OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 S 1488/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0424.8S1488.24.00
30Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Privaten Dritten steht ein Abwehranspruch gegen eine luftverkehrsrechtliche Außenstart- und -landeerlaubnis nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Flugplatzzwang, sondern erst dann zu, wenn ihnen dadurch ein Anspruch auf planerische Abwägung vorenthalten wurde. Dies kommt nur in Betracht, wenn sie in einem eigenen, in einem etwa erforderlichen Genehmigungsverfahren abwägungserheblichen privaten Belang nicht nur geringfügig betroffen sind.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 - 8 K 1485/22 - werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt, jeweils zu einem Viertel. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Privaten Dritten steht ein Abwehranspruch gegen eine luftverkehrsrechtliche Außenstart- und -landeerlaubnis nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Flugplatzzwang, sondern erst dann zu, wenn ihnen dadurch ein Anspruch auf planerische Abwägung vorenthalten wurde. Dies kommt nur in Betracht, wenn sie in einem eigenen, in einem etwa erforderlichen Genehmigungsverfahren abwägungserheblichen privaten Belang nicht nur geringfügig betroffen sind.(Rn.8) Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 - 8 K 1485/22 - werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt, jeweils zu einem Viertel. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 60.000 EUR festgesetzt. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützten Anträge der Kläger haben aufgrund der von ihnen angeführten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg. 1. Mit dem angegriffenen Urteil vom 16.07.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen eine dem Beigeladenen am 24.03.2022 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis des Regierungspräsidiums Stuttgart abgewiesen. Mit der auf zehn Jahre befristeten luftverkehrsrechtlichen Entscheidung wurde dem Beigeladenen zur Durchführung von nichtgewerblichen Absetzflügen mit Fallschirmspringern die Erlaubnis erteilt, zu bestimmten Betriebszeiten - an Werktagen (einschließlich der Samstage) von 10.00 Uhr bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang (November bis Februar) bzw. 09.00 Uhr bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang, maximal bis 20.00 Uhr (März bis Oktober) sowie an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 12.30 und 13.30 Uhr bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang, jedoch maximal bis 18.00 Uhr (März bis Oktober) - mit im Einzelnen bezeichneten Flugzeugen auf der Behelfs-, Start- und Landebahn des Standortübungsplatzes Calw-M. der Bundeswehr zu starten und zu landen. Starts und Landungen dürfen an Wochenenden grundsätzlich nur vierzehntägig und maximal an 25 Wochenenden im Jahr stattfinden. An Sonn- und Feiertagen wird der Sprungbetrieb auf maximal 18 „Lifts“ (= maximal 18 Starts und 18 Landungen) beschränkt. Die Erlaubnis wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, der insbesondere in Betracht komme, wenn der Flugbetrieb nachweislich (objektiv) zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führe und dies durch geeignete Nebenbestimmungen nicht vermieden werden könne. Über die erteilten Auflagen hinaus wurde die Festlegung weiterer Auflagen, insbesondere zum Schutz vor Lärmbelästigungen, vorbehalten. Um auch bei der „allein möglichen“ Erlaubnis einen Interessenausgleich zu wahren, hatte das Regierungspräsidium eine umfassende Beteiligung der Gemeinden, der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchgeführt und vom Beigeladenen verschiedene Gutachten gefordert (u. a. das Lärmgutachten v. 30.09.2020). Damit sollte der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei einer Flugplatzgenehmigung sichergestellt werden. Dagegen haben die Kläger, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben hatten, Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Dieses hat die Klagen am 16.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren rechtzeitig gestellten und begründeten Anträgen auf Zulassung der Berufung. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBIBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Dies ist hier nicht der Fall, da die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht haben, dass das angegriffene Urteil aufgrund der ihm zugrundeliegenden Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen im Ergebnis ernstlichen Zweifeln unterläge. a) Soweit die Kläger die Überlegung des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft halten, wonach sie eine Außenstart- und -landeerlaubnis nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Flugplatzzwang anfechten könnten, wenn ihnen kein durchsetzungsfähiger, eigener abwägungserheblicher Belang zustehe, ihnen mithin kein isolierter Anspruch auf die Einhaltung eines luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zukomme (S. 12, B. I. 1.), lassen sich ihren Ausführungen keine überzeugenden Argumente für eine andere Beurteilung entnehmen. Es erschließt sich nicht, warum privaten Dritten unabhängig von ihrer materiellen Betroffenheit bereits dann ein Abwehranspruch gegen eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis oder gar ein Anspruch auf Durchführung eines luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zustehen sollte, wenn jene den Ausnahmecharakter im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Flugplatzzwang nicht wahren sollte. Selbst den Gemeinden steht im luftverkehrsrechtlichen Verfahren unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition nur i. S. eines Anspruchs auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder i. S. eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem anderweitig eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 , juris Rn. 42). Ein solcher Anspruch wäre hier im Übrigen erfüllt, weil den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, a.a.O., juris Rn. 42). Dass dies in einem Verfahren nach § 25 LuftVG und nicht in einem solchen nach § 6 LuftVG erfolgte, änderte hieran nichts (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 -, juris Rn. 41). Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 25.05.1993 - 8 S 3093/91 - (VBlBW 1993, 62, juris Rn. 19; ebenso Senatsbeschl. v. 26.03.1991 - 8 S 2672/90 -, juris Rn. 3; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261, juris Rn. 26) darauf verweisen (S. 13, B. I. 1. a), dass der Flugplatzzwang auch dem Schutze Dritter diene, rechtfertigte allein dies keine andere Beurteilung. Denn auch dann begründete ein objektiver Verstoß für sich allein - unabhängig von einer materiellen Betroffenheit - noch kein Abwehrrecht eines privaten Dritten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.1991 - 7 B 99.91, 7 ER 301.91 -, Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261, juris Rn. 26). Denn der Verstoß müsste sich auch zu seinem Nachteil ausgewirkt haben können. Warum solches unabhängig davon der Fall sein sollte, ob sich ein Dritter überhaupt auf einen in einem Flugplatzgenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden, nicht nur geringfügigen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, erschließt sich nicht. Inwiefern sich dem von den Klägern angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.12.2023 - 6 B 13/22 - (juris) Gegenteiliges entnehmen ließe, wenn es dort heißt, dass das repressive Verbot des Außenstartens und -landens „der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere ... potentiell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit und Ordnung und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, z. B. dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung“ diene (a.a.O, juris Rn. 38; in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 20.10.1993 - 11 C 43.92 -, Buchholz 442.40 § 25 LuftVG Nr. 2, juris Rn. 9), vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob der Flugplatzzwang vor diesem Hintergrund - mit Blick auf eine zu überschreitende Geringfügigkeitsschwelle (vgl. dazu UA, S. 36, 28 f.; Hess. VGH, Urt. v. 17.06.2008 - 11 C 2089/07.T -, juris Rn. 20) - hier „auch für die Kläger drittschützende Wirkung“ haben könnte, hat das Verwaltungsgericht schließlich nicht entschieden, sondern gerade offengelassen (UA, S. 36). Tatsächlich stünde den Klägern auch bei einer („qualifizierten“) Betroffenheit kein „isolierter“ verselbständigter Verfahrensrechtsschutz zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261, juris Rn. 26; anders nur OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28.05.1993 - 7 B 11228/93 -, NVwZ-RR 1994, 194, juris 25), sondern von vornherein nur ein Anspruch darauf, dass ihnen durch ein etwa rechtswidrig unterbliebenes luftverkehrsrechtliches Genehmigungsverfahren keine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsposition erwächst, was eben nur in Betracht kommt, wenn ihnen ein Recht auf planerische Abwägung vorenthalten wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 A 3.01 -, BVerwGE 115, 158, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 16.10.2008 - 4 C 5.07 -, BVerwGE 132, 123, juris Rn. 16). Inwiefern sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1989 - 4 C 