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Urteil

4 S 1235/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0717.4S1235.24.00
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Leitsätze
Von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) sind Tätigkeiten im Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erfasst, die der Laufbahn entsprechen, in die die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt, aus dem der Beamte in den Ruhestand treten wird.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2024 - 1 K 4990/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) sind Tätigkeiten im Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erfasst, die der Laufbahn entsprechen, in die die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt, aus dem der Beamte in den Ruhestand treten wird.(Rn.33) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2024 - 1 K 4990/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Berufung des Klägers ist infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Zwar ist die Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger begehrt den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten im Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt gemäß § 40 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LBG i.V.m. § 27 Abs. 3 LBeamtVG mit Vollendung des 65. Lebensjahres sowie nach 45 Jahren mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Der Kläger kann sich auf diese Sonderregelung berufen, da sie bei ihm gemäß § 1 LBG Anwendung findet. Die Körperschaftsbeamten der Versicherungsanstalt Baden wurden gemäß § 128 Abs. 4 BRRG Körperschaftsbeamte der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (vgl. LT-Drs. 12/4672, S. 2 ff. zu § 2 des Gesetzes über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 28.03.2000 sowie dessen § 4 Abs. 1 zur Übernahme von Landesbeamten), die nunmehr den Namen „Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg“ trägt und ebenfalls das Recht besitzt, Beamte zu haben (§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 14.10.2008). Der Kläger begehrt eine verbindliche Vorabentscheidung darüber, ob bestimmte Zeiten im Dienstordnungsverhältnis bei der AOK G. für die Berechnung der für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt erforderlichen 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Zeiten zu berücksichtigen sind. Zwar soll gemäß § 3 Abs. 2 LBeamtVG in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden, ob Zeiten aufgrund der §§ 21 bis 25 und 74 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind; diese Entscheidungen stehen sodann unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Der Kläger wurde bereits 1996 in das Beamtenverhältnis berufen, mithin vor Geltung dieser mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) eingeführten Regelung. Der dort genannte Regelfall liegt demnach – bereits aus zeitlichen Gründen – nicht vor. Zwar ist eine ausdrückliche Regelung wie auf Bundesebene in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, wonach auf Antrag des Beamten über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Zeiten vorab zu entscheiden ist, im Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht enthalten. Die „Soll“-Vorschrift in § 3 Abs. 2 LBeamtVG steht in Konstellationen wie der vorliegenden einer – hier von der Beklagten getroffenen – verbindlichen Vorabentscheidung über berücksichtigungsfähige Zeiten aber auch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. zum Ganzen: VG Freiburg, Urteil vom 24.03.2021 - 5 K 652/19 -, juris, Rn. 20; Senatsurteil vom 19.07.2022 - 4 S 1877/21 -, juris, Rn. 43). Der 63-jährige Kläger hat mit Blick auf die konkret anstehende Planung seiner letzten Dienstjahre sowie die gesetzlichen Möglichkeiten, auf Antrag bereits vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 36 Abs. 1 LBG) in Ruhestand zu treten, ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Feststellung durch die Beklagte, ab wann die Voraussetzungen für einen Ruhestandseintritt ohne Versorgungsabschläge in seinem Fall erfüllt sind. Die vom ihm begehrte Berücksichtigung von Zeiten im Dienstordnungsverhältnis in einer dem mittleren Dienst entsprechenden Laufbahn steht – sofern die hier umstrittenen Voraussetzungen vorliegen – gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG nicht im Ermessen des Dienstherrn, so dass die erhobene Klage richtigerweise auf Verpflichtung – nicht nur auf Neubescheidung – gerichtet ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, dass die Zeiten im Dienstordnungsverhältnis bei der AOK G. vom 17.07.1982 bis 30.09.1982 und vom 01.01.1984 bis 30.09.1986 für einen abschlagsfreien Versorgungsbeginn gemäß §§ 40 Abs. 2 LBG, 27 Abs. 3 LBeamtVG berücksichtigungsfähig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Maßgeblich für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten ist die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (sog. Versorgungsfallprinzip; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 4.20 -, juris, Rn. 11 und Senatsurteil vom 10.12.2020 - 4 S 2906/19 -, juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.). Nachdem der Kläger noch nicht in den Ruhestand getreten ist, ist – in der hier gegebenen Konstellation der Verpflichtungsklage – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Die Entscheidung über berücksichtigungsfähige Zeiten steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage (vgl. § 3 Abs. 2 Hs. 2 LBeamtVG). Zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelten gemäß der Übergangsvorschrift des § 106 Abs. 5 LBeamtVG für „Alt-Beamte“ besondere Bestimmungen. Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden, finden gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG die §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Hs. 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Abs. 4, §§ 12 b, 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 67 Abs. 2, § 69 c Abs. 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Abs. 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Abs. 6, 101 dieses Gesetzes richtet. Nach Satz 2 erfolgt eine Beschränkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht. Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand treten wird, bereits vor dem 31.12.2010 bestanden hat, richtet sich die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in seinem Fall neben den §§ 24 Abs. 1 und 2 und 26 LBeamtVG nach den in § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG genannten Bestimmungen des (Bundes-)BeamtVG in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung. Die Verweisung auf die in § 106 Abs. 5 LBeamtVG aufgeführten Bestimmungen ist für „Alt-Beamte“ abschließend und steht auch der Heranziehung weiterer „aktueller“ Vorschriften zu Vordienst- und Ausbildungszeiten entgegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.07.2022 - 4 S 1877/21 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 2 C 12.22 -, juris, Rn. 33). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ausgeführt, dass es beim Kläger „wegen § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW i.V.m. § 10 BeamtVG i.d.F. von 2006 nicht zu einer Kürzung der für den Ruhegehaltssatz […] berücksichtigten Zeiten“ komme. Seine hier streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten in einem Dienstordnungsverhältnis des mittleren Dienstes sind nach Auffassung der Beklagten demnach gemäß § 10 BeamtVG in der maßgeblichen Fassung für die Höhe seines Ruhegehalts (§ 27 Abs. 1 LBeamtVG) berücksichtigungsfähig. Vorliegend ist aber nicht die Frage der für den Ruhegehaltssatz relevanten berücksichtigungsfähigen Zeiten streitgegenständlich, sondern die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 LBeamtVG. Hiernach entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG das 65. Lebensjahr oder in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LBG das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht hat (Satz 1). Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 sind berücksichtigungsfähig Zeiten nach den §§ 21, 22 und 23 Abs. 1 LBeamtVG (1.), Pflegezeiten nach § 67 LBeamtVG (2.), Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr (3.) (Satz 2). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt (Satz 3). Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen. Zeiten nach § 24 LBeamtVG sind bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die Sonderregelung des § 27 Abs. 3 LBeamtVG, mit der lang dienenden Beamten mit 45 Dienstjahren ein vorzeitiger Ruhestand ohne Versorgungsabschlag ermöglicht werden soll (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 3), wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 neu eingeführt. Eine Übergangsregelung besteht demnach hierzu nicht. Die Verweisung zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 106 Abs. 5 LBeamtVG auf Regelungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung umfasst nicht § 14 BeamtVG, der die Verringerung des Ruhegehalts bei vorzeitigen Zurruhesetzungen regelte, jedoch keine Ausnahmeregelung zu einer abschlagsfreien vorzeitigen Pensionierung enthielt. Eine solche – der landesrechtlichen Regelung vergleichbare – Ausnahmeregelung findet sich erst in § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG in der ab 12.02.2009 gültigen Fassung. Der Landesgesetzgeber hat in § 27 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG klar geregelt, welche Zeiten „bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1“ berücksichtigungsfähig sind. Die Übergangsvorschrift des § 106 Abs. 5 LBeamtVG ist angesichts dieser ausdrücklichen Regelung für die Ermittlung der nach § 27 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG berücksichtigungsfähigen Dienstzeit von 45 Jahren nicht anzuwenden, so dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffenderweise die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG geprüft haben. b) Die Voraussetzungen von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG sind jedoch nicht erfüllt. Hiernach steht eine Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich. Der Kläger war in den streitgegenständlichen Zeiträumen unstreitig in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger, der AOK G., beschäftigt. Dienstordnungsmäßig angestellte Personen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das sich wegen der materiellen Annäherung an das Beamtenrecht von anderen Arbeitsverhältnissen nicht unwesentlich unterscheidet. Ihre dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüche richten sich nach Beamtenrecht (vgl. m.w.N.: Nabizad in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2021, § 10 BeamtVG Rn. 46 f.). Fraglich ist vorliegend alleine, ob der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiten eine „Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG ausgeübt hat oder ob einer Anerkennung der Zeiten entgegensteht, dass er sie in einer anderen Laufbahn zurückgelegt hat als in der, in die er in das Beamtenverhältnis eingestellt wurde bzw. der er bei Eintritt in den Ruhestand angehören wird. Hierfür bedarf es einer Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (st. Rspr.; vgl. m.w.N. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 -, juris, Rn. 66). (1) Ausgehend von Wortlaut, wonach es sich um eine „Tätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ handeln muss, ist nicht eindeutig, dass die Tätigkeit einer konkreten Laufbahn – nämlich derjenigen, aus der der Beamte in Ruhestand treten wird – entsprechen muss. Gemäß § 14 Abs. 1 LBG umfassen die Laufbahnen alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung. Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Verwendung der Formulierung „nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ spricht allerdings gegen die Auffassung des Klägers, wonach es sich im Ganzen nur um eine Einschränkung zum Ausschluss von Ausbildungszeiten handeln solle. Einem solchen Zweck dient der erste Teil der Formulierung („nach Erwerb der Laufbahnbefähigung“). Der zweite Teil wäre für diesen Zweck obsolet. Seine Existenz spricht dafür, dass der Gesetzgeber ihm einen eigenständigen Gehalt zumessen wollte. Soweit der Kläger geltend macht, dass hierdurch seltene Ausnahmefälle abgedeckt werden sollten, in denen ein Dienstordnungsangestellter zwar die Laufbahnbefähigung erwerbe, dann aber nicht mehr laufbahnentsprechend verwendet werde, etwa nach disziplinarer Zurückstufung, freiwilligem Rücktritt in eine niedrigere Laufbahn oder Wechsel in das Angestelltenverhältnis, überzeugt dies nicht. Bei einem Wechsel in das (normale) Angestelltenverhältnis fehlt es bereits an einem Dienstordnungsverhältnis, welches § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG aber gerade voraussetzt, so dass eine entsprechende Einschränkung nicht durch die hier streitgegenständliche Tatbestandsvoraussetzung der laufbahnentsprechenden Verwendung erfolgen muss. Auch im Übrigen spricht wenig dafür, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der genannten, naturgemäß äußerst selten vorkommenden Konstellationen regeln wollte, ganz abgesehen davon, dass auch bei (zwangsweisem oder freiwilligem) Wechsel in eine niedrigere Laufbahn eine – dann der niedrigeren Laufbahn – entsprechende Tätigkeit gegeben