Urteil
6 S 8/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1028.6S8.24.00
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Leitsätze
1. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt vor, wenn auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls mehrere Betriebsteile eine betrieblich-funktionale Einheit bilden und organisatorisch zusammengefasst sind. (Rn.33)
2. Table-Dance-Vorführungen ohne aktive Einbeziehung oder Berührung anderer Personen sind keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 ProstSchG. Für den Betrieb einer Table-Dance-Bar, in der auch keine anderweitigen sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, bedarf es daher keiner Erlaubnis nach § 12 Abs 1 S 1 ProstSchG. (Rn.41)
3. Räumlichkeiten, in denen Anbahnungsgespräche im Vorfeld der Erbringung sexueller Dienstleistungen an anderen Orten geführt werden, sind regelmäßig keine Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Abs 3 Nr 1, Abs 4 ProstSchG. Allein das Dulden solcher Gespräche begründet auch nicht die Annahme, dass es sich um eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs 3 Nr 4, Abs 7 ProstSchG handelt. (Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023 - 4 K 4593/21 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt vor, wenn auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls mehrere Betriebsteile eine betrieblich-funktionale Einheit bilden und organisatorisch zusammengefasst sind. (Rn.33) 2. Table-Dance-Vorführungen ohne aktive Einbeziehung oder Berührung anderer Personen sind keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 ProstSchG. Für den Betrieb einer Table-Dance-Bar, in der auch keine anderweitigen sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, bedarf es daher keiner Erlaubnis nach § 12 Abs 1 S 1 ProstSchG. (Rn.41) 3. Räumlichkeiten, in denen Anbahnungsgespräche im Vorfeld der Erbringung sexueller Dienstleistungen an anderen Orten geführt werden, sind regelmäßig keine Prostitutionsstätten im Sinne von § 2 Abs 3 Nr 1, Abs 4 ProstSchG. Allein das Dulden solcher Gespräche begründet auch nicht die Annahme, dass es sich um eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs 3 Nr 4, Abs 7 ProstSchG handelt. (Rn.55) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023 - 4 K 4593/21 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt und zugleich – und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO – begründet. Die Berufungsbegründungsschrift entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Feststellungsklage des Klägers zu Recht festgestellt, dass der Betrieb dessen Gaststätte „xxx xxx“ in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Sie ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (st. Rspr. des BVerwG; vgl. etwa Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, NJW 1996, 2046 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. zudem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2024 - 6 S 254/23 -, RdL 2024, 361 ). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage, ob der Kläger mit dem „xxx xxx“ ein Prostitutionsgewerbe betreibt und dieser daher der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG unterfällt, bildet ein hinreichend konkretes, zwischen den Beteiligten streitiges und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im beschriebenen Sinne. Der Kläger hat an der baldigen Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, da er im Fall des Vorliegens eines Prostitutionsgewerbes den von ihm vorsorglich gestellten Antrag auf Erteilung einer prostituiertenschutzrechtlichen Erlaubnis weiterverfolgen und überdies bestimmten Betreiberpflichten nach dem Prostituiertenschutzgesetz nachkommen müsste. Da die Beklagte vom Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerbes ausgeht, ist mit entsprechenden prostitutionsschutzrechtlichen Forderungen an den Betrieb zu rechnen. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse an der Klärung der streitigen Frage. Schließlich bestehen auch mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO keine Bedenken an der Zulässigkeit. Durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage kann der Kläger die von ihm begehrte Klärung des Eingreifens der prostituiertenschutzrechtlichen Erlaubnispflichtigkeit des „xxx xxx“ nicht erreichen. Er kann auch nicht auf eine Verpflichtungsklage zur Erlangung der Erlaubnis verwiesen werden, da er den Betrieb selbst für prostituiertenschutzrechtlich erlaubnisfrei hält und keine Erlaubnis anstrebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55.13 -, RdL 2014, 347 ). 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem „xxx xxx“ derzeit ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt. Er bedarf daher für die derzeitige Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Dies folgt zwar nicht bereits präjudiziell aus der Entscheidung des 1. Senats des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs vom 27.08.2020 über den Antrag u.a. des Klägers nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen das in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020 (Corona-Verordnung) enthaltene Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes (1 S 2520/20). Darin wurde die Antragsbefugnis des Klägers in Bezug auf den „xxx xxx“ mit der Begründung verneint, ihm sei die Ausübung seines Betriebs durch die Corona-Verordnung nicht untersagt, da nicht erkennbar sei, dass er ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibe. Er betreibe nach seinen eigenen Angaben eine Table-Dance-Bar, die als sog. Anbahnungsgaststätte für den Betrieb des Laufhauses „xxx xxx“ fungiere und aller Voraussicht nach nicht unter § 13 Nr. 2 CoronaVO i.V.m. § 2 Abs. 3 ProstSchG falle. Diese Ausführungen beruhen auf den Angaben des Klägers und erschöpfen sich in der Bewertung, dass er die für die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche eigene Betroffenheit nicht glaubhaft gemacht habe. Ungeachtet dessen, dass der seinerzeitige Antragsgegner des Normenkontrollverfahrens (das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Soziales und Integration) sich dieser Auffassung wohl angeschlossen hatte, lässt sich daraus für das vorliegende prostituiertenschutzrechtliche Verfahren nichts ableiten. Jedoch ergibt sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen, dass es sich nicht um einen erlaubnispflichtigen Prostitutionsgewerbebetrieb handelt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Gemäß § 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt (Nr. 1), ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt (Nr. 2), eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt (Nr. 3) oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt (Nr. 4). Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb hierunter fällt, ist die Betriebsform in den Blick zu nehmen, wie sie sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtumstände aktuell darstellt. Hierbei kann es nicht lediglich darauf ankommen, welche Betriebsart dem Kläger nach den bestehenden gewerbe- und gaststättenrechtlichen Erlaubnissen und den hierzu ergangenen Auflagen gestattet ist. Vielmehr ist der Betrieb in seiner tatsächlichen Gestalt zu bewerten. Dabei können – davon ausgehend, dass sich ein Gewerbetreibender grundsätzlich rechtstreu verhalten will – die bestehenden Erlaubnisse zwar als Indiz für die tatsächliche Ausrichtung eines Betriebs herangezogen werden. Geht die tatsächliche Betriebsausgestaltung jedoch über das von den Erlaubnissen erfasste hinaus, kann dadurch die weitere Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ausgelöst werden. Die Behörde wäre daher in diesen Fällen nicht darauf beschränkt, die bestehenden Erlaubnisse bzw. die damit verbundenen Auflagen durchzusetzen, sondern könnte auch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO einschreiten. Dies zugrunde gelegt, ist der „xxx xxx“ in seiner derzeitigen Ausgestaltung nach den dem Senat bekannten tatsächlichen Gegebenheiten nicht als erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe einzustufen. Insbesondere ist nicht ausreichend erkennbar, dass der Kläger dort – wie die Beklagte meint – eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG oder eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 ProstSchG betreibt. a) Die Einordnung des „xxx xxx“ als Prostitutionsgewerbe folgt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus einem umfassenden räumlich-organisatorischen Zusammenhang mit dem in den oberen Etagen des Gebäudes befindlichen Laufhaus „xxx xxx“, bei dem es sich unstreitig um eine Prostitutionsstätte handelt und das derzeit auf Grundlage der Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG betrieben wird. