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Urteil

4 S 2906/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:1210.4S2906.19.00
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Leitsätze
Die Ruhensvorschriften für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten finden auch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt Anwendung.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2019 - 10 K 994/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ruhensvorschriften für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten finden auch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt Anwendung.(Rn.19) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2019 - 10 K 994/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich sind die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (I.). § 108 LBeamtVG findet auch auf das erhöhte Unfallruhegehalt Anwendung (II.), § 63 LBeamtVG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung (III.), und auch die konkrete Berechnung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (IV.). I. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Juris Rn. 8). Die Festsetzung des Ruhegehalts erfolgt nach demjenigen Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 49.14 -, Juris Rn. 15). Diesem Grundsatz folgend (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 551) bestimmt § 102 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, dass der Versorgung der bei Inkrafttreten vorhandenen Ruhestandsbeamten - wie dem Kläger - der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen sind. Die Vorschrift gilt nach § 102 Abs. 4 Satz 3 LBeamtVG für das Unfallruhegehalt entsprechend. Nach § 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG steht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetz vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Das Bundesverwaltungsgericht geht offenbar davon aus, dass auch bei den Ruhensvorschriften die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - hier dem 01.08.1999 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 2 B 79.14 -, Juris Rn. 7 m.w.N.) - geltende Fassung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 25.15 -, Juris Rn. 13). Ob das generell gilt, kann offenbleiben, weil § 108 LBeamtVG auch dann greift, wenn der Beamte bereits zur Geltung des BeamtVG in den Ruhestand getreten ist. Nach dem damit anwendbaren § 108 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG werden Versorgungsbezüge für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamten, früheren Beamten oder Versorgungsempfänger neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Norm bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Norm entspricht nach der Gesetzesbegründung im Wesentlichen der Regelung des § 55 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. In der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, durch die Einführung der Trennung der Alterssicherungssysteme sei die Anwendung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte sowie Versorgungsempfänger zu begrenzen; zugleich werde aber im Vergleich zur bisherigen Regelung der Katalog der zu berücksichtigenden Rentenleistungen ausgedehnt (LT-Drs. 14/6694, S. 556). II. Versorgungsbezüge im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sind auch das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 52 LBeamtVG bzw. (zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand) § 37 BeamtVG. Dass auch Unfallfürsorgeleistungen (je nach Leistung) Versorgung darstellen, ergibt sich bereits aus ihrer systematischen Einordnung als 5. Abschnitt des Zweiten Teils „Versorgung“ des LBeamtVG. § 17 Satz 1 Nr. 5 LBeamtVG bestimmt unter der Überschrift „Arten der Versorgung“ ausdrücklich, „Versorgungsbezüge sind ... Versorgung bei Dienstbeschädigung“. Insoweit wird zwar - im Unterschied zu den Nr. 1-4 und 6 der Vorschrift - nicht der im Gesetz als Überschrift des jeweiligen Abschnitts verwendete Begriff genannt, aber die Entsprechung zwischen den anderen Nummern und Abschnitten und der Beibehaltung der Reihenfolge im Gesetz macht deutlich, dass insoweit der 5. Abschnitt „Unfallfürsorge“ gemeint ist. Explizit regelt § 2 Nr. 4 BeamtVG, „Versorgungsbezüge sind Unfallfürsorge“. Außerdem bestimmt § 17 Satz 2 LBeamtVG, bei „Anwendung der Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften gelten Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld“. Die Vorschrift zeigt, dass Ruhensvorschriften durchaus auf Unfallfürsorgeleistungen Anwendung finden. Dies ergibt sich zudem daraus, dass gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG bei Beamten mit Anspruch auf „Versorgung nach § 53“ LBeamtVG nach Vornahme einer Ruhensberechnung ein Mindestbetrag zu verbleiben hat. Entsprechendes folgt aus § 63 Nr. 2 BeamtVG (vgl. zum Ruhen eines Unterhaltsbeitrags BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 54.88 -, Juris; sowie OVG Sch.