Beschluss
OVG 10 S 47.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0911.10S47.17.00
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bundesbeamte haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes.(Rn.10)
2. Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.(Rn.10)
3. Dies gilt erst recht, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt beschäftigungslosen Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen.(Rn.10)
4. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, vor einer Zuweisung der Antragstellerin an einen entfernten Ort wohnortnahe freie, der Laufbahn und der Qualifikation des Antragstellers entsprechende besetzbare Stellen ausfindig zu machen, bleibt offen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bundesbeamte haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes.(Rn.10) 2. Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.(Rn.10) 3. Dies gilt erst recht, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt beschäftigungslosen Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen.(Rn.10) 4. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, vor einer Zuweisung der Antragstellerin an einen entfernten Ort wohnortnahe freie, der Laufbahn und der Qualifikation des Antragstellers entsprechende besetzbare Stellen ausfindig zu machen, bleibt offen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die in K... wohnhafte Antragstellerin steht als Bundesbeamtin (Fernmeldeobersekretärin, Besoldungsgruppe A7) bei der Deutschen Telekom AG im Dienst. Ausweislich ihres Personalstammblattes war sie zuletzt bis März 2007 in einem Call-Center in Potsdam tätig. Sie wendet sich gegen eine Verfügung vom 13. Januar 2017, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, der Vivento Customer Services GmbH in Braunschweig, dauerhaft mit Wirkung vom 7. August 2017 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin („Backoffice I“) zugewiesen worden ist. Ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sie voraussichtlich bis zum 17. September 2017 arbeitsunfähig. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die oben genannte Verfügung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die auf § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) gestützten Verfügung anzuordnen. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit (auch ohne Zustimmung des Beamten) zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG), was bei der Vivento Customer Services GmbH der Fall ist, die eine 100 %ige Tochter der Deutschen Telekom AG ist. 1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die in der Zuweisungsverfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es handele sich bei der gegebenen Begründung um eine seit dem Jahr 2012 standardmäßig verwendete Formulierung eines Textbausteins, den die Antragsgegnerin auch in einem Zuweisungsbescheid einer anderen Beamtin vom 14. Dezember 2012 verwendet habe und der keine einzelfallbezogene individualisierte Begründung enthalte. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde bzw. hier das Postnachfolgeunternehmen selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen. Dies ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 4 S 869/17 -, juris Rn. 2). Gemessen an diesem Maßstab wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Zuweisungsverfügung vom 13. Januar 2017 nicht aus formellen Gründen zu beanstanden ist, nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin in Frage gestellt, dass es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Textbaustein handele, den die Antragsgegnerin bereits in einem anderen Zuweisungsbescheid verwendet habe. Denn selbst eine vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt lediglich, dass sich die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte (geprägt insbesondere durch den hier angeführten Umstand, dass in dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH zur Zeit die Möglichkeit besteht, die - derzeit beschäftigungslose - Beamtin zu beschäftigen und es diesem Unternehmen nicht zumutbar ist, für die Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt zu rekrutieren) schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Beamten nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG für das Land NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 8). Auch die Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Ausführungen im Bescheid vom 13. Januar 2017 zu erkennen gäben, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht habe und sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei, wird nicht durch die Behauptung der Antragstellerin in Frage gestellt, es handele sich um keine einzelfallbezogene individualisierte Begründung. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die Begründung konkret auf die Beschäftigungsmöglichkeit der Antragstellerin bei der Vivento Customer Services GmbH in Braunschweig abstellt und anführt, dass im konkreten Fall ein Abwarten des Klageverfahrens der Deutschen Telekom nicht hinnehmbar sei, da dies die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährde. 