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb handelt. Von einem solchen einheitlichen Betrieb ist auszugehen, wenn beide Betriebsteile eine betrieblich-funktionale Einheit bilden und organisatorisch zusammengefasst sind. Dies ist auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Anhaltspunkte für eine solche Einheit können beispielsweise sein: ein gemeinsamer Zugang; ein einheitlicher Theken- und Aufsichtsbereich; die Erreichbarkeit der Eingangstüren über eine im Gebäude liegende allgemein zugängliche Fläche; derselbe Betreiber; einheitlicher Mietvertrag; Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts; gemeinsam genutzte Nebenräume (vgl. zur ähnlichen bauplanungsrechtlichen Frage des Vorliegens eines einheitlichen Spielhallenbetriebs: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, BWGZ 2013, 356 ; BayVGH, Urteil vom 24.11.2010 - 9 B 10.363 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 -, juris Rn. 11). Dies zugrunde gelegt, kann auch der Senat bei einer Gesamtbetrachtung aller dafür und dagegen sprechenden Aspekte nicht erkennen, dass der „xxx xxx“ und das Laufhaus „xxx xxx“ eine betriebliche Einheit bilden. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass zwischen dem Laufhaus und dem „xxx xxx“ ein gewisser Zusammenhang besteht, der nicht nur darin liegt, dass beide von der gleichen Person – namentlich dem Kläger – betrieben werden. So besteht innerhalb des Gebäudes die Möglichkeit, durch eine Verbindungstür von einem Betrieb zum anderen zu wechseln, ohne den öffentlichen Straßenraum betreten zu müssen. Zudem nutzen jedenfalls die (männlichen) Angestellten aus dem Sicherheitsdienst des Laufhauses die Toiletten des „xxx xxx xxx“, da dies nach Angaben des Klägers baulich nicht anders realisierbar wäre. Darüber hinaus bestehen – jedenfalls in gewissem Maße – insoweit konzeptionelle und wirtschaftliche Verflechtungen, als sich beide Einrichtungen sinnvoll ergänzen. Inwieweit bzw. in welchem Ausmaß der „xxx xxx“ zur Anbahnung der Geschäfte im Laufhaus genutzt wird, ist im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig. Dass der Kläger selbst im „xxx xxx“ die Vermittlung der im Laufhaus erbrachten sexuellen Dienstleistungen als Teil seines Geschäftsmodells betreibt, ist zwar nicht erkennbar (siehe dazu die Ausführungen im Weiteren unter c) bb)). Jedoch kann nicht außer Betracht bleiben, dass ihm auf seinen eigenen Antrag hin der Betrieb der Gaststätte in der besonderen Betriebsform einer Anbahnungsgaststätte erlaubt wurde und sich die Prostituierten des Laufhauses nach seinen Angaben in dem Betriebskonzept, das er seinem vorsorglichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG beigefügt hat, im „xxx xxx“ als Gäste aufhalten, um dort mit Kunden Anbahnungsgespräche für sexuelle Dienstleistungen zu führen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Laufhaus und Club durch ihre räumliche Nähe ihre jeweilige Attraktivität steigern und damit wirtschaftlich voneinander profitieren. Diese Aspekte führen jedoch nicht dazu, dass von einem einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb auszugehen ist. Die Betriebe verfügen, auch wenn sie durch eine Tür miteinander verbunden sind, über separate Eingänge, so dass Kunden nicht zwingend den einen betreten müssen, um zum anderen zu gelangen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindungstür entgegen den Angaben des Klägers regelmäßig durch Prostituierte des Laufhauses und ihre Kunden genutzt würde, liegen – unabhängig davon, ob die Tür nun über einen Knauf oder einen normalen Griff verfügt, durch eine Kordel optisch versperrt wird und ob sie dauerhaft verschlossen ist oder nicht – nicht vor. Die Betriebe können ohne Weiteres getrennt voneinander betrieben werden und werden dies zur Überzeugung des Senats auch. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass sie über unterschiedliche Öffnungszeiten verfügen. Überdies wurden sie in der Vergangenheit – auch von der Beklagten – gewerberechtlich stets getrennt voneinander behandelt. Sie wurden getrennt voneinander gewerberechtlich angemeldet und von der Beklagten erlaubt (vgl. die Gaststättenerlaubnis für den „xxx xxx“) bzw. als erlaubt angesehen (vgl. die Bescheinigungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG). Die Nutzung der Räumlichkeiten beruht auf unterschiedlichen Mietverträgen und auch sonst bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine gemeinsame wirtschaftliche Veranlagung bzw. Abrechnung. Dass, wie der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt hat, das Putzpersonal sowie einer der Security-Mitarbeiter in beiden Betrieben eingesetzt werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese Personen das Betriebskonzept nicht mitprägen und es bei solchen Arbeitnehmern nicht unüblich ist, dass sie für unterschiedliche Arbeitgeber bzw. in verschiedenen Betrieben tätig werden. Weitere betriebliche Verflechtungen werden seitens der Beklagten zwar vermutet, sind jedoch nicht belegt. Dass die unmittelbare Nähe der beiden Betriebe zueinander deren jeweilige Marktposition verbessern kann, belegt nicht das Vorliegen einer betrieblich-funktionalen Einheit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucken der Webseite www.xxx. Zwar erschienen in der Vergangenheit auf der Seite, auf der für den „xxx xxx“ geworben wurde, auch Prostituierte, die seinerzeit im Laufhaus beschäftigt waren, allerdings ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass es sich um „aktuelle Ladies […] im xxx xxx“ handele. Damit wird zwar zugunsten des „xxx xxx“ mit der Nähe zum Laufhaus und den dort tätigen Prostituierten geworben, jedoch nicht nahegelegt, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Kläger für die Gestaltung der Werbeseiten selbst verantwortlich war oder dies – wie er geltend macht – auf einem Versehen des Betreibers der Internetseite beruht. b) Bei dem „xxx xxx“ handelt es sich in seiner derzeitigen Betriebsform auch nicht aufgrund der dort angebotenen Tanzdarbietungen um eine eigenständige Prostitutionsstätte und deshalb auch nicht um ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG. aa) Gemäß § 2 Abs. 4 ProstSchG sind Prostitutionsstätten Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Eine sexuelle Dienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG sind keine sexuellen Dienstleistungen in diesem Sinne Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Aus diesen Definitionen zeigt sich, dass – dem Schutzzweck des Prostituiertenschutzgesetzes entsprechend – diesem ein weiter Begriff der Prostitution zugrunde gelegt wird, der nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte umfassen soll (vgl. BT-Drucks. 18/8556 S. 33). Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden und damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als „Prostitution“ bewertet (vgl. BT-Drucks. 18/8556 S. 59). bb) Dies zugrunde gelegt, fallen die Tanzdarbietungen des „xxx xxx“ nicht unter den prostituiertenschutzrechtlichen Begriff der sexuellen Dienstleistung. (1) Der klassische Table-Dance, bei dem die im Club des Klägers angestellten Tänzerinnen erotische Tanzdarbietungen ohne aktive Einbeziehung und Berührung der Kunden (mit Ausnahme der kurzen Berührung beim Zustecken der sog. xxx-Dollars als Trinkgeld) erbringen, fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG und ist daher grundsätzlich nicht als sexuelle Dienstleistung einzustufen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der sexuell konnotierte oder pornografische Darstellungen und Vorführungen wie Table-Dance, Peepshows etc., die bereits der Erlaubnispflicht nach § 33a GewO unterliegen, aus dem Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes ausdrücklich ausnehmen wollte (vgl. BT-Drucks. 