21.88 - (DVBl. 1989, 1051, juris 34: „sofern ... erheblich beeinträchtigen“) für private Dritte im Luftverkehrsrecht noch anderes ergeben hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Davon, dass den Klägern ein Recht auf planerische Abwägung vorenthalten worden wäre, kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil das Regierungspräsidium, was die Kläger nicht in den Blick nehmen, der Sache nach ein Genehmigungsverfahren durchgeführt und im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch die Lärmschutzinteressen der Kläger wie in einem Genehmigungsverfahren umfassend abgewogen hatte (vgl. S. 12, 28, 32, 38 ff. der Entscheidung v. 24.03.2022). Inwiefern dem Regierungspräsidium dabei (materielle) Fehler unterlaufen wären, haben die Kläger im Übrigen auch nicht aufzuzeigen vermocht (vgl. dazu sogleich). b) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren unter B. I. 1., 2. und 3. (S. 12 - 21) erhobenen Rügen der Kläger nicht mehr an, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob das Entstehen eines „flugplatzähnlichen Betriebs“, wofür viel spricht, auch unter Berücksichtigung der der Bundeswehr erteilten Außenstart- und -landeerlaubnis zu beantworten gewesen wäre (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 -, juris Rn. 34). Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Fehlen einer „konzeptionellen Einheit“ (vgl. UA, S. 44) dürfte hier jedenfalls fehlgehen. Denn deren Vorliegen ist lediglich Voraussetzung für eine einheitliche (summative) Beurteilung der von in einem räumlichen Zusammenhang stehenden, aber organisatorisch selbständigen (Freizeit-) „Anlagen“ i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16.00 -, Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16). Für das Vorliegen eines aufgrund mehrerer erteilter Erlaubnisse bei einer Zusammenschau möglicherweise entstehenden „flugplatzähnlichen Betriebs“ ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2001 (a.a.O.) dagegen unergiebig. Für einen solchen Betrieb spräche freilich bei dem vom Kläger zu 2 angegebenen und von den Klägern auch in der Folge nicht (wieder) in Frage gestellten Verhältnis der jeweiligen Flugbewegungen (1:10) auch bei einer Gesamtbetrachtung wenig. c) Soweit die Kläger darüber hinaus die Auffassung des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft halten, dass etwa Betroffene bei Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 25 LuftVG keinen Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Lärmbelange im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, sondern - im Rahmen der Gefahrenabwehr - lediglich einen Anspruch auf angemessenen Schutz ihrer grundrechtlich geschützten Interessen hätten, sodass sie nur nicht unerträglich und unzumutbar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden dürften (vgl. UA, S. 47), lassen auch ihre diesbezüglichen Ausführungen unter B. I. 4. nicht erkennen, inwiefern dies anders zu beurteilen sein könnte. Die Kläger scheinen nicht in den Blick zu nehmen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (lediglich) ihre mit der Anfechtungsklage (allein) geltend gemachten Aufhebungsansprüche gegen eine dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis (vgl. UA, S. 47) und nicht etwa (nicht geltend gemachte) Verpflichtungsansprüche auf Beifügung weiterer „Auflagen“ betreffen. Dass es sich bei der Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis um keine Planungsentscheidung handele (vgl. UA, S. 37 f.), bei der auch alle nicht nur geringfügig betroffenen Lärmschutzbelange, insbesondere das Interesse von Anwohnern, von unzumutbarem Fluglärm verschont zu bleiben, abzuwägen wären, stellen auch die Kläger nicht in Frage, wenn sie beanstanden, mit der Umgehung des Flugplatzgenehmigungsverfahrens in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Steht indes ein Versagungsgrund für die Erlaubnis in Rede, erschließt sich nicht, inwiefern ungeachtet des systematischen Zusammenhangs mit den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften nach §§ 6 ff. LuftVG von einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit zum Nachteil der Kläger bereits im Vorfeld einer Überschreitung der grundrechtlichen (verfassungsrechtlichen) Zumutbarkeitsgrenze (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.1982 - 10 S 2605/81 -, NVwZ 1983, 619; OVG SH, Urt. v. 26.05.2004 - 4 LB 31/03 -, NordÖR 2005, 379, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2023, a.a.O., juris 52), etwa bei Überschreitung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle auszugehen sein sollte. Denn auch bei einer luftverkehrsrechtlichen Planungsentscheidung bestünde