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Urteil

2 A 71/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1118.2A71.24.00
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Leitsätze
Mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG steht der Gebührentatbestand in Ziffer 25.4. GebVerzBauaufsicht – Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO) – in der Fassung vom 4.12.2019, nach dem sich die Höhe der Befreiungsgebühr anhand der Berechnungsformel „Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz“ errechnet, in Einklang. (Rn.34) Der Umstand, dass ein Bebauungsplan bzgl. eines Grundstücks eine Festsetzung „Verkehrsgrün“ und/oder „Verkehrsfläche“ aufweist, ändert nichts daran, dass die Höhe der Gebühr für die Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche an im Bebauungsplan für das Plangebiet ausgewiesene Baugrenzen bemessen werden kann. (Rn.41) Wird dem Bauherrn durch eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine ansonsten nicht zulässige Bebauung erlaubt und nimmt dieser Vorteil entsprechend dem Ausmaß der erteilten Befreiung und dem Bodenwert des Vorhabengrundstücks zu, ist grundsätzlich gegen die insofern angeordnete Vorteilsabschöpfung insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das GebVerzBauaufsicht in Nr. 25 zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine doppelte Kappungsgrenze enthält, nichts einzuwenden. (Rn.46) Im Rahmen der Gebührenfestsetzung ist es nicht von Belang, dass der Satzungsgeber grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, um die Bebaubarkeit eines Grundstücks – losgelöst von einer Befreiung nach § 31 BauGB – zu ermöglichen. (Rn.52)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG steht der Gebührentatbestand in Ziffer 25.4. GebVerzBauaufsicht – Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO) – in der Fassung vom 4.12.2019, nach dem sich die Höhe der Befreiungsgebühr anhand der Berechnungsformel „Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz“ errechnet, in Einklang. (Rn.34) Der Umstand, dass ein Bebauungsplan bzgl. eines Grundstücks eine Festsetzung „Verkehrsgrün“ und/oder „Verkehrsfläche“ aufweist, ändert nichts daran, dass die Höhe der Gebühr für die Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche an im Bebauungsplan für das Plangebiet ausgewiesene Baugrenzen bemessen werden kann. (Rn.41) Wird dem Bauherrn durch eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine ansonsten nicht zulässige Bebauung erlaubt und nimmt dieser Vorteil entsprechend dem Ausmaß der erteilten Befreiung und dem Bodenwert des Vorhabengrundstücks zu, ist grundsätzlich gegen die insofern angeordnete Vorteilsabschöpfung insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das GebVerzBauaufsicht in Nr. 25 zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine doppelte Kappungsgrenze enthält, nichts einzuwenden. (Rn.46) Im Rahmen der Gebührenfestsetzung ist es nicht von Belang, dass der Satzungsgeber grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, um die Bebaubarkeit eines Grundstücks – losgelöst von einer Befreiung nach § 31 BauGB – zu ermöglichen. (Rn.52) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 – 5 K 588/22 – ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich der Gebührenbescheid vom 18.2.2021 – soweit er hier in Streit steht – sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2021 nicht zu Lasten des Klägers als rechtswidrig erweisen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. I. Rechtsgrundlage der Erhebung der angegriffenen Gebühr für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist § 6 Abs. 3 des Saarländischen Gebührengesetzes – SGebG – i.V.m. Nr. 25.4. der Anlage der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) in der Fassung vom 4.12.2019. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei den festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs; nach Satz 3 der Vorschrift ist bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung des Saarländischen Gebührengesetzes steht der Gebührentatbestand in Ziffer 25.4. – Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO) –, nach dem sich die Höhe der Befreiungsgebühr anhand der Berechnungsformel „Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz“ errechnet, in Einklang.2vgl. auch Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 10 zu den Gebührenregelungen in den Ziffern 22.1 bis 22.3 (a.F.), die ebenfalls an den Flächenvorteil, Bodenrichtwert und einen variabel ausgewiesenen nutzungsabhängigen Prozentsatz anknüpftenvgl. auch Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 10 zu den Gebührenregelungen in den Ziffern 22.1 bis 22.3 (a.F.), die ebenfalls an den Flächenvorteil, Bodenrichtwert und einen variabel ausgewiesenen nutzungsabhängigen Prozentsatz anknüpften Soweit der Kläger vorträgt, in seinem Fall habe die Gebührenziffer 25.4. nicht zur Anwendung kommen dürfen, weil auf dem streitbezogenen Grundstück einzig „Verkehrsgrün“ oder „Verkehrsfläche“, jedoch keine überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne des § 23 BauNVO festgesetzt seien und nur hiervon – nicht jedoch von einer Baugrenze beziehungsweise einer überbaubaren Fläche – eine Befreiung habe erfolgen können, kann er hiermit nicht durchdringen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die hier maßgebliche „Amtshandlung" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG, an die die Gebührenerhebung anknüpft, die mit Bescheid vom 18.2.2021 gewährte Befreiung ist.3vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.6.2007 – 3 L 368/04 –, juris, Rn. 39vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.6.2007 – 3 L 368/04 –, juris, Rn. 39 Diese – bestandskräftige – Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat folgenden Inhalt: „Bebauung außerhalb der überbaubaren Fläche (Verkehrsgrün)“. Überdies ist hier zu sehen, dass diese Befreiung dem durch den Kläger gestellten Antrag entspricht. Denn der Antrag vom 18.1.2021 lautete nicht auf eine bloße Befreiung von der Festsetzung „Verkehrsgrün“, sondern ausdrücklich – ausgerichtet auf den Neubau eines Wohnhauses – auf eine Befreiung von den „Baugrenzen“.4vgl. Seite 19 der Verwaltungsaktevgl. Seite 19 der Verwaltungsakte Dass auf dem Grundstück des Klägers laut Bebauungsplan keine Baugrenzen vorhanden sind, ändert hieran nichts. Die Bezugnahme des Klägers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.12.1999, Az. 3 S 2580/99, und der Hinweis, wonach im dortigen Fall – anders als vorliegend – auf dem in Rede stehenden Grundstück keinerlei Festsetzung erfolgt sei, sodass der Plangeber sich im dortigen Fall bewusst entschieden habe, dass dieses Grundstück nicht bebaut werden solle, was hier durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz verkannt worden sei, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass das vorgenannte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein auf einen Bebauungsplan bezogenes Normenkontrollverfahren und keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum Gegenstand hatte, sodass bereits insoweit ein erheblicher Unterschied vorliegt. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht aus der benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg falsche Rückschlüsse gezogen haben könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass – grundsätzlich – nur im Falle eines Fehlens von Festsetzungen nach § 23 BauNVO der gesamte im Bauland liegende Teil des Baugrundstücks im Rahmen des § 17 BauNVO und der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen als überbaubar gelte. Lägen indes Festsetzungen nach § 23 BauNVO vor, ergebe sich aus der Gegenüberstellung der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB jedoch, dass die außerhalb der Baugrenzen liegenden Grundstücksflächen nicht überbaubar seien; die Festsetzungen der Baugrenzen wirkten somit eingrenzend und trennten die Flächen, auf die sich die Bebauung beschränken solle, von den Flächen, die von baulichen Anlagen frei bleiben sollten. Anhand der Festsetzungen werde der Wille des Planungsgebers deutlich, dass eine überbaubare Grundstücksfläche nur innerhalb einer festgesetzten Baugrenze liege; auf die Grundstücksgrenzen komme es dabei erkennbar nicht an. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtsgerichtshof weiter ausgeführt, dass dies fallbezogen aus einer Betrachtung der dortigen Festsetzungen „um so deutlicher“ folge, als der Plangeber für alle (von der Größe her bebaubaren) Grundstücke Baugrenzen festgesetzt habe, mit Ausnahme eines einzelnen Grundstücks, woraus nur folgen könne, dass dieses Grundstück keine überbaubare Grundstücksfläche aufweise.5vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 – 3 S 2580/99 –, juris, Rn. 24 sowie ebenso Urteil vom 4.12.2024 – 5 S 1082/23 –, juris, Rn. 29vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 – 3 S 2580/99 –, juris, Rn. 24 sowie ebenso Urteil vom 4.12.2024 – 5 S 1082/23 –, juris, Rn. 29 Hieraus ergibt sich kein Widerspruch zu der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Der Umstand, dass das hiesige streitbezogene Grundstück eine Festsetzung (hier: „Verkehrsgrün“ und „Verkehrsfläche“) aufweist, gebietet keine abweichende Bewertung. Denn maßgebend ist – wie auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg festgestellt hat –, dass der Bebauungsplan im Plangebiet Baugrenzen ausweist und eine solche jedenfalls auf dem Grundstück des Klägers nicht vorhanden war, sodass dem Kläger – gemäß seinem Antrag – eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche erteilt worden ist. Überdies erweist sich die Auffassung der Beklagten, wonach fallbezogen eine Bebauung außerhalb – im Bebauungsplan festgesetzter – überbaubarer Flächen eine diesbezügliche Befreiung und nicht bloß eine Befreiung von der Festsetzung „Verkehrsgrün“ erfordert, als nachvollziehbar. Denn die Festsetzung „Verkehrsgrün“ hinweggedacht, würde auf dem streitbezogenen Grundstück nicht gleichsam automatisch eine – im übrigen Plangebiet festgesetzte – überbaubare Fläche im Sinne des § 23 BauNVO entstehen. Würde man der