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Urteil

8 S 937/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0219.8S937.23.00
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Leitsätze
1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 41) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.81) 2. Zur Auslegung des am 07.02.2023 neugefassten § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW). (Rn.79)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. April 2023 - 10 K 101/21 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW) in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 41) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.81) 2. Zur Auslegung des am 07.02.2023 neugefassten § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO (juris: BauO BW). (Rn.79) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. April 2023 - 10 K 101/21 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber nicht begründet, weil die mit ihr weiterverfolgte Anfechtungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat sie somit zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist - nach wie vor - zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft; die Kläger sind antragsbefugt. Für ein ausnahmsweise fehlendes Rechtsschutzinteresse bestehen keine Anhaltspunkte. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Baugenehmigung der Beklagten vom 08.08.2019 nicht gegen von den Baurechtsbehörden zu prüfende, gerade auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften verstößt, soweit dies unter Berücksichtigung der Präklusionswirkung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO (a. F.) überhaupt zu prüfen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es sind weder derartige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (a) noch gegen solche des Bauplanungsrechts (b) oder des sonstigen Rechts (c) gegeben. a) In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt die Baugenehmigung weder zulasten der Kläger gegen Abstandsflächenrecht (aa) noch liegen sonst beachtliche Verletzungen bauordnungsrechtlicher Bestimmungen vor (bb). aa) Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zulasten der Kläger gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben. Darauf bezogene Einwendungen erhoben die Kläger rechtzeitig, weshalb sie insoweit nicht präkludiert sind (vgl. § 55 Abs. 2 LBO), ihr Vorbringen greift aber in der Sache nicht durch. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBO). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt allgemein - so auch in dem hier zu beurteilenden Gebiet - 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO). Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO darf die Tiefe der Abstandsflächen jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Die Abstandsflächentiefenmaße des § 5 Abs. 7 LBO sind in vollem Umfang nachbarschützend (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284, juris Rn. 39; Balensiefen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.10.2024, § 5 LBO Rn. 66; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Dezember 2024, § 5 Rn. 8; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ders./Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 115). Werden diese unterschritten, wird der Nachbar, dessen Grundstück gegenüberliegt, in seinen Rechten verletzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. - auch zu möglichen Einschränkungen - Senatsurteile vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517, juris Rn. 72, und vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31, juris Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 3 S 899/14 -, NVwZ-RR 2014, 837, juris Rn. 20; ThürOVG, Beschluss vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 -, BauR 2018, 1380, juris Rn. 19). Das Vorhaben der Beigeladenen hält zur südwestlichen Grundstücksgrenze - gegenüber dem Grundstück der Kläger - den erforderlichen Abstand nach den Maßgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO nicht ein. Denn bei einer Wandhöhe von ca. 6,60 m und einer vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 der Wandhöhe müsste der Abstand zur Grundstücksgrenze - da die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBO) - mindestens 2,64 m betragen, während er den genehmigten Unterlagen zufolge deutlich weniger als 2 m betragen soll. Dies führt allerdings nicht auf einen Rechtsverstoß. Zwar besteht zulasten des Grundstücks der Kläger wohl keine wirksame Baulast, die zur abstandsflächenrechtlichen Legalität des Vorhabens führte (aaa). Auch liegen die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen in Sonderfällen nach § 6 Abs. 3 LBO nicht vor (bbb). Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. wird indes eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse auf die Wandhöhe nicht angerechnet, wenn die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes - wie hier - mindestens fünf Jahre zurückliegt. Dies führt bereits unabhängig von einer Baulast dazu, dass kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht gegeben ist (ccc). aaa) Zulasten des Grundstücks der Kläger dürfte keine wirksame Baulast vorliegen, die zur abstandsflächenrechtlichen Legalität des Vorhabens führte. (1) Im Baulastenbuch von Albstadt-xxxxxxxxxx, Baulastenbuch Band I, Baulastenblatt 10, findet sich nach Aktenlage eine Eintragung vom 27.04.1953 mit folgendem Wortlaut: „Die Eigentümer des Grundstücks - Parzelle Nr. xx - Gebäude Nr. xx - haben am 16.4.1953 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeisteramt für sich und ihre Rechtsnachfolger folgende Verpflichtung übernommen: ihr Grundstück Parzelle Nr. xx, Gebäude Nr. xx in einem Abstand von 3,00 m von dem neuen Gebäude bei Gebäude Nr. xx dauernd unüberbaut zu lassen. Der Abstand ist vom Hausgrund an zu messen.“ Hierzu liegt weiter die Mehrfertigung der Anordnung des Landratsamts Balingen vom 22.04.1953 zu der entsprechenden Eintragung gemäß Art. 99 Abs. 3 und 4 Württ. BO (Württembergische Bauordnung vom 28.07.1910, RegBl. S. 333 i. d. F. vom 27.07.1935, RegBl. S. 181), §§ 94, 96a VVzBO (Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911, RegBl. S. 77 i. d. F. vom 05.09.1930, RegBl. S. 286) vor. Insoweit dürfte es sich unabhängig von formellen Fragen um keine wirksam begründete Baulast handeln. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass die Erklärung nicht hinreichend bestimmt ist. Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die gegebenenfalls durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. § 37 LVwVfG) - hinreichend bestimmbar sein. Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 16.12.2021 - 8 S 3379/19 -, UA, S. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - 5 S 1140/14 -, BauR 2016, 1141, juris Rn. 39 m. w. N.). Eine flächenbezogene Baulast - wie die hier in Rede stehende - muss die betroffenen Flächen eindeutig erkennen lassen; es genügt nicht, dass der mit der Baulast verfolgte Zweck hinreichend bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2022 - 8 S 584/21 -, UA, S. 15 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 a. a. O., juris Rn. 42; Schlotterbeck, in: ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 71 Rn. 38 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint der Inhalt der Baulasterklärung im vorliegenden Fall nicht hinreichend bestimmt. Die Angabe, das Grundstück Parzelle Nr. xx - Gebäude Nr. xx - „in einem Abstand von 3,00 m von dem neuen Gebäude bei Gebäude Nr. xx“ dauernd unüberbaut zu lassen, wobei der Abstand „vom Hausgrund an zu messen“ sei, ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Denn es ist weder der Standort des „neuen Gebäudes bei Gebäude Nr. 39“ ersichtlich noch ergibt sich aus der Erklärung, wo sich der „Hausgrund“ befinden soll, von dem an zu messen sei. Es findet sich auch keine Bezugnahme auf einen Plan, der insoweit Klarheit schaffen könnte. Gegen die Bezugnahme auf einen Lageplan, der die beachtlichen örtlichen Verhältnisse richtig und genau, jedenfalls bestimmbar, wiedergibt, bestünden keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541, juris Rn. 17 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2019 - 12 K 2596/18 -, juris Rn. 27 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.05.2017 - 2 K 655/15 -, juris Rn. 46; Dageförde, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 17 Rn. 61; Wenzel, Baulasten in der Praxis, 4. Aufl. 2021, Kap. 8 Rn. 14 ff., S. 48 ff.). Nicht ausreichen kann es aber, wenn - wie hier - die Baulasterklärung keine Verweisung enthält und sich das Gemeinte allenfalls durch die Beiziehung weiterer Akten ergeben könnte, die ihrerseits Rückschlüsse auf die Baulasterklärung erlauben könnten. Dies dürfte umso mehr bei einer Baulast gelten, die - wie hier - noch auf der Grundlage der Württembergischen Bauordnung erklärt wurde. Denn nach deren Bestimmungen war die Eintragung in das Baulastenbuch - anders als dies die heutige Landesbauordnung regelt - für die Entstehung der Baulast konstitutiv (Art. 99 Abs. 2 Satz 2 Württ. BO). Damit hatten Umstände, die sich nicht anhand des Erklärungstexts selbst bestimmen ließen, noch geringeres Gewicht als nach