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Beschluss

2 A 434/23.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0819.2A434.23.A.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 130a VwGO ist in Fällen der Zurückverweisung eines Verfahrens an das Verwaltungsgericht nach § 79 Abs. 2 AsylG entsprechend anwendbar. Hat das Verwaltungsgericht die Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils nicht gewahrt, hat es im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG in der Sache noch nicht selbst entschieden, da das Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022 - 2 K 726/18.WI.A - und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 130a VwGO ist in Fällen der Zurückverweisung eines Verfahrens an das Verwaltungsgericht nach § 79 Abs. 2 AsylG entsprechend anwendbar. Hat das Verwaltungsgericht die Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils nicht gewahrt, hat es im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG in der Sache noch nicht selbst entschieden, da das Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022 - 2 K 726/18.WI.A - und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der am … in K. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er verließ nach eigenen Angaben am 14. November 2017 sein Heimatland. Mit einem Visum (ausgestellt am 9. Oktober 2017 und gültig bis zum 29. Dezember 2017) flog er direkt nach Deutschland. Am 2. Januar 2018 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 5. April 2018, am 6. April 2018 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Am 13. April 2018 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2018. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Mai 2022 mit Urteil vom gleichen Tage ab. Der unterschriebene Tenor des Urteils wurde der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 11. Mai 2022 übergeben (vgl. Bl. 97 der Gerichtsakte). Das vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung wurde der Geschäftsstelle am 22. November 2022 übermittelt (vgl. Bl. 119 der Gerichtsakte). Auf Antrag des Klägers ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 22. März 2023 zu (Az. 4 A 10/23.Z.A), weil das Verwaltungsgericht die Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils nicht gewahrt habe und das Urteil deshalb als nicht mit Gründen versehen gelte (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. §138 Nr. 6 VwGO). Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 21. April 2023 begründet und beantragt, 1. die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022, Az. 2 K 726/18.WI.A, sowie unter Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheides vom 5. April 2018 zu verpflichten, dem Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. die Berufungsbeklage zu verpflichten, den Berufungskläger unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022, Az. 2 K 726/18.WI.A, sowie unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheides vom 05.04.2018 als Asylberechtigten anzuerkennen, 3. hilfsweise die Berufungsbeklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022, Az. 2 K 726/18.WI.A, sowie unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 5. April 2018 dem Berufungskläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 4. hilfsweise die Berufungsbeklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Urteils Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022, Az. 2 K 726/18.WI.A, sowie unter Aufhebung von Ziff. 4 des Bescheides vom 5. April 2018 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 5. die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2022, Az. 2 K 726/18.WI.A, zu verpflichten die Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 5. April 2018 aufzuheben. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. AsylG das Urteil des Veraltungsgerichts und das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, in analoger Anwendung des §130a Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers durch Beschluss zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Das Verfahren wird gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nach Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch einstimmigen Beschluss unter Aufhebung des Urteils und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da erstinstanzlich noch nicht in der Sache selbst entschieden worden ist, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch im Übrigen erfüllt sind und der Senat eine mündliche Verhandlung vor einer entsprechenden Entscheidung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; vgl. Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 01.05.2025, § 79 Rn. 15, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2025 - 9 B 25.30049 -, juris Rn. 1). Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG darf der Verwaltungsgerichtshof die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden, weil es die Fünfmonatsfrist zur Abfassung des vollständigen Urteils nicht gewahrt hat und das Urteil deshalb gemäß § 138 Abs. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen gilt. Einem solchen Urteil beigefügte Gründe sind als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2024 - 13a B 24.30889 -, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 21.02.2025 - 9 B 25.30049 -, juris Rn. 3 ff.; Kraft in Eyermann, Kommentar VwGO, 16. Auflage 2022, § 116 Rn. 20, § 117 Rn. 34). Wird zunächst nur die unterschriebene Urteilsformel übergeben, so ist entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwGO das vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen, von dem Richter besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zusammenhang zwischen dem auf Grund der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung ergangenen Urteil einerseits und den schriftlich niederzulegenden Urteilsgründen andererseits nicht verlorengeht, insbesondere im Hinblick auf das mit der Zeit verblassende Erinnerungsvermögen des Richters (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 -, juris Rn. 7). Die Urteilsgründe beruhen jedenfalls dann nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung bzw. der anschließenden Beratung und Entscheidungsfindung, wenn die Übermittlung des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle nicht binnen fünf Monaten erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 7 B 60.04 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.04.2019 - 13a ZB 18.32206 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Kraft in Eyermann, Kommentar VwGO, 16. Aufl. 2022, § 116 Rn. 20 m.w.N., § 117 Rn. 33 f.; Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2024 - 13a B 24.30889 -, juris Rn. 18). Das vollständig abgefasste Urteil vom 9. Mai 2022 ist ausweislich des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels der Urkundsbeamtin erst am 22. November 2022 in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingegangen, so dass die Fünfmonatsfrist nicht gewahrt wurde. Zudem ist eine weitere Verhandlung der Sache im Sinne des § 79 Abs. 1 AsylG erforderlich, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 – A 9 S 422/22 – juris Rn. 3 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2025 - 9 B 25.30049 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ergibt sich bereits aus den in der Berufungsbegründungschrift aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen. Die Zurückverweisung erscheint auch ermessengerecht. Die Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 2 AsylG dient der Steuerung der Lastenverteilung zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44). Durch die Zurückweisung wird für den Kläger der Verlust einer Tatsacheninstanz bzw. eine Verkürzung des Rechtswegs vermieden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2024 - A 9 S 422/22 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2025 - 9 B 25.30049 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 AsylG setzt im Übrigen nicht den Antrag eines Beteiligten voraus. Insoweit ist die im allgemeinen Prozessrecht geltende Zurückverweisungsregelung des § 130 Abs. 2 VwGO im Asylprozess durch § 79 Abs. 2 AsylG modifiziert (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44; Bay. VGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 13a B 22.30839 -, juris Rn. 21). Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zurückverweisung nicht veranlasst. Sie bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten (vgl. für § 130 Abs. 2 VwGO Happ in Eyermann, Kommentar VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 19). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG sind nicht gegeben.