18/8556 S. 33, 59; Ziffer 1.1.3 ProstSchVwV-Gewerbe; VG Aachen, Urteil vom 21.01.2020 - 3 K 1782/18 -, juris Rn. 63; Büttner, ProstSchG, 2017, § 2 Rn. 49 ff.; Rixen, in: van Galen, ProstSchG, 2024, § 2 Rn. 6). (2) Soweit in einem Betrieb über den klassischen Table-Dance hinaus auch sog. Lap-Dances und sog. Private-Dances angeboten werden, kann die Grenze zur sexuellen Dienstleistung jedoch überschritten sein und es sich gegebenenfalls nicht mehr um ausschließlich darstellerische Vorführungen ohne sexuell aktive Einbeziehung einer weiteren anwesenden Person im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG handeln. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Begriff der „sexuellen Handlung“ eine beispielsweise durch das Strafgesetzbuch eingeführte Begriffsbildung ist und daher hier keiner näheren gesetzlichen Definition bedarf (BT-Drucks. 18/8556 S. 59). Nach strafgerichtlichen Grundsätzen ist erforderlich, dass ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten objektiv, das heißt nach seinem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist oder aus Sicht eines objektiven Betrachters eine sexuelle Intention erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2022 - 3 StR 481/21 -, NStZ-RR 2022, 244 ; Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 44/20 -, StV 2021, 363 ; Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 147/18 -, NStZ-RR 2018, 341 ). Eines körperlichen Kontakts bedarf es hingegen – wie es auch in der Gesetzesbegründung betont wird (vgl. BT-Drucks. 18/8556 S. 59) – ebenso wenig zwingend wie der Ausübung des Geschlechtsverkehrs (vgl. Hörnle/Schmidt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 184h Rn. 10; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021 - 29 K 8461/18 -, GewArch 2022, 254 ; VG Berlin, Beschluss vom 17.11.2022 - 4 L 460/22 -, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 03.07.2025 - M 16 S 23.4674 -, juris Rn. 47). Nach diesen Maßstäben spricht Vieles dafür, einen Lap-Dance, bei dem der Tänzer bzw. die Tänzerin zwischen den Beinen des sitzenden Gastes tanzt und/oder sich auf dessen Schoß setzt, um sich zur Musik zu bewegen oder einen Geschlechtsverkehr in sitzender Position zu imitieren (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Lapdance), als sexuelle Handlung einzustufen, da er einen objektiven Sexualbezug aufweist und durch die stimulierende Einbeziehung der anderen anwesenden Person über eine bloße Vorführung mit darstellerischem Charakter hinausgeht (so auch VG München, Beschluss vom 03.07.2025 - M 16 S 23.4674 -, juris Rn. 47 f.). Der Lap-Dance bezieht sich regelmäßig auf eine in unmittelbarer Nähe anwesende, konkrete Person, mit der der Tänzer bzw. die Tänzerin unmittelbar interagiert. Die dadurch entstehende besondere Nähe und Interaktion bringt das Potential spezifischer Gefahren mit sich, denen der Gesetzgeber mit dem Erlass des Prostituiertenschutzgesetzes begegnen wollte (vgl. VG München, a.a.O.). Ob dies auch bei einem sog. Private-Dance der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Private-Dance ist regelmäßig dadurch geprägt, dass die Tanzdarbietung nicht im öffentlichen Bereich für alle anwesenden Gäste stattfindet, sondern in abgetrennten Bereichen und individuell durch einen einzigen Gast oder eine kleine Gruppe an Gästen nachgefragt und bezahlt wird. Ob es hierbei etwa zu körperlichen Berührungen, zur sexuellen Stimulation und/oder zur Interaktion durch aktive Einbeziehung des jeweiligen Gastes bzw. der Gäste kommt, wodurch der objektive Sexualbezug über das Darstellerische hinaus hergestellt würde und der Private-Dance den Charakter einer sexuellen Handlung erhielte, ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (3) Der Senat konnte allerdings nicht die ausreichende Überzeugung gewinnen, dass im konkreten Fall des Klägers nach der Ausgestaltung des Betriebs im „xxx xxx“ tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und Private-Dances erbracht werden. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger aufgrund der der Erlaubnis nach § 33a GewO vom 15.01.2014 beigefügten Auflage, wonach die auftretenden Personen nicht in körperliche Berührung mit dem Publikum kommen dürfen und das Publikum an der Vorführung nicht direkt beteiligt werden darf, das Anbieten von klassischen Lap-Dances und von die Anforderungen an eine sexuelle Handlung erfüllenden Private-Dances von vorneherein untersagt ist. Denn wie bereits ausgeführt, ist die tatsächliche Ausgestaltung des Betriebs in den Blick zu nehmen und die Einordnung als Prostitutionsgewerbe oder reine Gaststätte nicht lediglich danach zu beurteilen, was dem Kläger auf Grundlage der bisherigen gaststätten- und gewerberechtlichen Erlaubnisse gestattet ist. Etwas anderes folgt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, auch nicht aus dem in § 12 Abs. 7 ProstSchG verankerten Rechtsgedanken, wonach Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, unberührt bleiben. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe keine Konzentrationswirkung entfaltet (vgl. Lange, in: van Galen, ProstSchG, 2024, § 12 Rn. 19). Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Verfahren und nicht zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft gemacht, dass er sich der durch die Auflage zu der Erlaubnis nach § 33a GewO bestehenden Beschränkungen bewusst ist und daher Lap-Dances im „xxx xxx“ nicht anbietet sowie Private-Dances lediglich in einer Form, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG nicht über Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter hinausgeht und bei der die Kunden nicht sexuell aktiv einbezogen werden. Dies hat er durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbilder, die im „xxx xxx“ an zahlreichen Stellen aufgehängte Verbotsschilder zeigen, nach denen die Tänzerinnen nicht zu berühren seien, sowie den ebenfalls übergebenen Standardarbeitsvertrag mit den Tänzerinnen und den ihnen auferlegten Verhaltensregeln untermauert, in denen ebenfalls betont wird, dass körperliche Berührungen, die Beteiligung des Publikums an den Tanzvorführungen (mit Ausnahme der Übergabe der „Table Dance Dollars“) sowie sexuelle Handlungen – auch bei einem Private-Dance – nicht erlaubt seien und zur sofortigen Entlassung führten. Demgegenüber konnte die Beklagte keine belastbaren Belege für gegenteilige Erkenntnisse erbringen. Auch aus dem Bericht über die behördliche Nachschau im „xxx xxx“ vom 28.01.2023 ergibt sich nicht hinreichend, dass dort sexuelle Dienstleistungen erbracht würden. So wird darin zwar beschrieben, dass zwei Tänzerinnen mit zwei auf der Bank sitzenden männlichen Gästen Körperkontakt aufgenommen hätten, indem sie sich auf deren Schöße gesetzt hätten. Dass dies während ihrer tänzerischen Darbietungen, etwa im Rahmen eines Lap-Dances, erfolgt wäre, ist dem Bericht über die Nachschau indes ebenso wenig zu entnehmen wie Angaben darüber, ob sich die Tänzerinnen zu diesem Zeitpunkt weiterhin „im Dienst“ befanden. Auf den Einwand des Klägers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, er gehe davon aus, dass die Tänzerinnen ihre Schicht zu diesem Zeitpunkt beendet hätten und es sich bei den Personen, auf deren Schöße sie sich gesetzt hätten, um private Bekannte gehandelt habe, musste der Vertreter der Beklagten, der an der Nachschau beteiligt gewesen ist, einräumen, dass sich die eine Tänzerin, die er beobachtet habe, erst nach Abschluss ihres Tanzes auf den Schoß des Gastes gesetzt habe und er nicht beurteilen könne, ob es sich um einen privaten Bekannten der Tänzerin gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Bericht über die Nachschau nicht der Schluss gezogen werden, dass die körperliche Einbeziehung der Gäste durch die Tänzerinnen Teil ihrer Arbeit gewesen ist und insoweit vom Betriebskonzept des „xxx xxx“ erfasst war. Dies gilt auch, soweit im „xxx xxx“ Private-Dances angeboten werden, die in dem offenen VIP-Bereich oder in den kleineren, aber nicht verschlossenen Séparées durchgeführt werden. Bei diesen liegt die Vermutung, dass es aufgrund der größeren Nähe und der Individualisierung des erotischen Tanzes zu einer von einer sexuellen Intention getragenen