wäre. (2) Eine historische Auslegung bringt ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis. In der Gesetzesentwurfsbegründung der mit dem Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 eingeführten Regelungen wird ausgeführt: „Die §§ 21 bis 25 regeln die Ruhegehaltfähigkeit als Ausfluss der Trennung der Alterssicherungssysteme neu. Gleichzeitig wird die einseitige Privilegierung bestimmter Zeiten beseitigt. Die Trennung der Alterssicherungssysteme geht davon aus, dass Versorgungs- und Rentenansprüche unabhängig voneinander erworben und geltend gemacht werden können. Bei einer Umsetzung der Trennung der Alterssicherungssysteme entfällt daher grundsätzlich die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Festsetzung der Versorgung. Als Folge der Einführung einer Trennung der Alterssicherungssysteme regelt § 24 Absatz 3, dass Zeiten, für die Anwartschaften oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen bereits begründet wurden, nicht mehr als ruhegehaltfähig anerkannt werden können. Im Zuge dessen wird grundsätzlich auf eine Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge – wie bislang in § 55 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vorgesehen – verzichtet. Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr konnten bisher nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Einschränkung knüpfte allein an das Lebensalter an, was nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) nicht unproblematisch ist und deshalb nicht in das Landesrecht übernommen wird. Auf einen gesonderten Hinweis in den einzelnen Normen wird insoweit verzichtet“ (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 510). § 21 Abs. 3 LBeamtVG „stellt bestimmte Zeiten den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten gleich. Die Gleichstellung von Zeiten im Richterverhältnis ergibt sich bereits aus § 1 Absatz 3. Insbesondere wird die Zeit eines Vorbereitungsdiensts im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis neu in den Katalog der den Beamtendienstzeiten gleichzustellenden Zeiten aufgenommen, soweit eine Anwartschaft auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Dies gilt zum Beispiel nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Juristenausbildungsgesetz für Rechtsreferendare. Es liegt in der Konsequenz dieser Regelung, den Vorbereitungsdienst mit der Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichzustellen. Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Zeit im Kirchenbeamtenverhältnis und im Dienst von Kommunalen Spitzenverbänden. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind bereits nach Absatz 1 als Zeiten im Beamtenverhältnis ruhegehaltfähig“ (vgl. LT-Drs., a.a.O., S. 511). Zu den Zeiten im Dienstordnungsangestelltenverhältnis enthält die Gesetzesentwurfsbegründung zu § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG keine gesonderten Ausführungen. (3) Eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung im Lichte der gesetzgeberischen Intention zur Neuregelung der ruhegehaltfähigen Zeiten und der Grundentscheidung zugunsten einer Trennung der Alterssicherungssysteme sowie systematische Gesichtspunkte im Sinne eines Gleichlaufs zu entsprechenden Regelungen im Landesbeamtengesetz sprechen dafür, dass solche Tätigkeiten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG erfasst sein sollen, die der Laufbahn entsprechen, in die die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt, aus dem in Ruhestand getreten wird. Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG nicht alleine oder vorrangig im Lichte von § 27 Abs. 3 LBeamtVG und dessen Regelungszweck auszulegen ist. Die Sonderregelung für den abschlagsfreien Versorgungsbeginn nach 45 Jahren mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten verweist – ohne die Einschränkung einer (nur) entsprechenden Anwendung – auf § 21 LBeamtVG. Ob es sich um solche Zeiten nach § 21 LBeamtVG handelt, ist demnach nicht anders zu ermitteln, als wenn die Vorschrift für die Bestimmung der Höhe des Ruhegehaltssatzes und der hierfür relevanten Dienstzeiten zur Anwendung käme. Letzteres trifft nur auf die Gruppe derjenigen Beamten zu, die ab 01.01.2011 erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen wurden und bei denen Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG vor dem 01.01.2011 liegen. Für die Höhe des Ruhegehalts berücksichtigungsfähige Zeiten von vor 2011 berufenen Beamten richten sich nach der Übergangsregelung des § 106 Abs. 5 LBeamtVG sowie den dort in Bezug genommenen Regelungen (zu denen § 21 LBeamtVG nicht gehört). Für nach dem 01.01.2011 in ein Beamtenverhältnis berufene Beamte, bei denen keine Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG vor dem 01.01.2011 liegen, sind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG Zeiten einer Tätigkeit, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG gilt Satz 1 entsprechend, soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war und der Beamte daraus einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente erworben hat. In der Gesetzesentwurfsbegründung wird zu dieser Ausschlussnorm u.a. ausgeführt: „Soweit z. B. bei Beschäftigten kommunaler Spitzenverbände eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet wird und daraus bereits ein Anspruch auf eine unverfallbare Betriebsrente erworben wurde, sind diese Zeiten (§ 21 Absatz 3 Nummer 4 und 6) bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit strukturell um eine Regelversorgung handelt. Damit wird auch für diesen Personenkreis eine doppelte Berücksichtigung derselben Zeiten ausgeschlossen. Aufgrund der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses werden von der Regelung nur Beamte umfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden“ (vgl. LT-Drs. a. a.O., S. 514). Dies vorangestellt ergibt sich für die am Regelungszweck orientierte Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG, dass der Gesetzgeber der Beamtendienstzeit solche Tätigkeiten im Dienstordnungsverhältnis gleichstellen wollte, die der Laufbahn entsprechen, in die der Beamte in das Beamtenverhältnis berufen wurde, aus dem er in Ruhestand tritt. Diese Auslegung fügt sich in die gesetzgeberische Konzeption des stufenweisen Zurückfahrens der Berücksichtigung von Vordienstzeiten ein und wird in systematischer Hinsicht durch die auch im Landesbeamtengesetz (vgl. § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 5 LBG) verwendete Formulierung einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit und ihres dortigen Verständnisses gestützt. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, wonach nur solche Tätigkeiten erfasst sein sollen, die in der Laufbahn zurückgelegt wurden, aus der der Beamte in den Ruhestand tritt. Eine Anknüpfung an diese (letzte) Laufbahn des Beamten vor seinem Ruhestandseintritt ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus systematischen, historischen oder teleologischen Erwägungen heraus. Zwar ist richtig, dass sich aus der Verwendung der Formulierung „in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ eine explizite Einschränkung – gerade auch gegenüber der ausgehend vom Vorbringen der Beklagten zuvor umfassenden Anerkennung der Zeiten im Dienstordnungsverhältnis – ergibt (vgl. so auch Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Stand Mai 2016, § 21 LBeamtVG Rn. 120), was auch der gesetzgeberischen Intention der Umsetzung der Trennung der Alterssicherungssysteme und des damit verbundenen (sukzessiven) Entfallens der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses entspricht. Dagegen, dass der Gesetzgeber insoweit an die Laufbahn, aus der der Beamte in den Ruhestand tritt, anknüpfen wollte, spricht – neben dem Fehlen entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Anknüpfung – der Umstand, dass ein Laufbahnwechsel im Beamtenverhältnis, sei es horizontal oder vertikal, zur Folge hätte, dass sämtliche Zeiten im Dienstordnungsverhältnis nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG nicht mehr berücksichtigungsfähig wären. Eine solche Folge liegt erkennbar nicht im gesetzgeberischen Willen und entspricht nicht dem Regelungszweck der Vorschrift. Dass der Petitionsausschuss des Landtags diese rechtliche Würdigung vertreten hat (vgl. LT-Drs. 16/6480, S. 5 ff. zu Petition 16/3284) und der Landtag von Baden-Württemberg der auf den Erlass einer Verwaltungsvorschrift zum Landesbeamtenversorgungsgesetz gerichteten Petition eines Beamten in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses nicht abgeholfen hat, rechtfertigt keine anderweitige Einschätzung. Die Ausführungen durch den Petitionsausschuss sind für das vorliegende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt rechtlich bindend (zumal die Begründung eines Petitionsbescheids – soweit sie überhaupt erfolgt – nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist; vgl. zu Art. 17 GG etwa Brocker in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 15.03.2025, Art. 17 GG, Rn. 26 m.w.N.). Es ist auch im Übrigen nicht angezeigt, in der bloßen Zustimmung des Landtags zur Nichtabhilfe einer Petition eine Manifestation des gesetzgeberischen Willens hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Regelung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG in der durch den Petitionsausschuss gefundenen Auslegung zu sehen. Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, wonach es im Rahmen von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG eine Rolle spielen soll, dass es bei ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes nicht gibt (vgl. § 2 Nr. 3 und daran anknüpfend § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sozialministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen vom 24.11.2014 sowie § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen vom 09.07.2013) und auch bei Einstellung des Klägers nicht gegeben habe (vgl. Erwiderungsschriftsatz der Beklagten im erstinstanzlichen Klageverfahren vom 14.02.2024, S. 4). Gegen eine Auslegung von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG dahingehend, dass nur Tätigkeiten im Dienstordnungsverhältnis nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigungsfähig sind, die einer Laufbahn entsprechen, die es beim Dienstherrn des Beamten gibt bzw. bei dessen Berufung in das Beamtenverhältnis gab, sprechen bereits Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG zum Gleichstehen der Zeiten im Dienstordnungsverhältnis mit der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit den erheblichen Verwaltungsaufwand beabsichtigt hat oder auch nur in Kauf nehmen wollte, den die Ermittlung der Existenz einer bestimmten Laufbahn im – ggf. viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegenden – Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis beinhalten würde einschließlich der Prüfung früherer Regelungen zur Feststellung einer Laufbahnbefähigung. Zeiten im Beamtenverhältnis eines anderen Dienstherrn, etwa als Kommunal- oder Landesbeamter, sind hingegen berücksichtigungsfähig, ohne dass insoweit von Bedeutung wäre, ob sie dort vor einem Laufbahnaufstieg zunächst noch in einer niedrigeren Laufbahn geleistet wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Gleichbehandlungsgebot. So führt sie aus, dass es durch die Berücksichtigung von Tätigkeiten in einer Laufbahn, die es bei ihr nicht gebe bzw. gegeben habe, zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der vormaligen Dienstordnungsangestellten gegenüber den von Anfang an bei ihr beschäftigten Beamten käme. Dies wird auch dann vermieden, wenn man mit dem Auslegungsergebnis des Senates auf die Laufbahn abstellt, in die die Berufung des früheren Dienstordnungsangestellten in das Beamtenverhältnis erfolgt ist. Für die Auslegung, wonach Tätigkeiten im Dienstordnungsverhältnis berücksichtigungsfähig sind, die der Laufbahn entsprechen, in die in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, spricht die Verwendung der gleichen Formulierung durch den Landesgesetzgeber im Landesbeamtengesetz und das dortige Verständnis, das auch auf die hier relevante Vorschrift aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz übertragen werden kann. § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBG regelt, dass Zeiten, in denen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung laufbahnentsprechende Tätigkeiten in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger, für die das Beamtenrecht des Bundes oder eines Landes entsprechende Anwendung findet, wahrgenommen wurden, wie Zeiten in einem Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz behandelt werden. Im Rahmen der Gesetzesentwurfsbegründung wird darauf verwiesen, dass der Landespersonalausschuss auch bisher schon in diesen Fällen die Probezeit in vollem Umfang abgekürzt und laufbahnrechtliche Ausnahmen zugelassen hat, um die „statusgleiche Übernahme“ solcher Bewerber in den Dienst des Landes oder eines kommunalen Dienstherrn zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. a.a.O., S. 412). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LBG darf ausnahmsweise eine Einstellung im Beamtenverhältnis im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn erfolgen, wenn der Bewerber für einen Mindestzeitraum laufbahnentsprechende Tätigkeiten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung wahrgenommen hat. Nach der Gesetzesentwurfsbegründung muss das Beschäftigtenverhältnis „nicht zwingend dem öffentlichen Dienst zugeordnet sein; unabdingbar ist jedoch, dass die dort wahrgenommenen Aufgaben der Laufbahn entsprechen, in die eingestellt wird“ (vgl. LT-Drs. a.a.O., S. 402). § 19 Abs. 5 Satz 3 LBG regelt eine Möglichkeit zur Unterschreitung der Mindestprobezeit und zum Verzicht darauf, wenn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung Tätigkeiten ausgeübt wurden, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten „derselben Laufbahn“ im Beamtenverhältnis wahrgenommen werden. Zeiten nach § 23 Abs. 5 Satz 1 LBG stehen solchen Zeiten gemäß § 19 Abs. 5 Satz 4 LBG gleich. Der Landesgesetzgeber hat hierzu ausgeführt, dass Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis, in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger oder einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband in vollem Umfang anrechenbar seien und von der Mindestprobezeit abgewichen werden könne, wenn während dieser Zeit laufbahnentsprechende Aufgaben wahrgenommen wurden (LT-Drs. a.a.O., S. 405). Nach alledem ist eindeutig, dass im Landesbeamtengesetz bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis nur solche Zeiten im Dienstordnungsverhältnis wie Beamtendienstzeit behandelt werden, die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer Laufbahn wahrgenommen werden, die der Laufbahn, in die der Bewerber in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, entsprechen. Nur dann ist die Abkürzung der Probezeit sowie die Zulassung laufbahnrechtlicher Ausnahmen (Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt) möglich. Der Senat verkennt nicht, dass für diese Fragen der Bewährung in der Probezeit bzw. der Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen auf der Hand liegt, dass die bisherige Tätigkeit derjenigen gleichwertig sein muss, die im Beamtenverhältnis in der Probezeit bzw. in den „übersprungenen“ Ämtern zu erbringen gewesen wäre. Demgegenüber geht es beim abschlagsfreien Ruhestandsbeginn um die Anerkennung langjähriger Berufstätigkeit, die nicht zwingend nur im Beamtenverhältnis oder gar durchgängig in derselben Laufbahn erbracht sein muss. Es fehlt jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten für ein abweichendes Begriffsverständnis des Gesetzgebers (zu dessen Gestaltungsspielraum s. sogleich). Unter Übertragung des Verständnisses aus dem Landesbeamtengesetz auf die wortgleiche Anforderung in § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG folgt, dass auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht nur solche Zeiten im Dienstordnungsverhältnis der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehen sollen, die in einer Laufbahn wahrgenommen wurden, die derjenigen, in die der Beamte eingestellt wurde, entspricht. Nach dieser Auslegung berücksichtigt der Dienstherr Zeiten im Dienstordnungsverhältnis bei der Einstellung sowie bei der Versorgung in gleichem Umfang, was Wertungswidersprüche vermeidet. Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG eine weitergehende Gleichstellung von Zeiten im Dienstordnungsverhältnis als Beamtendienstzeit beabsichtigt hat als dies im Landesbeamtengesetz vorgesehen ist, bestehen nicht, zumal die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten Ausnahmecharakter hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 2 C 5.07 -, Rn. 7 zu § 10 f. BeamtVG a.F.), was grundsätzlich für eine enge Auslegung der entsprechenden Regelungen spricht. Aus dem Umstand, dass Baden-Württemberg das einzige Bundesland sei, das eine Regelung zu Zeiten im Dienstordnungsverhältnis erlassen habe und diese den Beamtendienstzeiten gleichstelle, lässt sich weder für eine weite noch für eine einschränkende Auslegung ein valides Argument herleiten. Gegen die vom Kläger präferierte weitergehende Auslegung spricht neben den angeführten systematischen Erwägungen auch die klare Zielsetzung des Landesgesetzgebers im Rahmen des Dienstrechtreformgesetzes, die Trennung der Alterssicherungssysteme einzuführen und in der Folge die Ruhegehaltfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Zeiten neu zu regeln (vgl. LT-Drs. a.a.O., S. 3). Diese Zielsetzung findet unter anderem Niederschlag in der Regelung von § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG, wonach bei Beamten, die nach dem 01.01.2011 erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden und bei denen keine Zeiten nach § 21 Abs. 3 vor dem 01.01.2011 vorliegen, Zeiten einer Tätigkeit, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach Satz 3 gilt dies entsprechend, soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war und der Beamte daraus einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente erworben hat. Diese Regelung ist zwar vorliegend nicht einschlägig, dass sie „mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun habe“, wie der Kläger meint, vermag der Senat aber nicht zu teilen. Denn für die teleologische Auslegung von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG ist durchaus die gesetzgeberische Gesamtkonzeption der mit dem Dienstrechtsreformgesetz eingeführten Regelungen in den Blick zu nehmen. Das hier gefundene Auslegungsergebnis fügt sich ein in die vom Gesetzgeber stufenweise vorgenommene Abkehr von der Berücksichtigung von Vordienstzeiten hin zu einer Nichtberücksichtigung und Verweisung des Beamten auf zwei verschiedene Versorgungssysteme. Das gefundene Auslegungsergebnis ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11 -, juris, Rn. 97 m.w.N. auf st. Rspr.), bedarf es jeweils nicht der „gerechtesten“, zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Merkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 9.16 -, juris, Rn. 20). Dass der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 27 Abs. 3 LBeamtVG sowie § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG seine weite Gestaltungsfreiheit überschritten habe, ist nicht feststellbar. Insbesondere erweist sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Dienstordnungsverhältnis unter Anwendung des hier gefundenen Auslegungsergebnisses auch nicht in willkürlicher Weise als vom Zufall des Aufstiegszeitpunkts abhängig. Etwaige Laufbahnwechsel im Beamtenverhältnis blieben beim Abstellen auf die Laufbahn, in die die Einstellung in das Beamtenverhältnis erfolgt, außen vor. Hinsichtlich eines Laufbahnwechsels im Dienstordnungsverhältnis stellt sich das Abstellen auf die letzte Laufbahn vor dem Wechsel in das Beamtenverhältnis als sachlich vertretbar und insbesondere nicht als willkürlich dar. Denn nur diese Tätigkeiten werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis wie Beamtendienstzeit behandelt; gleiches gilt dann auch auf der versorgungsrechtlichen Seite. Das gefundene Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Intention des § 27 Abs. 3 LBeamtVG, wie sich aus dessen Satz 5 ergibt. Danach bleiben durch die ausdrückliche Nichtberücksichtigung etwa rentenversicherungspflichtiger Vorbeschäftigungszeiten auch bei der 65/45-Regelung ggf. erhebliche Beschäftigungszeiten außen vor. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die rentenversicherungsrechtliche 65/45-Regelung nicht 1:1 übertragen wollte. Zu einer 1:1-Übertragung ist der Gesetzgeber auch nicht gezwungen, ebenso wenig wie zu einer vollständigen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Vordienstzeiten. (4) Ausgehend von dieser Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Zeiten des Klägers im Dienstordnungsverhältnis, in denen er Tätigkeiten (als Sachbearbeiter) wahrgenommen hat, die der Laufbahn des mittleren Dienstes entsprachen, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit für den abschlagsfreien Ruhestandseintritt nach 45 Dienstjahren gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG berücksichtigungsfähig sind. Die Begründung des Beamtenverhältnisses zwischen der Badischen Versicherungsanstalt als (einer) Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger erfolgte unter Verzicht auf eine Probezeit sowie Zulassung laufbahnrechtlicher Ausnahmen in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, konkret im Statusamt eines nach A 11 besoldeten Verwaltungsamtmanns. Die dieser Laufbahn entsprechenden Tätigkeiten des Klägers bei der AOK G. wurden der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG gleichgestellt und berücksichtigt. Eine Gleichstellung auch der Zeiten, in denen der Kläger dem mittleren Dienst entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat, erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG jedoch nicht. Eine (zusätzliche) analoge Anwendung von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG auf den Fall des Klägers kommt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (Urteil, S. 10) – nicht in Betracht (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1 LBeamtVG). c) Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG in Betracht. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG sind bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren als ruhegehaltfähig auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Beamter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im ausländischen öffentlichen Dienst tätig war, sofern der Beamte durch diese Tätigkeit Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderlich sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Landesgesetzgeber den Umfang der Berücksichtigung von Zeiten im Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger in § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG – nach dem Verständnis des Senats abschließend – geregelt. Diese Spezialregelung geht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG vor und schließt die Eröffnung ihres Anwendungsbereichs aus. d) Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten nach § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil § 27 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG für die Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 hierauf nicht verweist. Das Verhältnis von § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG zu § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG ist daher im vorliegenden Fall nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. e) Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Zeiten im Dienstordnungsverhältnis, in denen er nach Bestehen der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten Tätigkeiten ausgeübt hat, die der Laufbahn des mittleren Dienstes entsprechen, für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 45 ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen sind. Ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 03.07.2023 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 08.11.2023 besteht ebenfalls nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ablehnungsentscheidung ist hinsichtlich ihres Tenors sowie der herangezogenen Rechtsgrundlagen korrekt. Lediglich im Rahmen der Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, wonach auf die Laufbahn abzustellen sei, aus der der Beamte in Ruhestand treten wird. Hieraus folgt aber keine Rechtsverletzung des Klägers, da auch bei Zugrundelegung der Auslegung der streitigen Tatbestandsvoraussetzung durch den Senat die nicht im Ermessen des Dienstherrn stehende Rechtsfolge im Fall des Klägers – die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten – gleichbleibt. Aus dem Umstand einer fehlerhaften Begründung eines in seinem Ausspruch rechtmäßigen Bescheids lässt sich kein Anspruch auf Aufhebung desselben herleiten. Denn auch aus § 39 Abs. 1 (L)VwVfG, der eine formelle Begründungspflicht normiert, folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG gegeben ist. Beschluss vom 17. Juli 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.121,36 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten im Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt. Der 1962 geborene Kläger steht als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und ist als Betriebsprüfer im Regionalzentrum M. eingesetzt. Im Anschluss an seine schulische Ausbildung war er ab August 1979 bei der AOK G. im Dienstordnungsverhältnis angestellt. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten mit der Fachrichtung Krankenversicherung war er vom 17.07.1982 bis 30.09.1982 sowie vom 01.01.1984 bis 30.09.1986 in einer dem mittleren Dienst entsprechenden Laufbahn – erst als Verwaltungssekretär auf Probe und sodann als Verwaltungsobersekretär auf Probe – als Dienstordnungsangestellter beschäftigt und übte bei der AOK Tätigkeiten als Sachbearbeiter aus. Nach Bestehen der Fortbildungsprüfung nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen im Land Rheinland-Pfalz vom 25.10.1979 war er vom 01.10.1986 bis 31.03.1996 zunächst als Verwaltungsinspektor auf Probe und sodann auf Lebenszeit und – ab März 1992 – als Verwaltungsamtmann auf Lebenszeit in einer dem gehobenen Dienst entsprechenden Laufbahn als Dienstordnungsangestellter beschäftigt und übte bei der AOK Tätigkeiten als Firmenkundenberater/-prüfer aus. Infolge einer Änderung des Sozialgesetzbuches (3. SGBÄndG vom 30.06.1995) ging in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 die Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen von den Krankenkassen sukzessive auf die Träger der Rentenversicherung über. Die gesetzlichen Vorgaben sahen vor, dass die Rentenversicherungsträger im Umfang des Übergangs der Betriebsprüfungen die am 01.01.1995 ganz oder überwiegend mit diesen Prüfungen beschäftigten Angestellten übernehmen. Im Zuge dessen bewarb sich der Kläger als Betriebsprüfer bei der Versicherungsanstalt Baden, deren Rechtsnachfolgerin die Versicherungsanstalt Baden-Württemberg und sodann die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, die hiesige Beklagte, waren. Nachdem der Landespersonalausschuss seine Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes auf dem Gebiet des Sozialversicherungswesens festgestellt und Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften (Anstellung in einem Beförderungsamt und Abkürzung der Probezeit in vollem Umfang) gebilligt hatte, stellte ihn die Versicherungsanstalt Baden ein und ernannte ihn am 01.04.1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsamtmann (Laufbahn des gehobenen Dienstes). Mit Schreiben an die Beklagte vom 12.06.2023 bat der Kläger um eine Versorgungsauskunft für den Fall eines Ruhestandseintritts mit 63 oder mit 65 Jahren und – sollte eine abschlagsfreie Pensionierung mit 65 Jahren nicht möglich sein, obschon er bis dahin fast 48 Dienstjahre zurückgelegt habe – um einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Darlegung der Gründe, warum bestimmte Dienstzeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Mit Bescheid vom 03.07.2023 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers in einem Dienstordnungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK) erst ab 01.10.1986 gemäß § 40 Abs. 2 LBG i.V.m. § 27 Abs. 3 LBeamtVG berücksichtigungsfähig sei. Die erforderliche Dienstzeit von 45 berücksichtigungsfähigen Dienstjahren werde vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (66 Jahre, acht Monate) nicht erreicht. Ein abschlagsfreier Versorgungsbezug sei erst bei einem Versorgungsbeginn ab 01.12.2028 möglich. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Beschäftigungszeiten des Klägers als Dienstordnungsangestellter bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG dann berücksichtigungsfähig seien, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit ausgeübt worden seien. Maßgeblich sei insoweit die Laufbahn des gehobenen Dienstes, aus der der Kläger auch in den Ruhestand treten werde. Berücksichtigungsfähig seien damit die Zeiten in einem Dienstordnungsverhältnis bei der AOK ab 01.10.1986, mithin nicht die davor liegenden Beschäftigungszeiten im mittleren Dienst. Der Kläger erhob gegen den Bescheid unter dem 21.07.2023 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass auch die Zeiten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG berücksichtigungsfähig seien. Die Auffassung, wonach nur Zeiten berücksichtigungsfähig seien, die in der Laufbahn zurückgelegt worden seien, aus der der Beamte in den Ruhestand trete, finde weder im Wortlaut noch in der Begründung des Gesetzes eine Stütze und sei auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar. Mit der Bestimmung, dass es sich um Zeiten „nach Erwerb der Laufbahnbefähigung“ handele, habe der Gesetzgeber Ausbildungszeiten, die im Dienstordnungsverhältnis zurückgelegt worden seien, ausnehmen wollen. Soweit sich die Auffassung der Beklagten auf die Petition 16/3284 (LT-Drs. 16/6480) stützen sollte, offenbare die dortige Darstellung nicht den Willen des Gesetzgebers, sondern die Fehlinterpretation des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG durch den Berichterstatter. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung der Ausführungen im Ausgangsbescheid sowie unter Bezugnahme auf die genannte Petition zurück. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die am 06.12.2023 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, mit Urteil vom 20.06.2024 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Verpflichtungsklage auf Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil diese Zeiten nicht auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG zu berücksichtigen seien. Die Vorschrift sei auslegungsbedürftig. Dabei sei der strikte Gesetzesvorbehalt versorgungsrechtlicher Regelungen zu berücksichtigen. Die Korrektur fehlerhafter Besoldungs- oder Versorgungsregelungen sei Aufgabe des Gesetzgebers, dem ein weiter Spielraum zukomme. Ausgehend hiervon führe die Auslegung zu dem Ergebnis, dass mit der als Einschränkung zu verstehenden Formulierung „in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ nur solche Tätigkeiten erfasst sein sollten, die in der Laufbahn zurückgelegt worden seien, aus der der Beamte in den Ruhestand trete. Der vom Kläger angeführte Zweck der Einschränkung, Ausbildungszeiten auszunehmen und nur hauptberufliche Tätigkeiten zu erfassen, stelle angesichts der weiteren Einschränkung „in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ nicht das zugrunde gelegte Normverständnis infrage. Dieses Ergebnis werde auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Die Vorschrift sei Teil des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, mit der die Beamtenversorgung in Baden-Württemberg reformiert und dabei die verschiedenen Alterssicherungssysteme durch den Landesgesetzgeber getrennt worden seien. Bei einer Umsetzung der Trennung der Alterssicherungssysteme entfalle grundsätzlich die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Festsetzung der Versorgung (vgl. § 24 Abs. 3 LBeamtVG). Die bewusste Systementscheidung des Landesgesetzgebers sei nicht nur bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Festsetzung der Versorgungsbezüge, sondern auch dann zu beachten, wenn die Ruhegehaltfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Zeiten in Frage stehe. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass die Ruhegehaltfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Zeiten eingeschränkt und keineswegs erweitert werden sollte. Die Privilegierung von langjährigen Beamten und die Gleichstellung von Dienstordnungsangestellten mit derselben Laufbahnbefähigung sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und liege im weiten Gestaltungsspielraum desselben. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide mangels Regelungslücke aus. Die streitgegenständlichen Zeiten seien auch nicht auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen. Denn der Anwendungsbereich von § 23 LBeamtVG sei nicht eröffnet, da § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG die speziellere Regelung darstelle. Aus systematischen Gründen und unter Berücksichtigung der dargestellten Auslegungsgrundsätze sei von einem Ausschlussverhältnis auszugehen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt habe, dass Fälle, die tatbestandlich in § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG abgebildet seien, auf Grundlage einer allgemein gefassteren Vorschrift zu einer Anrechnung führen sollten, die die speziellere Vorschrift aber versage. Der Kläger hat gegen das ihm am 05.08.2024 zugestellte Urteil am 15.08.2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 30.08.2024 begründet. Er macht insbesondere geltend, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es im Fall des Erwerbs mehrerer Laufbahnbefähigungen im Dienstordnungsverhältnis nur auf die letzte Laufbahnbefähigung ankommen solle, weder auf den Wortlaut der Norm noch auf die Gesetzesbegründung oder die angeführte Kommentierung gestützt werden könne. Anstatt der gebotenen teleologischen Auslegung habe das Verwaltungsgericht den Versuch einer historischen Auslegung unternommen und Ausführungen zu § 24 Abs. 3 LBeamtVG gemacht, obschon diese Vorschrift hier nicht einschlägig sei. Dass Baden-Württemberg als nahezu einziges Bundesland die Zeiten im Dienstordnungsverhältnis den Beamtendienstzeiten gleichstelle, spreche dafür, dass dem Gesetzgeber an einer umfassenden Anerkennung gelegen gewesen sei. Letztlich sei eine historische Auslegung der Norm mangels Ausführungen zu den Dienstordnungsangestellten in der Gesetzesbegründung nicht möglich. Auch die Historie zum Dienstrechtsreformgesetz gebe für diese Fragestellung nichts her. Soweit das Verwaltungsgericht in der Formulierung „in einer laufbahnspezifischen Tätigkeit“ eine weitere Einschränkung erblicke, gehe dies zu weit und führe zu absurden Ergebnissen. Tatsächlich sei es dem Gesetzgeber nur darum gegangen, ausschließlich hauptberufliche Zeiten im Dienstordnungsverhältnis den Beamtendienstzeiten gleichzustellen. Unter Anwendung der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre – sofern der Kläger erst als Beamter in den gehobenen Dienst aufgestiegen wäre – die gesamte hauptberufliche Zeit im Dienstordnungsverhältnis im mittleren Dienst nicht berücksichtigungsfähig; umgekehrt wäre die gesamte Zeit im Dienstordnungsverhältnis im mittleren Dienst berücksichtigungsfähig, wenn der Kläger keinen Aufstieg vollzogen hätte. Darauf, dass er bei der Beklagten im mittleren Dienst kein Beamter hätte werden können, komme es für die Interpretation der einschlägigen Norm nicht an. Letztlich könne es nicht vom Zufall bzw. dem Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung abhängen, in welchem Umfang Zeiten im Dienstordnungsverhältnis anerkannt würden. Die Einschränkung „in einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit“ könne nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber seltene Ausnahmefälle habe ausschließen wollen, in denen ein Dienstordnungsangestellter zwar eine Laufbahnbefähigung erwerbe, später aber nicht mehr laufbahnentsprechend beschäftigt werde, etwa nach disziplinarer Zurückstufung, freiwilligem Rücktritt in eine niedrigere Laufbahn oder Wechsel in das Angestelltenverhältnis. Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sachdienlich gefasst), das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.06.2024 - 1 K 4990/23 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Zeiten des Klägers in einem Dienstordnungsverhältnis bei der AOK G. vom 17.07.1982 bis 30.09.1982 und vom 01.01.1984 bis 30.09.1986 für einen abschlagsfreien Versorgungsbeginn gemäß §§ 40 Abs. 2 LBG, 27 Abs. 3 LBeamtVG berücksichtigungsfähig sind, und den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2023 und ihren Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung folgt sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, dass bereits der Wortlaut von § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG eine Einschränkung hinsichtlich der Gleichstellung von Zeiten im Dienstordnungsverhältnis aufweise. Das zweite Erfordernis einer laufbahnentsprechenden Tätigkeit spreche gegen die Auslegung des Klägers. Sofern dieser nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht eine laufbahnentsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte, wäre es nicht zur Fortführung des Dienstvertrages als Dienstordnungsverhältnis gekommen und es hätte schon die Grundvoraussetzung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG, das Dienstordnungsverhältnis, nicht mehr vorgelegen. Der teleologischen Auslegung sei demnach nicht zu folgen. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte zur Einführung der Sonderregelung für lang dienende Beamte mit 45 Dienstjahren werde vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber ausschließlich die im Alterssicherungssystem zurückgelegten echten Beamtendienstzeiten zur Festsetzung der Versorgungsbezüge habe berücksichtigen wollen. Diese Systementscheidung sei auch dann zu beachten, wenn die Ruhegehaltfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Zeiten in Frage stehe. Beim Kläger komme es wegen § 106 Abs. 5 LBeamtVG i.V.m. § 10 BeamtVG i.d.F. von 2006 nicht zu einer Kürzung der für den Ruhegehaltssatz zu berücksichtigenden Zeiten. Hier gehe es allein um die Frage, inwieweit Zeiten im Rahmen der §§ 40 Abs. 2 LGB, 27 Abs. 3 LBeamtVG für den abschlagsfreien Versorgungsbezug nach 45 Dienstjahren bereits mit vollendetem 65. Lebensjahr und damit vor Erreichen der regulären Altersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG berücksichtigt werden könnten. Hierfür werde dem Gesetzgeber ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt. § 27 Abs. 3 LBeamtVG gelte auch für den Kläger, auch wenn er bereits vor der Dienstrechtsreform in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, da keine Ausnahme im Rahmen von § 106 Abs. 5 LBeamtVG greife. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht entspreche der gesetzgeberischen Intention und diene auch der Gleichbehandlung von ausschließlich im Beamtenverhältnis bei der Beklagten Tätigen, die nur in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in das Beamtenverhältnis hätten eintreten können. Die Beachtung der laufbahnrechtlichen Regelungen der Beklagten seien nicht unerheblich, sondern aus Gleichbehandlungsgründen geboten. Die Relevanz der Laufbahn, aus der der Beamte in den Ruhestand trete, bestehe auch, soweit ein Beamter in mehreren Beamtenverhältnissen gestanden habe. Für die Einstellung des Klägers sei nur die Tätigkeit im Dienstordnungsverhältnis des gehobenen Dienstes gleichwertig und für seine Einstellung bzw. Ernennung erforderlich und kausal. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.