Argumentation des Klägers betreffend die Grundstücksbezogenheit der Festsetzungen von überbaubaren Flächen und dem Willen des Plangebers in Bezug auf die Festsetzung „Verkehrsgrün“ konsequent folgen, wäre eine Befreiung mit dem Ziel der Schaffung einer überbaubaren Fläche zwecks Errichtung eines Wohnhauses auf dem streitbezogenen Grundstück von Gesetzes wegen nicht möglich gewesen. Zudem ist der gebührenrechtliche Ansatz der Beklagten zugleich konsequent und unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil andernfalls ein Bauvorhaben auf einem Grundstück, das – wie vorliegend – wegen der Festsetzung „Verkehrsgrün“ kein Baufenster und damit grundsätzlich keinerlei (Wohn-) Bebauung vorsieht, gebührenrechtlich gegenüber solchen Bauvorhaben privilegiert würde, die auf einem Grundstück errichtet werden, die ein Baufenster im Sinne des § 23 BauNVO aufweisen.Insofern erscheint es fallbezogen auch nachvollziehbar, wenn die Beklagte darauf verweist, dass der erteilten Befreiung letztlich zwei Befreiungsgegenstände innewohnen (eine Befreiung von der Festsetzung Verkehrsgrün und eine Befreiung von den Festsetzungen zur überbaubaren Fläche). Der Vortrag des Klägers lässt bezogen auf die Gebührenhöhe auch keine Unverhältnismäßigkeit erkennen. Die Gebührenerhebung verfolgt neben dem Zweck der Kostendeckung auf gesetzlicher Grundlage grundsätzlich zugleich den Zweck der Vorteilsabschöpfung. In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass die Gebührenerhebung im Fall der Befreiungsgebühren zur begrenzten Verhaltenssteuerung eingesetzt werden darf. Mit dem letztgenannten Zweck soll ein Anreiz geschaffen werden, grundsätzlich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bauen.6vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 11, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 11, m.w.N. Hiervon ausgehend ist es nicht ersichtlich, dass die mit der Regelung angeordnete Vorteilsabschöpfung unverhältnismäßig wäre. Da dem Bauherrn durch eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine ansonsten nicht zulässige Bebauung erlaubt wird und dieser Vorteil entsprechend dem Ausmaß der erteilten Befreiung und dem Bodenwert des Vorhabengrundstücks zunimmt, ist grundsätzlich gegen die insofern angeordnete Vorteilsabschöpfung insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das GebVerzBauaufsicht in Nr. 25 zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine doppelte Kappungsgrenze enthält, nichts einzuwenden. Zum einen wird bei der Ermittlung der Gebühr nach den Nrn. 25.1 - 25.5 und 25.16 die Höchstgebühr bezogen auf vier Bodenrichtwert-Klassen beschränkt. Zum anderen darf die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen nach Nr. 25 den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen.7vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 12 zur Vorgängerregelung in Ziffer 22 (a.F.)vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 12 zur Vorgängerregelung in Ziffer 22 (a.F.) Einzelfallbezogen gilt nichts anderes. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, das Grundstück sei ihm durch die Beklagte bereits als Baugrundstück verkauft und ihm sei zudem eine Bauverpflichtung auferlegt worden, sodass hier zu Gunsten der Beklagten gewissermaßen eine zweifache – vom Äquivalenzprinzip nicht mehr gedeckte – Vorteilsabschöpfung vorliege, wobei auch aus dem Exposé nicht ersichtlich gewesen sei, dass eine Befreiung notwendig werde, kann dies nicht überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger durch die erteilte Befreiung selbst einen abschöpfbaren Vorteil erlangt hat. Denn nur durch die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB konnte dem Kläger ein Baurecht für sein Bauvorhaben eingeräumt werden, das mit den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans nicht im Einklang stand. Der „Nutzen für den Gebührenschuldner“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG besteht in jedem Fall in diesem – abschöpfbaren – Vorteil des Bauherrn, unabhängig davon, ob im konkreten Fall das Baugrundstück durch die erteilte Baugenehmigung eine Wertsteigerung erfährt.8vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 15vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2014 – 2 B 190/14 –, juris, Rn. 15 Danach muss hier auch nicht näher darauf eingegangen werden, dass der Kläger für das streitbezogene Grundstück – gemessen an dem Kaufpreis und der Grundstücksgröße – im Jahr 2020 einen Quadratmeterpreis in Höhe von rund 113 Euro gezahlt hat (… qm), obwohl der seinerzeitige Bodenrichtwert – laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid – bei 155 Euro/qm lag (Stichtag 31.12.2018) und der Bodenrichtwert zudem zum Stichtag 31.12.2020 auf 220 Euro/qm gestiegen ist. Soweit der Kläger wiederholt auf den Kaufvertrag, die darin festgelegte Bauverpflichtung, die Höhe des Kaufpreises sowie den Inhalt des Exposés verweist, ergibt sich nichts anderes. Hierbei ist zu sehen, dass in dem Kaufvertrag – wie auch der Kläger vorträgt – keine Regelung zu der späteren Befreiung getroffen