OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 288/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0730.1O288.25OVG.00
34Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur (Un-)Wirksamkeit eines von einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger erklärten Rechtsmittelverzichts in Bezug auf eine Streitwertfestsetzung.(Rn.3) 2. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen ist auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.(Rn.7) 3. In Verfahren, in denen ein Anspruch auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen Informationen geltend gemacht wird, ist grundsätzlich der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen.(Rn.9) Zitierungen (sofern in den Gründen enthalten) Zustimmend: BGH, U. v. 26.03.1996 X ZR 100/94 , OVG Münster, B. v. 13.06.2012 12 E 486/12 , OVG Hamburg, B. v. 04.04.2012 2 So 18/14 , OVG Lüneburg, B. v. 01.07.2010 8 OA 117/10 , OVG Bautzen, B. v. 05.10.2007 5 E 191/07 , VGH Mannheim, B. v. 23.04.2013 4 S 439/13 , Ablehnend: VGH München, B. v. 27.08.2007 25 C 07.1887.
Tenor
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. April 2025 – 6 A 1101/24 HGW – von Amts wegen auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur (Un-)Wirksamkeit eines von einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger erklärten Rechtsmittelverzichts in Bezug auf eine Streitwertfestsetzung.(Rn.3) 2. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen ist auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.(Rn.7) 3. In Verfahren, in denen ein Anspruch auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen Informationen geltend gemacht wird, ist grundsätzlich der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen.(Rn.9) Zitierungen (sofern in den Gründen enthalten) Zustimmend: BGH, U. v. 26.03.1996 X ZR 100/94 , OVG Münster, B. v. 13.06.2012 12 E 486/12 , OVG Hamburg, B. v. 04.04.2012 2 So 18/14 , OVG Lüneburg, B. v. 01.07.2010 8 OA 117/10 , OVG Bautzen, B. v. 05.10.2007 5 E 191/07 , VGH Mannheim, B. v. 23.04.2013 4 S 439/13 , Ablehnend: VGH München, B. v. 27.08.2007 25 C 07.1887. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. April 2025 – 6 A 1101/24 HGW – von Amts wegen auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen erfolgt auf der Grundlage von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach kann die Festsetzung von Amts wegen von dem Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren unter anderem wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Kläger hat am 16. Juni 2025 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. April 2025 – 6 A 1101/24 HGW – erhoben; das Urteil in der Hauptsache ist ebenfalls am 22. April 2025 ergangen. 1. Der Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen steht eine etwaige Unzulässigkeit der vom Kläger erhobenen Streitwertbeschwerde aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2025 – unstreitig – erklärten Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. a) Die Einzelrichterin hat Zweifel daran, ob der von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam erfolgt ist. Erforderlich ist insoweit eine klare und unzweideutige Erklärung des Inhalts, sich mit ergangenen Entscheidungen zufriedenzugeben und ein Rechtsmittelverfahren nicht durchführen zu wollen. Es kommt mithin allein darauf an, dass Umstände vorliegen, aus denen sich ein Verzichtswille eindeutig ergibt. Denn die Erklärung muss gerade im Hinblick auf die mit ihr verbundenen weitreichenden Folgen zweifelsfrei im Sinne eines Verzichts zu verstehen sein. Insoweit sind stets die näheren Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Inhalts und der Tragweite der Erklärung maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1996 – X ZR 100/94 –, juris Rn. 14 zum Verzicht auf die Berufung). Es ist zweifelhaft, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Anders als etwa bei einer Klagerücknahme, ist einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger und juristischen Laien die Bedeutung des erklärten Rechtsmittelverzichts in Bezug auf die Streitwertbeschwerde und den dadurch ausgelösten Automatismus für die Berechnung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten – ohne richterlichen Hinweis – regelmäßig nicht bewusst. Der Kläger führt in dem an das Verwaltungsgericht Greifswald gerichtete Schreiben vom 19. Juni 2025 insoweit aus, dass er die Tragweite seiner Erklärung nicht gekannt habe. Dass ihm das Verwaltungsgericht die Tragweite einer solchen Erklärung erläutert hat, ist nicht ersichtlich; der