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Beschluss

AN 17 S 24.50237

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Rumänien. Der 1977 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im März 2021 von Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde – nach Unzulässigkeits-Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2021 mit Abschiebungsanordnung nach Rumänien und ablehnendem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juni 2021 – im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 22. Juni 2021 nach Rumänien rücküberstellt. Ihm wurde am 18. August 2021 in Rumänien internationaler Schutz gewährt. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens und beim polizeilichen Aufgriff trug der Antragsteller vor, dass er Syrien 2013 und den Irak 2020 verlassen habe und verheiratet sei und einen 3jährigen Sohn habe. Beide Familienangehörigen hielten sich im Irak auf. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18. Januar 2023 über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich und am 30. Oktober 2023 beim Bundesamt persönlich erneut internationalen Schutz in Deutschland. Bei der schriftlichen Antragstellung gab er an, dass seine 1986 geborene Ehefrau … und sein am … 2017 geborener Sohn … in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt seien. Eine EURODAC-Abfrage ergab für den Antragsteller Treffer der Kategorie 1 für Rumänien für den 21. März 2021 und 22. Juni 2021 und für Deutschland für den 23. März 2021 und für Rumänien einen Treffer Schutzgewährung für den 18. August 2021. Bei einer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 20. Dezember 2023 gab der Antragsteller an, dass seine Ehefrau und sein Sohn eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland hätten. Sie seien ca. im September 2022 nach Deutschland eingereist und hätten vor ca. sechs Monaten Schutz erhalten. Er habe seine Frau bereits aus Syrien gekannt, es gebe eine verwandtschaftliche Beziehung. Er habe ca. zwei Jahre in Rumänien in … gelebt, sei zuerst sechs Monate in einem Camp untergebracht gewesen und habe dort die ersten Monate Transferzahlungen bekommen und habe dann das Arbeiten als LKW-Fahrer angefangen, wodurch er sich eine Wohnung habe leisten können. Er habe Rumänien wegen seiner Frau und seinem Sohn, die in … wohnten, verlassen. Mit Bescheid vom 15. März 2024 lehnt das Bundesamt den Antrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als ab (Ziffer 1), stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche zu verlassen und droht ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Rumänien an; in sein Herkunftsland dürfe er jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren ausgesetzt (ebenfalls Ziffer 3). Weiter ordnete das Bundesamt ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Ablehnung eines der Abschiebungsandrohung entgegenstehenden Abschiebungsverbotes aus familiärer Bindung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits einmal freiwillig die Lebensgemeinschaft über einen nicht unwesentlichen Zeitraum aufgegeben und die abweichende aufenthaltsrechtliche Situation herbeigeführt habe. Es sei ihm zumutbar, die sich um eine legale Familienzusammenführung zu bemühen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in Rumänien um eine Familienzusammenführung bemüht habe. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestehe somit nicht. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2024 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2024 gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien vorläufig für die Dauern von sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann. Zur Begründung berief sich die Antragstellerseite auf den Schutzstatus (subsidiärer Schutz) und die Aufenthaltserlaubnisse von Frau und Kind und legte die Heiratsurkunden des Gerichts für Zivilangelegenheiten in Erbil/Irak vom … mit deutscher Übersetzung vor. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 25. März 2024, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. März 2024 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig. 1. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Halbs. 2, § 36 Abs. 3 Asyl keine aufschiebende Wirkung zukommt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit der zur Verhinderung der Abschiebung statthafte und notwendige Rechtsbehelf ist. Er ist insbesondere fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt worden ist. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung im Ergebnis nicht bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). a) Ein asylrechtlicher Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG kommt für den Antragsteller in Deutschland nicht in Betracht, sein Antrag „aus eigenem Recht“ ist vielmehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – der Art. 33 Abs. 2 lit. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht umsetzt – unzulässig, weil er bereits in Rumänien als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist und die ergangene Abschiebungsandrohung nach Rumänien damit nach §§ 34, 35 AsylG zu Recht erging. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5). Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, der auch und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrens-RL gilt, nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 4 GRCh Rn. 3). Allerdings liegt die Schwelle der in einem Mitgliedsstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörungen nach der Rechtsprechung sehr hoch. Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von „Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 90). Eine – auch starke – Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen, genügt hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Ebenso wenig sind Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 94, 96) ausreichend. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Betroffenen im Falle seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, zu berücksichtigen. Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 – 1 C 27/19 – juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 – C-93/18 – juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungsoder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 23 ff.). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22). Von einer derart prekären Lage ist für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien nicht auszugehen. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln stellt sich die Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien wie folgt dar: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Antragsteller mit Flüchtlingsstatus erhalten zunächst eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung, subsidiär Schutzberechtigte eine zweijährige, die jeweils problemlos verlängert werden kann. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung ist ab einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen wie etwa Sprachkenntnisse, Krankenversicherung und Unterkunft erfüllt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand: 2.8.2022, S. 10). In Rumänien ist jede Behörde in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das beim Innenministerium angesiedelte Generalinspektorat für Immigration (IGI) über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (vgl. BFA, a.a.O., S. 10; im Einzelnen: Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Romania – Update 2021, S. 179 ff.). Weiter wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten (vgl. BFA, a.a.O., S. 10 f.). Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden – für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Unterbringungszentren aufhalten. Nach drei Monaten sind sie – ausgenommen besonders schutzbedürftige Personen – nach Art. 21 Abs. 5 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 verpflichtet, hierfür Miete und Nebenkosten zu entrichten (vgl. AIDA, a.a.O., S. 171). Die Höhe der Miete variiert je nach Regionalzentrum. Die Mietkosten können von NGOs übernommen werden, bis Schutzberechtigte andere Finanzhilfen erhalten (vgl. AIDA, a.a.O., S. 172). Darüber hinaus übernimmt die NGO Jesuit Refugee Service Romania über das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren mindestens teilweise die dann noch anfallenden Mietkosten. Im Jahr 2019 haben 241 Schutzberechtigte davon profitiert (vgl. AIDA, a.a.O., S. 172). Außerhalb der Unterbringungszentren haben anerkannte Schutzberechtigte wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm. Soweit staatlicherseits keine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, wird für maximal ein Jahr ein Mietzuschuss von bis zu 50% für die Anmietung einer sonstigen Wohnung gewährt (vgl. AIDA, a.a.O., S. 172 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4.2.2022). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und AIDRom in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiter kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Bereitstellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (vgl. BFA, a.a.O., S. 11). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren, auch eine Zusammenarbeit mit NGOs im Hinblick auf weitergehende Unterstützung ist möglich (vgl. BFA, a.a.O., S. 10 f.). Schutzberechtigte verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Auch psychische Erkrankungen werden behandelt. Schutzberechtigte, die kein Einkommen haben, sind dennoch verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen, wobei NGOs die Kosten für die Krankenversicherung übernehmen, wenn sich die Schutzberechtigten verpflichten, mindestens sechs Monate zu bleiben. Daneben bietet IOM B. medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für sich legal aufhaltende Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (vgl. BFA, a.a.O., S. 12). Nach alledem ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Rumänien auszugehen. Der Antragsteller hat auch selbst keine Umstände vorgetragen, die Anlass gäben, eine Situation unmenschlicher Behandlung anzunehmen. Er hat ausgesagt, zunächst Sozialleistungen in Rumänien erhalten zu haben und sich anschließend durch eigene Arbeit unterhalten zu und auch eine eigene Wohnung angemietet zu haben. b) Die Abschiebungsandrohung nach Rumänien ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Antragsteller ein abgeleiteter Schutzstatus nach § 26 Abs. 5 AsylG (Familienschutz) zusteht. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in Betracht, wenn derjenige, der den Schutz von einem Familienangehörigen ableiten will, vor der Anerkennung des Familienangehörigen in Deutschland in einem anderen Staat Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erteilt bekommen hat. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet in Bezug auf § 26 AsylG dann keine Anwendung (BVerwG, U.v. 17.11.2020 – 1 C 8/19 – juris). Vorliegend liegen die Voraussetzungen des abgeleiteten Schutzes nach § 26 Abs. 5 AsylG jedoch nicht vor. Die Ehe des Antragstellers und seiner in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Ehefrau hat nämlich nicht bereits im geltend gemachten Verfolgerland Syrien bestanden, sondern ist erst im … im Irak geschlossen worden, als der Antragsteller – seiner Aussage im Dublin-Verfahren nach (Aufenthalt im Irak von 2013 bis 2020) – bereits auf der Flucht war. Damit greift § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 AsylG nicht ein; es fehlt an der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller den subsidiären Schutzstatus auch nicht von seinem Sohn ableiten. Die Familie hat jedenfalls mangels Eheschließung der Eltern im Herkunftsland zu keinem Zeitpunkt bestanden, so dass § 26 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht gegebenen ist. Im Übrigen ist auch unklar, nicht einmal vorgetragen und erst recht durch nichts nachgewiesen, dass ein Zusammenleben des Antragstellers mit Frau und Kind im Irak zwischen 2017 und 2020 bestanden hat. Da § 26 AsylG im Ergebnis nicht eingreift, ist die Unzulässigkeitsfeststellung zu Recht ergangen. Die Unzulässigkeitsfeststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht bereits dann rechtwidrig, wenn das Bundesamt – wie hier – § 26 AsylG nicht geprüft hat, sondern nur, wenn Familienasyl nach § 26 AsylG auch tatsächlich eingreift (vgl. VG Meiningen, U.v. 25.4.2023 – 8 K 829/19Me – juris Rn. 24 ff.; VG Weimar, U.v. 12.9.2023 – 7 K 146/22We – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 8.9.2022 – 23 K 184/20A – juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 – W 9 K 20.30260 – juris Rn. 33), was hier nicht der Fall ist. Das Verwaltungsgericht kann und hat über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 AsylG bei der Prüfung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durchzuentscheiden, eine Zurückverweisung an das Bundesamt zur Entscheidung über das Familienasyl muss nicht erfolgen. Nur hinsichtlich von Asylgründen „aus eigenem Recht“ ist zunächst das behördlichen Verfahren durchzuführen und darf dem Antragsteller die behördliche Instanz nicht genommen werden. Bei der Entscheidung nach § 26 AsylG handelt es sich hingegen um eine reine Rechtsentscheidung ohne Bewertung; diese kann ohne Weiteres und ohne Verlustrisiko für den Antragsteller durch das Gericht geprüft werden, auch dann, wenn sich das Bundesamt damit nicht auseinandergesetzt hat (im Ergebnis ebenso VG Meiningen, U.v. 25.4.2023 – 8 K 829/19Me – juris Rn. 24 ff.; VG Weimar, U.v. 12.9.2023 – 7 K 146/22We – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 8.9.2022 – 23 K 184/20A – juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 – W 9 K 20.30260 – juris Rn. 33; s. auch VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329 – juris Rn. 19). c) Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller mit Blick auf Rumänien vor. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich im Wesentlichen keine anderen oder zusätzlichen rechtlichen Fragen im Vergleich zu den oben erfolgten Ausführungen zu systemischen Mängeln. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit – ist im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Rumänien erst recht nicht erfüllt (vgl. rechtlich hierzu BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Individuelle Umstände wie erhebliche Erkrankungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. d) Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Ein der Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehendes Abschiebungshindernis ergibt sich im Ergebnis nicht aus der familiären Situation des Antragstellers. Auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 15. März 2024 wird insoweit verwiesen. Eine Familienzusammenführung kann in Deutschland oder Rumänien nach den Regeln des allgemeinen Ausländerrechts beantragt werden. Die vorübergehende weitere Trennung während des Verfahrenslaufs ist von den Familienangehörigen hinzunehmen. Wie das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, haben die Familienmitglieder die Trennung selbst herbeigeführt durch ihre getrennten Ausreisen aus dem Irak. Die Ehefrau des Antragstellers hätte es bei ihrer Asylantragstellung in Deutschland darüber hinaus in der Hand gehabt, den Schutzstatus des Antragstellers in Rumänien beim Bundesamt zu benennen, wodurch sie ihre Überstellung (und diejenige des gemeinsamen Sohnes) nach Rumänien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (vgl. Art. 9 Dublin III-VO) hätte erreichen können. Da dies offenbar – wohl bewusst – nicht erfolgt ist, haben die Familienmitglieder durch ihr Verhalten die längere Trennung selbst herbeigeführt und müssen sich daran festhalten lassen. Zum anderen lässt dieses Verhalten auch Zweifel an tatsächlich bestehenden engen familiären Beziehungen aufkommen. Es ist auch nicht zu sehen, dass hinsichtlich des Sohnes des Antragstellers, der als Kind die Lebensentscheidungen seiner Eltern rechtlich nicht zu verantworten hat, die Sachlage anders zu beurteilen wäre. Zu den tatsächlichen familiären Bindungen des Sohnes zu seinem Vater wurde nichts vorgetragen. Eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn besteht jedenfalls seit mindestens März 2021, also seit über drei Jahre, nicht mehr. Eine rechtlich unzulässige Trennung der Familie aufgrund der Wirkung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 GRCh kann nicht gesehen werden. 3. Die hilfsweise gestellten Eilanträge auf Feststellung einer aufschiebenden Wirkung der Klage und auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind unstatthaft und damit als unzulässig abzulehnen, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO den richtigen und vorrangigen Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtschutz darstellt, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. 4. Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Anträge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.