worden ist, sodass sich der Vorteil der Befreiung nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit Erteilung des Bescheides über die Befreiung realisiert hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführen lässt, im Exposé sei „nicht angegeben, dass zunächst eine Befreiung von den Baugrenzen beantragt werden und erfolgen müsse“, ist dieser Einwand anhand des Inhalts des Exposés nicht nachvollziehbar. Vielmehr enthält das Exposé einen expliziten Verweis auf die „Beurteilungsgrundlage des § 30 Abs. 1 i.V. mit § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)“ und zudem den Hinweis, dass das Bauvorhaben „mit dem Planungsamt der E-Stadt abzustimmen" ist. Soweit die Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus der Beschreibung im Exposé folge gewissermaßen bereits eine Beschreibung beziehungsweise Festlegung der Baugrenze für das Grundstück des Klägers, kann dem ebenfalls nicht beigetreten werden. Die Baugrenzen sind verbindlich im Bebauungsplan – nicht hingegen im Exposé – festgelegt. Dementsprechend hat der Kläger nach Abschluss des Kaufvertrages auch zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt, gerichtet auf die „Errichtung des Gebäudes außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen“.9vgl. S. 19 der Verwaltungsaktevgl. S. 19 der Verwaltungsakte Dass etwaig erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen und Befreiungen mit den kaufvertraglichen Bestimmungen nicht vorgegriffen werden sollte, folgt zudem aus dem unter § 11 des Kaufvertrages vereinbarten Rücktrittsrecht des Käufers, das lautet: „Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauantrag für das zu erstellende Wohngebäude rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Bebauungsplans oder, sofern kein Bebauungsplan existiert, einer nach Baugesetzbuch in sonstiger Weise zulässigen Bebauung gestellt, von der Unteren Bauaufsichtsbehörde gleich aus welchem Grunde jedoch abgelehnt oder mit Auflagen versehen wird, die die Erfüllung der Bauverpflichtung wirtschaftlich unzumutbar machen. […]“ Zudem kann auch nicht anhand des Kaufvertrages darauf geschlossen werden, dass die Erteilung einer Befreiung gewissermaßen bereits „bezahlt“ war.10vgl. hierzu: Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 31 BauGB, Rn. 48vgl. hierzu: Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 31 BauGB, Rn. 48 Es stand dem Kläger frei, das Grundstück so zu erwerben, wie es angeboten worden ist. Ob er bedingt durch die Formulierung der kaufvertraglichen Bestimmungen beziehungsweise des Exposés womöglich einem Irrtum über die Notwendigkeit einer baurechtlichen Befreiung beziehungsweise über die Höhe der nachträglich anfallenden Befreiungs-Gebühren unterlag, ist für die Frage des Vorliegens des Gebührentatbestandes, hier der Ziffer 25.4., und der Gebührenhöhe nicht relevant. Ebenso ist im Rahmen der Gebührenfestsetzung nicht von Belang, dass der Satzungsgeber grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, um die Bebaubarkeit eines Grundstücks – losgelöst von einer Befreiung nach § 31 BauGB – zu ermöglichen. Der Kläger hat das Grundstück in der Kenntnis der bestehenden planungsrechtlichen Situation erworben. Danach muss hier auch nicht weiter darauf eingegangen werden, dass die Gebühr in Höhe von 12.939,83 Euro ohnehin – weil in die Berechnung nach den Feststellungen der Widerspruchsbehörde ein zu niedriger Bodenrichtwert (hier: 155 Euro statt 220 Euro) eingeflossen ist – rund 4.600 Euro unter der eigentlich anzusetzenden Gebühr liegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.Mangels Erfolgs der Klage ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.11vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2025 – 8 S 937/23 –, juris, Rn. 116vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2025 – 8 S 937/23 –, juris, Rn. 116 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.939,83 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für eine baurechtliche Befreiung. Er ist Eigentümer des Grundstücks C. in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück-Nr. …). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem Jahr 1981 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. … „D.", der für den Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liegt, „Verkehrsgrün" und teilweise „Verkehrsflächen" festsetzt. Der Kläger erwarb das 1104 qm große Vorhabengrundstück von dem Gebäudemanagementbetrieb der E-Stadt nach der Durchführung eines Bieterverfahrens. In dem Exposé hieß es: „Bebauung: Auf der Beurteilungsgrundlage des § 30 Abs. 1 i.V. mit § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Bebauung der im Bebauungsplan als „Verkehrsgrün" festgesetzten Teilfläche des Grundstücks unter folgenden Voraussetzungen planungsrechtlich zulässig: [...] Eine Bebauung muss hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise analog der Festsetzung der südlich angrenzenden reinen Wohngebiete erfolgen [...] Ein Bauvorhaben ist mit dem Planungsamt der E-Stadt abzustimmen." Mit Anträgen vom 18.1.2021 beantragte der Kläger bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zwecks Neubaus eines Wohnhauses auf dem streitbezogenen Grundstück und zugleich eine Befreiung nach § 31 BauGB zur „Errichtung des Gebäudes außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen“.1vgl. S. 19 der Verwaltungsaktevgl. S. 19 der Verwaltungsakte Mit Baubescheid vom 18.2.2021 wurde dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem streitbezogenen Grundstück entsprochen und von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „D." folgende Befreiung erteilt: „Bebauung außerhalb der überbaubaren Fläche (Verkehrsgrün).