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Urteil

5 S 1558/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1022.5S1558.22.00
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Leitsätze
1. Die Verfahrenserleichterung der Freistellung vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs 2 BauGB in § 215a Abs 2 S 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs 2 Nr 2 BauGB setzt lediglich voraus, dass die zeitliche Vorgabe des § 215a Abs 2 S 2 BauGB eingehalten ist und der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren bis zum 31.12.2024 gefasst wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie mit etwaigen Umweltauswirkungen in der Planung nach dem früheren § 13b BauGB umzugehen ist. Diese Frage ist in § 215a Abs 3 BauGB gesondert geregelt. (Rn.41) 2. Sieht ein Bebauungsplan die Schaffung von Wohnraum im bisherigen Außenbereich vor und muss zu diesem Zweck ein vorhandener Streuobstbestand weichen, hat die planende Gemeinde zu ermitteln, ob ein geschützter Streuobstbestand i.S.v. § 33a Abs 1 NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) vorliegt, der nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden kann. Auch wenn sich im Rahmen dieser Ermittlung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) nicht vorliegen, ist der Streuobstbestand nach seiner (verbleibenden) naturschutzfachlichen Bedeutung zu bewerten. (Rn.68) 3. Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit von Einzelfestsetzungen einer Bauleitplanung muss die planende Gemeinde vorausschauend ermitteln und beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Ergibt sich hierbei, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nur bei Durchführung vorgezogener Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vermeidbar sind, müssen diese Maßnahmen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verankert werden. Einer darüber hinausgehenden Festsetzung dazu, dass diese Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung tatsächlich wirksam sein müssen, bedarf es hingegen nicht (Rn.97)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrenserleichterung der Freistellung vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs 2 BauGB in § 215a Abs 2 S 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs 2 Nr 2 BauGB setzt lediglich voraus, dass die zeitliche Vorgabe des § 215a Abs 2 S 2 BauGB eingehalten ist und der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren bis zum 31.12.2024 gefasst wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie mit etwaigen Umweltauswirkungen in der Planung nach dem früheren § 13b BauGB umzugehen ist. Diese Frage ist in § 215a Abs 3 BauGB gesondert geregelt. (Rn.41) 2. Sieht ein Bebauungsplan die Schaffung von Wohnraum im bisherigen Außenbereich vor und muss zu diesem Zweck ein vorhandener Streuobstbestand weichen, hat die planende Gemeinde zu ermitteln, ob ein geschützter Streuobstbestand i.S.v. § 33a Abs 1 NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) vorliegt, der nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden kann. Auch wenn sich im Rahmen dieser Ermittlung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 NatSchG (juris: NatSchG BW 2015) nicht vorliegen, ist der Streuobstbestand nach seiner (verbleibenden) naturschutzfachlichen Bedeutung zu bewerten. (Rn.68) 3. Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit von Einzelfestsetzungen einer Bauleitplanung muss die planende Gemeinde vorausschauend ermitteln und beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Ergibt sich hierbei, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nur bei Durchführung vorgezogener Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vermeidbar sind, müssen diese Maßnahmen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verankert werden. Einer darüber hinausgehenden Festsetzung dazu, dass diese Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung tatsächlich wirksam sein müssen, bedarf es hingegen nicht (Rn.97) Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg. Verfahrensgegenstand ist lediglich der Bebauungsplan „Marienweg“ der Antragsgegnerin. Gegen die am 18. November 2021 und am 21. November 2024 zugleich beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet, die in Baden-Württemberg mangels landesrechtlicher Ermächtigung zwar nicht als Festsetzungen (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB) Teil des Bebauungsplans, wegen § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO aber als eigenständige, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift in Form der Satzung in zulässiger Weise Verfahrensgegenstand sein können (Sauter, LBO § 74 Rn. 20), wenden sich die Antragsteller ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren und ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages nicht. Der mithin verfahrensgegenständliche Bebauungsplan „Marienweg“ ist in der Gestalt zu prüfen, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn mit dem das ergänzende Verfahren abschließenden Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür, den ursprünglichen Plan einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, entfällt hingegen (BVerwG, Beschluss vom 12.7.2017 - 4 BN 7.17 - juris -). Hier haben die Antragsteller auf die Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mit einer verfahrensbeendigenden Erklärung reagiert und damit signalisiert, dass ihr Abwehrwille nunmehr gegenüber der ergänzten und neu bekanntgemachten Satzung in der Fassung vom 21. November 2024 besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22). Die in der Umstellung des Klageantrages liegende Antragsänderung - hier in der Form der Erstreckung auf den Satzungsbeschluss vom 21. November 2024 - ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 7.5.2018 - 3 S 2041/17 - VBlBW 2018, 277). A. Die Normenkontrollanträge gegen den Satzungsbeschluss vom 21. November 2024 sind zulässig, aber unbegründet. I. Sie richten sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen wurde. Die Normenkontrollanträge wurden auch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der am 18. November 2021 beschlossenen ursprünglichen Satzung - am 8. Dezember 2021 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - am 15. Juli 2022 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 haben die Antragsteller zu erkennen gegeben, dass sie sich inhaltlich auch gegen den den Satzungsbeschluss vom 18. November 2021 ersetzenden Satzungsbeschluss vom 21. November 2024 wenden. Abgesehen davon, dass dieser Schriftsatz innerhalb eines Jahres gerechnet ab der Veröffentlichung des zweiten Satzungsbeschlusses am 14. Dezember 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, löst die Bekanntmachung eines neuen Satzungsbeschlusses, der - wie hier - ergeht, weil die Gemeinde während eines bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt, ohnehin keine weitere Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus (VGH Bad.-Württ., Senatsurteile vom 27.11.2024 - 5 S 474/23 - juris und vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 18 ff.). Den Antragstellern steht auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans können sich die Antragsteller grundsätzlich auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 f.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - ZfBR 2019, 272, juris Rn. 6). 2. Nach diesem Maßstab kann den Antragstellern eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Dabei kann offenbleiben, ob ihr Vorbringen, die von dem Bebauungsplan zugelassene Bebauung führe zu einer abwägungsbeachtlichen Lärmzunahme auf ihren Grundstücken infolge des planbedingt ausgelösten Mehrverkehrs, einen schutzwürdigen und damit abwägungsbeachtlichen Belang betrifft. a) Denn eine Antragsbefugnis folgt jedenfalls daraus, dass hier die Beeinträchtigung einer unstreitig bestehenden Aussichtslage auf den Bodensee in Rede steht. Nach der Rechtsprechung (auch des Senats) macht zwar der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der bisherigen Ortsrand- und Aussichtslage seines eigenen Grundstücks, nicht zu einem schutzwürdigen Belang in der Abwägung. Denn auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils und einer damit verbundenen Aussicht in die Landschaft besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Vertrauen (Senatsurteil vom 9.9.2020 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 34 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482, juris Rn. 22 m.w.N. und BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 14). Allerdings kann eine Ortsrand- und/oder Aussichtslage ausnahmsweise wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig sein (Senatsurteil vom 9.9.2020, a.a.O. Rn. 35). Als eine solche schutzwürdige Gegebenheit kommt die Aussichtslage von einem Hanggrundstück aus auf den Bodensee sowie die Alpen auf dem gegenüberliegenden Schweizer Ufer in Betracht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.2.2001 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 21 unter Bezug auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426). Hier bieten die Grundstücke der Antragsteller aufgrund ihrer Höhenlage und des zum Bodensee hin relativ stark abfallenden Geländes schon aus topographischen Gründen einen Ausblick auf die Seefläche und das dahinterliegende Alpenpanorama. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig und ergibt sich zudem aus zahlreichen in den Behördenakten vorhandenen Lichtbildern. Auch die im Verfahren eingeholte Umweltanalyse von xxx vom Februar 2020 geht davon aus, dass der Marienweg von der örtlichen Bevölkerung „insbesondere durch den hervorragenden Ausblick zum See“ intensiv zur Naherholung genutzt werde. Es erscheint nach dem Vortrag der Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Aussichtslage hier besonders schutzwürdig ist. Selbst die Antragsgegnerin gesteht den Antragstellern auf S. 7 ihrer Antragserwiderung vom 9. Februar 2023 einen „durchaus als malerisch“ zu bezeichnenden Seeblick zu. Zwar hält sie diesen für nicht eindrucksvoll-spektakulär oder gar herausragend und damit für nicht schutzwürdig. Ob dem zu folgen ist, muss aber der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben. Nach dem Antragstellervortrag wird die behauptete schutzwürdige Aussichtslage durch die geplante Bebauung auch möglicherweise beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin stellt planbedingte Beeinträchtigungen der Aussichtslage nicht in Abrede. b) Dagegen führt der Vortrag, das Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation als Ortsrandlage sei hier deshalb abwägungsbeachtlich, weil die bisher nicht für Bebauung zugelassene Fläche im Plangebiet nunmehr einer Bebauung zugeführt werden soll, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulasse als auf den umliegenden Grundstücken, nicht zur Annahme einer Antragsbefugnis. Denn in der Rechtsprechung ist die Schutzwürdigkeit des Interesses am Fortbestand einer bestehenden planerischen Situation lediglich in dem Fall anerkannt, dass diese Situation durch einen Bebauungsplan begründet wird, der nunmehr geändert werden soll (z.B. durch die Bebauung einer bislang als Grünfläche festgesetzten Fläche, vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 12ff). Auch die von den Antragstellern zum Beleg ihrer Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - juris Rn. 31f) betrifft die Änderung der durch einen Bebauungsplan geprägten planerischen Situation, auf deren Fortbestand sich der Betroffene einstellen durfte. Die vorliegende Konstellation eines bislang unbebauten Außenbereichs ist damit nicht vergleichbar. Hier verbleibt es dabei, dass auf den Fortbestand eines bloßen Lagevorteils - im vorliegenden Fall in Form einer an unbebaute und nur landwirtschaftlich genutzte Grundstücke unmittelbar angrenzenden Ortsrandlage - kein rechtlich geschütztes Vertrauen besteht. II. Die mithin zulässigen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. November 2024 bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bebauungsplan leidet nicht an formell-rechtlichen Fehlern. 