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Beschluss

12 S 3853/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. November 2020 - 3 K 6177/19 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist begründet. 2 Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG wird von der Rechtsprechung überwiegend mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 -, juris, und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584 -, juris, und vom 08.04.2019 - 10 ZB 18.2284 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - 12 S 3016/19 -, juris; anderer Ansicht noch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris, und vom 09.09.2016 - 11 S 1414/16 -, juris, in denen ein Streitwert von 10.000,00 EUR angenommen worden ist, wobei das BVerwG diese Auffassung allerdings ausweislich seines Beschlusses vom 01.06.2017 - 1 B 102.17 - ausdrücklich nicht teilt). Für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers gemäß § 5 Abs. 4 FreizügigG/EU - wie hier - gilt nichts anderes. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017 - 1 B 142.17 -) an. Daneben wirken sich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU), die im angefochtenen Bescheid ebenfalls enthalten sind, als bloße Nebenentscheidungen (vgl. § 43 Abs. 1 GKG analog) in Abweichung von § 39 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.10.2020 - 10 ZB 20.1584 -, juris, und vom 08.04.2019 - 10 ZB 18.2284 -, juris). 3 Anlass, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, besteht nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Auch Auslagen, die durch eine - wie hier - für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben; dem Gegner des Beschwerdeführers hat das Beschwerdegericht keine Kosten auferlegt (vgl. Vorbemerkung 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2019 - 11 S 1773/19 -, juris Rn. 12). 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).