Kläger verneint das und aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich ein derartiger Hinweis ebenfalls nicht. Auch der Beklagte hat derartiges in seiner Beschwerdeerwiderung nicht erklärt. Dafür, dass eine Erläuterung bzw. ein Hinweis des Verwaltungsgerichts geboten gewesen war, dürfte § 86 Abs. 3 VwGO sprechen. Danach hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt sowie ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht des Vorsitzenden hat unter anderem den Zweck, die sachgemäße Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Verwirklichung der den Beteiligten zustehenden formellen Verfahrensrechte und materiellen Ansprüche an deren Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis scheitert. Der Vorsitzende soll den Beteiligten grundsätzlich den rechten Weg weisen, wie sie im Rahmen der ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten das angestrebte Ziel am zweckmäßigsten erreichen können, zum Beispiel bei der Formulierung von Anträgen helfen oder auf besondere Verfahren hinweisen; bei unklarer Rechtslage ist ein Hinweis auf die bestehende Unklarheit geboten (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn. 22 f. und 24). Zur besonderen Fürsorge ist das Gericht gegenüber nicht rechtskundigen oder nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten verpflichtet (vgl. W.-R. Schenke, a. a. O., Rn. 26). Diese verwaltungsprozessualen Grundsätze dürften ebenso für die nach dem Gerichtskostengesetz vorgenommene Streitwertfestsetzung gelten. Ungeachtet der Frage der Notwendigkeit eines in der mündlichen Verhandlung gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten seitens des Gerichts erfragten Rechtsmittelverzichts könnte Einiges dafür sprechen, von einer solchen Vorgehensweise jedenfalls dann abzusehen, wenn – wie hier – mit 90.000 Euro eine vergleichsweise hohe Streitwertfestsetzung erfolgt und die Streitwertfestsetzung im Einzelfall (hier: bei Verfahren, in denen ein Anspruch auf Informationszugang geltend gemacht wird) weder vom Bundesverwaltungsgericht noch im Land obergerichtlich geklärt war und bundesweit unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema vorliegt. b) Eine Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kann letztlich dahinstehen. Denn die Einzelrichterin folgt der mittlerweile in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass die Änderungsbefugnis im Rahmen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch dann besteht, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist (vgl. bei Nichterreichung des Beschwerdewertes: OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2012 – 12 E 486/12 –, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 So 18/14 –, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 8 OA 117/10 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Oktober 2007 – 5 E 191/07 –, juris Rn. 3; vgl. bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis: VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2013 – 4 S 439/13 –, juris Rn. 3; einschränkend, nur bei offensichtlich fehlerhaften Streitwertfestsetzung: OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 2 S 132/10 –, juris Rn. 4; ablehnend: VGH München, Beschluss vom 27. August 2007 – 25 C 07.1887 –, juris Rn. 3; ablehnend bei einem gesetzlichen Rechtsmittelausschluss: OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Februar 1994 – 3 O 50/93 –, juris Rn. 10 ff.). Der Wortlaut der Vorschrift setzt lediglich voraus, dass eines der bezeichneten Verfahren in der Rechtsmittelinstanz „schwebt“, das heißt dass es dort anhängig ist. Das trifft auch auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu. Dem Gesetz ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nur im Falle einer zulässigen Streitwertbeschwerde gegeben sein soll. Die Gegenauffassung berücksichtigt nicht hinreichend die Unterschiede, die zwischen den Regelungsbereichen des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG einerseits und des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG andererseits bestehen. Während erstere Vorschrift den Zugang des (vermeintlich) beschwerten Rechtsmittelführers zu einer Sachentscheidung des Gerichts über den Streitwert beschränkt, begründet letztere eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts im Sinne einer Ermächtigung, nach Ermessen den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert zu ändern. Dabei dient § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG neben dem – hier nicht einschlägigen – Gesichtspunkt der Gewährleistung einer