neben dem - bei Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossenen - Anspruch auf gerechte Abwägung, lediglich ein Anspruch auf Beifügung von Auflagen zum Schutz vor Gefahren oder Nachteilen (§ 9 Abs. 2 LuftVG) bzw. nachteiligen Wirkungen (§ 74 Abs. 2 LVwVfG), was letztlich dem Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen i. S. des § 3 BImSchG entspricht und damit auch den von den Klägern vermissten Schutz vor erheblichen Belästigungen umfasst (vgl. dazu Schiller, in Reidt/Wysk, LuftVG , § 9 Rn. 44). Inwiefern private Dritte bei einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LuftVG im Falle erheblicher Belästigungen darüber hinaus deren Aufhebung sollten verlangen können, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Dem Interesse der Kläger, von unzumutbarem Fluglärm verschont zu bleiben, dürfte im Übrigen, was die Kläger ausblenden, in der angefochtenen luftverkehrsrechtlichen Entscheidung durch Einschränkungen des Betriebs (II.), einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass der Flugbetrieb nachweislich (objektiv) zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führe und dies nicht durch geeignete Nebenbestimmungen vermieden werden könne (V.) und den Vorbehalt weiterer Auflagen und Beschränkungen, insbesondere zum Schutz vor Lärmbelästigungen, hinreichend Rechnung getragen worden sein (vgl. VI.). Inwiefern all dies nicht genügte, um (vorsorglich) auch unzumutbaren Fluglärmwirkungen entgegenzutreten, lässt sich der Antragbegründung nicht entnehmen. d) Inwiefern sich mit einer Berechnung des Fluglärms anhand der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Regierungspräsidium herangezogenen Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen (Landeplatz-Fluglärmleitlinie) die Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze nicht sachgerecht beurteilen ließe, zeigen die Kläger nicht auf. Warum demgegenüber, wie die Kläger meinen, die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 heranzuziehen gewesen wäre, die insbesondere für die dort aufgeführten, mit den hier zu beurteilenden Flugbewegungen (vgl. dazu 2.1.4 der Landeplatz-Fluglärmleitlinie) indes auch nicht ansatzweise vergleichbaren Anlagen gilt, lassen die Ausführungen der Kläger nicht erkennen. Für die Beurteilung von Fluglärm während der Tagzeit kommt es auch grundsätzlich nur auf den äquivalenten Dauerschallpegel an (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.11.1986 - 4 B 198.86 -, juris Rn. 3). Maximalpegel sind nur bei gegebenem Anlass, insbesondere während der - hier gerade nicht in Rede stehenden - Nachtzeit von Bedeutung; hier allein wäre auch das sog. Jansen-Kriterium von Bedeutung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, Rn. 129). Soweit in dem Lärmgutachten über die Landeplatz-Fluglärmleitlinie hinaus Maximalpegel berechnet wurden, geschah dies ersichtlich im Rahmen der vom Regierungspräsidium gleichwohl vorgenommenen umfassenden Abwägung mit den Lärmschutzbelangen der Anwohner, auch derjenigen der Kläger. e) Soweit die Kläger unter B. I. 5. u. 9. beanstanden, dass das Verwaltungsgericht gesundheitsschädliche Lärmbelastungen verneint habe, ohne den genauen Umfang der Lärmwirkungen zu ermitteln, die mit der der Bundeswehr erteilten Außenstart- und -landeerlaubnis sowie dem im Bereich des Standort-übungsgeländes stattfindenden Modellflugbetrieb verbunden seien, sind auch ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht geeignet, auf ernstliche Zweifel zu führen. Zwar erschließt sich mit den Klägern nicht, warum der bereits mit der der Bundeswehr erteilten Erlaubnis verbundene Fluglärm von vornherein nicht zu berücksichtigen gewesen sein sollte. Denn es geht hier nicht um Ansprüche auf Verkehrslärmschutz beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen, die nach der 16. BImSchV nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, juris), sondern darum, ob vor dem Hintergrund einer im Bereich des Standortübungsgeländes bereits bestehenden Fluglärmbelastung ein Versagungsgrund für eine weitere Erlaubnis wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit besteht. So könnten die mit der erteilten (weiteren) Erlaubnis verbundenen Lärmwirkungen, was hier freilich fernliegt, dazu führen, dass die gesamten Fluglärmwirkungen erstmals oder weiter die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Es handelt sich auch keineswegs um andersartigen, nach anderen Vorschriften zu berechnenden Lärm, der nur ausnahmsweise eine Gesamtlärmbetrachtung erforderte (vgl. dazu allgemein Storost, Rechtliche Aspekte einer Gesamtlärmbewertung, UPR 2015, 121 ff.). Dass der mit der der Bundeswehr erteilten