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Urteil

2 K 7656/24

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1008.2K7656.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BauNVO erfolgt keine Prüfung der Gebietsverträglichkeit (im Anschluss an Niedersächsiches OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 1 ME 241/10 -, juris Rn. 15). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Garagenparks in einem festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt es demgemäß nicht auf die Frage an, ob einzelne Garagen an Private vermietet werden.(Rn.37) 2. Die strikten Grenzwerte in Nr. 4.2.1 und 4.3.1 der TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag lassen im Regelfall keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BauNVO erfolgt keine Prüfung der Gebietsverträglichkeit (im Anschluss an Niedersächsiches OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 1 ME 241/10 -, juris Rn. 15). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Garagenparks in einem festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt es demgemäß nicht auf die Frage an, ob einzelne Garagen an Private vermietet werden.(Rn.37) 2. Die strikten Grenzwerte in Nr. 4.2.1 und 4.3.1 der TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag lassen im Regelfall keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Beigeladenen auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da nach ihrem Vorbringen nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris Rn. 18) ausgeschlossen ist, dass sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in eigenen subjektiven Rechten, hier drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und insbesondere dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot, verletzt ist. Die Klägerin ist ebenfalls nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit sämtlichen ihrer im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert (vgl. allgemein VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 33). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen seitens des Landratsamts XXX erteilte Baugenehmigung vom 02.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2024 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann damit grundsätzlich nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften erteilt wurde, die zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 - juris Rn. 53, Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18 f.; Urt. der Kammer v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 29). Die von der Klägerin am Rande gerügten Verstöße gegen die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) und über den Waldabstand (§ 4 Abs. 3 LBO) sind ohne Belang, weil sie keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts XXX (§ 117 Abs. 5 VwGO). Eine Verletzung der Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften ist in Bezug auf bauplanungsrechtliche Vorschriften, die danach allein in Rede stehen, und damit zusammenhängend im Hinblick auf die Bestimmtheit der Bauvorlagen nicht zu erkennen. 1. Ein Verstoß gegen den aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan "XXX" und § 8 BauNVO abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus. Der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke im Baugebiet hat. Die Eigentümer sind zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, wobei die Beschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass die anderen Grundeigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12; Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Urt. v. 14.07.2006 - 1 BV 03.2179 -, BauR 2007, 505 = juris 20; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2025 - 2 K 2941/24 -, juris Rn. 58). Ein anderer Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet kann damit verlangen, dass die allgemein zulässigen Nutzungen ihre prägende Wirkung behalten (BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 17). Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn ein Teil der Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen und für den Betrieb ihres Schotterwerks genutzt werden, liegt im selben durch den Bebauungsplan "XXX" der Stadt XXX ausgewiesenen Gewerbegebiet wie das Vorhabengrundstück. Die Nutzung des genehmigten Garagenparks ist in dem durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet jedoch allgemein zulässig (dazu unter a)); auch ist nicht zu erkennen, dass das Vorhaben gleichwohl mit dem Zweck des Gewerbegebiets nicht im Einklang stünde (dazu unter b)). a) Der Garagenpark mit 59 Garagen und 2 Stellplätzen ist im festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan "XXX" der Stadt XXX. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der – wie hier – mindestens Festsetzungen über die Art – im vorliegenden Fall ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) – und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Das genehmigte Vorhaben ist nach der Art seiner Nutzung im hier festgesetzten Gewerbegebiet zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des aus Stellplätzen und ihnen gleich gestellten Garagen bestehenden Garagenparks richtet sich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 12 BauNVO (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Februar 2025, § 12 BauNVO Rn. 33c; für ein Parkhaus BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 19). Soweit darüber hinaus verlangt wird, dass die Stellplätze außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen liegen sowie dem privaten Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen müssen, also nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Februar 2025, § 12 BauNVO Rn. 33, 35), ist dem hier Genüge getan. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. § 12 Abs. 2 BauNVO bestimmt, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 BauNVO genannten Gebieten zulässig. Im hier festgesetzten Gewerbegebiet sind die Stellplätze einschließlich der Garagen des Garagenparks damit zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bedarf im konkreten Gewerbegebiet oder sonst im Gebiet des Bebauungsplans "XXX" verursacht wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Plätze als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind; umfasst sind vielmehr auch solche Einstellplätze, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 20). b) Der Garagenpark ist demzufolge im hier festgesetzten Gewerbegebiet nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, juris Rn. 9) erfolgt im Anwendungsbereich des § 12 BauNVO als speziellerer Regelung gegenüber §§ 3 ff. BauNVO im Allgemeinen nicht (vgl. Niedersächsiches OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 1 ME 241/10 -, juris Rn. 15; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 12 Rn. 3.3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand Februar 2025, § 12 BauNVO Rn. 1). Einschränkungen können sich allenfalls im Einzelfall, etwa nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = juris Rn. 16; Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es daher nicht maßgeblich darauf an, ob der Garagenpark ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässiger Gewerbebetrieb ist (vgl. umgekehrt für eine als störender Gewerbebetrieb erscheinende Garagenanlage im allgemeinen Wohngebiet OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.05.2000 - 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646 = juris Rn. 9, 12), was im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Einzelgaragen zweifelhaft sein könnte (verneinend für eine Vermietung Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 12 Rn. 3.1). Unabhängig davon ist bei typisierender Betrachtung unter Einbeziehung der Wertung des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO – hier etwa hinsichtlich der den einzelnen, gegebenenfalls privaten Nutzern zumutbaren Immissionen – aber auch davon auszugehen, dass der Garagenpark im Einklang mit dem Zweck eines Gewerbegebiets steht, das nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe dient. In diesem Zusammenhang kann auch der Einwand der Klägerin, wonach der Verkauf und die Vermietung an private Nutzer durch die Baugenehmigung – über die Einschränkung in der Auflage bzw. Inhaltsbestimmung in Ziffer 6 der Baugenehmigung hinaus (Nutzung der Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und keine Nutzung als Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume) – nicht ausdrücklich untersagt wird, von vornherein keinen Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG begründen (vgl. zum Drittschutz hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der zugehörigen Bauvorlagen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415 = juris Rn. 36; Beschl. v. 19.07.2016 - 5 S 2220/15 - BauR 2016, 1736 = juris Rn. 6 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 - 2 K 478/23 -, juris Rn. 42). 2. Die Klägerin wird auch nicht in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt, der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgt. Insofern hat sie zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung des festgesetzten Baugebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 7). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets als solche bleibt aber angesichts der Wertung des § 12 BauNVO – wie bereits dargestellt – gewahrt. Dass der Garagenpark nach seiner Größe oder aufgrund dessen, dass die Garagen gegebenenfalls an Private verkauft oder vermietet werden, mit der Eigenart des vorliegenden konkreten Gewerbegebiets nicht im Einklang stünde, ist nicht ersichtlich und auch nicht genauer von der Klägerin geltend gemacht. Insofern ist auch eine spezifische Prägung des vorliegenden Baugebiets in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2025, § 15, BauNVO Rn. 12) nicht erkennbar. 3. Auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zulasten der Klägerin verletzt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (Alt. 1), oder – was hier allein fraglich ist – wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Alt. 2). § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift soll ebenso wie die weiteren Tatbestandsalternativen gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 Rn. 16 m.w.N. = juris Rn. 10; Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, NVwZ 2023, 928 = juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 -, juris Rn. 14). Dem Nachbarn, der sich gegen die Genehmigung einer störempfindlichen oder schutzbedürftigen Nutzung wehrt, steht hieraus ein Abwehranspruch zu (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2025, § 15 BauNVO Rn. 38; allgemein für das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = juris Rn. 11). Die Klägerin macht geltend, durch die Genehmigung und spätere Nutzung des Garagenparks als selbst emittierender Betrieb in Form eines Steinbruchs mit Schotterwerk mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen zu müssen. Damit dringt sie im Ergebnis nicht durch. Denn es bestehen weder nach ihrem Vorbringen noch sonst Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben des Garagenparks unzumutbaren Immissionen in Form von Staubbelastungen aussetzen würde und die Klägerin deshalb mit immissionsschutzrechtlichen Anordnungen zu rechnen hätte. a) In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen – hier in Form von Luftverunreinigungen durch Staub – gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG gibt die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18.08.2021 (GMBl. S. 1050) verbindliche Maßstäbe im Sinne einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 = juris Rn. 9; Beschl. v. 10.01.1995 - 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, 994 = juris Rn. 4; Beschl. v. 21.03.1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 = juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2024 - 2 K 3320/23 -, juris Rn. 