einheitlichen Streitwertfestsetzung im Instanzenzug und der Herstellung einer individuellen Gerechtigkeit in Bezug auf die streitwertabhängigen Gebühren auch öffentlichen Interessen, indem das Rechtsmittelgericht ermächtigt wird, darüber zu wachen, dass für die Inanspruchnahme des Gerichts Gebühren in der nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgeblichen, das heißt einer dem jeweiligen Streitgegenstand angemessenen Höhe erhoben werden, und ggf. korrigierend einzugreifen. Die hier vertretene Auffassung lässt die Rechtsmittelbeschränkung auch nicht leerlaufen. Denn zum einen räumt § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Rechtsmittelführer gerade kein Recht ein, dem Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Änderung des Streitwerts von Amts wegen abzuverlangen, zum anderen wird eine (nähere) Prüfung von Amts wegen regelmäßig in all jenen Fällen nicht veranlasst sein, in denen auf den ersten Blick nichts für eine unangemessene Streitwertfestsetzung spricht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 So 18/14 –, juris Rn. 5). 2. Die nach alledem mögliche Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts ist geboten, weil der vom Verwaltungsgericht auf 90.000 Euro festgesetzte Wert zu hoch bemessen ist. Die Einzelrichterin erachtet einen Streitwert von 5.000 Euro für angemessen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 R 212/25 OVG – zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen ein Anspruch auf Zugang zu Informationen geltend gemacht wird, Folgendes ausgeführt: „Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Daran gemessen richtet sich die Bestimmung des Streitwertes in Verfahren auf Informationszugang bzw. Auskunftserteilung – wie dem vorliegenden – grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 –, juris Rn. 68; VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 22 C 12.2408 –, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, juris Rn. 60; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 12 L 42.11 –, juris Rn. 1; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, juris Rn. 54; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – IX S 14/24 –, juris Rn. 16 zu Auskunfts- und Einsichtsansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung). Denn der Sach- und Streitstand betrifft voraussetzungslose Informationszugangsbegehren, die regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG bieten. Obgleich der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025) nicht ausdrücklich Bezug auf Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz nimmt, sieht dieser in Nr. 7a für Auskunftsansprüche den Auffangstreitwert vor, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse an der Auskunft feststellbar ist. Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei einer Behörde vorhanden sind, ist weder ein rechtliches oder berechtigtes noch ein wirtschaftliches Interesse Voraussetzung (vgl. LT-Drs. 4/2117, S. 12) und auch nicht entscheidungserheblich. Dagegen sprechen Sinn und Bedeutung eines Anspruchs auf Zugang zu Behördeninformationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Welche Ziele mit dem Informationszugang verbunden werden, ist für den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich irrelevant (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 12 L 42.11 –, juris Rn. 1). Auch eventuelle wirtschaftliche Interessen, die hinter einem gegen die jeweilige Behörde geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang vermutet werden können, schließen einerseits den Anspruch nicht aus, können andererseits den Anspruch aber auch nicht fördern (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 2 f.). Werden unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, etwa Zugang zu Informationen in Bezug auf voneinander abgrenzbare Sach- und Themenkomplexe, kommt eine inhaltliche Differenzierung innerhalb des Informationsbegehrens nicht in Betracht. Eine derartige Differenzierung widerspricht der mit dem Ansetzen des Auf-fangwertes einhergehenden Pauschalierung und Typisierung, die weder auf die konkrete Art der Information noch auf die materiell-rechtliche Würdigung des geltend gemachten Informationszugangs – etwa mit Blick auf die im Gesetz geregelten Ausschlussgründe – abstellt, und würde je nach der Ausgestaltung der Informationsanträge zu zufälligen Ergebnissen führen (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 – OVG 12 B 3.13 –, juris Rn. 225 und vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 13.13 –, juris Rn. 146 ff.; im