Erlaubnis verbundene Fluglärm mangels Freigabe entsprechender Daten nicht ohne Weiteres berechnet werden konnte, ändert nichts, da aufgrund repräsentativer Messergebnisse aus der Vergangenheit jedenfalls eine überschlägige Berechnung oder doch eine abschätzende Bewertung möglich war. Dass die Fluglärmwirkungen nunmehr (insgesamt) die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten, zeigen die Kläger freilich auch nicht ansatzweise auf. Ausgehend vom unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Sitzungsprotokoll v. 16.07.2024), wonach das Verhältnis der Anzahl der Flugbewegungen der Bundeswehr zu der des Sprungbetriebs des Beigeladenen etwa 1:10 betrage, liegt es vielmehr gänzlich fern, dass bereits der vorhandene - wenn auch von anderem, lärmintensiverem Fluggerät (etwa von Hubschraubern) erzeugte - Lärm einen äquivalenten Dauerschallpegel im Bereich der Grundrechtsschwelle erreichen könnte, sodass er bereits durch die eher wenigen hinzukommenden Flugbewegungen infolge des Fallsprungbetriebs nunmehr im Bereich der Wohngrundstücke der Kläger erstmals oder weiter die Grundrechtsschwelle überschritte. Dies gilt selbst dann, wenn man im Hinblick auf das tatsächliche Flugverhalten der Absetzflugzeuge deutlich mehr Flugbewegungen in Ansatz brächte als im Gutachten berücksichtigt. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, dass sich selbst bei einer Vervielfachung der im Lärmgutachten zugrunde gelegten jährlichen „Lift“-Anzahl von 435 bzw. 870 Flugbewegungen, was 2,5 Flugbewegungen am Tag entspreche, um das Vierzehnfache noch immer kein gesundheitsgefährdender äquivalenter Dauerschallpegel ergäbe, zeigen sie nicht auf, inwiefern sich der - für die Tagzeit grundsätzlich allein maßgebliche - äquivalente Dauerschallpegel bei den Wohngrundstücken der Kläger bereits bei einer deutlich geringeren Erhöhung der Flugbewegungen bis zur verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze von tags 70 oder 67 dB(A) erhöhen könnte. Bei seiner Abschätzung ist das Verwaltungsgericht ersichtlich von der allgemein anerkannten Annahme ausgegangen, dass sich bei einer Verdoppelung der Flugbewegungen (gleicher Art) lediglich ein 3 dB(A) höherer äquivalenter Dauerschallpegel ergebe, was ausgehend von einem für die Wohngrundstücke der Kläger errechneten äquivalenten Dauerschallpegel von lediglich 26 dB(A) (!) bedeute, dass die Flugbewegungen in etwa um das (Dreizehn- bis) Vierzehnfache höher sein müssten, um die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zu erreichen. Inwiefern diese - ohnehin nur zum Ausschluss gesundheitsgefährdender Lärmwirkungen vorgenommene - überschlägige Abschätzung zu beanstanden sein sollte, zeigen die Kläger auch mit ihren Ausführungen unter V. 2. nicht auf. Soweit sie dort ausführen, die „anerkannte ‚Faustregel‘ der Akustik“ gelte „nur für die Verdoppelung der Anzahl parallel einwirkender Lärmquellen und nicht für eine lineare Steigerung der Lifts über einen Zeitraum in den sechs verkehrsreichsten Monaten“, ist bereits unklar, was sie damit zum Ausdruck bringen wollen. Soweit die Kläger meinen sollten, dass die ‚Faustregel‘ nur bei gleichzeitig einwirkenden Lärmquellen, nicht aber auch dann gelte, wenn sich das Flugbewegungsaufkommen innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls (bei gleichen Einzelschallereignissen) verdopple, ließe sich ihrer Antragsbegründung nicht entnehmen, warum sich entgegen der allgemein anerkannten fachlichen Annahme nicht auch in diesem Falle der äquivalente Dauerschallpegel nur um 3 dB(A) erhöhen sollte (vgl. etwa den Fluglärm-Monatsbericht April 2020 für den Flughafen Stuttgart, S. 5; dazu auch die „Städtebauliche Lärmfibel“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, 2018, Nr. 2.4.3). Inwiefern es schließlich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 63 f.) noch auf den vom Modellflugbetrieb ausgehenden Lärm ankommen sollte, der im Bereich der Wohngrundstücke der Kläger wohl noch nicht einmal mehr wahrzunehmen sein dürfte, lässt sich der Antragsbegründung auch nicht ansatzweise entnehmen. Insoweit dürfte es zudem um andersartigen, nach anderen Vorschriften zu beurteilenden Lärm handeln, der nicht ohne Weiteres zu den Fluglärmwirkungen hinzugerechnet werden konnte. f) Inwiefern die Kläger unter B. I. 6. (S. 24) eine im Hinblick auf die Verweisung auf das Lärmgutachten vom 30.09.2020 (vgl. UA, S. 48 ff.) vermeintlich vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen versuchen, dass es auch zu keinen erheblichen Belästigungen komme, lässt dies bereits nach ihrem eigenen Vorbringen (S. 24) nicht erkennen, inwiefern solches dazu führte, dass das Urteil im