“ Mit Gebührenbescheid vom 18.2.2021 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Baubescheid vom selben Tag unter Hinweis auf die Ziffern 1.1.1., 1.3.1, 25.4. und 28.1. des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) insgesamt Gebühren in Höhe von 14.020,72 Euro fest. Der Betrag setzt sich aus einer Genehmigungsgebühr in Höhe von 780,88 Euro (Ziffer 1.1.1 und 1.3.1 GebVerzBauaufsicht), einer Gebühr in Höhe von 300,00 Euro für eine Baulasteintragung (Ziffer 28.1) und Gebühren für die Befreiung in Höhe von insgesamt 12.939,83 Euro (Ziffer 25.4.) zusammen. Gegen den Gebührenbescheid vom 18.2.2021 erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1.3.2021, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er das Grundstück als „Bauland“ erworben habe und ihm eine Bauverpflichtung aufgegeben worden sei. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass keine Änderung des Bebauungsplans vorgenommen sei. Soweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig gewesen sei, lägen jedenfalls die Voraussetzungen der Gebührenziffer 25.4. nicht vor, weil auf dem betroffenen Grundstück keine Begrenzungen oder Baulinien festgesetzt seien, die überschritten werden könnten. Allenfalls könne die Gebührenziffer 25.18. „Sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches" einschlägig sein, nach der jedoch lediglich Gebühren zwischen 30,00 und 5.000,00 Euro festgesetzt werden dürften. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.4.2022 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei betreffend die erteilte Befreiung die Gebührenziffer 25.4. einschlägig. Weiter ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: „Dabei erweist sich zwar der errechnete Gebührenbetrag von insgesamt 12.939,83 € als fehlerhaft. Denn die der Flächenberechnung zugrunde gelegten Maße stimmen teilweise nicht mit den Maßangaben in den genehmigten Plänen überein. So wird bei der Loggia nämlich eine Breite von 12,20 m angesetzt, nach den Planunterlagen sind es aber 10,20 m und bei den Stellplätzen wird eine Länge von 5,00 m angenommen obwohl sie im Plan mit 4,70 m vermaßt sind. Hierdurch wird der Widerspruchsführer aber nicht benachteiligt, weil im Ergebnis eine noch deutlich höhere Gebühr anzusetzen wäre. Der Widerspruchsgegner hat seiner Berechnung nämlich auch einen Bodenrichtwert von 155,- €/qm zugrunde gelegt. Das war jedoch der Wert zum Stichtag 31.12.2018. Der maßgebliche Wert zum 31.12.2020 betrug nach der Bodenrichtwertkarte dagegen 220,- €/qm und damit errechnet sich für die Stellplätze eine Gebühr von 1.551,- € (4 x 2,50 m x 4,70 m x 220,- €/qm x 0,15) und für das Wohnhaus eine Gebühr von 16.056,22 € ((21,18 m x 8,70 m + 10,20 m x 5,00 m + 5,34 m x 1,50 m) x 220,-- €/qm x 0,30), was einen Gesamtbetrag von 17.607,22 € ergibt. Dahinter bleibt die streitgegenständliche Gebühr mit 12.939,83 € deutlich zurück.“ Am 19.5.2022 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben, seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und beantragt, den Gebührenbescheid vom 18.2.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2021, zugestellt am 25.4.2022, hinsichtlich der Festsetzung der Befreiungsgebühr „BBP“ für Gebäude und Stellplätze Nr. 25.4. aufzuheben; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage, die sich ausschließlich gegen die mit Gebührenbescheid vom 18.2.2021 festgesetzten Gebühren in Höhe von insgesamt 12.939,83 € für die gewährte Befreiung „Bebauung außerhalb der überbaubaren Fläche (Verkehrsgrün)" richte, sei unbegründet. Die der Gebühr zugrundeliegende Amtshandlung sei rechtmäßig. Dem Kläger sei antragsgemäß die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück in A-Stadt, C., erteilt worden. Ausgehend von der ihm zugleich auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB gewährten Befreiung in Gestalt der „Bebauung außerhalb der überbaubaren Fläche (,Verkehrsgrün‘)" habe die angefochtene Gebühr erhoben werden dürfen. Entgegen seiner Ansicht sei die Ziffer 25.4. GebVerzBauaufsicht der einschlägige Gebührentatbestand und nicht die Ziffer 25.18. GebVerzBauaufsicht („sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der LBO sowie von Vorschriften aufgrund des BauGB und der LBO") mit einem Gebührenrahmen von 30,- bis 5.000,- Euro. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setze für das Vorhabengrundstück unstreitig „Verkehrsgrün" bzw. teilweise „Verkehrsfläche" fest, für andere Grundstücke im Plangebiet setze er Baugrenzen fest. Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO könnten die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 BauNVO sei entsprechend anzuwenden. Sei eine Baugrenze festgesetzt, so dürften Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. § 23 BauNVO konkretisiere – auf Grundlage der Ermächtigung in § 9a Nr. 1 lit. c BauGB – die Festsetzungsbefugnis des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur überbaubaren Grundstücksfläche. § 23 BauNVO erfasse dem Wortlaut nach nur die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, während § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 9a Nr. 1 lit. c BauGB ausdrücklich auch die nicht überbaubare Grundstücksfläche nenne. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche erweise sich als Kehrseite der überbaubaren Grundstücksfläche und werde daher mittelbar ebenfalls festgesetzt. Dies folge auch aus § 23 Abs. 5 BauNVO, der Regelungen zu den auf Grund der Festsetzung zur überbaubaren Grundfläche (zwangsläufig) „nicht überbaubaren Grundstücksflächen" treffe. Die überbaubare Grundstücksfläche sei abzugrenzen von der Bebaubarkeit des Grundstücks, die durch Festsetzungen nach § 23 BauNVO nicht begründet, sondern vorausgesetzt werde. Auf dem Vorhabengrundstück existiere kein Baufenster, sondern die Festsetzung „Verkehrsgrün" bzw. teilweise „Verkehrsfläche". Insofern sei dem Kläger zutreffend eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche („Bebauung außerhalb der überbaubaren Fläche (,Verkehrsgrün‘))“ erteilt worden, da durch die Festsetzung von Baugrenzen auf anderen Grundstücken im Plangebiet mittelbar auch eine Festsetzung für das Vorhabengrundstück getroffen worden sei. Für den Gebührentatbestand sei es – wie seitens der Beklagten vorgetragen – ohne Belang, ob ein Vorhaben nur teilweise die Baugrenze überschreite oder – wie das genehmigte Wohnhaus – vollständig außerhalb eines Baufensters liege. Zutreffend habe der Rechtsausschuss in dem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass (eigentlich) zwei Befreiungstatbestände in Rede stünden. Allein durch den „Wegfall" der besonderen Zweckbestimmung als „Verkehrsgrün" werde die betroffene Fläche nämlich noch nicht zu einer „überbaubarern Grundstücksfläche" i.S.d. § 23 BauNVO, weil diese (nur) durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden könne (§ 23 Abs. 1 BauNVO). Damit sei vorliegend der Gebührentatbestand der Ziffer 25.4. GebVerzBauaufsicht und nicht ausschließlich der Gebührentatbestand in Ziffer 25.18. GebVerzBauaufsicht erfüllt. Es bestünden ferner keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Ziffer 25.4 GebVerzBauaufsicht. Dies gelte sowohl für die Rechtsgrundlage der Vorschrift als auch die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung. Denn letzteres sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG ausdrücklich im Saarland zugelassen. Die Höhe der Gebühr bestimme sich daher in zulässiger Weise nach dem durch die gewährte Befreiung erlangten Flächenvorteil. Die Befreiungsgebühr sei zwar vorliegend, wie im Widerspruchsbescheid aufgezeigt und seitens des Klägers insoweit nicht beanstandet, der Höhe nach unter Zugrundelegung der in Ziffer 25.4. GebVerzBauaufsicht enthaltenen Berechnungsformel unzutreffend berechnet worden, allerdings im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil. Die Gebührenhöhe sei auch mit dem Äquivalenzprinzip – wonach die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen dürfe – vereinbar. Vorliegend könne im Hinblick auf das Bauvorhaben des Klägers kein unzulässiges Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und den tatsächlichen Kosten für die Verwaltungshandlung festgestellt werden. Insoweit sei unerheblich, dass die Befreiungsgebühr ein Mehrfaches der Baugenehmigungsgebühr betrage. Es sei zu berücksichtigen, dass bei der Baugenehmigungsgebühr im Gegensatz zur Befreiungsgebühr im GebVerzBauaufsicht, wie sich aus den unterschiedlichen Berechnungsformeln ergebe, keine Vorteilsabschöpfung vorgesehen sei. Insofern sei es zwangsläufig so, dass in Fällen, in denen – wie hier – für eine große Grundstücksfläche Befreiungen erteilt würden, die Befreiungsgebühr hoch sei und die Gebühr für die Baugenehmigung übersteige. Hierin liege kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Der Einwand des Klägers, der „Vorteil" sei durch die Beklagte bereits „abgeschöpft“ worden, weil das Grundstück als Baugrundstück zu Baugrundstückspreisen und nicht als bloßes „Verkehrsgrün" an ihn veräußert worden sei, greife nicht durch. Insoweit habe die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die privatrechtlichen Verkaufsmodalitäten keinen Einfluss auf landesrechtliche Gebührenvorschriften hätten. Die Zusicherung eines Gebührenverzichts sei nicht nachgewiesen. Zudem habe der Kläger nicht nur ein als „Verkehrsgrün" festgesetztes Grundstück erworben, sondern ausweislich des vorgelegten Exposés ein nach Ansicht der Beklagten bebaubares Grundstück. Hierzu seien allerdings Befreiungen