Interaktion zwischen Tänzerin und Gast kommt, zwar nahe. Letztlich bleibt dies im vorliegenden Fall jedoch eine bloße Vermutung, die nicht durch ausreichende Anknüpfungstatsachen erhärtet wird. Hierfür genügt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die realistische Möglichkeit besteht, dass es zu sexuellen Handlungen kommt. Auch der Umstand, dass anlässlich der im Januar 2023 durchgeführten Nachschau eine Tänzerin auf die Nachfrage, ob mehr als nur ein Private-Dance möglich sei, „vielsagend gelächelt und gezwinkert“ haben soll, bietet dafür keinen ausreichenden Beleg. Der Kläger hat zudem hierzu im Rahmen der Berufungsverhandlung plausibel ausgeführt, die Tänzerinnen verkauften im „xxx xxx“ Illusionen. Auf eingehendere Nachfragen des Senats zum Ablauf eines Private-Dances hat er glaubhaft ausgeführt, diese entsprächen bei ihm dem klassischen Table-Dance mit dem Unterschied, dass sie im kleineren bzw. privateren Kreis stattfänden. Die Kunden hätten über den Preis lediglich Einfluss auf die Länge des Tanzes, nicht jedoch auf die Gestaltung oder ihre aktive Einbeziehung. Ernstliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser spontanen Äußerungen des Klägers sind nicht aufgekommen und konnten auch durch die entgegenstehenden Mutmaßungen der Beklagten nicht entstehen. Nach alledem kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbringung sexueller Dienstleistungen dem Betriebskonzept des Klägers im „xxx xxx“ entspricht und er damit dort durch die angebotenen Tanzdarbietungen eine Prostitutionsstätte betreibt. Sofern es vereinzelt zu eigenverantwortlichen Handlungen der Tänzerinnen kommen mag, die die Grenze zur sexuellen Handlung überschreiten, verletzen sie damit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Betrieb konzeptionell auf eine solche Grenzüberschreitung angelegt hat, bestehen derzeit jedoch nicht. c) Mit dem „xxx xxx“ betreibt der Kläger auch nicht deshalb ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG, weil dort Prostituierte auf mögliche Kunden treffen und die Bar mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellen Dienstleistungen genutzt wird. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Ausmaß der „xxx xxx“ zur Anbahnung der sexuellen Dienstleistungen im Laufhaus „xxx xxx“ oder in anderen Prostitutionsstätten genutzt wird. Der Kläger bestreitet zwar inzwischen, dass dies überhaupt in nennenswertem Umfang stattfindet. Dies überzeugt vor dem Hintergrund früherer Äußerungen und des Umstandes, dass er sich nachhaltig darum bemüht hatte, den „xxx xxx“ als Gaststätte in der besonderen Betriebsform der Anbahnungsgaststätte genehmigen zu lassen, sowie in Ansehung des von ihm mit seinem hilfsweise gestellten Antrag nach § 12 Abs. 1 ProstSchG vorgelegten Betriebskonzepts wenig. Darin hat der Kläger selbst angegeben, dass sich Prostituierte im „xxx xxx xxx“ als Gäste aufhielten, um dort im Barbereich mit Kunden Anbahnungsgespräche für sexuelle Dienstleistungen zu führen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger dort ein Prostitutionsgewerbe betreibt. Die von den Prostituierten geführten Anbahnungsgespräche für sexuelle Dienstleistungen führen weder dazu, dass es sich bei dem „xxx xxx“ um eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG handelt, noch betreibt der Kläger damit eine Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 ProstSchG. aa) Eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG liegt nicht vor, da die Räumlichkeiten nicht aufgrund der von den Prostituierten geführten Anbahnungsgespräche durch den Kläger als Betriebsstätte „zur Erbringung sexueller Dienstleistungen“ genutzt werden. Prostituierte, die den „xxx xxx“ als Anbahnungsgaststätte nutzen, erbringen die eigentliche sexuelle Dienstleistung in dem im selben Gebäude geführten Laufhaus „xxx xxx“ oder in anderen Prostitutionsstätten der näheren Umgebung. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prostituiertenschutzgesetz ausweislich der Gesetzesmaterialien grundsätzlich einen weiten Anwendungsbereich finden soll und vom Begriff des Prostitutionsgewerbes auch Tätigkeiten im organisatorischen Umfeld sowie im Bereich der Anbahnung der Prostitution erfasst werden sollen, wie z. B. die Vermittlung sexueller Dienstleistungen, verschiedene Tätigkeiten der Kundenakquise, Veranstaltertätigkeiten, Fahr- und Begleitdienste sowie das Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur einschließlich von Nebenleistungen (BT-Drucks. 18/8556 S. 60). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines Prostitutionsgewerbes in § 2 Abs. 3 ProstSchG daran geknüpft hat, dass eine Prostitutionsstätte betrieben (Nr. 1), ein Prostitutionsfahrzeug bereitgestellt (Nr. 2), eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt (Nr. 3) oder eine Prostitutionsvermittlung betrieben wird (Nr. 4) und der Begriff der Prostitutionsstätte in § 2 Abs. 4 ProstSchG die Erbringung der sexuellen Dienstleistungen in den Räumlichkeiten voraussetzt. Die reine Anbahnungshandlung, die im Vorfeld der eigentlichen sexuellen Handlung stattfindet, fällt regelmäßig noch nicht darunter. bb) Die Anbahnungsgespräche führen auch nicht dazu, dass es sich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 ProstSchG handelt. Gemäß § 2 Abs. 7 ProstSchG ist Prostitutionsvermittlung die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers (Satz 1). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören (Satz 2). Hiervon werden vor allem die Escortservices erfasst, bei denen unter Einbindung in eine gewerbliche Vermittlung Prostituierte unter anderem anbieten, einen Abend unter Einschluss sexueller Kontakte in Begleitung des Kunden oder der Kundin zu verbringen oder sie werden z. B. in Hotels oder Wohnungen beim Kunden oder der Kundin als sogenannte Callgirls oder Callboys tätig (BT-Drucks. 18/8556 S. 62). Dies zugrunde gelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im „xxx xxx“ eine Prostitutionsvermittlung betreibt. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt hierfür nicht bereits die realistische Möglichkeit, dass dort Anbahnungsgespräche stattfinden. Soweit Anbahnungsgespräche von Prostituierten geführt werden, die die sexuellen Dienstleistungen im darüber gelegenen Laufhaus „xxx xxx“ erbringen, steht dem bereits der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 7 ProstSchG entgegen, da der Kläger dieses Laufhaus selbst betreibt und die sexuellen Dienstleistungen damit nicht „außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers“ erbracht werden. Aber auch im Übrigen liegen keine ausreichenden tatsächlichen Erkenntnisse für eine gewerbliche Vermittlertätigkeit des Klägers vor. Die Prostitutionsvermittlung setzt ein Tätigwerden voraus, das darauf gerichtet ist, Personen, die die Dienste eines/einer Prostituierten in Anspruch nehmen wollen, mit dem oder der Prostituierten außerhalb von Prostitutionsstätten zusammenzuführen (vgl. in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III: Rixen, in: van Galen, ProstSchG, 2024, § 2 Rn. 47) oder ein sonstiges Einwirken auf die Beteiligten mit dem Ziel, einen Vertragsschluss über die Erbringung sexueller Dienstleistungen herbeizuführen (vgl. in Anlehnung an §§ 652 ff. BGB: VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2023 - Au 5 K 22.1431 -, juris Rn. 43). Ein solch zielgerichtetes Tätigwerden des Klägers als Vermittler ist hier nicht erkennbarer Teil des Betriebskonzepts des „xxx xxx“. Nach seinem nicht widerlegten Vortrag halten sich die Prostituierten, die selbständig tätig sind und einzelne Zimmer im „xxx xxx“ oder in anderen Laufhäusern zu pauschalen Tagesmietzinsen anmieten, aus freien Stücken, teilweise auch ohne seine Kenntnis im „xxx xxx xxx“ auf und führen gelegentlich Anbahnungsgespräche, ohne dass der Kläger oder seine Angestellten hieran beteiligt wären. Dass er die Führung dieser Anbahnungsgespräche durch Prostituierte in seinen Räumlichkeiten billigt, macht ihn allein nicht zu einem Vermittler der Prostitution. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Betrieb des „xxx xxx“ hierauf abzielt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Betreiber des „xxx xxx“ einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus den Anbahnungsgesprächen zieht. Soweit die Beklagte diesen in einem erhöhten Getränkeverkauf sieht, genügt dies nicht, da dieser – wenn er denn überhaupt vorläge – nicht unmittelbar aus der (erfolgreichen) Anbahnung sexueller Dienstleistungen resultierte, sondern allenfalls aus der gesteigerten Attraktivität des Betriebs durch die Nähe zum Laufhaus. Selbst als Betreiber des Laufhauses zieht der Kläger aus einem erfolgreichen Anbahnungsgespräch keinen unmittelbaren Vorteil, da der von ihm vereinnahmte Tagesmietzins nicht vom Umsatz der jeweiligen Prostituierten abhängig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 28. Oktober 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.3 und Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des jüngst veröffentlichten Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 83; Beschluss vom 01.08.2025 - 6 S 112/24 -, juris Rn. 36) und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten und auf den Angaben des Klägers zum Jahresgewinn der streitgegenständlichen Gaststätte beruhenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der vom Kläger betriebenen Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handelt. Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter im Erdgeschoss des Gebäudes in der xxx x in xxx xxx die Gaststätte „xxx xxx“ und in den darüber liegenden Etagen das Laufhaus „xxx x“, das als Prostitutionsstätte derzeit auf Grundlage der Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG betrieben werden darf. Im „xxx xxx“ werden neben Getränken unter anderem auch Table-Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Laufhaus verfügen über separate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben besteht jedoch eine bauliche Verbindung dergestalt, dass die Gaststätte durch eine Verbindungstür vom Laufhaus aus betreten werden kann, und umgekehrt. Für den „xxx xxx“ erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 15.01.2014 eine Gaststättenerlaubnis in Form einer Schankwirtschaft ohne besondere Betriebsform sowie eine Erlaubnis gemäß § 33a GewO für Personendarbietungen. Diese Erlaubnis ist mit der Auflage versehen, dass die übersteigerte, aufreißerische oder aufdringlich selbstzweckhafte Darstellung sexueller Vorgänge verboten sei. Die auftretenden Personen dürften nicht in körperliche Berührung mit dem Publikum kommen und das Publikum an der Vorführung nicht direkt beteiligt werden (ausgenommen die Übergabe sog. „Table Dance Dollars“ an die auftretende Person). Die Einrichtung von Nischen oder sog. Séparées sei unzulässig. Auf Antrag des Klägers erteilte die Beklagte am 01.09.2015 zudem – unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung – die Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft in der Betriebsform einer Anbahnungsgaststätte. Mit E-Mail vom 28.09.2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den „xxx xxx“ als Gaststätte in der besonderen Betriebsform der Anbahnungsgaststätte betreibe, und zeigte den Betrieb – ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass in der Gaststätte keine sexuellen Dienstleistungen erbracht würden – „hilfsweise“ als Betrieb einer Prostitutionsstätte an. Die Beklagte stellte daraufhin eine Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG aus. Am 15.12.2017 stellte der Kläger bei der Beklagten zudem „hilfsweise“ einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG und wies darauf hin, dass in der Gaststätte keine sexuellen Dienstleistungen erbracht würden. Zugleich bat er darum, ihm eine Negativbescheinigung auszustellen, falls es sich nicht um eine Prostitutionsstätte handele. Ausweislich des dazu eingereichten Betriebskonzepts seien im Betrieb selbst keine Prostituierten tätig. Prostituierte hielten sich dort als Gäste auf, um mit Kunden Anbahnungsgespräche über sexuelle Dienstleistungen zu führen. Die Prostituierten seien u.a. Mieterinnen des über dem Betrieb liegenden Bordellbetriebs „xxx xxx“, für welchen der Kläger ebenfalls eine Erlaubnis beantragte. Da in der Gaststätte keine sexuellen Dienstleistungen stattfänden, würden hier keine weiteren Einrichtungen für Prostituierte vorgehalten. Die Anbahnung zwischen Prostituierten und Kunden finde ausschließlich im Barbereich statt. Danach müssten diese in ein anderes Prostitutionsobjekt wechseln. Mit Schreiben vom 26.07.2018 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG für den „xxx xxx“ und teilte mit, es stehe fest, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 ProstSchG handele. Darauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 06.09.2018, er sei nicht sicher, ob es sich tatsächlich um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele oder nicht. Er habe einen Erlaubnisantrag nur gestellt, weil der Gesetzgeber nicht klar definiere, ob der Bereich des Table-Dances unter das Prostituiertenschutzgesetz falle. Die Gaststätte und das Laufhaus seien nicht als zusammengehörige Einheit zu betrachten, da es sich um zwei unterschiedliche Betriebe mit unterschiedlichem Personal und unterschiedlichen Geschäftsmodellen handele. Die Gaststätte habe er nur deshalb als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen, um Vorwürfen seitens der Beklagten zuvorzukommen, falls in der Gaststätte Anbahnungsgespräche geführt würden. Er ziehe aus den im Erdgeschoss anwesenden Prostituierten keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Anlässlich einer Nachschau durch die Beklagte am 29.10.2019 führte der Kläger insbesondere aus, der Zugang zum Laufhaus werde während der Öffnungszeiten der Gaststätte geschlossen, aber nicht verschlossen gehalten. Zusätzlich versperre eine angebrachte Kordel den Durchgang. Die Tür werde lediglich von Prostituierten genutzt, die sich in ihren Pausen in der Gaststätte aufhalten möchten. Er könne nicht verhindern, dass sie mit ihren Kunden die Verbindungstür unerwünscht nutzten. Am 15.06.2021 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beklagten auf deren Anfrage mit, man habe das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration bei der Behandlung der Problematik eingebunden. Dieses sei nach dem aktuellen Tatsachenvortrag zu der Rechtsauffassung gelangt, dass es sich im vorliegenden Einzelfall um eine Prostitutionsstätte handele. Die Beklagte informierte den Kläger mit E-Mail vom 22.07.2021 über diese Einschätzung. Mit Schreiben vom 02.09.2021 ließ der Kläger bei der Beklagten anfragen, ob sie an ihrer rechtlichen Einordnung der Gaststätte als Prostitutionsstätte festhalte. Unter dem 08.09.2021 bejahte dies die Beklagte. Am 16.09.2021 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe ein hinreichendes Interesse an der begehrten Feststellung. Dies ergebe sich daraus, dass eine Prostitutionsstätte weitergehenden Anforderungen unterliege als eine Gaststätte und die Gefahr eines Einschreitens der Beklagten bestehe, da diese an der Einstufung der Gaststätte als Prostitutionsstätte festhalte. Dies treffe jedoch nicht zu. Sie sei allenfalls als Anbahnungsgaststätte anzusehen. Bei den in der Gaststätte dargebotenen Table-Dance-Aufführungen handele es sich um Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere anwesende Person sexuell aktiv einbezogen werde. In Ermangelung des Angebots einer sexuellen Dienstleistung sei der Tatbestand von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG nicht erfüllt. Dies entspreche auch dem Verständnis des Gesetzgebers. Dass in der Gaststätte zum Teil auch die Anbahnung sexueller Dienstleistungen in der benachbarten Prostitutionsstätte ermöglicht werde, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die bloße Anbahnung sei eine reine Vorbereitungshandlung und weise selbst noch keinen sexuellen Charakter im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf. Diesem Ergebnis stehe auch der Antrag auf Erteilung einer prostituiertenschutzrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen, da die Beklagte ihn zur Antragstellung veranlasst habe. Die Verbindungstür zwischen der Gaststätte und dem Laufhaus sei generell geschlossen und könne von beiden Seiten nur mit einem Schlüssel geöffnet werden, da sie nicht über Türklinken, sondern lediglich -knaufe verfüge. Es handele sich um einen klassischen Table-Dance-Betrieb. Männliche