OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LA 35/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0916.1LA35.24.00
1mal zitiert
13Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 175.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 175.000 Euro festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Doppelhäusern erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Entscheidungserheblich hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Vorhaben, das die Klägerin auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Vorhaben-grundstück … Straße … bis … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) verwirklichen möchte, den nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderlichen Waldabstand nicht einhalte. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des im Februar 1971 in Kraft getretenen Bebauungsplans 09.53.06 der Beklagten (6. Änderung des Bebauungsplanes 156 Strecknitzer Tannen). Nördlich grenze das Grundstück an einen Wald an. Dieser sei in der Planzeichnung zum Bebauungsplan nicht eingezeichnet, weil der Wald außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Die von der Klägerin beantragten Doppelhäuser unterschritten den gesetzlichen Waldabstand von 30 m. Der Abstand liege, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehe, bei drei bis 21 m zum angrenzenden Wald. Das LWaldG und § 32 Abs. 5 Satz 3 LWaldG a. F., der im Wesentlichen deckungsgleich sei mit dem aktuell gültigen § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG, seien erst am 1. Mai 1971 und damit nach Erlass des Bebauungsplans 09.53.06 der Beklagten vom 18. Februar 1971 in Kraft getreten. Aus diesem Grund sei § 32 Abs. 5 Satz 3 LWaldG a. F. auf den Bebauungsplan nicht anwendbar. Denkbar sei allenfalls, dass die Beklagte bei Aufstellung des Bebauungsplans 09.53.06 bereits eine Entscheidung entsprechend dem heute geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG praktisch als antizipierte Entscheidung getroffen habe. Dies sei aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG seien ebenfalls nicht gegeben. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mit einer Unterschreitung des Waldabstandes zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Waldabstandes nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (stRspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 LA 76/24 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel im Ergebnis nicht. a) Das Zulassungsvorbringen wendet sich zunächst nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben innerhalb der in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorgesehenen Waldabstandsflächen von 30 m liegt. Auch wendet sich die Klägerin nicht gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Beigeladene habe sein Einvernehmen (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG) mit einer Unterschreitung des Waldabstandes zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Waldabstandes nicht vorlägen (S. 12 ff. des Urteils). Sie verfolgt ihr Verpflichtungsbegehren vielmehr damit weiter, dass die Erteilung eines solchen Einvernehmens gar nicht erforderlich gewesen sei, da ein solches bereits auf Ebene der Bauleitplanung entsprechend § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG erteilt worden sei. Das finde Ausdruck in den Festsetzungen des Bebauungsplans, der für ihr Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ohne Baugrenzen oder Baulinien im nördlichen Grundstücksbereich festsetze. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, weil es die Auffassung vertreten hat, diese Regelung und vergleichbare ältere Fassungen seien erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in Kraft getreten und wären auf diesen daher nicht anwendbar. Das ist im Ergebnis zutreffend. b) Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass dem Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (vgl. § 73 Abs. 1 LBO 2016) in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG 2004 entgegenstand (vgl. S. 7 des Urteils). c) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht sodann festgestellt, dass sich die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 LWaldG 2004 als nachträglich in Kraft getretene Verfahrensvorschrift auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 09.53.06 nicht auswirkt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG 2004 ist der Waldabstand nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Nach Satz 2 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Satz 4 ergänzt Satz 2 dahingehend, dass die Entscheidung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes oder der Satzung erfolgt, wenn die Unterschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches ist. Maßgeblich für die Abwägung im Bebauungsplan ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Systematisch und inhaltlich knüpft die Vorschrift an das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot an. In funktionaler Hinsicht enthält § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine materielle Präklusion. Das Gesetz will verhindern, dass nachträgliche tatsächliche Veränderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder geänderte Rechtslagen bei der späteren Beurteilung der Rechtsgültigkeit des beschlossenen Bauleitplans geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 4 NB 11.95 –, juris Rn. 10). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 09.53.06 am 17. Dezember 1970 fand § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG vom 5. Dezember 2004 denklogisch keine Anwendung. Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren ausführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber bestimmte Bebauungspläne stillschweigend aus dem Anwendungsbereich der Norm habe ausnehmen wollen (S. 5 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2024), differenziert sie nicht hinreichend. Die materielle Rechtsvorgabe des gesetzlich normierten Waldabstands in § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG muss von dem Bauvorhaben berücksichtigt werden. Die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 LWaldG ist eine verfahrensrechtliche Vorgabe, die der zuvor abgewogene und in Kraft getretenen Bebauungsplan – naturgemäß – nicht beachten konnte. d) Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den in Rede stehenden Bebauungsplan gab es auch keine mit § 24 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 LWaldG 2004 vergleichbare Regelung. Das LWaldG vom 18. März 1971 (GVOBl. 1971, S. 94 ff., 100) ist erst am 1. Mai 1971 in Kraft getreten (siehe § 40 LWaldG 1971) und galt daher ebenfalls noch nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan 09.53.06. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung galt daher auf einfachgesetzlicher Ebene das Gesetz zur Walderhaltung vom 30. Mai 1950 (GVOBl. 1950, S. 199 ff.), das noch keine Bestimmung zum Waldabstand enthielt. Darüber hinaus sah § 4 der Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände (Waldbrandschutzverordnung) vom 25. Juni 1938 (RGBl. I S. 700) vor, dass die untere Bauaufsichtsbehörde über Bauanträge für die Errichtung von mit Feuerstätten versehenen baulichen Anlagen, welche in einem Abstand von weniger als 100 m von über 5 ha großen Wald-, Moor- oder Heideflächen errichtet werden sollten, im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde (Kreislandwirtschaftsbehörde) zu entscheiden hatte. Daraus ergab sich aber keine Aussage für das Planaufstellungsverfahren, sondern nur für das Baugenehmigungsverfahren. Erstmals sprach der Erlass des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 20. August 1971 (Amtsblatt 1971, S. 622) davon, dass nicht nur von Bebauung Gefahren für den Wald ausgingen, sondern auch Gefahren für die Bebauung selbst und damit für Leben und Gesundheit der Bewohner. Dem könne durch Einhaltung eines Abstandes vom Wald begegnet werden. Im Allgemeinen werde dafür ein Abstand von 30 m ausreichen, es sei denn, dass aufgrund besonders brandgefährdeter Waldflächen von der Forstbehörde ein größerer Abstand für notwendig erachtet werde. Erstmals wurde hier auch problematisiert, dass die Forstbehörden bei der Errichtung von Gebäuden in Waldesnähe immer wieder auf die auch vom Wald durch umstürzende Bäume und Waldbrände ausgehenden Gefahren hinweisen würden, diese Empfehlung häufig aber nicht genügend beachtet werde. Es sei darum – so der Erlass – schon bei Aufstellung von Bebauungsplänen darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Festsetzung von Baugrenzen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde der erforderliche Abstand planungsrechtlich sichergestellt werde. Darüber hinaus sei im Baugenehmigungsverfahren im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde der zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstand im Einzelfall zu ermitteln und zu fordern. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sei die für die Zustimmung nach § 34 LWaldG 1971 zuständige Forstbehörde zu beteiligen, da nach § 21 LWaldG 1971 die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nur mit Zustimmung der Forstbehörde erfolgen könne. Auch dieser Erlass galt indes erst nach Beschlussfassung über den Bebauungsplan 09.53.06. Hinzu kommt, dass auch darin nur vorgesehen war, „darauf hinzuwirken“, dass entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen sollten. Eine Rechtsgrundlage gab es indes zu dieser Zeit nicht. Im Landesrecht gab es keine gesetzliche Regelung über einen einzuhaltenden Waldabstand, der – aufgrund seiner dann unmittelbaren Geltung allein nachrichtlich – in einen Bebauungsplan hätte übernommen werden können. e) Der heutigen Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG 2004 liegt auch