heutigem Recht. Abgesehen davon ordnet § 7 Satz 1 LBO an, dass - soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen - sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke (nur) erstrecken dürfen, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden u n d auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. An einer derartigen Sicherung dürfte es die Baulast aus dem Jahre 1953 fehlen lassen, wenngleich sich die Kläger darauf nicht berufen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 3 S 899/14 -, NVwZ-RR 2014, 837, juris Rn. 18 ff.). (2) Soweit zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und der Inhalt der Überfahrtsbaulast aus dem Jahre 1970 streitig ist, kommt es auf diese nicht an, da ihr keine abstandsflächenrechtliche Bedeutung zukommt. bbb) Die Voraussetzungen für die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen in Sonderfällen nach § 6 Abs. 3 LBO liegen nicht vor. Es spricht nichts dafür, dass die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse geringere Tiefen der Abstandsflächen erforderten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO). Aber auch eine atypische Sondersituation, in der Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO), ist nicht gegeben. Besondere Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, lassen sich hier insbesondere - unabhängig von Inhalt und Umfang der Überplanung - nicht mit der Lage des klägerischen Grundstücks Flst. Nr. xxxxx begründen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549, juris Rn. 6). ccc) Unabhängig vom Bestand dieser Baulasten ist aber schon deshalb kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht gegeben, weil nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse auf die Wandhöhe nicht angerechnet wird, wenn die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. (1) Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anwendbar, ohne dass es einer neuen Nachbaranhörung nach § 55 Abs. 2 LBO bedarf. Denn ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 10.07 -, JA 2009, 750, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3). Diese materiell-rechtliche Vergünstigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, VBlBW 2024, 126, juris Rn. 22) unterliegt keiner Beschränkung durch die Verfahrensnorm des § 55 LBO, zumal sich die Präklusion gar nicht auf erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetretene Tatsachen erstreckt (vgl. Sauter, a. a. O., § 55 Rn. 45; zum Atomrecht BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, juris Rn. 28; ähnlich zum Immissionsschutzrecht Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 10 Rn. 93). Um einen Fall nachträglich eingetretener Tatsachen geht es hier freilich ohnehin nicht. Mit ihren abstandsflächenrechtlichen Einwendungen sind die Kläger nicht präkludiert. (2) Das Bauvorhaben der Beigeladenen erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F.. Es handelt sich um eine Aufstockung, die sich im Rahmen von „bis zu zwei Geschossen“ hält. Die Baugenehmigung für die Errichtung des aufzustockenden Gebäudes liegt mehr als fünf Jahre zurück, nachdem das Werkstattgebäude bereits unter dem 23.04.1953 genehmigt wurde. Somit ist die Aufstockung „auf die Wandhöhe nicht anzurechnen“, was bedeutet, dass sie abstandsflächenrechtlich von den Klägern nicht beanstandet werden kann. Die Vorschrift privilegiert die in ihr bezeichneten Aufstockungen derart, dass diese nicht an abstandsflächenrechtlichen Vorgaben zu messen sind, weil sich durch sie kein für die Abstandsflächentiefe maßgebliches Merkmal verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, a. a. O., juris Rn. 22). Dies hat zur Folge, dass - abweichend von allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -, BauR 2014, 533, juris Rn. 12 f.) - jedenfalls grundsätzlich keine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt mehr erforderlich ist (kritisch dazu die gemeinsame Stellungnahme der Regierungspräsidien im Gesetzgebungsverfahren, LT-Drs. 17/3741, S. 136). Die Anwendung der Vorschrift scheitert auch nicht daran, dass ein bereits grenzständiges Gebäude aufgestockt würde (vgl. hierzu die Anwendbarkeit verneinend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, a. a. O., juris Rn. 22 in einem Fall, in dem weder § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO noch § 6 LBO für einschlägig gehalten wurde), da ein solcher Fall nicht vorliegt. Ein Anwendungshindernis ist ebenso wenig darin zu sehen, dass das aufzustockende Gebäude die Mindestabstandsflächentiefe des § 5 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 LBO nicht einhält. Denn dem Gesetz ist jedenfalls in seiner derzeitigen Fassung eine Beschränkung, die an ein solches Kriterium anknüpfte, nicht zu entnehmen (anders möglicherweise nach den jüngsten Reformbemühungen Art. 1 Nr. 4 lit. b des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein „Gesetz für das schnelle Bauen“ vom 17.12.2024, LT-Drs. 17/8022, S. 6, Begründung S. 48). Auch hier kann die Frage offenbleiben, ob ein Gebäude nur in Richtung des Nachbargrundstücks oder in jeder Hinsicht auch innerhalb seiner Kubatur erhöht werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, a. a. O., juris Rn. 23; Sauter, a. a. O., § 5 Rn. 93a). Diese gegebenenfalls künftig noch im Wege der Auslegung zu klärende, aber auch klärbare Problemstellung wirft das Vorhaben der Beigeladenen nicht auf. Gleiches gilt für die Frage, ob die Aufstockung nur innerhalb der durch die Außenwände des Bestandsgebäudes vorgegebenen Grenzen erfolgen dürfte. Unerheblich ist des Weiteren, ob das Aufstockungsvorhaben - was die Kläger in Frage stellen - der „Wohnnutzung“ dient. § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. unterliegt in seiner jetzigen Fassung keiner Beschränkung auf einen derartigen Nutzungszweck (ebenso Sauter, a. a. O., § 5 Rn. 93a; offen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, a. a. O., juris Rn. 23). Im Wortlaut der Bestimmung findet sich dafür kein Anhaltspunkt. Auch die Normsystematik gibt für eine nutzungsbezogene Einschränkung nichts her. Vielmehr hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber eine etwa gewollte Beschränkung auf Wohnzwecke - wie an anderen Stellen (§ 35 Abs. 1 Satz 4, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO) - ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen hätte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13.12.2022 (LT-Drs. 17/3741, S. 94) wurden die „Ziele der Flächeneinsparung und damit des Klimaschutzes sowie der Schaffung zusätzlichen Wohnraums“ benannt. Dass damit eine ausschließliche Begünstigung von Aufstockungen zu Wohnzwecken belegt wäre, erscheint fernliegend. Denn den mindestens ebenso prominent benannten Zielen der Flächeneinsparung und des Klimaschutzes wird auch gedient, wenn Aufstockungen zu anderen Zwecken als der Schaffung zusätzlichen Wohnraums erfasst werden. Auch das von den Klägern herangezogene Zitat des Ministerpräsidenten vom Juli 2023, wonach „Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern“ nunmehr „Wohnraumpotenziale durch Aufstockungen ausloten“ könnten, rechtfertigt keine Einengung des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F.. Unabhängig davon dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffen, dass sich die hier in Rede stehende Nutzung als „Hobbyraum“ noch der Wohnnutzung (des Vordergebäudes) zuordnen lässt. (3) Der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. steht auch Verfassungsrecht nicht entgegen. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung überzeugt, weshalb er das Verfahren nicht auszusetzen und an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg und/oder das Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV). (a) § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. ist mit der verfassungsrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 LV) vereinbar. Art. 14 Abs. 1 GG ist ein wesentlich normgeprägtes Grundrecht. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16 -, NJW 2018, 2036, juris Rn. 26). Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung des Eigentumsinhalts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsbereich (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, juris Rn. 24). Für die Gestaltungsfreiheit sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung, die zu einer gewissen Stufung des Schutzes führen: Dem Gesetzgeber sind enge Grenzen gezogen, soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257, juris Rn. 149 m. w. N.). Auch im Bau- und Bodenrecht steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums zu regeln und dabei einen Ausgleich zwischen dem Privateigentum, wie es Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten will, und der sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtung zu schaffen, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Dritter zu dienen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191, juris Rn. 21). Das Privateigentum verwirklicht sich in seinem rechtlichen Gehalt vor allem in der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und in der Privatnützigkeit. Der Gesetzgeber ist dabei von Verfassungs wegen gehalten, eine angemessene Verwertung des Privateigentums sicherzustellen, die dessen Natur und sozialer Bedeutung entspricht. Hingegen zielt die Verpflichtung zu der am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung auf den sozialen Bezug und die soziale Funktion des Eigentums. Dies bedeutet für denjenigen, der durch die Nutzung des Eigen-tumsobjekts durch den Eigentümer in seinen Belangen berührt wird, ein Gebot der Beachtung und Rücksichtnahme. Es ist damit Aufgabe des Gesetzgebers, dieses Gebot in seiner Normierung sachgerecht zu verwirklichen. Er hat im Sinne einer sozialgerechten Eigentumsordnung die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen aller am Interessenkonflikt Beteiligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a. a. O., juris Rn. 22 m. w. N.). Dem jeweils zuständigen Gesetzgeber obliegt es dabei, die von seiner Regelung erfassten oder auch nur berührten Interessen zu bewerten. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen allerdings die Gründe, die hierbei für eine das Privateigentum einschränkende Regelung angeführt werden können, vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie umfasst die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a. a. O., juris Rn. 23 m. w. N.). Das Abstandsflächenrecht stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die den Inhalt des Eigentums am Grundstück näher bestimmt, soweit dessen Nutzbarkeit betroffen ist. Dabei erfasst das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums für den Bereich der Bodennutzung (Art. 14 Abs. 2 GG) in ähnlicher Weise wie das materielle, an städtebaulichen Zielen ausgerichtete Bauplanungsrecht. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht ist Ausdruck neuerer städtebaulicher und immissionsschutzrechtlicher Zielsetzungen. Es dient sehr wesentlich dazu, eine sozialverträgliche und vom Landesgesetzgeber gewollte, sozial- und gesundheitspolitisch erwünschte aufgelockerte Bodennutzung zu erreichen. Durch die Anlage von Freiflächen soll jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Gebäudes und damit eine Verbesserung insbesondere der Arbeits- und Wohnverhältnisse erreicht werden (zur Frage des Brandschutzes als Zweck des Abstandsflächenrechts noch unten). Zugleich berücksichtigt der Landesgesetzgeber die insoweit gleichgerichteten Interessen der Nachbarn im Sinne eines Ausgleichs wechselseitiger Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a. a. O., juris Rn. 24 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, juris Rn. 22; Beschluss vom 16.08.2018 - 4 B 41.17 -, ZfBR 2018, 799, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 17.04.2000 - GrS 1/1999 -, BauR 2000, 1728, juris Rn. 14 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - nicht zu der Überzeugung, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat. Die Regelung ist hinreichend bestimmt (aa) und auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt (bb). (aa) Die grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen sind gewahrt. Der Gesetzgeber ist gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betreffenden Norm ab. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit und Klarheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Urteil vom 14.01.2025 - 1 BvR 548/22 -, juris Rn. 110 m. w. N.; VerfGH BW, Urteil vom 18.05.2020 - 1 GR 24/19 -, VBlBW 2020, 371, juris Rn. 55). Dass der Gesetzgeber sich unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, ist danach auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe entbindet ihn indes nicht davon, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entspricht. Sie müssen in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass der Gesetzgeber selbst die Einzelbefugnisse und -pflichten, die den Inbegriff des Eigentums ausmachen, inhaltlich normiert; er darf, wenn eine solche Norm zugleich die materielle Grundlage und der Prüfungsmaßstab für ein behördliches Genehmigungsverfahren ist, dies nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967, a. a. O., juris Rn. 16 f.). (aaa) Der Begriff der „Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ genügt diesen Anforderungen. Der Begriff des „Geschosses“ ist zwar weder in der Landesbauordnung noch in einer anderen Norm definiert. Legaldefinitionen gibt es lediglich für die Begriffe „oberirdische Geschosse“ sowie „Kellergeschosse“ in § 2 Abs. 5 Satz 1 LBO und „Vollgeschosse“ in § 2 Abs. 6 LBO. Aus § 2 Abs. 5 Satz 2 LBO ergibt sich weiter, dass Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, keine Geschosse sind. Der Begriff des Geschosses selbst wird nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt. Jedoch gibt es einen allgemein anerkannten Begriff des Geschosses, der unter Rückgriff auf die normativen Bezüge sowie den allgemeinen Sprachgebrauch entwickelt wurde. Danach umfasst ein Geschoss alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, die einen oberen Raumabschluss (Decke oder Dach) aufweisen und so hoch sind, dass sie in aufrechter Haltung begangen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, VBlBW 1989, 145; Schlotterbeck, in: ders./Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2020, § 2 Rn. 87; Sauter, a. a. O., § 2 Rn. 63; zum Bauordnungsrecht anderer Länder BayVGH, Beschluss vom 04.01.2000 - 23 ZB 99.2938 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 29.12.1999 - 1 L 2612/99 -, BauR 2000, 1176, juris Rn. 5; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2024, Art. 2 Rn. 137; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351). Der Begriff des Geschosses wird an zahlreichen Stellen der Landesbauordnung (z.B. § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 Satz 3, § 35 Abs. 1) und auch in anderen Gesetzen verwendet. Nach § 21 Abs. 4 BauNVO gibt es auch „Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe“. Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. kann danach auch dazu führen, dass Aufstockungen mit Geschossen von erheblicher Höhe zulässig sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Norm „mangels Höhenbegrenzung unbestimmt“ und damit verfassungswidrig wäre (a. A. Balensiefen, a. a. O., § 5 LBO Rn. 44.1; Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8, 9). Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 17/3741 S. 94) beispielhaft von „einer maximalen Ausnutzung der Erleichterung durch eine Aufstockung mit zwei Geschossen mit einer Höhe von ca. 2,5 m je Geschoss“ die Rede ist, erscheint dies zwar missverständlich, da die Vorschrift auch mit zwei Geschossen mit einer Höhe von deutlich mehr als 2,5 m je Geschoss „noch maximaler“ ausgenutzt werden könnte. Dies ergibt sich jedoch bereits aus dem Begriff des Geschosses, was keine Frage der Bestimmtheit ist. (bbb) Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Norm nur Aufstockungen erfasst, denen eine Baugenehmigung (vgl. § 58 LBO) oder eine Kenntnisgabe (vgl. § 51 LBO) für die Errichtung eines nunmehr aufzustockenden Gebäudes vorausgegangen ist. (ccc) Auch die gesetzliche Voraussetzung, dass „die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegen“ muss, ist hinreichend bestimmt. Diese Wendung findet sich auch in anderen Regelungen der Landesbauordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3, § 35 Abs. 1 Satz 4, § 37 Abs. 3 Satz 2 sowie § 56 Abs. 2 Nr. 1). Sie ist ohne Weiteres in der Weise zu verstehen, dass es bei einem Baugenehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung durch Bekanntgabe gegenüber dem Begünstigten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG), bei einem Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ankommt, den jene gemäß § 53 Abs. 5 LBO zu bestätigen hat (vgl. Sauter, a. a. O., § 37 Rn. 41; unklar Mattes, in: Spannowsky/Uechtritz, a. a. O., § 37 Rn. 58). Einer Regelung, ob der Fristlauf die Bestandskraft oder die Vollzugsfähigkeit der Baugenehmigung voraussetzt, bedurfte es deshalb nicht (a. A. Balensiefen, a. a. O., § 5 LBO Rn. 44.1; Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8, 9). Auch insoweit, als das Gesetz keine Regelung enthält, die eine „Umgehung“ der Fünfjahresfrist im Wege von Genehmigungsverlängerungen (§ 62 Abs. 2 LBO) betrifft und so die gleichzeitige Errichtung von Ursprungsgebäude und Aufstockung in jedem Fall verhindert, ist kein Bestimmtheitsproblem zu erkennen (a. A. Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8, 9). (ddd) Des Weiteren ist die Norm hinreichend eindeutig, soweit es um die Frage geht, ob nur die Schaffung zusätzlichen Wohnraums begünstigt wird. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. (eee) Hinreichend bestimmt ist die Vorschrift auch insoweit, als es um die Anknüpfung von § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. an die vorangestellten Regelungen in § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO geht. Nach dem Wortlaut („Aufstockung“ eines Bezugsgebäudes) und dem systematischen Zusammenhang findet § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. nur dann Anwendung, wenn sich die Tiefe der Abstandsfläche des Gebäudes - wenn man die Neuregelung außer Betracht ließe - nach § 5 Abs. 4 Satz 1 LBO bestimmte. Hierbei ist auf das Gesamtgebäude aus aufzustockendem Teil und Aufstockungsvorhaben abzustellen. Denn die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert, was bei einer Aufstockung - § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. hinweggedacht - der Fall wäre. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013, a. a. O., juris Rn. 12 f.; anders bei zwei funktional getrennten Anlagen wie Garage und darauf vorgesehener Dachterrasse, vgl. Senatsurteil vom 06.02.2025 - 8 S 718/23 -, juris). Die Privilegierung einer Aufstockung ist als Nichtanrechnungsbestimmung gefasst. Dies bedeutet, dass sie nur für solche Gebäude gilt, die überhaupt den Berechnungs- und Anrechnungsregeln der § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO unterliegen. Dem entsprechend sind auch nur solche Gebäude nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. aufstockungsfähig, die für sich genommen - würden sie neu zur Genehmigung gestellt - im Ergebnis diesen Bestimmungen unterworfen wären. Damit sind solche Anlagen von einer Aufstockung von vornherein ausgeschlossen, die als Sonderfälle nach § 6 LBO abstandsflächenrechtlich zulässig wären, wie etwa Garagen oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO). (fff) Schließlich ergibt sich ein Bestimmtheitsproblem auch nicht mit Blick darauf, dass die Frage „mehrmaliger“ Aufstockungen in § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. nicht ausdrücklich geregelt wird. Nach dem Wortlaut der Norm wird „eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“ unter den genannten Voraussetzungen nicht angerechnet. Dies schließt es aus, die Privilegierung mehrfach in Ansatz zu bringen, um zeitlich gestaffelt ein Gebäude um mehr als nur zwei Geschosse aufzustocken. Auch in der Gesetzeshistorie findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass etwas anderes gemeint sein könnte. Vielmehr war sich der Gesetzgeber bewusst, dass schon die einmalige Anwendung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. den Nachbarschutz einschränkt. Die „begrenzte“ Einschränkung hielt er für verhältnismäßig (LT-Drs. 17/3741, S. 94). An einer wirksamen Begrenzung fehlte es aber, wenn § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. mehrfach für das gleiche Gebäude angewandt werden könnte und damit auch Aufstockungen um mehr als zwei Geschosse zulässig wären. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) auch - wenngleich im Zusammenhang mit der Erörterung von Missbrauchsmöglichkeiten - von der Aufstockung als „zweitem Schritt“ (nicht hingegen von möglichen weiteren Schritten) die Rede. Dem entspricht die für Außenbereichsvorhaben anerkannte Rechtsprechung, der zufolge wiederholte Erweiterungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13.97 -, BauR 1999, 373, juris Rn. 15). (bb) Die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. begegnet auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auf ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Ziel gerichtet, zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs verfolgt der Gesetzgeber mit der Neuregelung das Ziel, im Interesse des Klimaschutzes Flächeneinsparungen zu ermöglichen und damit zugleich die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu erleichtern (vgl. LT-Drs. 17/3741, S. 94). Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz, enthält also ein Klimaschutzgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 -, BVerfGE 157, 30, juris Rn. 198; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21 -, NJW 2022, 844, juris Rn. 5). Die mit § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. verfolgte Zwecksetzung ist somit legitim. Auch ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die durch die Neuregelung - in begrenztem Umfang - bewirkte abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Aufstockungen bestehender Gebäude zur Erreichung der genannten Ziele nicht von vornherein ungeeignet erscheint. Nachdem der Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. -, BVerfGE 155, 238, juris Rn. 105 m. w. N.), ist auch dieser mit der Neuregelung nicht überschritten. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, es liege nicht offen zutage, dass das Ziel einer erleichterten Nachverdichtung ebenso wirksam durch eine für nachbarliche Belange generell schonendere Alternativregelung zu erreichen wäre. Näherer Betrachtung bedarf die Verhältnismäßigkeit der Regelung im engeren Sinne. Auszugehen ist dabei - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - davon, dass die in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogenen Bestandsgebäude in aller Regel - jedenfalls typischerweise - Abstandsflächen in der zu ihrem Genehmigungszeitpunkt vorgesehenen Tiefe einhalten dürften, weshalb auch nach der Aufstockung um höchstens zwei Geschosse ein (wenn auch gegenüber der bisherigen Rechtslage verkürzter) seitlicher Grenzabstand - mindestens 2 m beziehungsweise 2,5 m, vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO - gewahrt bleibt. Weiter ist grundsätzlich zu erwarten, dass besonders große Geschosshöhen im Wesentlichen in gewerblich oder industriell geprägten Gebieten auftreten dürften, wo ohnehin eine geringere Abstandsflächentiefe vorausgesetzt wird (vgl. insbesondere § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO: in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe), während in „empfindlicheren“, durch Wohnnutzungen geprägten Gebieten bereits aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig geringere Geschosshöhen verwirklicht werden dürften. Sind die an sich gebotenen Abstandsflächentiefen des § 5 Abs. 7 LBO ausnahmsweise - wie im vorliegenden Fall - schon beim Bestandsgebäude nicht eingehalten, ist mit der gesetzlichen Fünfjahresfrist jedenfalls sichergestellt, dass die Nachbarn weitreichende Gelegenheit hatten, um Rechtsschutz nachzusuchen; in den meisten Fällen dürfte - wie hier - auch bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegen. Ist das Bestandsgebäude materiell illegal und auch nicht von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt, wäre ein Aufstockungsvorhaben ohnehin unabhängig von § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. nicht zulässig und könnte gegebenenfalls auch vom Nachbarn abgewehrt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Neujustierung der Abstandsflächensystematik durch die Einfügung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. noch als angemessener Interessenausgleich zu bewerten ist (a. A. Balensiefen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.10.2024, § 5 LBO Rn. 44.1; Kukk/Riehle, VBlBW 2024, 8, 9 f.). Etwaigen Missbrauchsfällen kann durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben wirksam entgegengetreten werden. Regelungsbedürftige Anwendungsfälle, die der Gesetzgeber nicht in den Blick genommen hätte, die zu einer absehbaren Unzumutbarkeit eines Aufstockungsvorhabens führen könnten und denen auch nicht anderweitig Rechnung getragen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Sich gegebenenfalls noch herausstellende, nicht vorausgesehene ausfüllungsbedürftige Lücken dürften ungeachtet der ansonsten vorgehenden Spezialvorschriften durch einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO geschlossen werden können (vgl. Sauter, a. a. O., § 3 Rn. 4). Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Landesgesetzgeber anstatt die Vorschrift enger zu fassen bauordnungsrechtlich regelungsbedürftige Anwendungsfälle einfach der Regelung durch das hierfür nicht vorgesehene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot überlassen hätte. Mit in den Blick nehmen durfte er indes, dass die Maßfestsetzungen in Bebauungsplänen, das Einfügensgebot des § 34 BauGB sowie generell das Rücksichtnahmegebot zumindest aus tatsächlichen Gründen bereits in aller Regel unvertretbare Verhältnisse verhindern werden. (b) Auch mit Blick auf das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG, Art. 23 Abs. 1 LV), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV) sowie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit gelten die im Rahmen des Art. 14 GG erörterten Erwägungen entsprechend. bb) Sonstige rechtzeitig geltend gemachte Verletzungen bauordnungsrechtlicher Bestimmungen liegen nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger mit der Rüge eines etwaigen Brandschutzverstoßes präkludiert wären. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO in der damals geltenden Fassung (letzte Einwendungsfrist Frühjahr 2019) waren Einwendungen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn wurden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden waren und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften bezogen (materielle Präklusion, § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO). Die formellen Voraussetzungen für den Einwendungsausschluss waren gegeben. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde den Klägern wirksam zugestellt, enthielt den erforderlichen Hinweis (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO) sowie keine irreführenden Angaben. Daher sind auf den Brandschutz beim genehmigten Bauvorhaben bezogene Einwendungen nunmehr ausgeschlossen. Denn in ihren drei Einwendungsschriftsätzen sprachen die Kläger - jeweils unter der Überschrift „Brandschutz“ - allein das von der Baugenehmigung nicht umfasste „Küchenfenster im Erdgeschoss“ des Wohnhauses der Beigeladenen an, nicht aber die unter Umständen insoweit problematische Außenwand im neuen Dachgeschoss des Werkstattgebäudes. Dies genügte nicht, um sich auch hierauf bezogene brandschutzrechtliche Einwendungen zu erhalten. Denn zwar dürfen an die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO (a.F.) keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen muss jedoch erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2017 - 3 S 1933/17 -, VBlBW 2018, 215, juris Rn. 18). Daran fehlt es in den Einwendungsschreiben der Kläger bezogen auf die Brandschutzanforderungen der Außenwand im neuen Dachgeschoss des Werkstattgebäudes. Dies gilt auch, soweit die Kläger die Nichteinhaltung der Abstandsflächen rügten. Denn dies geschah ohne jede nähere Verbindung zur Thematik des Brandschutzes. Eine solch pauschale Rüge kann die spezifische Rüge mangelnden Brandschutzes in Bezug auf die Außenwand im neuen Dachgeschoss des Werkstattgebäudes nicht erhalten. Andernfalls ließe man außer Betracht, dass die Kläger in einem eigenen Abschnitt mit der Überschrift „Brandschutz“ jeweils allein das von der Baugenehmigung nicht umfasste „Küchenfenster im Erdgeschoss“ des Wohnhauses der Beigeladenen beanstandeten, der Baurechtsbehörde also keinen Anlass gaben, anderen vermeintlichen Brandschutzmängeln nachzugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit der vorbeugende Brandschutz überhaupt als ein weiteres Schutzziel der Abstandsflächenvorschriften neben Belichtung, Belüftung und Besonnung angesehen werden könnte, obwohl es hierzu in den §§ 15, 26 bis 33 LBO, §§ 4 bis 17 LBOAVO detaillierte Regelungen gibt. Ob die genannten Bestimmungen für ihren Bereich eine abschließende Regelung treffen beziehungsweise in welchem Umfang sie noch Raum für brandschutzrechtliche Erwägungen im Abstandsflächenrecht lassen, ist im Einzelnen umstritten (vgl. Brandschutz als - sekundären - Zweck des Abstandsflächenrechts bejahend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris Rn. 7; Balensiefen, in: Spannows-ky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.10.2024, § 5 LBO Rn. 2; Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, Rn. 17; in der früheren Senatsrechtsprechung auch Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64, juris Rn. 13, Beschlüsse vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26, juris Rn. 7, und vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387, juris Rn. 10; zum rheinland-pfälzischen Recht BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191, juris Rn. 24; verneinend Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ders./Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 12; Sauter, a. a. O., § 5 Rn. 5; offen Senatsurteil vom 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, VBlBW 2014, 454, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2021 - 5 S 1031/20 -, BauR 2022, 214, juris Rn. 57). Dass die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen im Einzelfall an Gründen des Brandschutzes scheitern kann (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO), führt jedenfalls nicht dazu, dass die selbstständig zu prüfenden und unabhängig von den Abstandsflächen einzuhaltenden Brandschutzvorschriften im Rahmen der Abstandsflächenproblematik inzident mit zu prüfen wären (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2025 - 8 S 1397/24 -, BA, S. 4 f.; § 7 Abs. 2 Nr. 5 LBOAVO). Erst recht ist nicht jede Rüge, die sich gegen eine vermeintliche Abstandsflächenverletzung richtet, geeignet, einen Einwendungsausschluss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO bezogen auf jegliche Brandschutzbestimmungen zu hindern. Im vorliegenden Fall fehlte indes schon jede Verknüpfung zu den allein in Betracht kommenden Verstößen der Ausgestaltung der Außenwand im neuen Dachgeschoss des Werkstattgebäudes gegen die brandschutzrechtlichen Bestimmungen der Landesbauordnung beziehungsweise der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung. Die Kläger waren daher insoweit präkludiert. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfasse die Präklusion nur solche Einwendungen, die sich auf Vorschriften innerhalb des dort begrenzten Prüfprogramms (vgl. § 52 Abs. 2 LBO) bezögen, geht dies gänzlich fehl, weil über den Bauantrag der Beigeladenen gar nicht im vereinfachten, sondern im regulären Verfahren entschieden wurde. b) Mit der Baugenehmigung wird zulasten der Kläger auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoßen. aa) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen den Gebietserhaltungsanspruch verletzen könnte. Dieser Anspruch eines Nachbarn gewährleistet zwar auch im unbeplanten Innenbereich, dass durch die Zulassung eines Vorhabens die Gebietsart unberührt bleibt und keine Gemengelage oder ein anderes Baugebiet entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192, juris Rn. 17). Die Nutzung des geplanten neuen Geschosses als „Hobbyraum“ ist jedoch nicht „gebietsfremd“. bb) Das Gebot der Rücksichtnahme ist ebenso wenig verletzt. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686, juris Rn. 17, und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, juris Rn. 20). Gemessen daran ist das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Dies gilt insbesondere, soweit die Privatsphäre der Kläger in Rede steht. In bebauten Gebieten entspricht es der Normalität, dass von Balkonen/Dachterrassen oder aus Fenstern Einsicht in die Nachbargrundstücke genommen werden kann. Vor dieser Möglichkeit schützt das Baurecht grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 -, VBlBW 2017, 383, juris Rn. 35; OVG LSA, Urteil vom 08.08.2024 - 2 K 106/22 -, juris Rn. 101; Beschluss vom 02.02.2023 - 2 M 97/22 -, LKV 2023, 272, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 12.02.2020 - 15 CS 20.45 -, BayVBl 2020, 444, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - 10 A 179/20 -, juris Rn. 14 ff.). Weshalb die Kläger gleichwohl wegen der genehmigten Aufstockung durch mögliche Einblicke ausnahmsweise unzumutbar betroffen sein sollten, erschließt sich nicht. Auch sonst ist keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Schattenwurf des Aufstockungsvorhabens nicht als rücksichtslos darstellt. Freilich kann bei abstandsflächenprivilegierten Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. nicht mehr der Schluss gezogen werden kann, das Rücksichtnahmegebot sei „zumindest aus tatsächlichen Gründen“ im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Denn es handelt sich um eine Sondernorm, bei der sich - wie bei § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 LBO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.01.2024 - 8 S 1673/23 -, BA, S. 7) - eine derartige Indizwirkung verbietet. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend erkannt, dass vorliegend infolge der Aufstockung allenfalls eine vernachlässigbare Mehrbeschattung des Grundstücks der Kläger zu gewärtigen ist, die auf keinen Rücksichtnahmeverstoß führt. cc) Der von den Klägern erhobene Einwand, es handele sich um eine unzulässige „Hinterlandbebauung“, da sich parallel zum Bxxx+eg eine faktische rückwärtige Baugrenze herausgebildet habe, kann ihnen schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es eine nachbarschützende Wirkung faktischer Baugrenzen mangels entsprechenden Planungswillens nicht geben dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.1994 - 8 S 2937/94 -, IBR 1995, 311, juris Rn. 3; offen Senatsbeschluss vom 09.02.2021 - 8 S 3669/20 -, BA, S. 3). Zudem könnte ein solcher Nachbarschutz nicht weiter reichen als bei einer festgesetzten Baugrenze. Seitliche und hintere Baugrenzen entfalten (vorbehaltlich eines anderen Willens des Plangebers) regelmäßig nachbarschützende Wirkung nur zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke, weil nur insoweit angenommen werden kann, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll (vgl. Senatsurteil vom 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421, juris Rn. 53). Das Grundstück der Kläger liegt jedoch nicht gegenüber der angenommenen faktischen hinteren Baugrenze, sondern seitlich davon. Abgesehen von all dem spricht hier freilich auch nichts dafür, dass das Aufstockungsvorhaben eine faktische hintere Baugrenze überschritte. dd) Soweit die Kläger im Nachbarbeteiligungsverfahren geltend machten, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den „voraussichtlichen“ Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Burgfelden-Süd“, haben sie dieses Vorbringen offenbar fallenlassen. Es gibt auch keinen rechtlichen Ansatzpunkt, weshalb der behauptete Widerspruch zu einer Nachbarrechtsverletzung führen können sollte, nachdem der das Baugrundstück nicht erfassende Bebauungsplan zum maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 20.08.2008, a. a. O., juris Rn. 21; Beschluss vom 23.04.1998, a. a. O., juris Rn. 3) noch nicht in Kraft getreten war (und noch immer nicht in Kraft getreten ist). Das gilt unabhängig davon, ob sich der behauptete Widerspruch auf planungsrechtliche Festsetzungen oder Regelungen in örtlichen Bauvorschriften im Sinne von § 74 LBO bezieht. c) Für einen Verstoß gegen sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften zulasten der Kläger ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen wohl auch - soweit erforderlich - eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zuzulassen wäre, da es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO handelt, die Baugenehmigung für die Errichtung des aufzustockenden Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein dürfte. Dies war vom Senat indes nicht zu entscheiden, weil es an einem gesonderten Abweichungsantrag fehlte (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBO), weshalb die Beklagte auch keine Abweichung aussprach (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 4 LBO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Klägern auferlegt, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben, damit ein Kostenrisiko eingegangen sind und im Übrigen auch zur Verfahrensförderung beigetragen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279, juris Rn. 7). Mangels Erfolgs der Klage ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 19. Februar 2025 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung eines Werkstattgebäudes um ein als Hobbyraum ausgewiesenes zweites Geschoss. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einem Garagengebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. xxxxx (Bxxxweg xx) in Albstadt-xxxxxx-xxxx. Das nordöstlich angrenzende Vorhabengrundstück der Beigeladenen (Flst. Nr. xxxxx, Bxxxweg xx) ist mit einer Doppelhaushälfte und einem bislang eingeschossigen, ca. 1,35 m bis 1,75 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück entfernt errichteten, im Jahre 1953 genehmigten Werkstattgebäude bebaut. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Ortsbauplans Burgfelden vom 04.08.1897, der straßenseitige Baulinien festsetzt. Im Baulastenverzeichnis der Beklagten finden sich - nach Annahme der Baurechtsbehörde zulasten des klägerischen Grundstücks Flst. Nr. xxxxx und zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen - zwei Eintragungen. Die Eintragung vom 27.04.1953 bezieht sich auf die Übernahme der Verpflichtung, das Grundstück „in einem Abstand von 3,00 m von dem neuen Gebäude bei Gebäude Nr. 39 dauernd unüberbaut zu lassen“. Die zweite Eintragung bezieht sich auf eine im Jahre 1970 übernommene Verpflichtung, einen begeh- und befahrbaren Zugang zu dulden. Unter dem 16.04.2018 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für „Umbaumaßnahmen am bestehenden Werkstattgebäude“. Die Bauvorlagen desselben Datums sehen eine Aufstockung des Gebäudes um ein Geschoss vor. Das Dachgeschoss („Hobbyraum“, knapp 40 m², nebst WC) sollte über eine Außentreppe an der Südwestseite der Werkstatt erreichbar sein. Das vorhandene Satteldach sollte entfernt und durch ein flach geneigtes Pultdach ersetzt werden. In der Südwestfassade des Dachgeschosses ist eine bodentiefe Fensterfront (knapp 7 m × 2,80 m) vorgesehen. Die als Angrenzer benachrichtigten Kläger ließen mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2018 Einwendungen gegen das Vorhaben erheben: Es sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Grund- und Geschossfläche sowie die Kubatur des Gebäudes überschritten den vorhandenen Rahmen deutlich. Das Pultdach füge sich nicht ein. Außerdem handele es sich um eine unzulässige Hinterlandbebauung. Parallel zum Bxxxweg habe sich nämlich eine faktische rückwärtige Baugrenze herausgebildet, die mit dem Werkstattgebäude überschritten werde. Das Vorhaben verletze zum anderen Bauordnungsrecht, weil es die erforderliche Abstandsfläche nicht einhalte. Die im Lageplan vom 16.04.2018 vermerkte „Abstandsflächenbaulast“ mit einer Tiefe von 3 m auf dem klägerischen Grundstück bestehe nicht. Die angeblich aus dem Jahre 1953 stammende Baulasturkunde sei erst im Zusammenhang mit dem Baugesuch „aufgetaucht“. Zuvor hätten ihre Erkundigungen auf dem Baurechtsamt wiederholt ergeben, dass keine Baulasten existierten. Die Baulast wäre auch nicht geeignet, den Abstandsflächenverstoß zu beseitigen, weil sie sich nicht auf das Grundstück Flst. Nr. xxxxx, sondern allein auf das nordwestlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. xx beziehe. Schließlich bestünden brandschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Ausführung eines Küchenfensters im Wohnhaus der Beigeladenen. Unter dem 29.10.2018 reichten die Beigeladenen modifizierte Bauvorlagen ein, die einen Treppenaufgang im Innern des Werkstattgebäudes und eine verringerte Dachgeschossfläche (knapp 32 m²) vorsehen. Mit Schreiben vom 03.12.2018 erhoben die erneut angehörten Kläger wiederum Einwendungen. Über die im ersten Einwendungsschreiben vorgetragenen Gesichtspunkte hinaus wurden unter anderem fehlerhafte Maßangaben in den Plänen gerügt. Zudem wurde ausgeführt, es sei weiterhin nicht vom Bestehen der in Anspruch genommenen Baulasten auszugehen. Es existierten zwei Varianten einer angeblichen Eintragungsverfügung zur Zufahrtsbaulast (1970), auf denen sich voneinander abweichende Unterschriften befänden. Unter dem 14.03.2019 wurden die Bauvorlagen auf Anforderung der Beklagten um eine Süd-Ansicht und korrigierte Flächenberechnungen (Deckblatt vom 12.03.2019) ergänzt. Die als Angrenzer benachrichtigten Kläger machten mit Schreiben vom 22.04.2019 Einwendungen unter anderem noch dahingehend geltend, dass das Pultdach im Widerspruch zu den voraussichtlichen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Burgfelden-Süd“ stehe. Dasselbe gelte für die Dachneigung und -höhe. Unter dem 08.08.2019 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Die Einwendungen der Kläger wies sie zurück. Am 16.08.2019 erhoben die Kläger Widerspruch und führten zur Begründung aus, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Hinterlandbebauung, weil sich auf den benachbarten Grundstücken keine Hauptgebäude, sondern lediglich Nebenanlagen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen befänden. Die Wirksamkeit der Baulasten werde weiterhin bestritten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020, zugestellt am 21.12.2020, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der geplante Hobbyraum ändere nichts daran, dass das Werkstattgebäude eine der Wohnnutzung untergeordnete Nebenanlage entsprechend § 14 BauNVO darstelle. Als solche füge er sich ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein möglicher (plangebietsübergreifender) Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die angesprochene Hinterlandbebauung seien keine Nachbarrechte betroffen. Ohnehin sei mit der Aufstockung des vorhandenen Werkstattgebäudes keine Intensivierung der Nutzung verbunden, die bodenrechtliche Spannungen verursachen und daher ein Planungsbedürfnis auslösen würde. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als den Klägern gegenüber rücksichtslos. Zweifel an der Wirksamkeit der Baulasten bestünden nicht. Die Abstandsfläche, deren Tiefe gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 1 LBO 0,4 der Wandhöhe, das heiße hier 2,64 m betragen müsse, sei aufgrund der „Abstandsflächenbaulast“ (3 m) eingehalten. Am 18.01.2021 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 05.04.2023 - 10 K 101/21 - (juris) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Abtrennung des Klageantrags zu 2 (Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten) habe das Gericht lediglich über den Klageantrag zu 1 (Anfechtung der Baugenehmigung) zu entscheiden. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Das genehmigte Vorhaben verletze nicht die nachbarschützenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach vor den Außenwänden von baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück selbst liegende Abstandsflächen einzuhalten seien. Zwar sei offenkundig, dass die Abstandsfläche des aufzustockenden Werkstattgebäudes in der grundsätzlich erforderlichen Tiefe (gemäß § 5 Abs. 7 Nr. 1 LBO 0,4 der Wandhöhe, hier 2,64 m) auf dem Vorhabengrundstück selbst nicht eingehalten werde. Auch liege unstreitig kein Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 LBO vor. Das genehmigte Vorhaben sei aber wegen § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der hier anwendbaren, am 11.02.2023 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 3 des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 41) nicht abstandsflächenpflichtig. Danach werde eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse auf die (für die Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 LBO maßgebliche) Wandhöhe nicht angerechnet, wenn - wie hier - die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliege. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Jedenfalls sei die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung überzeugt, was für eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG jedoch vorauszusetzen wäre. Art. 14 Abs. 1 GG sei ein normgeprägtes Grundrecht. Dem Landesgesetzgeber stehe zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu, er habe jedoch die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beziehungsweise des Übermaßverbots zu beachten. Dass er diesen mit der abstandsflächenrechtlichen (Teil-)Privilegierung von Aufstockungen genehmigter Bestandsbauten nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO überschritten hätte, vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Zwar gewähre § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO nicht nur weitergehendes Baurecht in Bezug auf die erleichterte Aufstockung bereits genehmigter Gebäude, sondern bewirke zugleich eine Einschränkung des Baunachbarschutzes gegen solche Vorhaben. Dementsprechend sei in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13.12.2022 (LT-Drs. 17/3741 S. 93 f.) ausgeführt worden: „Um Aufstockungen zu erleichtern, sieht die Ergänzung des Absatzes 5 um einen Satz 2 vor, dass die Erhöhung der Wandhöhe durch eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse bei der Berechnung von Abstandsflächentiefen unbeachtlich bleibt, also durch die Aufstockung keine zusätzlichen Abstandsflächen generiert werden. Bei einer maximalen Ausnutzung der Erleichterung durch eine Aufstockung mit zwei Geschossen mit einer Höhe von ca. 2,5 m je Geschoss ergibt sich bei Zugrundelegung des regelmäßig anzuwendenden Berechnungsfaktors 0,4 der Wandhöhe nach § 5 Absatz 7 LBO eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen um ca. 2,0 m. Die damit verbundene begrenzte Einschränkung des Nachbarschutzes ist angesichts des hohen öffentlichen Interesses an den Zielen der Flächeneinsparung und damit des Klimaschutzes aber auch der Schaffung zusätzlichen Wohnraums, wozu Aufstockungen wirksam beitragen können, verhältnismäßig.“ Diese Einschränkung dürfte mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in Einklang stehen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs verfolge der Gesetzgeber mit der Neuregelung das Ziel, im Interesse des Klimaschutzes Flächeneinsparungen zu ermöglichen und damit zugleich die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu erleichtern. Die durch die Neuregelung - in begrenztem Umfang - bewirkte abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Aufstockungen bestehender Gebäude dürfte zur Erreichung dieser Ziele auch nicht von vornherein ungeeignet sein. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfüge der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum, der ebenfalls nicht überschritten sein dürfte. Mit § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. sei nur eine eng begrenzte Einschränkung des Baunachbarschutzes verbunden. Denn die in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogenen Bestandsgebäude dürften in aller Regel Abstandsflächen in der zum Genehmigungszeitpunkt vorgesehenen Tiefe einhalten, weshalb auch nach der Aufstockung um höchstens zwei Geschosse ein (wenn auch gegenüber der bisherigen Rechtslage verkürzter) seitlicher Grenzabstand - mindestens 2 m beziehungsweise 2,5 m, vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO - gewahrt bleibe. Einen aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitbaren allgemeinen Mindestabstand von baulichen Anlagen zur Grundstücksgrenze dürfte es nicht geben. Ausnahmen vom Erfordernis einer Abstandsfläche seien dementsprechend auch an anderer Stelle vorgesehen. Außerdem sei durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, dem im Anwendungsbereich der Neuregelung besondere Bedeutung zukommen werde, weiterhin gewährleistet, dass die Aufstockung im Einzelfall nicht mit einer den Baunachbarn unzumutbaren Einschränkung von Belichtung, Besonnung und Belüftung einhergehe. Auch damit werde die Eingriffsintensität auf ein voraussichtlich verfassungsrechtlich unbedenkliches Maß begrenzt. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Kläger, § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO ermögliche ohne jede Beschränkung wiederholte Aufstockungen eines Bestandsgebäudes im Fünf-Jahres-Rhythmus und sei insoweit geeignet, den Nachbarschutz vollständig zu unterminieren, verfange nicht. Zum einen werde dabei ausgeblendet, dass sich aus anderen baurechtlichen Vorschriften, etwa den Festsetzungen in Bebauungsplänen oder der gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßstabsbildenden Umgebungsbebauung oder zumindest dem Gebot der Rücksichtnahme, regelmäßig Einschränkungen der Geschossanzahl und/ oder der Gebäudehöhen ergeben würden, die der Ausnutzung einer derart weitgehenden abstandsflächenrechtlichen Begünstigung entgegenstünden. Zum anderen dürfte § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO dahin zu verstehen sein, dass nur die einmalige Aufstockung eines Gebäudes, dessen Genehmigung/Kenntnisgabe mindestens fünf Jahre zurückliege, keine Abstandsflächenpflicht auslösen solle. Diese Beschränkung komme nicht nur im Gesetzeswortlaut („eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse“), sondern auch in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoße die Neuregelung auch nicht gegen sonstiges Bundesrecht, namentlich das in verschiedenen bauplanungsrechtlichen Normen verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dessen Reichweite bleibe durch § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO unberührt. Die Zumutbarkeit der damit verbundenen Auswirkungen auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Besonnung) habe der Gesetzgeber nicht in einer Weise antizipiert, die eine Beibehaltung einer „Indizwirkung“ für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot rechtfertigen könnte. Zwar fänden sich in der Entwurfsbegründung exemplarische Überlegungen zur Größenordnung der mit der Neuregelung ermöglichten Abstandsflächenverkürzung. Die Landesbauordnung kenne jedoch keine Höhenbegrenzung von Geschossen, weshalb der Umfang der Verkürzung von Fall zu Fall erheblich variieren könne. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich daraus aber nicht ableiten. Für eine von den Klägern befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO auf zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile sei wohl kein Raum. Im Gesetzeswortlaut fände eine solche Auslegung keine Stütze, weil der Vorschrift keine Differenzierung nach Nutzungsarten zu entnehmen sei. Hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Erleichterung auf weitere Stockwerke von Wohngebäuden habe beschränken wollen, fänden sich auch in den Materialien nicht. Vielmehr deuteten sowohl die Formulierungen in der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO als auch der Regelungszusammenhang darauf hin, dass das vorrangige Ziel der Novelle in der Einsparung versiegelter Flächen und damit dem Klimaschutz zu erblicken sei. Unabhängig hiervon handele es sich bei dem genehmigten „Hobbyraum“ um eine Wohn- beziehungsweise wohnakzessorische Nutzung. Nach alldem bedürfe keiner Entscheidung, ob nach bisherigem Recht ein Abstandsflächenverstoß vorgelegen hätte oder das Vorhaben von der „Abstandsflächenbaulast“ aus dem Jahre 1953 gedeckt gewesen wäre. Ob das Vorhaben mit den nachbarschützenden brandschutzrechtlichen Vorschriften der § 27 Abs. 4 LBO, § 7 LBOAVO in Einklang stehe, sei zwar zweifelhaft. Darauf könnten sich die Kläger wegen des Einwendungsausschlusses nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO jedoch nicht mehr berufen. Die Kläger seien als Angrenzer jeweils benachrichtigt worden. Die Benachrichtigungsschreiben hätten jeweils korrekte Hinweise auf die sie treffenden Obliegenheiten und die Rechtsfolge der Präklusion enthalten (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO) und seien daher geeignet gewesen, die Präklusionsfrist in Gang zu setzen. Die materielle Präklusionsfolge sei vom Zeitpunkt des Ergehens der Baugenehmigung unabhängig. Sie trete lediglich dann nicht ein, wenn die zum Gegenstand der Anhörung gemachten Bauvorlagen von den später genehmigten wesentlich abwichen oder sonstige Änderungen zu zusätzlichen oder andersartigen Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange führten. Die Kläger hätten den in Rede stehenden Brandschutzverstoß nicht in der erforderlichen Weise innerhalb der Einwendungsfrist geltend gemacht. Um seiner Obliegenheit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO zu genügen, müsse der Einwender das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, was hier nicht geschehen sei. Ein etwaiger aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitender Gebietserhaltungsanspruch wäre durch die dem Wohnen zugeordnete Nutzung (Hobbyraum) jedenfalls nicht verletzt. Unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten sei auch nicht von Bedeutung, ob das Vorhaben eine faktische rückwärtige Baugrenze einhalte, die sich auf den zur näheren Umgebung rechnenden Nachbargrundstücken möglicherweise herausgebildet habe. Denn einer solchen käme keine nachbarschützende Wirkung zu. Das genehmigte Vorhaben erweise sich auch nicht gegenüber den Klägern als rücksichtslos. Das Rücksichtnahmegebot biete jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten. Es könne indes nicht angenommen werden, dass die vom verglasten Hobbyraum aus eröffneten Möglichkeiten der Einsichtnahme in den rückwärtigen Gartenbereich der Kläger oder in ihr - über 7 m von der Werkstatt entferntes - Wohngebäude ausnahmsweise eine unzumutbare Belastung bewirken würde. Das