Ergebnis ernstlich zweifelhaft wäre. Denn nach der nicht erfolgreich angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts kamen jedenfalls hier allein streitgegenständliche Aufhebungsansprüche erst bei einer Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht. Im Übrigen wäre bei einem (hinzukommenden) äquivalenten Dauerschallpegel von lediglich 26 dB(A) auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch zumindest die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten werden könnte, die jedenfalls oberhalb von 55 dB(A) anzusetzen sein dürfte (vgl. § 2 Abs. FluglSchG; Landeplatz-Fluglärmleitlinie, 1, 2.3, 3.1). Im Übrigen erschlösse sich auch nicht, warum es neben den auch hier maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegeln noch auf Maximalpegel und die Aktualität des sog. Jansen-Kriteriums ankommen sollte, mit dem aus nächtlichen Aufwachreaktionen eine bestimmte maximale Anzahl von Überflügen abgeleitet wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.). Ebenso wenig lässt die Antragsbegründung erkennen, inwiefern es in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte, dass hier nur eine „vergnügungsorientierte Freizeitnutzung“ vorliege. g) Inwiefern das beigebrachte Lärmgutachten vom 30.09.2020 aufgrund des ihm zugrunde gelegten Fluggeräts fehlerhaft sein sollte, sodass es auch die entscheidungserhebliche Feststellung nicht trüge, es komme zu keinen Gefahren bzw. gesundheitsgefährdenden Belästigungen, zeigen die Kläger ebenso wenig auf. Denn den vom Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 27.06.2024 vorgelegten, zwischen 2003 und 2023 ausgestellten Lärmzeugnisse der zum Einsatz kommenden Absetzflugzeuge (AS 384 ff.), die am 28.06.2024 auch den Klägern übersandt worden waren, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass das dem Lärmgutachten vom 30.09.2020 zugrunde gelegte „größte“ Absetzflugzeug - eine „Pilatus-Porter PC 6/B2-H4“ - mit einem Lärmpegel von 77 dB(A) tatsächlich auch das lauteste zum Einsatz kommende Flugzeug ist. Warum dies den von den Klägern (auf S. 26) angeführten Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.10.2013, wonach die „Pilatus Porter PC 6“ (seinerzeit!) das leiseste Absetzflugzeug sei, oder dem Schreiben vom 08.02.2012 widerspräche, wonach ein seit 2011 gechartertes „super-schallgedämpftes Flugzeug vom Typ Pilatus Porter PC 6“ derzeit als lärmärm-stes Fluggerät beim Absetzen von Fallschirmspringern gelte, erschließt sich nicht. Vor diesem Hintergrund könnte auch nicht von einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung ihrer Lärmschutzbelange gesprochen werden, die auf eine Verletzung eines etwaigen Rechts auf gerechte Abwägung führen könnte. Soweit die Kläger schließlich beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auch ein öffentliches Interesse (nämlich das der Bundeswehr) an dem Fallsprungbetrieb angenommen habe, zeigen sie nicht auf, inwiefern eine insoweit unrichtige Annahme dazu führen sollte, dass anderenfalls die unbeanstandet gelassene luftverkehrsrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums wegen einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger aufzuheben gewesen wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Inwiefern die Rechtssache besondere oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollte, die auch für die Entscheidung erheblich wären (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), erschließt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Vielmehr lassen sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt für die Entscheidung von Bedeutung sind, ohne Weiteres anhand der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, beantworten. 4. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Ein solche liegt nur vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 , juris; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 , juris Rn. 15). Solches ist hier nicht der Fall. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, „Ist eine Außenstart- und -landeerlaubnis als Verstoß gegen den Flugplatzzwang des § 6 LuftVG stets anfechtbar oder nur dann, wenn den betroffenen Klägern gegen den dadurch zugelassenen Flugbetrieb ein durchsetzungsfähiger abwägungserheblicher Belang, insbesondere der Schutz vor erheblicher Belästigung, zusteht, weil ihnen kein isolierter Anspruch auf die Einhaltung des luftverkehrsrechtlich vorgesehenen Verfahrens zukommt? Gilt dies erst recht für eine zweite Außenstart- und -landeerlaubnis auf einer Anlage?