kein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke zugrunde, der als solcher bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegolten hätte, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach wohl hinauswollte mit seiner Prüfung einer „antizipierten Entscheidung“ „entsprechend dem heute geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG“ (vgl. S. 8 ff. des Urteils). Dies legt das Zulassungsvorbringen auch schon nicht ausreichend dar, sodass der Senat nur der Vollständigkeit wegen auf die Einzelheiten der Historie eingeht: aa) Wie bereits ausgeführt, wurde die Idee eines Waldabstands von regelmäßig 30 m, der bereits auf bauplanungsrechtlicher Ebene relevant sein sollte, erstmals in dem betreffenden Erlass des Innenministers vom 20. August 1971 aufgeführt, ohne allerdings – wie ebenfalls ausgeführt – zu diesem Zeitpunkt Rückhalt in formellen Gesetzen oder Rechtsverordnungen zu finden. So lautete § 33 LWaldG vom 18. März 1971 (GVOBl. 1971, S. 94 ff., 100), auf die der Erlass abstellte, lediglich: „Die Forstbehörden sind von allen behördlichen Planungen oder Verfahren über Vorhaben, von denen Waldflächen betroffen werden, rechtzeitig zu unterrichten. Sie sind zu diesen Planungen oder Verfahren zu hören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Ein solches Beteiligungsrecht war allerdings auch – allgemein – bereits bundesgesetzlich in § 2 Abs. 5 BBauG 1960 (BGBl., 1960, S. 345) enthalten, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden und Stellen beteiligt werden sollten, die Träger öffentlicher Belange waren. Auf dieser Grundlage ist auch vorliegend die Beteiligung im Planaufstellungsverfahren erfolgt, auf die sich die Klägerin beruft (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 15. Juli 2024). Daraus folgt aber keineswegs ein Einvernehmen zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands, der zu diesem Zeitpunkt gesetzlich nicht vorgesehen war und auch nicht antizipiert werden konnte. bb) 1976 griff zwar § 3 Abs. 1 Satz 1 der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 2. Dezember 1976 (GVOBl. 1976, S. 289, 290) die Idee eines Waldabstands auf Verordnungsebene auf, sah aber weiterhin von einer Beachtung auf Planungsebene ab: „(1) Gebäude und Zeiteinheiten gemäß § 43 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes sowie von der Brandlast oder Brandempfindlichkeit her vergleichbare Anlagen dürfen in Wäldern, auf Mooren und Heiden sowie in einem Abstand bis zu 30 m von diesen Flächen nicht errichtet werden. Bei baulichen Anlagen mit weicher Bedachung, bei Gebäuden mit nicht mindestens feuerhemmenden Außenwänden sowie bei Gebäuden und Anlagen, die bezüglich ihrer Brandlast oder Brandempfindlichkeit den vorgenannten Gebäuden oder Anlagen gleichzusetzen sind, ist ein Abstand von 50 m zu den genannten Flächen einzuhalten. (2) Bei Mooren und Heiden, die nicht innerhalb von Wäldern liegen oder mit ihnen in räumlichem Zusammenhang stehen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von den in Absatz 1 genannten Mindestabständen Ausnahmen zulassen. (3) Bei einem vorgesehenen Abstand von mehr als 30 m bis zu 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.“ cc) Erst 1978 wurde insoweit eine Änderung auf Verordnungsebene vorgenommen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden vom 18. April 1978 (GVOBl. 1978, S. 124 f.) hielt an dem Waldabstand von 30 m zum einen grundsätzlich fest: „(1) Gebäude und nach der Brandlast oder Brandempfindlichkeit vergleichbare bauliche Anlagen sowie Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte dürfen 1. in Wäldern, auf Mooren und Heiden sowie 2. in einem Abstand bis zu 30 m von diesen Flächen (Mindestabstand) nicht errichtet oder aufgestellt werden.“ Zum anderen schaffte der Verordnungsgeber mit Absatz 6 dieser Vorschrift eine konkrete Regelung für Bebauungspläne: „(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Vorhaben, die den Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes entsprechen, denen die nach § 4 zuständigen Behörden nicht widersprochen haben, 2. für bauliche Anlagen, Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte, auf deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestanden hat sowie 3. für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigte Bebauungspläne.“ Zu diesem Zeitpunkt ging der Verordnungsgeber also offenbar erstmals davon aus, dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans Vorrang vor dem – nur auf Verordnungsebene festgelegten – Waldabstand zukommen sollte, sofern die zuständigen Behörden nicht widersprochen hatten. dd) Auch in § 32 Abs. 4 Satz 3 LWaldG 1983 (GVOBl. 