Beschluss
1 R 222/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0710.1R222.25OVG.00
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Leitsätze
1. In Verfahren, in denen ein Anspruch auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen Informationen geltend gemacht wird, ist grundsätzlich der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen. (Rn.8)
2. Besondere Umstände des Einzelfalles (hier: begehrte Beantwortung von 87 Fragen) können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Auffangstreitwert zu verdoppeln. (Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. August 2024 – 3 A 927/23 SN – auf 10.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfreifrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren, in denen ein Anspruch auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen Informationen geltend gemacht wird, ist grundsätzlich der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen. (Rn.8) 2. Besondere Umstände des Einzelfalles (hier: begehrte Beantwortung von 87 Fragen) können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Auffangstreitwert zu verdoppeln. (Rn.12) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. August 2024 – 3 A 927/23 SN – auf 10.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfreifrei; Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde der Klägerin entscheidet der Senat, weil die Berichterstatterin die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25. Juni 2025 auf den Senat übertragen hat (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Beschwerde hat Erfolg. 1. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat. Die Beschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Denn nach der vorrangigen (§ 1 Abs. 5 GKG) Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen im Kostenerinnerungs- und Beschwerdeverfahren „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten“ schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Mit der Einfügung der Worte „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten“ durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO, die auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hindeuten (BT-Drs. 16/3655 S. 97), in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) kein Anwaltszwang gilt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 KSt 1.19 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2018 – 4 O 20/18 –, juris Rn. 13). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Daran gemessen richtet sich die Bestimmung des Streitwertes in Verfahren auf Informationszugang bzw. Auskunftserteilung – wie dem vorliegenden – grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, juris Rn. 68; VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 22 C 12.2408 –, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, juris Rn. 60; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 12 L 42.11 –, juris Rn. 1; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, juris Rn. 54; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – IX S 14/24 –, juris Rn. 16 zu Auskunfts- und Einsichtsansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung). Denn der Sach- und Streitstand betrifft voraussetzungslose Informationszugangsbegehren, die regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG bieten. Obgleich der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) nicht ausdrücklich Bezug auf Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz nimmt, sieht dieser in Nr. 7a für Auskunftsansprüche den Auffangstreitwert vor, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse an der Auskunft feststellbar ist. Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei einer Behörde vorhanden sind, ist weder ein rechtliches oder berechtigtes noch ein wirtschaftliches Interesse Voraussetzung (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 12) und auch nicht entscheidungserheblich. Dagegen sprechen Sinn und Bedeutung eines Anspruchs auf Zugang zu Behördeninformationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Welche Ziele mit dem Informationszugang verbunden werden, ist für den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich irrelevant (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 12 L 42.11 –, juris Rn. 1). Auch eventuelle wirtschaftliche Interessen, die hinter einem gegen die jeweilige Behörde geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang vermutet werden können, schließen einerseits den Anspruch nicht aus, können andererseits den Anspruch aber auch nicht fördern (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 2 f.). Werden unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, etwa Zugang zu Informationen in Bezug auf voneinander abgrenzbare Sach- und Themenkomplexe, kommt eine inhaltliche Differenzierung innerhalb des Informationsbegehrens nicht in Betracht. Eine derartige Differenzierung widerspricht der mit dem Ansetzen des Auffangwertes einhergehenden Pauschalierung und Typisierung, die weder auf die konkrete Art der Information noch auf die materiell-rechtliche Würdigung des geltend gemachten Informationszugangs – etwa mit Blick auf die im Gesetz geregelten Ausschlussgründe – abstellt, und würde je nach der Ausgestaltung der Informationsanträge zu zufälligen Ergebnissen führen (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 – OVG 12 B 3.13 –, juris Rn. 225 und vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 13.13 –, juris Rn. 146 ff.; im Ergebnis anschließend: VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 64; a. A.: OVG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2018 – 4 O 20/18 –, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – OVG 12 L 73.10 –, juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/07 –, juris Rn. 48, das bei mehreren Fragen einen Streitwert von 1.000 Euro/Frage angenommen hat). Zudem würde bei der Annahme von Sach- und Themenkomplexen der damit verbundene Aufwand bei der Behörde bzw. den Gerichten Berücksichtigung finden, was den § 52 Abs. 1 und 2 GKG regelmäßig widerspricht, die auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin abstellen. Gegen die Annahme mehrerer Sach- und Themenkomplexe und einen infolgedessen höheren Streitwert spricht auch die vom Gesetzgeber normierte Informationsfreiheit. Gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) ist Zweck des Gesetzes, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Bürger mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz erkennen und daraus Folgerungen ziehen kann; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik kann wachsen. Nur wer hinreichend informiert ist, kann sein Recht auf Teilhabe ausüben. Die soziale und ökonomische Stellung der Bürger wird in wachsendem Umfang davon abhängen, ob die für sie wichtigen Informationen zugänglich sind. Der Anspruch auf freien Informationszugang ist für die Kontrolle der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung und fördert die Transparenz und damit Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gleichzeitig lässt sich damit ein Beitrag zur Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung erbringen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 194/20 OVG –, juris Rn. 115). Eine quantitative Begrenzung des Informationszugangs enthält das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – anders als etwa § 64 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (höchstens 10 Fragen mit höchstens je drei Unterfragen) – nicht; vielmehr gewährleistet § 1 Abs. 1 IFG M-V den Zugang zu den in den Behörden vorhandenen „Informationen“ (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Die regelmäßige Festsetzung des Auffangstreitwertes entspricht auch der Streitwertfestsetzung in Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht, in denen ebenfalls regelmäßig der Auffangstreitwert festgesetzt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 5 S 1350/21 –, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. April 2021 – 2 A 370/20 –, juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, juris Rn. 56; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z –, juris Rn. 38). Hinsichtlich des Streitwerts kann es keinen Unterschied machen, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird (Akteneinsicht) oder das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird. Der Rechtsauffassung, dass ein mit dem Informationszugang verbundenes Ziel ausnahmsweise dann zu berücksichtigen sei, wenn es sich von vornherein als missbräuchlich darstellt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 2 f.), vermag sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem Begehren auf Informationszugang im Zusammenhang mit 87 an den Beklagten gerichtete Fragen (rechts-)missbräuchliche Ziele verfolgt haben könnte, würde eine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung auf die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr hinauslaufen, die im Verwaltungsprozess – anders als in § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – nicht vorgesehen ist. Soweit die Klägerin eine Reduzierung des Streitwertes auf 5.000 Euro begehrt, ist ihre Beschwerde unbegründet. Denn in diesem Verfahren liegen besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine Verdopplung des Auffangstreitwertes auf 10.000 Euro angemessen erscheinen lassen. Die sich aus dem Klageantrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache ist mit Blick auf die begehrte Beantwortung von 87 Fragen höher zu bewerten als der Auffangstreitwert. In Anbetracht des sich auch aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebenden eher groben Maßstabs für die Bestimmung von Streitwerten (vgl. etwa Nr. 18.3, 36.1 und 42), erachtet es der Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung für sachgerecht, den Streitwert bei einer – wie hier – höheren Bedeutung der Sache für die Klägerin zu verdoppeln. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten ist nicht veranlasst, da dieser im Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht Gegner ist (vgl. Hartmann, in: Hartman, Kostengesetze online, Stand: 11/2022, § 68 Rn. 21 m. w. N.). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.