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2005 - 8 A 728/03 -, juris Rn. 47; VG Aachen, Beschl. v. 03.09.2012 - 6 L 250/12 -, juris Rn. 66; Kalmbach, TA Luft mit Erläuterungen, 4. Aufl. 2004, A 2 Rn. 3; ebenso für die TA Lärm BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestimmen insoweit auch die Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen des Rücksichtnahmegebots im Baurecht, hier nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2024 - 2 K 3320/23 -, juris Rn. 94; für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.03.2019 - 2 M 154/18 -, NVwZ-RR 2020, 103 = juris Rn. 20; für Abwehrrechte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG BVerwG, Beschl. v. 21.03.1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498 = juris Rn. 16). Nr. 4 TA Luft legt Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen fest. Die Vorschriften in Nr. 4 enthalten – wie es Nr. 4.1 Abs. 1 einleitend zusammenfasst – Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. Die Vorgaben dienen der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist (Nr. 4.1 Abs. 2). Bei den hier in Betracht kommenden Staubimmissionen ist zwischen dem Schwebstaub (PM10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft – µg/m³ – angegeben wird, und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag – g/(m² x d) – bestimmt wird. Beim Schwebstaub geht es um Gefahren für die menschliche Gesundheit (nach Nr. 4.2 TA Luft unter anderem für PM10), während in Bezug auf Staubniederschlag der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen zu gewährleisten ist (Nr. 4.3 TA Luft; vgl. zum Ganzen auch VG Aachen, Beschl. v. 03.09.2012 - 6 L 250/12 -, juris Rn. 68). Die TA Luft legt diesbezüglich Immissionswerte als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte (s. näher Nr. 2.3 TA Luft) für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) fest. Sie differenziert dabei nur nach dem Schutzobjekt, der Art der Immissionen und dem jeweiligen Stoff bzw. der Stoffgruppe, nicht jedoch unter Einbeziehung der Umgebung, etwa nach verschiedenen Baugebieten. Die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffs der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, erfolgt dabei grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7.1 TA Luft; für den Immissions-Tageswert vgl. Nr. 4.7.2). Jedenfalls die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Immissionswerte für Schwebstaub und Staubniederschlag nach Nr. 4.2 und 4.3 sind als strikte Grenzwerte und nicht nur als Richtwerte anzusehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.08.2023 - 3 S 1793/21 -, VBlBW 2024, 462 = juris Rn. 71 f., 74 f.; teilweise anders Kalmbach, TA Luft mit Erläuterungen, 4. Aufl. 2004, A 2 Rn. 14b f.). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist daher davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden (zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 12/08.AK -, juris Rn. 176 f.; für den Regelfall Kalmbach, TA Luft mit Erläuterungen, 4. Aufl. 2004, A 2 Rn. 14b). Darauf, ob eine Überschreitung bereits den Schluss zuließe, dass schädliche Umwelteinwirkungen gegeben wären, oder ob dann eine Einzelfallbetrachtung geboten wäre (so Kalmbach, TA Luft mit Erläuterungen, 4. Aufl. 2004, A 2 Rn. 14c), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Werte an den maßgeblichen Beurteilungspunkten bislang weit unterschritten sind und auch bei einer Verwirklichung des genehmigten Garagenparks nichts anderes zu erwarten ist. Die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfällt wegen einer irrelevanten Gesamtzusatzbelastung, wenn diese in Bezug auf Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und auf Staubniederschlag drei Prozent des Immissionswertes nicht überschreitet; in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können (Nr. 4.1 Abs. 1 UAbs. 4 Satz 1 Buchst. c, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TA Luft). b) Hieran gemessen sind ausgehend vom klägerischen Betrieb gegenüber dem zu errichtenden Garagenpark keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen durch Staub zu erwarten, die nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen befürchten ließen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Vorgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch Partikel in Form von Schwebstaub PM10 (Nr. 4.2 TA Luft; dazu unter aa)) als auch hinsichtlich der Vorgaben zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag (Nr. 4.3.1 TA Luft; dazu unter bb)). Eine höhere Rücksichtnahme kann nicht verlangt werden (dazu unter cc)). aa) Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 TA Luft ermittelte Gesamtbelastung die dort genannten Werte nicht überschreitet, für Schwebstaub-Partikel PM10 eine Konzentration von (im Mittel) 40 μg/m³ im Jahr und – im Sinne von Spitzenwerten – von 50 μg/m³ in 