Ergebnis anschließend: VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 64; a. A.: OVG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2018 – 4 O 20/18 –, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – OVG 12 L 73.10 –, juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/07 –, juris Rn. 48, das bei mehreren Fragen einen Streitwert von 1.000 Euro/Frage angenommen hat). Zudem würde bei der Annahme von Sach- und Themenkomplexen der damit verbundene Aufwand bei der Behörde bzw. den Gerichten Berücksichtigung finden, was den § 52 Abs. 1 und 2 GKG regelmäßig widerspricht, die auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin abstellen. Gegen die Annahme mehrerer Sach- und Themenkomplexe und einen infolgedessen höheren Streitwert spricht auch die vom Gesetzgeber normierte Informationsfreiheit. Gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) ist Zweck des Gesetzes, den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht wer-den sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Bürger mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik und ihre Bedeutung für seine Existenz erkennen und daraus Folgerungen ziehen kann; seine Freiheit zur Mitverantwortung und zur Kritik kann wachsen. Nur wer hinreichend informiert ist, kann sein Recht auf Teilhabe ausüben. Die soziale und ökonomische Stellung der Bürger wird in wachsendem Umfang davon abhängen, ob die für sie wichtigen Informationen zugänglich sind. Der Anspruch auf freien Informationszugang ist für die Kontrolle der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung und fördert die Transparenz und damit Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Gleichzeitig lässt sich damit ein Beitrag zur Korruptionsvorbeugung in der öffentlichen Verwaltung erbringen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Juni 2023 – 1 LB 194/20 OVG –, juris Rn. 115). Eine quantitative Begrenzung des Informationszugangs enthält das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – anders als etwa § 64 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (höchstens 10 Fragen mit höchstens je drei Unterfragen) – nicht; vielmehr gewährleistet § 1 Abs. 1 IFG M-V den Zugang zu den in den Behörden vorhandenen „Informationen“ (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Die regelmäßige Festsetzung des Auffangstreitwertes entspricht auch der Streitwertfest-setzung in Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht, in denen ebenfalls regelmäßig der Auffangstreitwert festgesetzt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 5 S 1350/21 –, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. April 2021 – 2 A 370/20 –, juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, juris Rn. 56; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z –, juris Rn. 38). Hinsichtlich des Streitwerts kann es keinen Unterschied machen, ob Zugang zu allen in einem einheitlichen Vorgang enthaltenen Informationen begehrt wird (Akteneinsicht) oder das Informationsbegehren auf einzelne zu diesem Vorgang gehörende Informationen beschränkt wird. Der Rechtsauffassung, dass ein mit dem Informationszugang verbundenes Ziel ausnahmsweise dann zu berücksichtigen sei, wenn es sich von vornherein als missbräuchlich darstellt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2013 – 6 E 549/13 –, juris Rn. 2 f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem Begehren auf Informationszugang im Zusammenhang mit den an die Beklagte gerichteten 26 Fragen (rechts-)missbräuchliche Ziele verfolgt haben könnte, würde eine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung auf die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr hinaus-laufen, die im Verwaltungsprozessrecht – anders als in § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – nicht vorgesehen ist. Gründe, ausnahmsweise vom Auffangstreitwert abzuweichen, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren bei den im Streit stehenden 26 Fragen nicht zu erkennen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin an und macht sie sich für dieses Verfahren zu eigen. Auch bei den streitgegenständlichen – vom Verwaltungsgericht – angenommenen 18 Fragen des Klägers sind keine Gründe ersichtlich, ausnahmsweise vom Auffangstreitwert abzuweichen. Insbesondere haben auch die zusätzlichen Fragen in dem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinzugekommenen 2. Antrag einen inhaltlichen Bezug zu den Fragen des 1. Antrags. Bei einer Streitwertfestsetzung von Amts wegen ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.