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Beschluss

5 S 1350/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2021 - 9 K 171/21 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger beantragte beim Landratsamt Enzkreis, baurechtlich gegen die Terrasse auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 26. September 2019 ab. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Widerspruch und beantragte, seinem Prozessbevollmächtigten die das Nachbargrundstück betreffende Bauakte zu überlassen. Das Landratsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 ab. 2 Da über den dagegen mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 erhobenen Widerspruch in der Folgezeit nicht entschieden wurde, erhob der Kläger am 13. Januar 2020 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG auf vorläufig 5.000 Euro fest. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Die Beklagte kopierte die Akten gegen Übernahme der Kosten durch den Kläger. Mit Beschluss vom 23. März 2021 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Verfahren unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung endgültig auf 53 Euro fest. Der Betrag entspricht den vom Landratsamt mitgeteilten Kopierkosten. 3 Gegen den Streitwertbeschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde. II. 4 Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch eine einzelne Richterin des Verwaltungsgerichts als Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG die Einzelrichterin des Senats. 5 Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert nicht auf 53 Euro, sondern auf 5.000 Euro festsetzen müssen. 6 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in NVwZ-Beilage 2013, 57), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 7 Ausgehend davon ist das Interesse des Klägers an der Übersendung der Bauakte nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro zu bemessen. Der Streitwertkatalog enthält für eine Klage, mit der - wie hier - Einsicht in eine Behördenakte durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigen begehrt wird, keine Empfehlung. Das Interesse des Klägers lässt sich auch nicht anhand des Klageantrags und der Klagebegründung beziffern. Eine Orientierung an der Höhe der Kopierkosten kommt nicht in Betracht, weil die Kopierkosten nicht das Interesse des Klägers am Erhalt der Akte widerspiegeln. Da konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts somit fehlen, ist er nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen. Das entspricht der - nicht veröffentlichten - Praxis der Senate des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 16.9.2019 - 10 S 642/18 -, vom 5.4.2017 - 9 S 697/17 -, vom 24.2.2017 - 8 S 390/17, vom 9.6.2015 - 4 S 768/14 - und vom 21.9.2010 - 1 S 709/10 -). 8 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).