Beschluss
6 B 856/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0809.6B856.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn am weiteren Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes teilnehmen zu lassen. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, der Antragsteller könne aufgrund seines Alters die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren nicht beanspruchen. Gemäß § 109 Abs. 2a Satz 1 LBG NRW könnten Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt Ill des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Letztere Voraussetzung erfülle der am 13. Marz 1975 geborene Antragsteller zum maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2017) nicht. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in § 109 Abs. 2a LBG NRW festgelegten Altersgrenze - einschließlich der vorgesehenen Ausnahmen - bestünden nicht. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die nunmehr in § 109 Abs. 2a LBG NRW (vgl. Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. April 2017, GV. NRW. S. 414) und damit parlamentsgesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist entgegen der Auffassung des Antragstellers mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Art. 33 Abs. 2 GG ist vorliegend zu beachten. Er beansprucht bereits Geltung für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Aufstiegs in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in einen höheren Laufbahnabschnitt geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. Ämter erreichen kann, die dem höheren Laufbahnabschnitt zugeordnet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2016 - 6 B 1086/16 -, juris, Rn. 13. Höchstaltersgrenzen schränken den Leistungsgrundsatz ein, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber dürfen grundsätzlich nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Dies kann etwa beim Polizeivollzugs- oder Feuerwehrdienst der Fall sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 76; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 15, vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251 = juris, Rn. 21, 30, und vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 = juris, Rn. 9. Allerdings dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auch einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitgrundsatz als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 77; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, a. a. O., Rn. 16 f., vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, a. a. O., Rn. 22, und vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a. a. O., Rn. 10, und Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, ZBR 2011, 346 = juris, Rn. 7. Nach dem Lebenszeitgrundsatz stellt das Beamtenverhältnis ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis dar. Daraus folgt das Interesse des Dienstherrn daran, die Altersgrenze in allen Laufbahnen so niedrig wie möglich festzusetzen, den Beamten also so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und so eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen. Aus diesem Prinzip ergibt sich der Zweck einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn. Dieser besteht vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung des Beamten und seinem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, a. a. O., Rn. 22. Daneben kann dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Mindestmaßes an Kontinuität in der Dienstpostenbesetzung und an der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes mit hinreichender Verweildauer Bedeutung beigemessen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, a. a. O., Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, juris, Rn. 24 . Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Höchstaltersgrenze hiervon ausgehend gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Sie gründet ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/13702, S. 125 f.) auf folgenden Erwägungen: „Durch die Festlegung der Altersgrenze auf 40 Jahre wird die Berufsfreiheit in Art. 12 GG sowie die Garantie des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amte einerseits nach Art. 33 GG tangiert. Die Berufsfreiheit steht - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat. Art. 33 Abs. 2 GG trifft eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung. Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG ist insoweit auch bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Ein solches eignungsimmanentes Kriterium ist das Lebensalter, wenn ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen. Die physische und psychische Leistungsfähigkeit spielt dabei im Polizeivollzugsbereich im Gegensatz zu anderen Verwaltungsbereichen eine wesentliche Rolle. Dies erkennt auch das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - an. Es ist aber grundsätzlich auch zu beachten, dass sich der angestrebte Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II in den Laufbahnabschnitt Ill des Polizeivollzugsdienstes nicht als Wahl eines neuen (weiteren) Berufes darstellt, sondern als Erweiterung der beruflichen Tätigkeit innerhalb der Berufsausübung. Die Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG wurde mit Begründung des Dienstverhältnisses im Polizeivollzugsdienst getroffen. Die angestrebte Qualifizierung im Rahmen der Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes (LA III) hat insofern auch nicht den Charakter eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sondern einer beruflichen (Weiter-) Qualifizierung und Fortbildung. In Bezug auf die Eingriffsintensität und den anzulegenden Maßstab ist daher zu beachten, dass sich aus der Perspektive der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG im fließenden Bereich von echter Berufswahlentscheidung und (bloßer) Berufsausübungsmodalität die mit der Qualifizierung angestrebte Verwendung im LA IlI nicht als neues, vom bisherigen Berufsbild völlig abweichendes Berufsbild darstellt - wie es bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst der Fall ist - und daher eine deutliche Nähe zu berufsimmanenten (Weiter-) Qualifizierung hat. Allerdings hat die beschränkende Wirkung der Höchstaltersgrenze für den angestrebten Aufstieg bei allem deutlichen Unterschied zu einer Einstellungshöchstaltersgrenze dennoch eine statusberührende Wirkung. Höchstaltersgrenzen sind geeignet ein für die Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes erforderliches Mindestmaß an Kontinuität in der Dienstpostenbesetzung zu wahren. Sie dienen der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes in einer günstigen und ausgewogenen Altersstruktur und sollen auch unter Haushaltsgesichtspunkten eine angemessene Dauer der Verwendung des eingestellten bzw. übernommenen Bewerbers sicherstellen. Die hier gewählte Höchstaltersgrenze gewährleistet insoweit eine angemessene Verweildauer in dem höheren Laufbahnabschnitt und damit eine hinreichende personelle Kontinuität, die wiederum für die Funktionsfähigkeit und Effektivität des öffentlichen Dienstes und seiner Aufgabenerfüllung in besonderem Maße im öffentlichen Interesse liegt. Den Führungskräften des LA III im Polizeivollzugsdienst kommt bei dieser Aufgabenerfüllung eine Schlüsselfunktion bei der erfolgreichen Wahrnehmung dieser Aufgaben zu. Der Erwerb von erforderlichen Fachkenntnissen und verhaltensorientierten Qualifikationen ist für die Bewältigung polizeilicher Aufgaben in Funktionen des LA III essentiell. So sind beispielsweise grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als mögliche Polizeiführer für die Bewältigung komplexer Einsätze - gegebenenfalls mit länderübergreifender, internationaler oder anderer erheblicher Bedeutung - vorgesehen. Diese tragen dann die Gesamtverantwortung für die Lagebewältigung und treffen die grundsätzlichen Entscheidungen bis hin zu Zugriffsvoraussetzungen und die Bedingungen für einen Schusswaffengebrauch. Ein Führungswechsel kommt in solchen Lagen nur eingeschränkt in Betracht. Hierbei kommt dem durch Verwendungsbreite in polizeilichen Leitungsfunktionen erworbenen Fach- und Erfahrungswissen eine erfolgskritische Funktion zu. Eine hinreichende Verweildauer in den Ämtern des LA III ist daher grundsätzlich erforderlich. So ist gerade für die Übernahme höherer Ämter bzw. die Übernahme von Spitzenämtern im LA III neben überdurchschnittlichen Leistungen eine Verwendungsbreite in verschiedenen Aufgabenbereichen und Leitungsfunktionen notwendig, um den Anforderungen an diese Funktionen erfolgreich entsprechen zu können. Über die Ausbildung zum LA III hinausgehende Fortbildungen komplettieren das erforderliche Fachwissen. Für all diese Maßnahmen ist ein hinreichend langer Zeitraum nach der zurzeit vier Jahre umfassenden Ausbildung für den LA III zwingend notwendig, zumal den jungen Führungskräften nach ihrer erfolgreichen Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III eine Phase der Einarbeitung in die Arbeit als Führungskraft in der Praxis zugestanden werden muss. Für die Bemessung der Altersgrenze ist unter dem Aspekt der Funktions- und Aufgabensicherung weiter von Relevanz, dass mit jeder Pensionierung ein möglicher Verlust an persönlichem Fach- und Erfahrungswissen einhergeht, so dass nicht nur die Zeit für den Qualifikationserwerb, sondern auch die Zeitspanne für eine professionelle Anwendung dieser Qualifikationen bei der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung gewahrt bleiben muss. Zudem tätigt der Dienstherr darüber hinaus erhebliche Aufwendungen für die Zulassung und die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III. Die Beamtinnen und Beamten stehen dem Dienstherren in den vier Jahren der Ausbildung in nur sehr begrenztem Umfang zur Verfügung, und erhalten währenddessen aber volle Bezüge. Auch hieraus resultiert ein Interesse des Dienstherrn an einer hinreichend langen Verweildauer der betroffenen Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt III bis zum Eintritt in den Ruhestand. Bei der festgesetzten Altersgrenze sind zudem Ausnahmen vorgesehen. Nach dem neuen Absatz 2a können durch die Bezugnahme auf § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 4, sowie auf Satz 2 LBG NRW Verzögerungen wegen Kindererziehungszeiten und der Pflege von nahen Angehörigen berücksichtigt werden, um entsprechend anerkennenswerte Härtefälle aufzufangen. Die gewählte Höchstaltersgrenze entspricht zudem der bisher in § § 19 Absatz 1 Nr. 2 LVOPol normierten und steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG). Es handelt sich insofern um eine bekannte Altersgrenze, auf die sich die Beamtinnen und Beamte, die Ihren Dienst zunächst im LA II begonnen haben, rechtzeitig einstellen konnten und auch zukünftig einstellen können. Die aus der Altersgrenze herrührende unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerberinnen und -bewerber aufgrund ihres Alters verfolgt wie oben ausgeführt zur Wahrung des Gemeinwohlinteresses auch europarechtlich legitimen Zielen und ist daher auch konform mit den europarechtlichen Vorgaben. Bereits das Ziel, vor dem Eintritt in den Ruhestand eine angemessene Beschäftigungszeit sicherzustellen, und die auf die erforderliche Ausbildung gestützte Rechtfertigung der Festsetzung einer Altersgrenze sind Ziele, deren Rechtmäßigkeit sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt. Die effektive Erfüllung der öffentlichen polizeilichen Aufgaben erfordert wie ausgeführt bereits in funktionaler Hinsicht ein bestimmtes Maß an personeller Kontinuität und liegt somit im Gemeinwohlinteresse. Die Fortführung der Altersgrenze von 40 Jahren ist dabei unter Abwägung der Gemeinwohlinteressen, insbesondere der polizeispezifischen funktionalen Aspekte, unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung und der besonderen Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung angemessen. Schließlich vertritt auch der Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Salaberria Sorondo (C-258/15) in seinem Schlussantrag vom 21.06.2016 die Auffassung, dass eine Altersgrenze von nur 35 Lebensjahren (hier für Einstellung in den Polizeidienst) zulässig sein kann, wenn sie zur Wiederherstellung einer Altersstruktur erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste dieser Polizei nicht zu gefährden. Was zur Beseitigung von bereits anzunehmenden Gefahren für Einsatzbereitschaft und ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung dient, kann aber zur Vermeidung dieser Gefahren nicht unzulässig sein. Die Altersgrenze stellt somit eine angemessene subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die durch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt ist.