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Beschluss

4 S 2802/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1115.4S2802.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Erstattung von Ausbildungskosten im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Soldaten auf Zeit aus dem Dienst der Bundeswehr, nachdem er den Kriegsdienst verweigert hat.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2018 - 9 K 15062/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.549,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Erstattung von Ausbildungskosten im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Soldaten auf Zeit aus dem Dienst der Bundeswehr, nachdem er den Kriegsdienst verweigert hat.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2018 - 9 K 15062/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.549,32 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen die Rückzahlung von Ausbildungskosten für sein Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik an der Universität der Bundeswehr in M. abgewiesen wurde. Aus den vom Kläger in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). 2. Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit der Zulassungsbegründung nicht hervorgerufen. a. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG zur Erstattung der entstandenen Kosten seines Studiums verpflichtet. Er sei vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen worden, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sei. Dies gelte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Zudem sei die militärische Ausbildung des Klägers unstreitig mit dem von ihm absolvierten Studium verbunden gewesen. Die Beklagte habe auch die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt. Die Veranschlagung monatlicher Beiträge von jeweils 757,00 EUR für die Jahre 2009 bis 2011 und von 794,00 EUR für die Jahre 2012 und 2013 stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die ersparten Aufwendungen seien rechtmäßig unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" (19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2009, S. 251) ermittelt worden. Auf diese Erhebung greife auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück. Die Bundeswehrverwaltung könne den verminderten Rückzahlungsanspruch typisieren und pauschalieren. Die Beklagte habe schließlich auch zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG angenommen und das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie sei sich des ihr eröffneten Ermessens sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Härteklausel bewusst gewesen und habe die relevanten Handlungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie habe erkannt, dass nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch ein geringerer Betrag angesetzt oder ganz auf die Erstattung verzichtet werden könne. Dass die Beklagte sich für die Reduzierung des Betrags entschieden habe und nicht auf einen noch höheren Betrag verzichtet habe, sei nicht zu beanstanden. Eine Ermessensüberschreitung ergebe sich auch nicht daraus, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe. Maßgebend sei insoweit die Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Beklagte habe den Kläger in der Anhörung vor Ergehen des streitgegenständlichen Bescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern er die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls der Kläger den Antrag stelle, müsse er die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation des Klägers auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf habe der Kläger jedoch nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Die Beklagte habe daraus schließen dürfen, dass er in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, von sich aus weiter zu ermitteln. Im Übrigen habe der Kläger auch im Klageverfahren keine Angaben zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen gemacht. b. Dem hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, die zutreffende Billigkeitsentscheidung könne ihren Zweck, eine nach allen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigte Lösung zu ermöglichen, nicht erfüllen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht ermittelt würden. Die Beklagte habe hier Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bekommen und auch nur einmal angefragt. Seine einmalige Nichtmitwirkung berechtige die Beklagte nicht dazu, anzunehmen, er könne die Rückforderungssumme ohne Ratenzahlung unverzüglich bezahlen. Die Beklagte hätte weiter ermitteln und ihn mit Nachdruck erneut auffordern müssen, die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Wenn dies nicht gelungen wäre, hätte sie, wie beispielsweise im Steuerrecht üblich, eine Schätzung vornehmen müssen. Es erscheine nämlich lebensfremd anzunehmen, dass ein ehemaliger Zeitsoldat auf Anhieb über 35.000 EUR aufbringen könne, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Die Beklagte habe sich nach Nichtäußerung des Klägers keine Gedanken mehr über die Billigkeitsentscheidung gemacht. Die Beklagte habe insoweit von dem ihr eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werde, dass sie ein