Gäste müssten beim Einlass einen Mindestverzehr entrichten, wofür es ein Getränk gebe. Weibliche Gäste würden ebenfalls eingelassen, müssten aber keinen Mindestverzehr entrichten. Die Tänzerinnen seien seine Angestellten. Gäste könnten sie auf ein Getränk einladen oder mit sogenannten „xxx-Dollars“ bezahlen. Bei einem Private-Dance handele es sich um einen klassischen Table-Dance, der aber ohne die Anwesenheit anderer Gäste stattfinde. Er verbiete in den Anstellungsverträgen den Tänzerinnen ausdrücklich, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Die Betriebe des „xxx xxx“ und des „xxx xxx“ seien streng voneinander getrennt. Die einzige Verbindung sei, dass das männliche Personal des Laufhauses aus bautechnischen Gründen die Toiletten des Clubs benutze. Es sei verboten, dass männliche Gäste Tänzerinnen berührten. Körperliche Berührungen seien nicht Teil des Betriebskonzepts. Anbahnungsgespräche könne er weder verbieten noch kontrollieren. Er habe die Gaststätte als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen, damit ihm die Beklagte nichts zur Last legen könne, falls sie Anbahnungsgespräche feststelle, was allerdings nicht vorgekommen sei. Sein Geschäftsmodell sei nicht auf die Anbahnung ausgelegt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, die Gaststätte und das im selben Gebäude befindliche Laufhaus verfügten über separate Eingänge, seien jedoch über einen Verbindungsgang miteinander verknüpft. Ein Durchgang durch die lediglich mit einer Kordel versehene Verbindungstür sei möglich. Der Kläger habe selbst erklärt, die Tür sei stets ge-, aber nicht verschlossen. Er könne nicht verhindern, dass die Tür auch von Prostituierten mit ihren Kunden benutzt werde. Dies zeige deutlich, dass er die beiden Betriebe hinsichtlich ihrer Durchlässigkeit nicht strikt getrennt habe. Die Verbindung zwischen Bar und Laufhaus unterscheide diesen Fall von anderen. Dies führe zu einer verbesserten Marktposition des Klägers, da sich Prostituierte in der Bar aufhielten und Freier in die Bar lockten. Die Gaststätte werde von den Prostituierten zur Kundenakquise und Anbahnungsgesprächen genutzt. Der Kläger habe hinsichtlich der Sanitäranlagen des Laufhauses dargelegt, dass die Mindestanforderungen des Prostituiertenschutzgesetzes durch eine Nutzung der sanitären Einrichtungen der Gaststätte sichergestellt werde, was dafür spreche, dass es sich bei beiden Betrieben um eine organisatorische Einheit handele. Der Kläger bewerbe seine beiden Betriebe auf www.xxx. Dass bei Aufruf der Werbeseite der Bar Prostituierte des „xxx xxx“ angezeigt würden, belege, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handele. Den zugleich gestellten Antrag des Klägers, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig festzustellen, dass es sich bei der von ihm betriebenen Gaststätte „xxx xxx“ nicht um eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 ProstSchG handelt, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2022 abgelehnt (4 K 4594/21). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.10.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (6 S 743/22). Am 28.01.2023 führte die Beklagte im „xxx xxx“ eine weitere Nachschau durch. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks trafen die Mitarbeiter der Beklagten folgende Feststellungen: Der Betrieb bestehe aus einem Gastraum, zwei Séparées und einer VIP-Lounge. Die Séparées befänden sich im hinteren Teil, links und rechts vor den Toiletten. Im Eingangsbereich befinde sich die VIP-Lounge mit einer u-förmigen Bank und einer Stange für Private-Dances. Die Tänzerinnen seien einzeln aufgetreten und hätten sich während ihres Auftritts teilweise entkleidet. Zwei der Tänzerinnen hätten Kontakt mit zwei auf der Bank sitzenden männlichen Gästen aufgenommen und sich diesen jeweils auf den Schoß gesetzt. Den Behördenvertretern habe eine Tänzerin einen Private-Dance in der VIP-Lounge angeboten und auf Nachfrage, ob mehr als nur Tanzen möglich sei, vielsagend gelächelt und gezwinkert. Beim Verlassen des Betriebs sei aufgefallen, dass eine rote Kordel vor der Tür, die zum Laufhaus führe, lose heruntergehangen habe. Beim Betreten des Betriebs sei sie noch eingehängt gewesen. Mit Urteil vom 12.10.2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger für den Betrieb der streitgegenständlichen Gaststätte „xxx xxx“ in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig. Mit der Uneinigkeit über die prostituiertenschutzrechtliche Erlaubnispflicht sei die Anwendung von Rechtsnormen, namentlich § 12 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, Abs. 3 ProstSchG, auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig. Dies reiche für die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses aus. Zwar komme der Kläger jedenfalls in den Genuss der Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG, so dass er aktuell kein Einschreiten der Beklagten befürchten müsse. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aber daraus, dass er, sollte die streitige Erlaubnispflicht bestehen, prostituiertenschutzrechtliche Pflichten einhalten müsste. Der Annahme eines Feststellungsinteresses stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG beantragt habe, da er bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung deutlich gemacht habe, den Antrag ausschließlich deshalb gestellt zu haben, da unsicher sei, ob seine Bar der Erlaubnispflicht unterfalle, und zugleich um Ausstellung einer „Negativbescheinigung“ gebeten habe. Die Feststellungsklage sei nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Da der Kläger die Tätigkeit selbst für erlaubnisfrei halte, könne er nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage zur Erlangung einer Erlaubnis verwiesen werden. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger bedürfe für den Betrieb der Gaststätte „xxx xxx“ keiner Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG, da es sich nach der konkreten Ausgestaltung des Betriebs der Table-Dance-Bar in ihrer derzeitigen Betriebsform nicht um ein Prostitutionsgewerbe handele. Auf Grundlage der durch die Beklagte getroffenen Feststellungen sowie der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren getroffenen Äußerungen des Klägers zur konkreten Ausgestaltung des Betriebs sei nicht zu erkennen, dass er gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereit stelle, indem er in den Räumlichkeiten seiner Bar eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibe. Dies gelte zunächst für die von der Beklagten angeführten Gespräche zwischen Prostituierten und potentiellen Kunden, die eine Anbahnung sexueller Kontakte zum Ziel hätten. Insoweit werde die Table-Dance-Bar nicht als Prostitutionsstätte betrieben, da die Gespräche über die Anbahnung im Vorfeld der eigentlichen sexuellen Handlung stattfänden. Auch systematische Erwägungen sprächen dagegen, Anbahnungsgespräche bereits als sexuelle Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG zu qualifizieren, da auch das Gesetz zwischen Prostitutionsstätten, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht würden, und der Prostitutionsvermittlung, bei der sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten erbracht würden, unterscheide. Die Bar werde auch nicht als Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 7 ProstSchG betrieben. Die Kammer habe nicht mit der notwendigen richterlichen Überzeugung feststellen können, dass der Kläger eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten vermittle, indem er Anbahnungsgespräche anbiete oder Kundenakquise betreibe. Die vorliegenden Umstände sprächen nicht mit der erforderlichen Gewissheit dafür, dass er ein entsprechendes Geschäftsmodell verfolge. Für weibliche Prostituierte bestehe im Grundsatz die Möglichkeit, die Bar zu betreten und dort Anbahnungsgespräche zu führen. Der Kläger selber habe die Gaststätte als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen. Dies spreche jedenfalls dafür, dass Anbahnungsgespräche in der Bar in der Theorie stattfinden könnten. Weitere, für die Annahme einer Prostitutionsvermittlung streitende Umstände lägen aber nicht vor. Auch die Beklagte habe im Rahmen der durchgeführten Betriebskontrollen