24 Stunden bei einer zulässigen Überschreitungshäufigkeit von 35 im Jahr (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris Rn. 263; VG Aachen, Beschl. v. 03.09.2012 - 6 L 250/12 -, juris Rn. 69 ff.). Mit zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der Errichtung des Garagenparks hat die Klägerin insoweit schon deshalb nicht zu rechnen, weil der Schutz der menschlichen Gesundheit beim Vorhaben der Beigeladenen nicht im Vordergrund steht. Denn der Garagenpark dient – anders als etwa ein Wohngebäude oder ein Büro-/Geschäftsgebäude – nicht dem längerfristigen Aufenthalt von Menschen, sondern dem Unterstellen von (Kraft-)Fahrzeugen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass – sollten die Garagen zweckwidrig zum Aufenthalt genutzt werden (etwa als Freizeitwerkstatt, zum Musizieren oder Ähnlichem) – es sich dabei um unzulässige Nutzungen handelte, gegen die gegebenenfalls bauaufsichtlich vorzugehen wäre. Im Zuge des Abstellens und Abholens der Fahrzeuge ist zwar mit einem kurzfristigen Aufenthalt von Personen bei den jeweiligen Garagen zu rechnen. Aufgrund der Kürze der Aufenthaltsdauer wird aber die Exposition der Betroffenen insgesamt deutlich reduziert. Damit im Einklang steht, dass die Immissionsprognosen von 2015 und 2020 als Beurteilungs- bzw. Aufpunkte (zur Begrifflichkeit und Festlegung vgl. Nr. 2.2 Abs. 3, Nr. 4.6.2.6 TA Luft; Thüringer OVG, Urt. v. 16.03.2010 - 1 O 655/07 -, juris Rn. 148 f.) nur Wohngebäude gewählt haben. Dies ist angesichts von deren besonderer Schutzbedürftigkeit ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass der Garagenpark – wenn er auch näher als der Beurteilungspunkt BUP 3, XXX (vormals XXX, damals noch Teil des Vorhabengrundstücks) bei einer neuerlichen Immissionsprognose überhaupt als Beurteilungspunkt betrachtet würde, liegt ebenso fern wie dass es künftig zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts an den einzelnen Garagen bzw. Stellplätzen des Garagenparks kommen wird. Dies gilt umso mehr, als nach der Immissionsprognose von 2015 (s. deren Abschnitte 7.2 und 7.5) die Zusatzbelastung zwar mit 4,4 µg/m³ relevant war, der Immissionstageswert (von 50 µg/m³) danach aber mit nur 36 µg/m³ und der Immissionsjahreswert (von 40 µg/m³) mit 20 µg/m³ deutlich eingehalten war. Nach der Immissionsprognose von 2020 betrug die Zusatzbelastung durch Schwebstaub am BUP 3 (s. deren Abschnitt 11.1) nur 0,3 µg/m³ und war also mit weniger als 1,2 µg/m³ bereits irrelevant. bb) Es ist aber auch nicht zu erwarten, dass die Immissionswerte für den Staubniederschlag hinsichtlich des Garagenparks überschritten würden. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag, der insofern den Schutz auch von Sachgütern betrifft (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 BImSchG; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.1994 - 10 S 860/94 -, NVwZ-RR 1995, 509 = juris Rn. 9), ist gemäß Nr. 4.3.1.1 TA Luft sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Diese lässt für Staubniederschlag (nicht gefährdenden Staub) gerechnet auf das Jahr eine Deposition von 0,35 g/(m² x d) zu (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris Rn. 263; VG Aachen, Beschl. v. 03.09.2012 - 6 L 250/12 -, juris Rn. 73 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es bei der Verwirklichung des Vorhabens des Garagenparks dort zu einer Überschreitung von Immissionswerten kommen wird; hiermit ist vielmehr aller Voraussicht nach nicht zu rechnen. Nach den Immissionsprognosen von 2015 und 2020 wurde der maßgebliche Immissionswert an den schutzwürdigen Beurteilungspunkten, namentlich dem nur etwas weiter entfernten BUP 3 (XXX, vormals XXX) eingehalten. Der Irrelevanzwert war auch hier nur bei dem Vorhaben der Erweiterung des Steinbruchs von 2015 überschritten, nicht aber beim Vorhaben der Erweiterung um eine RC-Aufbereitung (2020); insoweit betrug die Zusatzbelastung durch Schwebstaub am BUP 3 nur 0,008 g/(m² x d) und war also mit weniger als 0,0105 g/(m² x d) bereits irrelevant. Aber auch das Vorhaben der Erweiterung des Steinbruchs ließ die Einhaltung des Immissionswerts für die Gesamtbelastung bei Weitem erwarten. Darüber hinaus ist dem Beklagten darin zu folgen, dass ein weiter westlich – gemeint ist wohl: östlich – angesetzter Beurteilungspunkt (zumal bei offensichtlich nicht vergleichbar schutzwürdiger Nutzung) keine nennenswerten Auswirkungen auf die Immissionsbelastung hätte, nachdem die Prognosen ein Rechengitter von 4 x 4 m verwendet hätten, sodass bei einer Entfernung von 50 m nur 12 Rasterpunkte betroffen wären (vgl. zu den Stufen des Rechengitters die Anlage 1.3 zur Immissionsprognose von 2020). Die Anlage 1.4 zur Immissionsprognose von 2020 zeigt außerdem, dass am BUP 3 und auf dem Vorhabengrundstück die gleichen Bedingungen hinsichtlich der Rauhigkeitslänge vorherrschen. Diese Einschätzung wird dadurch weiter bestätigt, dass die Prognosen (wie dort dargestellt) eine worst-case-Betrachtung anstellen und darüber hinaus Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen haben, die in die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch als Auflagen übernommen wurden; hierdurch wird noch eine weitere Absenkung der Immissionen erreicht. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, wurde das klägerische Grundstück seit Längerem und bis 2021 durch einen Gerüstbauer und wird es auch seit 2021 durch ein anderes Unternehmen (Firma XXX) jedenfalls zum Teil als Materiallager genutzt. Die Nutzung ist auch zum Zeitpunkt der Abfassung der beiden Immissionschutzgutachten erfolgt, ohne dass das Grundstück indessen als Beurteilungs- bzw. Aufpunkt betrachtet worden wäre. Die nun erfolgende Nutzung betrifft ebenfalls lediglich Sachwerte (die Garagen und Stellplätze selbst sowie die abzustellenden Fahrzeuge) und erscheint damit nicht nennenswert stärker schutzwürdig, zumal durch die Garagen eine weitere Abschirmung der Fahrzeuge erreicht wird. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die – von ihr selbst in Auftrag gegebenen – Immissionsprognosen unzutreffend wären; hierfür ist auch sonst nicht ersichtlich. Sollte dies gleichwohl anzunehmen sein, müsste die Klägerin indessen bereits jetzt bzw. auch bei jeder anderen etwa gewerblichen Nutzung immissionsschutzrechtliche Anordnungen befürchten, weil sie nicht erwarten kann, dass andere Nutzer im Gewerbegebiet sich unzulässigen Immissionen aussetzen oder von einer dort zulässigen Nutzung absehen. cc) Sofern die Immissionswerte weiterhin (deutlich) eingehalten werden – wie es auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat –, hat sie nicht mit immissionsmindernden Auflagen zu rechnen. Die Beteiligten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass der Betrieb der Klägerin – unabhängig vom streitgegenständlichen Garagenpark – alle drei Jahre einen Messbericht zur Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben vorzulegen hat. Bei der jüngsten Überprüfung im Jahr 2023 seien die maßgeblichen Immissionswerte weiterhin eingehalten worden. Sollten die Werte indessen künftig überschritten werden, hätte die Klägerin ohnehin – wie bei jeder anderen denkbaren im Gewerbegebiet zulässigen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück – mit Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu rechnen. Die künftigen Garagen- und Stellplatznutzer könnten aufgrund der bindenden Vorgaben der TA Luft auch dann keine erhöhte Rücksichtnahme verlangen, wenn dort – aus subjektiver Sicht der Nutzer – besonders empfindliche Fahrzeuge wie etwa wertvolle Oldtimer abgestellt würden (vgl. insofern für eine von deren Betreibern als staubempfindlich angesehene Fahrzeuglackiererei VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.08.2023 - 3 S 1793/21 -, VBlBW 2024, 462 = juris Rn. 75). In der Sache befürchtet die Klägerin, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat, in tatsächlicher Hinsicht vor allem eine geringere Akzeptanz seitens der künftigen Eigentümer und/oder Mieter des Garagenparks. Daraus können sich nach ihrer Einschätzung entsprechende Konflikte ergeben, wohingegen sie sich bislang nur jeweils einem einzigen Eigentümer und Nutzer – mit entsprechend verringertem Konfliktpotenzial – gegenüber sah. Die Sorge ist im Ansatz zwar durchaus nachvollziehbar, rechtfertigt aber nach den vorstehend aufgeführten allein maßgeblichen rechtlichen Grundsätzen nicht eine Verhinderung des Garagenparks. Der Beklagte hat diesbezüglich dargelegt, dass etwaigen Eingaben von Seiten der einzelnen Nutzer – bei weiterer Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte – zwar nachzugehen sein wird, diese im Ergebnis aber kein Einschreiten seitens der Behörde rechtfertigen werden. Die strikten Grenzwerte der TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag lassen im Übrigen keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung (vgl. demgegenüber für die Richtwerte nach der Geruchsimmissions-Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 04.09.2009 [ABl. SH S. 1006] - GIRL a.F. und in einer anders gelagerten Fallgestaltung BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 -, NVwZ 2023, 928 = juris Rn. 14). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war auf den Antrag der Klägerin nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten ausgefallen ist. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S vom 08.10.2025 Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 18.07.2013 (zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34 und LS). Hiernach ist bei der Klage eines Nachbarn ein Wert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR anzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Aufgrund der Größe des klägerischen Vorhabens ist es angemessen, den Wert am oberen Ende der genannten Spanne anzusetzen. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Schaden ist indessen weder nach den Angaben der Beteiligten noch sonst festzustellen. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftszweck die Errichtung, der Verkauf und die Vermietung von Garagen ist. Sie beantragte am 05.08.2022 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Garagenparks mit 59 Garagen und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX. Das Grundstück wurde zuletzt von einem Handwerksbetrieb (Gerüstbauer) genutzt. Es liegt im Geltungsbereich des am 17.11.1988 beschlossenen Bebauungsplans "XXX" der Stadt XXX, der ein Gewerbegebiet ausweist. Die Klägerin betreibt am Standort XXX, einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalkgestein sowie die zugehörigen Aufbereitungsanlagen für die Herstellung von Schottergemischen und Splitten auf der Grundlage immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen vom 16.05.1995 (Genehmigung Neubau eines Schotter- und Splitterwerks) sowie zuletzt unter anderem vom 11.12.2015 (Änderungsgenehmigung Erweiterung Steinbruch) und vom 15.02.2022 (Änderungsgenehmigung RC-Asphaltaufbereitungsanlage), die aufgrund von Immissionsschutzgutachten aus den Jahren 2015 (Erweiterung des Steinbruchs XXX/Sulz) und 2020 (Erweiterung des Steinbruchs um eine RC-Aufbereitung) erteilt wurden. Der Lager- und Umschlagplatz des Schotterwerks mit Büro- und Werkstattgebäude