-H., Urteil vom 10.03.2016 - 2 LB 17/15 -, Juris) sowie § 55 Abs. 7 i.V.m. § 53 Abs. 6 BeamtVG. Auch aus § 29 Abs. 4 Hs. 2 LBeamtVG ergibt sich, dass Unfallfürsorge Versorgung ist bzw. sein kann, indem dort normiert ist, dass eine solche Versorgung (u.a.) auch Beamten auf Probe zustehen kann, für die ein selbständiger Anspruch auf Versorgung durch Halbsatz 1 ausgeschlossen ist. Der Einwand, dass Unfallfürsorgeleistungen zwar Versorgung im weiteren Sinne seien, aber eben keine Versorgungsbezüge, überzeugt nicht. So zeigt § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (ggf. i.V.m. Abs. 4 Satz 1) LBeamtVG, dass es sich beim erhöhten Unfallruhegehalt um Versorgungsbezüge handelt, auf die Ruhensvorschriften Anwendung finden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum beim Zusammentreffen von eigener Versorgung und Witwengeld eine Anrechnung erfolgt - wenn auch im Falle eines erhöhten Unfallruhegehalts mit einer entsprechend erhöhten Höchstgrenze -, sie hingegen ausbleiben soll, wenn erhöhtes Unfallruhegehalt und Rente zusammentreffen. Dass es sich beim erhöhten Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG bzw. § 52 LBeamtVG um Ruhegehalt handelt, ergibt sich eindeutig aus § 99 Abs. 4 LBeamtVG. Für das „normale“ Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG bzw. § 51 LBeamtVG folgt dies aus § 99 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG. Zudem ist dies § 102 Abs. 13 LBeamtVG zu entnehmen, selbst wenn dort nur von „Versorgungsfall“ und nicht von „Ruhegehalt“ die Rede ist. Dass auch ein erhöhtes Unfallruhegehalt ein Unfallruhegehalt darstellt und die beim Kläger anklingende Einordnung als aliud keine Stütze im Gesetz findet, ergibt sich schließlich deutlich aus den die §§ 51 und 52 LBeamtVG zusammenfassenden Bezeichnungen in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LBeamtVG sowie § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG. Auch auf Bundesebene - auf die zur Auslegung zurückgegriffen werden kann, weil § 108 LBeamtVG im Wesentlichen § 55 BeamtVG entsprechen soll (s.o.) - gilt nichts Anderes. Die Übergangsregelung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zu § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten), die gemäß § 69e Abs. 6 Satz 2 BeamtVG im Unterschied zu anderen Vorschriften auch für Bezieher eines erhöhten Unfallruhegehalts gilt, illustriert dies. Der Gesetzgeber ging offenbar selbstverständlich von der Anwendbarkeit des § 55 BeamtVG aus und betrachtete das erhöhte Unfallruhegehalt als Ruhegehalt; ansonsten hätte es der Sondervorschriften nicht bedurft. Weiter wird diese Systematik durch den Wortlaut des § 52 LBeamtVG gestützt. Zwar ist die Norm mit „Erhöhtes Unfallruhegehalt“ überschrieben; der Ausdruck wird sodann jedoch nicht mehr im Gesetz verwendet. Vielmehr heißt es in § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, dass (unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen) „bei der Bemessung des Unfallruhegehalts“ 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen sind. Auch in § 52 Abs. 2 und 3 LBeamtVG ist nur vom „Unfallruhegehalt nach Absatz 1“ die Rede. § 51 Abs. 3 LBeamtVG verwendet für die Berechnung des Unfallruhegehalts die allgemeine Terminologie („Ruhegehaltssatz“ und „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“) und lässt damit keine Sonderstellung des Unfallruhegehalts erkennen. Auch die einschlägige Kommentarliteratur setzt die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften auf das erhöhte Unfallruhegehalt stillschweigend voraus. Nach Stadler (GKÖD, Stand: 6/2020, § 55 BeamtVG Rn. 10 f.) unterliegen alle laufenden Versorgungsbezüge § 55 BeamtVG; darunter fielen alle Versorgungsleistungen, auch Unterhaltsbeiträge. Ausgenommen seien der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG, der