Vorhaben der Beigeladenen habe auch keine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Kläger zur Folge. Das Urteil ist den Klägern am 19.04.2023 zugestellt worden. Am 16.05.2023 haben sie die vom Verwaltungsgericht wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung beanstanden sie die Anwendung von § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F., obwohl diese Regelung zur Zeit des Angrenzerbeteiligungsverfahrens noch nicht existiert habe. Weiter machen sie geltend, § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. sei unwirksam und daher nicht anwendbar. Die Baugenehmigung könne ohne die Anwendung dieser neuen Vorschrift aber keinen Bestand haben. Zumindest sei die Vorschrift verfassungskonform einschränkend auszulegen, was ebenfalls dazu führe, dass die Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die in Rede stehenden Baulasten seien indes unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen. Die Baugenehmigung sei auch wegen Verstoßes gegen Brandschutzrecht aufzuheben. Das Verwaltungsgericht nehme ohne kritische Nachprüfung an, dass die Neufassung des § 5 Abs. 5 LBO durch Satz 2 n. F. Anwendung finde, da sie ausschließlich Änderungen zugunsten des Bauherrn bewirke. Dabei werde übersehen, dass es für die Frage der Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO durchaus eine Rolle spiele, ob die Vorschrift Anwendung finde oder nicht. Denn nach neuer Rechtslage müssten sie die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens substantiiert darlegen, ohne dass ihnen die Indizwirkung der Abstandsregelungen zugute käme. Um nachbarliche Abwehrrechte nicht unzulässig einzuschränken, hätte das Verwaltungsgericht daher die neue Rechtslage nicht zugrunde legen dürfen. Es sei den Beigeladenen zuzumuten, ein neues Baugenehmigungsverfahren zu beginnen. Zudem bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO. Sie führe nach ihrem Wortlaut dazu, dass Bauherren alle fünf Jahre um zwei Stockwerke aufstocken könnten, ohne insoweit Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen zu müssen. Jedenfalls könne sie nicht als angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden. Denn auch das Interesse des Klimaschutzes, der Flächeneinsparungen und der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum könne nicht dazu führen, dass die grundrechtlich geschützten Interessen der Nachbarn eines Grundstücks durch grundsätzlich „uferlose“ Aufstockungen um zwei Stockwerke alle fünf Jahre immer weiter zurückfielen. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, aus anderen baurechtlichen Vorschriften ergäben sich regelmäßig Einschränkungen der Geschosszahl und/ oder der Gebäudehöhen, verkenne es, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Grundstücke „unbeplant“ sei. Da alle Bestandsgebäude innerhalb der maßstabsbildenden Umgebungsbebauung alle fünf Jahre um jeweils zwei Stockwerke aufgestockt werden könnten, wüchse die gesamte Umgebungsbebauung um jeweils zwei Stockwerke. Dem Wortlaut der neuen Norm sei nicht zu entnehmen, dass nur einmalig eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse erlaubt sein solle. Vielmehr enthalte sie lediglich eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Nach Ablauf von fünf Jahren sei die Norm ohne Weiteres erneut anwendbar. Einer einschränkenden Auslegung stünden auch die Materialien und Motive des Gesetzgebers entgegen. Denn Klimaschutz durch Innenverdichtung und Außenbereichsschonung, Flächeneinsparung und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums ließen sich umso besser erreichen, je öfter die Norm anwendbar sei und je höher die Bestandsgebäude aufgestockt werden könnten. Es sei offensichtlich, dass möglichst viele Flächen eingespart werden könnten, wenn möglichst viele Menschen in möglichst wenigen und dafür sehr hohen Häusern lebten. Dies belegten Großstädte wie Peking, Tokio oder New York. Die Gesetzgebungsmaterialien legten im Übrigen den Schluss nahe, dass die Aufstockung ohnehin nur für Vorhaben der Wohnnutzung gelten solle. Dies finde auch seine Entsprechung darin, dass die Landesregierung durch ihren Ministerpräsidenten im Juli 2023 im Rahmen der ersten Jahresveranstaltung des sogenannten „Strategiedialogs Wohnen und Bauen“ öffentlich mitgeteilt habe, dass die Zielgruppe der „Aufstockungen“ diejenigen „Bürgerinnen und Bürger“ seien, die „Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern“ seien. Diese könnten Wohnraumpotenziale durch […] Aufstockungen ausloten, wodurch mehr ressourcenschonender Wohnraum geschaffen werden könne. Bei der streitgegenständlichen Hobby-Schreinerei handele es sich aber nicht um eine Wohn- oder wohnakzessorische Nutzung, sondern um eine - möglicherweise sogar störende - gewerbliche Nutzung. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht sie wegen des Verstoßes gegen das Brandschutzrecht als präkludiert angesehen. Dies sei nicht gerechtfertigt, da sie den zu geringen Abstand des Vorhabens von ihrer Grenze in all ihren Einwendungen thematisiert hätten. Die Motivlage, weshalb sie einen Abstandsverstoß geltend gemacht hätten, sei für die Frage ohne Bedeutung, ob sie ihre Belange hinreichend vorgebracht hätten oder nicht. Sie hätten zum damaligen Zeitpunkt nur „verlangen“ können, dass die Beigeladenen mit ihrem Vorhaben den erforderlichen Abstand zu ihrem Grundstück einhielten. Ob dieser seinen Rechtsgrund im Abstandsflächenrecht oder im Brandschutzrecht nach der LBOAVO habe, spiele keine Rolle, wenn sich aus den Einwendungen nur zweifelsfrei ergebe, dass sie einen Abstandsflächenverstoß erkannt hätten. Dass sie den „Brandschutz“ dabei nicht gesondert thematisiert hätten, sei unschädlich. Denn die Abstandsregelungen dienten im Allgemeinen auch dazu, der Ausbreitung von Schadenfeuer vorzubeugen. Insoweit habe es genügt, allein auf die Regelungen zu den Abstandsflächen abzustellen. Im Übrigen erfasse die Präklusionswirkung nur solche Einwendungen, die „von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften“ beträfen. Da es danach voraussichtlich auf die Baulasten ankomme, sei entscheidend, dass diese nicht wirksam bestellt worden seien. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.04.2023 - 10 K 101/21 - zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.08.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.12.2020 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Vorhaben sei gemäß dem am 11.02.2023 in Kraft getretenen § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO n. F. nicht abstandsflächenpflichtig. Auf einen etwaigen Verstoß gegen § 27 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 LBOAVO könnten sich die Kläger wegen des Einwendungsausschlusses nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht mehr berufen. Unabhängig davon stellten die Fenster in der Außenwand des neuen Dachgeschosses des Werkstattgebäudes keinen Verstoß gegen die brandschutzrechtlichen Vorschriften dar. Es sei aufgrund der Baulast aus dem Jahre 1953 ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert. Auch sei aufgrund der planungsrechtlichen Festsetzung eines Baufensters auf dem Grundstück der Kläger sichergestellt, dass der Abstand zum streitgegenständlichen Bauvorhaben mindestens 4,80 m betrage. Es würde also schon deshalb nur zu einer minimalen Unterschreitung der gesetzlich vorgegebenen 5 m kommen. Danach wären die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 27 Abs. 4 LBO in Verbindung mit § 7 LBOAVO nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO gegeben. Nicht entscheidungserheblich sei, ob das Vorhaben zusätzlich von der Abstandsflächenbaulast aus dem Jahr 1953 gedeckt sei. Hiervon sei freilich auszugehen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen, die Auffassung der Kläger, für die Präklusion nach § 55 Abs. 2 LBO spiele es eine Rolle, in welcher Fassung § 5 LBO anwendbar sei, sei unzutreffend. Auch sei § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der aktuellen Fassung verfassungsgemäß. Es könne dahinstehen, ob die Regelung nach ihrem Wortlaut dazu führen könne, dass Bauherren alle fünf Jahre um zwei Stockwerke aufstocken könnten. Insoweit sei eine verfassungsgemäße Auslegung möglich, ein weiteres Korrektiv sei das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei komme es nicht darauf an, ob es als Regelfall anzusehen sei, dass Grundstücke unbeplant seien. Es könne auch dahinstehen, ob die Aufstockung nur für Vorhaben der Wohnnutzung gelten solle, weil es sich bei dem geplanten Hobbyraum um Wohnnutzung handele und er nicht zu einem Gewerbe oder einer Landwirtschaft gehöre. Es sei nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht den Brandschutzverstoß als präkludiert angesehen habe. Die Kläger hätten zwar in ihren Einwendungen jeweils den angeblich zu geringen Abstand des Vorhabens von ihrer Grundstücksgrenze thematisiert, nicht jedoch aus der Sicht des Brandschutzes. Auf die Wirksamkeit der „Abstandsbaulast“ komme es nicht an. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (12 Bände Bau-Akten, Bebauungsplanaufstellungs-Akten „Burgfelden-Süd“, Ortsbauplan-Akten „Burgfelden“), des Regierungspräsidiums Tübingen (1 Band) sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.