sowie die Betriebsstraße, die den Betrieb an die XXX anbindet, liegen auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX, von denen ersteres an das klägerische Grundstück angrenzt und die jeweils demselben festgesetzten Gewerbegebiet wie das Vorhabengrundstück angehören. Der Steinbruch und die Aufbereitungsanlagen liegen nordöstlich davon und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Klägerin brachte am 19.08.2022 verschiedene Einwendungen vor, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Die Gemeinde XXX erteilte mit Beschluss vom 17.10.2022 ihr Einvernehmen mit dem Hinweis, dass eine geplante Teilung und Veräußerung der Einzelgaragen an private Eigentümer untersagt werde. Das Landratsamt XXX erteilte der Beigeladenen am 02.04.2024 die beantragte Baugenehmigung. Es ließ gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO die Stellplätze auf der nichtüberbaubaren Fläche und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 LBO für einen Teil der Garagen eine Ausnahme vom Waldabstand zu. Das Landratsamt XXX führte zugleich aus, aus welchen Gründen den Einwendungen der Klägerin nicht entsprochen wurde. Namentlich verletze eine heranrückende Bebauung gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO, wenn sie die rechtlichen Rahmenbedingungen verschlechtere, insbesondere der Betrieb mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen müsse. Dies setze in aller Regel voraus, dass der hinzutretenden Bebauung nur ein geringeres Maß an Immissionen zumutbar sei als bisher zulässig. Der Klägerin drohten keine solchen Auflagen. Ihr Grundstück und das der Beigeladenen befänden sich im selben Gewerbegebiet, sodass für beide dieselben Immissionsrichtwerte gälten. Nach den für den emittierenden Betrieb vorliegenden Immissionsgutachten würden die Immissionsgrenzwerte für Staub PM10 und der Jahresdurchschnittswert für das Nachbargrundstück (im Gutachten XXX genannt) eingehalten bzw. die Irrelevanzwerte nach der TA Luft nicht überschritten; es sei daher davon auszugehen, dass es keine erhebliche Mehrbelastung gebe. Dies gelte auch deshalb, weil es bei der vorherigen Nutzung ebenfalls zur Lagerung von Materialien (Sachgegenständen) auf dem Grundstück gekommen sei. Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und die Regelung zum Waldabstand hätten keine nachbarschützende Wirkung. Garagen und Stellplätze seien gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Baugrundstücke dürften auch ausschließlich zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob sie als Gewerbebetrieb die Hauptnutzung des Grundstücks oder Nebenanlagen zu einer privaten Grundstücksnutzung seien oder aber als Gemeinschaftsanlage genutzt würden. Die Klägerin erhob am 25.04.2024 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 31.07.2024. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2024 zurück. Es führte im Wesentlichen aus, eine Verletzung nachbarschützender Normen sei nicht ersichtlich. Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin werde nicht verletzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "XXX", der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetze. Die Zulässigkeit des Garagenparks sei jedoch nicht nach § 8 BauNVO, sondern nach § 12 BauNVO zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO seien Garagen und Stellplätze in allen Baugebieten – und damit hier – allgemein zulässig. Die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO gelte im Gewerbegebiet nicht. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BauNVO seien nicht nur Einstellplätze zulässig, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet seien, sondern auch Plätze ohne eine derartige funktionale Zuordnung. Dies gelte nicht nur für gewerblich, sondern auch für privat genutzte Einstellplätze. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Gebietsprägungserhaltungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets sei weit gefasst; sein Charakter werde nicht ausgehöhlt. Im weiteren Bebauungsplangebiet fänden sich Gewerbebetriebe unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Umfangs. Insbesondere seien keine Aufenthaltsmöglichkeiten für die Nutzer der Stellplätze und Garagen geplant. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die Klägerin habe bei Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte und Minderungsmaßnahmen nicht mit nachträglichen Auflagen zu rechnen. Durch die Verwirklichung des Bauvorhabens entstehe auf dem Baugrundstück kein neuer Immissionsort, weil dort bereits zuvor eine Nutzung stattgefunden habe. Das Baugrundstück sei in die Immissionsprognosen aus 2015 und 2020 einbezogen worden. Aus der Prognose aus 2015 ergebe sich, dass die Irrelevanzwerte für Schwebstaub und Staubniederschlag an den Aufpunkten zwar teilweise überschritten worden seien und daher die Bestimmung einer Gesamtbelastung nach der TA Luft notwendig gewesen sei. Im Ergebnis sei aber davon auszugehen gewesen, dass durch den Betrieb der Anlagen bei Einhaltung aller Minderungsmaßnahmen an den maßgebenden Beurteilungspunkten keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Aus der Prognose aus 2020 für die geplante Erweiterung des Betriebs ergebe sich, dass der Irrelevanzwert für Schwebstaub oder für Staubniederschlag an allen Aufpunkten, so auch für das Baugrundstück, (weit) unterschritten gewesen sei, sodass die Gesamtbelastung nicht habe bestimmt werden müssen. Bei Einhaltung der festgelegten Minderungsmaßnahmen würden an den maßgebenden Beurteilungspunkten weiterhin keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Die Vorschriften zur Einhaltung des Waldabstands und die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche dienten ausschließlich städtebaulichen Interessen. Die Klägerin hat am 16.12.