“, hat sie sich dem Verwaltungsgericht so nicht gestellt, weil es gerade offengelassen hat, ob die Kläger aufgrund der möglicherweise nicht überschrittenen Geringfügigkeitsschwelle überhaupt i. S. der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften der §§ 6 ff. LuftVG materiell betroffen sind, was nach seiner Auffassung jedenfalls voraussetzte, dass sie sich zumindest auf einen abwägungserheblichen, nicht nur geringfügigen Belang berufen könnten (UA, S. 36). Soweit ihre Frage auf die Klärung abzielen sollte, ob Dritte auch unabhängig von ihrer materiellen Betroffenheit einen isolierten Anspruch auf Einhaltung eines möglicherweise umgangenen luftverkehrsrechtlichen Verfahrens geltend machen können, wäre sie anhand der hierzu vorliegenden Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26.09.2001, a.a.O., juris Rn. 25: lediglich „Anspruch auf planerische Abwägung“), ohne weiteres zu verneinen. Inwiefern sich aus der von den Klägern angeführten (neueren) Rechtsprechung erneuter Klärungsbedarf ergäbe, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen könnte, lässt sich ihrer Antragsbegründung nicht entnehmen. Sollten die Kläger, die sich offenbar als „betroffen“ ansehen, möglicherweise geklärt wissen wollen, ob sie aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Zulässigkeit festgestellten Lage ihrer Wohngrundstücke im „Einwirkungsbereich des Fallschirmsprungbetriebs“ bereits („qualifiziert“) materiell betroffen wären (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 24.10.1967 - I C 64.65 -, BVerwGE 28, 131, juris Rn. 14), haben sie dies an keiner Stelle ihrer Antragsbegründung thematisiert. Entscheidungserheblich wäre freilich auch dies nicht, weil ihnen - wie ausgeführt - ein etwaiges „Recht auf planerische Abwägung“ jedenfalls nicht vorenthalten wurde. Denn das Regierungspräsidium hatte seiner Entscheidung, was die Kläger unberücksichtigt lassen, letztlich denselben Maßstab wie in einem Flugplatzgenehmigungsverfahren zugrunde gelegt. Auch die weitere Frage „Stellt die Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis schon dann keine Umgehung des Flugplatzzwanges dar, wenn ein anderes Verfahren nicht zur Verfügung steht und die genehmigende Behörde keine Umgehungsabsicht hatte?“, hat sich dem Verwaltungsgericht so („schon dann“) nicht gestellt. Vielmehr hat es maßgeblich darauf abgehoben, dass schon kein „flugplatzähnlicher Betrieb“ vorliege. Auch in dem von den Klägern angestrebten Berufungsverfahren käme es darauf nicht an, weil den Klägern ein etwaiges „Recht auf planerische Abwägung“ nicht vorenthalten wurde. Inwiefern ihre weitere Frage, „Kann gegen eine Außenstart- und -landeerlaubnis von durch Lärm betroffenen Klägern der Schutz vor erheblicher Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) geltend gemacht werden, oder kann nur grundrechtlicher Gesundheitsschutz vor Immissionen geltend gemacht werden?“ entscheidungserheblich sein sollte, zeigen die Kläger nicht auf, nachdem nichts für das Vorliegen erheblicher, mithin unzumutbarer Belästigungen dargetan ist. Im Übrigen dürfte sie sich bereits anhand der luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen der §§ 6 ff. LuftVG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung dahin beantworten lassen, dass gegen eine Außenstart-und -landeerlaubnis als solche nur eine Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geltend gemacht werden kann, was nicht ausschließt, dass zum Ausschluss fachplanungsrechtlich unzumutbaren Fluglärms, wie hier (vorsorglich) geschehen, „Auflagen“ beizufügen sein können (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.1982 - 10 S 2605/81 -, NVwZ 1983, 619, UA, S. 22 f.). Die von den Klägern ferner aufgeworfene Frage „Muss der Umfang des zulässigen Flugbetriebes einer Außenstart- und -landeerlaubnis ermittelt werden, wenn auf der gleichen Anlage oder auf dem gleichen Gelände eine weitere Außenstart- und -landeerlaubnis hinzutreten soll?“ lässt sich so, wie sie gestellt ist, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht in einem verallgemeinernden Sinne klären. Zwar sind bei der Prognose, ob gesundheitsgefährdende Fluglärmwirkungen zu gewärtigen sind, auch die mit einer bereits für denselben Ort erteilten Erlaubnis verbundenen (gleichartigen) Fluglärmwirkungen zu berücksichtigen. Inwieweit die zu gewärtigenden Fluglärmwirkungen im Einzelnen zu ermitteln sind oder auch eine Abschätzung genügen kann, ist hingegen eine Frage des Einzelfalls. Mit der Frage, „Ab wann beginnt die Grenze der erheblichen Belästigung, die sich durch einen Fallschirmspringbetrieb ergibt, bei dem typischerweise ein lokales „in die Höhe-Schrauben" der Flugzeuge zum Absetzen der Fallschirmspringer erfolgt; ab wann beginnt dann eine Gesundheitsgefährdung, jeweils bezogen auf Dauer- und Einzelschallpegel? Wie ist dies bei einem am Wochenende massierten, freizeitbezogenen Betrieb?