Thema legen will. Gerade auch, um den einzelnen Ausstellungen im Zusammenhang mit den genannten Themen ein besonderes Gewicht zukommen zu lassen, ist es jedenfalls nicht willkürlich, für eine überschaubare Zeit, wie die Antragsgegnerin vorträgt, keine anderen Ausstellungen zuzulassen, die die Fokussierung womöglich hindern könnten. Dass diese Gründe nicht lediglich vorgeschoben sind, wird daran deutlich, dass die Antragsgegnerin sich konsequent an die nunmehr gültige Verwaltungspraxis hält. Ausweislich des Vorbingens der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.02.2025 hat sie seit November 2024 einheitlich alle Anträge zur Nutzung des Foyers abgelehnt, die keinen Bezug zur Exzellenzinitiative oder zum Jubiläum der Bibliothek haben, und diese Ablehnungen auch vorgelegt. Der Einwand des Antragstellers, es seien keine förmlichen Ablehnungsbescheide ergangen, vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Die in diesem Zusammenhang seitens des Antragstellers erhobene Rüge, das Foyer sei derzeit nicht durchgehend belegt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr kann die geringere Nutzung des Foyers die Bedeutung der Exzellenzinitiative sowie des zehnjährigen Jubiläums der Bibliothek noch deutlich hervorheben. Ohne dass es noch darauf ankommt, merkt der Senat an, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.02.2025 hinsichtlich der begrenzten Kapazität sich nicht ausschließlich auf den räumlichen Aspekt beziehen müssen. Diese Formulierung kann auch so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin in personeller Hinsicht ihre Kapazitäten auf Grund der beiden Anlässe anders binden muss. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der neuen "Vergaberichtlinie" fehle es an Bestimmtheit, greift nicht durch. Er meint, es sei nicht erkennbar, welches Thema "irgendeinen" Bezug zur Exzellenzinitiative oder dem Jubiläum, da theoretisch jedes Thema der Universität helfen könne, sich für die Exzellenzinitiative zu bewerben. Ebenso könne jedes Thema mit dem Jubiläum in Verbindung gebracht werden. Das stehe in der willkürlichen Entscheidung der Antragsgegnerin. Seine Befürchtung, generell sei jedes Thema unter dem "Deckmantel" der zugelassenen Themen "genehmigungsfähig" zu machen, teilt der Senat indes nicht. Der Bezug zu einem der beiden Themen stellt vielmehr ein sachgerechtes und vorhersehbares Abgrenzungskriterium dar. So macht bereits das Begehren des Antragstellers deutlich, dass es diverse Themen ohne Bezug zur Exzellenzinitiative oder zum Jubiläum der Bibliothek gibt. Vor diesem Hintergrund bedarf es, anders als der Antragsteller meint, auch keiner Einzelfallentscheidung auf Grund jedes einzelnen Antrags. Mit Änderung ihrer Verwaltungspraxis hat die Antragsgegnerin vielmehr bereits eine Grundsatzentscheidung antizipiert, die spätere Einzelfallentscheidungen in der Regel entbehrlich macht. II. Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).