Ermessen dahingehend getätigt habe, keine Ratenzahlung anzuordnen, so wäre diese Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil sie nicht verhältnismäßig wäre. Die Argumentation der Beklagten, die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 SG ordnungsgemäß angewandt und sich an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gehalten zu haben, könne den Ermessenausfall oder zumindest Fehler bei der unabhängig hiervon zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch nicht ausgleichen. Das Verwaltungsgericht habe diesen Ermessensausfall nicht gesehen und den Sachverhalt nicht dahingehend gewürdigt. Hätte das Verwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung mit einbezogen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass er die Ausbildungskosten nicht erstatten müsse und der Leistungsbescheid daher rechtswidrig sei. Weiterhin sei die Erhebung „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik“ zur Ermittlung des zu erstattenden Betrages fehlerhaft angewendet worden. Diese im Drei-Jahres-Rhythmus erscheinende Studie enthalte eine Aufstellung der fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten und ermittele die wirtschaftliche Situation eines Studenten anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum. Konkret ergebe sich gemäß der 19. Sozialerhebung ein Wert von 757,00 EUR für die Jahre 2009, 2010 und 2011. In diesen fiktiven Lebenshaltungskosten sei ausweislich der Erläuterungen jeweils auch ein arithmetischer Mittelwert für Wohnungskosten (Miete inkl. Nebenkosten) enthalten. Dieser Mittelwert betrage in der 19. Sozialerhebung 281,00 EUR. Das Anrechnen der Kosten für eine Unterkunft sei jedoch rechtswidrig. Für die Erstattung der Unterkunftskosten finde sich schon per se keine Rechtsgrundlage. Gemäß des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG müssten die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstattet werden. Aus diesem Wortlaut ergebe sich, dass nur Studien- oder ausbildungsspezifische Kosten in Betracht kämen. Die Kosten für die Unterkunft stellten keine solchen studienspezifischen Kosten dar. Sie entstünden regelmäßig für jeden Soldaten. Vergegenwärtige man sich, dass Soldaten typischerweise in einer Kaserne wohnten, werde schnell deutlich, dass es sich bei der Unterkunft um keine studienbezogene Aufwendung handeln könne. Bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres sei ein Soldat nach § 18 Satz 1 SG sogar grundsätzlich verpflichtet, in der Kaserne zu wohnen. Während dieser Zeit sei die Unterbringung für ihn auch kostenlos. Es handele sich daher bei den Kosten für die Unterbringung ersichtlich um dienstspezifische Kosten, die sich aus der Eigenschaft als Soldat ergäben, nicht aber aus der Eigenschaft als Student. Der Kläger habe das Studium in einem Alter von unter 25 Jahren beendet. Er wäre in jedem Fall als Soldat, auch ohne ein gleichzeitiges Studium, verpflichtet gewesen, die Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr zu nutzen. Die Ersparnis der Kosten für eine Unterkunft sei also kein Vorteil, der aus dem Studium bei der Bundeswehr folge. Sie sei ein Vorteil, der aus der Soldatentätigkeit folge. Damit ließen sich Unterkunftskosten nicht unter die Begrifflichkeit der Kosten während des Studiums subsumieren. Da er sich für ein Studium entschieden habe, solle er nun doch die Kosten für die Unterkunft erstatten. Ohne Studium müsste er dies nicht. Diese Praxis führe auch auf verfassungsrechtlicher Ebene zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen. Der Wohnkostenmittelwert dürfe nicht in die fiktiv zugrunde gelegten Studienkosten eingerechnet werden, da andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorläge. So müsse ein Zeitsoldat, der sich gegen eine zusätzliche Qualifikation wie ein Studium oder eine Fachausbildung entscheide, oder ohne weitere Qualifikation seinen Dienst ableiste, keine Unterhaltskosten erstatten, wenn er einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stelle. Warum aber ein Soldat, der sich für eine solche zusätzliche Qualifikation entscheide dann einen Pauschalbetrag für die Unterkunft erstatten müsse, sei nicht nachvollziehbar. Es würden also zwei wesentlich gleiche Gruppen ungleich behandelt. Damit liege ein klarer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 dürften daher also nach Abzug der 281,00 EUR maximal 776,00 EUR (gemeint wohl: 476 EUR) als Rückforderungsbetrag für Studienkosten veranschlagt werden. 3. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zu Recht hat die Beklagte unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung auch des Senats dargelegt, dass es keiner von der Härtefallentscheidung zu trennenden zusätzlichen Billigkeitsentscheidung bedarf. Bereits im Beschluss vom 25.09.2018 - 4 S 1649 -) hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt: „...hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es, soweit ersichtlich, einhelliger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung entspricht, dass neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine gesonderte Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, weil § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine abschließende Sondernorm ist und die Rechtsprechung zur gesonderten Billigkeitsentscheidung bei Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG hier nicht greift (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 -, Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 -, Bay. VGH, Beschluss vom 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 -, OVG LSA, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 L 155/17 -, Sächs. OVG, Urteil vom 27.03.2018 - 2 A 108/17 -; alle Juris).