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, die umstrittene Zuweisungsverfügung zu dem Unternehmen in Braunschweig sei wegen des damit verbundenen Ortswechsels für die Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen unzumutbar. Sie bestreitet, dass keine Beschäftigungsmöglichkeit an ihrem Wohnort, bei der die tägliche Erreichbarkeit gesichert sei, bestehe. Im Großraum Berlin sei die Zahl der Dienststellen der Antragsgegnerin besonders hoch, weshalb die Wahrscheinlichkeit groß sei, dass dort eine Stelle frei werde. Dies stellt die eingehend begründete, auch die Erkrankung der Antragstellerin und die schulische Situation ihrer beiden im 18. Lebensjahr stehenden Töchter berücksichtigende Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffene Zuweisungsverfügung nach summarischer Prüfung auch rechtmäßig sei, insbesondere nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar - insbesondere nicht fürsorgewidrig - sei und auch unter Ermessensgesichtspunkten keine Bedenken bestünden, nicht substantiiert in Frage. Ausgangspunkt der hier gebotenen Bewertung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben. Einen dienstlichen Einsatz außerhalb ihres Wohnortes muss die Antragstellerin als Bundesbeamtin daher grundsätzlich hinnehmen. Als Bundesbeamtin muss sie grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen. Bundesbeamte haben dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme von vornherein zu berücksichtigen (vgl. § 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen (vgl. zum Ganzen OVG für das Land NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 14; ferner VGH BW, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 4 S 869/17 -, juris Rn. 25). Ungeachtet dessen bleibt es dem Beamten unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Zuweisungsbescheid vom 13. Januar 2017 mitgeteilt, dass eine Umzugskostenvergütung zugesagt wird, sofern mit der Maßnahme - wie hier - der Wechsel des Beschäftigungsortes verbunden ist und die Voraussetzungen der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ vorlägen. Das vorstehend Ausgeführte muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt beschäftigungslosen Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen. Ausweislich des beigezogenen Personalstammblattes war die Antragstellerin nämlich zuletzt bis März 2007 in einem Callcenter in Potsdam tätig. Auch das Vorbringen, sie bestreite, dass eine (alternative) Beschäftigungsmöglichkeit nahe ihrem Wohnort nicht bestehe, legt keine besonderen Umstände substantiiert dar, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machen würden. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, vor einer Zuweisung der Antragstellerin nach Braunschweig wohnortnahe freie, der Laufbahn und der Qualifikation der Antragstellerin entsprechende besetzbare Stellen ausfindig zu machen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass sie einen dem Wohnort näheren Einsatz geprüft habe und ein solcher nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 6. Juni 2017 zudem vertiefend vorgetragen, dass eine nähere und gleich geeignete (das heißt, vor allem aktuell freie, sofort besetzbare und nach A7 bewertete) Beschäftigungsoption für die Antragstellerin im Konzern nicht vorhanden sei. Angesichts dieses konkreten Vorbringens reicht das bloße Bestreiten der Antragstellerin, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit nahe ihrem Wohnort nicht bestehe, hier nicht aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalls hätte die Antragstellerin im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür dartun müssen, dass die Möglichkeit besteht, dass eine für sie geeignete wohnortnahe Stelle in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg derzeit vorhanden ist. Eine solche Beschäftigungsmöglichkeit ist auch nicht anderweitig ersichtlich. 3. Auch soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf ein Literaturzitat (vgl. aktuell Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 85) zum formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO vorbringt, auch in materieller Hinsicht sei die Begründung der Antragsgegnerin zur „Sofortvollzugsanordnung“ nicht rechtmäßig, denn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei ihres Erachtens, insbesondere in Hinblick auf die ihrer Ansicht nach nicht mehr angespannte Lage des Bundeshaushalts, nicht hinreichend begründet, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es besteht hier jedenfalls ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass die Antragstellerin bereits während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und ggf. eines anschließenden Klageverfahrens in der Hauptsache der Zuweisungsverfügung zur Vivento Customer Services GmbH in Braunschweig vorläufig Folge leistet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der ausweislich des Personalstammblattes seit April 2007 andauernden Nichtbeschäftigung der verbeamteten Antragstellerin unter Umständen während eines längeren Zeitraums weiter andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und auch im Rechtssinne in der Lage ist. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer für sofort vollziehbar erklärten Zuweisung der Antragstellerin nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 4 S 869/17 -, juris Rn. 32). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).