Urteil
5 S 824/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0723.5S824.18.00
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Leitsätze
1. Auch ein vom Plenum des Gemeinderates eingenommener Augenschein stellt eine Beratung dar, die nach § 35 Abs 1 S 1 GemO (juris: GemO BW) im Grundsatz öffentlich durchgeführt werden muss.(Rn.75)
2. Beratungen des Gemeinderates, die unter Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durchgeführt wurden, infizieren die später in öffentlicher Sitzung erfolgende Beschlussfassung des Gemeinderates nicht, wenn in dieser der zugrundeliegende (eigentliche) Willensbildungsprozess des Gemeinderates in seinen Grundzügen offengelegt wird.(Rn.71)
3. Zur Ermittlung des notwendigen Waldabstands nach § 4 Abs 3 S 2 LBO (juris: BauO BW 2010) im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens und zum Vorliegen von Wald im Sinne von § 2 Abs 2 LWaldG (juris: WaldG BW).(Rn.102)
(Rn.54)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein vom Plenum des Gemeinderates eingenommener Augenschein stellt eine Beratung dar, die nach § 35 Abs 1 S 1 GemO (juris: GemO BW) im Grundsatz öffentlich durchgeführt werden muss.(Rn.75) 2. Beratungen des Gemeinderates, die unter Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durchgeführt wurden, infizieren die später in öffentlicher Sitzung erfolgende Beschlussfassung des Gemeinderates nicht, wenn in dieser der zugrundeliegende (eigentliche) Willensbildungsprozess des Gemeinderates in seinen Grundzügen offengelegt wird.(Rn.71) 3. Zur Ermittlung des notwendigen Waldabstands nach § 4 Abs 3 S 2 LBO (juris: BauO BW 2010) im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens und zum Vorliegen von Wald im Sinne von § 2 Abs 2 LWaldG (juris: WaldG BW).(Rn.102) (Rn.54) Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Anträge sind zulässig. 1. Sie richten sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen wurde. 2. Die Antragsteller sind antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Das Erfordernis einer möglichen Rechtsverletzung knüpft an die Judikatur und Praxis zur Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 8.2.2017 - 5 S 1049/14 - DVBl. 2017, 705, juris Rn. 29). Der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, der sich gegen eine sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzung wendet, ist antragsbefugt. Denn die Festsetzung bestimmt Inhalt und Schranken seines Eigentums und kann ihn daher in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 10 ff.). Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie wenden sich gegen die ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans. 3. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Die Anträge wurden am 9. April 2018 und damit innerhalb eines Jahres nach der am 11. Mai 2017 erfolgten Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB). 4. Für die Anträge besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. a) Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - NuR 1999, 576, juris Rn. 14). Die Nutzlosigkeit muss in diesem Fall tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1, juris Rn. 19). b) Ausgehend hiervon würde sich - anders als die Antragsgegnerin meint - die rechtliche Stellung der Antragsteller im Falle des Erfolgs der Normenkontrollanträge verbessern. Zwar müssen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO bauliche Anlagen unter anderem von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Bei Anwendung dieser Regelung wäre die Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller stark eingeschränkt. Jedoch gilt der genannte gesetzlich vorgeschriebene Abstand nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO nicht für Gebäude, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand als nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO zulässig sind, sowie für bauliche Änderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen. Nach den zeichnerischen Festsetzungen der Vorgängerfassung des Bebauungsplans vom 12. Juli 1963 galten bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche keine Einschränkungen. Allerdings ist in § 3 Satz 2 des textlichen Teils der Satzung ein Abstand der Wochenendhäuser zum Wald von mindestens fünf Metern vorgeschrieben. Ausgehend hiervon würde nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 LBO die Abstandsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO für das Grundstück der Antragsteller auf der Grundlage des alten Bebauungsplans nicht gelten, sondern nur ein Waldabstand von fünf Metern. Zwar bestehen gewisse Zweifel, ob § 3 Satz 2 der Satzung vom 12. Juli 1963 gültiges Recht ist. Denn bis zum 1. Juli 1972 galten im badischen Landesteil für den Abstand der Bebauung zum Wald die Vorgaben der §§ 57 bis 59 des Badischen Forstgesetzes vom 15. November 1833 (Reg.BI. 1834 S. 5) mit Änderungen (dazu Art. 1 Nr. 74 Buchst. 3 des Gesetzes vom 11. April 1972, GBl. S. 109, 125, auch Dusch, VBlBW 2015, 8). Danach waren Gebäude, die nicht im Zusammenhang mit einem Ort errichtet wurden, in Waldungen oder in der Nähe derselben von weniger als 120 m verboten (vgl. dazu LT-Drs. V, 5399, S. 32). Erst mit Gesetz vom 11. April 1972 (GBl. S. 109) wurde zum 1. Juli 1972 das Erfordernis eines Waldabstands in § 4 Abs. 4 der damals geltenden Fassung der Landesbauordnung eingefügt und ein Abstand von grundsätzlich 30 m vorgeschrieben. Eine bebauungsplanrechtliche Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandsgebot wurde erst durch das ab 1. März 2010 geltende Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg vom 10. November 2009 (GBl. S. 615) ermöglicht. Eine nach einem Bebauungsplan zulässige Bebauung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht am Waldabstand scheitern (vgl. LT-Drs. 14/5013, S. 37). Die seit 2010 geltende Abweichungsmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO gilt nach Auffassung der Landesregierung auch für alte Bebauungspläne, die noch keine Notwendigkeit der Berücksichtigung der Belange des Gebäude- und Waldschutzes im Rahmen der planerischen Abwägung gesehen haben, weil die Frage bisher dem Baugenehmigungsverfahren überlassen wurde (vgl. LT-Drs. 15/1320, S. 2). Ausgehend hiervon ist es - ohne dass dies hier entschieden werden müsste - jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass im Fall der Ungültigkeit der hier angegriffenen Satzung die Bestimmung in § 3 Satz 2 der Satzung vom 12. Juli 1963 Anwendung finden kann. Daher besteht insoweit die Möglichkeit einer Besserstellung im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags. Im Übrigen können die Antragsteller im Falle des Erfolgs ihrer Normenkontrollanträge - insbesondere wenn die Planung von unzutreffenden Waldgrenzen ausgegangen sein sollte - damit rechnen, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan erlässt, der für sie günstigere Festsetzungen enthält. Auch diese berechtigte Prognose begründet ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - BVerwGE 91, 318, juris Rn. 14; Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126, juris Rn. 9 f.). B. Die Anträge sind unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 ist rechtmäßig. Insbesondere leidet er nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten Fehlern. I. Der Bebauungsplan ist mit Blick auf das Verfahrenserfordernis der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates nach § 35 Abs. 1 GemO nicht zu beanstanden. 