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 14. Dezember 2024 nicht rechtswirksam bekanntgemacht worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Antragsteller rügen erfolglos, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 sei fehlerhaft, weil dort die planbetroffenen Grundstücke zwar genannt würden, das ebenfalls überplante Grundstück Flst.-Nr. xxx aber in der Aufzählung fehle. Denn ein solcher Fehler wäre hier schon nicht mehr entscheidungsrelevant, weil der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung (samt vorheriger öffentlicher Bekanntmachung) in dem ergänzenden Verfahren mit Bekanntmachung vom 15. Juni 2024 wiederholt wurde. In der zweiten Bekanntmachung sind die betroffenen Grundstücke korrekt benannt. In früheren Verfahrensstadien aufgetretene Fehler können naturgemäß aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im ergänzenden Verfahren erfolgreich geheilt worden sind. Unabhängig davon hat der gerügte Verfahrensfehler ohnehin nicht vorgelegen. Denn bei der Aufzählung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Eine solche Grundstücksnummer existiert nicht. Aufgezählt werden sollte ersichtlich das Grundstück Flst.-Nr. xxx, welches fälschlich mit xxx bezeichnet wurde. Aus dem der Bekanntmachung beigefügten Kartenausschnitt ergibt sich dies eindeutig, denn dort wurde das Grundstück Flst.-Nr. xxx als zum Plangebiet gehörig dargestellt. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Falschbezeichnung in der Bekanntmachung einen potentiell Planbetroffenen von Einwendungen hätte abhalten und die Bekanntmachung deshalb ihre Anstoßfunktion nicht hätte nachkommen können. 3. Als weiteren Verfahrensfehler beanstanden die Antragsteller zu Unrecht, dass der (letztlich beschlossene) Entwurf des Bebauungsplans nach der zweiten Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 17. Juni bis 24. Juli 2024 wesentlich geändert worden sei und deshalb erneut ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB hätte durchgeführt werden müssen. a) Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB aktueller Fassung ist der Entwurf des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 im Internet erneut zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt worden ist, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Diese zum 3. Juli 2023 durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren neu gefasste Vorschrift ist hier anzuwenden. Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt werden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hier wurde das Bauleitplanverfahren bereits mit dem im Jahre 2016 getroffenen Planaufstellungsbeschluss förmlich eingeleitet und bestimmt § 245f BauGB in Bezug auf die Gesetzesänderung vom Juli 2023 Abweichendes nur für die hier nicht relevante Norm des § 6 Abs. 4 BauGB. Daher fänden an sich die §§ 3, 4 und § 4a Abs. 3 BauGB in der im Jahre 2016 geltenden Fassung Anwendung. Allerdings eröffnet § 233 Abs.1 Satz 2 BauGB den Gemeinden ein Wahlrecht, wie sie verfahren wollen, wenn mit weiteren vorgeschriebenen Verfahrensschritten nach förmlicher Verfahrenseinleitung noch nicht begonnen worden ist. Die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem sie den nach dem 3. Juli 2023 im ergänzenden Verfahren erneut durchzuführenden Verfahrensschritt der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem im Jahre 2024 aktuellen Recht durchgeführt und den Entwurf des Bebauungsplans nunmehr im Internet veröffentlicht hat. b) Der in der Zeit vom 17. Juni 2024 bis 24. Juli 2024 veröffentlichte Entwurf des Bebauungsplans wurde in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Gebäude (§ 18 BauNVO) in der Formulierung verändert. Nach der veröffentlichten Fassung sollten in Nr. 2.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen maximale Erdgeschossfußbodenhöhen bezogen auf die Rohfußbodenhöhe gemäß Planeintrag festgesetzt und bestimmt werden, dass ein Geschoss maximal eine Höhe von 3,10 m von Oberkante Rohfußboden zu Oberkante Rohdecke haben darf, wobei die Dachaufkantung maximal 0,80 m von der Oberkante Rohdecke betragen darf. Die Maximalhöhen der Gebäude hätten dann ab Rohfußbodenhöhe bei zweigeschossigen Gebäuden (2 m x 3,10 m zuzüglich der Dachaufkantung von 0,80 m) 7 m, bei dreigeschossigen Gebäuden (3 m x 3,10 m zuzüglich der Dachaufkantung von 0,80 m) 10,10 m, und entsprechend bei viergeschossigen Gebäuden (4 x 3,10 m + 0,80 m) 13,20 m betragen. In Nr. 2.4 der beschlossenen Fassung bleibt die Festsetzung der auf die Rohfußbodenhöhe gemäß Planeintrag bezogenen Erdgeschoßfußbodenhöhe zwar unverändert, jedoch wird dann keine Geschosshöhe mehr, sondern eine absolute Gebäudehöhe festgesetzt: für zweigeschossige Gebäude 7 m, für dreigeschossige Gebäude 10,10 m und für viergeschossige Gebäude 13,2 m. Die Höhenregelung zur Dachaufkantung bei Flachdächern („Attika“) ist entfallen. Diese Umformulierung bewirkt aber keine Änderung der maximal zulässigen Gebäudehöhe, die wiederum zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führen könnte. Zwar schreibt der Bebauungsplan auf den im Plangebiet vorgesehenen Flachdächern zwingend Solaranlagen (Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen) vor (Festsetzung Nr. 14), die erfahrungsgemäß aufzuständern sind. Festsetzung Nr. 14 sieht in Absatz 4 eine solche Aufständerung zwingend vor, wenn Dachflächen zusätzlich noch begrünt werden, wobei die „Höhenlage der Module“ wiederum von der Vegetation abhängt. Jedoch dürfen die (aufgeständerten) Solaranlagen auf Dachflächen nach Nr. 1.4 der örtlichen Bauvorschriften zur äußerlichen Gestaltung der baulichen Anlagen die Höhe die Oberkante der Attika um bis zu 0,50 m übersteigen. aa) Nach Nr. 2.4 des veröffentlichten Planentwurfs mit der zwingenden Geschosshöhenregelung und der bis max. 0,8 m zulässigen Dachaufkantung hätten die Solaranlagen nicht - wie die Antragsteller möglicherweise meinen - ggf. hinter der Dachaufkantung „verschwinden“ können. Vielmehr wäre es zulässig gewesen, dass die Solaranlagen die o.g. Höhenmaße von 7 m, 10,10 m und 13,20 um weitere 0,50 m überragen. bb) Nach der beschlossenen Fassung von Festsetzung Nr. 2.4 ist dies nicht anders. Denn die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt nunmehr schon einschließlich der Dachaufkantung 7 m, 10,10 m und 13,20 m, wobei ebenfalls 0,50 m für die Solaranlage oberhalb der Dachaufkantung hinzukommen dürfen. Dies hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Architekt und Stadtplaner der Antragsgegnerin in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise erläutert. Die Antragsteller sind dem nicht entgegengetreten. 4. Auch der behauptete Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. a) Die Antragsgegnerin hat ihren Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee, Konstanz – Allensbach – Reichenau entwickelt. Denn dieser stellt den Planbereich (noch) als landwirtschaftliche Fläche dar (Planbegründung S. 12). Eine Veranlassung, den Flächennutzungsplan entweder vor Inkraftsetzen des Bebauungsplans zu ändern oder jedenfalls im Parallelverfahren anzupassen, hat die Antragsgegnerin auch im durchgeführten ergänzenden Verfahren ausdrücklich nicht gesehen. Mithin ist die Verfahrensvorschrift des § 8 Abs. 2 BauGB auf den ersten Blick verletzt. b) Jedoch bestimmt § 215a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass bei Bebauungsplänen, die - wie hier - im Verfahren des § 13b BauGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung aufgestellt wurden und - wie hier - durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, § 13a BauGB nach Maßgabe des § 215 Abs. 3 BauGB entsprechend angewendet werden kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Bebauungsplanverfahren nach § 13b unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben zu Ende geführt und fehlerhafte Bebauungspläne im ergänzenden Verfahren in Kraft gesetzt werden können. Zu diesem Zweck soll die Gemeinde zwar dann, wenn der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, eine nunmehr vollwertige Umweltprüfung mit Umweltbericht durchführen müssen. Im Übrigen soll ihr jedoch insbesondere die Erleichterung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wonach ein von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender Bebauungsplan auch schon vor der Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt werden kann, weiterhin zugutekommen (BT-Drs. 20/9344 S. 92/93). Demgemäß geht auch die baurechtliche Literatur davon aus, dass die Verfahrenserleichterung der Freistellung vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB ohne weiteres anwendbar ist, wenn nur die zeitliche Vorgabe des § 215a Abs. 2 Satz 2 BauGB eingehalten ist und der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren - wie hier - noch vor dem 31. Dezember 2024 gefasst wurde (Uechtritz in BeckOK BauGB, § 215a Rn. 11; Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2024 Rn. 30). Dagegen sind die Antragsteller der Auffassung, ein Rückgriff auf § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB über § 215a BauGB sei nicht möglich, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter vorliegen. Dem Wortlaut des § 215a Abs. 2 BauGB ist das nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil. Wie mit etwaigen Umweltauswirkungen in den Planungen nach dem früheren § 13b BauGB umzugehen ist, ist in § 215a Abs. 3 Satz 1 BauGB gesondert geregelt. Nach § 215a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist in diesem Fall im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB die Vorschrift des § 13a BauGB lediglich „nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden“. Eine solche Maßgabenregelung fehlt in Bezug auf § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers (s.o.) sollen die Erleichterungen dieser Vorschrift den Gemeinden im durchzuführenden ergänzenden Verfahren in jedem Falle und ohne weitere Einschränkung zugutekommen. Soweit die Antragsteller zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Kommentierung von Uechtritz im BeckOK, 66. El., 2025, § 13b Rn 7.1 verweisen (gemeint ist richtigerweise die Kommentierung zu § 215a Rn. 7.1), missverstehen sie diese Ausführungen. Denn dort wird vertreten, § 215a BauGB komme - im Sinne einer Rechtsgrundverweisung - nur bei solchen Verfahren nach dem früheren § 13b BauGB zur Anwendung, in denen dessen tatbestandliche Voraussetzungen (Grundfläche von weniger als 10.000 m2, Zulassung nur von Wohnnutzung und Anschluss der überplanten Fläche an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile) auch tatsächlich vorgelegen haben. Diese Anforderungen waren hier aber ohne Weiteres erfüllt. c) Der behauptete Verfahrensfehler wäre selbst dann, wenn er wegen fehlender Anwendbarkeit des § 215a Abs. 2 BauGB vorläge, nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unbeachtlich, wenn trotz des Verstoßes die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung unbeeinträchtigt geblieben ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob die aus dem Flächennutzungsplan sich ergebende geordnete städtebaulichen Entwicklung beeinträchtigt worden ist oder nicht, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist hierbei, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2024 - 3 S 1074/22 - juris Rn. 64 und Urteil vom 10.6.2021 - 8 S 949/19 - juris Rn. 126). Die geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil Litzelstetten - und erst recht im Gesamtgebiet der Antragsgegnerin - ist hier schon deshalb unbeeinträchtigt geblieben, weil das Plangebiet einen nur kleinen, von Norden her fingerartig in bereits vorhandene Wohnbebauung hineinreichenden Teil des Ortsgebietes betrifft. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller kann der Antragsgegnerin eine Berufung auf § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht deshalb verwehrt werden, weil sie sich bewusst über die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinweggesetzt hätte (zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009 - 10 D 8/08 - juris Rn. 55ff). Denn so war es hier nicht. Im Verfahren nach § 13b BauGB hat die Antragsgegnerin eine Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan unterlassen, weil § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Aufstellung eines von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplans ausdrücklich erlaubte. Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Vorschrift des § 215a BauGB keine Notwendigkeit gesehen, den Flächennutzungsplan noch vor Inkraftsetzen des Bebauungsplans zu ändern oder im Parallelverfahren anzupassen (Planbegründung S. 12). Selbst wenn die genannten Vorschriften den Verzicht auf die Einhaltung des § 8 Abs. 2 BauGB nicht rechtfertigen sollten, wäre die Antragsgegnerin allenfalls einer unvorsätzlichen Fehlbeurteilung unterlegen, welche ihr eine Berufung auf den § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht abschneidet (OVG NRW a.a.O. m.w.N.). 5. Der Antragsgegnerin sind auch keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. a) Allerdings hat die Antragstellerin solche Fehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt. Denn ihr Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 ist ausweislich der im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen noch am selben Tage - und damit vor Fristablauf - per Telefax bei der Antragsgegnerin eingegangen. Der Sendebericht darüber, dass die Übermittlung erfolgreich war, bestätigt dies. Mit Schriftsatz vom 9. September 2025 hat die Antragsgegnerin den rechtzeitigen Eingang des Rügeschriftsatzes eingeräumt. b) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29, und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Ein bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den vor-aussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56; vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 50). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29, und vom 5.7.1974, a.a.O., juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 28 ff.). Beachtlich ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nur, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind der Antragsgegnerin hier keine Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. aa) Das Interesse der Antragsteller, von ihrem Hanggrundstück aus weiterhin die Aussicht auf den Bodensee sowie die Alpen auf dem Schweizer Ufer genießen zu können, ist hier ausnahmsweise schutzwürdig und damit abwägungserheblich. Denn auch wenn ihren Grundstücken - in östlicher Richtung - direkt gegenüber das nördliche Bodenseeufer mit seinem oberschwäbischen Hinterland liegt, haben die Antragsteller doch in Richtung Südosten Anteil an einem Panoramablick auf die schweizerischen bzw. österreichischen Alpen. Das ist nicht nur unstreitig, sondern ergibt sich aus den im Verfahren vorliegenden Lichtbildern (Anlage Ast2 zum Schriftsatz vom 6.12.2022, Lichtbild auf dem Deckblatt der Schalltechnischen Untersuchung von xxx vom 13. November 2020). Der festzustellende Ausblick ist nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, malerisch, sondern im Hinblick auf die Sichtbarkeit des Alpenpanoramas auch eindrucksvoll-spektakulär und insoweit außergewöhnlich. Die Antragsgegnerin hat die Problematik zur Kenntnis genommen und sich (auf 31 bis 36 der Planbegründung sowie in der Abwägungstabelle, Bl. 1728 bis 1731 und Bl. 1925) eingehend mit ihr befasst. Ein Ermittlungsfehler liegt deshalb fern. Ein Bewertungsfehler könnte auf den ersten Blick zwar anzunehmen sein, weil die Antragsgegnerin a.a.O. dezidiert davon ausgegangen ist, die beschriebene Aussichtslage bilde keine außergewöhnliche örtliche Begebenheit und sei nicht herausragender als von anderen am Bodenseeufer oder in dessen Nähe gelegenen Grundstücken aus, mit der Folge, dass das Interesse am Erhalt des unverbauten Blicks hier schon nicht schutzwürdig sei (Planbegründung S. 32 und S. 35 unten). Allerdings ist die Antragsgegnerin bei dieser Sichtweise nicht stehengeblieben. Vielmehr hat sie die beschriebene Aussichtslage letztendlich doch als inhaltlich schutzwürdig unterstellt und bei der sodann angenommenen Bewertung ausdrücklich hervorgehoben, dass den Antragstellern die bislang vorhandene Aussichtslage „selbst bei anderer Einordnung der Frage der Schutzwürdigkeit“ durch die Planung lediglich zum Teil genommen werde (Planbegründung S. 35/36). Hierzu wird dann ausgeführt, die bestehenden Sichtbeziehungen seien durch verschiedene Maßnahmen bei der Planung berücksichtigt worden, etwa durch die hangseitige Entwicklung der Gebäude mit aufeinander bezogenen großzügig gehaltenen Abständen, die Anlegung von Sichtkorridoren und die vorgeschriebenen Flachdächer (Abwägungstabelle S. 1925f). Die Planung stelle, u.a. auch durch Höhenbegrenzungen der Gebäude, dadurch sicher, dass die bestehenden Sichtbeziehungen nicht über Gebühr beeinträchtigt oder gar fast gänzlich beseitigt würden (Planbegründung S. 29, Abwägungstabelle, BA Bl.1769). Diese Erwägungen lassen keinen Bewertungsfehler erkennen. Insbesondere vermag der Senat dem Einwand der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen, die Antragsgegnerin habe ausgehend von ihrer Einschätzung der Aussichtslage als nicht schutzwürdig schon von vornherein zu keiner korrekten Bewertung dieser Aussichtslage gelangen können. Denn damit wird übersehen, dass die Antragsgegnerin ihren argumentativen Ausgangspunkt zur fehlenden Schutzwürdigkeit der Aussichtslage im Rahmen ihrer Hilfsüberlegung zur inhaltlichen Bewertung gerade nicht zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat sie die Aussichtslage insoweit ausdrücklich als schutzwürdig unterstellt. Aus diesem Grunde wäre ein etwaiger Bewertungsfehler, selbst wenn man ihn annähme, aus den genannten Gründen weder offensichtlich noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Denn die Antragsgegnerin hätte Eingriffe in eine schutzwürdige und damit abwägungsbeachtliche Aussichtslage in jedem Fall mit den aufgezeigten Erwägungen vorgenommen. bb) Das Interesse der Antragsteller an einer Beibehaltung der Ortsrandlage ihrer Grundstücke - auch in Kombination mit dem Gesichtspunkt einer im Vergleich zur Bestandsbebauung deutlich dichteren Bebauung im Plangebiet - be-trifft hingegen von vorneherein keine schutzwürdige und damit abwägungsbeachtliche Rechtsposition (s.o. die Ausführungen unter A. II. 2 b)). Davon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Überlegungen zu Ermittlung und Bewertung von Belangen zu Recht ausgegangen. cc) Im Umgang mit der planbedingt hervorgerufenen Verkehrszunahme und den dadurch bewirkten Lärmimmissionen sind der Antragsgegnerin ebenfalls keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen. (1) Sie hat zur Verkehrslärmproblematik die schalltechnische Untersuchung des Büros xxx vom 13.November 2020 eingeholt. Darin wurden u.a. die Schallimmissionen bei den insgesamt vier Tiefgaragenzufahrten im Plangebiet, darunter auch die Tiefgaragenzufahrt unter dem Gebäude D1, nach der TA Lärm beurteilt. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Bewegungshäufigkeit von 0,09 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde entsprechend der Parkplatzlärmstudie der LfU Bayern für Tiefgaragenstellplätze für Wohnanlagen sowie unter Berücksichtigung der Länge der Tiefgarageneinfahrt und der Schallabstrahlung des geöffneten, etwa 12 m2 großen Garagentores kommt die Schalluntersuchung zu dem Ergebnis, dass lediglich am Immissionsort IO-F - an dem Gebäude direkt oberhalb der Tiefgarageneinfahrt - der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht um 2,2 dB(A) überschritten wird. Die Tagesrichtwerte werden hingegen eingehalten. An dem wenige Meter weiter östlich gelegenen Immissionsort IO-G (an demselben Gebäude wie IO-F, aber nicht direkt oberhalb der Tiefgarageneinfahrt) wird der Nachtrichtwert deutlich eingehalten. Die errechneten Werte liegen bei max. 35,3 dB(A) im Erdgeschoss. (2) Die Rüge der Antragsteller, entsprechende Auswirkungen zulasten ihres Grundstücks Flst.-Nr. xxx seien zu Unrecht weder ermittelt noch bewertet worden, hat vor diesem Hintergrund keinen Erfolg. Denn die Ostgrenze dieses Grundstücks ist von der Westseite der Tiefgarageneinfahrt unter dem Gebäude D4 und damit von dem Immissionsort IO-F etwa 37 m entfernt. Mit Blick darauf, dass der Immissionsrichtwert für die Nacht schon bei dem wenige Meter vom IO-F entfernten IO-G deutlich eingehalten wird, spricht nichts dafür, dass er in Bezug auf das Antragstellergrundstück problematisch sein könnte. Für die Einhaltung des Tagwertes gilt dies erst recht. Die für das Büro xxx-xxx tätige M.Sc. Mxxx, welche an der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung beteiligt war, hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt. Nach ihrer Einschätzung ist es lärmtechnisch unmöglich, dass die Lärmgrenzwerte am Grundstück der Antragsteller überschritten werden. Eine etwaige Lärmerhöhung bleibe dort unter 1,0 dB(A) und damit außerhalb des für das menschliche Ohr wahrnehmbaren Bereichs. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Auch der Umstand, dass das Gelände vom Antragstellergrundstück aus in Richtung der Tiefgarageneinfahrt abfällt, ändert bei dieser Sachlage nichts daran, dass die Antragsgegnerin insoweit keine weiteren Ermittlungen anstellen musste. Der Hinweis der Antragsteller, es sei mit einem lärmintensivierenden „Warteverkehr“ im Einfahrtbereich zu rechnen, musste ebenfalls keine Ermittlungen auslösen. Abgesehen davon, dass ein signifikanter Warteverkehr bei der angenommenen Belegungshäufigkeit von 0,09 Bewegungen je Stellplatz pro Stunde schon für sich genommen äußerst unwahrscheinlich ist, fallen dadurch ausgelöste Lärmzunahmen selbst dann, wenn sie entstünden, bei den gegebenen Entfernungsverhältnissen ebenfalls von vornherein nicht ins Gewicht. (3) Auch die weitere Rüge, am Marienweg sei ebenfalls mit einer erheblichen Verkehrszunahme zu rechnen, die zu Unrecht weder ermittelt noch bewertet worden sei, greift nicht durch. Hintergrund des Einwandes ist, dass die drei im nordöstlichen Plangebiet vorgesehenen Gebäude A1, A2 und A 3 entlang des Marienweges errichtet werden und dort auch ihre Grundstücksein- bzw. -ausfahrt erhalten sollen. Anders als die übrigen Gebäude im Plangebiet partizipieren die Gebäude am Marienweg nicht von der Tiefgarage, es sind vielmehr Stellplätze zwischen dem Marienweg und der westlichen Baugrenze vorgesehen. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Marienweg mit den in drei zusätzlichen Häusern voraussichtlich möglichen neun Wohnungen (es ist dort eine dreigeschossige Bebauung zugelassen) nur geringfügig Mehrverkehr erhalten wird. Diesen hat die Antragsgegnerin als abwägungsunbeachtlich angesehen (Planbegründung S. 37 und S. 38/39, Abwägungstabelle Bl. 1693). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach der von der Antragsgegnerin ausdrücklich herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 8, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 16 f.) kann auf eine Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalles keine Belästigungen zu besorgen sind, welche die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Im konkreten Fall wurde ein Mehrverkehr von 60 Kfz-Bewegungen pro Tag selbst in einer ruhigen Wohnlage (BVerwG, Beschluss vom 20.7.2011 a.a.O.) bzw. der von zwanzig bis dreißig Einzel- und Doppelhäusern ausgehende Mehrverkehr, der sich allerdings auf eine weitere Erschließungsstraße verteilt (Urteil vom 21.10.1999 a.a.O. Rn. 17), als geringfügig angesehen. Die hier hinzukommenden neun Wohnungen lösen allenfalls einen Mehrverkehr in derselben, abwägungsunbeachtlichen Größenordnung aus, wenn man, um auf der sicheren Seite zu sein, von zwei Fahrzeugen pro Wohnung und zwei Fahrbewegungen pro Tag und Fahrzeug, mithin 36 täglichen Fahrzeugbewegungen ausgeht. (4) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter rügen, der Marienweg sei nicht in der Lage, den zusätzlichen Mehrverkehr aufzunehmen, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Die notwendigen Stellplätze für die Häuser am Marienweg (ein Stellplatz pro Wohnung) müssen westlich der Gebäude auf den Grundstücken geschaffen werden. Der am Ende des Plangebiets in einen Feldweg und damit in den Außenbereich übergehende Marienweg ist ausweislich des Lageplans an der engsten Stelle (vor dem Grundstück Flst.-Nr. xxx) etwa 7,5 m breit und erschließt abgesehen von den neu hinzukommenden drei Grundstücken ansonsten noch zehn bebaute Wohngrundstücke. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine solche Straße ungeeignet sein sollte, den planbedingt hinzukommenden Mehrverkehr aufzunehmen. Die Antragsteller haben hierzu auch nichts Substantiiertes vorgetragen. (5) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt ferner nicht in Bezug auf die Stellplatzsituation vor. Die Antragsteller rügen, die Verwaltung sei offenbar selbst davon ausgegangen, dass im Bereich des Plangebiets bereits jetzt zu wenige Stellplätze vorhanden seien, habe diesen Aspekt dann aber nicht weiter berücksichtigt. Dies ist nicht richtig. Den entsprechenden Bürgereinwand hat die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungstabelle zur Kenntnis genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die drei Gebäude entlang des Marienweges Stellplätze auf den Grundstücken erhalten und für die übrigen Wohnungen Stellplätze (einer pro Wohnung) in der barrierefrei und komfortabel zugänglichen Tiefgarage geschaffen würden. Im südlichen Bereich der Zufahrt zur Martin-Schleyer-Straße seien zusätzlich fünf Besucherparkplätze geplant und noch zwei weitere Stellplätze für ein Carsharing-Angebot vorgesehen. Eine Erhöhung der erforderlichen Stellplätze über das von der Landesbauordnung geforderte Maß hinaus sei nicht veranlasst, da ein Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen nicht zu erwarten sei; die Erschließungsverhältnisse seien im Übrigen auch nicht derart beengt oder verkehrlich vorbelastet, dass ein über die Zahl von einem Stellplatz pro Wohnung hinausgehender Parkierungsbedarf nicht abgedeckt werden könnte. Diese Erwägungen sind plausibel und nicht zu beanstanden. dd) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind auch nicht in Bezug auf das Naturschutzrecht festzustellen. (1) Die Antragsteller beanstanden in diesem Zusammenhang zunächst, die Natura-2000-Vorprüfung habe Auswirkungen auf das nördlich unmittelbar angrenzende Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet ergeben. Entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 12.4.2018 - Rs C-323/17) seien hierbei aber Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt worden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die durchgeführte Vorprüfung sei deshalb nicht geeignet, negative Auswirkungen der Planung auf Natura-2000-Gebiete auszuschließen. Insofern fehle es an ausreichenden Ermittlungen. Dem ist nicht zu folgen. Die im Auftrag der Antragsgegnerin von dem xxx xxx durchgeführte Natura-2000-Vorprüfung (BA 201 ff.) stellt unter Nr. 5 zunächst die durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen bzw. Lebensräume von Arten dar und ermittelt unter Nr. 6 überschlägig mögliche erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. Die Ermittlung führt zu dem Ergebnis, dass weder anlagebedingt noch betriebsbedingt noch baubedingt erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten in einem Natura-2000-Gebiet zu erwarten sind. Maßgebend hierfür war vor allem, dass das Vorhaben außerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete liegt und keine Flächen der Natura-2000-Gebiete in Anspruch genommen werden; die verbleibenden Auswirkungen der Umsetzung des Plangebietes auf die nördlich davon gelegenen Natura-2000-Flächen seien nicht erheblich. Die von den Antragstellern angesprochenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen V 1 bis V 4 sowie M 1 bis M 11 betreffen hingegen das Plangebiet selbst und nicht die nördlich davon gelegenen Natura-2000-Gebiete (Umweltbericht S. 45 bis 52). Daher kann keine Rede davon sein, dass die Vorprüfung unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgenommen worden und es nur mithilfe dieser Maßnahmen zur Feststellung lediglich unerheblicher Beeinträchtigungen gekommen sei. Infolgedessen ist auch die vom EuGH in dem genannten Urteil aufgestellte Anforderung, dass Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der Vorprüfung unberücksichtigt bleiben müssen, nicht verletzt. (2) Des Weiteren meinen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das Vorhandensein eines Streuobstbestandes im Plangebiet nicht selbst und nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Auch dem ist nicht zu folgen. (a) Die Antragsgegnerin hat das Büro xxx mit der Erstellung des Umweltberichts einschließlich der erforderlichen Feststellungen zu den Umweltauswirkungen der Planung beauftragt und damit eigene Ermittlungen veranlasst. Der Umstand, dass sich der Umweltbericht auf S. 33 bei der Frage, ob ein geschützter Streuobstbestand vorhanden ist, u.a. auf eine Vor-Ort-Überprüfung des Landwirtschaftsamts und der unteren Naturschutzbehörde stützt, ändert daran nichts. Denn zum einen hat das beauftragte Büro die Ergebnisse der im Jahre 2018 durchgeführten Bestandsaufnahme selbst überprüft und aktualisiert. Zum anderen ist es nicht zu beanstanden, im Rahmen eigener Ermittlungen und Bewertungen auch die fachliche Einschätzung besonders sachverständiger Fachbehörden heranzuziehen, zumal wenn diese sich - wie hier - in Form einer Begehung vor Ort ein Bild gemacht haben. Ein Ermittlungsfehler folgt auch nicht daraus, dass ausweislich der vorliegenden Planunterlagen die in dem Umweltbericht (S. 33) genannten behördlichen Stellungnahmen offenbar nicht zur Akte gelangt sind, sondern mündlich erteilt worden wurden. Denn das ändert nichts an der Durchführung der erforderlichen Ermittlungen. (b) Zu beanstanden ist auch nicht die Bewertung des naturschutzrechtlichen Belangs „vorhandener Streuobstbestand“. Jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 21. November 2024 war der zum 31. Juli 2022 in Kraft getretene § 33a NatSchG zu beachten. Nach dieser Vorschrift sind Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 LLG, die eine Mindestfläche von 1500 m2 umfassen, zu erhalten. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass ein solcher Streuobstbestand regelmäßig aus naturschutzfachlichen Gründen (wie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Erhalts der Artenvielfalt) zu erhalten ist. Daher dürfen Streuobstbestände i.S.d. § 4 Abs. 7 LLG i.V.m. § 33a Abs.1 NatSchG nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 33a Abs. 2 NatSchG), wobei die Genehmigung regelmäßig zu versagen und nur ausnahmsweise im Ermessenswege erteilt werden soll, wenn besonders gravierende Gründe die Umwandlung dennoch rechtfertigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.1.2024 - 5 S 1641/23 - juris und vom 4.2.2025 - 5 S 1883/24 - juris). Hieraus folgt, dass ein geschützter Streuobstbestand i.S.v. § 33a NatSchG als solcher ermittelt und bewertet werden muss, wobei die durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 NatSchG ausgelöste Genehmigungspflicht ggf. die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans in Frage stellt. Aber auch dann, wenn kein i.S.v. § 33a Abs. 1 NatSchG geschützter Streuobstbestand überplant und umgewandelt werden soll, sind Streuobstbestände für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und für den Erhalt der Artenvielfalt ökologisch wertvoll (vgl. LT-Drs. 16/8272 S. 44 zu § 33a NatSchG, Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 1 BNatSchG Rn. 17). Deshalb genießen Streuobstwiesen nach § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ggf. auch Biotopschutz. Dies hat zur Konsequenz, dass auch ein nicht nach § 33a Abs. 1 NatSchG geschützter Streuobstbestand nach seiner (verbleibenden) naturschutzfachlichen Bedeutung zu bewerten ist. Diesen rechtlichen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden. (aa) Zwar ist die Antragsgegnerin im ursprünglichen Verfahren (Abwägungstabelle BA Ausgangsverfahren S. 1967 und BA ergänzendes Verfahren S. 1776) fehlerhaft davon ausgegangen, bei dem Baumbestand handele es sich nicht um eine Streuobstwiese, sondern um die „Reste einer Niederstammobstanlage“. Denn diese Bewertung widerspricht der hierzu eingeholten Umweltanalyse aus dem Jahre 2020. Dort ist zwar (S. 9) von einer Obstanlage aus überalterten Niederstamm-Apfelbäumen die Rede. Getrennt betrachtet werden dort jedoch die hier allein relevanten „Bäume der Streuobstwiese“, welche die Antragsgegnerin bei der Abwägung offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. (bb) Dieser im ursprünglichen Verfahren vorliegende Bewertungsmangel ist jedoch rechtlich dadurch überholt, dass die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren auf der Basis des inzwischen in Kraft getretenen § 33a NatSchG und des mittlerweile vorliegenden - und in Bezug auf den Streuobstbestand fortgeschriebenen - Umweltberichts zur naturschutzrechtlichen Bewertung des Streuobstbestandes in dem Plangebiet eine neue Bewertung und insoweit eine neue Abwägung vorgenommen hat. Denn auf die im ergänzenden Verfahren erhobenen neuerlichen Einwendungen zum Vorhandensein einer Streuobstwiese hat die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren durch einen Verweis auf das Kapitel „Umweltbelange“ auf S. 21/22 der Planbegründung reagiert. Dort wiederum wird auf den Umweltbericht verwiesen, der wiederum differenziert zwischen einer aufgelassenen Intensivobstanlage aus überalterten Niederstamm-Apfelbäumen einerseits und einzelnen Obstbäumen auf den weiteren Flächen andererseits, welche allerdings sehr locker stünden und schlecht gepflegt seien. Um einen geschützten Streuobstbestand i.S.v. § 4 Abs. 7 LLG bzw. § 33a NatSchG handele es sich hierbei nicht. (cc) Diese Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat die Situation im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten anhand eines Luftbildes aus google-earth erörtert, auf welchem der - inzwischen größtenteils beseitigte - Baumbestand zu sehen ist, der in dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 21. November 2024 vorhanden war. Ein Ausdruck dieses Luftbildes wurde als Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung genommen. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den Feststellungen im Umweltbericht (dort S. 22) und der Stellungnahme des Landwirtschaftsamts Konstanz vom 30. Juni 2025 zu den Feststellungen der Vorortbegehung am 7. Februar 2024 (Gerichtsakte S. 92) Folgendes: Bei den Resten der überalterten Niederstamm-Obstanlage im Südosten des Plangebietes (auf dem früheren Grundstück Flst.-Nr. xxx) handelt es sich schon von vornherein nicht um einen Streuobstbestand im Sinne des § 4 Abs. 7 LLG, weil diese Bäume weder hochstämmig sind noch in weiträumigen Abständen stehen noch eine Form des extensiven Obstbaues darstellen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben. Bei der westlich der Buswendeschleife und mittig zwischen Acker- bzw. Feldflächen stehenden Baumreihe handelt es sich um die in der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes erwähnte Walnussbaumreihe und damit nicht um einen Streuobstbestand. Auch dies ist in der mündlichen Verhandlung unstrittig geblieben. Als naturschutzrechtlich relevante Streuobstflächen kommen damit nur der im Plangebiet gelegene Teil der Baumreihe unmittelbar östlich des Marienweges in Betracht, der maximal sechs großkronige Bäume umfasst, sowie zusätzlich der im Südwesten des Plangebietes auf dem ehemaligen Grundstück Flst.-Nr. xxx vorhandene, maximal neun Bäume umfassende Einzelbaumbestand. Die Baumreihe östlich des Marienweges und die südlich davon gelegenen Einzelbäume auf Flst.-Nr. xxx bilden zusammen jedoch keinen Streuobstbestand i.S.v. § 33a NatSchG. Denn aus dem Umstand, dass Streuobstbestände im Sinne der Vorschrift eine Mindestfläche von 1500 m2 aufweisen müssen, ist zu schließen, dass diese Fläche einen einheitlichen und zusammenhängenden Verbund von Obstbäumen darstellen muss, wenngleich die Einzelbäume in einem weiträumigen Abstand (§ 4 Abs. 7 Satz 1 LLG) zueinander stehen dürfen. Von dieser Sichtweise geht auch das Landwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 aus. Hinzu kommt, dass für einen Streuobstbestand gem. § 33a Abs. 1 NatSchG i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 LLG eine Unternutzung als Dauergrünland oder eine ackerbauliche/gärtnerische Unternutzung charakteristisch ist. Wiesen- oder Ackerflächen, auf denen keine Obstbäume stehen, können diese Charakteristik daher nicht vermitteln. Nach diesem Maßstab bilden die Obstbäume östlich des Marienweges einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx andererseits keinen zusammenhängenden Verbund, denn sie sind durch die östlich der Baumreihe gelegene Ackerfläche getrennt, auf welcher wiederum keine Obstbäume stehen. Für sich genommen erreichen aber weder die wenige Bäume umfassende Baumreihe östlich des Marienweges (soweit sie im Plangebiet liegt) noch der maximal aus neun Bäumen bestehende Einzelbaumbestand auf Flst.-Nr. xxx die erforderliche Mindestgröße von 1500 m2. Überträgt man die auf der google-earth- Ansicht zu erkennende Baumreihe östlich des Marienweges (soweit sie im Plangebiet liegt) auf den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1:500), so erstreckt sie sich auf eine Länge von maximal 85 m in Nord-Süd-Richtung. Die Breite des als zugehörige Unternutzung anzusehenden Grünstreifens hat der Senat großzügig mit 12 m angesetzt. Hieraus errechnet sich eine Fläche von 1020 m2. Die Baumreihe auf der Ostseite des Flst.-Nr. xxx erstreckt sich - beginnend an der Nordostecke des Grundstücks xxx nach Norden bis zur Höhe der Nordostecke des Baufensters B3 - auf eine Länge von etwa 90 m. Geht man auch hier großzügig von einer Breite der zugehörigen Unternutzung von 12 m aus, so errechnet sich eine Fläche von 1090 m2. Auch dieses Grundstück erreicht damit selbst dann, wenn man die beiden Einzelbäume, welche mittig auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx stehen, noch hinzurechnet, die erforderliche Mindestgröße nicht. Die Beteiligten sind der in der mündlichen Verhandlung erörterten Sichtweise des Senats, dass die erforderliche Mindestgröße bei getrennter Betrachtung der Flächen wie beschrieben unterschritten wird, nicht entgegen getreten. (dd) Steht demnach kein geschützter Streuobstbestand i.S.v. § 33a Abs. 1 NatSchG in Rede, war der vorhandene Streuobstbestand dennoch nach seiner naturschutzfachlichen Bedeutung zu bewerten. Dem ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Denn in dem Umweltbericht ist im Einzelnen ausgeführt, dass der aufgelassenen Obstanlage nur geringe naturschutz- und artenschutzrechtliche Bedeutung zukomme und dass die weiteren Biotoptypen (z.B. Einzelbäume) nur von mittlerer Bedeutung für die lokale Flora seien. Hinweise auf besonders oder streng geschützte Pflanzenarten bestünden nicht. Dementsprechend werden die Fettwiese, die verbrachte Fettwiese, die Obstanlage und die Einzelbäume im Bestand bewertet (Umweltbericht S. 55) und wird die verbleibende Bilanzdifferenz zwischen Planung und Bestand als durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen angesehen. Als Ersatz für den Entfall von Einzelbäumen sind als Maßnahme M 7 Ersatzpflanzungen, u.a. von 14 hochstämmigen Obstbäumen, vorgesehen und mit Festsetzung Nr. 16.2 planungsrechtlich abgesichert. Dies alles lässt keine Rechtsfehler erkennen. (3) Die Rüge der Antragsteller, das in das Plangebiet hineinreichende Landschaftsschutzgebiet „Bodanrück“ sei nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Denn in der Planbegründung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Landschaftsschutzgebietsgrenze geändert und die Änderung am 4. März 2020 in Kraft getreten sei. Der Umfang der Änderung (in der Nordostecke des Plangebiets) ist aus dem geänderten und vom Landrat des Landkreises Konstanz unterschriebenen Lageplan auf S. 15 der Planbegründung zu ersehen. Im Zeitpunkt der beiden Satzungsbeschlüsse war die Verordnung mithin geändert. Der Umstand, dass die Änderung möglicherweise in die von den Antragstellern erwähnten Karten der LUBW noch nicht eingearbeitet ist, ändert daran nichts. ee) Anders als die Antragsteller meinen, hat die Antragsgegnerin die Nutzung des Marienweges als Naherholungsziel erkannt und zutreffend bewertet. Auf S. 8 der Planbegründung wird hierzu ausgeführt, dass dem Marienweg inklusive Aussicht auf den See Naherholungsfunktion für Spaziergänger zukomme. Sowohl die Blickbeziehungen als auch die Erholungsfunktion seien aber trotz der mit der Bebauung einhergehenden Beeinträchtigungen weiterhin gegeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller zeigen nicht auf, inwiefern die Bewertung fehlerhaft sein könnte. ff) Die Antragsteller erheben weiter den Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das beauftragte Baugrund- und Gründungsgutachten der Fa. xxx vom 20. November 2015 erhebliche Anhaltspunkte für Zweifel an einer hinreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes biete. Es stelle sich die Frage, ob das Plangebiet überhaupt für eine entsprechende Bebauung geeignet sei, insbesondere wegen negativer Auswirkungen auf oberhalb des Plangebiets liegende Grundstücke und Gebäude. Dem ist nicht zu folgen. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, in dem Plangebiet seien vermutlich lokal eng begrenzte Auffüllungen bis zu einer Tiefe von 0,5 m u. GOK (unter Geländeoberkante) festzustellen. Der Oberboden und die Auffüllung würden ihrerseits von Hangschuttsedimenten aus Sand, Schluff und Kies unterlagert. Im Baufeld sei daher bis in Tiefen von ca. 3 m u. GOK mit nur geringen Tragfähigkeiten zu rechnen. Zur Tiefe hin nehme die Tragfähigkeit zu. Der Gutachter geht deshalb davon aus, dass geringere und mittlere Lasten in diesem Bereich mit einer elastisch gebetteten Bodenplatte in den Untergrund abgetragen werden könnten. Auftretende Setzungsdifferenzen würden durch die Steifigkeit der Bodenplatte auf ein für ein Bauwerk unschädliches Maß reduziert. Die Hangstabilität müsse allerdings unter der Gebäudelast nachgewiesen werden (Gutachten S. 4, S. 8 unter 7., S. 11 unter 10.3. und S. 13 unter 11.) Daher empfiehlt der Gutachter „wegen der inhomogenen Untergrundverhältnisse“ eine gezielte Untersuchung für Gründungsmaßnahmen im Zuge konkreter Bauwerksplanungen, um die Gründung zu optimieren, sowie des Weiteren, zur Abnahme der Gründungssohle einen Gutachter heranzuziehen. Nach den gutachterlichen Feststellungen begegnet die Gründung von Gebäuden im Baugebiet keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten. Denn geringere und mittlere Lasten können trotz des inhomogenen Untergrunds auf einer elastisch gebetteten Bodenplatte gegründet werden. Höhere Lasten müssen - wegen der in der Tiefe zunehmenden Tragfähigkeit des Untergrundes - entsprechend tiefer gegründet werden. Hiervon ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan offensichtlich ausgegangen, auch wenn die Abwägungstabelle sich hier nicht gesondert äußert. Denn das Baugrundgutachten war als Anlage 16 bzw. 18 Bestandteil der jeweiligen Beschlussfassungen über den Bebauungsplan (BA Bl. 1974 und BA ergänzendes Verfahren Bl. 1353). Die Antragsgegnerin hat damit im Verfahren erkannt, dass in dem Plangebiet inhomogene Untergrundverhältnisse bestehen mit entsprechenden Gefahren für die Standsicherheit der Gebäude und die Hangstabilität. Zu weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hatte die Antragsgegnerin im Planungsverfahren keine Veranlassung, weil eine genauere Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Hangstabilität von der konkret geplanten Gebäudelast abhängt und daher eine konkrete Bauwerksplanung voraussetzt, die im Zeitpunkt der Planung naturgemäß noch nicht vorliegt. Zu Recht hat sich die Antragsgegnerin daher im Planungsverfahren darauf beschränkt, die Tragfähigkeitsproblematik - mit der Einholung des Gutachtens xxx - nur als solche aufzuzeigen, die konkrete Beurteilung und Lösung bauwerkabhängig ggf. auftretender Probleme jedoch dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Es war in der konkreten Situation daher ausreichend, der Tragfähigkeitsproblematik im Planungsverfahren lediglich durch den Hinweis unter II.6. der planungsrechtlichen Festsetzungen Rechnung zu tragen, wonach objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen werden. gg) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch nicht in Bezug auf die nach dem Bebauungsplan zugelassene Anzahl der Wohneinheiten und Gebäudekubaturen vor. Der Vortrag der Antragsteller ist so zu verstehen (Schriftsatz vom 6. Dezember 2022, S. 6/7), dass die zugelassene Bebauung auch unabhängig von der Frage der beeinträchtigten Aussicht auf den See und der erstmaligen Bebauung des Ortsrandes eine erhebliche Nachverdichtung zulasten der Nachbargrundstücke bewirke, die nicht richtig erkannt und bewertet worden sei. Davon kann keine Rede sein. Die Antragsgegnerin war sich ausweislich der umfangreichen Erwägungen in der Abwägungstabelle (BA ergänzendes Verfahren S. 1682, S. 1684-1686, S. 1699-1702, S. 1723-1735, S. 1923-1926) über die Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die höher liegende Umgebungsbebauung vollständig im Klaren. Es lässt keinen Bewertungsfehler erkennen, dass sie mit Blick auf die topographische Hangsituation, die differenzierten Höhen- und/oder Abstandsfestsetzungen, die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen der einzelnen Gebäude und die Freihaltung von Sichtkorridoren zum See hin zu dem Ergebnis gekommen ist, verbleibende Beeinträchtigungen bei den Anliegern (insbesondere bei den Oberliegern) des Plangebiets müssten hingenommen werden. hh) Der weitere Antragstellereinwand, die Antragsgegnerin habe das Vorliegen von Planungsalternativen nicht geprüft, verfängt ebenfalls nicht. Allerdings verlangt die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, welche zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Planungsalternativen. Eine solche Verpflichtung kommt insbesondere in dem hier vorliegenden Fall der Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in Betracht (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 21.7.2022 - 5 S 1940/20 - juris). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung aber - im Ergebnis - nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.5.2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 84). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden. Denn ihr Gemeinderat hat schon am 24. Juli 2014 das „Handlungsprogramm Wohnen“ zur Identifizierung möglicher Erweiterungsarrondierungen im Bereich der Kernstadt und der Ortsteile beschlossen. Im Ergebnis wurden insgesamt fünf Siedlungsarrondierungsflächen, u.a. der Marienweg in Litzelstetten, festgestellt. Zur konkreten Unterbringung von 80 Wohneinheiten in diesem Plangebiet hat zudem ein Architektenwettbewerb stattgefunden. Von dem Ergebnis des Handlungsprogramms Wohnen ist die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Abwägung ausdrücklich ausgegangen (Planbegründung S. 5 und 6, Abwägungstabelle BA S. 1719-1722). Daher ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung - wie behauptet - vollständig unterlassen hätte. Auch ein Bewertungsfehler ist nicht zu erkennen. Die Antragsteller zeigen einen solchen mit ihrem bloßen Hinweis auf „wesentlich besser geeignete Flächen beispielsweise im Süden von Litzelstetten“ nicht auf. Erst recht ist nicht zu erkennen, dass sich solche Alternativen hätten aufdrängen müssen. 6. Schließlich ist die Begründung des Umweltberichts nicht zu beanstanden. Die Antragsteller tragen vor, die Ausführungen im Umweltbericht zum Vorliegen eines geschützten Streuobstbestandes in dem Plangebiet seien nicht nur ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft (dazu s.o.), sondern führten auch zu einem Begründungsmangel des Umweltberichts, denn die Begründung sei in wesentlichen Punkten i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unvollständig. Dies ist nicht recht nachvollziehbar. Dem Umweltbericht ist auf S. 33 zu entnehmen, dass im Juni 2023 die Ergebnisse der im Jahre 2018 durchgeführten Bestandsaufnahme des Untersuchungsraumes mit Biotopkartierung überprüft und aktualisiert worden seien. Sodann wird im Einzelnen ausgeführt, in welchem Zustand sich das Plangebiet, vor allem die vorgefundenen Obstbäume im Plangebiet, befänden und dass es sich nicht um einen geschützten Streuobstbestand i.S.v. § 4 Abs. 7 LLG i.V.m. § 33a NatSchG handele. Diese Begründung mag die Antragsteller nicht überzeugen, sie ist aber dennoch vorhanden. Entgegen ihrem Vortrag ist dem Umweltbericht auch zu entnehmen, weshalb dieser - anders als noch die Umweltanalyse vom Februar 2020 (dort S. 3) - nicht mehr vom Vorhandensein einer „Streuobstwiese“ ausgeht. Denn zum einen hat im Juni 2023 die erwähnte Aktualisierung der Bestandsaufnahme stattgefunden, zum anderen hat sich mit dem Inkrafttreten des § 33a NatSchG zum 31. Juli 2020 wie erwähnt auch der Rechtsrahmen für die Bewertung eines Streuobstbestandes verschoben, dem der Umweltbericht Rechnung trägt. Daher ist die Begründung des Umweltberichts auch nicht in wesentlichen Punkten unvollständig. Der Bebauungsplan weist keinen beachtlichen materiellen Rechtsfehler auf. 1. Er scheitert nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23). Nach diesem Maßstab bestehen hier keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das städtebauliche Ziel, im Wege einer moderaten Nachverdichtung unter Beachtung des Gebots des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Wohnraum im innerörtlichen Bereich zu schaffen. Dies ist legitim und nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Antragsteller, die Festsetzungen des Plans seien nicht geeignet, das Planungsziel einer an dem in der Umgebung vorhandenen Bestand orientierten Nachverdichtung zu erreichen, ist nicht recht nachvollziehbar und ohne Substanz. b) Dem Bebauungsplan „Marienweg“ fehlt die „Erforderlichkeit“ auch nicht deshalb, weil dessen Festsetzungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer nicht verwirklicht werden könnten und daher ihren gestaltenden Auftrag verfehlten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1; BVerwG, Urteil vom 31.01.2003 - 4 CN 14.01 - juris Rdnr. 12; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 19.07.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 48). Er ist insbesondere nicht im Hinblick auf artenschutzrechtliche Zugriffsverbote vollzugsunfähig. aa) Die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (und damit auch die hinter dieser Norm stehenden europarechtlichen Vorgaben in Art. 12 der FFH-Richtlinie und Art. 5 und Art. 6 der Vogelschutzrichtlinie) können zwar die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen. Dies betrifft insbesondere die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 - juris Rn. 106) Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind allerdings allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen. Daher stellen nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern stellt erst deren Verwirklichung einen untersagten Eingriff dar. Ein Bebauungsplan bildet als Angebotsplanung eine mögliche Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, von denen artenschutzrechtlich verbotene Zugriffe auf besonders geschützte oder streng geschützte Arten ausgehen können. Er bewirkt selbst keine unmittelbaren Eingriffe in die Schutzgüter des Artenschutzrechts. Jedoch entfalten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für den Bebauungsplan mittelbare Wirkung dergestalt, dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Daher ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus. Die Behörde ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber zumindest Ermittlungen, deren Ergebnisse die planende Stelle in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt die planende Gemeinde jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die planende Stelle beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (Senatsurteil vom 9.9.2020 a.a.O. Rn. 110 m.w.N.). bb) Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Denn sie hat eine artenschutzrechtliche Prüfung des Planungsbüros xxx xxx vom 12. März 2024 (geänderte Fassung 27. März 2024) eingeholt. Hierbei wurde mit Blick auf die Habitatausstattung des Standorts der Fokus auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien gelegt. Zu diesen Tierarten wurden faunistische Bestandsaufnahmen durchgeführt und zwar bei den Vögeln durch Begehungen, bei den Fledermäusen durch Transektbegehungen und Auswertung von Ultraschalldetektoren und bei den Reptilien durch eine Abfrage der landesweiten Artkartierung und Erfassung der potentiellen Lebensstätten im Plangebiet. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Ermittlungen unzureichend sein könnten. (1) Die Kritik der Antragsteller, die Bestandsaufnahme sei im Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichts bereits fünf Jahre alt und daher inaktuell gewesen, ist unberechtigt. Zwar stammen die ersten faunistischen Untersuchungen zu Vögeln, Fledermäusen und Zauneidechsen aus dem Jahre 2015. Mit Blick auf das Alter dieser Daten wurde die faunistische Untersuchung im Jahre 2023 aber aktualisiert und das Untersuchungsgebiet am 23.03.2023, 18.04.2023, 21.04.2023, 18.05.2023, 29.05.2023, 03.06.2023, 27.06.2023, 06.07.2023 und 13.09.2023 erneut begangen (Artenschutzrechtliche Prüfung vom 12. März 2024, S. 6, S. 9 und S. 10). (2) Der weitere Einwand, nach dem Umweltbericht ließen sich Verbotstatbestände i.S.v. § 44 BNatSchG nur durch so genannte CEF-Maßnahmen vermeiden, deren Wirksamkeit vor Beginn der Umsetzung der Planung aber nicht sichergestellt sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge hat den Hintergrund, dass die artenschutzrechtliche Prüfung für die untersuchten streng geschützten Arten keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans „Marienweg“ erkennt, dies allerdings nur unter Berücksichtigung der in Kapitel 7 aufgeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der in Kapitel 8 genannten vorgezogenen CEF-Maßnahmen (Artenschutzrechtliche Prüfung S. 30 und 31). Als CEF-Maßnahme für den Bestand der Vögel sind das vorgezogene Anbringen von zwölf Höhlenbrüternistkästen im Baumbestand und die vorgezogene Entwicklung eines gestuften und strauchreichen Waldrandes an der Dettinger Straße vorgesehen. Zur Sicherung des Bestandes von Fledermäusen müssen insgesamt sechs Sommerspaltenquartiere vorgezogen angebracht werden. (a) Die CEF-Maßnahmen wurden als auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Maßnahme zum Schutz und zur Entwicklung der Natur) gestützte Festsetzungen I.12.5, I.12.6 und I.12.7 in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind vor Rodung der Bäume mindestens sechs Fledermausquartiere für spalten- und baumhöhlenbewohnende Fledermäuse im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung anzubringen (Nr. 12.5), vor Rodung der Bäume insgesamt zwölf Höhlenbrüternistkästen im Plangebiet und in unmittelbarer Nähe anzubringen (Nr. 12.6) sowie außerhalb des Geltungsbereichs der Planung und vorgezogen zur Umsetzung des Bebauungsplans ein mehrstufiger, strauchiger Waldrand auf einer Teilfläche des Flst.-Nr. xxx zu entwickeln (Nr. 12.7.). Nach Rechtsauffassung der Antragsteller ist dies unzureichend, weil nicht sichergestellt sei, dass die Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung wirksam würden. Dem ist nicht zu folgen. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Einwandes auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 (8 N 09.1861-1868, 8 N 09.1870-1875, juris) verweisen, führt dies nicht weiter. Denn dort ist ausgeführt (Rn. 61 f.), dass CEF-Maßnahmen, die den Eintritt eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes verhindern sollen, zur rechtswirksamen Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Verbot durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verankert werden müssen. Genau dies ist hier geschehen. Aus den Festsetzungen Nr. 12.5 und 12.6 ergibt sich insbesondere, dass die Maßnahmen vor der Rodung von Bäumen durchgeführt sein müssen. (b) Einer darüberhinausgehenden Festsetzung, dass die - festgesetzten - CEF-Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung (tatsächlich) wirksam sein müssen, bedurfte es im Bebauungsplanverfahren nicht. Denn wie ausgeführt sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf die Verwirklichungshandlung bezogen und greifen daher erst auf der Ebene des Planvollzugs -durch Umsetzung einer konkret erteilten Baugenehmigung. Dies gilt auch für das Erfordernis, mit der Planausnutzung nicht vor Umsetzung ggf. erforderlicher CEF-Maßnahmen zu beginnen (NdsOVG, Beschluss vom 1.8.2024 - 1 MN 75.24 - juris Rn. 27). Die Antragsgegnerin hingegen hatte im Bauleitplanverfahren lediglich zu ermitteln und zu beurteilen, ob die Umsetzung der Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse stößt. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren sind sämtliche CEF-Maßnahmen bereits jetzt - und damit weit vor Umsetzung des Bebauungsplans - ins Werk gesetzt. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung des gestuften Waldrandes (Festsetzung Nr. 1.7), der auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.Nr. xxx verwirklicht werden soll, auf welches die Antragsgegnerin gesicherten Zugriff hat. 2. Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht im Übrigen - also jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen also überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). b) Ausgehend hiervon liegt kein Abwägungsvorgangsfehler vor. Soweit die Antragsteller einen solchen darin sehen sollten, dass der Bebauungsplan eine dichte, maximal viergeschossige Bebauung zulässt und dadurch von dem selbst gesteckten Ziel der Gemeinde abweiche, die Bebauungsdichte im Plangebiet an der bereits vorhandenen Umgebungsbebauung auszurichten, wäre dem nicht zu folgen. Zwar soll sich die Bebauungsstruktur „in Körnung und Setzung“ an den Volumen der gewachsenen Struktur in Litzelstetten orientieren (Planbegründung S. 18). Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit die vorhandene Struktur - insbesondere die in der näheren Umgebungsbebauung, auf welche die Antragsteller abheben - eins zu eins fortgesetzt werden sollte. Die Antragsgegnerin bezweckt im Interesse der Schaffung von Wohnraum vielmehr eine im Vergleich zu den umliegenden Baugebieten dichtere Bebauung (Abwägungstabelle S. 1102) und entsprechend der vorgegebenen topographischen Situation eine entsprechende Massierung der Baukörper, wenngleich unter Wahrung großzügiger Abstände (Abwägungstabelle S. 1075). . c) Schließlich liegt kein Abwägungsergebnisfehler vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin selbst bei fehlerfreier Durchführung der Abwägung nicht zu dem hier gefundenen Ergebnis hätte gelangen dürfen, weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22), m.a.W. die Abwägung schlechterdings nicht zu diesem Planungsergebnis hätte führen dürfen. Insbesondere der von den Antragstellern gerügte Ergebnisfehler in Bezug auf die Ausgleichsbedürftigkeit des Obstbaumbestandes liegt nicht vor (s.o.). B. Die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Marienweg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. November 2021 bleiben ebenfalls ohne Erfolg. I. Zwar beantragen die Antragsteller in erster Linie, den Bebauungsplan Marienweg in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. November 2024 für unwirksam zu erklären. Für den Fall, dass dieser Antrag Erfolg hat, begehren sie denselben Ausspruch aber auch in Bezug auf den Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. November 2021. Die Stellung eines solchen „unechten Hilfsantrages“ ist hier sachdienlich und zulässig. Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung und der nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens. Das ergänzende Verfahren dient dazu, den ursprünglichen Bebauungsplan, der tatsächlich oder möglicherweise auch nur aus der Sicht der Gemeinde mit einem Fehler behaftet und damit unwirksam ist, durch einen wirksamen Bebauungsplan zu ersetzen. Der geänderte Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem ursprünglichen Bebauungsplan als ein Bebauungsplan Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Erweist sich später der im ergänzenden Verfahren beschlossene Bebauungsplan als seinerseits mit einem Mangel behaftet und damit als unwirksam, hat die planende Gemeine aber umgekehrt nur fälschlich angenommen, der ursprüngliche Bebauungsplan sei unwirksam, so gilt dieser unverändert weiter (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Ist der im ergänzenden Verfahren beschlossene Bebauungsplan unwirksam, so muss deshalb auch der ursprüngliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden, soll er nicht weiter Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung im ergänzenden Verfahren ausdrücklich und wirksam aufhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.5.2018 - 3 S 2041/17 - VBlBW 2018, 277). Das ist hier jedoch nicht geschehen. II. In der Sache besteht für eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans in der Fassung vom 18. November 2021 jedoch keine Veranlassung. Denn der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. November 2024 erweist sich nach dem unter A. Ausgeführten als wirksam. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 22. Oktober 2025 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des (hier wegen Verfahrenseinleitung schon im Juli 2022 noch maßgeblichen) Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Marienweg“ der Antragsgegnerin. Das 1,64 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortseingang des Stadtteils Litzelstetten. Es war ursprünglich landwirtschaftlich als Wiese und Obstwiese genutzt und fällt von Westen nach Osten - mit Blickbeziehung zum Bodensee (Überlinger See) hin - relativ stark ab. In westlicher, südlicher und östlicher Richtung ist es von Wohnbebauung umgeben. Das Plangebiet wird von Osten her über die angrenzende Martin-Schleyer-Straße erschlossen sowie von Süden her über die Straße „Zum Purren“ und über den Marienweg. Der Marienweg verläuft entlang der Nordwestgrenze des Plangebiets und erschließt unmittelbar die dort gelegenen drei Grundstücke Flst.-Nr. xxx, xxx und xxx. Im Norden grenzt das Plangebiet an das FFH-Gebiet „Bodanrück und westlicher Bodensee“, an das Vogelschutzgebiet „Bodanrück“ sowie an das Landschaftsschutzgebiet „Bodanrück“. Die Antragsgegnerin beabsichtigt in dem umschriebenen Gebiet die Entwicklung von ca. 80 Wohneinheiten. Zu diesem Zweck werden drei hangparallele Bauzeilen als allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis 4) ausgewiesen und auf den teils vorhandenen, teils neu geplanten Flurstücken Baufenster festgesetzt. In den Wohngebieten WA 1, 2 und 3, welche am oberen, steileren Hang liegen, ist eine Grundflächenzahl von 0,33 (WA 1) und 0,39 (WA 2 und 3) sowie eine Geschoßflächenzahl von 0,9 (WA 1) und 1,0 (WA 2 und 3) bei jeweils offener Bauweise und maximal 3 Vollgeschossen ausgewiesen. In dem im flacheren Hangbereich gelegenen WA 4 beträgt die festgesetzte Grundflächenzahl 0,39 und die festgesetzte Geschossflächenzahl 1,4. Im WA 4 ist eine maximal viergeschossige Bebauung bei offener Bauweise vorgesehen. Zum Zwecke der Höhenbegrenzung der Gebäude wird in allen Wohngebieten jeweils eine individuelle Erdgeschossfußbodenhöhe zwischen 462,5 im WA 4 und 472,5 im WA 1 sowie Flachdachbauweise festgesetzt. Die Binnenerschließung des Plangebiets erfolgt über eine von der Martin-Schleyer-Straße abzweigende und als Sackgasse ausgebildete Erschließungsstraße. Die notwendigen Stellplätze für das Gebiet (mit Ausnahme der drei entlang der Marienstraße gelegenen Grundstücke im WA 1) sollen in den unter den Gebäuden im WA 2, 3 und 4 geplanten Tiefgaragen entstehen. Die Tiefgaragenzufahrten befinden sich auf der Südseite des WA 4 sowie auf der Ostseite des WA 3 im Bereich der - derzeit bereits vorhandenen - Buswendeschleife. Südlich des WA 1, nördlich des WA 4 sowie zwischen den Häuserzeilen des WA 3 und des WA 4 sind (auf den Grundstücken Flst.Nr. xxx, xxx und xxx) zudem öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Die Antragssteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücke Flst.-Nr. xxx (xxx) und xxx (xxx-xxx), welche außerhalb des Plangebiets liegen, aber mit ihrer Ostgrenze jeweils als das Plangebiet angrenzen. Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Den Aufstellungsbeschluss für das Plangebiet „Marienweg“ fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 21. April 2016. Am 21. Januar 2021 billigte der Technische und Umweltausschuss die Fortführung des Verfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und beschloss die am 3. Februar 2021 bekanntgemachte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. In der Zeit vom 10. Februar 2021 bis zum 26. März 2021 lagen die Planunterlagen im Amt für Stadtplanung und Umwelt öffentlich aus. In seiner Sitzung am 18. November 2021 beschloss der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung am 19. November 2021 wurde der Bebauungsplan am 8. Dezember 2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 (4 CN 3.22) zur Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht entschied sich die Antragsgegnerin für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Im Rahmen der nunmehr erforderlichen Umweltprüfung wurde ein umfassender Umweltbericht eingeholt und eine Eingriffs-/Ausgleichsberechnung vorgenommen. Zudem wurden ein Leitungsrecht verschoben, im Bereich des Marienweges Zufahrtsmöglichkeiten angepasst und die Festsetzungen zur Gebäudehöhe konkretisiert. Am 4. Juni 2024 beschloss der Technische und Umweltausschuss eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. In der Zeit vom 17. Juni 2024 bis 24. Juli 2024 wurden die geänderten Planunterlagen im Internet veröffentlicht und lagen im Amt für Stadtplanung und Umwelt aus. In seiner Sitzung am 21. November 2024 beschloss der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan „Marienweg“ erneut als Satzung. Nach § 4 des Satzungsbeschlusses tritt dieser rückwirkend zum 8. Dezember 2021 in Kraft. Am 27. November 2024 fertigte der Baubürgermeister der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss und den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans aus; am 14. Dezember 2024 wurde der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 15. Juli 2022 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren gegen den Satzungsbeschluss vom 18. November 2021 eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags machen sie im Wesentlichen geltend, als Eigentümer zweier Angrenzergrundstücke seien sie antragsbefugt, denn sie würden in mehrfacher Hinsicht in abwägungserheblichen Belangen betroffen. Der Bebauungsplan sei inhaltlich aus mehreren Gründen rechtfehlerhaft und nichtig. Schon die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt vom 3. Februar 2021 sei fehlerhaft, weil die betroffenen Grundstücke dort zwar angegeben, das ebenfalls im Plangebiet liegende Grundstück Flst.-Nr. xxx aber nicht genannt worden sei. Zudem seien die Festsetzungen des Plans nicht geeignet, das Planungsziel der Nachverdichtung, die sich an dem in der Umgebung vorhandenen Bestand orientiere, zu erreichen. Denn die vorgesehene Mehrfamilienhausbebauung stehe hierzu in Widerspruch. Ein Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehler liege darin, dass der Plangeber mit der Ermöglichung einer mehrgeschossigen Bebauung mit Gebäudehöhen von bis zu 10,10 m bzw. 7,00 m zuzüglich möglicher Dachaufbauten für Energieanlagen die Beeinträchtigung der vorhandenen, exponierten Aussichtslage nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die übermäßige Nachverdichtung und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der bisherigen Ortsrandlage. In Bezug auf die planbedingte Verkehrszunahme liege ein Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehler vor, weil keine immissionsortbezogene Berechnung oberhalb der Tiefgaragenzufahrt unter den Gebäuden D1-D4 vorgenommen worden und das Problem auch ansonsten nicht erkannt worden sei. Der auf dem Marienweg durch die Baufenster A1-A3 ausgelöste Verkehr sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die schon jetzt angespannte Parkplatzsituation im und um den Bereich des Plangebietes. In naturschutzrechtlicher Hinsicht liege ein Abwägungsfehler vor, weil Eingriffe i.S.v. § 44 BNatSchG, § 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 Vogelschutzrichtlinie nach der vorliegenden Umweltanalyse nur bei vollständiger Umsetzung der dort vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ausgeschlossen werden könnten, was aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig sei. Vielmehr hätte eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme sei ungeeignet, weil sie bereits ca. fünf Jahre alt gewesen sei. Wegen dieser Mängel sei gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13b BauGB unzulässig gewesen. Aus diesem Grund hätte auch ein Umweltbericht eingeholt werden müssen. In naturschutzrechtlicher Hinsicht habe die Antragsgegnerin zudem verkannt, dass auf dem Flst.