“ Die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung hält sich im Rahmen der beschriebenen Vorgaben. Sie geht insbesondere nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, davon aus, dass die Höchstaltersgrenze allein schon deshalb sachlich zu rechtfertigen ist, weil das Lebensalter für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellt. Sie verkennt auch nicht, dass sich die Abwägung der aus dem Leistungs- und dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange beim Aufstieg eines Beamten vom Laufbahnabschnitt II in den Laufbahnabschnitt III anders darstellt als bei seiner erstmaligen Einstellung in das Beamtenverhältnis. In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der betreffende Beamte schon Versorgungsansprüche hat, die sich jedoch infolge des Aufstiegs erhöhen, weil sich die Versorgung für die gesamte Dienstzeit nach dem letzten Amt bemisst. Das Interesse des Dienstherrn ist somit einerseits darauf beschränkt, ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung des Beamten und Erhöhung des bereits bestehenden Versorgungsanspruches infolge des Laufbahnwechsels sicherzustellen. Andererseits ist in Ansatz zu bringen, dass der Dienstherr für die Zulassung und die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III erhebliche Aufwendungen tätigt. Die Beamten stehen dem Dienstherrn in den vier Jahren der Ausbildung in nur sehr begrenztem Umfang zur Verfügung, werden aber weiterhin besoldet. Es drängt sich auf, dass auch hieraus, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, ein Interesse an einer hinreichend langen Verweildauer des betroffenen Beamten im Laufbahnabschnitt III bis zum Eintritt in den Ruhestand resultiert. Die Höchstaltersgrenze verstößt auch nicht gegen das Unionsrecht. Ein insoweit allein in Betracht kommender Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Art. 8 des SEPA-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), liegt nicht vor. Die Höchstaltersgrenze ist eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 1 AGG. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG überein. Vorliegend soll die Höchstaltersgrenze u. a. eine angemessene Beschäftigungszeit im Laufbahnabschnitt III bis zum Eintritt in den Ruhestand gewährleisten. Dies ist angesichts des mit der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III verbundenen erheblichen Aufwandes des Dienstherrn ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG, da es einer sparsamen Haushaltsführung und damit dem Gemeinwohlinteresse dient. Vgl. zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, a. a. O., Rn. 30 ff. und zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol a.F.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März - 2 L 321/12 -, juris, Rn. 58, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 - 6 B 405/12 -, juris. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die gewählte Altersgrenze zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen oder nicht erforderlich ist. Hierfür gibt es in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums des Normgebers auch sonst keinen tragfähigen Anhaltspunkt. Fehl geht schließlich der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe § 109 Abs. 2a Satz 2 und 3 LBG NRW nur summarisch angewendet und dabei keine nachvollziehbare Trennung der gesondert zu betrachtenden Möglichkeiten - Erhöhung der Altersgrenze nach Satz 2 und Zulassung einer Ausnahme nach Satz 3 - vollzogen. Entsprechend der Systematik des § 109 Abs. 2a LBG NRW hat der Antragsgegner zunächst geprüft, ob einer der in § 14 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 LBG NRW genannten Verzögerungsgründe - Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (Nr. 2), tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 3) oder tatsächliche Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Nr. 4) - gegeben ist. Nach § 109 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW erhöht sich die Höchstaltersgrenze in den Fällen der Nr. 3 und 4 um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Der Antragsgegner ist auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers zu dem Ergebnis gelangt, in seinem Falle könnte sich die Altersgrenze nach § 109 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW um bis zu neunzehn Monate erhöhen. Der Antragsgegner hat im Weiteren u. a. mit Blick auf den Umstand, dass der Antragsteller zehn Monate Wehrdienst geleistet hat, geprüft, ob eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund möglich war. Liegt ein solcher Grund vor, kann das für Inneres zuständige Ministerium von § 109 Abs. 2a Satz 1 LBG NRW darüber hinaus - d. h. über Satz 2 hinaus - Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen (§ 109 Abs. 2a Satz 3 LBG NRW). Insoweit hat der Antragsgegner, wie in der Antragserwiderung vom 27. Juni 2017 ausgeführt, festgestellt, dass die Summe der Zeit des Wehrdienstes und der nach § 109 Abs. 2a Satz 2 LBG NRW „anrechenbaren Zeiten“ 29 Monate betrage. Der Antragsteller überschreite die in § 109 Abs. 2a Satz 1 LBG NRW festgelegte Höchstaltersgrenze am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2017) indes um dreißig Monate und achtzehn Tage. Dieser Berechnung setzt die Beschwerde im Einzelnen nichts entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).