1. Zwar wäre eine Verletzung von § 35 Abs. 1 GemO nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 GemO beachtlich, obwohl die Antragsteller - oder soweit ersichtlich - Dritte einen solchen etwaigen Fehler nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses geltend gemacht haben. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO handelt es sich um einen sog. „Ewigkeitsfehler“. 2. Jedoch liegt keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO vor. a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - VBlBW 2019, 114, juris Rn. 12). Berechtigte Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - VBlBW 2019, 114, juris Rn. 18). Der Gemeinde steht kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage zu, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Das Vorliegen dieser Ausnahmegründe ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - VBlBW 2019, 114, juris Rn. 24 f.). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen seien. Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Vielmehr dient er gerade dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 43 m. w. N.). Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet daher regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensverletzung und damit die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 44 m. w. N.). Der Öffentlichkeitsgrundsatz bezieht sich grundsätzlich auf die Beschlussfassung und die Beratung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 45; Brenndörfer in Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Bad.-Württ., § 35 Rn. 8). Es widerspricht Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in einer nichtöffentlichen Sitzung die Sachdiskussion vorweggenommen wird, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorliegen, und der Satzungsbeschluss in der unmittelbar anschließenden öffentlichen Sitzung nur noch pro forma gefasst wird. Entsprechendes gilt für die Vorwegnahme der Sachdiskussion durch eine nichtöffentliche Klausurtagung des Gemeinderates (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.8.2018 - 8 S 1523/16 - VBlBW 2019, 26, juris Rn. 77; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 52; Senatsurteil vom 24.3.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630, juris Rn. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 17.6.2019 - 3 K 7459/18 - VBlBW 2020, 123 mit Anm. Enzensperger). Eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 3 GemO, der für die Vorberatung durch beschließende oder beratende Ausschüsse eine Wahl zwischen öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung zulässt, kommt für den Gemeinderat als Plenum nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 51). Im Übrigen begründet allein der Umstand, dass keine streitige Diskussion mit Rede und Gegenrede stattgefunden hat, noch keinen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO. Denn auf eine Beratung kann im Einzelfall auch ganz verzichtet werden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 48). Offen gelassen wurde bisher die Frage, ob es unter besonderen Umständen zulässig ist, im Interesse einer sachlich gut vorbereiteten oder auch reibungslos ablaufenden Behandlung in öffentlicher Sitzung eine der Information der Gemeinderäte und des Bürgermeisters dienende Vorberatung durchzuführen. Allerdings darf auch hier die Sachdiskussion nicht vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.7.2000 - 14 S 237/99 - VBlBW 2001, 462, juris Rn. 39, und vom 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284, juris Rn. 26). Dient eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte „Vorberatung" des Gemeinderats lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit im Bebauungsplanverfahren verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan umzugehen ist, so liegt bezüglich des später in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschlusses noch keine gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßende Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips vor (vgl. Senatsurteil vom 24.3.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393, juris Rn. 22). Keinen Verstoß stellt es dar, wenn nur eine Einzelfrage in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, die der Information der Gemeinderäte dient und nicht die Rede davon sein kann, dass die nichtöffentliche Vorberatung die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion ersetzt, vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630, juris Rn. 15). Beratungen des Gemeinderates, die unter Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durchgeführt wurden, infizieren die später in öffentlicher Sitzung erfolgende Beschlussfassung des Gemeinderates nicht, wenn in dieser der zugrundeliegende (eigentliche) Willensbildungsprozess des Gemeinderates in seinen Grundzügen offengelegt wird (in diese Richtung bereits: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34, juris Rn. 56). b) Ausgehend hiervon ist mit Blick auf den Umstand, dass der Gemeinderat am 25. April 2017 das Grundstück der Antragsteller im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates - und nicht nur des Gemeinderatsausschusses für Umwelt und Technik, der nach § 41 Abs. 3 und § 39 Abs. 5 Satz 2 GemO nichtöffentlich vorberaten darf - für etwa eine Stunde besichtigt und dann nach einer nachfolgenden nichtöffentlichen Sitzung des genannten Ausschusses vom 25. April 2017 am 2. Mai 2017 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, keine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO zu erkennen. aa) Zwar lag für die auf dem Grundstück am 25. April 2017 durchgeführte Sitzung des Gemeinderates keiner der Gründe des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO vor, die eine nichtöffentliche Beratung oder Beschlussfassung erfordern. Die Frage des notwendigen Waldabstands und der Ausweisung eines Baufensters auf dem Grundstück der Antragsteller konnte ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls öffentlich verhandelt werden. Auch waren durch die Besichtigung keine berechtigten Interessen Einzelner - wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller - betroffen. Denn die Namen der Antragsteller waren in der Einladung zur Sitzung nicht genannt. Ihre Nennung war auch im Rahmen der Besichtigung nicht zwingend (zur Problematik der Nennung der Namen von