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beigeladene plane die Teilung und Veräußerung der Einzelgaragen an private Eigentümer. Dem Vorhaben stünden für sie drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Aufgrund des Gebietserhaltungsanspruchs habe sie unabhängig von einer unzumutbaren Beeinträchtigung einen Abwehranspruch. Zweckbestimmung des festgesetzten Gewerbegebiets sei die Unterbringung von Gewerbebetrieben. Nicht prägend sei eine Nutzung ohne gewerbliche oder dienstleistende Merkmale. Der Garagenpark ermögliche eine rein private Nutzung der Garagen durch private Eigentümer ohne gewerblichen Bezug. Auch die Zulässigkeit nach § 12 Abs.1 BauNVO setze voraus, dass es sich um gewerblich betriebene Stellplätze und Garagen handle. Dies folge auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, nachdem gewerblich betriebene Einstellplätze Gegenstand der Entscheidung gewesen seien. Im Übrigen sei das dort gegenständliche Parkhaus nicht mit einem dauerhaft zu nutzenden und den dort zulässigen Immissionen ausgesetzten Garagenpark vergleichbar. Das Betriebskonzept der Beigeladenen sei amtsbekannt gewesen. Die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt nach § 37 Abs. 1 LVwVfG, weil es an einer Regelung fehle, die eine private Nutzung der Einzelgaragen durch private Eigentümer ausschließe. Das Vorhaben verstoße auch gegen den Gebietsprägungserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Bauvorhaben sei bei typisierender Betrachtung gebietsunverträglich, weil es der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets widerspreche. Dessen prägender Charakter werde ausgehöhlt. Die vorhandenen unterschiedlichen Gewerbebetriebe entsprächen – anders als eine Nutzung der Garagen zu rein privaten Zwecken – der Funktion des Gewerbegebiets. Ob weitere Aufenthaltsmöglichkeiten für die Nutzer geplant seien, sei unerheblich. Die Baugenehmigung verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Der Garagenpark werde im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Staubemissionen ermöglicht und nähere sich ihrer Betriebsstraße bis auf 2,50 m. Indem der Beurteilungspunkt näher an ihr Betriebsgelände heranrücke, würden erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet. Dass bereits zuvor eine Nutzung auf dem Grundstück stattgefunden habe, sei irrelevant. Denn laut den Immissionsprognosen sei die Bewertung der staubförmigen Immissionen (Schwebstaub PM10 und Staubniederschlag) an den nächstgelegenen Aufpunkten mit schutzwürdiger Nutzung erfolgt, damals am nordwestlich gelegenen Bürogebäude auf dem Vorhabengrundstück XXX (jetzt XXX), weil das Grundstück damals noch als Lagerfläche für Baumaterialien genutzt worden sei. Die Verlagerung des Beurteilungsbereichs in Richtung ihres Betriebsgeländes könne zu einer höheren Immissionsbelastung führen. Darüber hinaus könnten trotz Einhaltung der Immissionsjahreswerte nach der TA Luft nachträgliche immissionsmindernde Anordnungen drohen, weil die Akzeptanz der Immissionsbelastung durch die Nutzung von Privateigentümern ohne gewerblichen Bezug nicht zu erwarten sei. Die durch die Verwehungen kleinster trockener Kornbestandteile hervorgerufenen Immissionen hätten erhebliches Konfliktpotenzial in Bezug auf die Nutzung der Garagen als Abstellstandort für private Wohnmobile oder Oldtimer etc. Ihre und die geplanten Nutzungen seien unverträglich. Die Erweiterung des Steinbruchbetriebs nach Nordwesten auf der Grundlage der aktuellen Genehmigung sei weiterhin geplant. Ein Verkauf des Unternehmens sei nicht beabsichtigt und wäre im Übrigen irrelevant. Die Klägerin beantragt, 1. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2024 aufzuheben; 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es seien keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellbar. Die Klägerin werde nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Das Vorhaben sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 30 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan "XXX" sowie § 12 und § 8 BauNVO zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO seien Garagen und Stellplätze grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Aus dem Wortlaut und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, auch wenn deren Gegenstand ein gewerblich betriebenes Parkhaus gewesen sei, folge nicht, dass Garagen und Stellplätze, die keine Nebenanlagen seien, nur bei gewerblichem Betrieb zulässig seien. Es komme demnach bereits nicht darauf an, ob der Garagenpark gewerblich organisiert sei oder die Garagen von privaten Eigentümern genutzt würden. Darüber hinaus sei ein Garagenpark als Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO seiner Art nach auch allgemein zulässig. In den genehmigten Antragsunterlagen sei nicht angegeben, dass eine Teilung in Einzelgrundstücke und deren Verkauf an private Eigentümer geplant sei. Ein Betriebskonzept liege nicht vor. Auch aus den Bedingungen des Gemeinderatsbeschlusses könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Der Zusatz sei vielmehr aufgrund der Befürchtung enthalten gewesen, dass es zu anderweitigen Nutzungen (z.B. Einlagerung von Hausrat, Campingmaterial etc., Hobbywerkstattbetrieb, Musikproben, Tuninggarage) komme. Solche Nutzungen seien jedoch, wie auch die Auflage Ziffer 6 der Baugenehmigung verdeutliche, nicht zulässig. Allein die Möglichkeit einer Nutzung durch private Eigentümer führe