nicht feststellen können, dass Anbahnungsgespräche Teil des Geschäftsmodells des Klägers seien. Insbesondere habe sie weder Prostituierte angetroffen, noch habe sie Anbahnungssituationen aktenkundig machen können. Hiermit im Einklang stehe, dass der Kläger bereits im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Anbahnungsgaststätte mitgeteilt habe, dass die Prostituierten aus dem über der Gaststätte liegenden Laufhaus Zugang hätten und es diesen freistehe, einen Gast zu Prostitutionszwecken zu animieren. Er habe die Bar nur deshalb als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen, um Vorwürfen seitens der Beklagten zuvorzukommen, falls dort Anbahnungsgespräche geführt würden. Auch in Bezug auf die angebotenen Tanzdarbietungen betreibe der Kläger keine Prostitutionsstätte. Soweit die Tanzdarbietungen ohne aktive Einbeziehung und Berührung von Kunden stattfänden, unterfalle der Table-Dance § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG und sei keine sexuelle Dienstleistung. Mit dieser Vorschrift bezwecke der Gesetzgeber, sexuell konnotierte oder pornographische Darstellungen und Vorführungen, wie etwa Table-Dance, die bereits der Erlaubnispflicht nach § 33a GewO unterlägen, aus dem Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes auszunehmen. Diese Voraussetzungen seien bei den hier in Rede stehenden Table-Dance-Aufführungen erfüllt, da es sich um erotische Tanzdarbietungen handele, ohne dass es zu körperlichen Berührungen komme. Eine aktive sexuelle Einbeziehung der Zuschauer finde insoweit nicht statt. Soweit die Beklagte in ihrer Nachschau vom 28.01.2023 festgestellt habe, dass es bei Tanzdarbietungen zu Berührungen zwischen Tänzerinnen und Gästen gekommen sei (sog. Lap-Dance) und auch ein sog. Private-Dance angeboten worden sei, könne die Kammer offen lassen, ob diese als sexuelle Dienstleistung zu qualifizieren seien. Denn diese Tanzdarbietungen würden von der derzeitigen Betriebsform der Gaststätte nicht erfasst, welche die Grundlage der durch die Kammer zu berücksichtigenden, die Erlaubnispflicht möglicherweise begründenden Handlungen bilde. Dem Kläger sei es unabhängig vom Bestehen einer prostituiertenschutzrechtlichen Erlaubnispflicht untersagt, Personendarbietungen anzubieten, bei denen es zu einer körperlichen Berührung von auftretenden Personen mit dem Publikum oder einer direkten Beteiligung des Publikums komme. Dieses Verbot folge aus einer bestandskräftigen Auflage zu der dem Kläger am 15.01.2014 erteilten Erlaubnis nach § 33a GewO. Der Beklagten bleibe es unbenommen, das mit der Auflage angeordnete Verbot durchzusetzen, sollte der Kläger dagegen verstoßen. Schließlich folge eine Erlaubnispflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG auch nicht aus einem räumlich-organisatorischen Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Bar und dem Laufhaus. Hierbei werde nicht verkannt, dass es einen solchen Zusammenhang gebe, von dem der Betrieb des Laufhauses möglicherweise profitiere, etwa durch Anbahnungsgespräche oder die Nutzung von Toiletten der Bar durch dessen Mitarbeiter und Gäste. Gleichwohl sei kein Grund erkennbar, weshalb aus diesem Zusammenhang eine Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz auch für die Bar anzunehmen sei. Der Zusammenhang zwischen beiden Betrieben sei nicht derart umfassend, dass ein einheitlicher, erlaubnispflichtiger Prostitutionsgewerbebetrieb vorläge. Der Kläger betreibe die Bar und das Laufhaus unabhängig voneinander und habe diese jeweils für sich gewerberechtlich angemeldet. Allein aus der räumlichen Durchlässigkeit in Form einer Verbindungstür, der Nutzung der Toilette sowie einer möglicherweise verbesserten Marktposition lasse sich die Erlaubnispflicht nicht begründen. Die Zwecke der Erlaubnispflicht rechtfertigten keine andere Einschätzung. Letztlich könne die Beklagte auch mit den vorgelegten Internetausdrucken nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei der Bar und dem Laufhaus um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handele. Am 14.12.2023 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe der Betrieb des „xxx xxx“ in seiner derzeitigen Betriebsform einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Es handele sich um eine Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 ProstSchG. Diese finde in Form von Anbahnungsgesprächen in Bezug auf das im selben Gebäude geführte Laufhaus statt. Der Kläger habe den Betrieb selbst als Anbahnungsgaststätte genehmigen lassen und in seinem Erlaubnisantrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG auf die Möglichkeit von Anbahnungsgesprächen der Prostituierten des Laufhauses hingewiesen. Auch sonst habe er sich mehrfach dergestalt geäußert, dass die Prostituierten des Laufhauses Anbahnungsgespräche in der Gaststätte führen könnten. Dies lasse erkennen, dass Anbahnungsgespräche in der Bar nicht nur in der Theorie stattfinden könnten, sondern dies auch tatsächlich der Fall sei. Anderenfalls habe es einer Gaststättenerlaubnis für die besondere Betriebsform der Anbahnungsgaststätte nicht bedurft. Die realistische Möglichkeit von Anbahnungsgesprächen in den Räumen der Bar genüge für das Vorliegen einer Prostitutionsvermittlung. Da der Gesetzgeber mit dem Prostituiertenschutzgesetz einen umfassenden Schutz der Prostituierten verfolge, könne es auf die Häufigkeit der Anbahnungsgespräche nicht ankommen. Aus diesem Grund sei auch unerheblich, ob die anschließende sexuelle Dienstleistung in einer Prostitutionsstätte des Betreibers der Prostitutionsvermittlung oder in einer sonstigen Örtlichkeit erbracht werde. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht unzutreffend das Vorliegen eines entsprechenden Geschäftsmodells des Klägers verneint. Er ziehe aus der Anwesenheit der Prostituierten seines Laufhauses wirtschaftlichen Nutzen, wenn diese die Gaststätte zur Kundenakquise nutzten. Er profitiere zum einen von dem Getränkekonsum während der Anbahnung und zum anderen als Betreiber des Laufhauses, wenn es im Anschluss zu sexuellen Dienstleistungen komme. Es sei anzunehmen, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Kunden die ungezwungene Atmosphäre der Gaststätte für eine unkomplizierte Auswahl der Prostituierten schätze. Jedenfalls betreibe der Kläger den „xxx xxx“ aber auch als Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe nämlich ein derart umfassender Zusammenhang mit dem Betrieb des Laufhauses, dass eine einheitliche, erlaubnispflichtige Prostitutionsstätte vorliege. Die Betriebe befänden sich im selben Gebäude, das ausschließlich vom Kläger genutzt werde, und seien über eine im Gebäude liegende Zwischentür direkt miteinander verbunden. Der Kläger habe zudem gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass die Mindestanforderungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 ProstSchG in Bezug auf die Beschäftigten des Laufhauses dadurch eingehalten werden könnten, dass die Mitarbeitertoilette der Gaststätte im Bedarfsfall auch von den Beschäftigten des Laufhauses genutzt werden könne. Für die Einordnung als Prostitutionsstätte sei auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten für solche abzustellen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zudem bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Betrieben. Der Kläger profitiere sowohl als Betreiber der Gaststätte als auch des Laufhauses davon, dass Anbahnungsgespräche in der Gaststätte stattfinden könnten. Insoweit bestehe eine wirtschaftliche Wechselwirkung, die zu einer verbesserten Marktposition führe. Nach der Gesetzesbegründung sei der Begriff des Prostitutionsgewerbes weit zu verstehen und umfasse Tätigkeiten im organisatorischen Umfeld genauso wie im Bereich der Anbahnung der Prostitution. Erfasst würden alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet seien, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Dies treffe auf die in der Gaststätte stattfindenden Anbahnungsgespräche zu, die vorgeschaltet als Grundlage für die etwaige Entscheidung der Gäste dienten, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Insoweit schaffe der Kläger durch Bereitstellen der Gaststätte den Rahmen dafür, dass die Prostituierten des Laufhauses