Grundstückseigentümern in einer Gemeinderatssitzung: BGH, Urteil vom 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630, juris Rn. 19 ff.). In der Einladung zur Besichtigung war allein das betroffene Grundstück mit seiner Flurstück-Nummer benannt. Dabei handelt es sich um eine grundstücks- und keine personenbezogene Information. Mit der Flurstück-Nummer allein ist der Eigentümer eines Grundstücks auch durch Einsicht in im Internet zugängliche Karten nicht ermittelbar. Für die Einsicht in das Grundbuch ist dagegen ein berechtigtes Interesse erforderlich (vgl. § 12 Abs. 1 GBO). Im Übrigen stellt auch ein vom Plenum des Gemeinderates eingenommener Augenschein eine Beratung dar, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO im Grundsatz öffentlich durchgeführt werden muss. Daran ändert der Umstand, dass der Augenscheintermin hier nur auf Wunsch der Antragsteller kurzfristig angesetzt wurde und der Information der Gemeinderäte diente, nichts. Es ist entsprechend dem Vortrag der Antragsteller davon auszugehen, dass die Gemeinderäte bei der Besichtigung vom Bürgermeister und dem Planungsbüro der Antragsgegnerin über die Planung und die Auffassung der Forstverwaltung zu den Waldgrenzen informiert wurden, dass auch Fragen an die Gemeindeverwaltung bezüglich der Festlegung der Waldgrenzen und der Größe eines möglichen Baufensters gestellt wurden und dass die Gemeinderäte untereinander über diese Frage gesprochen haben. bb) Jedoch wirkt sich die fehlende Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates, in der das Grundstück der Antragsteller besichtigt wurde, nicht auf den am 2. Mai 2017 getroffenen Beschluss über den Bebauungsplan aus. In der Sitzung des Gemeinderates vom 2. Mai 2017 wurde der Sachstand durch die Gemeindeverwaltung - von Herrn OBA ... - dargestellt. Dabei wurde ausweislich der Niederschrift über die Sitzung auf die am 25. April 2017 erfolgte Besichtigung des Grundstücks der Antragsteller zur Klärung der von diesen gewünschten Möglichkeit der Ausweisung eines Baufensters für das Grundstück aufgrund des vom Forstamt geforderten Waldabstands hingewiesen. Ferner wurde - dies ergibt sich aus dem Protokoll und den unbestrittenen ergänzenden Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - der Inhalt der Abwägungstabelle dargestellt. Damit wurden dort die Einwendungen der Antragsteller und die Auffassung der Gemeindeverwaltung vorgetragen und an die Wand projiziert. In der Abwägungstabelle finden sich auch drei Lichtbilder zum Grundstück der Antragsteller. Die Tabelle ist Bestandteil des Protokolls. Eine ausführliche Beratung oder Diskussion des Gemeinderates über den Bebauungsplan hat dagegen - dies ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll und den Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung - nicht mehr stattgefunden. Trotz der fehlenden Diskussion in der Sitzung vom 2. Mai 2017 ist aufgrund des Sachstandsberichts über die durchgeführte nichtöffentliche Grundstücksbesichtigung und die Wiedergabe des Inhalts der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin mit der anschließenden Möglichkeit einer erneuten Diskussion anzunehmen, dass das Ergebnis der vorherigen nichtöffentlichen Beratungen in der öffentlichen Sitzung hinreichend wiedergegeben wurde und damit eine hinreichende öffentliche Wahrnehmbarkeit der dort durchgeführten Beratung gegeben war. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der vorgetragene, in der Abwägungstabelle niedergelegte Sachstand im Wesentlichen dem Inhalt der Beratung und dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme auf dem Grundstück der Antragsteller entspricht. Der Augenscheintermin - es handelte sich ohnehin bereits um die zweite Besichtigung - hat insoweit zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Er diente letztlich nur dazu, den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, den Gemeinderäten vor Ort ihre Sicht der Dinge darzustellen, und den Gemeinderäten - sofern überhaupt nötig - die örtlichen Verhältnisse in der Realität und nicht nur auf Karten und Lichtbildern vor Augen zu führen. II. Der Bebauungsplan leidet mit Blick auf die der Planung zugrunde gelegte Waldgrenze an keinem Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB. 1. Zwar wäre dieser hier nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, weil die Antragsteller am 15. Mai 2017 gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt haben, dass die der Planung zugrunde liegende Bewertung der Waldgrenze durch das Forstamt unzutreffend und auf ihrem Grundstück zu Unrecht kein Baufenster ausgewiesen worden sei. 2. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung einen Belang fehlerhaft ermittelt hat (§ 2 Abs. 3 BauGB). Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, also der 2. Mai 2017 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die der Planung zugrunde liegenden Feststellungen des Forstamts des Landratsamts, die im Rahmen des Ortstermins am 28. März 2017 getroffen und in einem Schreiben vom 25. April 2017 niedergelegt wurden, sind zutreffend. Ausgehend von der dabei ermittelten Waldgrenze und der von der Antragsgegnerin unter Beachtung der Sicherheitsauflagen des Forstamts beabsichtigten Verringerung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands von 30 m auf 20 m verbliebe für ein mögliches Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller allenfalls ein Korridor von 2 bis 2,3 m. a) Das Forstamt und die Antragsgegnerin sind bei der Festlegung der Waldgrenzen von rechtlich zutreffenden Begriffsbestimmungen ausgegangen. Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Nach § 2 Abs. 2 WaldG gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze als Wald. Für die Beurteilung als Wald im Sinne von § 2 LWaldG ist es nicht von Bedeutung, ob die Bestockung durch planmäßiges menschliches Handeln oder ohne menschliches Zutun entstanden ist. Ebensowenig sind Bestockungsdichte, Entwicklungszustand und Funktion sowie die Eintragung in das Waldverzeichnis nach § 2 Abs. 5 LWaldG entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass eine Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern vorliegt, die eine bestimmte Größe aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Dabei sind allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Auf das Vorliegen einer Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 LLG oder einer Gestattung nach § 27 Abs. 3 LLG kommt es ebenfalls nicht an. Der Zusammenhang eines Waldgebietes wird durch kleinere Freiflächen nicht unterbrochen, insbesondere wenn diese mit typischen Waldpflanzen bewachsen sind und mit den angrenzenden Waldflächen vergesellschaftet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.12.1993 - 2356/91 - NVwZ 1995, 1225, juris Rn. 32 und 35 und vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris Rn. 79; Senatsbeschluss vom 26.5.2015 - 5 S 1417/14 - juris Rn. 15). b) Bezüglich der Anwendung dieser Maßstäbe sind hier ebenfalls keine Fehler zu erkennen. Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin und das Forstamt nicht der Abgrenzung der Nutzungen im Lageplan des Liegenschaftskatasters gefolgt sind, der der Grundbucheintragung vom 16. August 1988 zugrunde lag. Denn für die Beurteilung der Frage, ob Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes vorliegt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Vielmehr haben die Antragsgegnerin und das Forstamt zu Recht angenommen, dass in südlicher Richtung die Waldgrenze durch den auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Zaun gezogen wird. Hinter dem Zaun war das Grundstück im Frühjahr 2017 noch mit Waldpflanzen bestockt, wobei hier auch Sturmschäden vorhanden waren. Vor dem Zaun ist das Grundstück als Wiesenfläche mit Ziergehölzen bepflanzt. Hier befindet sich die Blockhütte. Soweit die Antragsteller nun mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 vorbringen, der Zaun habe schon immer weiter nördlich jenseits der Nutzungsgrenze gelegen, wird dies durch die von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 vorgelegten Lichtbilder widerlegt. Danach beginnt der in südlicher Richtung von der Blockhütte gelegene Zaun jedenfalls nicht schon vor der Waldgrenze. Vielmehr überragen die Waldbäume den Zaun in einer Weise, dass er auf diesen Lichtbildern nur schwer zu erkennen ist. Der Umstand, dass am 26. März 2017 in dem Bereich südlich des Zauns Sturmschäden vorhanden waren, führt nicht dazu, dass die Fläche insoweit ihre Waldeigenschaft verloren hat. Denn nach § 2 Abs. 2 LWaldG führt ein Kahlschlag oder auch ein Sturmwurf nicht zum Wegfall der Waldeigenschaft, zumal eine Umwandlung der Waldnutzung in eine andere Nutzung nach § 9 LWaldG einer Waldumwandlungsgenehmigung bedürfte. Abgesehen davon war die Fläche auch bei der Begehung durch das Forstamt im Juli 2018 schon wieder mit einer Naturverjüngung bestehend aus Bergahorn, Esche, Buche und Nuss bestockt. Ausweislich der vom Mitarbeiter des Forstamts ... in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder (Anlagen 3 und 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) hat sich diese Entwicklung fortgesetzt. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus der vom Vermessungsamt des Landratsamts in ihrem Auftrag durchgeführten Vermessung vom 22. März 2018. Denn diese Vermessung hat sich augenscheinlich an der von den Antragstellern angegebenen neuen „Nutzungsgrenze“ orientiert, die sich aus den im März 2018 vorhandenen Bäumen ergab. Dabei wurde jedoch offensichtlich § 2 Abs. 2 LWaldG nicht berücksichtigt, wonach auch Kahlschläge weiter als Wald gelten. Abgesehen davon fand die Vermessung fast ein Jahr nach dem Satzungsbeschluss statt. Maßgeblich ist jedoch die Tatsachenlage am 2. Mai 2017. In westlicher Richtung wurde vom Forstamt der auf der Grundstücksgrenze errichtete Zaun als Waldgrenze angesehen. Auch insoweit sind keine Fehler zu erkennen. Auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...02/1 befindet sich eine Bestockung mit Waldpflanzen. Die Antragsteller behaupten in der Begründung des Normenkontrollantrags schlicht, dort liege die Waldgrenze 12 m oder - wie mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 - 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt und verweisen auf die Feststellungen des Vermessungsamts vom März 2018. Aus der mit Lichtbildern unterlegten Stellungnahme des Forstamts vom 16. Juli 2018 ergibt sich jedoch, dass das Grundstück mit Waldpflanzen bewachsen ist. Das Forstamt hat überzeugend festgestellt, dass sich dort lichtes, schwaches bis mittelstarkes Baumholz (Überschirmung 70 %) aus Buche, Robinie, Bergahorn, Kirsche und Nuss befindet (Bild Nr. 9880, rechter Rand Grenze zu ...01). Kirsche und Nuss seien Baumarten des Kulturlandes, würden aber auch im Wald angebaut oder verjüngten sich dort natürlich. Vor allem in den Lücken entwickele sich eine knie- bis mannshohe Naturverjüngung aus Esche und Buche. Waldsträucher und krautige Pflanzen komplettierten den Bodenbewuchs. Das Flurstück sei früher vermutlich landwirtschaftlich genutzt worden, sei jedoch seit längerem mit Wald bestockt. Die Bemühungen des Eigentümers seien erkennbar auf forstliche Bewirtschaftung ausgerichtet, er habe mehrere junge Buchen mit Drahthosen geschützt (Bilder 9889 und 9890). Waldgrenze sei folglich die östliche Flurstücksgrenze (= westlicher Zaun des Flurstücks ...01). Nach den Angaben von Herrn ... vom Forstamt des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, denen die Antragstellerin zu 1 nicht widersprochen hat, war das Grundstück bei der Besichtigung im März 2017 und zum maßgeblichen Zeitpunkt am 2. Mai 2017 schon vergleichbar gestaltet. Dies lässt sich - so die überzeugenden Ausführungen des Mitarbeiters des Forstamtes - aus der Wuchshöhe der im Juli 2018 mit Lichtbildern dokumentierten Bestockung schließen. Auch die Festlegung der Waldgrenze in östlicher Richtung ist nicht fehlerhaft erfolgt. Diese wurde - dies ergibt sich aus den Stellungnahmen des Forstamtes vom 25. April 2017 und vom 16. Juli 2018 sowie den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung - an der Grenze des Grundstücks der Antragsteller zum Wegegrundstück mit der Flurstück-Nummer ...92 auf der westlichen Böschung des Hohlweges etwa 1 m jenseits des Zaunes gezogen. Der Zaun befindet sich hier nicht auf der Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...92, sondern etwa 1 m weiter westlich gelegen auf dem Grundstück der Antragsteller. Nach § 2 Abs. 2 LWaldG gehören auch Waldwege zum Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Darüber hinaus war der Hohlweg beim Ortstermin am 28. März 2017 durch Waldbäume überschirmt und verlief damit im Wald. Dass an der Grenze zum Wegegrundstück die Waldgrenze liegt, wurde jedoch selbst von dem von den Antragstellern beauftragten Vermessungsamt angenommen. Soweit die Antragsteller nun vortragen, dies sei unzutreffend, weil sich östlich davon - im westlichen Bereich des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ...90 - keine Waldflächen (mehr) befänden, greift dies nicht durch. Auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...90, das im Eigenturm des Sohnes der Antragsteller steht, wurde ein - für die Waldeigenschaft nicht maßgeblicher - Kahlhieb durchgeführt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Forstamts vom 16. Juli 2018 und aus einem Vergleich des dieser Stellungnahme beigefügten Luftbildes mit dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbild aus dem Geoportal Baden-Württemberg (Anlage 5 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Der Kahlschlag wurde von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 zwar bestritten. Gleichwohl räumen sie darin ein, ihr Sohn habe Bäume gekürzt und Sträucher und Haselbüsche zurückgeschnitten. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin zu 1 auch den Kahlhieb nicht mehr bestritten, sondern ausgeführt, ihr Sohn habe schon seit längerem vorgehabt, auf dieser Fläche Nutzbäume zu pflanzen. In nördlicher Hinsicht wurde im Übrigen übereinstimmend davon ausgegangen, dass kein Wald vorliege. Geht man damit davon aus, dass die Waldgrenze in östlicher und westlicher Hinsicht an den Grenzen des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ...01 sowie im Süden entlang des Zauns verläuft, ist ausgehend von dem Lageplan des Bebauungsplans und einem zu normierenden Waldabstand von 20 m jedenfalls kein Baufenster ermittelbar, das breiter als 2,3 m ist, sondern eher noch geringer. Eine fehlerhafte Feststellung der Waldgrenzen zu Lasten der Antragsteller ist damit nicht gegeben. III. Schließlich liegt auch kein materieller Abwägungsfehler vor. Insbesondere ist die unterlassene Festsetzung eines Baufensters auf dem Grundstück der Antragsteller nicht unverhältnismäßig. Die planende Gemeinde muss bei einer Festsetzung von Baugrenzen, welche eine Bebauung in Waldnähe abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO zulässt, nach § 1 Abs. 7 BauGB die Belange der Gebäudesicherheit sowie des Waldschutzes und der Waldbewirtschaftung, deren Schutz § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO dient, mit dem Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers abwägen (vgl. die Landesregierung auf eine kleine Anfrage: LT-Drs. 15/1320, S. 2; Dusch, VBlBW 2015, 8, 10; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 4 Rn. 16; nach der früheren Rechtslage, nach der es keine planerische Abweichungsmöglichkeit gab, bestand noch keine Berücksichtigungspflicht, sondern eine Berücksichtigungsbefugnis zur Konfliktbewältigung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.1999 - 8 S 3260/98 - NuR 2000, 155, juris Rn. 3). § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO dient der Gefahrenabwehr und nicht der Vermeidung von Haftungsansprüchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.10.1993 - NuR 1994, 144, juris Rn. 19, vom 31.8.1995 - 8 S 1719/95 - NuR 1996, 203, juris Rn. 23, vom 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96, juris Rn. 27). Daher ist die Frage der Haftung nicht abwägungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist es - anders als die Antragsteller meinen - unerheblich, dass der in südlicher Richtung von der bestehenden Blockhütte gelegene Wald ebenfalls den Antragstellern gehört. Denn die fehlende Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche war aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich und mit Blick auf diesen Zweck angemessen. Die Antragsgegnerin hat den gesetzlich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO grundsätzlich vorgesehenen Waldabstand bereits auf 20 m herabgesetzt. Die Verringerung war auch nur deshalb möglich, weil sich die Antragsgegnerin als Eigentümerin der angrenzenden Waldflächen dazu verpflichtete, auf einer Tiefe von 10 m die vorhandenen Bäume nicht höher als 20 m wachsen zu lassen. Darüber hinaus ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Antragsgegnerin auf die Festsetzung eines sehr kleinen Baufensters von weniger als 2,3 m Breite verzichtet hat, weil es hier an einer sinnvollen Bebauungsmöglichkeit mit einem Wochenendhaus - der zulässigen Nutzungsart im Plangebiet - fehle. Im Übrigen bleiben auch unter Geltung des angegriffenen Plans bestimmte bauliche Anlagen nach § 30 Abs. 1 BauGB und § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 14 BauNVO oder § 6 Abs. 1 LBO unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben des Waldabstands des § 4 Abs. 3 LBO zulässig. Unabhängig hiervon genießt die bestehende Blockhütte Bestandsschutz, obwohl sie den von § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO vorgesehenen Waldabstand nicht einhält. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 23. Juli 2020 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 1.1.3 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 7 „Wochenendgebiet ...“ durch die Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ...01 der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück hat eine Größe von 63,07 a und wird im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche bezeichnet. Die Antragsteller haben das Grundstück im Jahr 1988 erworben. Es war bereits damals mit einem Blockhaus bebaut, welches am 20. Juni 1980 genehmigt worden war. In der Satzung über den Bebauungsplan für das Wochenendgebiet „...“ vom 12. Juli 1963, genehmigt am 12. Februar 1964, war in § 3 Satz 2 ein Abstand der Wochenendhäuser zum Wald von mindestens fünf Metern vorgeschrieben. Am 11. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, im Verfahren nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan zu Änderung des Bebauungsplans „Wochenendgebiet ...“ aufzustellen. Ziel war es insbesondere, die im Bebauungsplan Nummer 7 „Wochenendgebiet ...“ vom 12. Juli 1963 festgesetzte höchstens zulässige Grundfläche von 30 qm auf 50 qm zu erhöhen. Denn in der Vergangenheit seien Wochenendhäuser häufig mit einer Grundfläche von 50 qm genehmigt worden. Damit solle der baulichen Entwicklung entgegengekommen, eine darüber hinausgehende Nutzung jedoch untersagt werden. Am 29. Februar 2016 wurden die öffentliche Auslegung des Entwurfs sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die in diesem Entwurf enthaltene überbaubare Grundstücksfläche war großzügig und erfasste - ausgehend von einem Waldabstand von 10 m - nahezu die gesamte Fläche des Plangebiets. Die öffentliche Auslegung wurde am 3. März 2016 bekannt gemacht und fand in der Zeit vom 14. März bis 15. April 2016 statt. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 29. März 2016 Stellung. Sie wiesen darauf hin, dass das auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück seit 1970 erbaute Blockhaus und der Schuppen nicht im Bebauungsplan eingetragen seien und baten um eine Eintragung. Die untere Baurechtsbehörde verwies mit Schreiben vom 15. April 2016 auf die Stellungnahme des Forstamtes und empfahl, die Baugrenzen an den von § 4 Abs. 3 LBO vorgeschriebenen Abstand von 30 m zum Wald anzupassen. Daraufhin wandte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. April 2016 an die untere Baurechtsbehörde. Sie teilte mit, bisher sei ein Waldabstand von 10 m geplant, zuvor seien 5 m festgelegt gewesen. Es befänden sich jedoch mehrfach Häuser in diesem Abstandsbereich, teilweise mit Baugenehmigung. Es werde nachgefragt, ob diese Bestandsschutz genössen oder ob sie abzubrechen seien. Am 10. Juni 2016 fand bezüglich dieser Problematik eine Besprechung der Antragsgegnerin mit dem Landratsamt ... statt. Hier einigte man sich als Kompromiss auf die Festsetzung einer Baugrenze mit Abstand von 20 m zum Wald, wobei die Antragsgegnerin als Eigentümerin des angrenzenden Waldes sicherstellen sollte, dass die vorhandenen Bäume nicht höher als 20 m wachsen. Ein Abholzen des Waldes aufgrund einer Waldumwandlungsgenehmigung wurde verworfen, weil dies von der Antragsgegnerin an anderer Stelle auszugleichen sei. Ein erweiterter Bestandsschutz zur Sanierung bestehender Häuser wurde wegen des Zwecks des Waldabstands verworfen. In dem Baugebiet befänden sich einige ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude. Die untere Baurechtsbehörde sagte den Erlass von Abbruchverfügungen zu, wenn der Bebauungsplan nicht mehr mit einer Normenkontrolle angreifbar sei. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Auf dem hier fraglichen Grundstück der Antragsteller befand sich demnach keine überbaubare Grundstücksfläche mehr. Der Gemeinderat beschloss am 14. November 2016 die erneute öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die öffentliche Auslegung wurde am 24. November 2016 bekannt gemacht und fand in der Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 statt. Die Antragsteller haben im Rahmen der (zweiten Offenlegung) mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 Einwendungen gegen die geplanten Festsetzungen vorgebracht und beanstandet, dass für ihr Grundstück kein Baufenster ausgewiesen werde. Sie haben die Antragsgegnerin aufgefordert, ein Baufenster auszuweisen, welches die vorhandene Bebauung umfasse. Auf dem im Grundbuch ausgewiesenen Teilbereich des Grundstücks von 16,72 a befänden sich ein Blockhaus mit Schuppen, Obstbäume, Ziergehölze, Ziersträucher sowie Grasflächen. Der Bereich sei von einem Zaun umgeben. Eine Verwaldung bestehe dort nicht. Das Grundstück werde regelmäßig gepflegt, wie sich aus den aktuellen Bildern vom Dezember 2016 in der Anlage ergebe. Die Abgrenzung der Freifläche zum Wald solle entsprechend der im bisherigen Lageplan eingezeichneten Nutzungsgrenze vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 wandte sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin an die Antragsteller und wies auf die aus Luftbildern erkennbare Waldgrenze und den gesetzlichen Waldabstand von grundsätzlich 30 m hin. Wenn nun mit dem Bebauungsplan unter Auflagen der Waldabstand auf 20 m verringert werde, verbleibe dennoch kein ausreichender Raum für ein Baufenster. Mit Schreiben vom 14. März 2017 baten die Antragsteller um eine gemeinsame Ortsbesichtigung. Am 28. März 2017 fand eine gemeinsame Besichtigung des Grundstücks der Antragsteller statt. Daran nahmen die Antragsteller, Vertreter der unteren Baurechtsbehörde des Landratsamts ..., der unteren Forstbehörde des Landratsamts sowie Vertreter der Verwaltung der Antragsgegnerin teil. Bei der Besprechung erläuterte der Vertreter der Forstamtes - Herr ... - den Antragstellern, dass der Wald am Zaun beginne. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse und nicht der Lageplan des Grundbuchamtes. Ausgehend von der tatsächlichen Waldgrenze bliebe ein minimales Baufenster von 2,3 m Breite. Mit Schreiben vom 31. März 2017 fasste die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern das Ergebnis des Vororttermins zusammen und wies auch darauf hin, dass das bestehende Blockhaus Bestandsschutz genieße. Im Bebauungsplan werde auf die Festsetzung von Baufenstern verzichtet, die weniger als 3 m breit seien. Der Verlauf des Gesprächs wurde auch vom Vertreter der Forstamtes mit Schreiben vom 25. April 2017 zusammengefasst. Danach sei das Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...01 größtenteils bewaldet und von Wald umgeben. Der untere (nördliche) Teil bestehe dagegen aus einer Freifläche mit vereinzeltem Baumbewuchs, die an drei Stellen ebenfalls von Wald umgeben und nach Norden hin in eine weitere Freifläche auf dem Nachbargrundstück übergehe. Die Grenze zwischen Wald und Freifläche auf dem Grundstück sei klar erkennbar und durch einen Zaun um die Freifläche funktionell markiert. Im Rahmen des Ortstermins seien Abstandsmessungen von der Waldgrenze (Zaun) von 20 m ins Innere der Freifläche vorgenommen und die Abstandslinie farblich auf dem Boden markiert worden. Beim Hohlweg im Osten sei dabei 1 m außerhalb des Zaunes und somit im Bereich der Böschung angesetzt worden, obwohl der Hohlweg selbst aufgrund seines weiteren Verlaufs und der Überschirmung durch Waldbäume auch in diesem Abschnitt als Wald betrachtet werden könne. Ziel der Abstandsmessungen sei die Abgrenzung einer Fläche, die nicht unter den geplanten einzuhaltenden Waldabstand von 20 m falle. Diese Fläche bemesse knapp 2 m Breite und sei im anhängenden Bild dargestellt. Somit falle auf dem fraglichen Grundstück lediglich eine knapp 2 m breite Fläche nicht unter das Waldabstandsgebot. Mit E-Mail vom 2. April 2017 wandten sich die Antragsteller an die Mitglieder des Gemeinderates. Die Waldgrenze sei fehlerhaft festgelegt. Das Grundstück erfahre ohne Baufenster eine erhebliche Wertminderung. Am 25. April 2017, 17:30 Uhr fand deshalb auf dem Grundstück der Antragsteller eine nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates statt, bei der dieses besichtigt werden sollte. Hierzu hatte der Bürgermeister mit Schreiben vom 23. April 2017 die Mitglieder des Gemeinderates eingeladen. Die Antragsteller waren hierzu ebenfalls eingeladen und anwesend. Aus dem Gemeinderat waren die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik sowie zwei weitere Gemeinderäte anwesend. Anschließend beriet der Ausschuss für Umwelt und Technik in nichtöffentlicher Sitzung über den Bebauungsplanentwurf (Tagesordnungspunkt 6). In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 2. Mai 2017 erläuterte OBA ... den Sachstand zur Vorlage. Er wies darauf hin, dass am 25. April 2017 eine Besichtigung des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ...01 durch die Gemeinderatsmitglieder zur Klärung der vom Eigentümer gewünschten Möglichkeit der Ausweisung eines Baufensters für dieses Grundstück aufgrund des vom Forst geforderten Waldabstandes erfolgt sei. Im Übrigen wurde der Inhalt der von der Gemeindeverwaltung erstellten Abwägungstabelle referiert, indem die Einwendungen der Antragsteller und die Auffassung der Antragsgegnerin wiedergegeben wurden und die Tabelle an die Wand projiziert wurde. In der Abwägungstabelle finden sich drei Lichtbilder zum Grundstück der Antragsteller, darunter eines, in dem die von der Antragsgegnerin der Planung zugrunde gelegten Waldabstände eingezeichnet sind. Eine Diskussion über den Bebauungsplan fand dann nicht mehr statt, obwohl der Bürgermeister Gelegenheit hierzu gegeben hatte. Anschließend beschloss der Gemeinderat den hier angegriffenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften. Der Beschluss wurde am 11. Mai 2017 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ und Baugrenzen fest. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. In Nummer 5.5.2 Abs. 3 bis 5 der Begründung des Bebauungsplans wird dazu ausgeführt: „Gemäß den Hinweisen der Forstbehörde sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilbereiche vorhanden, die aufgrund ihres aktuellen Baumbestandes als Waldflächen zu bewerten sind. Innerhalb der bestehenden Waldflächen dürfen nach dem Waldgesetz keine baulichen Anlagen errichtet werden. Daher wird die bisher vorhandene Ausweisung eines Baufensters zurückgenommen. Die bereits vorhandenen, genehmigten Wochenendhäuser genießen jedoch weiter Bestandsschutz. Des weiteren sind zahlreiche Wochenendhäuser innerhalb des sowohl im Bebauungsplan ausgewiesenen Abstand von 10 m als auch dem aktuell rechtsgültigen Waldabstand von mind. 30 m gebaut. Da eine Ausweisung eines Waldabstands von 30 m dazu führen würde, dass ein Großteil der Grundstücke nicht mehr mit einem Wochenendhaus bebaut werden kann, wird in Abstimmung mit der Forstbehörde ein Waldabstand von 20 m festgesetzt unter der Maßgabe der Eigenverpflichtung der Gemeinde als Grundstückseigentümer der angrenzenden Waldfläche, auf einer Tiefe von 10 m die vorhandenen Bäume nicht höher als 20 m Höhe wachsen zu lassen. Durch den erhöhten Waldabstand wird die bisher vorhandene überbaubare Grundstücksfläche reduziert bzw. entfällt teilweise. Die bereits vorhandenen, genehmigten Wochenendhäuser, die innerhalb des 10 m Abstands nach dem alten Planungsstand errichtet wurden, genießen jedoch weiter Bestandsschutz.“ Am 15. Mai 2017 rügten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin das Fehlen eines Baufensters auf ihrem Grundstück. Es liege eine gezielte Verhinderung vor. Die dem Plan zugrundeliegende Bewertung durch das Forstamt sei unzutreffend. Bei beiden Besichtigungen sei darauf hingewiesen worden, dass der angrenzende Wald nicht der Gemeinde, sondern ihnen gehöre. Allein sie müssten die Haftung im Schadensfall tragen. Auch werde die bei den Terminen durchgeführte Vermessung per Hand von Zaun zu Zaun nicht akzeptiert. Die Antragsteller haben am 9. April 2018 jeweils einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung bringen sie vor, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrollanträge. Im Falle der gerichtlichen Beanstandung des angegriffenen Bebauungsplans sei mit einer neuen Planung der Antragsgegnerin zu rechnen, die ein Baufenster für ihr Grundstück ausweise. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Stellungnahme des Forstamts vom 25. April 2017, auf die sich die Planung stütze, sei fehlerhaft. Die dabei von Hand vorgenommenen Messungen seien zu ungenau. Die Festlegung der Punkte, von denen der Waldabstand zu messen sei, sei willkürlich erfolgt. Auf ihren Antrag habe das Vermessungsamt des Landratsamts einen Ortstermin durchgeführt und Messungen vorgenommen. Es habe am 22. März 2018 eine topographische Aufnahme gefertigt, in welcher der Bewuchs des streitgegenständlichen Grundstücks sowie der benachbarten Grundstücke und die jeweiligen Nutzungsgrenzen eingetragen worden seien (Anlage Ast. 3). Es habe in einer weiteren Karte diejenige Fläche auf ihrem Grundstück rot eingezeichnet, die außerhalb eines Abstands von 20 m zu Waldgrenzen liege (Anlage Ast. 4). Aus den Feststellungen ergebe sich, dass sich auf dem südlichen Teil ihres Grundstücks eine Waldfläche befinde, jedoch die aktuelle, tatsächliche Waldgrenze noch weiter südlich verlaufe als die ehemalige Nutzungsgrenze. Der auf dem Grundstück vorhandene Zaun, den das Forstamt für die Nutzungsgrenze halte, sei zur Abgrenzung des Waldes nicht maßgeblich. Er habe nie die Nutzungsgrenze dargestellt, sondern verlaufe nördlich von dieser. Im Liegenschaftskataster vom 6. September 2017 sei noch die maßgebliche Nutzungsartengrenze eingetragen gewesen (Anlage Ast. 6). Im Westen grenze ihr Grundstück zwar an das Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...02/1, welches zum Teil bewaldet sei. Die Waldgrenze liege jedoch etwa 12 m von der Grundstücksgrenze entfernt, weshalb auf ihrem Grundstück nur eine Fläche mit einer Breite von 8,11 m wegen des Waldabstands nicht bebaubar sei. Diesen Vortrag haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 modifiziert und bringen vor, die auf dem Bild mit der Nummer 9880 zu sehenden Bäume auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...02/1 seien 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Im Norden und im Osten befänden sich keine Waldflächen. Tatsächlich sei das mögliche Baufenster sogar noch größer, als in der topographischen Aufnahme des Vermessungsamts eingezeichnet. Dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine etwaige Bebauung müsse von der östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 20 m einhalten. In östlicher Richtung befinde sich in relevantem Abstand kein Wald. Auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...90, das im Eigentum ihres Sohnes stehe, sei kein Kahlhieb durchgeführt worden. Der Zaun entlang des Hohlweges sei nicht durch Baumfällarbeiten beschädigt worden, sondern wohl durch Vandalismus, welcher keine Seltenheit sei. Die Tür des Blockhauses weise Einbruchspuren auf. Daher habe das Forstamt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2017, welche sich die Antragsgegnerin zu Eigen gemacht habe, den Verlauf der tatsächlichen Waldgrenzen verkannt. Die Antragsgegnerin habe ihrer Planung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Fragen der Haftung bezüglich des in südlicher Richtung befindlichen Waldes keine Rolle spielten, weil sich der Wald dort auf ihrem Grundstück befinde. Ferner sei der Bebauungsplan fehlerhaft, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 GemO nicht beachtet worden sei. Am 25. April 2017 habe auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates stattgefunden, in der über ihre Einwendungen beraten worden sei. Der Bürgermeister habe hier das Schreiben des Forstamtes vom 25. April 2017 verlesen und ihnen ausgehändigt. Die Vertreterin des Planungsbüros, Frau ...-..., habe den Gemeinderäten auf Wunsch des Bürgermeisters die Planung erläutert und mehrere Fragen der Gemeinderäte beantwortet. Es hätten auch Gespräche der Gemeinderäte untereinander stattgefunden. Die Ladung zu dieser Sitzung sei kurzfristig mit Schreiben vom 23. April 2017 erfolgt. Unter Hinweis auf diese nichtöffentliche Ortsbesichtigung sei dann in der öffentlichen Sitzung vom 2. Mai 2017 der Bebauungsplan beschlossen worden. Eine öffentliche Beratung über ihre Belange habe dort nicht mehr stattgefunden. Es widerspreche Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in nichtöffentlicher Sitzung, ohne dass die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO vorlägen, die Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen werde. Es hätten zahlreiche Bürger an der Sitzung auf ihrem Grundstück teilnehmen wollen, wenn sie öffentlich gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Beratung bei Beteiligung der Öffentlichkeit ein anderes gewesen wäre. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nummer 7 „Wochenendgebiet ...