“ Dem hält der Kläger lediglich seine Rechtsansicht entgegen, ohne etwa Belege dafür zu benennen. Dies überzeugt nicht. Die Härteklausel ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und denen des Dienstherrn andererseits, der eine Ausbildung finanziert, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist. Sie setzt dabei zwar nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen, sondern greift bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 16). Ihre Anwendung bezieht aber die Verhältnisse des Einzelfalls mit ein. Denn es hängt von der individuellen Einkommens- und Vermögenslage des ehemaligen Soldaten auf Zeit ab, ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag verlangt werden kann. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sei. Ist diese Abwägung, bei der nicht nur die Reduzierung der Erstattungssumme, sondern auch die Rückzahlungsmodalitäten von Bedeutung sind, billig und gerecht, ist grundsätzlich kein Raum mehr für eine zusätzliche Billigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 - und vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, jeweils Juris). Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe sich nicht in der gebotenen Weise an seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert, ist bereits zu unsubstantiiert. Denn insoweit hätte der Kläger zumindest darlegen müssen, wie seine finanzielle Situation zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung tatsächlich ausgesehen hat und aus welchen Gründen die Entscheidung der Beklagten dieser Situation nicht hinreichend Rechnung trägt. Da dieses Vorbringen damit schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass sich der Beklagten im vorliegenden Fall die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Klägers, der nach seinem Studium gute Berufsaussichten hatte, auch nicht hätte aufdrängen müssen. Auch insoweit verweist die Beklagte zu Recht auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 25.09.2018 (- 4 S 1649/18 -), die im vorliegenden Fall entsprechend gelten: „Zum einen hat der Kläger auf die Anfrage der Beklagten vom 01.03.2016, ob er im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung stellen wolle, in seinem Schreiben vom 10.04.2016 insoweit nicht geantwortet und insbesondere keinerlei Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen erteilt. Auch mit dem Zulassungsantrag werden erneut keinerlei solche Auskünfte vorgelegt. Vor diesem Hintergrund befremdet es den Senat, wenn der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte ‚weiter ermitteln und ihn mit Nachdruck erneut auffordern müssen, die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen‘. Da der Kläger seine diesbezügliche Mitwirkung offenkundig verweigert, fehlt es bereits an jeder tatsächlichen Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung.“ Auch das Vorbringen des Klägers, dass die Unterkunftskosten nicht hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, überzeugt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erstattenden ersparten Aufwendungen generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 31.05.2019 - 2 B 44.18 -, m.w.N., Juris). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung gegenüber dem Soldaten, der ebenfalls eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nimmt, aber keine Ausbildung absolviert, ist offensichtlich dadurch gerechtfertigt, dass dieser Dienst leistet. Unabhängig davon, ob bei diesem insoweit ein bestimmter Betrag auf das Grundgehalt angerechnet wird (§ 39 Abs. 2 BBesG) und ob es sich hierbei steuerrechtlich auch um einen geldwerten Vorteil handelt, steht die kostenlose Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft im unmittelbaren Zusammenhang mit der aktuellen Dienstleistungsverpflichtung des Soldaten. Dem Soldaten, der eine Ausbildung absolviert, ermöglicht die kostenlose Unterkunft dagegen wie auch das Ausbildungsgeld, sich seiner Ausbildung zu widmen, ohne für seinen Unterhalt sorgen zu müssen. Hierdurch erspart er Kosten, die er im Falle eines Studiums außerhalb eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses typischerweise selbst hätte aufbringen müssen. Stellt er die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten diesem nicht bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung, sorgt die Rückzahlungsverpflichtung insoweit für einen angemessenen Ausgleich der berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes (BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16.16 -, Juris), der in Fällen der Kriegsdienstverweigerung - wie vorliegend - auf den Wert der Ersparnis beschränkt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).