Unterhaltsbeitrag gemäß § 38 BeamtVG in Höhe des Mindestbetrags eines Unfallausgleichs (vgl. § 55 Abs. 7 i.V.m. § 53 Abs. 6 BeamtVG), Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, Unterhaltsbeitrag nach § 38a BeamtVG, Leistungen nach den §§ 32-34 BeamtVG und einmalige Versorgungsleistungen. Die Nichterwähnung der §§ 36, 37 BeamtVG macht deutlich, dass sie als selbstverständlich erfasst gelten. Auch der vom Kläger angeführte Plog/Wiedow stützt seine Auffassung nicht. Danach gehören zu den Versorgungsbezügen i.S.v. § 55 BeamtVG „prinzipiell alle in § 2 aufgeführten Leistungen“ (§ 55 BeamtVG Rn. 79, Stand: 10/2018). Die ausgenommenen Leistungen (Rn. 84 ff.) entsprechen den gerade genannten, wiederum ohne Nennung des erhöhten Unfallruhegehalts. Soweit der Kläger auf die Kommentierung von § 37 BeamtVG (Rn. 18 ff., Stand: 12/2017) verweist, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Natürlich handelt es sich, wie dort ausgeführt, bei dem erhöhten Unfallruhegehalt um eine Leistung der Unfallfürsorge, die der gesteigerten Verantwortung des Dienstherrn entspricht und Elemente einer sozialen Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung im öffentlichen Interesse aufweist. Es handelt sich dennoch weiterhin (nur) um ein qualifiziertes Unfallruhegehalt (Rn. 18, 26), und nicht etwa um ein aliud, das mit einem besonders hohen Ruhegehaltssatz (Rn. 56 ff.) auf der Grundlage einer günstigen Bemessungsgrundlage (Rn. 59 ff.) verbunden ist. Dieses Ergebnis entspricht schließlich Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift des § 108 LBeamtVG, wie die Gesetzesbegründung zeigt: „Wie bisher soll damit sichergestellt werden, dass die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und sonstigen Renten die Höchstversorgung eines ‚Nur-Beamten‘ nicht übersteigt“ (LT-Drs. 14/6694, S. 556). Die Norm entspricht im Wesentlichen § 55 BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig ist wie die Einbeziehung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung durch ihn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, Juris Ls. 3). Die Norm dient dazu, „eine nicht gerechtfertigte Überversorgung von Mischlaufbahn-Beamten im Vergleich zu Nur-Beamten aus der Welt zu schaffen“ (BVerfG, a.a.O. Rn. 117). Eine solche Überversorgung tritt beim Zusammentreffen von „normaler“ Versorgung und Rente ebenso ein wie beim Zusammentreffen von (erhöhtem) Unfallruhegehalt und Rente. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, seiner Fürsorgepflicht bzw. - wie es der Kläger formuliert - seiner gesteigerten Verantwortung durch die Regelung des § 52 LBeamtVG Genüge zu tun. Rechnete man die Rente beim Kläger nicht an, stünde er doch wieder besser als ein „Nur-Beamter“, der nach einem qualifizierten Dienstunfall „nur“ ein erhöhtes Unfallruhegehalt bezieht. Entspricht daher eine Anrechnung dem Zweck des § 108 LBeamtVG, stellte ein Absehen von einer Anrechnung eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, für die es an einer Sonderregelung fehlt. Der Einwand des Klägers überzeugt nicht, es sei der gesetzgeberische Wille, dass sowohl der grundlegende Versorgungsbezug als auch die anrechenbaren Möglichkeiten gleichartig insbesondere auf die Existenzsicherung ausgerichtet sein müssten, was bei der Unfallfürsorge nicht festzustellen sei, wie bereits der Titel deutlich mache. Selbstverständlich dient das erhöhte Unfallruhegehalt - das der Kläger seit Anerkennung des qualifizierten Dienstunfalls anstelle der zunächst von 1999 bis 2005 gewährten „normalen Versorgung“ erhält - auch und gerade der Existenzsicherung. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, wie er sonst seit 2005 seine Existenzsicherung bestritten haben möchte; die seit 2014 bezogenen rund 115 EUR Rente genügen dafür offensichtlich nicht. Warum eine Gleichstellung des erhöhten Unfallruhegehalts mit den regulären Versorgungsbezügen die „Besonderheiten der Gesetzesintention, ausgedrückt in dem Berechnungsmodus deutlich über dem regulären Höchstsatz“, und damit das maßgebliche Element einer sozialen Entschädigung bzw. den Gesichtspunkt der Aufopferung im öffentlichen Interesse negieren soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist zutreffend, dass der Gesetzgeber Beamte privilegieren möchte, die sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt haben und (u.a.) infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleiden. Diese