“ in der Fassung der 1. Änderung vom 2. Mai 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, bereits das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses sei fraglich. Denn im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans gelte der gesetzliche Waldabstand von 30 m. Auch bei dessen Einhaltung könne auf dem Grundstück kein neues Gebäude mehr errichtet werden. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liege nicht vor. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 3. April 2017 sei aufgrund einer E-Mail der Antragsteller der Wunsch geäußert worden, zunächst eine Vor-Ort-Besichtigung des Grundstücks vorzunehmen. Im Vorfeld der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 25. April 2017 seien die Mitglieder des Gemeinderates zur Besichtigung des Grundstücks der Antragsteller eingeladen worden. Die Einladung sei auch an die Antragsteller ergangen. Während der nichtöffentlichen „Sitzung“ sei lediglich das Grundstück in Augenschein genommen worden. Eine Beratung oder Beschlussfassung habe nicht stattgefunden. Erst im Anschluss an die Besichtigung habe im Ausschuss für Umwelt und Technik eine nichtöffentliche Beratung stattgefunden. Daraufhin sei dem Gemeinderat der Satzungsbeschluss empfohlen worden, welcher in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 2. Mai 2017 erfolgt sei. Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz sei nicht ersichtlich, weil das Grundstück der Antragsteller am 25. April 2017 lediglich zur Vorbereitung der Beratung und Entscheidung in Augenschein genommen worden sei. Es liege bezüglich der fehlenden Ausweisung eines Baufensters auch kein Abwägungsfehler vor. Die Feststellung der Waldeigenschaft obliege nicht dem Vermessungs-, sondern dem Forstamt. Durch einen Kahlschlag verliere ein Grundstück nicht die Waldeigenschaft. Die Antragsteller seien in beachtlichem Umfang tätig geworden, um ihr Grundstück von Wald zu befreien. Die Forstbehörde habe mit Schreiben vom 16. Juli 2018 zum Vorbringen der Antragsteller Stellung genommen (Anlage AG 2). Aus diesem ergebe sich, dass der Gemeinderat von keinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. In dem Schreiben wird ausgeführt: Die Forstbehörde habe die aktuelle Situation beim hier fraglichen Grundstück im Hinblick auf Waldrandverläufe und Waldabstände vor Ort geprüft. Die Blockhütte auf dem Flurstück liege etwa 125 m Luftlinie vom letzten Wochenendhaus. Dazwischen befinde sich eine geschlossene Waldfläche (Luftbild vom 4.6.2015). Seit dem Ortstermin am 28. März 2017 seien auf dem Flurstück selbst, aber auch auf dem Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer ...90 im Osten (Eigentümer: Herr ...) sowie auf den Böschungen des Hohlwege-Flurstücks Nr. ...92 dazwischen (Eigentümerin: Antragsgegnerin) flächenhaft Bäume gefällt und aufgearbeitet worden. Auf dem hier gegenständlichen Flurstück ...01 sei der im Jahr 2017 angetroffene Sturmwurf beseitigt worden. Der Bereich ab der Blockhütte nach oben (Süden) habe dadurch einen größeren Freiraum als damals. Im hier angeschlossenen Luftbild seien das Flurstück ...01 sowie das östliche und westliche Nachbarflurstück in roter oder blauer Farbe abgegrenzt. Von der topographischen Aufnahme des Vermessungsamtes des Landratsamts vom 27. Februar 2018 seien die ehemaligen und die neue Nutzungsartengrenze auf dem Flurstück Nr. ...01 übertragen worden. Ferner seien der Verlauf des südlichen Zaunes auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie die Abgrenzung der Kahlhiebsflächen auf dem Flurstück ...90 eingetragen. Im unteren (nördlichen) Bereich mit einer Hütte im Zentrum habe das Grundstück Offenlandcharakter und sei von einem Zaun umgeben. Der Zaun trenne den Offenlandbereich nach oben (Süden) innerhalb des Flurstücks vom angrenzenden Wald ab (Bild Nr. 0214). Der nach Süden anschließende Bereich außerhalb des Zaunes sei im Frühjahr 2017 noch teilweise mit mittelstarken Bäumen bestockt gewesen, weise aber auch Sturmschäden auf (vgl. Luftbild). Zwischenzeitlich seien alle Bäume auf dieser Teilfläche gefällt oder vollständig aufgearbeitet, wodurch sie den Charakter einer Kahlhiebsfläche habe (vgl. Bild Nr. 0214). Diese Fläche sei weiterhin Wald im Sinne des Waldgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 LWaldG). Sie sei darüber hinaus fast vollständig mit einer Naturverjüngung aus Bergahorn, Esche, Buche und Nuss bedeckt, woraus sich binnen weniger Jahre ein geschlossener Jungwuchs entwickeln werde. Eine aktive Aufforstung werde nach derzeitigem Stand nicht erforderlich sein. Die Waldgrenze innerhalb des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ...01 verlaufe folglich entlang des südlichen Zaunes. Auf dem Nachbargrundstück im Westen mit der Flurstück-Nummer ...02/1 befinde sich lichtes, schwaches bis mittelstarkes Baumholz (Überschirmung 70 %) aus Buche, Robinie, Bergahorn, Kirsche und Nuss (Bild Nr. 9880, rechter Rand Grenze zu ...01). Kirsche und Nuss seien Baumarten des Kulturlandes, würden aber auch im Wald angebaut oder verjüngten sich dort natürlich. Vor allem in den Lücken entwickele sich eine knie- bis mannshohe Naturverjüngung aus Esche und Buche. Waldsträucher und krautige Pflanzen komplettierten den Bodenbewuchs. Das Flurstück sei früher vermutlich landwirtschaftlich genutzt worden, sei jedoch seit längerem mit Wald bestockt. Die Bemühungen des Eigentümers seien erkennbar auf forstliche Bewirtschaftung ausgerichtet, er habe mehrere junge Buchen mit Drahthosen geschützt (Bilder 9889 und 9890). Waldgrenze sei folglich die östliche Flurstücksgrenze (= westlicher Zaun des Flurstücks ...01). Auf dem in östlicher Richtung vom hier fraglichen Grundstück gelegenen Grundstück mit der Flurstück-Nummer ...90 sei im westlichen Bereich ein Kahlhieb vorgenommen worden (Bild 0223). Vermutlich in diesem Zusammenhang seien auch Bäume auf den Wegböschungen gefällt worden. Der Zaun auf dem Flurstück ...01 sei schwer beschädigt. Die Flurstücke seien weiterhin Wald. Waldgrenze sei folglich die westliche Grenze des Waldwegeflurstücks ...92. In gleicher Weise seien die Waldgrenzen beim Ortstermin am 28. März 2017 im Beisein der Eigentümer des Flurstücks ermittelt und festgestellt worden. Das daraus ermittelte Baufenster habe nur knapp 2 m Breite gemessen und habe sich in Längsrichtung von der Brüstung unterhalb der Hütte bis zur nördlichen Flurstücksgrenze erstreckt (Bild Nr. 143128 vom Ortstermin 2017). Eine vermessungstechnisch exakte Maßfeststellung sei damit nicht verbunden. Dies sei aus Sicht der Forstbehörde angesichts der Gegebenheiten nicht erforderlich. Die Waldgrenze sowie die Lage und die Abmessung eines möglichen Baufensters habe sich seit 2017 nicht geändert. Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) vor. Außerdem hat die Beklagte eine Kopie des Bebauungsplans für das Wochenendgebiet „Gewann ...“ vom 12. Juli 1963 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.