notwendig geworden. Ferner sei vor Verkauf des Vorhabengrundstücks die Bebaubarkeit mittels Erteilung einer Befreiung im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens geklärt worden. Dem Kläger habe angesichts des Exposés bewusst sein müssen, kein „normales" Baugrundstück zu erwerben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung seiner am 27.4.2025 eingelegten und mit Schriftsatz vom 31.5.2025 begründeten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen der Gebührenziffer 25.4. seien vorliegend nicht erfüllt. Es sei lediglich eine Befreiung von der Festsetzung „Verkehrsgrün“ beziehungsweise „Verkehrsfläche“ erfolgt. Mangels Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Vorhabengrundstück habe insoweit keine andere Befreiung erfolgen können. Denn die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche beziehe sich nur auf ein bestimmtes Grundstück, für das positiv Baugrenzen im Bebauungsplan festgesetzt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg habe in seinem Urteil vom 15.12.1999, Az. 3 S 2580/99, zwar ausgeführt, wenn in einem Bebauungsplan die bebaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt seien und der Bebauungsplan demnach für alle Grundstücke seines Planbereichs – bis auf ein Grundstück – Baugrenzen festsetze, folge hieraus, dass das Grundstück ohne Baugrenzen keine überbaubare Grundstücksfläche aufweise. In dem dort behandelten Fall seien für die streitigen Grundstücke jedoch nicht nur keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt, sondern auch keine sonstigen Festsetzungen, so dass der Plangeber sich bewusst dafür entschieden habe, dass diese Grundstücke nicht bebaut werden sollten. Der Sachverhalt hier liege jedoch völlig anders. Vorliegend habe der Satzungsgeber im Bebauungsplan konkrete Festsetzungen für die öffentliche Fläche als „Verkehrsgrün“ und teilweise „Verkehrsfläche“ festgesetzt, sodass sich die Frage der Bebauung und damit der Festsetzung von Baugrenzen mit der Folge, dass außerhalb dieser Baugrenzen das Grundstück nicht bebaut werden dürfe, nicht stelle. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass § 23 BauNVO nur die Verteilung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Grundstück regele. Aus der Festsetzung „Verkehrsgrün“ und teilweise „Verkehrsfläche“ für die im öffentlichen Eigentum stehende Fläche ergebe sich der entsprechende Festsetzungswille des Plangebers zum Zeitpunkt des Satzungserlasses. Er habe damit den Zweck des Grundstücks und die Art der Nutzung, aber kein Maß der Bebaubarkeit auf dem Grundstück regeln wollen. Für dieses Grundstück seien im Bebauungsplan also weder positiv eine Baugrenze noch mittelbar die nicht überbaubare Grundstücksfläche und auch keine sonstigen Festsetzungen zum Maß der Bebauung festgesetzt worden. Dieser Unterschied zu der Fallkonstellation, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg zu entscheiden gehabt habe, sei durch das Verwaltungsgericht verkannt worden. Fallbezogen habe es keine Entscheidung des Plangebers für den Fall gegeben, dass dieses Grundstück etwas anderes als „Verkehrsgrün“ oder „Verkehrsfläche“ sein solle. Es habe sich nicht um ein potentielles Baugrundstück gehandelt. Vorliegend habe eine Befreiung nur von denjenigen Festsetzungen erfolgen können, die der Bebauungsplan tatsächlich für das betreffende Grundstück festgelegt habe. Diese Festlegung für das Vorhabengrundstück habe aber – mangels grundstücksbezogener Festsetzung – nicht die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche betroffen. Eine Befreiung von „hinzugedachten bzw. mutmaßlichen Festsetzungen“ gebe es nicht. Diese „Auslegung“ des Bebauungsplans entspreche nicht dem Willen des Plangebers. Es habe der Beklagten oblegen, bereits in dem Grundstückskaufvertrag mit dem Kläger ein Baufenster zu vereinbaren oder den Bebauungsplan zu ändern, wenn er eine überbaubare Grundfläche hätte regeln und festsetzen wollen. Dies sei nicht geschehen. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks werde nicht durch die Festsetzungen nach § 23 BauNVO begründet, sondern vorausgesetzt. Für das streitgegenständliche Grundstück sei keine solche Festsetzung erfolgt; dieser Mangel können nicht „durch eine Befreiung von den Baugrenzenfestsetzungen auf anderen Grundstücken bzw. entsprechende Gebühren behoben werden“. Aus § 16 Abs. 5 BauNVO folge zudem, dass nicht zwingend für jedes Grundstück in einem Bebauungsplan auch eine Festsetzung hinsichtlich der überbaubaren und damit nicht überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden müsse. Für nicht qualifiziert überplante Flächen ergebe sich die Bebaubarkeit aus den §§ 34 und 35 BauGB sowie den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans. Die Festsetzung der Bebaubarkeit eines Grundstücks wirke also nur grundstücksbezogen, ebenso die hierauf bezogene Befreiung. Aufgrund der Festsetzungen als „Verkehrsgrün“ beziehungsweise „Verkehrsfläche“ sei es notwendig gewesen, dass die Beklagte den Bebauungsplan ändere, diese Festsetzungen aufhebe und Festsetzungen