-Nr. xxx eine ca. 2300 qm große und damit nach § 33a NatSchG geschützte Streuobstfläche vorhanden sei. Auch mit einer ggf. weniger als 1500 qm großen Streuobstfläche habe sich die Antragsgegnerin nicht in der Abwägung auseinandergesetzt. Gleiches gelte im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet „Bodanrück“, welches ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem LUBW-Portal in das Plangebiet hineinreiche. Nicht hinreichend ermittelt und abgewogen worden seien schließlich die wesentliche Bedeutung des Marienweges als Naherholungsziel für die örtliche Bevölkerung und die nach dem Baugrund- und Gründungsgutachten der Fa. xxx vom 20. November 2015 verbleibenden Zweifel an der Tragfähigkeit des Baugrundes im Plangebiet. Auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin weit überwiegend an der bisherigen Planung festgehalten habe, lägen die aufgezeigten Mängel vor. Hinzu komme nunmehr ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB, denn nach der erneuten Auslegung im Zeitraum vom 17. Juni 2024 bis zum 27. Juli 2024 sei Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhenfestsetzung dahingehend wesentlich geändert worden, dass Dachaufbauten nunmehr wesentlich höher rücken dürften als zuvor. Der Bebauungsplan verstoße auch nach wie vor gegen das Entwicklungsgebot des § 1 Abs. 2 BauGB (gemeint ist § 8 Abs. 2 BauGB), weil die Vorschriften der §§ 13, 13a und 13b BauGB vorliegend nicht anwendbar seien. Auch der nunmehr eingeholte Umweltbericht sei fehlerhaft, weil dort vom Nichtvorliegen eines geschützten Streuobstbestandes ausgegangen werde, wohingegen die ursprüngliche Umweltanalyse das Vorhandensein einer Streuobstwiese festgestellt habe. Schließlich verstoße der Bebauungsplan mangels hinreichender Festsetzungen zum Artenschutz gegen § 44 BNatSchG bzw. Art. 12 FFH-Richtlinie und Art. 5 Vogelschutzrichtlinie. Denn nach dem Umweltbericht sei zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG die Festsetzung sog. CEF-Maßnahmen erforderlich. Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen (Nr. 12.5 – 12.7) seien dafür aber nicht geeignet, weil nicht sichergestellt sei, dass sie bereits vor der Umsetzung der Planung wirksam würden. Die Antragsteller beantragen zuletzt, den Bebauungsplan „Marienweg“ der Antragsgegnerin vom 21. November 2024 und für den Fall seiner Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Marienweg“ der Antragsgegnerin vom 18. November 2021 für unwirksam zu erklären Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung ihrer Abweisungsanträge aus: Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sie sich nicht berufen; als Plannachbarn seien sie nicht in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Die Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Die fälschliche Nennung des nicht existierenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx anstatt des betroffenen Grundstücks Flst.-Nr. xxx in der am 3. Februar 2021 veröffentlichten Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung führe nicht zu einem Verfahrensfehler, weil der bekanntgemachte Text trotz des Tippfehlers die erforderliche Anstoßfunktion entfaltet habe. Entgegen dem Antragstellervortrag sei der Bebauungsplan auch erforderlich, denn eine Eins-zu-Eins-Übernahme der Bebauungsstruktur in der Umgebung sei gerade nicht Ziel der Planung, vielmehr verfolge die Antragsgegnerin im Interesse einer ausreichenden Wohnraumschaffung in dem Plangebiet eine höhere Baudichte als in der Umgebung, wobei den topographischen Besonderheiten durch differenzierte Höhen- und Abstandsfestsetzungen Rechnung getragen werde. Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Belange „Aussichtslage“ und „Ortsrandlage“ seien schon nicht abwägungsbeachtlich. Jedenfalls berücksichtige die Planung den Schutz bestehender Sichtbeziehungen zum Bodensee durch Festsetzungen zur Stellung der Baukörper, zu Gebäudehöhen und zu Sichtachsen. Die Festsetzung zu den Gebäudehöhen sei auch hinreichend bestimmt. Die Behauptung, die im Plangebiet zugelassenen Gebäudehöhen überstiegen die Höhen der benachbarten Grundstücke um mehr als das doppelte, sei nicht richtig. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht in Bezug auf Lärmauswirkungen vor. Die Tiefgaragenzufahrt liege mehr als 40 m hangabwärts vom Klägergrundstück Flst.-Nr. xxx entfernt. Selbst an den direkt benachbarten Grundstücken würden die Grenzwerte der DIN 18005 eingehalten. Die Lärmzunahme infolge des (von bis zu neun möglichen Wohneinheiten ausgelösten) Verkehrs sei nicht wirklich messbar und geringfügig. Der Besucherverkehr werde mit acht Besucherstellplätzen im öffentlichen Raum bewältigt. Belange des Naturschutzes seien hier nicht verkannt worden. Denn die durchgeführte Natura-2000-Vorprüfung habe ergeben, dass weder das FFH-Gebiet noch das Vogelschutzgebiet durch die Planung beeinträchtigt würden. Die festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zielten deshalb nicht auf diese Gebiete, sondern auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst. Insofern sei festzustellen, dass mithilfe dieser Maßnahmen der Artenschutz im Plangebiet gewährleistet werden könne. Zwar stamme die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme bereits aus dem Jahr 2015, jedoch werde, wie von der Stellungnahme des Landratsamts vom 22. März 2021 vorgegeben und vom Gemeinderat beschlossen, vor Durchführung der erforderlichen Rodungsarbeiten eine Aktualisierung vorgenommen. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller sei im Plangebiet kein nach § 33a NatSchG geschützter Streuobstbestand vorhanden. Die Bagatellschwelle von 1.500 qm werde nicht erreicht. Zudem stünden ausweislich der Umweltanalyse auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx nur acht locker stehende, schlecht gepflegte Bäume und keine Streuobstwiese. Soweit beanstandet werde, dass die Anpassung des Landschaftsschutzgebietes Bodanrück nicht nachvollzogen werden könne, liege kein Rechtsfehler vor. Das zuständige Landratsamt habe die Landschaftsschutzgebietsverordnung am 4. März 2020 angepasst; eine Änderung der Darstellung sei wohl lediglich in den LUBW–Unterlagen unterblieben. Aus dem Gründungsgutachten sei, anders als die Antragsteller meinten, nicht zu schließen, dass der Untergrund eine Bebauung des Plangebiets unmöglich mache und weitere Untersuchungen notwendig gewesen seien. Zudem müssten weitere erforderliche Gründungsgutachten vor Beginn der Bauarbeiten eingeholt werden. Soweit die Antragsteller rügten, es habe keine Alternativenplanung stattgefunden, sei auf das von der Antragsgegnerin aufgestellte Handlungsprogramm Wohnen zu verweisen, aus dem sich die Erforderlichkeit des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB ergebe und in welchem Standortalternativen untersucht worden seien. Auch im Rahmen der vorgängigen Auslobung eines Wettbewerbs seien alternative Planungskonzepte entwickelt und gegeneinander abgewogen worden. Die Normenkontrollanträge hätten nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens und erneutem Satzungsbeschluss am 21. November 2024 weiterhin keinen Erfolg. Den Antragstellern fehle nach wie vor die Antragsbefugnis, zumal sie die aufgezeigten Abwägungsfehler nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde gerügt hätten. An dem Einwendungsausschluss ändere sich nichts durch das erfolgte ergänzende Verfahren. Denn bereits verstrichene Rügefristen lebten in einem solchen Verfahren jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn die Gemeinde die betreffenden Belange nicht erstmals oder erneut abwäge. So liege es hier. Die Antragsgegnerin habe die umfangreichen Erläuterungen zur für den ersten Satzungsbeschluss bereits erfolgten und unveränderten Abwägung lediglich zur besseren Verständlichkeit in die Begründung des ergänzten Verfahrens integriert. Der nunmehr behauptete Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Nach der Auslegung im Sommer 2024 seien lediglich die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen konkretisiert worden, indem der bisherige Bezug zur Rohdecke gestrichen und nunmehr die Gebäudehöhe in Abhängigkeit von der Geschossigkeit des Gebäudes festgesetzt worden sei. Die zulässige Gebäudehöhe sei dadurch nicht verändert worden, weshalb Belange der Antragsteller auch nicht erstmals oder stärker berührt würden. Auch der behauptete Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Denn im Rahmen des ergänzenden Verfahrens habe gem. § 215a Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Verfahrenserleichterung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden dürfen, bereits vor Änderung des Flächennutzungsplans einen von seinen Darstellungen abweichenden Bebauungsplan aufzustellen. Dem stehe nicht entgegen, dass, wie von Antragstellerseite behauptet, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b BauGB nicht vorgelegen hätten. Ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB sei zudem nach § 215a Abs. 4 i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht beachtlich, weil sich aus dem Bebauungsplan keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Flächennutzungsplan insgesamt ergäben. Unabhängig davon sei ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB ohnehin nach § 215a Abs. 4 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht binnen Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden sei. Anders als die Antragsteller meinten, sei der Umweltbericht nicht fehlerhaft. Die vom Ergebnis der Umweltanalyse abweichende, berichtigte Beurteilung im Umweltbericht vom 27. März 2024 zum Nichtvorliegen eines geschützten Streuobstbestandes beruhe auf einer nochmaligen Prüfung der konkreten örtlichen Situation, welche unter Einbeziehung des Landwirtschaftsamts und der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen artenschutzrechtliche Vorgaben. Denn auf Planungsebene bedürfe es lediglich einer Abschätzung dazu, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstünden. Dem werde die Planung gerecht. Die vorliegend vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien festgesetzt und im Plangebiet umzusetzen. Es sei nicht zu erkennen, weshalb sie im Rahmen der Vorhabenzulassung nicht vorgegeben werden könnten. Dessen ungeachtet seien die CEF-Maßnahmen bereits umgesetzt worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 8. August 2025 nochmals repliziert. Mit Schreiben vom 9. September 2025 hat die Antragsgegnerin u.a. vorgetragen, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass das Rügeschreiben der Antragsteller tatsächlich am 7. Dezember 2022 per Telefax beim Justiziariat der Antragsgegnerin eingegangen sei. Dem Senat liegen 8 Bände Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin zum Bebauungsplanverfahren (ursprüngliches Planungsverfahren und ergänzendes Verfahren) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten, den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2025 Bezug genommen.