“ wird schon eine Rechts- oder Tatsachenfrage nicht ordnungsgemäß bezeichnet, die einer einzelfallübergreifenden Klärung im bejahenden oder verneinenden Sinne zugänglich wäre. Abgesehen davon war sie mit ihrer ersten Unterfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon aufgrund des von ihm angewandten, von den Klägern indes nicht erfolgreich angegriffenen Maßstabs nicht von Bedeutung, wonach ein Aufhebungsanspruch erst bei einer Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bestünde. Mit der gesamten Frage zielen die Kläger letztlich im Gewande einer Grundsatzrüge auf eine Klärung des vorliegenden Einzelfalls. 5. Auch die geltend gemachte Divergenz ist nicht dargelegt. Eine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem von einem divergenzfähigen Gericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77). Soweit die Kläger eine Abweichung vom Urteil des beschließenden Senats vom 25.05.1992 - 8 S 3093/91 - (VBlBW 1993, 62) geltend machen, weil dort ausgeführt wurde, dass der Flugplatzzwang (auch) dem Schutz Dritter diene (a.a.O., juris Rn. 19), das Verwaltungsgericht hingegen dem Flugplatzzwang lediglich in gewissem Umfang drittschützende Wirkung zu erkannt hätte, nämlich abhängig von ihrer materiellen Betroffenheit, welche voraussetze, dass sich der private Dritte in einem Genehmigungsverfahren auf eine gerechte Abwägung seiner abwägungserheblichen Belange berufen könne, ist schon kein Auffassungsunterschied aufgezeigt. Denn den dortigen im Rahmen einer erfolglosen Klage eines Luftfahrttransportunternehmens gegen bestimmte, seiner Erlaubnis beigefügten Bedingungen und Auflagen gemachten Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass allein aufgrund des Drittschutzes des Flugplatzzwangs private Dritte unabhängig von ihrer materiellen Betroffenheit Abwehransprüche gegen eine Erlaubnis sollten geltend machen können. 6. Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf welchem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht dargetan. Ein solcher Mangel ist nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dies ist hier nicht der Fall. a) Eine von den Klägern gerügte „Aktenwidrigkeit“, sollte es sich dabei überhaupt um einen Verfahrensfehler und nicht um einen etwaigen materiell-rechtlichen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz handeln (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht aufgezeigt. Die Kläger meinen wohl, dass das dem Lärmgutachten zugrunde gelegte Absetzflugzeug („Pilatus-Porter PC-6/B2-H4“) nach den von ihnen angeführten Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.02.2012 und 10.10.2013 weiterhin das leiseste und nicht das lauteste Absetzflugzeug sei. Dabei übersehen sie indes, dass der Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Lärmzeugnisse der inzwischen eingesetzten Absetzflugzeuge vorgelegt hat, welche auch ihnen zur Kenntnis weitergeleitet wurden. Diesen zufolge handelt es sich bei der „Pilatus-Porter PC-6/B2-H4“ (inzwischen) tatsächlich um das lauteste zum Einsatz kommende Absetzflugzeug. b) Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht aufgezeigt. Die Kläger machen geltend, allein ein Sachverständiger könne beurteilen, „welche Steigerungen der Anzahl von lärmrelevanten ‚Lifts‘ zu welcher Erhöhung der für die Beurteilung im erheblichen Belästigung relevanten äquivalenten Dauerschallpegel erforderlich“ sei. Abgesehen davon, dass die Kläger mit diesem - kaum verständlichen - Vorbringen nicht aufzeigen, aufgrund welcher Umstände mit der begehrten Einholung eines Sachverständigengutachtens ein für das vorliegende Verfahren bedeutsamer Erkenntnisgewinn verbunden gewesen wäre, ist nicht dargelegt, inwiefern sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens hingewirkt hätten, oder sich dem Gericht die Einholung eines solchen auch von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.2020 - 4 B 44.19 -, BRS 88, Nr. 111, juris Rn. 15). Vielmehr liegt gänzlich fern, dass sich dem Verwaltungsgericht bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 26 dB(A) im Bereich der Wohngrundstücke der Kläger über die vorgenommene Abschätzung hinaus die Einholung eines (weiteren) Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Nach alldem konnten die Anträge keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO entsprechend. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 45). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 u. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2013 Nrn. 1.1.3, 34.2.5: 4 x 15.000 EUR). Der Beschluss ist unanfechtbar.