Privilegierung kommt in den günstigen Rechtsfolgen des § 52 LBeamtVG zum Ausdruck. Sie bleibt schon wegen der höheren Höchstgrenze aber auch bei Anrechnung einer Rente erhalten. Anhaltspunkte, warum über die normierten Rechtsfolgen hinaus eine Privilegierung beabsichtigt gewesen sein soll, bestehen nicht, sodass schließlich auch der - zutreffende - Hinweis des Klägers nicht weiterführt, dass es dem Gesetzgeber freistehe, Leistungen vorzusehen, die über den amtsangemessenen Lebensunterhalt hinausgehen. III. Dieses Ergebnis wird nicht durch den vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen § 63 LBeamtVG infrage gestellt. Die durch § 63 Abs. 4 LBeamtVG vorgenommene Unterscheidung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Drittleistungen begründet keine Sperrwirkung für die Anwendung von Ruhensvorschriften. Dies folgt bereits aus den oben angeführten Normen und dem Sinn und Zweck von § 108 Abs. 1 LBeamtVG, aus denen sich eindeutig dessen Anwendbarkeit auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt ergibt. Aber auch aus § 63 Abs. 4 LBeamtVG selbst folgt, dass die Norm andere Konstellationen regelt. § 63 Abs. 4 LBeamtVG knüpft daran an, dass nach Absatz 3 Ersatzansprüche gegen Dritte unberührt bleiben (vgl. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 13). Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind anzurechnen (Satz 1), insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden (Satz 2). Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen (Satz 3). Die Vorschrift betrifft daher Leistungen, die ein Beamter wegen eines bei einem Dienstunfall erlittenen Schadens erhalten hat, und möchte einen mehrfachen Leistungsbezug wegen desselben Schadens ausschließen (ebenso OVG NRW, Urteil vom 03.02.2004 - 6 A 1867/02 -, Juris Rn. 29, auch zur Entstehungsgeschichte; Plog/Wiedow, Stand: 05/2013, § 46 Rn. 85). Insoweit differenziert sie nach den Anrechnungsmöglichkeiten. Mit der Anrechnung einer Altersrente hat die Vorschrift hingegen nichts zu tun, denn sie wird nicht aufgrund eines Schadens geleistet. IV. Einwände gegen die konkrete Berechnung werden nicht geltend gemacht. Rechts- oder Rechenfehler sind auch nicht zu erkennbaren. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG werden Versorgungsbezüge für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamten, früheren Beamten oder Versorgungsempfänger neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, d.h. die Versorgung ruht, soweit zusammen mit einer Rente die Höchstgrenze überschritten wird. Als Renten in diesem Sinne gelten u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 108 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBeamtVG). Als Höchstgrenze gilt nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 Abs. 2 LBeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung unter Berücksichtigung von § 99 Abs. 1 LBeamtVG zugrunde gelegt werden bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (Buchst. a) und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach § 24 LBeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls sowie aller ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten aus den anzurechnenden Renten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (Buchst. b). Vereinfacht gesagt knüpft die Höchstgrenzenberechnung mithin hinsichtlich „normaler“ Versorgungsbezüge, die sich nach Dienstbezügen und Dienstzeit richten, an besonders günstige Berufsbiographien an, auch wenn der konkrete Beamte eine solche nicht vorzuweisen hat. Das erhöhte Unfallruhegehalt geht jedoch deutlich darüber hinaus, indem nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt werden. Durch ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist die Höchstgrenze zwangsläufig erreicht, sodass eine daneben bezogene gesetzliche Altersrente in voller Höhe angerechnet wird bzw. in ihrem Umfang das Unfallruhegehalt ruht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat die Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften auf das erhöhte Unfallruhegehalt ist nach Auffassung des Senats eindeutig. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 10. Dezember 2020 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 4.172,76 EUR festgesetzt. Insoweit wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 27.06.2019 - 10 K 994/16 - geändert. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten wiederkehrenden Leistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 -, Juris Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris Rn. 42). Die hiervon abweichende, (noch) an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierte erstinstanzliche Streitwertfestsetzung über 24 x 115,91 EUR ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf den anderthalbfachen Betrag zu ändern. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Rentenzahlungen auf sein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß dem früheren § 37 BeamtVG bzw. heutigen § 52 LBeamtVG. Der 1948 geborene Kläger trat 1971 in das Beamtenverhältnis ein und stand zuletzt als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten. Infolge seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.1999 erhält er seit dem 01.08.1999 Versorgungsbezüge. Aufgrund der Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 11.05.2005 auf 80 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt; im Bescheid wird auf die Anrechnung etwaiger Renten hingewiesen. Seit dem 01.03.2014 bezieht der Kläger eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom 19.03.2014 verfügte das LBV, dass die Versorgungsbezüge ab 01.03.2013 aufgrund des Bezugs von Leistungen im Sinne des § 108 LBeamtVG bzw. § 55 BeamtVG zu regeln seien und insoweit ruhten, als die Gesamtversorgung (Versorgungsbezüge zuzüglich Renten/Leistungen) die Höchstgrenze überstiege. Nach Anlage 1 zum Bescheid entfiel eine besondere Berechnung der Höchstgrenze, weil der Höchstruhegehaltssatz von 80 v.H. bereits erreicht war. Nach der ebenfalls zum Bescheid gehörenden Änderungsmitteilung wurde die gesamte Rente i.H.v. 111,66 EUR (nicht hingegen der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI i.H.v. 8,15 EUR) angerechnet. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass die ihm gewährte Unfallfürsorge nicht dem von § 108 LBeamtVG bzw. § 55 BeamtVG erfassten Versorgungsbezug entspreche. Der gesetzgeberische Wille sei, dass sowohl der grundlegende Versorgungsbezug wie auch die anrechenbaren Möglichkeiten gleichartig insbesondere auf die Existenzsicherung ausgerichtet sein müssten. Dies sei bei der Unfallfürsorge nicht festzustellen, wie bereits der Titel deutlich mache. Es stehe dem Gesetzgeber frei, Leistungen vorzusehen, die über den amtsangemessenen Lebensunterhalt hinausgehen. Eine Gleichstellung des erhöhten Unfallruhegehalts mit den regulären Versorgungsbezügen negiere die Besonderheiten der Gesetzesintention, ausgedrückt in dem Berechnungsmodus deutlich über dem regulären Höchstsatz, und damit das maßgebliche Element einer sozialen Entschädigung bzw. den Gesichtspunkt der Aufopferung im öffentlichen Interesse. Im Gegensatz zu der Minderung des Höchstruhegehaltssatzes sei das erhöhte Unfallruhegehalt nicht abgesenkt worden. § 108 LBeamtVG beziehe sich nur auf Versorgungsbezüge im engeren Sinne und nicht auf Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge. Eine Anrechnung der Regelaltersrente könne nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass mit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 zum 01.01.2011 durch Art. 3 die Regelung des § 55 BeamtVG inhalts- und wirkungsgleich in § 108 LBeamtVG fortgeführt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - die Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG bejaht. Von § 108 LBeamtVG seien sämtliche Versorgungsbezüge erfasst; eine Unterscheidung nach dem Ursprung oder der Höhe der Versorgungsleistung werde an dieser Stelle nicht getroffen, sodass neben dem „normalen“ Ruhegehalt auch das erhöhte Unfallruhegehalt zu regeln sei. Bei diesem handele es sich um eine Versorgungsleistung, die lediglich aufgrund ihres Ursprungs im inhaltlichen Zusammenhang der Unfallfürsorgeleistungen geregelt werde. Das tatsächliche bzw. das fiktive Ruhegehalt betrage jeweils 80 v.H. Die Höchstgrenze liege somit bei 3.969,01 EUR zum Stand 01.03.2014. Die Rente sei in vollem Umfang auf die Versorgungsbezüge anzurechnen; nur der Zuschuss zur Krankenversicherung i.H.v. 8,15 EUR bleibe außer Ansatz. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besondere Leistungen für die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls vorsehe. Bereits durch die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG würden in einem solchen Fall erheblich erhöhte finanzielle Leistungen des Staates gewährt. Der Gesetzgeber sei sich seiner besonderen Verpflichtung bewusst gewesen und habe abschließende Regelungen getroffen. Der Kläger hat am 22.02.