nicht zur Unzulässigkeit des Garagenparks, der üblicherweise auch dienstleistende Merkmale (Überwachung, Beleuchtung, Verwaltung, Vermietung) aufweise. Für den Fall, dass es zu einer Aufteilung und unzulässigen rein privaten Nutzung kommen sollte, könne bauaufsichtlich eingeschritten werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Gebietsprägungserhaltungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Würden die Garagen, wie sonst üblich, teilweise veräußert und vermietet, so handle es sich bereits deswegen um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. In westlicher Richtung seien nach dem Bebauungsplan störempfindlichere Nutzungen als Garagen zulässig; für das Vorhabengrundstück treffe er keine einschränkenden Festsetzungen. Eine heranrückende Bebauung verletze das sich aus 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem emittierenden Betrieb, wenn dieser mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen müsse. Bei Einhaltung der Immissionswerte sei davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen würden. Bei den Staubimmissionen sei zwischen dem Schwebstaub (PM10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft – μg/m³ – bemessen werde, und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag – g/(m² x d) – definiert werde. Beim Schwebstaub gehe es um Gefahren für die menschliche Gesundheit (Nr. 4.2), beim Staubniederschlag um den Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen (Nr. 4.3). Nach Nr. 4.2.1 TA Luft sei der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die in dieser Tabelle aufgeführten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreite. Danach betrage der Immissionswert für Schwebstaub PM10 40 μg/m³ im Jahr und 50 μg/m³ in 24 Stunden. Nach Nr. 4.3.1 TA Luft sei der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den in Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreite. Nach der Tabelle 2 betrage der Immissionswert für Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) 0,35 g/(m² x d). Die Immissionsprognosen aus 2015 und 2020 berücksichtigten als maßgebende schutzwürdige Bebauung ausschließlich Wohnbebauung. Durch das Vorhaben der Erweiterung des Steinbruchs seien zwar die Irrelevanzwerte für Schwebstaub PM10 und Staubniederschlag an den Beurteilungspunkten teilweise überschritten worden, sodass eine Bestimmung der Gesamtbelastung nach der TA Luft notwendig gewesen sei; die Immissionsjahreswerte und der Immissionstageswert seien jedoch eingehalten worden. Durch die (noch nicht umgesetzte) Nordverlegung des Vorbrechers werde nach der Prognose von 2015 in Zukunft eine Verbesserung der Immissionssituation im Einwirkungsbereich erzielt. Zudem sei eine worst-case-Betrachtung erfolgt; unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, der Entwicklung des Abbaus in die Tiefe und der Verteilung auf das gesamte Gelände habe die Staubimmission als unkritisch betrachtet werden können. Für das Vorhaben der Erweiterung des Steinbruchs um eine RC-Aufbereitung seien der Irrelevanzwert für Schwebstaub PM10 und Staubniederschlag an allen Aufpunkten unterschritten worden. Insgesamt werde durch die Immissionsprognosen belegt, dass die Immissionswerte der TA Luft teilweise sogar deutlich unterschritten würden. Zudem seien die in den Prognosen vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen als Nebenbestimmungen zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen festgelegt worden. Im Hinblick auf die maßgeblichen Beurteilungspunkte sei anzumerken, dass auch bisher Materialien (Sachgegenstände) auf dem Grundstück gelagert worden seien und somit kein neuer schutzwürdiger Beurteilungspunkt entstehe. Die Garagen und Stellplätze begründeten keinen dauerhaften Aufenthaltsort für Menschen und damit schutzbedürftigen Immissionsort. Da es sich bei Staubemissionen um diffuse Ausbreitungen handle, könne nach Auffassung der zuständigen Immissionsschutzbehörde auch davon ausgegangen werden, dass ein weiter westlich angesetzter Beurteilungspunkt (zumal bei offensichtlich nicht vergleichbar schutzwürdiger Nutzung) keine nennenswerten Auswirkungen auf die Immissionsbelastung habe. Die Prognosen hätten ein Rechengitter von 4 m x 4 m verwendet, sodass bei einer Entfernung von 50 m nur 12 Rasterpunkte betroffen wären. Die Behauptung erheblicher Staubbelastungen sei daher nicht substantiiert. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude als deutlich sensiblere und schutzwürdigere Nutzungen wären im Bebauungsplangebiet ebenfalls erlaubt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihr Gesellschaftszweck sei eindeutig gewerblich ausgerichtet. Die Ausführungen der Klägerin seien aufgrund der Immissionsprognose aus 2015, nicht tragfähig. Eine Erweiterung des Steinbruchbetriebs sei nicht dargelegt und nicht vorgesehen; im Gegenteil erwäge die Klägerin einen Verkauf des Steinbruchs. Diese habe selbst den Erwerb des Vorhabengrundstücks und die Errichtung von Garagen erwogen. Im Übrigen befänden sich auf dem ehemaligen Gesamtgrundstück ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen und auf den anschließenden Grundstücken weitere Wohnhäuser. Es stelle sich – auch soweit man den Staubbelag der Fenster im streitigen Gebiet beobachte – die Frage, ob das Immissionsschutzgutachten zutreffend erstellt worden sei und die weitere Genehmigung der Klägerin Bestand haben könne. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts XXX zum vorliegenden Verfahren sowie die Immissionsprognosen aus 2015 und 2020 sowie die Akten des Widerspruchsverfahrens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.