zur Bebaubarkeit und nach § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche treffe, was aus Kostengründen nicht geschehen sei. Nur in diesem Fall hätte das Grundstück als Baugrundstück verkauft werden dürfen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen – auf die im Exposé hingewiesen worden sei – hätten keine Grundlage für eine Befreiung von der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche geboten. Dennoch sei ihm, dem Kläger, im Kaufvertrag eine Bauverpflichtung aufgegeben worden. Zusätzlich hätte mit Blick auf das Äquivalenzprinzip beziehungsweise im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks als „Wohnbaufläche“ berücksichtigt werden müssen. Den „Vorteil“, das Grundstück trotz der bestehenden Festsetzungen als „Baugrundstück“ verkaufen zu können, habe die Beklagte bereits durch den Kaufpreis abgeschöpft. Zudem sei im Exposé nicht angegeben gewesen, dass eine Befreiung beantragt werden müsse. Wegen der vertraglich vereinbarten Bauverpflichtung sei er gebunden gewesen, sodass eine besondere Vertragssituation bestanden habe. Der Ansatz der Befreiungsgebühr sei daher unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtswidrig. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.3.2024, Az. 5 K 588/22, den Gebührenbescheid vom 18.2.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2021, zugestellt am 25.4.2022, hinsichtlich der Festsetzung der Befreiungsgebühr BBP für Gebäude und Stellplätze Nr. 25.4 aufzuheben, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.3.2024, Az. 5 K 588/22, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, vorliegend folge die Gebührenpflicht für Ausnahmen und Befreiungen aus der Gebührenziffer 25.4. GebVerzBauaufsicht wegen der Erfüllung des Gebührentatbestandes „Überschreiten der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO)“. Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Befreiung erschöpfe sich nicht in der Zulassung einer Abweichung von der Festsetzung „Verkehrsgrün“, vielmehr habe es zur Genehmigung des Wohnhauses auch und vor allem der Zulassung einer Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bedurft. Allein durch den „Wegfall“ der besonderen Zweckbestimmung als Verkehrsgrün sei die betroffene Fläche noch nicht zur überbaubaren Grundstücksfläche i. S. d. § 23 BauNVO, die ausschließlich durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden könne (§ 23 Abs. 1 BauNVO), geworden. Somit stünden letztlich zwei Befreiungstatbestände in Rede. Ausgehend von dem zugrundeliegenden Bebauungsplan, in dem die überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen in Form sog. „Baufenster“ festgesetzt würden, „überschreite“ das Vorhaben die Baugrenzen, weil es gänzlich außerhalb der festgesetzten Baufenster liege. Der Verweis darauf, dass für das Vorhabengrundstück selbst keine Baulinien oder Baugrenzen festgesetzt seien, die überschritten werden könnten, greife insoweit zu kurz. Denn hier werde verkannt, dass die auf anderen Grundstücken liegenden Baugrenzen insoweit auch für das Vorhabengrundstück Wirkung entfalteten, als dort eine Bebauung nicht zugelassen sei, weil die Fläche außerhalb der durch die Baugrenzen umgrenzten überbaubaren Grundstücksflächen liege. Mit Blick auf den Gebührenzweck sei daher nicht ersichtlich, weshalb für eine Bebauung, die gänzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werde, keinerlei Befreiungsgebühren anfallen sollten, während für eine Bebauung, die zumindest teilweise innerhalb der Baugrenzen liege (diese aber mit einem anderen Teil überschreite) Befreiungsgebühren für den die Baugrenzen überschreitenden Teil entstehen sollten. Die Gebühr solle über die reine Kostendeckung hinaus gerade auch den dem Bauherrn mit der Befreiung zukommenden Vorteil (teilweise) abschöpfen und eine Verhaltenssteuerung bewirken. Durch ihre Erhebung solle nämlich ein Anreiz geschaffen werden, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bauen. Dies müsse erst recht für ein Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gelten. Die mit der Gebührenregelung bezweckte Vorteilsabschöpfung sei auch unter Verhältnis-mäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem Bauherrn werde durch eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine ansonsten nicht zulässige Bebauung erlaubt. Dieser Vorteil nehme entsprechend dem Ausmaß der erteilten Befreiung und dem Bodenwert des Vorhabengrundstücks zu, sodass gegen die insofern angeordnete Vorteilsabschöpfung insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das GebVerzBauaufsicht in der Nr. 25 zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine doppelte Kappungsgrenze enthalte, nichts einzuwenden sei. Dieser abschöpfbare Vorteil bestehe unabhängig davon, ob ein Baugrundstück im konkreten Fall durch eine erteilte Baugenehmigung eine Wertsteigerung erfahre. Orientieren könne sich die Baugenehmigungsbehörde dabei nur an den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht an Angaben in einem Exposé. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.