der Prostitution nachgehen könnten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden die Schutzzwecke des Prostituiertenschutzgesetzes nicht nur durch den Betrieb des Laufhauses, sondern damit zusammenhängend auch durch den Betrieb der Gaststätte berührt. Es gehe auch fehlerhaft davon aus, dass die Bar und das Laufhaus unabhängig voneinander betrieben würden. Eine solche formelle Betrachtung verbiete sich nach dem Schutzzweck des Prostituiertenschutzgesetzes, dem ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde liege. Dessen Schutzzweck zufolge erstrecke sich der Anwendungsbereich auf eine möglichst große Bandbreite an Geschäftsmodellen im Bereich der sexuellen Dienstleistungen. Dafür sprächen auch die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Internetausdrucke. Die darin aufgeführten Beschäftigten des „xxx xxx“ würden auch in Bezug auf den „xxx xxx“ aufgeführt. Es liege fern, dass der Kläger die Ausgestaltung der Anzeige gegenüber dem Betreiber der Internetseite nicht beeinflussen könne, da er sie zur Werbung nutze. Der Betrieb einer Prostitutionsstätte sei auch mit Blick auf die angebotenen Tanzdarbietungen zu bejahen, jedenfalls soweit der Kläger, wie anlässlich der Nachschau am 28.01.2023 festgestellt, auch sog. Private-Dances anbiete. Bei diesen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG, da der jeweilige Gast aufgrund der Nähe zu der Tänzerin in einem abgetrennten Bereich sexuell aktiv einbezogen sei. Dies gelte unabhängig von einem etwaigen Körperkontakt, der nach der Intention des Gesetzgebers nicht erforderlich sei. Die sexuelle Handlung könne sich in solchen Fällen nur auf eine konkrete anwesende Person beziehen und unterscheide sich daher wesentlich von einer Table-Dance-Aufführung, die in einem für alle Gäste zugänglichen Raum stattfinde. Diese Vorführung habe nicht mehr ausschließlich darstellerischen Charakter. Der gesetzliche Schutzzweck gebiete ein solch enges Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG. Die Tänzerinnen seien während der Private-Dances in erhöhtem Maße dem Einfluss der Gäste ausgesetzt, da die Tanzdarbietungen in einem privateren Umfeld und in abgetrennten, eng umgrenzten Räumen stattfänden. Dies belegten die im Rahmen der Betriebskontrollen angefertigten Lichtbilder der in der Bar vorhandenen Séparées. Die Tänzerinnen befänden sich in einer besonders verletzlichen Situation und seien erhöht schutzbedürftig. Aus dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 7 ProstSchG folge, dass die Erlaubnispflicht nach dem Prostituiertenschutzgesetz unabhängig von außerhalb dieses Gesetzes bestehenden Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu beurteilen sei. Im Hinblick auf den bezweckten Schutz der Prostituierten könne es nur darauf ankommen, in welcher Form die Gaststätte tatsächlich betrieben werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023 - 4 K 4593/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, er betreibe mit dem „xxx xxx“ keine Prostitutionsvermittlung. Durch eine ständige Wiederholung von Unwahrheiten sowie Behauptungen ins Blaue hinein werde der Vortrag der Beklagten nicht richtiger. Es sei eine bewusste Falschbehauptung, dass er sich mehrfach dergestalt geäußert habe, dass die Prostituierten des Laufhauses Anbahnungsgespräche in der Gaststätte führten. Es handele sich um zwei formell und inhaltlich getrennte Betriebe. Eine Vermischung der dort jeweils in den getrennten Betrieben freiberuflich tätigen Dienstleisterinnen finde nicht statt. Zu Recht weise das Verwaltungsgericht daher darauf hin, dass zwar theoretisch Anbahnungsgespräche stattfinden könnten. Beweise oder auch nur Indizien, dass solche in der Gaststätte in einem größeren Umfang stattfänden, gebe es aber gerade nicht. Die bloß realistische Möglichkeit von Anbahnungsgesprächen genüge nicht, um von einer Prostitutionsvermittlung auszugehen. Würde diese Auffassung zutreffen, dürfte keine Gaststätte im näheren oder weiteren Umfeld von Prostitutionsbetrieben ohne eine entsprechende Erlaubnis betrieben werden. Zwar sei richtig, dass es grundsätzlich nicht auf die Häufigkeit oder die Intensität einer möglichen Anbahnung ankommen könne. Entscheidend sei jedoch, ob der streitgegenständliche Betrieb zumindest auch für Anbahnungsgeschäfte betrieben werde, sich dessen Zweckbestimmung also auch darauf beziehe. Dies sei hier nicht einmal im Ansatz gegeben. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht auch zu Recht sein Geschäftsmodell in den Blick genommen und ausführlich beleuchtet. Es stehe ihm nicht zu, bestimmten Personen den Zutritt zu seiner Gaststätte zu untersagen, solange es hierfür keinen ausreichenden Grund gebe. Entscheidend sei allein, dass er die Gaststätte gerade nicht zum Zweck der Anbahnung betreibe. Ihm könne nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er von einem bestimmten Getränkekonsum profitiere. Eine Präsentation von Prostituierten finde in der Gaststätte nicht statt. Das einzige Ziel der Beklagten sei augenscheinlich, seine Betriebe zu torpedieren. Insbesondere profitiere er nicht davon, dass es zu sexuellen Dienstleistungen komme. Soweit die Beklagte behaupte, dass anzunehmen sei, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Kunden die ungezwungene Atmosphäre der Gaststätte für eine unkomplizierte Auswahl der Prostituierten schätze, gebe es hierfür keinerlei Beleg. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die Beklagte einräumen müssen, dass sie bis heute keine Feststellungen zum Aufenthalt von Prostituierten und Durchführung von Anbahnungsgesprächen im „xxx xxx xxx“ getroffen habe. Von einem einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb sei ebenfalls nicht auszugehen. Insbesondere bestehe der von der Beklagten behauptete räumlich-organisatorische Zusammenhang nicht. Die von ihr herausgehobene Zwischentür sei nicht öffentlicher Natur und damit ohne Einfluss auf eine erlaubnisrelevante, räumliche Organisation. Das Geschäftsmodell des „xxx xxx“ sei es, in Form einer Gaststätte Tänzerinnen und deren Tanzdarbietungen zu präsentieren, die allein der Anschauung und zum optischen Vergnügen der Gäste bestimmt seien. Sexuelle Dienstleistungen sollten weder angebahnt, noch angeboten werden. Dass er zugleich das Laufhaus betreibe, führe nicht dazu, dass von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Ein Betreiber könne durchaus auch Beschäftigte in den jeweiligen Betrieben einsetzten und bei Bedarf austauschen, solange der jeweils für den entsprechenden Betrieb ausgerichtete Zweck verfolgt werde. Er schaffe durch das Bereitstellen der Gaststätte nicht den Rahmen dafür, dass Prostituierte im Laufhaus der Prostitution nachgehen könnten. Dies könnten Sie genauso gut ohne die Gaststätte. Die rein theoretische Möglichkeit von Anbahnungsgesprächen reiche nicht aus. Solche könnten überall stattfinden, ohne dass er oder sonstige Betreiber hierauf einen Einfluss hätten oder auch nur haben wollten. Richtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Schutzzweck des Prostituiertenschutzgesetzes nur den Betrieb des Laufhauses und nicht den der Gaststätte berühre. Eine gegenseitige Abhängigkeit, Beeinflussung oder Befruchtung der beiden Betriebe sei reine Fiktion. Hierfür sprächen auch nicht die in erster Instanz vorgelegten Internetausdrucke. Er habe hinreichend deutlich gemacht, wie es zu diesen gekommen sei und wie diese zu lesen seien. Die Beklagte greife grundrechtsrelevant in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, der von ihm seit Jahren ordnungsgemäß betrieben werde. Besonders abwegig sei die Behauptung, dass es sich beim „xxx xxx“ aufgrund der dort angebotenen Tanzdarbietungen um eine Prostitutionsstätte handele. Auch bei den sog. Private-Dances handele es sich nicht um sexuelle Dienstleistungen. Dies würden auch die Tänzerinnen weit von sich weisen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (vier Leitz-Ordner), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum erstinstanzlichen Verfahren (4 K 4593/21) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und des Senats zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 4594/21; 6 S 743/22) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.