1983, S. 11, 20) wurde noch auf eine gesetzliche Normierung eines Waldabstandes verzichtet. Vielmehr hieß es dort lediglich: „Die Regelung des einzuhaltenden Abstandes von baulichen Anlagen zum Wald hat auch die Sicherung der Waldbewirtschaftung, der Walderhaltung gegenüber stillschweigenden Nutzungsänderungen und der besonderen Bedeutung des Waldrandes für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die Sicherung der baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand zu berücksichtigen.“ ee) Erst mit § 32 Abs. 5 LWaldG in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 10. Januar 1994 (GVOBl. 1994, S. 438 ff., 448) wurde eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen, die nun den Waldabstand als Regelabstand normierte, hinsichtlich der Systematik allerdings von der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden vom 18. April 1978 abwich und eine Genehmigung der Über- oder Unterschreitung im Rahmen der Bauleitplanung zuließ: „Der Regelabstand baulicher Vorhaben zum vorhandenen Wald beträgt 30 m (Waldschutzstreifen). Der Waldschutzstreifen ist als Festsetzung in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufzunehmen. Die zuständige Behörde kann während des Verfahrens der Bauleitplanung oder der Genehmigung von baulichen Einzelvorhaben eine Unter- oder Überschreitung dieses Abstandes in begründeten Ausnahmefällen zulassen.“ In der Gesetzesbegründung hieß es: „Das Abstandmaß wird unverändert aus der LVO zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 18. April 1978 – GVOBl. S. 124 –) in das Gesetz übernommen mit dem Ziel, die Abstandsregelung stärker zu sichern und die Darstellung der Abstände in der Bauleitplanung zu erreichen. Die Möglichkeit der Abstandsüberschreitung durch die zuständige Baubehörde war auch bisher gegeben, die der Unterschreitung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde gleichfalls. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt das Einvernehmenserfordernis.“ (Landtags-Drucksache 13/27, S. 145). ff) Daraus ergibt sich, dass in der Regelung im heute geltenden § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG kein allgemeiner Rechtsgedanke gesehen werden kann. Eine der heutigen Regelung ähnliche Normierung findet sich auf landesgesetzlicher Ebene erst seit 1994 und damit deutlich nach Beschlussfassung über den hier in Rede stehenden Bebauungsplan. f) Vor diesem Hintergrund gehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der Plangeber habe eine Abweichung vom gesetzlichen Waldabstand jedenfalls im Textteil normieren müssen, zwar fehl. Weder gab es im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan einen gesetzlichen Waldabstand noch eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, von diesem abzuweichen. Allerdings wirken sich diese Feststellungen nicht auf das Ergebnis der Klagabweisung aus, denn dies ändert nichts daran, dass das Vorhaben den gesetzlichen Waldabstand einhalten muss. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (stRspr. des Senats, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 – , juris Rn. 17 m. w. N. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; Beschluss des Senats vom 4. September 2024 – 1 LA 51/22 –, juris Rn. 4). Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 24 Abs. 2 Satz 4 LWaldG auch Anwendung auf Bebauungspläne findet, die vor Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes Schleswig-Holstein in Kraft getreten sind, ist zwar klärungsfähig und vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auch entscheidungserheblich. Sie lässt sich allerdings – wie oben dargestellt – mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten (vgl. zu diesen Anforderungen im Revisionsverfahren: BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris Rn. 21, vom 10. März 2015 – 1 B 7.15 –, juris Rn. 3 und vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 –, juris Rn. 2; vgl. zum Berufungsverfahren: Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29. August 2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 20). 3. Die Berufung ist schließlich nicht zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Bei den seitens der Klägerin angeführten Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2023 (Az. 1 LB 18/23) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 2020 (Az. 5 S 824/18) handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen divergenzfähiger Gerichte. Das in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichnete Oberverwaltungsgericht ist nur dasjenige, das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnet ist (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 25. August 2021 – 5 LA 7/19 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 4 LA 24/20 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 20 ZB 12.700 –, juris Rn. 12). Das traf auch für das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts im betreffenden Zeitraum nicht mehr zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er durch schriftsätzliche Ausführungen das Verfahren gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).