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er weiter ausgeführt, dass die festgesetzte Höhe des erhöhten Unfallruhegehalts „losgelöst von Kriterien wie Dienstzeit“ deutlich mache, dass der Gesetzgeber bewusst diese Art der Leistung unter dem Titel Unfallfürsorge gesondert führe. Der Beklagte verwies zur Erwiderung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wonach sich § 108 LBeamtVG auch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt beziehe. Mit Urteil vom 27.06.2019 (10 K 994/16) hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des LBV vom 19.03.2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2016 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2014 Versorgungsbezüge ohne Anrechnung von Rentenzahlungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anrechnung gegen die Sperrwirkung des § 63 LBeamtVG verstoße. Dort seien die möglichen Begrenzungen der Unfallfürsorgeansprüche abschließend aufgezählt. Dies gelte auch für das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 52 LBeamtVG. Denn § 63 LBeamtVG regele die Anrechnung von Drittleistungen und unterscheide zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Drittleistungen. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 05.11.2019 (4 S 2270/19), dem Beklagten zugestellt am 11.11.2019, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen. Zur Begründung führte der Beklagte mit am 09.12.2019 eingegangenem Schriftsatz ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: § 63 LBeamtVG begrenze im Wesentlichen erst einmal nur die Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn und dessen Bedienstete. Aus § 63 Abs. 4 LBeamtVG ergebe sich eine Anrechnungsregelung; eine Sperrwirkung sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die in § 63 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG genannten Leistungen würden als Regelbeispiel formuliert; einen ausdrücklichen Ausschluss weitergehender Anrechnung lasse der Wortlaut vermissen. Der mit § 63 Abs. 4 Satz 3 LBeamtVG vorgenommene Ausschluss der Anrechnung von Leistungen privater Schadensversicherungen sei auf diese speziellen Leistungen beschränkt. Gegen die Annahme einer Sperrwirkung spreche darüber hinaus, dass die Anrechnungsregelung des § 108 LBeamtVG, die auf das Ruhegehalt bzw. die Rente und damit gleichermaßen die Lebensarbeitsleistung abstelle, grundlegend zu unterscheiden sei von der Regelung des § 63 Abs. 4 LBeamtVG, die sich in ihrer Zielsetzung gewissermaßen auf Schadensersatz konzentriere. Die Norm diene dem Zweck, Doppelentschädigungen für Körper-, Sach- oder Vermögensschäden zu vermeiden. Gerade im streitgegenständlichen Fall fehle es an einem mit dieser Zweckbestimmung in Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalt. Die Rente stehe in keiner Beziehung zum Dienstunfall, sondern werde gemäß § 35 SGB VI als monatlich wiederkehrende Leistung mit Einkommensfunktion gezahlt. Durch § 108 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG werde sichergestellt, dass ein Beamter durch die Berücksichtigung gleicher Zeiten in zwei Versorgungssystemen keine Gesamtversorgung erhalte, die ihn besserstellen würde als einen vergleichbaren „Nur-Beamten“. Letztlich müsse berücksichtigt werden, dass das erhöhte Unfallruhegehalt an die Stelle des üblichen Ruhegehalts trete. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.06.2019 - 10 K 994/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er insbesondere ergänzend vor, dass § 63 LBeamtVG Ausdruck des besonderen Schutzgedankens des Gesetzgebers für Unfallfürsorgeansprüche sei. Die grundlegende Argumentation des Berufungsklägers gegen die Anwendung oder anzunehmende Sperrwirkung des § 63 LBeamtVG könne wohl vollumfänglich dahinstehen. Es gehe gemäß der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legenden Systematik darum, jedwede andere Möglichkeit einer Begrenzung und damit Reduktion wie durch Anrechnung von anderen Leistungen auszuschließen und insoweit wegen der Exklusivität der Unfallfürsorgeansprüche diese im Verhältnis zu üblichen Versorgungsleistungen mit einer schützenden Sperrwirkung zu versehen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.